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Wie wird die Höhe der Abfindung berechnet?

Abfindung berechnen, Berechnungsgrundlage und rechtliche Rahmenbedingungen

Wer sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet und aus diesem Arbeitsverhältnis heraus betriebsbedingt ohne eigene Verfehlung entlassen werden soll, der hat einen Anspruch auf eine Abfindung. Hierbei gilt die Faustformel, dass die Abfindung besser ausfallen wird, wenn dem Arbeitgeber es schwerfällt, die Trennung mit dem Arbeitnehmer zu vollziehen. Viele Arbeitnehmer wissen jedoch überhaupt nicht genug über die Berechnungsgrundlage der Abfindung oder über die rechtlichen Rahmenbedingungen, die mit der Abfindung einhergehen.

Das Wichtigste in Kürze


  • Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsverhältnis haben bei betriebsbedingter Kündigung ohne eigene Verfehlung Anspruch auf Abfindung.
  • Die Abfindungshöhe wird durch Einkommenshöhe und Betriebszugehörigkeit beeinflusst.
  • Unterscheidung zwischen individueller Abfindungszahlung (ausverhandelt) und Regelabfindung (standardisiert nach Arbeitsvertrag).
  • Bruttomonatsgehalt beinhaltet: Einkommen vor Steuerabzug, Bonuszahlungen, Prämien, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, geldwerte Vorteile und Sachbezüge.
  • Betriebszugehörigkeit berücksichtigt alle Zeiträume der Tätigkeit, einschließlich Teilarbeitszeiten, Elternzeiten und Krankheitszeiten.
  • Abfindungszahlungen sind steuerpflichtig; sie können als Brutto- oder Nettoabfindung deklariert werden.
  • Sozialabgaben fallen für Abfindungen nicht an, da sie den Arbeitsplatzverlust kompensieren und nicht als Arbeitsentgelt gelten.

Grundsätzlich gibt es überhaupt keinen Anspruch auf eine Abfindungszahlung.

Abfindung berechnen
Höhe der Abfindung berechnen – Wie viel steht mir nach der Kündigung zu und bekomme ich überhaupt eine Abfuindung? Symbolfoto: Von lovelyday12/Shutterstock.com

Die Höhe der Abfindung ist abhängig unterschiedlichen Faktoren. Durch Verhandlungsgeschick kann die Höhe der Abfindung durchaus beeinflusst werden. In der gängigen Praxis kann auch eine rechtlich unwirksame Kündigung eine höhere Abfindungszahlung nach sich ziehen. Für gewöhnlich beeinflussen die Einkommenshöhe sowie die Betriebszugehörigkeit die Abfindungshöhe.

Kleine Tipps vorab

Ein Arbeitnehmer kann auch die Faustformel: „Bruttomonatsgehalt in halber oder ganzer Form je Jahr der Betriebszugehörigkeit“ anwenden und selbst in die Verhandlungsrunden mit dem Arbeitgeber treten. Durch unseren erfahrenen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht lassen sich die Erfolgschancen jedoch merklich steigern. Im Zusammenhang mit der Abfindungszahlung müssen jedoch auch die Steuerpflichten sowie die Sperrzeiten im Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld berücksichtigt werden.

Unterschieden werden muss dabei zwischen der sogenannten individuellen Abfindungszahlung und der Regelabfindung. Die individuelle Abfindungszahlung wird zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausverhandelt während hingegen die Regelabfindungszahlung im Fall einer Entlassung aus dem Arbeitsvertrag heraus an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Die Regelabfindung berechnet sich auf der Basis des Bruttomonatsgehalts und den Jahren der Betriebszugehörigkeit.

Das Bruttomonatsgehalt setzt sich aus folgenden Faktoren zusammen:

  • Einkommen vor dem Steuerabzug sowie der Sozialabgaben
  • Bonuszahlungen
  • Prämien
  • Urlaubs- sowie Weihnachtsgeld
  • geldwerte Vorteile
  • Sachbezüge

Die Berechnung der Betriebszugehörigkeit

In der gängigen Praxis entscheidet auch die Länge der Betriebszugehörigkeit über die Höhe der Abfindungszahlung. Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer mit dreißigjähriger Betriebszugehörigkeit auch eine entsprechend höhere Abfindung erhält als ein Arbeitnehmer, der gerade einmal drei Jahre in dem Betrieb gearbeitet hat.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil aus dem Jahr 2009 (Aktenzeichen 1 AZR 198/08) entschieden, dass diese Vorgehensweise nicht als unzulässige Diskriminierungshandlung anzusehen ist.

Die Betriebszugehörigkeit umfasst dabei sämtliche Zeiträume, in welchen der Arbeitnehmer für den jeweiligen Arbeitgeber aus dem Arbeitsvertragsverhältnis heraus tätig gewesen ist. Der Umstand, ob tatsächlich in diesen Zeiträumen gearbeitet wurde, ist dabei völlig unerheblich. Dementsprechend müssen auch

  • Teilarbeitszeiten
  • Elternzeiten
  • Krankheitszeiten

mit in die Berechnung der Betriebszugehörigkeit hereingenommen werden. Sollte bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit eine ungerade Zahl herauskommen, so wird in sechs Monatsschritten auf das ganze Jahr aufgerundet.

Bei besonders langen oder besonders kurzen Betriebszugehörigkeiten kann die Höhe der Abfindung durchaus unverhältnismäßig sein. In der gängigen Praxis einigen sich dann Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine entsprechende Korrektur.

Ist die Abfindungszahlung steuerpflichtig?

Auf die Abfindung muss der Arbeitnehmer Steuern entrichten, da die Abfindungszahlung zu den steuerpflichtigen Einkommensarten gezählt wird. Es ist dabei absolut unerheblich, aus welchem Anspruch heraus sich die Abfindungszahlung begründet. Sowohl Abfindungszahlungen aus Kündigungsschutzprozessen als auch Abfindungszahlungen aus Aufhebungsverträgen heraus unterliegen der Steuerpflicht! Dementsprechend müssen sich der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber im Vorfeld darauf einigen, ob die Höhe der Abfindungszahlung als Bruttoabfindung oder als Nettoabfindung deklariert werden soll. Bei einer Bruttoabfindungszahlung obliegt die Steuerpflicht dem Arbeitnehmer während hingegen bei der Nettoabfindungszahlung die Zahlung der Steuern auf den Arbeitgeber abgewälzt wird.

Gibt es diesbezüglich keinerlei Einigung, so ist die Abfindungszahlung rechtlich betrachtet als Bruttoabfindung anzusehen. Sollte ein Arbeitnehmer das Gegenteil behauptet, so obliegt ihm die Beweispflicht.

Die Abfindung wird auf der Basis der sogenannten Fünftelregelung besteuert. Dies bietet den Vorteil, dass sich die Höhe der anfallenden Steuern relativ simpel berechnen lassen. Die Abfindungssumme muss zunächst durch den Wert „fünf“ geteilt werden. Dieses Ergebnis wird dann zu dem vertraglich vereinbarten Jahresgehalt des Arbeitnehmers hinzuaddiert. Dieses Ergebnis dient dann als Basis für die Höhe der Einkommenssteuer. Im nächsten Schritt wird das Jahresgehalt ohne die Abfindungszahlung ermittelt. Hierfür muss die Einkommenssteuer errechnet werden. Die Differenz dieser beiden Einkommenssteuern wird mit dem Wert „fünf“ multipliziert. Dieses Ergebnis stellt dann die sogenannte geminderte Einkommenssteuer dar, welche gezahlt werden muss.

Damit die Fünftelregelung zur Anwendung kommen kann, müssen allerdings ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die Abfindungssumme muss innerhalb eines ganzen Kalenderjahres vollständig ausgezahlt werden
  • die Abfindungssumme muss zwingend höher ausfallen als die Summe des wegfallenden Lohns zum Jahresende
  • die Abfindungssumme hat keine arbeitsvertragliche Regelung
  • die Kündigung erfolgte nicht durch den Arbeitnehmer

Die Abfindungszahlung hat keinen Ausgleichscharakter für bereits durch den Arbeitnehmer erbrachte Leistungen wie beispielsweise Überstunden oder auch ausstehende Gehaltszahlungen. Durch taktische Verschiebungen in das Folgejahr lassen sich Steuern durchaus einsparen.

Werden auch Sozialabgaben auf die Abfindungssumme fällig?

Bedingt durch den Umstand, dass die Abfindungssumme den Verlust des Arbeitsplatzes kompensieren soll und nicht als Ausgleich für das Entfallen des Arbeitsentgeltes angesehen wird unterliegt die Abfindungszahlung auch nicht der Sozialversicherungspflicht. Die Grundlage hierfür stellt der § 14 des SGB IV (Sozialgesetzbuch) dar.

Unter welchen Umständen besteht überhaupt ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung?

Ein gesetzlich begründeter Anspruch auf eine Abfindungszahlung besteht für den Arbeitnehmer überhaupt nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung des Arbeitgebers auf unberechtigte Art und Weise erfolgte. Der Abfindungsanspruch ist jedoch auf zwei Arten denkbar:

  1. durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen wie beispielsweise dem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag
  2. durch entsprechende Verhandlungen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers

Der Aufhebungsvertrag ist ein regelrechtes Musterbeispiel für eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, welche das Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einvernehmliche Art in sich trägt. Der Arbeitgeber regt diese Vereinbarung in der Regel an, um das Risiko eines etwaigen Kündigungsschutzprozesses entsprechend zu vermeiden. In der Regel geht dieser Aufhebungsvertrag in dieser Konstellation auch mit einer Abfindungszahlung einher. Im Fall einer betriebsbedingten Kündigung wird gem. § 1 a des Kündigungsschutzgesetzes ebenfalls eine Abfindung gezahlt, die jedoch auf freiwilliger Basis als Gegenzug zu dem Klageverzicht von dem Arbeitnehmer einhergeht. In der gängigen Praxis ist diese Konstellation jedoch eher selten.

Auch im Rahmen von gerichtlichen Vergleichen bei einem Kündigungsschutzprozess kann ein Arbeitgeber eine Abfindungszahlung anbieten. Dies geschieht für gewöhnlich dann, wenn der Arbeitgeber nur sehr geringe Erfolgschancen in dem Prozess sieht und auf diese Weise den Prozess beenden möchte.

Abfindungszahlungen sind nicht selten auch ein fester Bestandteil von Sozialplänen oder Betriebsvereinbarungen. In einem derartigen Fall hat jedoch der Arbeitnehmer nur sehr wenig Möglichkeiten, die Regelabfindung zugunsten der individuellen Abfindung abzuändern.

Wie kann eine höhere Abfindung erreicht werden?

Wer sich nicht mit der Regelabfindung abfinden möchte und stattdessen die Abfindungszahlung im Rahmen einer individuellen Abfindung hochtreiben möchte, der benötigt in der Regel sehr viel Verhandlungsgeschick. Hierbei gilt es dann, die aktuelle arbeitsvertragliche Situation zu betrachten und dabei auch die Faktoren des Kündigungsschutzes sowie etwaiger Sonderkündigungsschutzregelungen zu betrachten. Hierbei gilt: je besser der Arbeitnehmer durch die gesetzlichen Kündigungsschutzregelungen vor einer Kündigung geschützt ist, desto besser ist die Verhandlungsposition im Hinblick auf die Abfindungszahlung.

Besonders gute Faktoren hierbei sind:

  • Kündigungsschutz durch Schwangerschaft
  • Kündigungsschutz durch Schwerbehindertenstatus
  • Kündigungsschutz durch Elternzeit
  • Kündigungsschutz durch Zugehörigkeit im Betriebsrat
  • Kündigungsschutz durch das Auszubildendenverhältnis
  • Kündigungsschutz durch eine rechtlich unzulässige Kündigung (aufgrund von fehlender Abmahnung / fehlendes betriebliches Eingliederungsmanagement)

Positivfaktor: lang anhaltendes Kündigungsschutzverfahren

Ein Arbeitgeber wird es nur sehr ungern auf ein langes Kündigungsschutzverfahren ankommen lassen. Für gewöhnlich steigert dies die Chancen des Arbeitnehmers auf eine höhere Abfindungszahlung, da in einem langen Kündigungsschutzverfahren das Risiko für den Arbeitgeber dahingehend, dass die ausgesprochene Kündigung etwaig rechtlich unzulässig gewesen ist, steigert. Dieses Risiko ist für den Arbeitgeber von wirtschaftlicher Natur, da im Fall eines verlorenen Kündigungsschutzverfahrens die Lohnkosten für die gesamte Dauer des Verfahrens rückwirkend gezahlt werden müssen. Dieses Risiko gehen die wenigsten Arbeitgeber ein und dementsprechend steigt die Bereitschaft zur Zahlung einer höheren Abfindung.

Überdies können auch die folgenden Faktoren eine Steigerung der Abfindungszahlung mit sich bringen:

  • das Alter des Arbeitnehmers
  • die Position des Arbeitnehmers in dem Unternehmen
  • die künftigen Chancen des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt
  • die Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitnehmers
  • die wirtschaftliche Lage des Unternehmens
  • die Größe des Unternehmens
  • die Branchenstärke

Auswirkungen der Abfindung auf Unterhalts- und Arbeitslosengeldansprüche

Arbeitnehmer, die auf eine höhere Abfindung spekulieren, sollten dabei jedoch wissen, dass die Abfindungszahlungen Auswirkungen hat. Diese Auswirkungen beziehen sich dabei sowohl auf die Unterhaltszahlungen als auch auf das Arbeitslosengeld. Eine Anrechnung der Abfindungszahlung auf die Unterhaltspflichten ist ebenso denkbar wie die Anrechnung auf das Arbeitslosengeld. Mitunter kann die Annahme einer Abfindungszahlung sogar eine Sperre des Arbeitslosengeldanspruchs nach sich ziehen. Die Sperre dauert drei Monate an, sodass der Lebensunterhalt von der Abfindungssumme bestritten werden muss.

Relevanz der Abfindung im Scheidungsfall

Auch im Scheidungsfall ist die Abfindungszahlung überaus relevant. Bedingt durch den Umstand, dass die Abfindungszahlung die privaten Vermögensverhältnisse verändert, kann bei einerZugewinnausgleichsregelung der Expartner auch von der Abfindung profitieren. In der Regel betrifft dies den hälftigen Wert, sodass Ansprüche des Expartners keine Seltenheit sind. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Abfindungsanspruch vor dem Scheidungsantrag gestellt wurde. Der Zeitpunkt der Abfindungszahlung oder der Scheidung ist in diesem Fall dann unrelevant.

Vorsicht bei der Annahme von Abfindungsangeboten

Die Abfindung ist eine durchaus komplexe und weitreichende Thematik, die nicht leichtfertig angegangen werden sollte. Auch wenn es nur zu menschlich ist, in Angesicht einer durchaus großen Summe schwach zu werden, sollte der Arbeitnehmer niemals den kühlen Kopf verlieren und auf das erste Angebot des Arbeitgebers so einfach eingehen. Negative wirtschaftliche Folgen können sich ergeben, wenn der Arbeitnehmer die sogenannten „unmoralischen“ Angebote annimmt und beispielsweise einem Verzicht der Kündigungsfristen zustimmt oder gar zugunsten einer Abfindungssumme freiwillig selber kündigt.

Rechtliche Aspekte der Abfindung

Eine Abfindung stellt rechtlich betrachtet keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Wer als Arbeitnehmer ohne einen wichtigen Grund kündigt riskiert eine dreimonatige Sperre auf dem Arbeitsmarkt und hat dementsprechend für diese drei Monate auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Steuerliche Betrachtung der Abfindung

Auch der steuerliche Faktor wird sehr gern im Zusammenhang mit der Abfindungszahlung außer Acht gelassen. Der Gedankengang, dass die Abfindung ja dem Arbeitnehmer persönlich gehört und dementsprechend eine höhere Summe auch gleich einen höheren Vermögenszuwachs darstellt, ist zwar durchaus nachvollziehbar aber schlichtweg falsch. Im Zweifel gilt daher stets die Devise „erst einmal Ruhe bewahren und Rat von einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht einholen!“. Wir sind eine überaus erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und verfügen über ein sehr großes Team aus entsprechenden Fachanwälten, welche Sie sehr gern ausführlich bundesweit im Hinblick auf die Thematik Abfindung und ihre Folgen beraten. An dieser Stelle müssen wir jedoch ausdrücklich betonen, dass sich die Beratung einzig und allein auf den juristischen Aspekt der Abfindung bezieht. In Steuerfragen sollten Sie dementsprechend einen erfahrenen Steuerberater zurate ziehen, der Ihnen die steuerlichen Folgen der Abfindung genau berechnet.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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