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Wie viele Stunden darf man bei voller Erwerbsminderungsrente arbeiten?

Rund 1,67 Millionen Menschen in Deutschland beziehen eine volle Erwerbsminderungsrente. Bei einer durchschnittlichen Rentenhöhe von 1.027 Euro monatlich liegt der Betrag deutlich unter der Armutsgrenze. Wer trotzdem etwas hinzuverdienen möchte, muss klare Grenzen bei Arbeitszeit und Einkommen beachten, damit der Rentenanspruch erhalten bleibt.

Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht und arbeiten möchte, muss strenge gesetzliche Vorgaben beachten. Seit der Reform der Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2023 und der Einführung der Arbeitserprobung zum 1. Januar 2024 haben sich die Möglichkeiten für EM-Rentner jedoch spürbar erweitert. Entscheidend bleiben dabei zwei Grenzen: die zulässige tägliche Arbeitszeit und der maximale Jahresverdienst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Stundengrenze: Bei voller Erwerbsminderungsrente dürfen Sie weniger als drei Stunden täglich arbeiten.
  • Hinzuverdienstgrenze 2026: Der jährliche Hinzuverdienst darf 20.763,75 Euro nicht überschreiten (monatlich 1.730,31 Euro).
  • Arbeitserprobung seit 2024: Bis zu sechs Monate probeweise arbeiten, ohne dass die Rente allein deshalb entzogen wird (§ 43 Abs. 7 SGB VI).
  • Meldepflicht: Jede Arbeitsaufnahme muss der Deutschen Rentenversicherung unverzüglich gemeldet werden.
  • Arbeitsvertrag prüfen: Eine falsche Stundenklausel im Vertrag kann den gesamten Rentenanspruch gefährden.
  • Kostenlose Ersteinschätzung: Lassen Sie Ihren Fall von uns prüfen, um eine erste Einschätzung vom Fachanwalt zu erhalten.
Die genaue Prüfung aller gesetzlichen Vorgaben ist entscheidend, um den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nicht zu gefährden. (Symbolbild: Freepik-KI)

Unter drei Stunden: Die gesetzliche Stundengrenze

Bei voller Erwerbsminderungsrente dürfen Sie weniger als drei Stunden täglich arbeiten, ohne den Anspruch auf die Rente zu verlieren.

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 43 Abs. 2 SGB VI. Danach erhält eine volle Erwerbsminderungsrente, wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Dieses sogenannte Restleistungsvermögen wird durch medizinische Gutachten festgestellt und bildet die Grundlage für den Rentenanspruch.

In der Praxis bedeutet „weniger als drei Stunden“ konkret: maximal 2 Stunden und 59 Minuten pro Tag. Wer regelmäßig genau drei Stunden oder mehr arbeitet, signalisiert der Rentenversicherung, dass das Leistungsvermögen möglicherweise über der gesetzlichen Grenze liegt. Die DRV kann dann eine Überprüfung der Erwerbsminderung einleiten, die im schlimmsten Fall zum Entzug der Rente führt.

Von der vollen Erwerbsminderungsrente (unter drei Stunden) ist die teilweise Erwerbsminderungsrente zu unterscheiden. Sie wird gewährt, wenn das Leistungsvermögen bei mindestens drei, aber unter sechs Stunden täglich liegt. Einen Sonderfall bildet die sogenannte Arbeitsmarktrente: Wer zwar drei bis sechs Stunden arbeiten könnte, aber auf dem Arbeitsmarkt keinen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz findet, erhält ebenfalls die volle Erwerbsminderungsrente trotz höherem Leistungsvermögen. Für Bezieher einer Arbeitsmarktrente ist besondere Vorsicht geboten: Die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung von drei Stunden oder mehr kann den Anspruch auf die volle Rente unmittelbar entfallen lassen.

Eine minimalistische Uhr, bei der der Bereich 'unter drei Stunden' farblich markiert ist.
Die gesetzliche Stundengrenze von ‚weniger als drei Stunden‘ ist eine der wichtigsten Vorgaben für EM-Rentner. (Symbolbild: Freepik-KI)

Welche Hinzuverdienstgrenze gilt bei voller EM-Rente?

Seit 2023 gilt eine jährliche Hinzuverdienstgrenze, die sich an der Bezugsgröße der Sozialversicherung orientiert und jährlich neu festgesetzt wird.

Die Hinzuverdienstgrenze berechnet sich nach der Formel: drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Die monatliche Bezugsgröße beträgt im Jahr 2026 laut der Deutschen Rentenversicherung 3.955 Euro. Daraus ergibt sich eine Hinzuverdienstgrenze von 20.763,75 Euro jährlich (monatlich 1.730,31 Euro).

Wer die Hinzuverdienstgrenze überschreitet, verliert die Rente nicht sofort. Die DRV kürzt den Rentenbetrag stattdessen um 40 Prozent des übersteigenden Betrags. Ein Beispiel: Verdient ein Rentner 23.000 Euro im Jahr, liegen 2.236,25 Euro über der Grenze. Die Rente wird dann um 894,50 Euro jährlich (40 Prozent von 2.236,25 Euro) gekürzt, also um rund 74,54 Euro monatlich. Eine starre monatliche Hinzuverdienstgrenze gibt es seit 2023 nicht mehr. Wie Sie Ihr Einkommen über das Jahr verteilen, spielt keine Rolle, solange die Jahresgrenze von 20.763,75 Euro nicht überschritten wird.

Stundengrenze und Verdienstgrenze gelten parallel und unabhängig voneinander. Selbst wer innerhalb der Hinzuverdienstgrenze bleibt, riskiert die Rente, wenn die tägliche Arbeitszeit regelmäßig drei Stunden erreicht oder überschreitet.

Ein Whiteboard mit '20.763,75 € Hinzuverdienstgrenze' in einem Büro.
Die aktuelle jährliche Hinzuverdienstgrenze für die volle Erwerbsminderungsrente liegt bei 20.763,75 Euro. (Symbolbild: Freepik-KI)

Was ist die Arbeitserprobung seit 2024?

Seit Januar 2024 können EM-Rentner bis zu sechs Monate probeweise arbeiten, ohne dass die Rente allein wegen der Arbeitsaufnahme entzogen wird.

Mit § 43 Abs. 7 SGB VI hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2024 eine wesentliche Neuerung geschaffen. Die sogenannte Arbeitserprobung ermöglicht es Beziehern einer Erwerbsminderungsrente, bis zu sechs Monate lang eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit auszuüben, ohne dass die DRV allein daraus auf ein wiederhergestelltes Leistungsvermögen schließen darf. Die Rente wird während dieses Zeitraums weitergezahlt, die Hinzuverdienstgrenzen gelten weiterhin.

Die Arbeitserprobung erleichtert den beruflichen Wiedereinstieg, da sie Betroffene davor schützt, bei einem gescheiterten Arbeitsversuch sofort den Rentenanspruch zu verlieren. Vor der Gesetzesänderung riskierten Betroffene bei jedem Arbeitsversuch eine Überprüfung ihrer Erwerbsminderung. Scheiterte der Versuch, drohte dennoch der Rentenverlust. Dieses Risiko ist durch die neue Regelung für den Sechsmonatszeitraum beseitigt.

Nach Ablauf der sechs Monate prüft die DRV, ob sich das gesundheitliche Leistungsvermögen tatsächlich verbessert hat. Ergibt die Prüfung, dass die Erwerbsminderung fortbesteht, läuft die Rente unverändert weiter. Hat sich das Leistungsvermögen hingegen nachhaltig gebessert, kann die DRV die Rente anpassen oder entziehen. In unserer Praxis in Kreuztal bei Siegen empfehlen wir daher, die Arbeitserprobung vorab mit der DRV abzustimmen und den Verlauf sorgfältig zu dokumentieren.

Eine Person rechnet konzentriert mit einem Taschenrechner an einem Schreibtisch mit Finanzdokumenten.
Die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze ist komplex und erfordert eine sorgfältige Planung des Einkommens. (Symbolbild: Freepik-KI)

Welche Fehler gefährden Ihre EM-Rente?

Ein typisches Risiko aus der Praxis: Ein Mandant wollte einen Minijob annehmen. Sein Arbeitsvertrag enthielt die Formulierung „Arbeitszeit: 3 Stunden täglich“. Erst die anwaltliche Prüfung deckte auf, dass diese Klausel die EM-Rente akut gefährdete, weil das Gesetz „weniger als drei Stunden“ verlangt. Bereits die vertragliche Vereinbarung von exakt drei Stunden kann der DRV als Beleg dafür dienen, dass der Rentner zu mindestens drei Stunden täglich leistungsfähig ist.

5-Punkte-Check: Darf ich diesen Job annehmen?

Bevor Sie einen Arbeitsvertrag bei voller EM-Rente unterschreiben, prüfen Sie diese fünf Punkte:

  • Arbeitszeit: Steht im Vertrag ausdrücklich „weniger als drei Stunden“ oder „maximal 2,5 Stunden“ pro Tag (nicht „bis zu 3 Stunden“)?
  • Hinzuverdienst: Bleibt das Jahreseinkommen unter der aktuellen Hinzuverdienstgrenze (2026: 20.763,75 Euro)?
  • Arbeitserprobung oder Dauerjob: Nutzen Sie die 6-monatige Erprobungsphase oder planen Sie eine dauerhafte Beschäftigung?
  • DRV informiert: Haben Sie die Deutsche Rentenversicherung über die geplante Arbeitsaufnahme informiert?
  • Vertrag geprüft: Hat ein Fachanwalt den Arbeitsvertrag auf rentengefährdende Klauseln geprüft?

Weitere typische Fehler betreffen die Meldepflicht. Wer eine Beschäftigung aufnimmt und dies der DRV nicht unverzüglich mitteilt, riskiert Rückforderungen bereits ausgezahlter Rentenbeträge. Auch die Überschreitung der Stundengrenze durch Überstunden oder Vertretungssituationen kann problematisch werden, selbst wenn sie nur gelegentlich vorkommt. Die DRV betrachtet dabei nicht nur den Vertrag, sondern die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.

Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz, Fachanwalt für Arbeitsrecht

In unserer über 40-jährigen Praxis im Arbeitsrecht erleben wir regelmäßig, dass Arbeitsverträge Formulierungen enthalten, die eine Erwerbsminderungsrente in Frage stellen. Die Prüfung des Vertrags vor der Unterschrift kostet wenig Zeit, kann aber den Rentenanspruch von mehreren Hundert Euro monatlich sichern. Gerade bei der neuen Arbeitserprobung sollten Betroffene die Kommunikation mit der Rentenversicherung nicht dem Zufall überlassen.

Holzquader mit den Beschriftungen 'Erwerbsminderungsrente', 'Hinzuverdienstgrenze' und 'Arbeitszeit' auf einem Schreibtisch.
Die Regelungen zur Erwerbsminderungsrente umfassen verschiedene Kriterien wie Hinzuverdienstgrenzen und Arbeitszeit. (Symbolbild: Freepik-KI)

Wann lohnt sich anwaltliche Unterstützung?

Im Arbeits- und Rentenrecht können schon kleine formale Fehler im Vertrag existenzielle Folgen für die Rente haben. Eine anwaltliche Prüfung empfiehlt sich insbesondere in drei Situationen: vor der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags, wenn die DRV eine Überprüfung der Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente einleitet, und nach Ablauf der sechsmonatigen Arbeitserprobung.

Bei der Vertragsgestaltung achtet ein Fachanwalt für Arbeitsrecht darauf, dass die Stundenklausel den Rentenanspruch sichert und Regelungen zu Überstunden oder flexibler Arbeitszeit keine unbeabsichtigten Folgen haben. Leitet die DRV ein Überprüfungsverfahren ein, kann anwaltliche Unterstützung dazu beitragen, den Sachverhalt korrekt darzustellen und eine ungerechtfertigte Rentenkürzung abzuwehren. Die Kanzlei Kotz berät hierzu sowohl am Standort Kreuztal bei Siegen als auch bundesweit.

Für eine weitere anwaltliche Begleitung übernimmt in vielen Fällen eine Rechtsschutzversicherung die Kosten. Für Versicherte ohne Rechtsschutz besteht bei geringem Einkommen die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Kostenlose Ersteinschätzung für Ihren Fall

Ob Ihr geplanter Hinzuverdienst mit der vollen Erwerbsminderungsrente vereinbar ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz, Fachanwalt für Arbeitsrecht mit über 40 Jahren Berufserfahrung, prüft Ihren Arbeitsvertrag und Ihre persönliche Situation.

Schildern Sie uns Ihren Fall über das Anfrageformular. Sie erhalten eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung, ob Ihr Rentenanspruch gesichert ist und welche Schritte sinnvoll sind.

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Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie viele Stunden und wie viel darf man bei voller Erwerbsminderungsrente hinzuverdienen?

Bei voller Erwerbsminderungsrente dürfen Sie maximal 2 Stunden und 59 Minuten täglich arbeiten und im Jahr 2026 bis zu 20.763,75 Euro hinzuverdienen. Beide Grenzen gelten parallel und unabhängig voneinander; die Überschreitung einer der beiden kann Ihren Rentenanspruch gefährden.

Juristen nennen das Restleistungsvermögen: Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, erhält die volle Erwerbsminderungsrente. Arbeiten Sie regelmäßig exakt drei Stunden oder mehr, signalisieren Sie der Rentenversicherung, dass Ihr Leistungsvermögen über dieser gesetzlichen Grenze liegt. Die Folge: Eine Überprüfung, die im schlimmsten Fall zum Entzug der Rente führt. Die Hinzuverdienstgrenze wiederum berechnet sich jährlich neu und liegt 2026 bei 20.763,75 Euro. Überschreiten Sie diese Grenze, wird die Rente nicht sofort entzogen, sondern um 40 Prozent des übersteigenden Betrags gekürzt.

Stellen Sie sich vor, Sie balancieren auf zwei Seilen gleichzeitig: Eines ist die Stundengrenze, das andere die Verdienstgrenze. Fällt man von einem, ist die Balance dahin. Ein Arbeitsvertrag, der „3 Stunden täglich“ oder „bis zu 3 Stunden“ als Arbeitszeit angibt, ist dabei ein echter Stolperstein.

Prüfen Sie vor jeder Arbeitsaufnahme Ihren potenziellen Arbeitsvertrag genau auf die Stundenklausel und die erwarteten Jahresverdienste, um sicherzustellen, dass Sie unter den gesetzlichen Grenzen bleiben.


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Wie funktioniert die Arbeitserprobung bei Erwerbsminderungsrente und was muss ich beachten?

Seit dem 1. Januar 2024 bietet die Arbeitserprobung eine wichtige Chance für Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente, um den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu testen. Bis zu sechs Monate lang können Sie probeweise arbeiten, ohne dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) allein aufgrund dieser Arbeitsaufnahme sofort von einem wiederhergestellten Leistungsvermögen ausgeht und die Rente entzieht. Die üblichen Hinzuverdienstgrenzen bleiben dabei bestehen.

Der Grund für diese Neuerung, verankert in § 43 Abs. 7 SGB VI, ist klar: Viele Rentner scheuten den Schritt zurück in den Job aus Angst, bei einem Scheitern sofort ihren Rentenanspruch zu verlieren. Diese Unsicherheit ist nun für ein halbes Jahr beseitigt. Die Arbeitserprobung schafft einen geschützten Raum, um die eigene Belastbarkeit ohne existenzielle Risiken zu testen.

Stellen Sie sich die Arbeitserprobung wie eine Probezeit mit doppelter Absicherung vor. Sie können ausloten, ob Ihr Gesundheitszustand eine Tätigkeit wieder zulässt, ohne dass jeder Fehlversuch sofort Konsequenzen für Ihre Rente hat. Erst nach Ablauf der sechs Monate prüft die DRV, ob sich Ihr Leistungsvermögen tatsächlich nachhaltig gebessert hat.

Ein wichtiger Praxis-Tipp: Stimmen Sie jede geplante Arbeitserprobung unbedingt vorab mit der Deutschen Rentenversicherung ab. Dokumentieren Sie den Verlauf sorgfältig. Das vermeidet Missverständnisse und sichert Ihren Rentenanspruch.


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Welche Fehler gefährden meine Erwerbsminderungsrente bei einem neuen Job?

Ihre Erwerbsminderungsrente ist bei einem neuen Job vor allem durch drei Fehler massiv gefährdet: Eine falsche Formulierung der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag, die Nichtmeldung der Arbeitsaufnahme bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und das Überschreiten der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit von „weniger als drei Stunden“. Diese Fallstricke können den Rentenanspruch schnell zunichtemachen.

Der Grund: Juristen nennen das Restleistungsvermögen. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, gilt als dauerhaft unfähig, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Signalisiert Ihr Arbeitsvertrag oder die tatsächliche Arbeitsleistung etwas anderes, sieht die DRV darin einen Hinweis auf ein wiederhergestelltes Leistungsvermögen. Das führt unweigerlich zu einer Überprüfung und kann den Entzug der Rente bedeuten.

Ein passender Vergleich ist ein verstecktes Minenfeld: Ein einziger falscher Schritt – eine unbedachte Klausel im Vertrag oder eine nicht gemeldete Überstunde – und die finanzielle Sicherheit explodiert. So erlebte ein Mandant, der einen Minijob annehmen wollte, eine böse Überraschung: Sein Arbeitsvertrag enthielt die Formulierung „Arbeitszeit: 3 Stunden täglich“. Erst die anwaltliche Prüfung deckte auf, dass diese Klausel die EM-Rente akut gefährdete, weil das Gesetz „weniger als drei Stunden“ verlangt.

Prüfen Sie deshalb jeden Arbeitsvertrag vor der Unterschrift akribisch, insbesondere die Arbeitszeitklausel, und melden Sie jede Arbeitsaufnahme unverzüglich der DRV.


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Was passiert, wenn ich die Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderungsrente überschreite?

Überschreiten Sie die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderungsrente, verlieren Sie Ihre Rente nicht sofort. Stattdessen kürzt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) den Rentenbetrag um 40 Prozent des übersteigenden Betrags. Im Jahr 2026 liegt diese Grenze bei 20.763,75 Euro. Eine starre monatliche Grenze gibt es seit 2023 nicht mehr, was Ihnen mehr Flexibilität bei der Verteilung Ihres Einkommens über das Jahr ermöglicht.

Diese Regelung ist ein intelligenter Puffer. Sie soll Anreize zum Arbeiten schaffen, ohne dass jeder Euro über der Grenze sofort den gesamten Anspruch vernichtet. Juristen nennen das eine flexible Anpassung. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass ein starrer monatlicher Deckel oft ungerecht war. Jetzt zählt das gesamte Jahreseinkommen.

Ein passender Vergleich ist ein Steuersatz: Nur der Betrag, der über der Freigrenze liegt, wird „bestraft“. Verdient ein Rentner beispielsweise 23.000 Euro im Jahr, liegen 2.236,25 Euro über der Grenze. Die Rente wird dann um 894,50 Euro jährlich gekürzt – das sind rund 74,54 Euro monatlich. Das ist eine spürbare Reduzierung, aber eben kein Totalverlust.

Kalkulieren Sie jeden geplanten Hinzuverdienst genau, um unerwartete Rentenkürzungen zu vermeiden.


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Wann ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll, um meine Erwerbsminderungsrente zu sichern?

Anwaltliche Unterstützung ist entscheidend, um Ihre Erwerbsminderungsrente zu schützen. Besonders ratsam ist sie vor der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags, wenn die Deutsche Rentenversicherung (DRV) eine Überprüfung Ihrer Rente einleitet oder nach Ablauf der sechsmonatigen Arbeitserprobung. Kleine formale Fehler können hier existenzielle Folgen für Ihre finanzielle Absicherung haben.

Juristen wissen: Im komplexen Arbeits- und Rentenrecht lauern Fallstricke. Ein falsch formulierter Arbeitsvertrag, etwa mit einer ungenauen Stundenklausel, oder eine unzureichende Reaktion auf eine Anfrage der DRV kann Ihren Rentenanspruch ernsthaft gefährden. Die Rentenversicherung prüft genau, ob Ihr Leistungsvermögen noch den Voraussetzungen für die Rente entspricht.

Denken Sie an ein Minenfeld: Ein unüberlegter Schritt, und alles ist verloren. Genauso kann eine unbedachte Klausel im Arbeitsvertrag die jahrelang erkämpfte Erwerbsminderungsrente kosten. Es geht um Ihre finanzielle Existenz, die durch solche Details aufs Spiel gesetzt wird. Zögern Sie deshalb nicht, einen Fachanwalt hinzuzuziehen. Eine kostenlose Ersteinschätzung kann bereits Klarheit schaffen und Sie vor teuren Fehlern bewahren.


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