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Wiedereinstellungsanspruch bei Verdachtskündigung

Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Az.: 14 Ca 8564/15, Urteil vom 30.03.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 6.000,00 festgesetzt.

Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt davon unberührt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Wiedereinstellungsanspruch.

Der am xx.xx.1970 geborene, ledige, einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten ab 2004 am Flughafen A. als Lagerarbeiter im Frachtbereich („Warehouse Agent“) beschäftigt. Bei der Beklagten verdiente er zuletzt ca. EUR 2.000,00 brutto im Monat.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien am 31. Mai 2007 fristlos, hilfsweise fristgerecht (i.F. auch: die „Kündigung“ oder die „Kündigung der Beklagten“). Sie stützte die Kündigung auf den dringenden Verdacht einer Straftat. Sie warf dem Kläger vor, dass dieser am 16. Dezember 2006 zusammen mit Kollegen 104 Handys, die in Frachtboxen in der Lagerhalle der Beklagten am Flughafen A. lagerten, entwendet habe.

In dem darauf folgenden Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Frankfurt a.M. am 23. Juli 2007 den in Kopie als Anlage zum Schriftsatz vom 2. Dezember 2015 eingereichten Vergleich (der „Vergleich“, Bl. 10 d.A.). Mit dem Vergleich einigten sich die Parteien darauf, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche, arbeitgeberseitige, betrieblich veranlasste Kündigung mit Ablauf des 31. Juli 2007 endet. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien in Ziff. 5 des Vergleichs Folgendes:

Wiedereinstellungsanspruch bei Verdachtskündigung
Symbolfoto: GeorgeRudy/Bigstock

„Die Parteien sind sich darüber einig, dass über die in diesem Vergleich genannten Verpflichtungen hinaus gegenseitig keinerlei finanzielle Ansprüche mehr aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegeneinander bestehen. (…). Ausgenommen von dieser Ausgleichsklausel ist ein Wiedereinstellungsanspruch des Klägers unter den von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen nach rechtskräftigem Abschluss des Ermittlungs-/Strafverfahrens.“

Wegen des Tatvorwurfs vom 16. Dezember 2006 leitete die Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. (die „Staatsanwaltschaft“) u.a. gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren ein. Sie erhob Anklage vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. Das Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. endete mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 25. April 2011. Im Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 25. April 2011 (das „Urteil“) heißt es auf S. 6 unter VI. u.a. (vgl. Bl. 34 d.A.):

„Soweit den Angeklagten A, B und C mit der zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft (…) darüber hinaus vorgeworfen wurde, gemeinschaftlich handelnd am 14.12.2006 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Lagerarbeiter in der Frachthalle der (…) am A Flughafen 104 Mobilfunktelefone (…) aus Frachtboxen entwendet, sie sodann in ihren Hosentaschen zur nahegelegenen Toilette transportiert und dort bis zur endgültigen Abholung aufbewahrt zu haben, wobei sie diese für sich behalten und sich darüber hinaus eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu erschließen wollten, waren sie aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Tat konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit nachgewiesen werden.

Die Angeklagten haben die Tat bestritten. Die Beweisaufnahme hat den Tatablauf, so wie er in der Anklage beschrieben wurde, nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigt. (…)“

Im Übrigen wird wegen des weiteren Inhalts des Urteils auf die zum Schriftsatz des Klägers vom 2. Dezember 2015 beigefügte Kopie des Urteils (Bl. 15ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Berufung ein. Daraufhin hob das Landgericht Frankfurt a.M. das Urteil auf und verurteilte den Kläger am 8. Oktober 2012 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Revision des Klägers hin wurde das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. zurückverwiesen. Am 22. Juli 2015 nahm die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt a.M. zurück. Das Urteil ist seit dem 22. Juli 2015 rechtskräftig.

Aufgrund des Freispruchs wandte sich der Kläger am 29. Oktober 2015 an die Beklagte und verlangte seine Wiedereinstellung. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 23. November 2015 ab.

Mit seiner am 7. Dezember 2015 beim Arbeitsgericht Frankfurt a.M. eingegangenen Klage macht der Kläger gegenüber der Beklagten einen Wiedereinstellungsanspruch geltend. Er ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Der gegen ihn sprechende Tatverdacht sei im Strafverfahren entkräftet worden. Dies nicht zuletzt deshalb, weil das Amtsgericht Frankfurt a.M. verschiedene Videoaufzeichnungen von der Lagerhalle der Beklagten ausgewertet habe und die Videoaufzeichnungen nach Auffassung des Amtsgerichts nicht belegen konnten, dass der Kläger die ihm vorgeworfene Tat begangen habe. Nach Würdigung aller Beweismittel habe das Amtsgericht festgestellt, dass dem Kläger nicht nachgewiesen werden könne, dass er am 16. Dezember 2006 Handys entwendet habe. Die Ausführungen des Amtsgerichts auf Seite 9f. im Urteil zeigten, dass der dringende Tatverdacht, den die Beklagte ihrer Kündigung zugrunde gelegt habe, von Anfang an nicht vorgelegen habe.

Doch selbst wenn ein dringender Tatverdacht bei Zugang der Kündigung bestanden haben sollte, sei ein solcher jetzt nicht mehr gegeben. Da die Kündigung der Beklagten nicht auf ihre Wirksamkeit hin überprüft worden sei, müsse aufgrund des Urteils nun geprüft werden, ob noch ein dringender Tatverdacht gegen den Kläger bestehe. Dies sei vor dem Hintergrund des Urteils abzulehnen. Das Amtsgericht habe den Kläger freigesprochen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht Videoaufzeichnungen ausgewertet habe und die in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen nicht belegen konnten, dass der Kläger die ihm vorgeworfene Tat begangen habe. Durch die Auswertung der Videoaufzeichnungen sowie die Würdigung der Aussagen der vom Amtsgericht vernommenen Zeugen sei ein dringender Verdacht jedenfalls nachträglich beseitigt worden. Ein Anspruch auf Wiedereinstellung bestehe.

Der Kläger beantragt konkretisierend, die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers zur Wiederbegründung des zum 31. Juli 2007 beendeten Arbeitsverhältnisses der Parteien zu unveränderten Bedingungen als Lagerarbeiter im Fachbereich mit Wirkung zum 1. August 2015 anzunehmen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint im Wesentlichen, der Kläger habe unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze keinen Wiedereinstellungsanspruch. Der dringende Tatverdacht sei nicht erschüttert. Dies zeige bereits der Gang des strafrechtlichen Vorverfahrens. Auch aus dem Urteil ergebe sich nicht, dass sich die Unschuld des Klägers herausgestellt habe oder der Verdacht beseitigt worden wäre. Zwar habe das Amtsgericht den Kläger freigesprochen. Dies sei aber nur der Fall gewesen, weil ihm die Tat nicht zweifelsfrei habe nachgewiesen werden können. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Wiedereinstellungsanspruch. Zudem scheide ein Wiedereinstellungsanspruch aus, da die Stelle des Klägers nicht mehr existiere. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich der vom Kläger angestrebte Arbeitsplatz innerhalb des Sicherheitsbereichs des Flughafens A. befinde. Nach § 7 LuftSiG sei daher eine Zuverlässigkeitsprüfung erforderlich. Vor dem Hintergrund des gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens sei es möglich, dass der Kläger die Zuverlässigkeitsprüfung nicht bestehe. Auch dies stehe einem Wiedereinstellungsanspruch entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 22. Januar 2016 (Bl. 47 d.A.) und vom 30. März 2016 (Bl. 70 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Die Klage ist zulässig. Vor allem ist der Klageantrag hinreichend bestimmt (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 495 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Annahme seines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrags und damit auf Abgabe einer Willenserklärung der Beklagten, die mit Rechtskraft eines dem Klageantrag stattgebenden Urteils gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 894 Abs. 1 S. 1 ZPO als abgegeben gilt. Insofern ist ein Antrag nach der Rechtsprechung hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt des abzuschließenden Arbeitsvertrags hinreichend bezeichnet ist (vgl. BAG, Urteil vom 25.10 2007 – 8 AZR 989/06, NZA 2008, 357).

Dies ist vorliegend der Fall, da der Vertrag nach dem Klageantrag zu den Bedingungen des am 31. Mai 2007 beendeten Arbeitsverhältnisses zu Stande kommen soll.

2.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Wiedereinstellung.

Dem geltend gemachten Wiedereinstellungsanspruch steht zwar nicht entgegen, dass der Kläger mit seinem Klageantrag einen „rückwirkenden Abschluss“ – zum 1. September 2015 – verlangt. Der rückwirkende Abschluss eines Arbeitsvertrags ist nicht nichtig (vgl. § 311a Abs. 1 BGB), so dass auch eine dahingehende Verurteilung möglich ist (BAG, Urteil vom 09.11.2006 – 2 AZR 509/05, BeckRS 2007, 41120). Allerdings besteht unter den von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen kein Wiedereinstellungsanspruch. Hierzu:

a.

In Ziff. 5 S. 3 des Vergleichs vereinbarten die Parteien, dass sich die in Ziff. 5 S. 1 des Vergleichs enthaltene „Erledigungsklausel“ nicht auf einen Wiedereinstellungsanspruch beziehen sollte. Nach dem Wortlaut vereinbarten die Parteien in Ziff. 5 S. 3 des Vergleichs keinen „automatischen“ Wiedereinstellungsanspruch für den Fall eines späteren Freispruchs. Vielmehr sollte ein Wiedereinstellungsanspruch nur unter den von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen entstehen können.

Nach der Rechtsprechung kommt ein Wiedereinstellungsanspruch im Zusammenhang mit einer Verdachtskündigung in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis auf Grund des Verdachts einer strafbaren Handlung erfolgreich gekündigt worden ist und sich später die Unschuld des Arbeitnehmers herausstellt oder zumindest nachträglich Umstände bekannt werden, die den bestehenden Verdacht entkräften (BAG, Urteil vom 14.12.1956 – 1 AZR 29/55, juris; BAG, Urteil vom 20.08.1997 – 2 AZR 620/96, juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2006 – 12 Sa 135/04, BeckRS 2009, 54521; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2015 – 12 Sa 5/15, NZA-RR 2016, 13 [LAG Baden-Württemberg 22.05.2015 – 12 Sa 5/15]). Zwar gehört zu der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit auch die Abschlussfreiheit, aus der folgt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich frei darüber entscheiden kann, ob er dem ehemaligen Arbeitnehmer ein neues Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags macht oder dessen Angebot annimmt. Andererseits sind jedoch das berechtigte Interesse des Arbeitnehmers am Bestandsschutz nach den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes und die staatliche Verpflichtung zum Schutz seiner Berufsausübungsmöglichkeiten nach Art. 12 Abs. 1 GG zu beachten. Wenn ein Arbeitsverhältnis wegen eines dringenden Verdachts aufgelöst werden kann, bedarf es eines Korrektivs, wenn sich dieser Verdacht im Nachhinein als nicht berechtigt herausstellt und dem Arbeitnehmer daraus ein schützenswertes Rehabilitierungsinteresse erwächst (BAG, Urteil vom 14.12.1956 – 1 AZR 29/55, juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2015 – 12 Sa 5/15, NZA-RR 2016, 13).

b.

Daran gemessen ist ein Wiedereinstellungsanspruch abzulehnen.

aa.

Nach der angeführten Rechtsprechung besteht ein Wiedereinstellungsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund des Verdachts „erfolgreich gekündigt“ worden ist. Der Wiedereinstellungsanspruch setzt damit eine wirksame (Verdachts-) Kündigung voraus. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aber nicht aufgrund der (Verdachts-) Kündigung der Beklagten. Es endete aufgrund des Vergleichs. Ein Wiedereinstellungsanspruch scheidet – nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen – bereits deshalb aus.

Dies ist im Ergebnis überzeugend. Einen Wiedereinstellungsanspruch im Falle einer Verdachtskündigung kann es nicht geben, wenn die Arbeitsvertragsparteien ihr Arbeitsverhältnis nach Ausspruch der Kündigung durch Vergleich beenden. Dies folgt aus Sinn und Zweck des Wiedereinstellungsanspruchs. Er ist ein „Korrektiv“, wenn ein Arbeitsverhältnis wegen eines dringenden Verdachts wirksam aufgelöst wird und sich dieser Verdacht im Nachhinein als nicht berechtigt herausstellt. Es geht um die „Korrektur“ einer (zunächst) wirksamen Kündigung. Hintergrund hierfür ist das berechtigte Interesse des Arbeitnehmers am Bestandsschutz nach den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes. Endet ein Arbeitsverhältnis aber durch Vergleich, geht es nicht um die „Korrektur“ einer auf den dringenden Verdacht gestützten wirksamen Kündigung. Aufgrund der vergleichsweisen Beendigung geht es auch nicht mehr um das berechtigte Interesse des Arbeitnehmers am Bestandsschutz nach den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes. Der von der Rechtsprechung entwickelte Wiedereinstellungsanspruch kann nach Sinn und Zweck nicht greifen, wenn die Arbeitsvertragsparteien ihr Arbeitsverhältnis – wie im vorliegenden Fall – nach Ausspruch einer Kündigung durch Vergleich beenden. Ein Wiedereinstellungsanspruch scheidet vorliegend aus. Im Übrigen scheidet auch ein (denkbarer) Rekurs auf § 313 Abs. 1 BGB aus, da die Wiedereinstellung keine Anpassung i.S.d. § 313 Abs. 1 BGB ist (vgl. BAG, Urteil vom 28.6. 2000 – 7 AZR 904/98, RdA 2001, 243).

bb.

Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass ein Wiedereinstellungsanspruch auch nur dann in Betracht käme, wenn sich später die Unschuld des Arbeitnehmers herausstellt oder zumindest nachträglich Umstände bekannt werden, die einen bestehenden Verdacht entkräften. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Kläger nicht dargelegt. Zwar sprach das Amtsgericht den Kläger frei. Damit ist aber „nur“ seine strafrechtliche Unschuld erwiesen. Dass der dringende Verdacht, auf den die Beklagte die Kündigung stützte, nicht mehr vorliegt, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Der Vortrag des Klägers lässt auch nicht erkennen, dass aufgrund „nachträglich bekannt gewordener“ Umstände der dringende Verdacht, auf den die Beklagte die Kündigung stützte, nicht (mehr) vorliegt. Letztlich stützt sich der Kläger insofern „nur“ auf die im Urteil ausgeführte Beweiswürdigung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. Welche Umstände „nachträglich bekannt“ geworden sein sollen, die letztlich dazu führen, dass der dringende Verdacht, auf den die Beklagte die Kündigung stützte, nicht mehr bestehen soll, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht.

II.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 46 Abs. 2 i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Kläger unterliegt. Er hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands ist nach § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO mit EUR 6.000,00 (das frühere Bruttomonatsgehalt mal drei) festzusetzen.

Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 a ArbGG nicht zuzulassen, da Gründe für die Zulassung einer Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstands gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG bleibt davon unberührt.

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