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Weiterbeschäftigung als Chirurg trotz laufender Berufung

Erstinstanzlich gewonnen, OP-Saal tabu: Ein Klinikdirektor obsiegt im Kündigungsschutzprozess, doch das Klinikum lässt ihn nicht mehr operieren. Jede Woche ohne Skalpell gefährdet seine berufliche Existenz. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg muss entscheiden, ob der irreparable Verlust seiner Fertigkeiten eine Weiterbeschäftigung per Eilbeschluss rechtfertigt.

Chirurg übt konzentriert mit Skalpell an einem Silikonmodell in einem hellen Klinikraum zur Erhaltung seiner Fertigkeiten.
Ein drohender Verlust operativer Fähigkeiten kann den juristischen Anspruch auf Weiterbeschäftigung eines spezialisierten Chirurgen begründen. Symbolfoto: KI

 


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 GLa 7/24

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht zwingt zur Weiterbeschäftigung als Chirurg, bis das Hauptverfahren endet.
  • Der Antragsteller erhält vorläufig wieder Operationsarbeit ohne Leitungsfunktion.
  • Das Gericht sieht keinen neuen Streitgegenstand und akzeptiert den begrenzten Antrag.
  • Schwere Vorwürfe reichen nicht. Das Gericht findet sie hier nicht ausreichend belegt.
  • Der drohende Verlust chirurgischer Fähigkeiten rechtfertigt die Eilentscheidung.
  • Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

  • Gericht: LAG Nürnberg
  • Datum: 19.11.2024
  • Aktenzeichen: 6 GLa 7/24
  • Verfahren: einstweilige Verfügung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, einstweiliger Rechtsschutz
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Kliniken bei Weiterbeschäftigung

Besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Chirurg?

Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch leitet sich aus den §§ 611a, 613, 242, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG ab. Nach einem erstinstanzlichen Obsiegen im Kündigungsschutzprozess trägt die bloße Ungewissheit des Prozessausgangs das Nichtbeschäftigungsinteresse des Arbeitgebers regelmäßig nicht mehr. Für einen Erfolg im einstweiligen Rechtsschutz müssen neben dem Verfügungsanspruch auch ein Verfügungsgrund sowie die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO vorliegen.

Das bedeutet konkret: Der „einstweilige Rechtsschutz“ ist ein gerichtliches Eilverfahren, in dem das Gericht innerhalb weniger Wochen eine vorläufige Entscheidung trifft – statt monatelang auf das Hauptverfahren zu warten. Dafür braucht man zweierlei: einen „Verfügungsanspruch“, also das eigentliche Recht auf das man sich beruft (hier: Weiterbeschäftigung), und einen „Verfügungsgrund“, also eine besondere Dringlichkeit, die es unzumutbar macht, das normale Verfahren abzuwarten.

Haben Sie in erster Instanz gegen Ihre Kündigung gewonnen, muss Ihr Arbeitgeber Sie während eines Berufungsverfahrens nicht automatisch weiterbeschäftigen. Sie können aber einen Eilantrag auf Weiterbeschäftigung stellen. Dafür müssen Sie dem Gericht konkret darlegen, warum Sie nicht bis zum endgültigen Urteil warten können – etwa weil Ihnen ein beruflicher Schaden droht, der sich nicht mehr rückgängig machen lässt.

Ein Klinikdirektor und Chefarzt aus dem Bereich der …chirurgie hatte genau diese Konstellation vor sich: Er obsiegte vor dem Arbeitsgericht (Az. 10 Ca 354/24) gegen die außerordentlichen Kündigungen seines Arbeitgebers, eines Universitätsklinikums. Eine außerordentliche Kündigung bedeutet: Der Arbeitgeber beendet das Arbeitsverhältnis fristlos und sofort, ohne die sonst übliche Kündigungsfrist einzuhalten – ein besonders harter Schritt, der nur bei schwerwiegenden Verstößen zulässig ist. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschied unter dem Aktenzeichen 6 GLa 7/24, dass das Beschäftigungsinteresse des Chirurgen nach diesem erstinstanzlichen Erfolg gegenüber dem Nichtbeschäftigungsinteresse des Klinikums überwiegt. Der zugesprochene Anspruch umfasst die Tätigkeit als Chirurg für …chirurgie, insbesondere die Durchführung von Operationen in der bisherigen Art, Qualität und Schwierigkeit.

Wenn ein Gericht daraufhin eine die Instanz abschließende Entscheidung trifft und die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt, so ist damit zumindest eine erste Klärung der Rechtslage im Sinne des klagenden Arbeitnehmers eingetreten. […] Es wirkt sich, solange es besteht, dahingehend aus, dass nunmehr die Ungewissheit des endgültigen Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen kann. – so das Landesarbeitsgericht Nürnberg

Redaktionelle Leitsätze

  1. Obsiegt ein Arbeitnehmer erstinstanzlich im Kündigungsschutzprozess, kann der Arbeitgeber ein überwiegendes Nichtbeschäftigungsinteresse im einstweiligen Rechtsschutz nur durch konkret glaubhaft gemachte zusätzliche Umstände begründen; pauschale oder schlagwortartige Behauptungen über eine Störung des Betriebsfriedens genügen hierfür nicht.
  2. Die Beschränkung des Weiterbeschäftigungsantrags auf einen abgrenzbaren fachlichen Teilbereich der vertraglich geschuldeten Gesamttätigkeit unter Verzicht auf Leitungsfunktionen stellt keinen unzulässigen neuen Streitgegenstand dar. Sie ist vielmehr ein zulässiges Mittel, um das prozessrechtliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zu wahren.
  3. Der drohende irreparable Verlust hochspezialisierter beruflicher Fähigkeiten begründet in der Regel die Dringlichkeit (Verfügungsgrund) für eine auf Weiterbeschäftigung gerichtete einstweilige Verfügung. Ein Zuwarten mit dem Eilantrag führt nicht zur Selbstwiderlegung dieser Dringlichkeit, soweit in der Zwischenzeit eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Wann scheitert der Eilantrag?

Eine Leistungsverfügung im Arbeitsrecht unterliegt strengen Anforderungen an den Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO. Es muss ein irreparabler Verlust oder ein wesentlicher Nachteil drohen, der ein Abwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache unzumutbar macht. Die Maßnahme darf nach § 938 Abs. 1 ZPO nicht zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen. Das heißt: Das Eilverfahren darf nicht vorweg dauerhaft regeln, worüber eigentlich erst im Hauptverfahren nach ausführlicher Beweisaufnahme entschieden werden soll – denn im Eilverfahren prüft das Gericht den Sachverhalt nur oberflächlich.

Für den Chirurgen stand mehr auf dem Spiel als ein gewöhnlicher Gehaltsanspruch: Bei längerer Nichtbeschäftigung drohte ihm nach eigener Darstellung ein irreparabler Verlust seiner spezifischen operativen Fähigkeiten – als hochspezialisierter Facharzt könne er diese nur durch tatsächliche Operationstätigkeit erhalten. Da er wegen seiner Spezialisierung nach eigenen Angaben auch über die Agentur für Arbeit anderweitig nicht vermittelt werden konnte, bejahte das Gericht den Verfügungsgrund. Die Beschränkung des Antrags auf die rein chirurgische Arbeit ohne Leitungsfunktion verhinderte dabei, dass die einstweilige Verfügung die komplette Chefarzt-Hauptsache unzulässig vorwegnahm.

Dem Antragsteller würde daher ein nicht zu ersetzender Nachteil dadurch entstehen, wenn er durch ein längeres Hinauszögern der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in seinen chirurgischen Fähigkeiten beeinträchtigt wird. Dieser Nachteil entsteht, je länger die Unterbrechung dauert. Aufgrund der nicht absehbaren Dauer des Hauptsacheverfahrens kommt es zu einem endgültigen und unwiederbringlichen Rechtsverlust des bestehenden ideellen Anspruchs durch Zeitablauf. – so das Landesarbeitsgericht Nürnberg

Praxis-Hinweis: Verfügungsgrund bei Spezialisten

Bei Standardberufen reicht der bloße Wunsch, weiterarbeiten zu wollen, für eine einstweilige Verfügung oft nicht aus. Anders ist das bei hochspezialisierten Tätigkeiten: Wenn Sie nachweisen können, dass eine mehrmonatige Zwangspause zu einem irreparablen Verlust Ihrer spezifischen Fähigkeiten führt (etwa bei Chirurgen, Piloten oder Musikern), begründet dies regelmäßig den erforderlichen Verfügungsgrund.

Ist die Weiterbeschäftigung als Chirurg ein Aliud?

Ein Antrag ist als Aliud – also als etwas prozessual anderes – unzulässig, wenn er einen neuen Streitgegenstand außerhalb der bisherigen vertraglichen Grundlage schafft. Die Beschränkung eines Antrags auf einen abgrenzbaren Teilbereich der geschuldeten Tätigkeit ist hingegen prozessual zulässig. Gemäß § 943 Abs. 1 ZPO ist das Gericht der Hauptsache für den einstweiligen Rechtsschutz zuständig.

Der Einwand des Arbeitgebers

Das Universitätsklinikum argumentierte, die Beschäftigung als reiner Chirurg sei ein organisatorisch unmögliches Aliud, weil die Chefarztposition untrennbar mit Leitungs-, Organisations- und Ausbildungsaufgaben verbunden sei. Zuständig für einen solchen neuen Anspruch sei ohnehin nicht das Landesarbeitsgericht, sondern das Arbeitsgericht.

Die Bewertung durch das Landesarbeitsgericht

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg verwarf diesen Einwand. Die Krankenversorgung nach § 4 des Dienstvertrages vom 19.02.2007 sei ein abgrenzbarer Teil der Gesamttätigkeit, dessen isolierte Einforderung den Streitgegenstand nicht verändere. Weil die Berufung in der Hauptsache unter dem Aktenzeichen 6 SLa 251/24 beim Landesarbeitsgericht selbst anhängig war, bejahte es zugleich seine eigene Zuständigkeit als Gericht der Hauptsache. Auch den Einwand mangelnder Bestimmtheit ließ das Gericht nicht gelten: Der Antrag benenne Umfang, Art, Qualität, Schwierigkeit und operatives Spektrum hinreichend konkret; die Frage der tariflichen Eingruppierung nach dem TV-Ärzte sei für den reinen Beschäftigungsanspruch unerheblich.

Der Antragsteller konnte den Weiterbeschäftigungsantrag im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf einen Teilbereich seiner bisherigen vertraglich geschuldeten Tätigkeit beschränken. […] Eine Beschränkung des Weiterbeschäftigungsantrags auf einen abgrenzbaren Teilbereich der vertraglich geschuldeten Tätigkeiten ist vor allem auch im Hinblick auf das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache […] möglich. – so das Landesarbeitsgericht Nürnberg

Praxis-Hürde: Antrag als Aliud

Üben Sie eine Tätigkeit mit gemischten Aufgaben aus (zum Beispiel fachliche Arbeit plus Personalverantwortung), kann ein Antrag auf komplette Weiterbeschäftigung im Eilverfahren scheitern, weil er die Hauptsache unzulässig vorwegnimmt. Die Lösung: Beschränken Sie den Eilantrag bewusst auf den abgrenzbaren fachlichen Kernbereich Ihrer Stelle. So bleibt der Antrag zulässig, auch wenn über die Führungsfunktion erst später entschieden wird.

Darf der Betriebsfrieden die Weiterbeschäftigung hindern?

Zusätzliche Umstände wie die Gefährdung des Betriebsfriedens können ein Nichtbeschäftigungsinteresse des Arbeitgebers grundsätzlich begründen. Solche Tatsachen müssen im einstweiligen Verfügungsverfahren aber glaubhaft gemacht werden, wie es § 920 Abs. 2 ZPO verlangt. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss seine Behauptungen nicht voll beweisen wie in einem normalen Prozess, aber er muss dem Gericht konkrete Anhaltspunkte vorlegen, die die Behauptung wahrscheinlich machen – bloße Behauptungen ins Blaue hinein reichen nicht. Schlagwortartige Behauptungen ohne konkrete Belege genügen dafür nicht, um den Anspruch auf Beschäftigung abzuwehren.

Zusätzliche Umstände […] müssen dann vielmehr zusätzliche Umstände sein, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen. Zu denken ist hierbei an solche Umstände, die auch im streitlos bestehenden Arbeitsverhältnis den Arbeitgeber zur vorläufigen Suspendierung des Arbeitnehmers berechtigten. – so das Landesarbeitsgericht Nürnberg

Behauptet Ihr Arbeitgeber im Eilverfahren, Ihre Weiterbeschäftigung störe den Betriebsfrieden, verlangen Sie konkrete Belege. Pauschale Vorwürfe über Konflikte mit Kollegen oder allgemeine Stimmungsbilder reichen vor Gericht nicht aus. Der Arbeitgeber muss nachweisbare Tatsachen vorlegen – bloße Protokollnotizen Dritter oder nicht unterschriebene Vermerke genügen ebenfalls nicht.

Das Klinikum verwies auf Vorwürfe der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 StGB – das heißt, der Chirurg soll einen anderen veranlasst haben, eine offizielle Bescheinigung mit falschem Inhalt auszustellen – im Zusammenhang mit einem Totenschein nach einer Operation vom 20.08.2023. Der Vorwurf stützte sich unter anderem auf eine Aussage aus dem sogenannten London-Protokoll, wonach der leichenbeschauende Arzt sinngemäß erklärt haben soll, es sei „ein natürlicher Tod – Ende aus“ gewesen. Zusätzlich warf der Arbeitgeber dem Chirurgen einen autoritären, von Nepotismus geprägten Führungsstil und Konflikte mit dem Pflegeteam vor. Das Gericht bewertete diesen Vortrag zu Teamkonflikten als zu allgemein und schlagwortartig, um zusätzliche Umstände im rechtlichen Sinne zu belegen. Die herangezogenen Protokollnotizen ließ es zudem nicht als taugliches Beweismittel gelten, weil sie nicht von dem Arzt selbst verfasst und nicht unterschrieben waren – weder schriftliche Zeugenaussage noch Privaturkunde. Dem stellte das Gericht die eidesstattlichen Versicherungen des Chirurgen und seiner Ehefrau vom 21.10.2024 gegenüber, wonach er den Arzt nicht angewiesen habe, eine natürliche Todesursache zu vermerken.

Verliert man den Anspruch durch zu spätes Handeln?

Ein Verfügungsgrund kann durch sogenannte Selbstwiderlegung entfallen, wenn der Antragsteller zu lange mit dem gerichtlichen Eilantrag wartet. Ein Zuwarten bleibt jedoch unschädlich, solange eine Arbeitsunfähigkeit besteht oder die Rechtslage – etwa die Offensichtlichkeit der Unwirksamkeit einer Kündigung – unklar ist.

Der Arbeitgeber warf dem Chirurgen vor, er habe schon nach der ersten Kündigung oder spätestens nach seiner Erkrankung beziehungsweise nach dem erstinstanzlichen Termin einstweiligen Rechtsschutz suchen müssen. Das Gericht sah darin kein schädliches Zögern: Der Chirurg war zwischen dem 31.01.2024 und dem 22.05.2024 unstreitig arbeitsunfähig erkrankt und hatte seinen Beschäftigungswunsch bereits frühzeitig im Kündigungsschutzverfahren geltend gemacht. Eine offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigungen stand während des laufenden Verfahrens zudem nicht fest, sodass ihm ein früheres Eingreifen nicht vorzuwerfen war. Auch die erneute Kündigung vom 18.11.2024 änderte an dieser Bewertung nichts, weil sie sich nicht auf einen neuen Kündigungssachverhalt stützte. Der Arbeitgeber trägt die Kosten des Verfahrens.

Achtung Falle: Selbstwiderlegung

Wer nach einer Kündigung zu lange wartet, bis er eine einstweilige Verfügung beantragt, widerlegt damit oft selbst die Dringlichkeit seines Anliegens. Diese sogenannte Selbstwiderlegung greift jedoch nicht, wenn Sie in der Zwischenzeit nachweislich arbeitsunfähig erkrankt waren. In Phasen der Krankschreibung wird Ihnen das Zögern rechtlich nicht angelastet.

Was bedeutet das für Fachkräfte?

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat als Berufungsinstanz entschieden – andere Arbeits- und Landesarbeitsgerichte werden diese Grundsätze bei vergleichbaren Fällen heranziehen. Das Urteil ist übertragbar auf alle hochspezialisierten Arbeitnehmer, die nach einem erstinstanzlichen Sieg im Kündigungsschutzprozess ihre Weiterbeschäftigung per einstweiliger Verfügung durchsetzen wollen. Entscheidend ist, dass Sie den Eilantrag auf den fachlichen Kernbereich Ihrer Tätigkeit beschränken und den drohenden Schaden konkret und nachweisbar darlegen.

Wer in erster Instanz gegen seine Kündigung gewonnen hat und während des Berufungsverfahrens einen irreparablen beruflichen Schaden befürchtet, sollte jetzt umgehend mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht den Eilantrag vorbereiten. Wer aktuell arbeitsunfähig erkrankt ist, muss nicht sofort handeln – die Dringlichkeitsfrist beginnt erst mit der Genesung.


Nach gewonnener Kündigungsschutzklage: Jetzt Weiterbeschäftigung sichern

Der erstinstanzliche Erfolg ist ein wichtiger Etappensieg, doch die entscheidende Phase beginnt jetzt. Gerade bei hochspezialisierten Tätigkeiten droht ohne sofortige Weiterbeschäftigung ein irreparabler Verlust Ihrer beruflichen Fähigkeiten. Ein präzise formulierter Eilantrag, der den Kernbereich Ihrer Tätigkeit abgrenzt und die besondere Dringlichkeit nachweist, ist das wirksamste Instrument, um Ihren Beschäftigungsanspruch auch während eines laufenden Berufungsverfahrens durchzusetzen.

Jetzt unverbindlich Eilantrag vorbereiten lassen

Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten-Kommentar

Kliniken nutzen den Vorwurf der Falschbeurkundung oder des gestörten Betriebsfriedens oft als strategisches Manöver, um missliebige Chefärzte kaltzustellen und Zeit zu gewinnen. Im Eilverfahren bricht dieses Kartenhaus aber regelmäßig zusammen, da Personalabteilungen in der Hektik meist nur ungezeichnete Gesprächsprotokolle oder Gerüchte statt echter Beweise vorlegen können. Wer als Arbeitgeber hier nicht sofort hieb- und stichfeste eidesstattliche Versicherungen von Zeugen liefert, verliert den Bremsbeimischungsprozess unweigerlich.

Betroffene Spezialisten sollten sich von solchen drastischen Vorwürfen im Kündigungsschreiben nicht einschüchtern lassen, sondern diese im Verfahren sofort detailliert bestreiten. Entscheidend ist, parallel zum Hauptverfahren extrem schnell die eigene Operationsstatistik zu sichern, um den drohenden Qualitätsverlust durch Nichtbeschäftigung präzise belegen zu können.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie weise ich vor Gericht nach, dass mir ein irreparabler fachlicher Qualifikationsverlust droht?

Sie müssen dem Gericht konkret und nachvollziehbar darlegen, welche hochspezialisierten Fähigkeiten nur durch tatsächliche Berufsausübung erhalten bleiben und warum eine Pause zu einem irreparablen Kompetenzverlust führt. Eine bloße Angst vor „Verkümmern“ reicht dafür nicht aus, weil §§ 935, 940 ZPO einen wesentlichen Nachteil verlangen, der das Abwarten unzumutbar macht.

Praktisch heißt das: Beschreiben Sie Ihre spezialisierten Tätigkeiten so genau wie möglich, etwa bestimmte Operationstechniken, Flugmanöver oder Konzertabläufe, und erläutern Sie, in welchen Intervallen diese ausgeübt werden müssen. Ergänzen Sie das durch eine glaubhafte Erklärung, warum Simulationen, Hospitationen oder Fortbildungen den echten Leistungsabfall nicht gleichwertig ausgleichen können. Besonders wichtig ist außerdem der Nachweis, dass Sie für diese Spezialisierung keine adäquate Ersatzbeschäftigung finden, etwa durch Ablehnungsschreiben, Vermittlungsversuche der Agentur für Arbeit oder Stellungnahmen aus dem Fachumfeld.

Je stärker Ihre Tätigkeit von manueller, künstlerischer oder hochspezialisierter Routine abhängt, desto wichtiger sind konkrete Belege wie Facharzt- oder Verbandsstellungen, Fallzahlen, Trainingsvorgaben oder Zeugenaussagen von Kollegen. Bei normalen Berufen genügt der allgemeine Wunsch nach Weiterarbeit regelmäßig nicht, weil das Gericht dort meist keinen irreparablen Qualifikationsverlust annimmt.


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Verliere ich meinen Eilanspruch, wenn ich während der Freistellung längerfristig arbeitsunfähig erkrankt bin?

NEIN, eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit während der Freistellung führt nicht zur Selbstwiderlegung des Eilantrags. Die Dringlichkeitsfrist läuft erst wieder an, wenn Sie gesundgeschrieben sind und tatsächlich handeln können.

Der Grund ist, dass das Gericht Ihnen ein Zuwarten in einer Zeit nicht vorhält, in der Sie krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig waren. Die sogenannte Selbstwiderlegung greift nur, wenn der Antragsteller trotz bestehender Möglichkeit unangemessen lange untätig bleibt und damit die behauptete Eilbedürftigkeit selbst entwertet. Während einer lückenlos belegten Krankschreibung fehlt diese Vorwerfbarkeit regelmäßig. Deshalb kann der Arbeitgeber allein aus dem Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit noch keinen Verlust des Verfügungsgrundes ableiten.

Wichtig ist aber die Dokumentation: Ohne lückenlose ärztliche Bescheinigungen kann der Gegner argumentieren, dass es einzelne Tage gab, in denen ein Eilantrag möglich gewesen wäre. Sobald Sie wieder arbeitsfähig sind, sollten Sie ohne weiteren Aufschub reagieren, weil dann die Dringlichkeit wieder normal zu laufen beginnt.


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Kann mein Arbeitgeber die Rückkehr in den OP durch bloße Behauptungen über Teamkonflikte verhindern?

Nein, bloße Behauptungen über Teamkonflikte oder eine Störung des Betriebsfriedens reichen dafür nicht aus. Nach Ihrem erstinstanzlichen Sieg muss der Arbeitgeber im Eilverfahren konkrete, glaubhaft gemachte Tatsachen vorlegen, die ein überwiegendes Nichtbeschäftigungsinteresse tragen.

Rechtlich verlangt § 920 Abs. 2 ZPO eine Glaubhaftmachung, also nachvollziehbare Anhaltspunkte statt bloßer Schlagworte. Der Arbeitgeber muss darlegen, wer wann was erlebt hat, und seine Vorwürfe mit überprüfbaren Belegen stützen, etwa mit unterschriebenen Erklärungen, eidesstattlichen Versicherungen oder sonstigen datierten Unterlagen. Allgemeine Hinweise auf ein „toxisches Klima“, anonyme Beschwerden oder nicht unterzeichnete Protokollnotizen genügen regelmäßig nicht, weil sie die behauptete Störung nicht belastbar machen.

Ausnahmefälle sind denkbar, wenn der Arbeitgeber konkrete Vorfälle mit Beteiligten, Datum und Inhalt belegt und daraus eine echte Gefährdung des Betriebsablaufs folgt. Dann kann ein Nichtbeschäftigungsinteresse ausnahmsweise überwiegen; pauschale Vorwürfe allein verschieben die bereits erreichte Rechtsposition aber nicht.


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Warum sollte ich den Eilantrag bewusst auf meine fachliche Tätigkeit ohne Leitungsfunktion beschränken?

Sie sollten den Eilantrag auf Ihre fachliche Tätigkeit ohne Leitungsfunktion beschränken, weil ein Antrag auf die gesamte Chefarztstelle im Eilverfahren regelmäßig als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache scheitert. Die Beschränkung auf den abgrenzbaren fachlichen Kernbereich ist der prozessual zulässige Weg, um überhaupt schnell wieder arbeiten zu können.

§ 938 Abs. 1 ZPO verbietet im einstweiligen Rechtsschutz eine Entscheidung, die den Streit im Hauptverfahren faktisch schon endgültig erledigt. Wenn Sie deshalb nur die operative, patientenbezogene oder sonst fachliche Tätigkeit beantragen, bleibt die spätere Entscheidung über Personalführung, Budget und Organisation offen. Das Gericht prüft dann, ob dieser Teil Ihrer Arbeit vertraglich oder tatsächlich klar abgrenzbar ist und ob Sie ihn hinreichend bestimmt bezeichnet haben. Gerade bei gemischten Funktionen verhindert diese Beschränkung, dass Ihr Antrag als „Aliud“ abgewiesen wird.

Wichtig ist aber, dass der fachliche Teil nicht bloß allgemein behauptet wird, sondern sich konkret aus Vertrag, Stellenbeschreibung oder bisheriger Praxis ergeben muss. Je genauer Sie Umfang, Art, Qualität und Schwierigkeitsgrad Ihrer Tätigkeit benennen, desto eher akzeptiert das Gericht den Antrag als zulässige Teilbeschäftigung. Die Leitungsfunktion bleibt dann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, ohne dass Sie auf die schnelle Rückkehr in Ihre eigentliche Facharbeit verzichten müssen.


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Das vorliegende Urteil


LAG Nürnberg – Az.: 6 GLa 7/24 – Urteil vom 19.11.2024

 


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