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Widerspruch gegen den Betriebsübergang: Wann Sie Ihr Widerspruchsrecht verlieren

Ein Elektroanlageninstallateur erklärte seinen Widerspruch gegen den Betriebsübergang erst zwölf Monate nach dem Wechsel zu einem externen Dienstleister im Zuge einer Umstrukturierung. Fraglich bleibt, ob die monatelange, vorbehaltlose Weiterarbeit beim neuen Inhaber dazu führt, dass der Angestellte sein Recht auf Rückkehr trotz unzureichender Informationen verliert.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 5 Sa 1580/21

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 20.10.2022
  • Aktenzeichen: 5 Sa 1580/21
  • Verfahren: Berufung zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebsübergang

Arbeitnehmer wechselt zum neuen Arbeitgeber, wenn dieser den Betriebsteil mit Personal und Maschinen nahtlos weiterführt.

  • Die neue Firma übernahm fast alle Mitarbeiter, Gebäude und wichtige technische Anlagen.
  • Kurze Vorbereitungszeiten vor einem Verkauf verhindern den Wechsel der Mitarbeiter zur neuen Firma nicht.
  • Das Infoschreiben war korrekt und startete die einmonatige Frist für einen rechtzeitigen Widerspruch.
  • Der Kläger verlor seine Rechte durch langes Zögern und gleichzeitiges Weiterarbeiten beim neuen Chef.
  • Das Gericht sah keinen Missbrauch, da die neue Firma genug Geld und Aufträge besaß.

Was passiert beim Widerspruch gegen den Betriebsübergang?

Ein langjähriger Mitarbeiter wehrte sich gegen seinen Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber. Er hatte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verkaufs seines Betriebsteils. Doch er wartete mit seinem offiziellen Widerspruch über ein Jahr. Das Hessische Landesarbeitsgericht musste entscheiden, ob dieser Widerspruch noch wirksam war. Das Urteil vom 20.10.2022 (Az. 5 Sa 1580/21) zeigt die strengen Grenzen für Arbeitnehmer auf.

Hand eines Elektroinstallateurs schiebt einen neuen Firmenausweis auf einer Metallwerkbank entschlossen weg.
Ein verspäteter Widerspruch gegen den Betriebsübergang ist unwirksam, wenn der Mitarbeiter bereits längere Zeit im neuen Betrieb arbeitet. | Symbolbild: KI

Der Fall betraf einen Elektroanlageninstallateur. Er arbeitete seit 1983 bei der Beklagten. Diese betrieb ein Entwicklungszentrum für Fahrzeuge. Sie plante eine Umstrukturierung namens „BACE!“. Teile des Betriebs sollten verkauft werden. Dafür gründete die Arbeitgeberin organisatorische Einheiten. Eine solche Einheit war der „Betrieb I GmbH“.

Die Arbeitgeberin verkaufte diesen Teil an die H GmbH. Der Kläger erhielt Ende Juli 2019 ein Schreiben. Darin stand, er werde dem neuen Betrieb zugeordnet. Sein Arbeitsverhältnis gehe zum 30.08.2019 auf die H GmbH über. Der Kläger arbeitete zunächst bei der neuen Firma weiter. Erst im November 2020 widersprach er dem Übergang schriftlich. Er wollte zu seinem alten Arbeitgeber zurück.

Welche rechtlichen Regeln gelten beim Arbeitgeberwechsel?

Das deutsche Arbeitsrecht schützt Angestellte beim Firmenverkauf. Die zentrale Norm ist § 613a BGB.

Ein Betriebsübergang – also der gesetzliche Wechsel des Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Inhaber bei Verkauf des Betriebs – tritt automatisch ein. Der neue Inhaber tritt in alle Rechte und Pflichten ein. Arbeitnehmer müssen nicht zustimmen. Der Gesetzgeber verhindert so den bloßen Verkauf von „Köpfen“ ohne Rechte.

Arbeitnehmer haben jedoch ein Widerspruchsrecht. Sie können den Übergang ablehnen. Das Arbeitsverhältnis verbleibt dann beim alten Arbeitgeber. Dieser kündigt dann oft betriebsbedingt.

Die Frist für diesen Widerspruch beträgt einen Monat. Sie beginnt erst nach einer ordnungsgemäßen Unterrichtung. Der Arbeitgeber muss schriftlich über den Übergang informieren. Er muss Grund, Folgen und den neuen Inhaber nennen. Ist die Information fehlerhaft, läuft die Frist nicht an.

Ein ewiges Widerspruchsrecht gibt es dennoch nicht. Hier greift die Verwirkung – also der Verlust eines Rechts durch längere Nichtausübung bei gleichzeitigem vertrauensbildendem Verhalten – ein. Sie basiert auf Treu und Glauben (§ 242 BGB). Wer sich so verhält, als akzeptiere er den Wechsel, darf später nicht überraschend widersprechen.

Wie argumentierten die Parteien vor Gericht?

Der Kläger hielt den Betriebsübergang für unwirksam. Er behauptete, der „Betrieb I GmbH“ sei eine künstliche Schöpfung. Diese Einheit habe nur einen Monat existiert. Sie sei nur zum Zweck des Verkaufs gebildet worden. Es fehle an einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit. Zudem sei die H GmbH bei Übernahme fast leer gewesen. Sie habe nur 30 Mitarbeiter gehabt.

Er kritisierte auch das Unterrichtungsschreiben. Es sei unvollständig gewesen. Informationen zur Haftung und zu Arbeitszeitkonten hätten gefehlt. Deshalb sei die einmonatige Widerspruchsfrist nie gestartet. Sein Widerspruch im November 2020 sei somit rechtzeitig erfolgt.

Die Beklagte verteidigte die Maßnahmen. Sie habe eine funktionsfähige Einheit geschaffen. Diese besaß Führungskräfte, Räume und Prüfstände. Die H GmbH habe diese Einheit nahtlos fortgeführt. Der Kläger habe zudem bei der H GmbH gearbeitet. Er habe neue Aufgaben übernommen. Ein Jahr lang habe er nicht widersprochen. Damit habe er sein Recht auf Widerspruch verwirkt.

Warum entschied das Gericht gegen den Arbeitnehmer?

Das Hessische Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Es bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt. Der Kläger ist nun Arbeitnehmer der H GmbH. Das Gericht prüfte den Fall in mehreren Schritten.

War der Betriebsübergang rechtlich wirksam?

Das Gericht bejahte einen Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 BGB. Entscheidend ist die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit.

Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit – also eine organisierte Zusammenfassung von Personen und Sachen zur Verfolgung eines Zwecks – ist europarechtlich geprägt. Es kommt auf eine Gesamtbetrachtung an. Die H GmbH übernahm materielle Werte. Dazu gehörten Gebäude, Prüfstände und IT-Hardware. Sie übernahm auch die Teststrecke.

Zudem wechselte das Personal. Ein Großteil der spezialisierten Mitarbeiter ging über. Die H GmbH erhielt auch die notwendigen Aufträge. Sie hatte Verträge über vier Jahre zur Auftragserfüllung.

„Von einem Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG ist auszugehen, wenn der Übergang eine ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit betrifft.“

Der Kläger scheiterte mit seinem Argument der kurzen Dauer. Dass der „Betrieb I GmbH“ vor dem Verkauf nur einen Monat bestand, schadet nicht. Das Gericht stützte sich auf den EuGH vom 13.06.2019 (Az. C-664/17). Dieser entschied, dass die Richtlinie keine Mindestbestandsdauer verlangt. Auch eine kurzfristig gebildete Einheit kann übergehen. Wichtig ist nur ihre Funktionsfähigkeit zum Zeitpunkt des Übergangs.

War die Information an den Mitarbeiter korrekt?

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer präzise informieren. Das Unterrichtungsschreiben der Beklagten erfüllte diese Anforderungen.

Das Gericht prüfte die Details genau. Die Beklagte informierte über den Erwerber H GmbH. Sie nannte den Zeitpunkt und den Grund. Sie erläuterte die wirtschaftlichen Folgen. Auch die Haftung nach § 613a Abs. 2 BGB wurde erklärt.

Der Kläger rügte Angaben zu „Flex-Konten“. Das Schreiben sagte, diese würden eingerichtet. Das Gericht sah darin keine Irreführung. Es war eine Beschreibung der geplanten Praxis. Es war keine harte rechtliche Zusage.

Da das Schreiben korrekt war, begann die Widerspruchsfrist. Sie lief einen Monat nach Zugang ab. Der Kläger widersprach erst über ein Jahr später. Damit war der Widerspruch formell verfristet.

Hat der Kläger sein Recht verwirkt?

Selbst bei Fehlern im Schreiben wäre der Widerspruch gescheitert. Das Gericht sah das Recht als verwirkt an.

Die Verwirkung erfordert zwei Elemente. Erstens das Zeitmoment. Der Kläger wartete mehr als ein Jahr. Die Rechtsprechung akzeptiert hier Zeiträume zwischen wenigen Monaten und Jahren. Ein Jahr nach Betriebsübergang ist ein erheblicher Zeitraum.

Zweitens das Umstandsmoment. Der Kläger verhielt sich widersprüchlich. Er hatte zwar vor dem Übergang Bedenken geäußert. Nach dem Übergang arbeitete er jedoch bei der H GmbH weiter.

„Der Kläger hat durch sein Verhalten nach dem Betriebsübergang bei der Beklagten und der H GmbH das schutzwürdige Vertrauen erweckt, er werde den Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr angreifen.“

Er gliederte sich in die neue Struktur ein. Er nahm Weisungen der H GmbH entgegen. Er übernahm sogar neue Aufgaben in neuen Teams. Die Beklagte durfte darauf vertrauen, dass er nicht mehr widersprechen würde. Ein bloßer innerer Vorbehalt genügt nicht. Wer die Vorteile des neuen Arbeitsplatzes nutzt, kann nicht ewig warten. Das Kostenrisiko eines Prozesses ist dabei kein Entschuldigungsgrund für das Zögern.

Welche Rolle spielten Präzedenzfälle?

Das Gericht orientierte sich streng an der höchsten Rechtsprechung.

Zur Frage der wirtschaftlichen Einheit zitierte es den EuGH vom 13.06.2019 (Az. C-664/17). Dieser stellte klar, dass die Selbständigkeit einer Einheit keine lange Historie braucht.

Zur Frage der Unterrichtungspflicht verwies es auf das Bundesarbeitsgericht vom 22.09.2016 (Az. 2 AZR 291/15). Informationen müssen für den Arbeitnehmer verständlich sein. Sie erfordern aber keine juristische Fachtiefe.

Bezüglich der Verwirkung nannte das Gericht das Bundesarbeitsgericht vom 15.03.2012 (Az. 8 AZR 700/10). Hier wurde bereits entschieden, dass sieben Monate Wartezeit bei entsprechender Integration zu lang sein können.

Waren die Gegenargumente stichhaltig?

Der Kläger führte an, die H GmbH sei nur eine „Hülle“. Das Gericht wies dies zurück. Die H GmbH erhielt Kapitalzusagen. Die Beklagte sicherte bis zu 190 Millionen Euro Finanzierung zu. Es gab feste Aufträge. Damit war die Fortführung gesichert. Es lag kein Missbrauch vor.

Auch die Änderung der Aufgaben überzeugte das Gericht nicht. Dass sich Teamstrukturen ändern, ist normal. Entscheidend ist der Kern der Tätigkeit. Die Entwicklung von Fahrzeugen wurde fortgesetzt. Die Identität des Betriebs blieb gewahrt.

Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer?

Der Kläger verlor den Prozess. Er muss die Kosten der Berufung tragen. Sein Arbeitsverhältnis besteht mit der H GmbH fort. Eine Rückkehr zur alten Arbeitgeberin ist ausgeschlossen.

Das Urteil sendet eine klare Warnung. Arbeitnehmer müssen bei einem Betriebsübergang schnell handeln.

Erstens gilt die Monatsfrist strikt. Wer das Unterrichtungsschreiben erhält, muss sich entscheiden.

Zweitens droht die Verwirkung auch ohne Fristablauf. Wer beim neuen Arbeitgeber weiterarbeitet, setzt ein Zeichen. Die Integration in den neuen Betrieb kann als Zustimmung gewertet werden. Vorbehalte müssen deutlich und dauerhaft geäußert werden. Ein „stilles Leiden“ und Weiterarbeiten führt zum Verlust des Wahlrechts.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Es sieht grundsätzliche Fragen zur Verwirkung berührt. Bis zu einer Änderung bleibt dieses Urteil jedoch maßgeblich.

Checkliste für Betroffene

  • Unterrichtung prüfen: Ist das Schreiben vollständig?
  • Frist beachten: Der Widerspruch muss binnen eines Monats erfolgen.
  • Verhalten steuern: Wer widersprechen will, sollte sich nicht vorbehaltlos integrieren.
  • Rechtsrat holen: Fehler in der Unterrichtung sind schwer zu erkennen.
  • Schnelligkeit: Langes Abwarten schadet fast immer dem Arbeitnehmer.


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Ein Betriebsübergang birgt weitreichende Konsequenzen für Ihre berufliche Zukunft. Da bereits die bloße Weiterarbeit oder langes Zögern als Verzicht auf Ihr Widerspruchsrecht gewertet werden kann, ist zeitnahes Handeln entscheidend. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft die Wirksamkeit der Unterrichtung und unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte gegenüber dem alten und neuen Arbeitgeber rechtssicher durchzusetzen.

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Experten Kommentar

Viele unterschätzen, wie schnell sich das Zeitfenster nach einem Betriebsübergang faktisch schließt. Die eigentliche Falle ist das „stille Abwarten“, während man widerspruchslos für den neuen Inhaber weiterarbeitet. Wer sich in neue Strukturen integriert und Weisungen ohne schriftlichen Vorbehalt annimmt, schafft ein Vertrauen, das Gerichte später als endgültige Akzeptanz des Wechsels werten.

Oft wird gehofft, durch taktisches Zögern eine bessere Verhandlungsposition für spätere Abfindungen herauszuholen. Doch ein Jahr Untätigkeit ist im Arbeitsrecht eine juristische Ewigkeit, die fast immer zur Verwirkung des Rechts führt. Ohne einen sofortigen, rechtssicheren Widerspruch nach der Unterrichtung wird das Wahlrecht wertlos, sobald der neue Arbeitsalltag erst einmal eingekehrt ist.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bleibt das Widerspruchsrecht bei Fehlern im Informationsschreiben dauerhaft bestehen?

Nein, das Widerspruchsrecht bleibt trotz Fehlern im Unterrichtungsschreiben nicht unbegrenzt bestehen. Zwar verhindert eine fehlerhafte Information den Fristbeginn, doch das Recht unterliegt der Verwirkung. Ein Formfehler verschafft lediglich Zeit. Er bietet keine dauerhafte Bestandsgarantie für das Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber.

Die juristische Logik folgt dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Laut Urteil (Az. 5 Sa 1580/21) erlischt der Anspruch durch Zeitablauf und Verhalten. Wer über ein Jahr beim neuen Inhaber arbeitet, verliert seinen Joker. Das Gericht schützt das Vertrauen des Arbeitgebers in den Betriebsübergang. Ein ewiges Widerspruchsrecht widerspräche der Rechtssicherheit. Ohne zeitnahe Reaktion wird Ihr Recht trotz Fehlern verwirkt.

Unser Tipp: Prüfen Sie das Unterrichtungsschreiben sofort auf Fehler und reagieren Sie zügig. Warten Sie keinesfalls länger als ein Jahr, um eine Verwirkung sicher zu vermeiden.


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Verfällt mein Widerspruchsrecht durch die bloße Weiterarbeit beim neuen Arbeitgeber?

JA, das Risiko einer Verwirkung Ihres Widerspruchsrechts ist bei bloßer Weiterarbeit extrem hoch. Das Gesetz sieht keine unverbindliche Probezeit beim neuen Erwerber vor. Wer sich widerspruchslos in die neue Struktur eingliedert und Anweisungen befolgt, signalisiert rechtlich seine Akzeptanz. Ihr Verhalten wiegt schwerer als ein innerer Vorbehalt.

Juristen sprechen hier vom sogenannten Umstandsmoment der Verwirkung. Durch die aktive Aufnahme neuer Aufgaben und das Befolgen von Weisungen erzeugen Sie beim Arbeitgeber ein berechtigtes Vertrauen. Dieser darf dann davon ausgehen, dass Sie dem Übergang nach § 613a BGB zustimmen. Ein rein innerer Vorbehalt schützt Sie rechtlich nicht vor diesem Verlust Ihres Wahlrechts. Wer die Vorteile des neuen Arbeitsplatzes nutzt, verliert das Recht auf eine spätere Rückkehr.

Unser Tipp: Widersprechen Sie dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses sofort schriftlich. Alternativ sollten Sie die Weiterarbeit ausdrücklich nur unter einem schriftlich erklärten Vorbehalt leisten, um Ihre Rechte zu wahren.


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Wie lange muss eine Betriebseinheit vor dem Verkauf mindestens bestanden haben?

Es gibt keine gesetzliche Mindestdauer für das Bestehen einer Betriebseinheit. Entscheidend für einen wirksamen Verkauf ist allein die Funktionsfähigkeit der Einheit zum Zeitpunkt des Übergangs. Selbst eine erst kurz zuvor gegründete Abteilung kann übertragen werden. Eine lange Tradition oder Historie ist rechtlich keine Voraussetzung für einen Betriebsübergang.

Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es nicht darauf an, wie lange die Struktur bereits existiert. Im konkreten Fall hielt das Gericht den Verkauf der „Betrieb I GmbH“ für rechtmäßig. Diese bestand erst einen Monat. Rechtlich zählt nur die organisatorische Selbstständigkeit im Moment des Verkaufs. Verfügt die Einheit über eigene Mittel, eine Führung und einen klaren Zweck, ist sie übertragbar. Umstrukturierungen zur Verkaufsvorbereitung sind zulässig und stellen keinen rechtlichen Missbrauch dar.

Unser Tipp: Prüfen Sie statt der Bestandsdauer, ob die Abteilung tatsächlich eigenständig arbeiten kann. Fehlen eigene Betriebsmittel oder eine eigenständige Leitung, lässt sich der Übergang eher rechtlich angreifen.


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Gilt ein Betriebsübergang auch bei Übernahme durch ein Unternehmen mit wenigen Mitarbeitern?

Ja, ein Betriebsübergang ist rechtlich wirksam, auch wenn der Erwerber weniger Personal als der Veräußerer beschäftigt. Die Mitarbeiterzahl beim Käufer spielt keine Rolle. Entscheidend ist die Fortführung der wirtschaftlichen Identität des Betriebsteils. Auch eine kleine GmbH mit nur 30 Mitarbeitern kann ein valider Käufer sein.

In der Rechtsprechung zählt allein die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit. Der Käufer darf keine funktionslose Hülle sein. Im Urteilsfall verfügte der Erwerber trotz geringer Mitarbeiterzahl über substanzielle Mittel. Das Auftragsvolumen betrug 190 Millionen Euro über vier Jahre. Ein Insolvenzrisiko führt nicht zur Unwirksamkeit des Verkaufs. Materielle Werte und Aufgaben müssen tatsächlich übergehen. Die personelle Größe des Käufers ist kein Anfechtungsgrund.

Unser Tipp: Prüfen Sie, ob der Inhaber über Kapitalzusagen oder feste Aufträge verfügt. Die Mitarbeiterzahl ist kein Kriterium für die Unwirksamkeit des Übergangs.


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Droht die betriebsbedingte Kündigung nach einem Widerspruch gegen den Betriebsübergang?

Ja, das Risiko einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber ist nach einem Widerspruch extrem hoch. Durch Ihren Widerspruch verbleibt das Arbeitsverhältnis rechtlich beim alten Inhaber. Faktisch ist Ihr Arbeitsplatz dort jedoch durch den Verkauf des Betriebsteils bereits entfallen.

Juristisch behalten Sie zwar Ihren alten Vertragspartner. Dieser hat jedoch nach der Veräußerung des Betriebsteils meist keine Verwendung mehr für Sie. In der Praxis servieren Sie dem Arbeitgeber den Kündigungsgrund somit auf dem Silbertablett. Er muss lediglich nachweisen, dass im verbliebenen Unternehmen keine andere freie Stelle für Sie existiert. Ohne Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist die Kündigung sozial gerechtfertigt. Oft führt dieser Weg direkt in die Arbeitslosigkeit statt zum Bestandsschutz.

Unser Tipp: Widersprechen Sie nur, wenn Sie bereits einen neuen Job haben oder eine andere Stelle beim Alt-Arbeitgeber garantiert frei ist.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 5 Sa 1580/21 – Urteil vom 20.10.2022


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