Skip to content

Widerrufsrecht beim Anwaltsvertrag: Wann der Vertrag trotz Telefonat gilt

Eine Mandantin in Mannheim berief sich auf das Widerrufsrecht beim Anwaltsvertrag, um die Rückforderung von einem geleisteten Vorschuss sowie die Aufhebung der restlichen Honorarforderung zu erreichen. Die Gültigkeit einer ergänzenden Vergütungsvereinbarung warf dabei die Frage auf, ob erst das persönliche Treffen in der Kanzlei den Schutz für Fernabsatzgeschäfte aushebelte.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 17 C 1517/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Mannheim
  • Datum: 23.06.2023
  • Aktenzeichen: 17 C 1517/23
  • Verfahren: Zivilprozess um Anwaltshonorar
  • Rechtsbereiche: Anwaltsrecht, Verbraucherschutz

Mandantin muss restliches Anwaltshonorar zahlen nach persönlicher Vereinbarung in der Kanzlei.

  • Kunden können Verträge nicht widerrufen nach einem persönlichen Treffen vor Ort
  • Die entscheidende Einigung über den Preis fand direkt in der Kanzlei statt
  • Telefonischer Erstkontakt macht aus dem Mandat keinen reinen Vertrag aus der Ferne
  • Die Mandantin muss daher das vereinbarte Pauschalhonorar vollständig an den Anwalt zahlen

Wann greift das Widerrufsrecht beim Anwaltsvertrag?

Es ist ein Szenario, das jeden Elternteil in Panik versetzen würde: Die minderjährige Tochter gerät in das Visier der Staatsanwaltschaft. In einer solchen Situation greift man schnell zum Telefon. Man sucht Hilfe, sofort. Genau so erging es einer Mutter aus Mannheim im September 2022. Sie kontaktierte einen Strafverteidiger, beauftragte ihn telefonisch und zahlte einen Vorschuss. Doch Monate später endete das Mandatsverhältnis nicht mit einem Freispruch oder einer Einstellung, sondern mit einem erbitterten Streit über das Honorar vor dem Amtsgericht Mannheim.

Der Fall beleuchtet eine hochaktuelle Falle für Freiberufler und Verbraucher gleichermaßen: Das Fernabsatzrecht. Wann ist ein Vertrag, der per Telefon oder E-Mail angebahnt wurde, widerrufbar? Und was passiert, wenn sich Anwalt und Mandant später persönlich in der Kanzlei treffen? Das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 23. Juni 2023 (Az. 17 C 1517/23) liefert hierzu eine detaillierte Anleitung und stärkt die Position von Dienstleistern, die auf eine persönliche Beratung setzen.

Wie kam der Vertrag zwischen der Mutter und dem Verteidiger zustande?

Eine Frau unterschreibt konzentriert ein Dokument am Schreibtisch gegenüber einem Anwalt in einer Kanzlei.
Persönliche Beratungsgespräche in der Kanzlei schließen ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht bei Anwaltsverträgen regelmäßig aus. | Symbolbild: KI

Die Geschichte beginnt am 5. oder 6. September 2022. Die Mutter, konfrontiert mit einem Ermittlungsverfahren gegen ihre Tochter, rief in der Kanzlei des späteren Klägers an. In diesem ersten Telefonat wurden die Weichen gestellt: Der Anwalt erklärte sich bereit, die Verteidigung zu übernehmen. Man einigte sich zunächst auf ein Stundenhonorar von 300,00 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Doch schon in diesem Gespräch wurde eine wichtige Einschränkung gemacht: Der Verteidiger wollte sich erst einen Überblick verschaffen. Die Vereinbarung lautete, dass er nach einer Einsicht in die Ermittlungsakte ein pauschales Honorar anbieten würde. Die formale Vollmacht und der erste Mandatsvertrag wanderten am 5. und 6. September per E-Mail hin und her. Die Mandantin überwies daraufhin einen Vorschuss in Höhe von 892,50 Euro.

In den folgenden Wochen wurde der Jurist tätig. Er forderte die Akte an, arbeitete sich durch 255 Seiten Ermittlungsmaterial, stimmte sich mit Kollegen ab, da es mehrere Beschuldigte gab, und führte Besprechungen. Nach dieser Prüfung schätzte er den weiteren Aufwand auf fünf bis sieben Stunden.

Am 16. Dezember 2022 kam es dann zu einer entscheidenden Begegnung. Die Mutter und ihre Tochter erschienen persönlich in den Räumen der Kanzlei. Dort unterzeichneten die Parteien eine sogenannte „ergänzende Vergütungsvereinbarung“. Man einigte sich auf eine Pauschale von 1.700,00 Euro netto für die gesamte Tätigkeit.

Nur einen Tag später, am 17. Dezember, schickte der Anwalt seine Rechnung. Abzüglich des bereits geleisteten Vorschusses forderte er noch 1.168,58 Euro. Die Zahlungsfrist bis zum 30. Dezember verstreek fruchtlos. Der Anwalt legte das Mandat nieder und klagte. Die Mutter hingegen drehte den Spieß um: Sie widerrief den Vertrag unter Berufung auf das Fernabsatzrecht und forderte ihren Vorschuss von fast 900 Euro zurück.

Was besagt das Gesetz zum Widerruf eines Fernabsatzvertrags?

Um den Streit zu verstehen, muss man einen Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) werfen. Der Gesetzgeber schützt Verbraucher besonders stark, wenn Verträge ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen werden – also per Telefon, E-Mail, Brief oder Internet.

Die Logik dahinter ist simpel: Wer eine Ware oder Dienstleistung nicht physisch begutachten oder den Vertragspartner nicht persönlich sehen kann, soll ein 14-tägiges Widerrufsrecht haben (§ 312c BGB).

Die Falle der fehlenden Belehrung

Besonders tückisch für Unternehmer und Anwälte: Belehren sie den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über dieses Widerrufsrecht, verlängert sich die Frist drastisch. Statt 14 Tagen hat der Kunde dann ein Jahr und 14 Tage Zeit, sich vom Vertrag zu lösen.

Genau darauf berief sich die Mutter vor dem Amtsgericht Mannheim. Sie argumentierte:

  1. Der Auftrag wurde am Telefon erteilt.
  2. Die Unterlagen kamen per E-Mail.
  3. Es gab keine Widerrufsbelehrung.
  4. Ergo: Der Widerruf Monate später ist wirksam, und der Anwalt muss alles zurückzahlen.

Der Verteidiger hielt dagegen. Er sah in dem Treffen im Dezember keine bloße Formalität, sondern den eigentlichen Kern des Vertragsschlusses über das Honorar.

Gilt ein telefonisches Mandat automatisch als Fernabsatz?

Das Amtsgericht Mannheim musste nun prüfen, ob hier tatsächlich ein Fernabsatzvertrag vorlag. Ein solcher liegt gemäß § 312c Abs. 1 BGB nur dann vor, wenn der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt.

Das Gericht folgte der Argumentation der Mandantin jedoch nicht. Der Einzelrichter zerlegte den Vertragsprozess in seine Einzelteile und identifizierte einen sogenannten „gestreckten“ oder „mehrstufigen“ Vertragsschluss.

Die Bedeutung der Essentialia Negotii

Für einen wirksamen Vertrag müssen sich die Parteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile (lateinisch: essentialia negotii) einig sein. Bei einem Dienstvertrag sind das in der Regel die Leistung (Verteidigung) und die Gegenleistung (Honorar).

Zwar gab es im September eine Einigung auf ein Stundenhonorar, aber diese war an eine Bedingung geknüpft: Das spätere Angebot einer Pauschale nach der Akteneinsicht. Das Gericht stellte fest, dass die endgültige Definition der Vergütungshöhe erst im Dezember erfolgte.

„Die entscheidende Konkretisierung der Vergütung (Pauschalhonorar) ist erst nach Akteneinsicht und in einem persönlichen Beratungstermin in den Kanzleiräumlichkeiten […] getroffen worden.“

Da dieser wesentliche Teil der Einigung – wie viel die Mutter am Ende wirklich zahlen muss – in einem persönlichen Gespräch von Angesicht zu Angesicht stattfand, war das Kriterium der „ausschließlichen“ Fernkommunikation nicht mehr erfüllt.

Heilt ein persönliches Treffen den Formfehler?

Die Verteidigung der Mutter versuchte, diesen Punkt auszuhebeln. Sie argumentierte, dass der ursprüngliche Vertrag vom September (Telefon/E-Mail) bereits vollständig gewesen sei und das spätere Treffen den Makel des Fernabsatzes nicht mehr „heilen“ könne.

Das Gericht wies diese Sichtweise entschieden zurück. Es analysierte die Struktur der Vereinbarungen genau. Das Dokument vom Dezember trug den Titel „ergänzende Vergütungsvereinbarung“.

Der Richter betonte die innere Einheit der beiden Vorgänge:

  1. Der Text nahm ausdrücklich Bezug auf den Mandatsvertrag vom September.
  2. Die Berechnungsgrundlage für die Pauschale basierte auf der Arbeitszeit, die seit September angefallen war.
  3. Schon im September war vereinbart worden, dass man sich später über die Pauschale unterhalten würde.

Für das Gericht handelte es sich also nicht um zwei getrennte Verträge, sondern um einen einzigen, lebensnahen Vorgang, der erst durch das persönliche Treffen in der Kanzlei finalisiert wurde.

Das Gericht führte in seiner Begründung aus:

„Die ergänzende Vereinbarung ist inhaltlich und bezogen auf die essentialia negotii nicht selbständig, sondern Bestandteil des bereits bestehenden Mandatsvertrags.“

Da somit ein entscheidender Teil der Willensbildung und des Vertragsabschlusses in der physischen Präsenz beider Parteien stattfand, griff der Schutzmechanismus des Fernabsatzrechts nicht. Die Mutter hatte kein Widerrufsrecht, da sie Gelegenheit hatte, sich vor Ort in der Kanzlei beraten zu lassen und Fragen zu stellen, bevor sie die Pauschale unterschrieb.

Liegt überhaupt ein für den Fernabsatz organisiertes System vor?

Das Gericht brachte noch einen weiteren, interessanten Aspekt ins Spiel, der Anwälten oft hilft. Ein Fernabsatzvertrag setzt voraus, dass der Unternehmer (hier der Anwalt) ein „für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem“ vorhält.

Das zielt auf Anbieter ab, die wie ein Versandhaus oder eine Hotline funktionieren – also Callcenter, standardisierte Bestellmasken im Internet oder Telefonverkäufer.

Der Anwalt trug vor, seine Kanzlei sei gar nicht darauf ausgerichtet, Mandate systematisch nur per Telefon und E-Mail abzuwickeln. Das Gericht neigte dazu, auch diesem Argument zu folgen, stützte das Urteil aber primär auf die persönliche Begegnung im Dezember. Dennoch ist dies ein wichtiger Hinweis: Nicht jeder Anwalt, der mal zum Telefonhörer greift, wird automatisch zum Fernabsatz-Unternehmer.

Das Gericht verwies hierbei auf die gängige juristische Literatur (MüKoBGB/Wendehorst), die klarstellt, dass eine gelegentliche fernkommunikative Tätigkeit nicht ausreicht, um die strengen Verbraucherschutzregeln auszulösen.

Muss der bereits geleistete Vorschuss zurückgezahlt werden?

Die Mutter hatte Widerklage erhoben. Sie wollte den im September überwiesenen Vorschuss von 892,50 Euro zurück, da ihrer Meinung nach durch den Widerruf der Rechtsgrund für die Zahlung entfallen war (§ 357 Abs. 1 BGB).

Da das Gericht jedoch feststellte, dass gar kein Widerrufsrecht bestand, brach diese Argumentation in sich zusammen. Der Anwalt hatte einen gültigen Vertrag, er hatte die Arbeit geleistet (Akteneinsicht, Beratung, Strategieentwicklung), und er durfte den Vorschuss behalten. Die Widerklage wurde folglich abgewiesen.

Wie berechnet sich der Anspruch auf das Pauschalhonorar?

Nachdem die rechtliche Basis geklärt war, ging es an die konkreten Zahlen. Der Zahlungsanspruch des Anwalts ergab sich aus §§ 611, 675 BGB in Verbindung mit der getroffenen Vergütungsvereinbarung.

Die Rechnung des Gerichts war hierbei präzise und folgte der Logik der Vereinbarung vom 16. Dezember 2022:

  1. Vereinbartes Pauschalhonorar (netto): 1.700,00 Euro
  2. Zuzüglich 19 % Umsatzsteuer: 323,00 Euro
  3. Zwischensumme: 2.023,00 Euro
  4. Zuzüglich Auslagen: Hier wurden offensichtlich noch kleinere Posten (wie Aktenversendungspauschalen oder Kopierkosten) addiert, die in der Summe mit der Steuer den Gesamtbetrag bildeten.
  5. Abzug des Vorschusses: – 892,50 Euro

Das Gericht bestätigte die Schlussrechnung des Anwalts. Es verblieb eine offene Forderung in Höhe von 1.168,58 Euro.

Zusätzlich sprach das Gericht dem Anwalt Verzugszinsen seit dem 1. Februar 2023 zu sowie die Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 147,00 Euro. Denn die Mutter hatte die Zahlungsfrist Ende Dezember verstreichen lassen, womit sie sich automatisch im Verzug befand (§ 286 BGB).

Was passiert, wenn man die Argumentation umdreht?

Der Richter am Amtsgericht Mannheim ging in seiner Urteilsbegründung sehr gründlich vor. Er prüfte auch ein alternatives Szenario („Hilfserwägung“): Was wäre, wenn man die Vereinbarung vom Dezember doch als völlig neuen, eigenständigen Vertrag ansehen würde?

Selbst dann hätte die Mutter den Prozess verloren. Denn dieser „neue“ Vertrag wurde ja unstreitig in der Kanzlei unterschrieben. Er wäre also definitiv kein Fernabsatzvertrag gewesen.

Das Gericht stellte klar:

„Selbst bei Annahme einer selbständigen ergänzenden Vereinbarung unterläge diese aufgrund der persönlichen Unterzeichnung in der Kanzlei nicht dem Widerrufsrecht.“

Egal wie man es drehte und wendete – ob als ein großer Vertrag oder zwei kleine – die persönliche Anwesenheit der Mandantin in den Büroräumen des Anwalts zementierte die Zahlungspflicht.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?

Dieses Urteil sendet eine klare Botschaft an Anwälte und Mandanten.

Für Rechtsanwälte zeigt es, wie wichtig die persönliche Interaktion ist. Wer Mandate ausschließlich digital oder telefonisch abwickelt, begibt sich auf dünnes Eis und riskiert, dass Honorare auch noch nach einem Jahr zurückgefordert werden können, wenn die Widerrufsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist. Ein persönlicher Termin zur Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung wirkt hier wie eine rechtliche Impfung gegen den Widerruf.

Für Verbraucher bedeutet es: Wer zum Anwalt geht, dort die Hand schüttelt und eine Vereinbarung unterschreibt, kann sich später nicht darauf berufen, er sei überrumpelt worden wie bei einem Haustürgeschäft oder einem schnellen Klick im Internet.

Die Kosten des Streits

Für die Mutter aus Mannheim wurde der Rechtsstreit teuer. Neben dem restlichen Honorar von 1.168,58 Euro und den eigenen Anwaltskosten muss sie nun auch die Kosten des Gegners sowie die Gerichtskosten tragen. Der Streitwert wurde auf 2.061,08 Euro festgesetzt (die Summe aus Klageforderung und Widerklage).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das bedeutet, der Anwalt kann das Geld sofort eintreiben, wenn er eine Sicherheitsleistung hinterlegt – selbst wenn die Mutter noch in Berufung gehen wollte (wobei bei diesem Streitwert die Berufung meist nur bei grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wird).

Am Ende bleibt die Erkenntnis: Ein Anwaltsvertrag ist eine ernste Angelegenheit. Die moderne Technik macht die Anbahnung zwar leicht, aber das Gesetz schaut sehr genau hin, wo und wie die entscheidenden Unterschriften geleistet werden. Im Zweifel zählt das Wort in der Kanzlei mehr als die Mail aus dem Homeoffice.

Honorarstreit oder Widerruf? Lassen Sie Ihren Vertrag prüfen

Die rechtlichen Hürden für den Widerruf eines Anwaltsvertrags sind hoch, wie aktuelle Urteile zeigen. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre bestehenden Verträge und klären, ob Formfehler oder Fernabsatzregeln in Ihrem Fall zu Ihren Gunsten greifen könnten. Wir helfen Ihnen, Klarheit über Ihre Zahlungsverpflichtungen zu gewinnen und Ihre Interessen rechtssicher zu vertreten.

» Jetzt Rechtssituation prüfen lassen

Experten Kommentar

Hier droht eine teure Falle, denn ohne die passende Belehrung wird das Fernabsatzrecht zur existenziellen Gefahr für das Honorar. Viele unterschätzen, dass ein fehlendes Widerrufsrecht dem Mandanten faktisch eine kostenlose Dienstleistung über zwölf Monate ermöglicht. Selbst wenn die Arbeit exzellent war, bleibt man ohne physische Unterschrift im Büro oft auf den Kosten sitzen.

Ich rate dazu, bei der ersten persönlichen Besprechung schriftlich festzuhalten, dass die maßgebliche Beratung vor Ort stattfand. Das persönliche Erscheinen in der Kanzlei ist die beste Versicherung gegen spätere Rückforderungen bereits gezahlter Vorschüsse. So umgeht man den bürokratischen Wahnsinn der Widerrufsbelehrung und schafft gleichzeitig die nötige Vertrauensbasis für das Mandat.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie lange können Mandanten den Anwaltsvertrag bei fehlender Widerrufsbelehrung widerrufen?

Das Widerrufsrecht erlischt bei einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung erst nach exakt einem Jahr und 14 Tagen. Regulär beträgt die Frist lediglich zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ohne ordnungsgemäße Belehrung sieht der Gesetzgeber jedoch diese drastische Sanktion vor. So verlängert sich der Zeitraum massiv.

Die Fristberechnung folgt einer klaren gesetzlichen Logik. Zunächst gewährt das Gesetz die üblichen 14 Tage Widerrufsfrist. Fehlt die Belehrung, wird dieser Zeitraum um genau zwölf Monate verlängert. Die absolute Obergrenze liegt somit bei 12 Monaten und 14 Tagen. Dieser Zeitraum startet unmittelbar mit dem Vertragsschluss. Er beginnt ausdrücklich nicht erst mit der Rechnungsstellung. Im konkreten Fall scheiterte die Mandantin jedoch an einer Hürde. Da ein persönliches Gespräch stattfand, lag kein Fernabsatzgeschäft vor.

Unser Tipp: Prüfen Sie als Anwalt unbedingt Ihre Standard-E-Mails zur Mandatsübernahme. Hängen Sie stets eine aktuelle Widerrufsbelehrung an. So vermeiden Sie spätere Honorarausfälle wirksam.


zurück zur FAQ Übersicht

Schließt eine Unterschrift in der Kanzlei das Widerrufsrecht für Mandanten aus?

Ja, der Vor-Ort-Termin schließt das gesetzliche Widerrufsrecht für den Mandanten meist wirksam aus. Ein Fernabsatzvertrag erfordert die ausschließliche Nutzung von Fernkommunikationsmitteln bis zum Vertragsschluss. Sobald wesentliche Vertragsinhalte wie das Honorar persönlich besprochen werden, bricht diese Kette ab. Das Merkmal der Ausschließlichkeit entfällt hierdurch.

Juristisch müssen die Essentialia negotii, also die Hauptleistungspflichten wie die Honorarhöhe, Gegenstand des persönlichen Gesprächs sein. Da dieser wesentliche Teil der Einigung vor Ort stattfand, entfällt die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers. Er kann im Termin Rückfragen stellen und wird nicht von einem digitalen Angebot überrumpelt. Ein bloßer Smalltalk genügt für diesen rechtlichen Effekt hingegen nicht. Erst die Fixierung der Vergütungsvereinbarung in der Kanzlei zerstört den Fernabsatz-Charakter der Anbahnung. Damit entfällt das Widerrufsrecht mangels ausschließlicher Fernkommunikation.

Unser Tipp: Laden Sie Mandanten vor der endgültigen Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung zwingend zu einem Termin in die Kanzlei ein. So sichern Sie Ihren Honoraranspruch rechtssicher ab.


zurück zur FAQ Übersicht

Wann gilt eine Anwaltskanzlei als organisiertes System für Fernabsatzgeschäfte?

Eine Kanzlei gilt erst dann als organisiertes System, wenn sie strukturell gezielt auf den Fernvertrieb ausgerichtet ist. Die bloße Bereitstellung von E-Mail-Adressen oder Telefonnummern auf der Website reicht hierfür rechtlich nicht aus. Es bedarf einer personellen und sachlichen Ausstattung, die auf eine systematische Mandatsanbahnung ohne persönlichen Kontakt abzielt.

Das Gesetz zielt auf Anbieter ab, die wie ein Versandhaus funktionieren. Hierzu gehören Callcenter-Strukturen oder standardisierte Bestellmasken im Internet. Ein klassischer Einzelanwalt nutzt moderne Medien, agiert aber nicht wie eine automatisierte Legal-Tech-Plattform. Entscheidend ist, ob die Abläufe eine individuelle Betreuung vorsehen oder Mandate nur standardisiert abgefertigt werden. Im Streitfall müssen Mandanten die gezielte Auslegung auf Distanzgeschäfte beweisen. Dann greifen strenge Widerrufspflichten.

Unser Tipp: Analysieren Sie Ihre internen Kanzleiabläufe. Vermeiden Sie rein automatisierte Vertragsschlüsse ohne vorheriges individuelles Beratungsgespräch, um das Risiko eines Fernabsatzgeschäfts zu minimieren.


zurück zur FAQ Übersicht

Muss der Anwalt den Vorschuss nach einem Widerruf des Mandats zurückzahlen?

NEIN, eine Rückzahlungspflicht besteht nur dann, wenn der Widerruf rechtlich wirksam erfolgt ist. Bleibt der Vertrag mangels Widerrufsrecht bestehen, behält der Rechtsanwalt seinen vollen Vergütungsanspruch für die bereits geleistete Arbeit. Geleistete Vorschüsse werden dann direkt mit der endgültigen Honorarforderung des Anwalts verrechnet.

Juristisch entsteht ein Rückzahlungsanspruch nach Paragraph 357 BGB nur bei einer wirksamen Vertragslösung. Im konkreten Fall scheiterte der Widerruf jedoch an den Umständen des Vertragsschlusses. Da ein persönliches Treffen in der Kanzlei stattfand, lag kein Fernabsatzgeschäft vor. Ohne gesetzliches Widerrufsrecht blieb der Mandatsvertrag vollumfänglich wirksam. Statt einer Erstattung ergab die Schlussabrechnung am Ende sogar eine notwendige Nachzahlung.

Unser Tipp: Erstellen Sie bei Streitigkeiten sofort eine detaillierte Endabrechnung. So machen Sie den Abzug des Vorschusses gegenüber dem Mandanten transparent und rechtssicher.


zurück zur FAQ Übersicht

Verliert man das Widerrufsrecht durch eine ergänzende Vergütungsvereinbarung in der Kanzlei?

JA – durch eine vor Ort unterzeichnete Ergänzungsvereinbarung kann das ursprünglich bestehende Widerrufsrecht tatsächlich nachträglich entfallen. Das Gericht wertet solche Dokumente nicht als isolierte Verträge. Sie bilden mit dem Ursprungsmandat eine untrennbare Vertragseinheit. Dies gilt besonders, wenn darin wesentliche Punkte wie das Honorar final geregelt werden.

Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei um einen sogenannten gestreckten Vertragsschluss. Die ergänzende Vereinbarung ist bezogen auf die essentialia negotii nicht selbständig. Sie ist vielmehr integraler Bestandteil des bereits bestehenden Mandatsvertrags. Durch die persönliche Unterschrift in der Kanzlei entsteht eine Präsenzsituation. Diese infiziert den gesamten Vorgang mit einem Vor-Ort-Charakter. Damit wird der Fernabsatz-Makel des telefonischen Erstkontakts geheilt. Ein Widerrufsrecht nach Verbraucherschutzrichtlinien scheidet somit aus. Der gesamte Lebensvorgang wird als Einheit betrachtet.

Unser Tipp: Achten Sie darauf, dass nachträgliche schriftliche Vereinbarungen explizit auf das ursprüngliche Mandat Bezug nehmen. So stellen Sie die rechtliche Vertragseinheit sicher.


zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Mannheim – Az.: 17 C 1517/23 – Urteil vom 23.06.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.