Leiharbeit – Eine neue Beschäftigungsform

Die Besonderheiten der Leiharbeit
Der gravierendste Unterschied zu einem klassischen Arbeitsverhältnis besteht darin, dass der Arbeitgeber und das Unternehmen, in dem der Beschäftigte arbeitet, nicht identisch sind. Bei der Arbeitnehmerüberlassung werden demnach Arbeitnehmer von ihrem eigentlichen Arbeitgeber einem Dritten, dem Entleiher, gegen Bezahlung für eine bestimmte Zeit überlassen. Die eingesetzten Leiharbeitnehmer sind damit nicht direkt im Betrieb des Entleihers angestellt. Sie bleiben weiterhin Arbeitnehmer des Personaldienstleisters. Das Weisungsrecht des Verleihers wird gewissermaßen an das Kundenunternehmen delegiert. Der Entleiher übernimmt dabei nicht nur das Weisungsrecht, sondern in aller Regel sämtliche Rechte und Pflichten des Arbeitgebers. Rechtsgrundlage dieser Temporärarbeit ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Zu den wichtigsten Bestimmungen des AÜG zählen die Erlaubnispflicht für gewerbliche Verleiher sowie den arbeitsrechtlichen Schutz des Zeitarbeiters.
Das Schutzpflichtenverhältnis

Die Bezahlung der Leiharbeiter
Von besonderer Wichtigkeit ist für die Beschäftigten die Frage nach der Entlohnung. Prinzipiell gilt auch hier, dass Leiharbeitsbeschäftigte das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Arbeitnehmer im Entleihbetrieb erhalten müssen. Dieser sogenannte „equal-pay“-Grundsatz wurde am 01.01.2004 in § 9 Nr.2 AÜG festgesetzt und bildet seitdem die zentrale Arbeitnehmerschutznorm bei Leiharbeitseinsätzen. Von dem Grundsatz der gleichen Bezahlung werden jedoch zwei Ausnahmen gemacht. Zum einen sieht das Gesetz vor, dass ein Tarifvertrag abweichende Regelungen vorsehen kann. Soweit der Tarifvertrag keine Mindeststundenentgelte unterschreitet, hat dieser Vorrang. Zum anderen kann eine Ausnahme vom „equal-pay“-Grundsatz gemacht werden, wenn eine oder gar beide Vertragsparteien nicht tarifgebunden sind. In diesem Fall wird mit Hilfe einer arbeitsrechtlichen Bezugnahme der Tarifvertrag für anwendbar erklärt. Fühlen Sie sich in Ihren Rechten als Leiharbeitsnehmer verletzt oder haben sie sonstige Fragen zu diesem Thema? Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht hilft Ihnen gerne weiter.
