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Weiterbeschäftigungsanspruch Zwangsvollstreckung

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 17 Sa 84/17 – Beschluss vom 14.12.2017

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 23.05.2017 – 27 Ca 477/16 – mit sofortiger Wirkung bis zur Verkündung einer Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch im anhängigen Berufungsverfahren vorläufig einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beklagte begehrt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem mit der Berufung angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts in Bezug auf die Weiterbeschäftigung des Klägers.

Das Arbeitsgericht hat im angegriffenen Urteil vom 23. Mai 2017, das der Beklagten am 24. Juli 2017 zugestellt worden ist, festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine betriebsbedingte Kündigung vom 23. Dezember 2016 nicht zum 31. Dezember 2017 beendet wird. Darüber hinaus hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger als Bereichsleiter Betriebswirtschaft vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsverfahrens weiter zu beschäftigen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Beschäftigungsbedarf im Tätigkeitsbereich des Klägers entfallen sei. Dem Sachvortrag der Beklagten lasse sich nicht entnehmen, dass die bislang vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten problemlos vom neuen kaufmännischen Geschäftsführer miterledigt werden könnten. Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung ergebe sich auch aus dem Grundsatz des Vorrangs der Änderungskündigung. Die Beklagte habe zunächst beabsichtigt, dem Kläger eine andere, projektbezogene Tätigkeit zuzuweisen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger ein solches Angebot definitiv ausgeschlagen habe.

Mit Schriftsatz vom 9. August 2017, am selben Tage beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingegangen, hat die Beklagte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, der Beschäftigungsbedarf im Tätigkeitsbereich des Klägers sei vollständig entfallen. Die Beklagte habe die – ausreichend dargelegte – Entscheidung getroffen, dass die Aufgaben des Klägers durch einen zusätzlichen, seit 1. September 2016 beschäftigten Geschäftsführer übernommen würden. Die Beklagte habe dem Kläger auch keine anderen, projektbezogenen Tätigkeiten zuweisen müssen. Die vom Arbeitsgericht in Bezug genommenen projektbezogenen Tätigkeiten seien bei der Beklagten nicht vorhanden.

Mit Schriftsatz vom 17. November 2017 beantragt die Beklagte hilfsweise, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer ins Ermessen des Gerichts gestellten Abfindung, die jedoch 100.000,00 € nicht überschreiten soll, zum 31. Dezember 2017 aufzulösen. Der Auflösungsantrag bedürfe keiner Begründung, da der Kläger leitender Angestellter im Sinne von § 14 Abs. 2 KSchG sei. Er sei Prokurist und als Leiter des Geschäftsbereichs Betriebswirtschaft Mitglied der Geschäftsleitung. Er habe auf Arbeitgeberseite Betriebsvereinbarungen unterzeichnet und sei zur selbstständigen Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter seines Bereichs berechtigt. Im Jahr 2016 habe er drei Arbeitnehmer eingestellt.

Im Übrigen sei die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts mit sofortiger Wirkung vorläufig einzustellen. Dies könne die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 769 ZPO im Rahmen des § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG verlangen. Der Weiterbeschäftigungsanspruch sei aufgrund des nunmehr gestellten Auflösungsantrags erloschen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Vollstreckung für die Beklagte einen nicht zu ersetzenden Nachteil mit sich bringe. § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sei teleologisch für den Fall einzuschränken, dass gegen den zu vollstreckenden Anspruch Einwendungen geltend gemacht würden, die erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz entstanden seien. Im Übrigen könne die Beklagte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aber auch gem. § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. §§ 719, 707 ZPO verlangen. Aus der weiteren Beschäftigung des Klägers würde sich ein nicht zu ersetzender Nachteil ergeben. Durch die zwischenzeitliche Beschäftigung des Klägers würde die in seinem früheren Bereich neu geschaffene Struktur einstweilen zerschlagen. Die Arbeitnehmer müssten sich erneut an einen neuen „Chef“ gewöhnen und anschließend – nach erfolgter Abweisung der Kündigungsschutzklage – müsse diese Folge wieder rückgängig gemacht werden. Der Kläger habe im Betrieb der Beklagten in der Vergangenheit eine besonders wichtige Rolle eingenommen. Er sei als Teil der Geschäftsführung angesehen worden und sei nach dem Geschäftsführer der „zweite Mann“ bei der Beklagten gewesen. Diese herausragende Position des Klägers sei bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob durch die Weiterbeschäftigung ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehe.

Die Beklagte beantragt:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 23.5.2017 (Az. 27 Ca 477/16) wird mit sofortiger Wirkung bis zur Verkündung einer Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch im anhängigen Berufungsverfahren (17 Sa 84/17) eingestellt.

Der Kläger beantragt:

Der Antrag der Berufungsklägerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte könne keine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung verlangen. Eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung auf Grundlage von § 769 ZPO scheitere bereits daran, dass der Auflösungsantrag der Beklagten offensichtlich unbegründet sei. Der Kläger sei eindeutig nicht leitender Angestellter i.S.v. § 14 Abs. 2 KSchG. Eine rein subjektive Ungewissheit des Arbeitgebers über den Prozessausgang begründe kein der Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers entgegenstehendes überwiegendes Interesse des Arbeitgebers. Es bestehe auch kein Anspruch auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus §§ 719, 707 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, denn es fehle an einem nicht zu ersetzenden Nachteil.

II.

1. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zulässig. Dem Antrag steht nicht entgegen, dass die Beklagte im ersten Rechtszug keinen Schutzantrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gestellt hat. Die Anträge nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG und § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sind voneinander unabhängig (vgl. LAG Baden-Württemberg 20. Januar 2016 – 19 Sa 63/15 – Rn. 8; LAG Baden-Württemberg 18. August 2015 – 4 Sa 19/15 – Rn. 11; GK-ArbGG/Vossen Bd. 2 Ergänzungslieferung Dezember 2015 § 62 Rn. 30 m.w.N.).

2. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist jedoch unbegründet.

a) Ein Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO besteht nicht. Es fehlt an einem nicht zu ersetzendem Nachteil gem. § 62 Abs. Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 ArbGG.

aa) Ein nicht zu ersetzenden Nachteil ist dann gegeben, wenn die Zwangsvollstreckung zu einem nicht wiedergutzumachenden Schaden führen würde. Nicht wiedergutzumachend ist nur, was nicht mehr rückgängig gemacht werden oder ausgeglichen werden kann (LAG Baden-Württemberg 18. August 2015 – 4 Sa 19/15 – Rn. 24; Germelmann/Schleusener 9. Aufl. § 62 ArbGG Rn. 19). Bei einem auf Beschäftigung eines Arbeitnehmers gerichteten Urteil ist nicht allein schon darin ein unersetzbarer Nachteil zu sehen, dass eine stattgefundene Beschäftigung nicht rückgängig gemacht werden kann. Vielmehr muss die Beschäftigung sonstige Schäden in einem Ausmaß befürchten lassen, dass aller Wahrscheinlichkeit nach vom Arbeitnehmer kein Ersatz zu erlangen sein wird (BAG Großer Senat 27. Februar 1985 – GS 1/84 – Rn. 80; LAG Baden-Württemberg 18. August 2015 – 4 Sa 19/15 – Rn. 24; Germelmann/Schleusener 9. Aufl. § 62 ArbGG Rn. 22). Eine objektive Unmöglichkeit der Beschäftigung wäre zu berücksichtigen. Die Gründe, aus denen die Beschäftigung des Vollstreckungsgläubigers unmöglich sein soll, können jedoch nicht angeführt werden, soweit sie bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens bis zum Erlass des Titels waren (BAG 15.4.2009 – 3 AZB 93/08 – Rn. 25; Germelmann/Schleusener 9. Aufl. § 62 ArbGG Rn. 22). Dies würde der Funktionsaufteilung zwischen Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren widersprechen (LAG Baden-Württemberg 18. August 2015 – 4 Sa 19/15 – Rn. 24).

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht, dass ihr aufgrund der Weiterbeschäftigung des Klägers ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen würde. Allein der Umstand, dass die Beschäftigung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, genügt nicht – ansonsten wäre ein Weiterbeschäftigungsantrag faktisch nicht vollstreckbar. Auch in dem Umstand, dass sich Arbeitnehmer möglicherweise vorübergehend an einen anderen „Chef“ gewöhnen müssen, liegt kein Schaden von einem nicht zu ersetzenden Ausmaß. Zwar mag es bei der Beurteilung des nicht zu ersetzenden Nachteils eine Rolle spielen, dass der Kläger bei der Beklagten eine besonders wichtige Rolle eingenommen hat. Angesichts der herausgehobenen Position des Klägers sind erhebliche Schäden durch die Weiterbeschäftigung eher denkbar als bei Arbeitnehmern ohne Führungsaufgaben. Es ist jedoch zu beachten, dass die vorläufige Weiterbeschäftigung lediglich einen überschaubaren Zeitraum betreffen würde und der Kläger in dieser Zeit den Weisungen und der Kontrolle der Geschäftsführung unterliegen würde. Konkret zu erwartende Schäden aufgrund der herausgehobenen Position sind von der Beklagten auch nicht vorgetragen.

Schließlich kann für die vorliegende Entscheidung nicht davon ausgegangen werden, dass objektiv eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger nicht gegeben ist. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im angegriffenen Urteil gerade darauf gestützt, dass der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers nicht hinreichend dargelegt sei. Insoweit ist die Frage, ob eine Beschäftigung des Klägers unmöglich geworden ist, bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens bis zum Erlass des zu vollstreckenden Titels gewesen und kann nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren abweichend beurteilt werden. Eine erneute Beurteilung der Beschäftigungsmöglichkeit hat vielmehr im Erkenntnisverfahren zweiter Instanz zu erfolgen.

b) Die Zwangsvollstreckung ist auch nicht – unabhängig von einem nicht zu ersetzenden Nachteil – einzustellen, weil die Beklagte nach Verkündung des Urteils erster Instanz beantragt hat, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gegen Zahlung einer ins Ermessen des Gerichts gestellten Abfindung aufzulösen. Diese neue Tatsache kann nicht über eine analoge Anwendung von § 769 ZPO im Rahmen des § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. §§ 707, 719 ZPO berücksichtigt werden, mit der Folge, dass für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in Abweichung von § 62 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 ArbGG ein nicht zu ersetzender Nachteil entbehrlich wäre. Eine solche Ausnahme würde sich nicht in das System der gesetzlichen Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren einfügen.

aa) Die in der Berufungsinstanz beantragte Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich geeignet, wegen der durch sie begründeten Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers zu begründen (vgl. BAG 16. November 1996 – 8 AZR 864/93 – Rn. 66; vgl. auch LAG Hamm 27. Februar 2015 – 13 Sa 166/15 – Rn. 3; a.A. Korinth Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren 3. Aufl. S. 264).

Ist der Weiterbeschäftigungsantrag in der Berufungsinstanz anhängig, fehlt es einer Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil der Kläger seine Einwendung im Berufungsverfahren geltend machen kann (BAG 28. März 1985 – 2 AZR 548/83 – Rn. 26 f).

Sofern kein Berufungsverfahren, sondern eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO eingeleitet ist, kann das Prozessgericht dagegen gemäß § 769 ZPO auf Antrag die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit oder ohne Sicherheitsleistung anordnen, bis über die nachträglich entstandenen Einwendungen gegen den im Urteil festgestellten Anspruch entschieden ist. Dabei ist maßgeblich auf die Aussichten des Rechtsbehelfs abzustellen. § 769 ZPO erfordert keinen nicht zu ersetzenden Nachteil i.S.v. § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG (LAG Sachsen-Anhalt 25. September 2002 – 8 Sa 344/02 – Rn. 12; LAG Nürnberg 7. Mai 1999 – 7 Ta 89/99 – Rn. 7; GK-ArbGG/Vossen Bd. 2 Ergänzungslieferung Dezember 2015 § 62 Rn. 39 m.w.N.).

bb) Ob in Fällen eingelegter Berufung und nachträglich eingetretener Umstände, die einem Weiterbeschäftigungsanspruch entgegen stehen könnten, die Zwangsvollstreckung gem. § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. §§ 707, 719 ZPO ohne das Erfordernis eines nicht zu ersetzenden Nachteils in entsprechender Anwendung des § 769 ZPO einstellt werden kann, ist streitig.

(1) Einerseits wird vertreten, der Arbeitgeber habe als Vollstreckungsschuldner die Wahl zwischen Vollstreckungsgegenklage und Berufung. Auf beiden Wegen könne er nachträglich entstandene Einwendungen geltend machen. Wenn er sich für die Berufung entscheide, müsse er die gesetzlichen Konsequenzen für die Möglichkeit der Einstellung der Zwangsvollstreckung tragen. Bloße Billigkeitserwägungen wie diejenige, dass der Schuldner keinen Nachteil erleiden dürfe, rechtfertigten eine analoge Anwendbarkeit des § 769 ZPO nicht. Der Gesetzgeber habe in § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG die Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 1 ZPO aus einem vorläufig vollstreckbaren arbeitsgerichtlichen Urteil für das Berufungsverfahren eindeutig geregelt und sie an das Vorliegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils gebunden (LAG Hamm 10. November 2008 – 14 Sa 1507/08 – Rn. 6 ff.; vgl. auch LAG Baden-Württemberg 18. August 2015 – 4 Sa 19/15 – Rn. 14, 20).

(2) Andererseits wird vertreten, es sei dem Arbeitgeber nicht zumutbar bei erst nach Ablauf der Berufungsfrist entstandenen Einwendungen seine Berufung teilweise wieder zurücknehmen zu müssen, um eine zulässige Vollstreckungsgegenklage erheben zu können. Der Arbeitgeber müsse sonst nachteilige Kostenfolgen hinnehmen, um sich gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Wehr setzen zu können, die zum Ziel hätten, einen Anspruch durchzusetzen, gegen den im Ergebnis durchgreifende materielle Einwendungen bestünden. Sinn der gesetzlichen Regelung in § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sei es nicht, dem Arbeitgeber, der materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch erhebe, Hindernisse prozeduraler Art in den Weg zu stellen. Deswegen sei in diesem Fall § 769 ZPO analog anzuwenden (vgl. LAG Hamburg 20. März 2014 – 3 Sa 2/14 -; LAG Hamm 21. Dezember 2010 – 18 Sa 1827/10 – Rn. 33 ff.; LAG Baden-Württemberg 30. Juni 2010 – 19 Sa 22/10 – Rn. 15 ff.; LAG Sachsen-Anhalt 25. September 2002 – 8 Sa 344/02 – Rn. 11 f.).

(3) Im Ergebnis ist der erstgenannten Auffassung der Vorzug zu geben. Der Vollstreckungsschuldner muss auch bei nachträglich entstandenen Einwendungen gegen den Weiterbeschäftigungsanspruch einen nicht zu ersetzenden Nachteil glaubhaft machen. Das Erfordernis eines nicht zu ersetzenden Nachteils hat der Gesetzgeber für die Konstellationen des § 707 Abs. 1 ZPO und des § 719 Abs. 1 ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren in § 62 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 ArbGG allgemein geregelt. Eine Ausnahme hiervon für die Fälle nachträglich eintretender Einwendungen i.S.v. § 767 Abs. 1 ZPO enthält das Gesetz weder ausdrücklich noch lässt der Wortlaut die Möglichkeit einer dahingehenden Auslegung zu.

Das Erfordernis eines nicht zu ersetzenden Nachteils kann auch nicht rechtsfortbildend im Wege einer teleologischen Reduktion von § 62 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 ArbGG in Fällen nachträglich eintretender Einwendungen entfallen. Voraussetzung einer solchen teleologischen Reduktion wäre zunächst eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz (vgl. Wank Die Auslegung von Gesetzen 4. Aufl. S. 80) an der es hier fehlt (vgl. für die vorliegende Konstellation: LAG Baden-Württemberg 18. August 2015 – 4 Sa 19/15 – Rn. 20). Vielmehr fügt sich das Erfordernis eines nicht zu ersetzenden Nachteils – auch für die Fälle nachträglich eintretender Einwendungen – stimmig in das gesetzgeberische Konzept ein. Danach sind Urteile der Arbeitsgerichte, im Gegensatz zu Urteilen der ordentlichen Gerichte, grundsätzlich vorläufig vollstreckbar, § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Die Regelungen des § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG schränken darüber hinaus die Möglichkeiten der Einstellung der Zwangsvollstreckung ein. Der Sinn dieser Abweichungen vom Leitbild der Zivilprozessordnung liegt darin, die Durchsetzung der Zwangsvollstreckung zu sichern und zu beschleunigen (GK-ArbGG/Vossen Bd. 2 Ergänzungslieferung Dezember 2015 § 62 Rn. 2; Schwab/Weth/Walker 4. Aufl. § 62 ArbGG Rn. 5). Dieses Ziel hat der Gesetzgeber durch in sich stimmige Abweichungen von den Regelungen der Zivilprozessordnung verfolgt. So regelt § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch für das System der Zivilprozessordnung, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung nur zulässig ist, wenn die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Gem. § 62 Abs. 1 Satz 4 ArbGG erfolgt die Einstellung der Zwangsvollstreckung im arbeitsgerichtlichen Verfahren in den Fällen des § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG stets ohne Sicherheitsleistung. Insoweit fügt es sich in das System ein, die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rahmen von § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. § 707 Abs. 1 ZPO und § 719 Abs. 1 ZPO stets von einem nicht zu ersetzenden Nachteil abhängig zu machen. Erfolgt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im arbeitsgerichtlichen Verfahren dagegen nach § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 767 ZPO kann diese auch gegen Sicherheitsleistung erfolgen (GK-ArbGG/Vossen Bd. 2 Ergänzungslieferung Dezember 2015 § 62 Rn. 39 m.w.N.). Dazu passt, dass es eines nicht zu ersetzenden Nachteils in diesen Fällen nicht bedarf.

III.

Dieser Beschluss unterliegt keinem Rechtsmittel, § 62 Abs. 1 Satz 5 ArbGG.

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