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Tram mit Bundeswehrwerbung fahren: Weisung bleibt trotz Gewissenskonflikt

Bundeswehr-Reklame auf seiner Tram: Der Münchner Fahrer, überzeugter Kriegsdienstverweigerer, soll sie durch die Stadt steuern. Er verweigert die Abfahrt – sein Arbeitgeber pocht auf die betriebliche Pflicht. Was das Gericht entschied, stellt Gewissensfreiheit gegen Arbeitsorganisation. Die Antwort betrifft alle, die moralischen Konflikten im Job ausgesetzt sind.
Tramfahrer in Uniform steht zögerlich vor einer Straßenbahn mit auffälliger militärischer Tarnfleck-Beklebung.
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers erlaubt meist die Zuweisung spezieller Fahrzeuge, selbst bei persönlichen Gewissenskonflikten des Personals. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 Ca 15395/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht zwingt einen Trambahnfahrer, trotz Gewissenskonflikt die Bundeswehrtram zu fahren.
  • Die Beklagte gewann die Widerklage und bekam die gewünschte Feststellung.
  • Das Gericht sah den Eingriff in die Gewissensfreiheit als eher gering an.
  • Die organisatorischen Interessen der Beklagten überwogen nach der Abwägung.
  • Über die Ermahnung entschied das Gericht nicht mehr wegen Teilvergleichs.

  • Gericht: ArbG München
  • Datum: 20.05.2026
  • Aktenzeichen: 4 Ca 15395/25
  • Verfahren: Arbeitsrechtsstreit
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Gewissensfreiheit, Direktionsrecht
  • Streitwert: € 2.769,00
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Verkehrsunternehmen

Was umfasst das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO?

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese nicht durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, einen Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgeschrieben sind. Die Ausübung dieses sogenannten Weisungsrechts erfordert stets eine Abwägung der wesentlichen Einzelumstände sowie eine angemessene Würdigung der beiderseitigen Interessen. Offenbart ein Arbeitnehmer beispielsweise ein beachtliches Glaubens- oder Gewissensproblem, muss der Betrieb diesen Konflikt zwingend berücksichtigen.

Die Reichweite dieser Pflicht verhandelte das Arbeitsgericht München, nachdem ein seit 2016 beschäftigter Trambahnfahrer die Fahrt mit einem bestimmten Fahrzeug verweigert hatte (Az. 4 Ca 15395/25). Das städtische Verkehrsunternehmen in A-Stadt hatte dem Mann eine Straßenbahn mit großflächiger Tarnfarben-Beklebung und dem Slogan „Mach was wirklich zählt“ zugewiesen. Der Fahrer sträubte sich gegen diese Werbung für die Bundeswehr, doch der Betrieb bestand unter Verweis auf organisatorische und generalpräventive Argumente – also die Befürchtung, eine Ausnahme würde weitere Nachahmer unter der Belegschaft ermutigen – auf der Einhaltung der Diensteinteilung. Das Gericht entschied den Konflikt letztlich zugunsten des Nahverkehrsunternehmens: Der Arbeitnehmer muss die Bundeswehrtram fahren, da die umstrittene Zuweisung vom Direktionsrecht gedeckt war. Direktionsrecht ist dabei lediglich ein anderer juristischer Begriff für das eingangs beschriebene Weisungsrecht des Arbeitgebers.

Weigert sich ein Arbeitnehmer, eine vom Direktionsrecht gedeckte Weisung auszuführen, stellt das eine Arbeitspflichtverletzung dar. Der Arbeitgeber darf diesen Verstoß abmahnen. Beharrt der Arbeitnehmer auf der Verweigerung, droht die Kündigung — auch wenn er aus tiefster Gewissensüberzeugung handelt, aber vor Gericht unterliegt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Kollidiert das arbeitgeberseitige Weisungsrecht mit einem ernsthaften Gewissenskonflikt des Arbeitnehmers, erfordert das Gebot des billigen Ermessens eine abwägende Herstellung der praktischen Konkordanz zwischen der Gewissensfreiheit und der unternehmerischen Betätigungsfreiheit.
  2. Berührt eine dienstliche Aufgabe pazifistische Grundüberzeugungen lediglich am Rand und fällt sie im Arbeitsalltag nur äußerst selten an, stellt die Zuweisung in der Regel einen zumutbaren Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Gewissensfreiheit dar.
  3. Das betriebliche Interesse an ordnungsgemäßen Abläufen überwiegt den Gewissenskonflikt, wenn eine individuelle Aufgabenbefreiung über das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot zu einer Ausweitung solcher Ausnahmen und damit zu einem erheblichen organisatorischen Mehraufwand führen würde.
Infografik (Gegenüberstellung): Abwägung zwischen Gewissen und Betriebsinteresse bei Straßenbahnfahrern. Urteil ArbG München.
Gewissensfreiheit: Wann sich das Arbeitgeber-Interesse juristisch durchsetzt

Wann liegt eine geschützte Gewissensfreiheit des Arbeitnehmers vor?

Als Gewissensentscheidung gilt juristisch jede ernste sittliche Entscheidung, die der Einzelne für sich als bindend und unbedingt verpflichtend erfährt. Behauptet ein Arbeitnehmer einen solchen Konflikt, trägt er die Darlegungslast und muss dem Gericht nachweisen, dass eine unzweifelhafte und ernste innere Notlage vorliegt. Steht der Konflikt als Tatsache fest, unterliegt die Relevanz und Gewichtigkeit dieser persönlichen Gewissensbildung keiner weiteren gerichtlichen Kontrolle.

Wer sich auf einen Gewissenskonflikt beruft, muss diesen zweifelsfrei nachweisen. Dokumentieren Sie Ihre moralische Haltung schriftlich — etwa durch eine frühere Kriegsdienstverweigerung, öffentliche Stellungnahmen oder vergleichbare Belege. Melden Sie den Konflikt unverzüglich, sobald Sie von der strittigen Weisung erfahren, und suchen Sie zuerst das Gespräch mit Vorgesetzten und Betriebsrat. Gerichte werten dieses Vorgehen als Indiz für die Ernsthaftigkeit Ihrer Überzeugung.

Bei der Verhandlung in München demonstrierte der betroffene Beschäftigte genau diese unumstößliche Haltung. Er ist bereits seit dem Jahr 1993 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und lehnt die Förderung von Krieg und Kriegsbereitschaft aus tiefer innerer Überzeugung ab. Mit der Fahrt in einem militärischen Werbefahrzeug sah er seine Wertevorstellungen vollkommen konterkariert und empfand die aufgedruckte Werbebotschaft als Herabwürdigung all jener, die der Bundeswehr fernbleiben. Die Kammer erachtete den Vortrag als in sich schlüssig und glaubwürdig. Für die Ernsthaftigkeit sprach insbesondere, dass der Trambahnfahrer im Vorfeld des Streits mit der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat das aktive Gespräch gesucht hatte, um auf dem kleinen Dienstweg eine organisatorische Befreiung von dem speziellen Waggon zu erreichen.

Wie erfolgt die Abwägung zwischen Art. 4 und Art. 12 GG?

Prallen im Berufsleben zwei Grundrechte aufeinander, muss eine verfassungskonforme Abwägung zwischen der Gewissensfreiheit des Arbeitnehmers aus Art. 4 Abs. 1 GG und der unternehmerischen Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG stattfinden. Das Ziel dieser Prüfung ist die Herstellung einer praktischen Konkordanz, bei der beide Grundrechte so schonend wie möglich in einen Ausgleich gebracht werden. Entsprechende Urteile stützen sich dabei vor allem auf die Eingriffsintensität, die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und die vertraglich vereinbarte Leistungspflicht.

Das bei der Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zu wahrende billige Ermessen wird inhaltlich durch die Grundrechte des Arbeitnehmers mitbestimmt. Kollidieren diese mit dem Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer im Rahmen der gleichfalls grundrechtlich geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit eine von der vertraglichen Vereinbarung gedeckte Tätigkeit zuzuweisen, sind die gegensätzlichen Rechtspositionen grundrechtskonform auszugleichen. – so das Arbeitsgericht München

In der konkreten Gesamtschau bewertete das Arbeitsgericht München den Grundrechtseingriff bei dem Fahrzeugführer als eher moderat. Das Steuern einer Bahn mit Werbeaufklebern tangiert die pazifistische Lebensweise lediglich am Rande, wohingegen der Dienst an einer Waffe den absoluten Kernbereich betreffen würde. Auf der Gegenseite fiel das Interesse des Verkehrsbetriebs stark ins Gewicht. Hätte das Unternehmen dem Straßenbahnfahrer nachgegeben, wäre unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein immenser organisatorischer Mehraufwand entstanden, da auch anderen Angestellten dann ein solches Wahlrecht zugestanden hätte. Bereits im Vorfeld des Prozesses pochten zwei weitere Mitarbeiter auf ähnliche Befindlichkeiten.

Häufigkeit des Eingriffs als entscheidender Faktor

Zusätzlich zog die Kammer die Frequenz der Zuweisungen heran. Die betroffene Bahn war ab August 2024 auf den Schienen im Einsatz, doch erst am 30. Mai 2025 tauchte das Fahrzeug im Dienstplan des Verweigerers auf. Der Arbeitnehmer stand demnach in rund 21 Monaten lediglich ein einziges Mal vor der Notwendigkeit, das unbeliebte Modell zu fahren. Die Seltenheit werteten die Richter nicht als Grund für eine einfache Ausnahmeregelung, sondern vielmehr als klaren Beleg für die Zumutbarkeit der dienstlichen Weisung.

Im Ergebnis stehen sich somit zwei Grundrechtseingriffe von minderer Intensität gegenüber: ein sehr seltener eher geringfügiger Grundrechtseingriff beim Kläger und ein täglich anfallender organisatorischer Mehraufwand auf Seiten der Beklagten. – so das Arbeitsgericht München

Praxis-Hinweis: Übertragbarkeit auf den Einzelfall

Das Urteil kippte zugunsten des Arbeitgebers, weil der Gewissenskonflikt nur eine Randsituation betraf und im Dienstplan extrem selten auftrat. Wollen Sie beurteilen, ob diese Entscheidung auf Ihren Fall übertragbar ist, müssen Sie zwei Punkte prüfen: Trifft die Weisung den absoluten Kernbereich Ihrer Überzeugung (wie hier etwa der aktive Waffendienst) oder nur eine Randberührung? Und sind Sie der Situation regelmäßig ausgesetzt oder nur vereinzelt? Gerichte bewerten eine bloße Randberührung bei geringer Frequenz typischerweise als zumutbar, insbesondere wenn eine Befreiung eine Kettenreaktion im Betrieb auslösen würde.

Wann scheitert eine Ausnahme?

Entscheidungen der Geschäftsführung und Dienstpläne müssen dem billigen Ermessen gemäß § 315 BGB entsprechen. Prinzipiell gilt ein überschaubarer organisatorischer Mehraufwand für eine betriebliche Ausnahme rechtlich oft als zumutbar. Die Grenze der Rücksichtnahme ist allerdings dann erreicht, wenn eine Einzelbefreiung eine unkontrollierbare Kettenreaktion auslöst, welche durch das Gebot der Gleichbehandlung die Abläufe der gesamten Firma lähmen würde.

Prüfen Sie vor einer Arbeitsverweigerung, ob Ihre Ausnahme eine Kettenreaktion auslösen könnte: Fordern bereits Kollegen ähnliche Sonderregelungen oder wäre absehbar, dass weitere Mitarbeiter sich darauf berufen? Je mehr Personen eine Befreiung verlangen könnten, desto eher akzeptieren Gerichte das Gleichbehandlungsargument des Arbeitgebers als Grund, Ihre Ausnahme abzulehnen.

Der Verkehrsbetrieb in A-Stadt mit seinen etwa 650 Straßenbahnfahrern argumentierte erfolgreich mit der Gefahr einer solchen Lawinenwirkung. Die Geschäftsführung befürchtete erhebliche Komplikationen, sollten bald auch Busfahrer, U-Bahn-Piloten oder das Personal bei der Reparatur in den städtischen Werkstätten die Arbeit an Bahnen mit ungeliebten Werbebotschaften verweigern. Die Münchner Richter stützten diese Haltung vollumfänglich und das zuständige Arbeitsgericht stellte per Feststellungsurteil abschließend klar, dass die Firma nicht verpflichtet ist, Ausnahmen für die Fahrzeugnummer 2804 zu tolerieren. Über den ursprünglichen Wunsch des Mannes, eine nach dem Vorfall erteilte Ermahnung aus seiner Akte zu verbannen, mussten die Juristen kein Urteil mehr fällen. Die Parteien räumten diesen Aspekt während des Termins einvernehmlich durch einen Teilvergleich aus dem Weg – das bedeutet konkret: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigten sich für diesen einzelnen Streitpunkt auf einen gegenseitigen Kompromiss, sodass das Gericht darüber nicht mehr entscheiden musste.

Was Arbeitnehmer jetzt beachten müssen

Das Arbeitsgericht München hat als erste Instanz entschieden — das Urteil ist nicht rechtskräftig und eine Berufung könnte die Rechtslage noch verschieben. Dennoch sind die Bewertungsmaßstäbe auf andere Gewissenskonflikte im Job übertragbar: Wer sich auf Art. 4 GG beruft, muss seinen Konflikt lückenlos dokumentieren und vor einer Arbeitsverweigerung zwingend den internen Dienstweg über Vorgesetzte und Betriebsrat ausschöpfen. Ohne diese Schritte riskiert der Arbeitnehmer Abmahnung und Kündigung, selbst wenn seine Überzeugung echt ist.

Für die Erfolgsaussichten eines Prozesses entscheidend: Je weiter die beanstandete Weisung vom absoluten Kernbereich der eigenen Überzeugung entfernt ist und je seltener die Situation im Arbeitsalltag auftritt, desto geringer sind die Chancen, vor Gericht eine Befreiung durchzusetzen. Arbeitnehmer sollten daher realistisch einschätzen, ob ihr Konflikt eine Kernberührung darstellt oder — wie hier die Werbung auf einem Fahrzeug — nur eine Randberührung, die bei geringer Frequenz als zumutbar gilt.


Gewissenskonflikt mit einer Weisung im Job?

Ob eine Arbeitsanweisung Ihr Grundrecht aus Art. 4 GG verletzt, hängt von vielen Faktoren ab. Bevor Sie eine Weisung verweigern und damit eine Abmahnung riskieren, sollten Sie Ihre Handlungsspielräume kennen. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht analysiert Ihren konkreten Fall, prüft die Erfolgsaussichten einer Befreiung und entwickelt mit Ihnen die richtige Strategie für den internen und notfalls auch den gerichtlichen Weg.

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Experten-Kommentar

In der gerichtlichen Realität geht es bei solchen Weisungskonflikten fast nie nur um hehre Prinzipien. Meistens schwelt im Hintergrund bereits seit Monaten ein tieferer, persönlicher Streit zwischen den Parteien. Die verweigerte Arbeitsanweisung ist für den Arbeitgeber dann oft nur der willkommene Aufhänger, um eine verhaltensbedingte Kündigung rechtssicher vorzubereiten.

Wer sich auf Gewissensbisse beruft, sollte daher niemals blindlings auf Konfrontation gehen, sondern im Gespräch nachweisbar intern nach alternativen Aufgaben suchen. Ein kompromissloser Kampf ums Recht führt vor dem Arbeitsgericht fast immer direkt in den Jobverlust. Richter schätzen pragmatische Einigungsversuche im Vorfeld weit mehr als dogmatische Grundsatzdebatten.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich eine Dienstanweisung verweigern, wenn sie massiv gegen meine persönliche Weltanschauung verstößt?

NEIN, meist dürfen Sie eine Dienstanweisung nicht einfach verweigern; zulässig ist die Verweigerung nur, wenn die Weisung Ihren absoluten Kernbereich der Gewissensfreiheit verletzt. Bloße Randberührungen reichen in der Regel nicht aus.

Nach § 106 GewO darf der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit nach billigem Ermessen bestimmen. Dieses Ermessen muss die Grundrechte des Arbeitnehmers, vor allem Art. 4 GG, und die unternehmerische Betätigungsfreiheit aus Art. 12 GG abwägen. Gerichte fragen deshalb, ob die Anweisung nur eine entfernte Berührung Ihrer Überzeugung darstellt oder ob sie Sie unmittelbar zu einem Handeln zwingt, das für Ihr Gewissen untragbar ist. Bei einer bloßen Randberührung überwiegt meist das betriebliche Interesse, besonders wenn die Aufgabe selten anfällt und organisatorisch nicht ohne Weiteres ersetzbar ist.

Wichtig ist außerdem, dass eine eigenmächtige Verweigerung schnell als Pflichtverletzung gewertet werden kann. Sie sollten den Konflikt daher sofort dokumentieren und das Gespräch mit Vorgesetzten und gegebenenfalls dem Betriebsrat suchen, bevor Sie die Arbeit verweigern. Nur wenn die Weisung wirklich den Kern Ihrer geschützten Gewissensentscheidung trifft, hat eine Verweigerung vor Gericht realistische Chancen.


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Wie beweise ich vor Gericht glaubhaft, dass ein echter Gewissenskonflikt bei mir vorliegt?

Sie belegen einen echten Gewissenskonflikt vor allem durch objektive Unterlagen und ein konsistentes Verhalten über längere Zeit. Vor Gericht reicht die bloße Behauptung einer inneren Notlage nicht aus, weil Sie die volle Darlegungslast tragen.

Entscheidend sind Belege, die Ihre sittliche Überzeugung bereits vor dem Streit sichtbar machen, etwa eine anerkannte Kriegsdienstverweigerung, frühere schriftliche Stellungnahmen oder vergleichbare Dokumente. Zusätzlich spricht es für die Ernsthaftigkeit, wenn Sie den Konflikt sofort nach der Weisung schriftlich anzeigen und zunächst Vorgesetzte sowie Betriebsrat einschalten. Dieses frühzeitige und geordnete Vorgehen zeigt, dass Sie nicht erst im Prozess eine Ausrede konstruieren, sondern einen realen Gewissenskonflikt tatsächlich erlebt haben. Je widerspruchsfreier Ihre Unterlagen und Ihr früheres Verhalten zusammenpassen, desto glaubwürdiger wirkt Ihre Position.

Wichtig ist außerdem, dass das Gericht nicht prüft, ob Ihre moralische Überzeugung „richtig“ ist, sondern nur, ob sie ernsthaft und bindend empfunden wird. Neue oder erst nachträglich geschaffene Belege haben deshalb meist wenig Gewicht; besser ist eine lückenlose Dokumentation aus der Zeit vor dem Streit.


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Habe ich Anspruch auf eine alternative Aufgabe, wenn ich die ursprüngliche Anweisung verweigere?

Nein, einen automatischen Anspruch auf eine alternative Aufgabe gibt es nicht, wenn Ihre Verweigerung eine organisatorische Kettenreaktion im Betrieb auslösen würde. Der Arbeitgeber muss zwar sein Weisungsrecht nach § 106 GewO nach billigem Ermessen ausüben, er muss aber nicht jede persönliche Ausweichlösung schaffen.

Eine Ersatzaufgabe kommt nur in Betracht, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich ist und die betriebliche Organisation nicht spürbar belastet. Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz darf eine Einzelbefreiung nicht dazu führen, dass sich auch andere Beschäftigte auf denselben Sonderstatus berufen können. Genau daran scheitert ein Anspruch typischerweise, wenn aus Ihrer Ausnahme weitere Nachahmerfälle entstehen und der Arbeitgeber die Diensteinteilung sonst nicht mehr verlässlich steuern könnte. Deshalb ist entscheidend, ob die Umverteilung lediglich praktisch handhabbar ist oder ob sie den Arbeitsablauf tatsächlich aus dem Gleichgewicht bringt.

Anders kann es liegen, wenn der Arbeitgeber ohnehin mehrere gleichwertige Einsatzmöglichkeiten hat und Ihre Verweigerung sich ohne Umplanung auffangen lässt. Ein Anspruch entsteht dann aber nicht aus dem Gewissen allein, sondern aus der Zumutbarkeit der konkreten betrieblichen Lösung.


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Droht mir die Kündigung, falls ich eine moralisch unzumutbare Aufgabe konsequent nicht ausführe?

Ja, die konsequente Verweigerung einer rechtmäßigen Weisung kann nach einer Abmahnung zur verhaltensbedingten Kündigung führen. Wer eine vom Weisungsrecht nach § 106 GewO und billigem Ermessen gedeckte Anordnung nicht befolgt, verletzt regelmäßig seine Arbeitspflicht.

Der Arbeitgeber darf auf eine solche Pflichtverletzung zunächst mit einer Abmahnung reagieren, weil sie das Verhalten konkret beanstandet und eine Warnfunktion hat. Beharrt der Arbeitnehmer danach weiter auf der Verweigerung, kann eine Kündigung rechtlich das nächste Mittel sein, insbesondere bei wiederholter oder bewusster Missachtung. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Weisung dem Betroffenen moralisch missfällt, sondern ob sie arbeitsrechtlich zulässig war und den Interessen beider Seiten angemessen Rechnung getragen hat.

Eine Kündigung ist aber unwirksam, wenn sich nachträglich zeigt, dass die Weisung gar nicht rechtmäßig war. Das gilt etwa dann, wenn sie nicht vom Direktionsrecht gedeckt ist oder das billige Ermessen verletzt, also die berechtigten Belange des Arbeitnehmers unangemessen übergeht. Wer sich auf eine Gewissens- oder Moralkollision beruft, sollte deshalb nicht eigenmächtig handeln, sondern den Konflikt dokumentieren und rechtlich prüfen lassen, bevor er die Arbeit weiter verweigert.


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Das vorliegende Urteil


ArbG München – Az.: 4 Ca 15395/25 – Urteil vom 20.05.2026




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