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Weiterbildung und Fortbildung: Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers

Recht oder Pflicht zur Weiterbildung und Fortbildung?

Das Berufsleben hat sich in der Vergangenheit massiv verändert, sodass die beruflichen Anforderungen an die Arbeitnehmer entsprechend gestiegen sind. Jedes Unternehmen bzw. jeder Arbeitgeber lebt letztlich davon, dass die Arbeitnehmer in dem Unternehmen stets auf dem neusten Stand sind und dementsprechend den gestiegenen bzw. veränderten Arbeitsanforderungen jederzeit gerecht werden können. Nicht zuletzt aus diesem Grund sehen es die meisten Arbeitgeber sehr gerne, dass die Arbeitnehmer des Unternehmens in regelmäßigen Abständen an Weiterbildungen sowie Fortbildungen teilnehmen. Dies liegt dabei nicht nur in dem Interesse des Unternehmens, denn auch Arbeitnehmer haben für gewöhnlich ein gesteigertes Interesse an der Weiterbildung bzw. Fortbildung der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Es gibt jedoch auch diejenigen Fälle, in denen Weiterbildungen und Fortbildungen entweder von der Arbeitgeberseite als auch von der Arbeitnehmerseite mit einer gewissen Skepsis gesehen werden. Die Frage, die sich in derartigen Fällen seitens der Arbeitgeber stellt, lautet, ob ein Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine Weiterbildung bzw. Fortbildung hat und im umgekehrten Fall fragen sich viele Arbeitnehmer, ob es eine berufliche Verpflichtung zur Teilnahme an Weiterbildungen bzw. Fortbildungen gibt.

Wo liegt eigentlich der Unterschied zwischen einer Fortbildung und einer Weiterbildung?

Den wenigsten Menschen wird wohl der Unterschied zwischen einer Fortbildung und einer Weiterbildung geläufig sein, da diese beiden Bezeichnungen nur zu häufig in einem Atemzug sozusagen deckungsgleich Verwendung finden. Dies ist jedoch falsch, da diese beiden Begriffe jeweilig unterschiedliche Qualifizierungsarten beschreiben. Die Fortbildung hat für gewöhnlich einen direkten Bezug zu der aktuellen beruflichen Anstellung des Arbeitnehmers und durch eine Fortbildung soll sich der Arbeitnehmer weitergehende Fähigkeiten oder auch Kenntnisse mit Berufsbezug aneignen. Die Weiterbildung hingegen ist in der Regel erheblich allgemeiner und breiter gefasst und hat lediglich einen Bezug zu der Stellung des Arbeitnehmers als solchen. Der direkte berufliche Bezug zu der aktuellen beruflichen Position des Arbeitnehmers ist hingegen nicht zwingend der zentrale Kern einer Weiterbildung.

Durch eine Weiterbildung soll der Arbeitnehmer sein eigenes individuelles Qualifikationsprofil erweitern oder auch ausbauen. Dies kann sowohl für die aktuelle berufliche Anstellung sehr nützlich sein als auch für den späteren beruflichen Werdegang.

Hat ein Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine Fortbildung bzw. Weiterbildung?

Fortbildung Arbeitnehmer
Die Fortbildung oder Weiterbildung ist in vielen Arbeitsbereichen ein wichtiger Bestandteil um qualifizierte Arbeitnehmer an das Unternehmen zu binden. (Symbolfoto: AVAVA/Shutterstock.com)

Zwar dürfte jeder Arbeitgeber durchaus ein Interesse daran haben, in seinem Unternehmen qualifiziertes Fachpersonal zu beschäftigen, allerdings sehen viele Arbeitgeber die Fortbildung oder auch Weiterbildung überaus skeptisch. Der Grund hierfür könnte in dem Umstand liegen, dass qualifiziertes Fachpersonal schwer zu finden ist und dass dementsprechend ein überaus hervorragend ausgebildeter Arbeitnehmer durchaus auch Begehrlichkeiten bei der Konkurrenz wecken könnte. Ob ein Arbeitnehmer jedoch einen Rechtsanspruch auf eine Fortbildung bzw. Weiterbildung hat, kann so pauschal nicht gesagt werden. Dem reinen Grundsatz nach kennt der Gesetzgeber diesbezüglich keinerlei gesetzliche Ansprüche eines Arbeitnehmers. Entscheidend ist jedoch der Inhalt des Arbeitsvertrages, der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossen wurde. In vielen Arbeitsverträgen gibt es entsprechende Regelungen in Verbindung mit einer sogenannten Rückzahlungsvereinbarung. Aus diesen Regelungen heraus kann ein Arbeitnehmer sehr wohl einen Rechtsanspruch auf eine Fortbildung oder eine Weiterbildung haben.

Die sogenannte Rückzahlungsvereinbarung kann durchaus als Absicherung für den Arbeitgeber verstanden werden. Sollte es zu einer zeitnahen Kündigung seitens des Arbeitnehmers kommen, so ergibt sich aus der Rückzahlungsvereinbarung eine Verpflichtung für den Arbeitnehmer, die von dem Arbeitgeber übernommenen Kosten für eine Fortbildung oder auch Weiterbildung zurückzuzahlen. Mitunter ist diese Vereinbarung an bestimmte Bedingungen (beispielsweise der Wechsel zu der Konkurrenz) geknüpft.

Einen direkten Anspruch auf eine Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Fortbildung bzw. Weiterbildung des Arbeitnehmers gibt es in Deutschland nicht. Als Ausnahme muss jedoch ein sogenannter Bildungsurlaub angesehen werden. Nahezu bundesweit besitzen Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, eine festgelegte Anzahl von bezahlten Urlaubstagen für einen Bildungsurlaub nutzen zu können. Dem reinen Grundprinzip nach handelt es sich hierbei um eine bezahlte Weiterbildung bzw. Fortbildung. Dieser Anspruch bezieht sich jedoch lediglich auf die bezahlten Urlaubstage.

Für den Arbeitgeber gibt es in Deutschland keine gesetzliche Verpflichtung, die Kosten für die Bildungsmaßnahme, die während des Bildungsurlaubs von dem Arbeitnehmer durchgeführt wird, zu übernehmen.

Kann ein Arbeitnehmer zu einer Weiterbildung bzw. Fortbildung verpflichtet werden?

Für gewöhnlich besteht für diejenigen Arbeitnehmer, welche im Rahmen ihrer beruflichen Anstellung verantwortungsvolle Tätigkeiten ausüben, schon ein grundlegendes Interesse an regelmäßigen Fortbildungen bzw. Weiterbildungen. Es gibt jedoch auch Arbeitnehmer, die absolut überhaupt kein Interesse an derartigen Maßnahmen haben. Hierbei muss jedoch gesagt werden, dass diese Arbeitnehmer durch ihren Arbeitgeber sehr wohl zu der Teilnahme an Fort- bzw. Weiterbildungen verpflichtet werden können.

Das Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zu der Teilnahme an der Fort- bzw. Weiterbildung zu verpflichten, bezieht sich ausschließlich auf diejenigen Maßnahmen, die im Rahmen der Arbeitszeit anfallen. Sollte die Weiter- bzw. Fortbildung außerhalb der Arbeitszeit stattfinden hat ein Arbeitnehmer das Recht darauf, die Teilnahme abzulehnen. Hierfür muss der Arbeitnehmer jedoch erhebliche bzw. relevante Gründe privater Natur vorbringen.

Es gibt durchaus gewisse Berufsgruppen, welche eine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an regelmäßigen Weiter- bzw. Fortbildungen haben. Als Beispiele für derartige Berufsgruppen können sowohl Fachanwälte oder auch Betriebsärzte angeführt werden. Unter ganz bestimmten Umständen kann diese Verpflichtung auch für Sicherheitspersonal bei der Polizei oder bei der Justiz bzw. für Arbeitnehmer bei der Feuerwehr gelten.

Hat ein Arbeitnehmer das Recht auf eine Freistellung für die Fort- bzw. Weiterbildungsmassnahme?

Für viele Arbeitnehmer ist die Frage interessant, ob es sich bei einer Fortbildung oder auch Weiterbildung um Arbeitszeit handelt. Diese Frage ist im Grunde genommen überaus verständlich, da die Freizeit für die meisten Arbeitnehmer eine überaus wertvolle Zeit ist. Diese Zeit sollte für die Familie oder auch für Hobbys vorbehalten sein. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich jedoch eine gänzlich eigene Ansicht, da bei dieser Frage – wie nur zu häufig in der juristischen Welt – die Antwort lautet: Es kommt sehr stark darauf an. Entscheidend dafür, ob die Fortbildung bzw. Weiterbildung als Arbeitszeit angesehen wird oder nicht, ist, wer diese Maßnahme anordnet. Sollte die Anordnung zu der Teilnahme an einer Weiterbildung bzw. Fortbildung von dem Arbeitgeber kommen, so gilt die Maßnahme grundsätzlich für den Arbeitnehmer als Arbeitszeit. Die Teilnahme muss dementsprechend dem Stundenkonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben werden. Sollte es sich allerdings um eine Maßnahme handeln, an welcher der Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis teilnehmen möchte, so handelt es sich gem. geltendem Arbeitsrecht nicht um Arbeitszeit. Dies bedeutet allerdings auch, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber keinen Rechtsanspruch auf eine Freistellung für die Dauer der Maßnahme hat.

Dem reinen Grundsatz nach profitieren sowohl ein Arbeitgeber als auch ein Arbeitnehmer davon, wenn Arbeitnehmer an regelmäßigen Fortbildungen oder auch Weiterbildungen teilnehmen. Der Arbeitnehmer zeigt durch den Wunsch nach Weiterbildungen oder auch Fortbildungen dem Arbeitgeber deutlich sein Engagement, während hingegen der Arbeitgeber den Ruf des eigenen Unternehmens durch die Förderung von Weiterbildungen oder auch Fortbildungen steigern kann. Zwar ist die Angst von so manchen Arbeitgebern, dass hochqualifizierte Arbeitnehmer mit einer wahren Vielzahl von Fortbildungen und Weiterbildungen irgendwann das Unternehmen verlassen könnten, nicht von der Hand zu weisen. Dem steht allerdings auch der Umstand gegenüber, dass hochqualifizierte Arbeitnehmer ein Unternehmen durchaus merklich weiter voranbringen können. Mitunter ergeben sich aus Fort- bzw. Weiterbildungen gänzlich andere Sichtweisen auf vermeintlich eingefahrene Unternehmensstrukturen oder auch Unternehmensabläufe, sodass ein Unternehmen auf diese Weise sowohl qualitativ als auch im Hinblick auf die Effizienz einen deutlichen Sprung nach vorn machen können. Wer als Arbeitnehmer sich fort- oder weiterbilden möchte, sollte auf jeden Fall den Wunsch bei dem Arbeitgeber vortragen und diesen Wunsch auch mit Bezug auf die eigene berufliche Anstellung bzw. Position in dem Unternehmen entsprechend begründen. In den meisten Unternehmen gibt es diesbezüglich sogar eigene Vordrucke, die einfach nur ausgefüllt werden müssen.

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