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Welche Rechte haben Leiharbeiter?

Leiharbeit – Eine neue Beschäftigungsform

leiharbeit - was sie wissen sollten!Die Leiharbeit ist eine Beschäftigungsform, die zurzeit einen wahren Boom erlebt. Dennoch betreten die meisten Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit der auch als Arbeitnehmerüberlassung bezeichneten Leiharbeit absolutes Neuland. Dabei weist die Leiharbeit einige Besonderheiten auf, die es unbedingt zu beachten gilt. Hinzu kommt, dass bei dieser relativ neuen Beschäftigungsform viele Fragen noch nicht abschließend geklärt sind, wodurch sich oftmals Probleme ergeben. Die folgende Übersicht soll die gängigsten Fragen rund um das Thema Leiharbeiter beantworten.

Die Besonderheiten der Leiharbeit

Der gravierendste Unterschied zu einem klassischen Arbeitsverhältnis besteht darin, dass der Arbeitgeber und das Unternehmen, in dem der Beschäftigte arbeitet, nicht identisch sind. Bei der Arbeitnehmerüberlassung werden demnach Arbeitnehmer von ihrem eigentlichen Arbeitgeber einem Dritten, dem Entleiher, gegen Bezahlung für eine bestimmte Zeit überlassen. Die eingesetzten Leiharbeitnehmer sind damit nicht direkt im Betrieb des Entleihers angestellt. Sie bleiben weiterhin Arbeitnehmer des Personaldienstleisters. Das Weisungsrecht des Verleihers wird gewissermaßen an das Kundenunternehmen delegiert. Der Entleiher übernimmt dabei nicht nur das Weisungsrecht, sondern in aller Regel sämtliche Rechte und Pflichten des Arbeitgebers. Rechtsgrundlage dieser Temporärarbeit ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Zu den wichtigsten Bestimmungen des AÜG zählen die Er­laub­nis­pflicht für ge­werb­li­che Ver­lei­her sowie den arbeitsrechtlichen Schutz des Zeitarbeiters.

Das Schutzpflichtenverhältnis

arbeitnehmerueberlassungObwohl der Entleiher einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma schließt, haben die Leiharbeiter selbstverständlich auch Rechte im Unternehmen des Entleihers. Dies folgt aus dem gesetzlichen Schutzpflichtenverhältnis. So haben Leiharbeitnehmer beispielsweise einen Anspruch auf umfassende Informationen. Verfügt das Kundenunternehmen über freie Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, müssen die Leiharbeiter darüber informiert werden. Hierzu reicht ein Aushang am Schwarzen Brett aus. Zudem ist dem Leiharbeitnehmer bei Beschäftigungsantritt ein Merkblatt vorzulegen, worin der wesentliche Inhalt des Überlassungsgesetzes erläutert wird. Des Weiteren ergibt sich aus dem Schutzpflichtenverhältnis, dass die Arbeitssicherheit der Leiharbeitnehmer gewährleistet ist. Auch die Beachtung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss garantiert werden. Abgesehen von kleineren Ausnahmen lässt sich generell konstatieren, dass Leiharbeitern dieselben Arbeitsbedingungen wie festangestellten Mitarbeitern zustehen.

Die Bezahlung der Leiharbeiter

Von besonderer Wichtigkeit ist für die Beschäftigten die Frage nach der Entlohnung. Prinzipiell gilt auch hier, dass Leiharbeitsbeschäftigte das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Arbeitnehmer im Entleihbetrieb erhalten müssen. Dieser sogenannte „equal-pay“-Grund­satz wurde am 01.01.2004 in § 9 Nr.2 AÜG festgesetzt und bildet seitdem die zentrale Arbeitnehmerschutznorm bei Leiharbeitseinsätzen. Von dem Grundsatz der gleichen Bezahlung werden jedoch zwei Ausnahmen gemacht. Zum einen sieht das Gesetz vor, dass ein Tarifvertrag abweichende Regelungen vorsehen kann. Soweit der Tarifvertrag keine Mindeststundenentgelte unterschreitet, hat dieser Vorrang. Zum anderen kann eine Ausnahme vom „equal-pay“-Grund­satz gemacht werden, wenn eine oder gar beide Vertragsparteien nicht tarifgebunden sind. In diesem Fall wird mit Hilfe einer arbeitsrechtlichen Bezugnahme der Tarifvertrag für anwendbar erklärt. Fühlen Sie sich in Ihren Rechten als Leiharbeitsnehmer verletzt oder haben sie sonstige Fragen zu diesem Thema? Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht hilft Ihnen gerne weiter.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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