Den Widerruf für einen gerichtlichen Vergleich schickte ein Anwalt am letzten Tag der Frist per Telefax an das Landesarbeitsgericht Hamm. Wegen einer Störung beim elektronischen Anwaltspostfach wich er auf das Faxgerät aus und setzte die Unterschrift unter dem Widerrufsschreiben nur auf das Deckblatt.
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wie muss ein Widerruf für einen gerichtlichen Vergleich erfolgen?
- Was war der Auslöser für den Rechtsstreit?
- Welche rechtlichen Hürden gelten für Anwälte?
- Worüber stritten die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht?
- Warum entschied das Gericht gegen die Arbeitnehmerin?
- Welche Präzedenzfälle stützen diese harte Linie?
- Hätte das Gericht den Anwalt warnen müssen?
- Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt mein Widerruf bei einer beA-Störung auch ohne eigene Unterschrift auf dem Fax-Anhang?
- Verliere ich meinen Arbeitsplatz endgültig, wenn der Widerruf wegen eines Formfehlers scheitert?
- Genügt meine Unterschrift auf dem Fax-Anschreiben für den Widerruf im beigefügten Anlagen-Blatt?
- Habe ich Anspruch auf Wiedereinsetzung, wenn die Frist wegen einer beA-Störung verpasst wurde?
- Kann ich im Vergleich festlegen, dass ein Widerruf auch per einfacher E-Mail ausreicht?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 18 Sa 1001/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
- Datum: 15.02.2024
- Aktenzeichen: 18 Sa 1001/23
- Verfahren: Berufung zur Wirksamkeit eines Vergleichs
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Prozessrecht
Ein Kläger bleibt an einen Vergleich gebunden, wenn sein Anwalt den Widerruf nicht unterschreibt.
- Das Gericht wertet ein Fax ohne Unterschrift als rechtlich ungültige Nachricht.
- Ein Fax zählt gesetzlich nicht als ein sicheres elektronisches Dokument.
- Die spätere digitale Nachreichung heilte den Formfehler nach Fristablauf nicht mehr.
- Das Gericht muss verspätete Faxe am Freitagnachmittag nicht sofort kontrollieren.
- Ohne Unterschrift fehlt der Beweis für den ernsthaften Willen des Absenders.
Wie muss ein Widerruf für einen gerichtlichen Vergleich erfolgen?
Es ist der Albtraum eines jeden Anwalts und einer jeden Partei vor Gericht: Eine Frist läuft am Freitagnachmittag ab, die Technik versagt, und der rettende Schriftsatz erreicht das Gericht zwar irgendwie, aber nicht in der korrekten Form. Genau dieses Szenario verhandelte das Landesarbeitsgericht Hamm in einer Entscheidung, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen eine harte Lektion bereithält. Es geht um einen Arbeitsplatz, eine Abfindung und ein Telefax, dem das entscheidende Detail fehlte.

Im Zentrum steht eine Arbeitnehmerin, die sich gegen ihre Kündigung wehrte. Ein gerichtlicher Vergleich schien zunächst die Lösung zu sein, doch als sie es sich anders überlegte, scheiterte der Rücktritt von der Einigung an einem scheinbar banalen Formfehler. Das Gericht bestätigte mit deutlichen Worten: Wer gerichtliche Fristen nutzt, muss die Formanforderungen penibel einhalten – technische Pannen hin oder her.
Was war der Auslöser für den Rechtsstreit?
Die Geschichte beginnt mit einer Kündigung. Ein Unternehmen hatte das Arbeitsverhältnis mit einer Mitarbeiterin am 6. August 2022 beendet. Die Frau wollte dies nicht akzeptieren und zog vor das Arbeitsgericht Herne. Wie so oft in arbeitsrechtlichen Verfahren suchten die Parteien nach einer gütlichen Einigung, um einen langen Rechtsstreit zu vermeiden.
Am 3. Februar 2023 schlossen die Arbeitnehmerin und der Arbeitgeber tatsächlich einen Vergleich. Der Inhalt war überschaubar: Das Arbeitsverhältnis sollte gegen Zahlung einer Abfindung von 400 Euro beendet werden. Doch die Arbeitnehmerin war sich offenbar noch nicht ganz sicher. Deshalb bauten die Parteien eine sogenannte Widerrufslausel ein. Ziffer 7 des Vergleichs legte fest:
Die Klägerin kann diesen Vergleich allein durch einen bis zum 10.02.2023 bei Gericht eingehenden Schriftsatz widerrufen.
Damit war die Widerrufsfrist für den Vergleich klar definiert. Bis zu jenem Freitag, dem 10. Februar 2023, musste der Widerruf beim Gericht sein. Was dann geschah, illustriert die Tücken der modernen Justizkommunikation.
Am letzten Tag der Frist, einem Freitagnachmittag um 16:15 Uhr, versuchte der Anwalt der Arbeitnehmerin, den Widerruf zu übermitteln. Normalerweise geschieht dies über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Doch die Technik streikte. Aufgrund einer technischen Störung griff die Kanzlei zum klassischen Notfallmittel: dem Telefax. Das Fax erreichte das Gericht zwar fristgerecht, doch es hatte einen entscheidenden Mangel. Es bestand aus einem unterschriebenen Anschreiben und einer zweiten Seite mit der eigentlichen Widerrufserklärung – und genau auf dieser Seite fehlte die Unterschrift unter dem Widerrufsschreiben.
Welche rechtlichen Hürden gelten für Anwälte?
Um zu verstehen, warum das Landesarbeitsgericht so streng urteilte, muss man die strengen Regeln für die anwaltliche Kommunikation mit Gerichten betrachten. Seit einigen Jahren gilt im deutschen Recht die aktive Nutzungspflicht für das beA. Anwälte dürfen Schriftsätze grundsätzlich nicht mehr per Fax oder Brief senden, sondern müssen digitale Dokumente einreichen. Dies regelt § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG).
Doch der Gesetzgeber hat auch für den Fall vorgesorgt, dass die Technik versagt. Wenn eine Störung bei der elektronischen Übermittlung vorliegt, darf vorübergehend auf die alte Methode – also das Fax oder die Post – zurückgegriffen werden. Dies nennt man eine Ersatzeinreichung.
Das Problem hierbei ist jedoch nicht nur der Übertragungsweg, sondern die Form des Dokuments selbst. Ein bestimmender Schriftsatz – also ein Schreiben, das den Prozess maßgeblich beeinflusst, wie etwa eine Klage, eine Berufung oder eben ein Widerruf – muss zwingend eigenhändig unterschrieben sein. Diese Unterschrift dient zwei Zwecken:
- Sie identifiziert den Urheber des Schreibens zweifelsfrei.
- Sie dokumentiert, dass das Schreiben kein Entwurf ist, sondern mit Wissen und Willen des Anwalts in den Rechtsverkehr gelangt.
Fehlt diese Unterschrift, ist die Prozesshandlung in der Regel unwirksam. Genau hier entzündete sich der Streit zwischen der Arbeitnehmerin und dem Unternehmen.
Worüber stritten die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht?
Die Arbeitnehmerin vertrat die Ansicht, dass ihr Widerruf wirksam sei. Zwar habe auf der Seite mit der eigentlichen Erklärung die Unterschrift gefehlt, aber das begleitende Anschreiben sei vom Anwalt unterschrieben gewesen. Zudem habe man wegen der technischen Probleme das Fax nutzen müssen. Am Montag, dem 13. Februar 2023, habe der Anwalt zudem das korrekte elektronische Dokument nachgereicht. Ihrer Meinung nach müsse diese Nachreichung von einem elektronischen Dokument rückwirkend gelten und den Mangel des Faxes heilen.
Der Arbeitgeber sah das naturgemäß anders. Das Unternehmen argumentierte, dass ein Widerruf per Fax ohne eine Unterschrift schlichtweg nicht existiere. Ein Stück Papier ohne Unterschrift sei keine wirksame Prozesserklärung. Da bis zum Ablauf der Frist am 10. Februar kein formwirksamer Widerruf vorlag, sei der Vergleich wirksam geworden und das Arbeitsverhältnis beendet. Die Nachreichung am Montag sei schlicht zu spät gewesen.
Warum entschied das Gericht gegen die Arbeitnehmerin?
Das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 15.02.2023, Az. 18 Sa 1001/23) folgte der Argumentation des Arbeitgebers und wies die Berufung der Arbeitnehmerin zurück. Die Richter zerlegten die Argumente der Klägerseite Punkt für Punkt und machten deutlich, dass im Prozessrecht Formfehler oft fatal sind.
Warum ist die Unterschrift unverzichtbar?
Das Gericht stellte klar, dass der Widerruf eines Vergleichs eine sogenannte bestimmende Prozesshandlung ist. Für solche Handlungen ist die Schriftform zwingend vorgeschrieben. Das bedeutet: Es muss eine eigenhändige Unterschrift unter dem Schriftsatz stehen. Das Gericht bezog sich hierbei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs.
Im konkreten Fall trug nur das Begleitschreiben eine Unterschrift (bzw. deren Wiedergabe auf dem Fax). Die eigentliche Erklärung befand sich auf einem zweiten Blatt ohne Unterschrift. Das Gericht erklärte:
Eine Unterschrift auf einem Begleitschreiben genügt nur dann, wenn das Begleitschreiben mit der Anlage fest verbunden ist oder wenn das Begleitschreiben selbst die Prozesserklärung bereits vollständig enthält.
Beides war hier nicht der Fall. Da bei einem Telefax keine körperliche Verbindung der Blätter möglich ist (es kommen lose Blätter aus dem Gerät), konnte die Unterschrift auf Seite 1 nicht die fehlende Unterschrift auf Seite 2 retten. Auch enthielt das Anschreiben selbst keinen expliziten Widerruf, sondern kündigte diesen nur als Anlage an.
Warum half die technische Störung nicht?
Die Arbeitnehmerin argumentierte, dass wegen des beA-Ausfalls besondere Milde walten müsse. Doch das Gericht unterschied präzise zwischen dem Übertragungsweg und der Form des Dokuments. Dass der Anwalt wegen der Störung faxen durfte, war unstrittig. Aber auch (und gerade) ein Fax muss die gesetzliche Schriftform wahren – also unterschrieben sein.
Die Richter betonten, dass die Identifizierbarkeit von dem Urheber bei einem Fax besonders kritisch ist. Wenn auf der eigentlichen Erklärung keine Unterschrift steht und im Briefkopf mehrere Anwälte genannt sind, kann das Gericht nicht sicher wissen, wer die Verantwortung für den Inhalt übernimmt. Das Landesarbeitsgericht führte dazu aus:
Das Fehlen der Unterschrift kann nicht durch andere Umstände ersetzt werden, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass der Anwalt die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt.
Warum gab es keine Rückwirkung?
Der Versuch des Anwalts, den Fehler durch die Einreichung über das beA am darauffolgenden Montag zu heilen, scheiterte ebenfalls. Zwar gibt es im Gesetz Regelungen, die eine Rückwirkung erlauben (§ 46c Abs. 6 ArbGG), diese gelten aber nur für sehr spezifische Fälle. Nämlich dann, wenn ein elektronisches Dokument eingereicht wurde, das technisch für das Gericht nicht bearbeitbar ist.
Hier lag der Fall aber anders: Am Freitag wurde gar kein elektronisches Dokument eingereicht, sondern ein Telefax. Ein Telefax ist rechtlich gesehen kein elektronisches Dokument, sondern eine „Bildübertragung“. Für analoge Einreichungen gibt es keine vergleichbare Rückwirkungsregel. Damit war der Eingang am Montag, dem 13. Februar, ein neuer Schriftsatz – und dieser kam drei Tage nach dem Ende von der Widerrufsfrist. Er war schlicht verfristet.
Welche Präzedenzfälle stützen diese harte Linie?
Das Gericht dachte sich diese Strenge nicht selbst aus, sondern folgte einer langen Tradition höchstrichterlicher Rechtsprechung. Um die Entscheidung abzusichern, zitierten die Hammer Richter mehrere zentrale Urteile:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2023 (Az. 3 AZR 158/22): Hier bestätigte das BAG erneut, dass bestimmende Schriftsätze zwingend unterschrieben sein müssen, um Wirksamkeit zu entfalten.
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.05.1989 (Az. 2 AZR 548/88): Ein Klassiker der Rechtsprechung, der festlegt, dass die Unterschrift die unbedingte Willensäußerung dokumentieren muss.
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.06.2004 (Az. VI ZB 9/04): Der BGH stellte klar, dass bei einer Übermittlung per Telefax die Unterschrift auf der kopierten Urkunde erkennbar sein muss.
Diese Urteile machen deutlich: Die Wirksamkeit von einem gerichtlichen Vergleich und dessen Widerruf hängen an formalen Kriterien, die nicht zur Disposition der Parteien stehen.
Hätte das Gericht den Anwalt warnen müssen?
Ein weiterer Vorwurf der Arbeitnehmerin lautete, das Gericht hätte sie auf den Fehler hinweisen müssen. Tatsächlich gibt es im Zivilprozess eine richterliche Hinweispflicht. Doch diese hat Grenzen. Das Fax ging am Freitagnachmittag um 16:15 Uhr ein – also außerhalb der üblichen Dienstzeiten. Kein Richter sitzt zu dieser Zeit bereit, um eingehende Faxe sofort auf fehlende Unterschriften zu prüfen.
Das Gericht stellte fest, dass eine Partei nicht darauf vertrauen kann, dass ein erst kurz vor Fristablauf eingereichter Schriftsatz sofort geprüft wird. Selbst wenn der Vorsitzende das Fax am Montagmorgen sofort geprüft und den Fehler bemerkt hätte, wäre ein Hinweis zu spät gekommen – die Frist war bereits am Freitag abgelaufen.
Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen. Für die betroffene Arbeitnehmerin bedeutet es, dass ihr Arbeitsverhältnis unwiderruflich beendet ist. Die Klage auf Feststellung, dass der Vergleich unwirksam sei, wurde abgewiesen. Sie erhält lediglich die im Vergleich vereinbarte Abfindung. Zudem muss sie die Kosten für das Berufungsverfahren tragen.
Für die Rechtspraxis sendet das Urteil eine klare Warnung: Frist ist Frist, und Form ist Form. Technische Pannen mit dem beA entschuldigen zwar die Wahl des Übertragungsweges (Fax statt Datei), sie entbinden aber niemals von den inhaltlichen Formanforderungen. Ein Anwalt muss sicherstellen, dass auch im größten Stress und bei technischem Chaos unter dem entscheidenden Dokument eine Unterschrift steht.
Das Urteil zeigt auch, wie wichtig die präzise Formulierung in Vergleichen ist. Die Klausel verlangte einen „Schriftsatz“. Hätten die Parteien eine formlose E-Mail oder einen Anruf für den Widerruf zugelassen, wäre der Fall vielleicht anders ausgegangen. Da aber auf die prozessualen Formen Bezug genommen wurde, galten die strengen Regeln der Zivilprozessordnung.
Die Revision wurde nicht zugelassen, was bedeutet, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm rechtskräftig ist, sofern keine Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat.
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Experten Kommentar
Das Anschreiben ist oft der tückischste Teil eines Schriftsatzes. Wir Anwälte neigen dazu, dort routinemäßig zu unterschreiben und die Anlagen als bloßes „Beiwerk“ zu betrachten, doch bei prozessentscheidenden Erklärungen wie einem Widerruf ist das fatal. Da ein Faxgerät technisch gesehen nur lose Blätter ausspuckt, fehlt die rechtlich zwingende „körperliche Verbindung“, die eine einzelne Unterschrift auf Seite eins auf den Rest übertragen würde.
Ich warne davor, sich auf technische Pannen als Ausrede zu verlassen. Gerichte sind bei Berufsträgern gnadenlos, weil wir wissen müssen, wie Formvorschriften funktionieren. Wer erst fünf Minuten vor Fristablauf faxt, trägt das volle Risiko für jede Unklarheit. Dabei hätte ein einfacher Satz direkt im unterschriebenen Anschreiben – etwa „Hiermit widerrufe ich den Vergleich“ statt nur der Verweis auf die Anlage – den Mandanten wahrscheinlich gerettet.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt mein Widerruf bei einer beA-Störung auch ohne eigene Unterschrift auf dem Fax-Anhang?
NEIN, ein per Fax übermittelter Widerruf ist ohne eigenhändige Unterschrift rechtlich unwirksam, selbst wenn die Übermittlung wegen einer technischen Störung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs erfolgte. Der Gesetzgeber erlaubt zwar bei Systemausfällen den Wechsel auf alternative Kommunikationswege, hält aber an den grundlegenden formalen Anforderungen für die Gültigkeit von Erklärungen fest.
Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in der Unterscheidung zwischen dem Übertragungsweg und der notwendigen Form des Dokuments, wobei § 130d Satz 2 ZPO lediglich die Ersatzeinreichung regelt. Da ein Fax die Schriftform nur wahrt, wenn das Original unterzeichnet wurde, führt das Fehlen dieser Unterschrift zur Unwirksamkeit des gesamten Vorgangs, ungeachtet der technischen Rahmenbedingungen. Die eigenhändige Unterschrift dient als unverzichtbares Identifikationsmerkmal, welches dem Empfänger die Ernsthaftigkeit und die Urheberschaft der Erklärung zweifelsfrei signalisieren muss, damit Rechtssicherheit im Rechtsverkehr besteht. Eine beA-Störung heilt diesen Mangel nicht, da die technische Barriere lediglich das Medium der Zustellung betrifft und nicht die inhaltlichen Gültigkeitsvoraussetzungen der abgegebenen Willenserklärung suspendiert.
Selbst wenn die Störung offiziell protokolliert wurde, wird das Gericht oder der Empfänger ein namenloses Fax lediglich als rechtlich bedeutungsloses Informationsschreiben ohne fristwahrende Wirkung behandeln. Die Rechtsprechung verlangt in diesen Fällen eine strenge Einhaltung der Form, damit kein Zweifel an der Rechtsverbindlichkeit der eingereichten Dokumente aufkommen kann.
Unser Tipp: Kontrollieren Sie bei technischen Problemen mit dem beA zwingend, dass die für das Fax genutzte Papiervorlage eine handschriftliche Signatur trägt, bevor Sie das Sendeprotokoll erzeugen. Vermeiden Sie den fatalen Fehler, sich auf den technischen Notstand zu berufen, und senden Sie im Zweifel das unterschriebene Dokument sofort per Boten nach.
Verliere ich meinen Arbeitsplatz endgültig, wenn der Widerruf wegen eines Formfehlers scheitert?
JA, der Verlust des Arbeitsplatzes ist in diesem Fall endgültig und kann gerichtlich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Sobald ein erklärter Widerruf aufgrund eines Formfehlers unwirksam bleibt, entfaltet der ursprünglich geschlossene gerichtliche Vergleich seine volle Rechtskraft und beendet das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt. Eine nachträgliche Korrektur oder Heilung dieses Fehlers durch das Arbeitsgericht ist nach Ablauf der vereinbarten Widerrufsfrist rechtlich ausgeschlossen.
Das rechtliche Grundprinzip besagt, dass ein gerichtlicher Vergleich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO den Rechtsstreit unmittelbar beendet, sofern die Widerrufsmöglichkeit nicht formgerecht genutzt wird. Ein Formfehler führt unweigerlich dazu, dass die Widerrufserklärung rechtlich als nicht abgegeben gewertet wird, wodurch die vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofortige Bindungswirkung für beide Seiten entfaltet. In diesen Konstellationen existiert keine richterliche Hinweispflicht, die den Arbeitnehmer vor den rechtlichen Folgen einer fehlerhaften Erklärung bewahren könnte, da die Verantwortung allein beim Erklärenden liegt. Ohne einen wirksamen Widerruf bleibt die vereinbarte Kündigung oder Aufhebung bestehen, sodass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses gegen den Willen des Arbeitgebers rechtlich nicht mehr durchsetzbar ist.
Eine seltene Ausnahme könnte nur dann vorliegen, wenn der Vergleich selbst wegen einer arglistigen Täuschung oder eines relevanten Inhaltsirrtums gemäß § 119 BGB angefochten werden kann. Da die Anforderungen an eine solche Anfechtung bei gerichtlichen Protokollen jedoch extrem hoch sind, bietet dieser Weg in der Praxis meist keine verlässliche Grundlage für den Erhalt des Arbeitsplatzes.
Unser Tipp: Prüfen Sie die im Vergleich festgelegten Formvorgaben für den Widerruf penibel und lassen Sie die Zustellung der Erklärung unbedingt vorab rechtlich absichern. Vermeiden Sie es, sich auf mündliche Absprachen oder einfache E-Mails zu verlassen, wenn der Vergleich ausdrücklich eine strengere Form vorschreibt.
Genügt meine Unterschrift auf dem Fax-Anschreiben für den Widerruf im beigefügten Anlagen-Blatt?
NEIN, eine Unterschrift auf dem Fax-Anschreiben reicht rechtlich nicht aus, um eine im Anlagen-Blatt enthaltene Erklärung wirksam zu unterzeichnen. Da ein Fax beim Empfänger lediglich aus losen Einzelblättern besteht, fehlt es an der notwendigen körperlichen Verbindung zwischen der Unterschrift und dem eigentlichen Text des Widerrufs.
Das rechtliche Erfordernis der Schriftform gemäß § 126 BGB verlangt normalerweise, dass die eigenhändige Unterschrift den gesamten Text der abgegebenen Erklärung am Ende räumlich abschließt. Bei einem herkömmlichen Postbrief können mehrere Seiten durch eine Heftung fest miteinander verbunden werden, sodass eine einzige Unterschrift am Ende des Stapels alle vorherigen Seiten rechtlich wirksam legitimiert. Da bei einer Übermittlung per Telefax jedoch lediglich digitale Signale übertragen werden, die beim Empfänger als separate Papierbögen ausgedruckt werden, fehlt diese dauerhafte körperliche Verbindung zwischen den einzelnen Blättern. Ohne eine solche physische Verknüpfung kann der Empfänger nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Unterschrift auf der ersten Seite auch die inhaltliche Verantwortung für nachfolgende lose Anlagen übernimmt. In der juristischen Praxis schlägt dieser Formaspekt den bloßen Willen des Absenders, da die Eindeutigkeit der Urkunde im Rechtsverkehr stets gewahrt bleiben muss.
Eine Ausnahme von dieser strengen Regel besteht lediglich dann, wenn der wesentliche Inhalt des Widerrufs bereits vollständig im unterschriebenen Anschreiben selbst formuliert wurde. Falls der Satz „Hiermit widerrufe ich meinen Vertrag“ bereits über der Unterschrift auf der ersten Seite steht, dient die Anlage nur noch der Information. Steht die Willenserklärung jedoch ausschließlich auf der zweiten, ununterzeichneten Seite, bleibt der Widerruf aufgrund des Formmangels unwirksam.
Unser Tipp: Unterschreiben Sie bei wichtigen Erklärungen per Fax grundsätzlich jede einzelne Seite der Sendung oder integrieren Sie den vollständigen Widerrufstext direkt in das Anschreiben. Vermeiden Sie es unbedingt, die eigentliche rechtliche Erklärung auf ein separates, nicht unterzeichnetes Blatt zu verlagern.
Habe ich Anspruch auf Wiedereinsetzung, wenn die Frist wegen einer beA-Störung verpasst wurde?
NEIN, in der beschriebenen Konstellation besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine rückwirkende Heilung der Fristversäumnis gemäß § 46c Abs. 6 ArbGG oder eine automatische Wiedereinsetzung. Da ein Telefax rechtlich als bloße Bildübertragung und nicht als elektronisches Dokument eingestuft wird, finden die Privilegien bei technischen Störungen des beA keine Anwendung auf die ersatzweise Übermittlung per Fax. Damit gilt die nachgereichte elektronische Fassung am darauffolgenden Montag als ein neuer, verspäteter Antrag ohne rechtliche Rückbeziehung auf den ursprünglichen Fristablauf am Freitag.
Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass eine wirksame Heilung bei technischen Störungen zwingend die Einreichung eines echten elektronischen Dokuments voraussetzt, welches den spezifischen technischen Anforderungen der Justiz entspricht. Ein Telefax hingegen wird von der Rechtsprechung als analoge Bildübertragung definiert, wodurch es die qualitativen Merkmale eines strukturierten elektronischen Datensatzes im Sinne der Prozessordnung nicht erfüllen kann. Wenn Sie also am Freitagabend aufgrund einer Störung auf das Fax ausweichen, unterfällt dieser Vorgang nicht den Schutzvorschriften für den elektronischen Rechtsverkehr, da das Faxmedium eine völlig eigenständige Übermittlungsart darstellt. Die spätere Übermittlung des korrekten elektronischen Dokuments am Montag nach dem Wochenende führt daher nicht dazu, dass die Frist als am Freitag gewahrt gilt, sondern wird als eigenständiger, verspäteter Eingang gewertet.
Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme lediglich dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt trotz aller gebotenen Sorgfalt an der rechtzeitigen Übermittlung gehindert war und dies glaubhaft machen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass nicht nur die Technik versagt hat, sondern auch sämtliche zumutbaren Alternativen zur fristgerechten Einreichung am Tag des Fristablaufs ausgeschöpft oder faktisch unmöglich waren, was bei einer bloßen beA-Störung oft schwer zu beweisen ist.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie bei technischen Störungen des beA unmittelbar das Scheitern der Übermittlung durch Screenshots der Fehlermeldungen und das Protokoll der Störungsanzeige der Bundesrechtsanwaltskammer. Vermeiden Sie es, sich allein auf die ersatzweise Übermittlung per Fax zu verlassen, ohne zeitgleich die Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung detailliert gegenüber dem Gericht darzulegen.
Kann ich im Vergleich festlegen, dass ein Widerruf auch per einfacher E-Mail ausreicht?
JA, Parteien können im Vergleich rechtswirksam vereinbaren, dass ein Widerruf auch per einfacher E-Mail ohne qualifizierte Signatur möglich ist. Die rechtliche Wirksamkeit eines Widerrufs hängt maßgeblich von der gewählten Formulierung der Widerrufsklausel im jeweiligen Vergleich ab, da die Parteien die Formbedürftigkeit weitgehend autonom regeln dürfen. Ein bewusster Verzicht auf die prozessual strenge Schriftform ermöglicht eine deutlich unkompliziertere sowie zeitnähere Handhabung der getroffenen Einigung für beide Vertragsparteien.
Der Grund für diese Gestaltungsfreiheit liegt darin, dass die strengen Formvorschriften der Zivilprozessordnung für den Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs nur dann greifen, wenn die Klausel explizit einen Schriftsatz (ein von einem Rechtsanwalt unterschriebenes Dokument) verlangt. Wird im Vergleichstext hingegen vereinbart, dass die Textform gemäß § 126b BGB ausreichend ist, entfällt die Notwendigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines physischen Briefes mit handschriftlicher Unterschrift. In vielen gerichtlichen Auseinandersetzungen scheitern Widerrufe nur deshalb, weil die Beteiligten unbewusst Begriffe verwenden, die automatisch die hohen Anforderungen an prozessuale Erklärungen auslösen. Durch eine präzise Wortwahl stellen Sie sicher, dass der Widerruf nicht an formalen Hürden wie der Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) scheitert.
Allerdings müssen Sie beachten, dass bei einer fehlenden oder unklaren Vereinbarung im Zweifel die strengeren Regeln der Zivilprozessordnung zur Anwendung kommen könnten. Sobald der Vergleich vor Gericht protokolliert wird und die Klausel den Begriff Schriftsatz enthält, ist eine einfache E-Mail rechtlich unwirksam und führt zum Fortbestand des ungewollten Vergleichs. Eine nachträgliche Heilung solcher Formfehler ist im laufenden Verfahren oft nicht möglich, weshalb die exakte Definition der Übermittlungswege bereits bei der Protokollierung der Einigung zwingend erfolgen muss.
Unser Tipp: Ersetzen Sie in zukünftigen Vergleichsverhandlungen den Begriff Schriftsatz konsequent durch die Formulierung in Textform, beispielsweise per einfacher E-Mail, um unnötige Formfehler zu vermeiden. Vermeiden Sie vage Formulierungen ohne konkrete Benennung des Mediums, da dies im Streitfall zu Rechtsunsicherheit über die Wirksamkeit Ihres Widerrufs führen kann.
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Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 18 Sa 1001/23 – Urteil vom 15.02.2024
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