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Wiedereingliederungsanspruch – Benachteiligung – Anspruch auf Entschädigung

Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Az: 3 Ca 3021/13

Urteil vom 24.09.2013

Wiedereingliederungsanspruch1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin im Rahmen der Maßnahme der stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben entsprechend der ärztlichen Empfehlung zur Wiedereingliederung vom 07.05.2012 einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und zu beschäftigen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2012 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Streitwert wird auf € 39.469,99 festgesetzt.

5. Die Klägerin trägt 67 % und die Beklagte 33 % der Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wiedereingliederung der schwerbehinderten Klägerin, um Entschädigungszahlungen nach dem AGG, Schadensersatz, sowie um Einmalzahlungen aus einem Tarifvertrag.

Die Klägerin ist seit dem 29. Oktober 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 10.Oktober 2007 (Bl. 5 -7 d. A.). Ausweislich des Arbeitsvertrages ist die Klägerin als zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von eingestellt.

Seit dem 01. Januar 2009 ist die Klägerin arbeitsunfähig krank. Die Klägerin ist schwerbehindert im Sinne des § 68 SGB IX.

Am 14.12.2010 hat die Beklagte einen Haustarifvertrag und einen Ergänzungstarifvertrag (Bl. 40 – 48 d. A.) unterzeichnet. Die Klägerin wurde vom Abschluss des Tarifvertrages nicht informiert.

Auf Veranlassung der Klägerin fand am 15.05.2012 ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten, dem Prokuristen, dem Vorsitzenden des Betriebsrats und zwei Mitarbeiterinnen des Integrationsamtes, sowie der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in den Räumlichkeiten der Beklagten statt. Auf die Frage an die Klägerin, ob sie damit einverstanden sei, dass dieses Gespräch als Wiedereingliederungsgespräch geführt werde, hat die Klägerin sich geweigert zu antworten. Eine anstehende Wiedereingliederung hat die Klägerin nicht erwähnt.

Mit Schreiben vom 31.05.2012, zugegangen bei der Beklagten am 01.06.2012 hat die Klägerin einen Wiedereingliederungsplan der Beklagten vorgelegt (Bl. 13 d. A.). Nach diesem Wiedereingliederungsplan sollte auf Vorschlag des behandelnden Arztes ab 11.06.2012 eine Wiedereingliederung mit drei Stunden täglich beginnen. Für den 23.07.2012 wurde der Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit angenommen.

Mit Schreiben vom 05.06.2012 (Bl. 14/15 d. A.) hat die Beklagte die Wiedereingliederungsmaßnahme abgelehnt. Bezüglich der Begründung wird vollinhaltlich auf das Ablehnungsschreiben verwiesen.

Zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt hat die Beklagte der Klägerin außergerichtlich eine Teilzeitstelle in der Buchhaltung angeboten.

Bei der Beklagten gibt es drei Einzelbüros. Die Einzelbüros werden einerseits vom Geschäftsführer, von Prokuristen und von der Assistentin der Geschäftsleitung besetzt. Daneben gibt es ein weiteres Großraumbüro, in dem derzeit sechs Menschen arbeiten.

Mit Schreiben vom 13.Juli 2012 (Bl. 35/36 d. A.), beim Arbeitsgericht eingegangen am 16.Juli 2012 hat die Klägerin Klage eingereicht. Mit Klagerweiterungsschreiben vom 28. August 2012 hat sie die Klage um den Entschädigungsanspruch nach dem AGG  erweitert.

Die Klägerin trägt vor, ihr stehe ein Anspruch auf Wiedereingliederung zu. Die Beklagte könne sich nicht auf eine Unzumutbarkeit berufen. Die Weigerung der Beklagten, die Klägerin stufenweise wieder einzugliedern, stelle ein Indiz für die Vermutung des Vorliegens einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes nämlich der Schwerbehinderung dar. Der Wiedereingliederungsantrag sei auch zulässig. Des Weiteren habe die Klägerin Anspruch auf die tariflichen Leistungen aus dem Haustarifvertrag bzw. Ergänzungstarifvertrag. Die Beklagte wäre deshalb aus dem Rechtsgrund der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen, die Klägerin über den nachträglichen Abschluss von Tarifverträgen und deren Inhalt zu informieren. Ausschlussfristen aus dem Tarifvertrag würden keine Anwendung finden. Darüber hinaus sei die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin im Rahmen der Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben entsprechend der ärztlichen Empfehlung zur Wiedereingliederung vom 7. Mai 2012 einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und zu beschäftigen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung zu zahlen, die in das Ermessen in das Gericht gestellt wird und 9.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2012.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsvergütung i. H. v. 500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2010 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Prämie i. H. v. 800,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Sonderzahlung i. H. v. 1.200,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2010 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.969,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 969,99 € seit dem 31. Juli 2012 und auf jeweils 3.000,00 € seit dem 31. August 2012, 30. September 2012, 31. Oktober 2012, 30. November 2012, 31. Dezember 2012, 31. Januar 2013, 28. Februar 2013 und 31. März 2013 (zu zahlen? -fehlt in Antragsschrift)

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass der Antrag zu Ziffer 1 bereits unzulässig sei, da sich der Wiedereingliederungsplan der Klägerin auf einen Zeitraum vom 11.06.2012 bis 22.07.2012 bezieht und dieser Zeitraum abgelaufen ist. Im Übrigen sei die Formulierung „entsprechend der ärztlichen Empfehlung“ nicht vollstreckungsfähig. Darüber hinaus sei die Klage nicht begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Wiedereingliederung unter den gegebenen Einschränkungen. Sie habe bereits keinen Anspruch auf eine Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsleitung. Es werde bestritten, dass die Klägerin in der Lage sei, eine vertragsgemäße Tätigkeit auszuüben. Ein Anspruch auf eines der drei Büros, in denen jeweils der Geschäftsführer, der Prokurist und die Assistentin der Geschäftsleitung einen Arbeitsplatz haben bestehe nicht. Im Übrigen bestehe ein Anspruch auf Urlaubsgeld, sowie auf die sonstigen tariflichen Leistungen für das Jahr 2010 nicht. Die vertraglichen Verfallfristen würden Anwendung finden und die Anträge seien abzuweisen, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht dargelegt seien.

Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Wiedereingliederung entsprechend dem von ihr vorgelegten Wiedereingliederungsplan und einen Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG in Höhe von 6000,- €. Insoweit ist die Klage zulässig und begründet. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

A. Die Klage ist zulässig.

I. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Streitgegenstand und Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein. Die klagende Partei muss festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen. Diese Anforderung ist auch erfüllt, wenn der Antrag durch Auslegung, insbesondere unter Heranziehung der Klageschrift und des sonstigen Vorbringens des Klägers, hinreichend bestimmt ist (BAG 10. Mai 2005 – 9 AZR 230/04 – AP SGB IX § 81 Nr. 8 = EzA SGB IX § 81 Nr. 7, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen- zitiert nach juris).

II. Nach Auffassung der Kammer  ist der Antrag zu 1 zulässig.

Er ist nicht unbestimmt, soweit er darauf gerichtet ist entsprechend der ärztlichen Empfehlung eingegliedert zu werden. Insoweit wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.06.2006 – 9 AZR 229/05 verwiesen. Danach ergeben sich Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben  aus dem ärztlich aufgestellten Wiedereingliederungsplan (Urteil des BAG a.a.O). Darüber, wie der Plan in den betrieblichen Alltag umzusetzen ist, haben sich die Parteien unter Berücksichtigung der aktuellen Leistungsfähigkeit jeweils zu verständigen (vgl. BAG 27. Mai 1997 – 9 AZR 325/96 – EEK I/1219; 19. April 1994 – 9 AZR 462/92 – AP SGB V § 74 Nr. 2 = EzA SGB V § 74 Nr. 2). Die damit verbundenen möglichen Unwägbarkeiten sind wegen des Justizgewährleistungsanspruchs (Art. 20 Abs. 3 GG) hinzunehmen. Bei Streit über die ordnungsgemäße Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs hat das Arbeitsgericht als Vollstreckungsgericht (§ 888 ZPO) unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe zu entscheiden.

Dieser Entscheidung folgend  ist der Antrag ausreichend bestimmt, da anhand der ärztlichen Empfehlung der Klagantrag konkretisiert werden kann.

Der Klagantrag zu Ziffer 1 ist auch nicht deshalb unzulässig, da der ärztliche Wiedereingliederungsplan Zeiten vorsieht, die bereits in der Vergangenheit liegen. Anhand des ärztlichen Wiedereingliederungsplans lässt sich entnehmen, dass die Wiedereingliederung für jeweils zwei Wochen mit drei, dann vier und letztendlich sechs Stunden täglich geplant war.  Es lässt sich dem Wiedereingliederungsplan entnehmen, dass eine tägliche Stundenzahl und eine Wochendauer für die Wiedereingliederung vorgesehen war. Das genügt nach Auffassung der Kammer für eine Zulässigkeit. Es wäre überzogen, von dem jeweiligen Kläger abgestimmt auf den Termin der mündlichen Verhandlung jeweils einen aktuellen Plan vorzulegen, der dann weitere Daten in der Zukunft hat. Es ist für die Klägerin nicht absehbar, wann in der Zukunft mit einem Urteil gerechnet werden kann, so dass zum Beispiel durch eine Terminsverlegung der Wiedereingliederungsplan unzulässig würde. Daher ist nach Auffassung der Kammer und der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ( Urteil des BAG vom 13.06.2006 – 9 AZR 229/05) folgend der derzeitige Wiedereingliederungsplan durch Auslegung der Zeiten hinreichend bestimmt.

2. Hinsichtlich der Anträge zu Ziffer 2 bis 6 bestehen keine Zulässigkeitsbedenken.

B. Die Klage ist hinsichtlich des Wiedereingliederungsanspruches und der Entschädigungszahlung nach § 15 Abs.2 AGG in Höhe von 6000,- begründet. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

I. Die Klägerin hat gem. § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX  einen Anspruch auf Beschäftigung mit dem Ziel der Wiedereingliederung auf Grundlage des Vorschlages vom 7.5.2012.

1. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können (BAG 13. Juni 2006- 9 AZR 229/05). Der Arbeitgeber erfüllt den Beschäftigungsanspruch nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX regelmäßig dadurch, dass er dem Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zuweist. Ist der schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage, die damit verbundenen Tätigkeiten wegen Art oder Schwere seiner Behinderung wahrzunehmen, kann er Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung haben (BAG a.a.O; BAG 3. Dezember 2002 – 9 AZR 481/01 – BAGE 104, 45; 14. März 2006 – 9 AZR 411/05 – NZA 2006, 1214) .

Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX eine anderweitige Tätigkeit auch im Rahmen einer Wiedereingliederung verlangen.

Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut der Norm. “Beschäftigung” bedeutet “Beruf, Arbeit, Betätigung, Tätigkeit, Zeitvertreib” (Wahrig Deutsches Wörterbuch 7. Aufl.). Die Verrichtung von weisungsabhängiger Arbeit in einem Arbeitsverhältnis ist nicht notwendige Voraussetzung, um beschäftigt zu sein (vgl. BAG 27. Juni 2001 – 7 ABR 50/99 – BAGE 98, 151; 16. April 2003 – 7 ABR 27/02 – BAGE 106, 57).

Die Lösung des schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruchs von den vertraglichen Festlegungen der Arbeitspflicht wird durch die weiteren Regelungen des § 81 Abs. 4 und 5 SGB IX bestätigt. Kann der Schwerbehinderte wegen Art oder Schwere seiner Behinderung (§ 2 Abs. 1 SGB IX) die vertraglich geschuldete Arbeit nicht oder nur noch teilweise leisten, so hat er Anspruch auf entsprechende Vertragsänderung (BAG 28. April 1998 – 9 AZR 348/97 – AP SchwbG 1986 § 14 Nr. 2 = EzA SchwbG § 14 Nr. 5). Da der schwerbehindertenrechtliche Beschäftigungsanspruch unmittelbar bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entsteht, kann er auch ohne vorherige Vertragsänderung gerichtlich verfolgt werden (BAG 10. Mai 2005 – 9 AZR 230/04 – AP SGB IX § 81 Nr. 8 = EzA SGB IX § 81 Nr. 7, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; vgl. auch BAG 19. September 1979 – 4 AZR 887/77 – BAGE 32, 105). Das gilt auch für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 iVm. Abs. 5 Satz 3 SGB IX; der Arbeitgeber muss nicht vorab auf Zustimmung verklagt werden (BAG 14. Oktober 2003 – 9 AZR 100/03 – BAGE 108, 77). Anknüpfungspunkt für die Beschäftigungspflicht sind stets die Fähigkeiten und Kenntnisse des schwerbehinderten Menschen (so auch Kohte in jurisPR-ArbR 21/2006 Anm. Nr.  4) . Sie soll dem schwerbehinderten Menschen eine Betätigung ermöglichen, auch wenn sie hinter den vertraglichen Festlegungen quantitativ oder qualitativ zurückbleibt. Ein Anspruch auf Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX setzt voraus, dass der nach allgemeinem Recht darlegungsbelastete Arbeitnehmer (vgl. BAG 10. Mai 2005 – 9 AZR 230/04 – AP SGB IX § 81 Nr. 8 = EzA SGB IX § 81 Nr. 7, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht eine ärztliche Bescheinigung seines behandelnden Arztes vorlegt, aus der sich Art und Weise der empfohlenen Beschäftigung, Beschäftigungsbeschränkungen, Umfang der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit sowie die Dauer der Maßnahme ergeben. Sie muss eine Prognose enthalten, wann “voraussichtlich” die Wiederaufnahme der Tätigkeit erfolgt.   Das setzt nicht voraus, dass die letzte Stufe im Sinne einer vollen Wiedererlangung der Befähigung erreicht werden muss (Gagel/Schian Behindertenrecht 2006, 53).

2. Nach der oben genannten Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, steht der Klägerin ein Anspruch auf Wiedereingliederung entsprechend des von ihr vorgelegten Wiedereingliederungsplanes zu.

a) Die Klägerin erfüllt die formalen Vorraussetzungen für den Wiedereingliederungsanspruch nach § 81 Abs. 4 S.1 Nr. 1 SGB IX. Sie  ist schwerbehindert im Sinne des Gesetzes und sie hat eine ärztliche Bescheinigung ihres behandelnden Arztes vorgelegt, aus der sich Art und Weise der empfohlenen Beschäftigung, Beschäftigungsbeschränkungen, Umfang der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit, die Dauer der Maßnahme und die Prognose über die voraussichtliche Wiederaufnahme der Tätigkeit ergeben.

b) Die Wiedereingliederung ist auch nach § 81 Abs. 4 S. 3 SGB IX für den Arbeitgeber nicht unzumutbar.

Für die Zumutbarkeitsanforderungen ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Nach Auffassung der Kammer reichen die von der Beklagten vorgetragenen Gründe zur Annahme einer Unzumutbarkeit der Beschäftigung der Klägerin nicht aus.

(1) Die Beklagte kann die Unzumutbarkeit nicht auf die fehlenden Räumlichkeiten stützen. Zwar vermag die Kammer nicht zu beurteilen, wie die jeweiligen Räume bei der Beklagten ausgestaltet sind, jedoch genügt der pauschale Hinweis, das Durchgangszimmer vor dem Raum des Geschäftsführers sei mit der Assistenz der Geschäftsleitung besetzt und aufgrund der ständigen Kommunikation des Geschäftsführers mit seiner Assistentin sei diese räumliche Nähe zwischen Geschäftsführung und Geschäftsführungsassistenz erforderlich, nicht. Es erschließt sich nicht, warum die Klägerin nicht für drei Stunden täglich diesen Raum nutzen kann. Eine weitere Begründung hierfür hat die Beklagte nicht dargelegt. Die Beklagte ist auch nicht darauf eingegangen, inwieweit das Großraumbüro durch gegebenenfalls Abtrennung so gestaltet werden könnte, dass der Klägerin ein ruhigerer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Es ist gerade der Wiedereingliederung immanent, dass Schwerbehinderte ihre Tätigkeit stundenweise nur unter Einschränkungen wiederaufnehmen können. Es ist dann zunächst Sache des Arbeitgebers diese Beschränkungen aufzugreifen und dafür Sorgen zu tragen, dass der jeweilige Arbeitnehmer entsprechend seinen Beschränkungen wiedereingegliedert werden kann. Erst wenn konkret dargelegt werden kann, dass dies für einen Arbeitgeber nicht leistbar ist, wird dieser aus der Wiedereingliederungspflicht entlassen. Die Begründung alleine, es gäbe keinen weiteren Raum, genügt hierfür nicht.

(2) Auch der Vortrag, die beiden Geschäftsführer seien mit den derzeit anstehenden Aufgaben voll ausgelastet und es bestehe keinerlei Spielraum für eine Beschäftigung mit der Einweisung und Einarbeitung der Klägerin überzeugt nicht. Insoweit fehlt es an einem konkreten Sachverhalt, warum eine eventuelle Einarbeitung der Beklagten nicht zumutbar ist. Alleine die drohende Schließung reicht nicht. Insoweit ist der Vortrag viel zu allgemein gehalten.

(3) Ferner erschließt sich für die Kammer nicht, warum die Wiedereingliederung an der Bezeichnung Geschäftsführungsassistentin scheitern sollte. Zwar ist die Klägerin ausweislich des Arbeitsvertrages als Assistentin der Werksleitung beschäftigt. Nach eigenem Vortrag wurde die Klägerin jedoch als Geschäftsführungsassistentin, für den Zeitraum den sie bei der Beklagten gearbeitet hat, beschäftigt. Dies wird von der Beklagten so auch nicht weiter bestritten.

(4) Die Zumutbarkeit scheitert auch nicht an einem treuwidrigen Verhalten der Klägerin. Zwar hat die Klägerin am 15.5.2012 nicht auf den bevorstehenden Wiedereingliederungsantrag hingewiesen, obwohl sie bereits Kenntnis davon hatte. Da eine gesetzliche Verpflichtung hierzu nicht besteht kann sich die Beklagte nicht auf Treuwidrigkeit berufen. Letztendlich hätte sich vom Ergebnis für die Beklagte die Situation auch nicht geändert, wenn sie schon am 15.5.2012 von dem Wiedereingliederungsbegehren Kenntnis gehabt hätte.

Nach alledem war der Wiedereingliederungsantrag auszuurteilen.

III. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entschädigung gem. § 15 Abs.2 AGG. Die Kammer erachtet dabei die Höhe von 6000,- € als angemessen.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann der Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Entschädigungsanspruch setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG voraus. Dies stellt zwar § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht ausdrücklich klar, ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen in § 15 AGG (BAG 22. Januar 2009 – 8 AZR 906/07 – BAGE 129, 181 = AP AGG § 15 Nr. 1 = EzA AGG § 15 Nr. 1).Gemäß § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale benachteiligt werden.

1. Die Geltendmachungsfrist des § 15 Abs. 4 AGG und die Klagefrist nach § 61b Abs. 1 ArbGG wurde vorliegend gewahrt. Mit Schreiben vom 13.7.2012 hat die Klägerin ihre Ansprüche nach dem AGG geltend gemacht. Die Klagerweiterung ist am 28.8.2012 abhängig und am 3.9.2012 rechtshängig geworden.

2. Die Beklagte ist Arbeitgeberin iSv. § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG. Die Klägerin ist schwerbehinderte Beschäftigte iSv. § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Sie ist Arbeitnehmerin der Beklagten und hat einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 (§ 2 Abs. 2 SGB IX).

3. Die Beklagte benachteiligte die schwerbehinderte Klägerin  wegen ihrer Behinderung.  Die Klägerin hat Indizien bewiesen, die den Kausalzusammenhang zwischen zwischen Benachteiligung und Gruppenzugehörigkeit vermuten lassen. Die Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt.

a) Die Beklagte benachteiligte die Klägerin unmittelbar wegen ihrer Behinderung.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG iVm. § 81 Abs. 4 Satz 2 SGB IX liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn ein schwerbehinderter Beschäftigter wegen seiner Behinderung eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die Benachteiligung kann  in der Versagung einer  Chance liegen (vgl. auch BAG 21. Juli 2009 – 9 AZR 431/08 – Rn. 22, AP SGB IX § 82 Nr. 1 = EzA SGB IX § 82 Nr. 1; BAG 28. Mai 2009 – 8 AZR 536/08 – Rn. 31, AP AGG § 8 Nr. 1 = EzA AGG § 8 Nr. 1).

Die Klägerin erfuhr im Rahmen der Beschäftigungspflicht eine weniger günstige Behandlung als Mitarbeiter, die sich nicht in der Wiedereingliederungsphase befinden. Während Mitarbeiter ohne Einschränkungen beschäftigt werden,  wird der Klägerin die zeitlich begrenzte Beschäftigung verweigert.

b) Die Beklagte behandelte die Klägerin wegen ihrer Behinderung weniger günstig. Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer aufgrund der geltenden Darlegungs- und Beweislastregelungen.

(1) Hinsichtlich der Kausalität zwischen Nachteil und dem verbotenen Merkmal ist in § 22 AGG eine Beweislastregelung getroffen, die sich auch auf die Darlegungslast auswirkt. Der Beschäftigte genügt danach seiner Darlegungslast, wenn er Indizien vorträgt, die seine Benachteiligung wegen eines verbotenen Merkmals vermuten lassen. Dies ist der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen aus objektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung wegen dieses Merkmals erfolgt ist. Nach den Vorgaben des § 22 AGG reicht es daher aus, wenn der Beschäftigte Hilfstatsachen vorträgt, die zwar nicht zwingend den Schluss auf die Kausalität zulassen, die aber die Annahme rechtfertigen, dass diese gegeben ist (vgl. nur BAG 27. Januar 2011 – 8 AZR 580/09 – EzA AGG § 22 Nr. 3; 20. Mai 2010 – 8 AZR 287/08 (A) – AP AGG § 22 Nr. 1). Werden von der klagenden Partei Hilfstatsachen vorgetragen, die für sich genommen nicht zur Begründung der Vermutungswirkung ausreichen, ist vom Richter eine Gesamtbetrachtung dahingehend vorzunehmen, ob die Hilfstatsachen im Zusammenhang gesehen geeignet sind, die Vermutungswirkung zu begründen (BAG 27. Januar 2011 – 8 AZR 483/09 – AP AGG § 3 Nr. 6). Liegt eine Vermutung für die Benachteiligung vor, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Als Vermutungstatsachen für einen Zusammenhang mit der Behinderung kommen Pflichtverletzungen in Betracht, die der Arbeitgeber begeht, indem er Vorschriften nicht befolgt, die zur Förderung der Chancen schwerbehinderter Menschen geschaffen wurden (Düwell in LPK-SGB IX 2. Aufl. § 81 Rn. 50; vgl. auch BAG 28. April 2011 – 8 AZR 515/10 – Rn. 43 mwN, NJW 2011, 2458, wonach Verstöße gegen ausschließlich zugunsten behinderter Arbeitnehmer bestehende Verpflichtungen ein Indiz iSd. § 22 AGG für eine unzulässige Benachteiligung Behinderter darstellen können).

(2) Nach Auffassung der Kammer reicht allein die Nichtdurchführung der Wiedereingliederung als Indiz für eine Benachteiligung der Klägerin aufgrund ihrer Schwerbehinderung aus. Die Kammer schließt sich damit einer zunehmenden Tendenz unter der Rechtsprechung an, die annimmt, dass sich die Vermutung einer Benachteiligung bereits aus einer Verletzung allgemeiner Arbeitgeberpflichten bezüglich Schwerbehinderter ergeben kann. Das Bundesarbeitsgericht vertritt zunehmend in aktuellen Entscheidungen,   dass Verstöße gegen ausschließlich zugunsten behinderter Arbeitnehmer stehende Verpflichtungen ein Indiz im Sinne des § 22 AGG für eine unzulässige Benachteiligung darstellen können (vgl. BAG Urteil vom 28.04.2011 – 8 AZR 515/10 m. w. N.). Auch die Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung entgegen § 81 Abs. 1 S. 6 SGB IX sei eine Indiztatsache im Sinne des § 22 (BAG Urteil vom 17.08.2010- 9 AZR 839/08- NZA 2011, 153).

c) Die durch die Hilfstatsache ausgelöste Vermutung der Benachteiligung der Klägerin wegen der Schwerbehinderung hat die Beklagte jedoch nicht erschüttert.

(1) Wenn die festgestellten Tatsachen eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber nach § 22 AGG die Beweislast dafür, dass eine solche Benachteiligung nicht vorlag. Der Arbeitgeber muss das Gericht davon überzeugen, dass die Benachteiligung nicht (auch) auf der Behinderung beruht. Damit muss er Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich ergibt, dass es ausschließlich andere Gründe waren als die Behinderung, die zu der weniger günstigen Behandlung geführt haben, und in seinem Motivbündel weder die Behinderung als negatives noch die fehlende Behinderung als positives Kriterium enthalten war (BAG 16. Februar 2012 – 8 AZR 697/10 – Rn. 58, EzA AGG § 15 Nr. 17).

(2) Die Beklagte hat durch ihren Vortrag die Indizwirkung nicht erschüttert.  Die Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen die Kammer sich überzeugen lassen konnte, dass es ausschließlich andere Gründe waren als die Behinderung, warum die Wiedereingliederung nicht durchgeführt wurde. Insoweit blieb der Vortrag lückenhaft und nicht ausreichend. Sich alleine darauf zu stützen, dass die Raummöglichkeiten und die sonstigen Beschränkungen im Wiedereingliederungsplan nicht durchführbar sind genügt hierfür nicht. Die Beklagte kam ihren aus § 81 Abs. 4 SGB IX obliegenden Verpflichtungen nicht nach. Weder machte sie für die Klägerin einen Arbeitsplatz frei, noch unternahm sie Anstrengungen den Arbeitsplatz räumlich so zu gestalten, dass die Klägerin entsprechend ihren Beschränkungen arbeiten kann. I

4. Der Klägerin steht gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG eine angemessene Entschädigung zu.

a) § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG räumt dem Gericht einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Entschädigung ein, um bei der Prüfung der Angemessenheit der Entschädigung die Besonderheiten jedes einzelnen Falls berücksichtigen zu können. Hängt die Höhe des Entschädigungsanspruchs von einem Beurteilungsspielraum ab, ist die Bemessung des Entschädigungsanspruchs grundsätzlich Aufgabe des Richters (BAG 22. Januar 2009 – 8 AZR 906/07 – Rn. 80 mwN, AP AGG § 15 Nr. 1 = EzA AGG § 15 Nr. 1). § 15 Abs. 2 AGG entspricht § 253 BGB.   Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung durch das Gericht sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Zu diesen zählen etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalles (vgl. zB Stein in Wendeling-Schröder/Stein AGG § 15 Rn. 39 ff.; Däubler/Bertzbach-Deinert 2. Aufl. § 15 Rn. 66 ff. mwN; HWK/Annuß/Rupp 3. Aufl. § 15 AGG Rn. 8; Meinel/Heyn/ Herms AGG § 15 Rn. 44; LAG Hamm 7. August 2008 – 11 Sa 284/08 – LAGE AGG § 15 Nr. 6 = EzA-SD 2008 Nr. 22, 10; Bauer/Göpfert/Krieger AGG 2. Aufl. § 15 Rn. 36, der allerdings der Schwere der Verletzungshandlung keine Bedeutung beimisst, weil dies primär zu einem Strafcharakter der Norm führe). Ferner ist der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, so dass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber zu haben und in jedem Fall in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (so auch die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/1760 S. 38; vgl. auch BAG  5. Februar 2004 – 8 AZR 112/03 – zu § 611a BGB, BAGE 109, 265 = AP BGB § 611a Nr. 23 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 3; Bauer/Göpfert/Krieger AGG 2. Aufl. § 15 Rn. 36; Voigt in Schleusener/Suckow/ Voigt AGG 2. Aufl. § 15 Rn. 51; Stein in Wendeling-Schröder/Stein AGG § 15 Rn. 39).

b) Die Kammer hält einen Betrag in Höhe von 6000,- für angemessen. Die Kammer hat bei der Höhe insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin als Schwerbehinderte unter einem besonderen gesetzlichen Schutz steht und Schwerbehinderte in allen Lebenslagen und im Berufsleben gefördert werden müssen. Sie hält den Verstoß gegen die Wiedereingliederung für schwerwiegend und hat insbesondere berücksichtigt, dass für die Klägerin eine verzögerte Wiedereingliederung gleichzeitig eine Verzögerung des Wiedereinstiegs in das Erwerbsleben bedeutet. Die Festsetzung von Monatsgehältern trägt nach Auffassung der Kammer diesen Umständen Rechnung.

5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286,288 BGB.

IV. Die Anträge zu Ziffer 3, 4 und 5 waren mangels Begründetheit abzuweisen.

Der Anspruch scheitert an dem nicht ausreichenden Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin.

Die Klägerin hat keine Angaben dazu gemacht, inwieweit der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung findet. Zwar lässt sich aus der Akte entnehmen, dass die Beklagte teilweise die geltend gemachten Ansprüche für das Jahr 2011 erfüllt hat. Jedoch blieb für die Kammer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung offen, inwieweit die Klägerin überhaupt Anspruch auf Leistungen aus dem Tarifvertrag hat. Der Arbeitsvertrag der Klägerin weist keine Tarifbindung auf. Auch zu einer originären Tarifbindung wurde nichts vorgetragen.

Daher kam es auf die Frage der Verwirkung und der Ausschlussfristen nicht an.

V. Der Antrag zu Ziffer 6 war ebenfalls abzuweisen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Schadensersatzanspruch auf §§ 611 i.V.m 280 Abs.1 BGB, auf § 823 Abs.2 i.V.m § 81 Abs.1 SGB IX oder auf § 15 Abs.1 AGG gestützt wird.

Der Anspruch scheitert in jedem Fall an der fehlenden Darlegung des haftungsausfüllenden Schadens.

Alleine die pauschale Begründung, die Klägerin habe deshalb für die Zeit ab 23. Juli Schadensersatz geltend zu machen, reicht vorliegend nicht aus. Die Klägerin hat  die einzelnen Schadenspositionen nicht konkretisiert. Die Kammer kann dabei nicht aus freien Stücken das Bruttomonatsgehalt der Klägerin als Schadensposition zugrunde legen. Zumindest wäre im Rahmen des Schadensumfanges darzulegen, inwieweit der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden ist.  Es ist dabei der Schaden zu berechnen und /oder die Positionen in Abzug zu bringen, die sie als Ersatzleistungen für den Lohn erhält oder erhalten hat.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Der Wert des Streitgegenstands war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen, seine Höhe folgt aus § 42 GKG und 3 ff ZPO.  Für den Antrag zu Ziffer 1 hat die Kammer 6000,- in Ansatz gebracht. Die anderen Anträge wurden in der bezifferten Höhe berücksichtigt. Gemäß § 62 Abs. 1 ArbGG ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

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