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Wirksame Kündigungsschutzklage eines Personalratsmitglieds: Ihre Rechte am Arbeitsplatz

Ein freigestelltes Personalratsmitglied der Medizintechnik erhält eine fristlose Kündigung – der Vorwurf: Spesenbetrug bei Dienstreisen. Doch die Abrechnungen und Zeiterfassungen zeigen kein absichtliches Fehlverhalten, und die vorgeschriebene Anhörung vor der Kündigung unterblieb. Was das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern dazu entschied, verrät der Fall.
Ein Mann mit Reisetasche steht ratlos neben einem weißen Firmenwagen in einer herbstlichen Wohnstraße vor einem Haus.
Nach einer außerordentlichen Kündigung wegen angeblicher Dienstvergehen klagte ein Personalratsmitglied erfolgreich auf Weiterbeschäftigung und Einhaltung gesetzlicher Schutzrechte. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 SLa 81/25

Das Wichtigste im Überblick

Kündigung scheitert. Das Gericht schützt das Personalratsmitglied und verneint Betrug und Privatnutzung.
  • Die Berufung scheiterte. Das Arbeitsverhältnis läuft weiter.
  • Das Gericht fand keinen sicheren Beweis für Arbeitszeit- oder Spesenbetrug.
  • Die Auslauffrist-Kündigung gegen das Personalratsmitglied war rechtlich unzulässig.
  • Eine Abmahnung fehlte. Die Vorwürfe trugen die fristlose Kündigung nicht.

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
  • Datum: 09.12.2025
  • Aktenzeichen: 2 SLa 81/25
  • Verfahren: Berufung im Kündigungsschutzverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Personalvertretungsrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Personalratsmitglieder

Wann ist eine wirksame Kündigungsschutzklage eines Personalratsmitglieds möglich?

Das Gesetz stellt gewählte Mitarbeitervertreter unter einen besonderen Schutz. Gemäß § 15 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist eine reguläre verhaltensbedingte Entlassung ebenso wie eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist ausgeschlossen. Das bedeutet konkret: Hierbei handelt es sich um einen juristischen Kompromiss, bei dem anstelle einer sofortigen fristlosen Entlassung eine verkürzte Auslauffrist gewährt wird, wenn die reguläre Kündigungsfrist gesetzlich verboten ist. Soll das Arbeitsverhältnis dennoch beendet werden, greift § 626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser erfordert einen schwerwiegenden wichtigen Grund, der die Fortsetzung der Zusammenarbeit für den Arbeitgeber bis zum regulären Fristablauf absolut unzumutbar macht.Zusätzlich muss die Unternehmensleitung zwingend die Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB einhalten, innerhalb derer die Kündigung nach Bekanntwerden der Vorwürfe ausgesprochen werden muss.

Erhalten Sie als Personalratsmitglied eine außerordentliche Kündigung, rechnen Sie sofort nach: Zwischen dem Zeitpunkt, in dem Ihr Arbeitgeber von den angeblichen Pflichtverletzungen erfahren hat, und dem Zugang des Kündigungsschreibens dürfen maximal zwei Wochen liegen. Überschreitet der Arbeitgeber diese Frist auch nur um einen Tag, ist die Kündigung allein aus diesem Grund unwirksam – unabhängig davon, ob die Vorwürfe inhaltlich stimmen.

Wie streng die Gerichte diese Vorgaben in der Praxis auslegen, zeigte sich in einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 2 SLa 81/25). Das Gericht entschied am 9. Dezember 2025, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht und das Unternehmen den betroffenen Mitarbeiter zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigen muss. Betroffen war ein 54-jähriger Familienvater, der für drei Kinder Unterhalt zahlt und seit dem Jahr 2010 bei dem medizintechnischen Unternehmen fest angestellt ist. Er verdiente zuletzt 4.170 Euro brutto im Monat und war als freigestelltes Mitglied des nichtwissenschaftlichen Personalrats sowie im Gesamtpersonalrat tätig. Ein freigestelltes Personalratsmitglied ist für die Dauer seiner Amtszeit komplett von seiner regulären Arbeit freigestellt, um sich vollumfänglich den Aufgaben der Arbeitnehmervertretung zu widmen – bei voller Weiterzahlung des Gehalts.

Auslöser des weitreichenden arbeitsrechtlichen Konflikts war eine vom Arbeitgeber veranlasste Dienstreise. Der Mitarbeiter besuchte vom 6. bis zum 10. November 2023 gemeinsam mit einer Kollegin eine Schulung zum Thema Betriebliches Eingliederungsmanagement in einem Bildungszentrum. Dafür nutzte er ein Fahrzeug aus dem Fuhrpark des Unternehmens. Nach einer abendlichen Diskussion am 8. November forderte der Leiter des Bildungszentrums den 54-Jährigen am nächsten Morgen auf, die Veranstaltung sofort zu verlassen. Auslöser war eine Beschwerde, der Mitarbeiter sei gegenüber einer anderen Seminarteilnehmerin übergriffig geworden. Der Betroffene fügte sich der Anweisung, verließ das Gelände und übernachtete zur Kosteneinsparung bei seiner Cousine. Am 10. November kehrte er lediglich kurz zurück, um seine Kollegin abzuholen und gemeinsam die Rückfahrt anzutreten.

Der Arbeitgeber warf dem Mann wenige Wochen später Arbeitszeitbetrug, einen versuchten Spesenbetrug, die unbefugte private Nutzung des Dienstwagens sowie systematische Falschangaben in den Dokumenten zur Dienstreise vor. Am 8. Dezember 2023 sprach das Unternehmen die fristlose, hilfsweise die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30. Juni 2024 aus. Das Wort „hilfsweise“ bedeutet im Juristendeutsch: Für den Fall, dass das Gericht die primäre (hier: fristlose) Kündigung ablehnt, soll ersatzweise die zweite Variante greifen. Die hilfsweise erklärte Kündigung mit Auslauffrist wiesen die Richter bereits aus rein formalen Rechtsgründen zurück, da eine solche rechtliche Konstruktion bei einem Personalratsmitglied nach § 15 Abs. 2 KSchG schlichtweg nicht zulässig ist.

Die Zulassung einer auf Gründe im Verhalten gestützten außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist und erst Recht die Zulassung einer ordentlichen Kündigung gegenüber dem nach § 15 KSchG geschützten Personenkreis kommt nicht in Betracht. Sie würde die kündigungsrechtlichen Grenzen zwischen den kündbaren und den geschützten Arbeitnehmern verwischen. – so das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Infografik: Die außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds scheitert an der unzulässigen Auslauffrist, der fehlenden Anhörung und einer nicht einschlägigen Abmahnung.
Kündigung kippt bei drei klaren Hürden

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist ist gegenüber gesetzlich geschützten Mitgliedern des Personalrats rechtlich ausgeschlossen.
  2. Eine Verdachtskündigung ist zwingend formell unwirksam, wenn auf die vorherige Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers zu den konkreten Vorwürfen verzichtet wird.
  3. Eine Kündigung wegen steuerbaren Fehlverhaltens erfordert grundsätzlich eine vorherige einschlägige Abmahnung. Eine Jahre zurückliegende Vorwarnung aus einem völlig anderen Pflichtenkreis reicht als Kündigungsgrundlage nicht aus.

Wer trägt beim Nachweis eines Arbeitszeitbetrugs die Beweislast?

Bei Vorwürfen, die eine sofortige Vertragsauflösung rechtfertigen sollen, ist der Arbeitgeber in der vollumfänglichen Darlegungs- und Beweispflicht. Eine sogenannte Tatkündigung erfordert, dass das Fehlverhalten – wie etwa die vorsätzliche Manipulation von Arbeitszeiten – zweifelsfrei durch Beweise belegt wird. Lässt sich die Tat nicht lückenlos beweisen, greift subsidiär die Möglichkeit einer Verdachtskündigung. Diese setzt jedoch zwingend starke, objektive Verdachtsmomente voraus. Eine unverzichtbare formale Voraussetzung für die Verdachtskündigung ist außerdem die vorherige Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers zu den Vorwürfen.

Das bedeutet konkret: Bei einer Tatkündigung muss die begangene Pflichtverletzung als erwiesene Tatsache feststehen. Gelingt dieser lückenlose Beweis nicht, dient der dringende Verdacht als juristische Auffanglösung (subsidiär), um das Arbeitsverhältnis dennoch zu beenden.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern prüfte zunächst detailliert die von der Firma ins Feld geführten Zeiterfassungen. Das Unternehmen beschuldigte den 54-Jährigen, in seinem Arbeitszeitkonto für den 9. und 10. November fortbildungsbezogene Stunden verbucht zu haben, obwohl er von dem Seminar ausgeschlossen worden war. Das Gericht verneinte jedoch einen bewiesenen Vorsatz beim Arbeitszeitbetrug. Die Richter berücksichtigten, dass der Mann die Schulung keineswegs freiwillig abbrach, sondern der direkten Aufforderung des Seminarleiters aus Gründen der Deeskalation folgte.

Fehlende Pflicht zur unmittelbaren Korrektur

Zudem hatte der Arbeitnehmer die eingetragenen Fehlzeiten für den 10. November im Nachhinein auf null Stunden korrigiert. Der Arbeitgeber konnte im Verfahren weder eine Dienstvereinbarung noch ein anderes internes Regelwerk vorlegen, aus dem sich eine verbindliche Pflicht ableiten ließ, solche Zeiteinträge unverzüglich und am selben Tag zu berichtigen. Als freigestelltes Personalratsmitglied war der Betroffene ohnehin nicht zur regulären Arbeitsleistung verpflichtet, was den Vorwurf eines Schadens durch nicht erbrachte Arbeit weiter entkräftete.

Ermittlungen zum versuchten Spesenbetrug

Intensiv widmete sich das Gericht auch dem Vorwurf, der Mann habe die Leitung des Bildungszentrums um eine gefälschte Rechnung über die volle Seminardauer von fünf Tagen gebeten, um seinen vorzeitigen Rauswurf zu vertuschen. Auch dieser gravierende Anklagepunkt hielt der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht stand. Ein benannter Zeuge bestätigte die angebliche Bitte des Mitarbeiters nicht. Ein zweiter Zeuge konnte lediglich Äußerungen des Mannes gegenüber anderen Personalratsmitgliedern wiedergeben. Darin hatte der 54-Jährige seine Erwartung geäußert, wohl eine Rechnung für die gesamte Woche zu erhalten, da die Kosten bereits fest gebucht gewesen seien. Dies wertete das Gericht nicht als Aufforderung zu einem Rechnungsbetrug. Die Richter stellten zudem fest, dass völlig unklar blieb, wie eine inhaltlich korrekte Abrechnung bei einem vorzeitigen Rauswurf überhaupt hätte aussehen müssen.

Eine unzulässige Verdachtskündigung

Da der Nachweis klarer Straftaten scheiterte, zog das Gericht die Möglichkeit einer Verdachtskündigung in Betracht. Diese rechtliche Option fiel jedoch sofort in sich zusammen. Da der Arbeitgeber unstreitig darauf verzichtet hatte, den langjährigen Mitarbeiter vor dem Ausspruch der Kündigung überhaupt formell zu den vielfältigen Vorwürfen anzuhören, waren die strengen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Verdachtskündigung nicht erfüllt.

Der Verdacht muss auf konkrete, vom Kündigenden darzulegende und gegebenenfalls zu beweisende Tatsachen gestützt sein. Er muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, dass eine Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. – so das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Praxis-Hürde: Die Anhörungspflicht

Bei einer Verdachtskündigung ist die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers keine bloße Formsache, sondern eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung. Der Arbeitgeber muss Ihnen Gelegenheit geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern, bevor die Kündigung ausgesprochen wird. Verzichtet er darauf (wie im vorliegenden Fall), ist die Verdachtskündigung allein aus diesem formellen Grund unwirksam – unabhängig davon, wie schwer der Verdacht wiegt.

Was sind die Anforderungen an eine richtige Abmahnung?

Bei arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen, die der Arbeitnehmer durch eigenes Tun steuern und verändern kann, ist eine zwingend vorherige Abmahnung gesetzlich vorgeschrieben. Sie erfüllt eine Warnfunktion und gibt dem Beschäftigten die Chance, sein Verhalten künftig vertragstreu auszurichten. Eine ausgesprochene Abmahnung taugt allerdings nur dann als Fundament für eine spätere Kündigung, wenn sie inhaltlich einschlägig ist – sie muss also ein vergleichbares Fehlverhalten ahnden. Nur in absoluten Ausnahmefällen, bei denen eine Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass das wechselseitige Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört ist, darf der Arbeitgeber auf diese Vorwarnung verzichten.

Erhalten Sie eine fristlose Kündigung, die Ihr Arbeitgeber auf eine alte Abmahnung stützt, prüfen Sie zwei Punkte: Erstens – betrifft die Abmahnung denselben Pflichtenkreis wie der aktuelle Vorwurf? Eine Abmahnung wegen Verspätungen taugt nicht als Grundlage für eine Kündigung wegen Reisekostenbetrugs. Zweitens – liegt die Abmahnung länger als zwei bis drei Jahre zurück? Je älter die Abmahnung, desto geringer ihre Beweiskraft. Erfüllt Ihre Abmahnung beide Kriterien nicht, hat Ihr Arbeitgeber keine wirksame Grundlage für eine verhaltensbedingte Kündigung.

Das Medizintechnikunternehmen versuchte, die fristlose Entlassung mit einer alten Abmahnung aus dem Jahr 2017 rechtlich abzusichern. Der Senat – also die zuständige Gruppe von Richtern am Landesarbeitsgericht – wies dieses Dokument jedoch als rechtlich wirkungslos für den aktuellen Fall zurück. Zum einen lag die Maßnahme bereits sechs Jahre in der Vergangenheit, womit der zeitliche Abstand gegen eine aktuelle Verwertbarkeit sprach. Zum anderen handelte es sich nicht um eine einschlägige Vorwarnung, da der damalige Vorfall völlig andere Pflichtenkreise betraf als die nun diskutierten Reisekosten und Fahrzeugnutzungen.

Die Fahrt zur Cousine und das Fahrtenbuch

Zu klären blieben die fehlerhaften Reiseunterlagen und die abweichende Route mit dem Dienstfahrzeug. Der Arbeitgeber sah in dem ungeplanten Übernachtungsbesuch bei der Cousine eine schwerwiegende unbefugte Privatnutzung von Firmeneigentum. Im Dienstreiseantrag vom 16. November hatte der Mann zudem falscherweise eingetragen, die Fahrt habe zu 100 Prozent im dienstlichen Interesse gelegen, und die Unterbrechung im Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß vermerkt. Das Gericht gestand dem Unternehmen zwar zu, dass der Mitarbeiter den Abbruch des Seminars hätte proaktiv melden müssen und hier zumindest sogenannte Nebenpflichten verletzt wurden. Das bedeutet konkret: Er hat zwar nicht gegen seine eigentliche Arbeitspflicht verstoßen, aber gegen begleitende Verhaltensregeln wie die Pflicht zur unverzüglichen Information des Arbeitgebers. Gleichzeitig bewerteten die Richter die Fahrt zur Cousine nicht als eine klassische Privatfahrt. Es handelte sich vielmehr um eine unmittelbare logistische Folge der unerwarteten Aufforderung, das Seminarhaus sofort zu verlassen.

Pflichtverstöße ohne Kündigungsreife

Die unvollständigen Eintragungen im Fahrtenbuch genügten dem Gericht ebenfalls nicht für eine Entlassung, da das Unternehmen nicht darlegen konnte, dass der Mann jemals eine verbindliche Einweisung in das Führen des Buches erhalten hatte. Insgesamt stufte der Senat die tatsächlichen Versäumnisse als beherrschbares Fehlverhalten ein. Sie waren bei Weitem nicht so dramatisch, dass das sofortige Durchtrennen des Arbeitsbandes ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt gewesen wäre. Zugunsten des Beschäftigten wertete das Gericht insbesondere, dass er den Rauswurf am 27. November gegenüber dem Unternehmen sowie den Personalratsgremien aus eigener Initiative offenlegte. Dass er damit einige Tage gewartet hatte, minderte den Umstand nicht, dass keine Wiederholungsgefahr bestand und eine Abmahnung ihren gesetzlichen Warnzweck vollkommen erfüllt hätte.

Praxis-Hinweis: Vorsatz oder Versehen?

Der entscheidende Hebel war hier die Einordnung der Tat: Handelte es sich um böswilligen Betrug oder um beherrschbares Fehlverhalten (z. B. logistische Folge eines Rauswurfs, vergessene Einträge)? Nur bei nachgewiesenem Vorsatz ist eine fristlose Kündigung ohne Warnung möglich. Wer lediglich Fehler macht oder in einer Ausnahmesituation falsch reagiert, muss zuvor abgemahnt werden. Eine alte, themenfremde Abmahnung reicht dafür nicht aus.

Wann gibt es Weiterbeschäftigung?

Streiten die Parteien vor Gericht um die Wirksamkeit einer Kündigung, stellt sich die Frage, was mit dem Arbeitnehmer in der Zwischenzeit geschieht. Der Gesetzgeber leitet den Anspruch auf eine vorläufige Weiterbeschäftigung zu unveränderten Konditionen aus dem allgemeinen arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch ab, der in den §§ 611 und 242 BGB wurzelt. Das bedeutet konkret: § 611 BGB ist die zentrale Vorschrift für den Arbeitsvertrag, während § 242 BGB den Grundsatz von „Treu und Glauben“ festschreibt, nach dem beide Parteien fair und rücksichtsvoll miteinander umgehen müssen. Flankiert wird dieses Recht durch die verfassungsrechtliche Garantie auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit und den Schutz der menschlichen Würde aus Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Gewinnt der Arbeitnehmer in der ersten Instanz seinen Kündigungsschutzprozess, muss der Arbeitgeber ihn in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss aller Verfahrensstufen weiterarbeiten lassen, es sei denn, es sprechen außergewöhnliche und überwiegende Unternehmensinteressen dagegen.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern sprach dem 54-Jährigen diesen Anspruch in vollem Umfang zu. Das Unternehmen muss den Mann sofort wieder in seiner angestammten Position als Mitarbeiter in der Servicesteuerung Medizintechnik vertragsgemäß einsetzen. Der Arbeitgeber konnte im Verfahrensprozess keine konkreten, schützenswerten Gegeninteressen präsentieren, die eine weitere Anwesenheit des Beschäftigten im Betrieb nach der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung unzumutbar gemacht hätten. Durch den Beschluss bestätigte die Berufungsinstanz – also das Landesarbeitsgericht als zweite Stufe der gerichtlichen Hierarchie über dem erstinstanzlichen Arbeitsgericht – das grundlegende Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Az. 4 Ca 451/23) vollumfänglich und verurteilte das Unternehmen zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.

Folgen für Personalratsmitglieder

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat als Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vollumfänglich bestätigt und damit die hohen Hürden für die Kündigung von Personalratsmitgliedern bekräftigt. Die Entscheidung ist auf vergleichbare Fälle übertragbar, in denen Arbeitgeber schwere Vorwürfe wie Arbeitszeitbetrug oder Spesenbetrug erheben, diese aber nicht lückenlos beweisen können. Das Gericht hat einen klaren Dreiklang vorgegeben: Die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist ist bei Personalratsmitgliedern grundsätzlich unzulässig, eine Verdachtskündigung scheitert automatisch ohne vorherige formelle Anhörung, und beherrschbare Pflichtverletzungen erfordern stets eine aktuelle, einschlägige Abmahnung.

Erhalten Sie als Personalratsmitglied eine Kündigung, prüfen Sie unverzüglich drei Punkte: Hat der Arbeitgeber die Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB eingehalten? Hat er Sie vor einer Verdachtskündigung formell zu den Vorwürfen angehört? Liegt eine aktuelle Abmahnung zum selben Pflichtenkreis vor? Fehlt auch nur einer dieser Bausteine, bestehen starke Aussichten, die Kündigung erfolgreich anzugreifen. Die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG beginnt mit Zugang des Kündigungsschreibens. Das bedeutet konkret: Versäumen Sie diese Frist, greift eine gesetzliche Fiktion. Die Kündigung gilt dann automatisch als von Anfang an rechtswirksam und das Arbeitsverhältnis endet endgültig – selbst wenn die Vorwürfe des Arbeitgebers inhaltlich völlig haltlos waren.


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Experten-Kommentar

Oft geht es Arbeitgebern bei solchen Vorwürfen gar nicht um die Sache selbst, sondern darum, ein unbequemes Gremienmitglied loszuwerden. In der Hitze des Gefechts agieren Personalabteilungen dann oft kopflos und schießen aus purem Frust über das Ziel hinaus. Sie übersehen in ihrer Emotionalität, dass Arbeitsgerichte bei Sonderkündigungsschutz absolut fehlerfreie Verfahren verlangen und kleinste handwerkliche Fehler sofort abstrafen.

Wer als Betroffener in ein solches Kreuzfeuer gerät, sollte vor allem Ruhe bewahren und sich nicht zu spontanen Rechtfertigungen hinreißen lassen. Jedes unbedachte Wort bei einer informellen Befragung kann dem Arbeitgeber nachträglich als Beweis dienen. Lassen Sie die Gegenseite sehenden Auges ihre formalen Fehler machen und bereiten Sie zeitgleich mit juristischer Hilfe die Klage vor.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf mich der Arbeitgeber trotz Sonderkündigungsschutz während des laufenden Klageverfahrens einfach freistellen?

Nein, der Arbeitgeber darf Sie während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens grundsätzlich nicht einseitig freistellen. Bei bestehendem Sonderkündigungsschutz besteht regelmäßig ein Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung zu unveränderten Konditionen im Betrieb.

Rechtsgrundlage ist der allgemeine Beschäftigungsanspruch aus dem Arbeitsvertrag, insbesondere aus §§ 611 und 242 BGB, ergänzt durch den Schutz der Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Dieser Anspruch bedeutet nicht nur Lohnzahlung, sondern tatsächliche Arbeit im vertragsgemäßen Einsatzbereich. Solange die Kündigung nicht rechtskräftig wirksam festgestellt ist, darf der Arbeitgeber Sie daher nicht einfach nach Hause schicken, um Sie aus dem Betrieb fernzuhalten. Eine bezahlte Freistellung ersetzt die Beschäftigung nicht, wenn Sie gerade auf den Erhalt von Status, Informationen und betrieblichem Kontakt angewiesen sind.

Eine einseitige Freistellung kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, wenn der Arbeitgeber außergewöhnliche und überwiegende Unternehmensinteressen konkret darlegt und beweist. Bloße Unruhe im Betrieb, bloße Vorwürfe oder ein allgemeines Misstrauen reichen dafür regelmäßig nicht aus. Ist eine Freistellung schon erklärt worden, sollten Sie schriftlich die vertragsgemäße Weiterbeschäftigung verlangen und den Arbeitgeber auf den Beschäftigungsanspruch hinweisen.


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Verliere ich meinen Kündigungsschutz, wenn mein eigenes Gremium der Entlassung unter Druck zustimmt?

Nein, Ihr Sonderkündigungsschutz bleibt bestehen, auch wenn Ihr Gremium unter Druck einer Entlassung zustimmt. § 15 KSchG schützt Personalratsmitglieder zwingend; eine ordentliche Kündigung ist deshalb nicht wirksam „freigegeben“, nur weil der Personalrat einverstanden ist.

Der Grund ist, dass dieser Schutz nicht zur Disposition des Gremiums steht, sondern dem Schutz der unabhängigen Amtsführung dient. Eine erzwungene Zustimmung ändert nichts daran, dass der Arbeitgeber die gesetzlichen Kündigungsvoraussetzungen einhalten muss. Bei Personalratsmitgliedern ist eine reguläre Kündigung ausgeschlossen; kommt überhaupt eine Beendigung in Betracht, muss der Arbeitgeber einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB darlegen und beweisen. Zusätzlich gelten die strengen Form- und Fristanforderungen, insbesondere die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB.

Nur in diesem außerordentlichen Rahmen kann eine Kündigung überhaupt wirksam werden, und selbst dann prüft das Gericht den Sachverhalt vollständig. Eine bloße Zustimmung des Gremiums ersetzt weder den wichtigen Grund noch die gerichtliche Kontrolle.


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Kann ich eine Kündigung allein wegen der fehlenden Anhörung vor dem Ausspruch anfechten?

Ja, bei einer Verdachtskündigung kann die fehlende Anhörung allein zur Unwirksamkeit führen. Ohne vorherige Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der Kündigung ist die Verdachtskündigung formell unwirksam, unabhängig davon, ob der Verdacht inhaltlich berechtigt sein könnte.

Die Anhörung ist keine bloße Förmelei, sondern eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung, weil der Arbeitgeber dem Betroffenen vor der Kündigung Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss. Erst wenn der Arbeitnehmer die Chance hatte, die Vorwürfe zu erklären oder zu entkräften, darf der Arbeitgeber eine Verdachtskündigung überhaupt aussprechen. Fehlt dieser Schritt, trägt die Kündigung den formellen Fehler schon in sich, sodass das Arbeitsgericht sie aufheben muss, ohne die behaupteten Gerüchte oder Indizien noch inhaltlich zu prüfen.

Eine spätere Nachholung heilt diesen Mangel regelmäßig nicht mehr, wenn die Kündigung bereits erklärt wurde. Anders kann es nur sein, wenn gar keine Verdachtskündigung, sondern eine Tatkündigung im Raum steht, also eine bereits bewiesene Pflichtverletzung. Dann stellt sich die Anhörungsfrage anders; bei der Verdachtskündigung bleibt sie jedoch ein zwingender K.o.-Punkt.


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Muss ich eine fristlose Kündigung akzeptieren, wenn die zugrunde liegende Abmahnung Jahre zurückliegt?

Nein, eine Jahre zurückliegende und themenfremde Abmahnung ist rechtlich wirkungslos und kann eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Für eine verhaltensbedingte Kündigung braucht der Arbeitgeber grundsätzlich eine einschlägige, also zum aktuellen Vorwurf passende und noch warnwirksame Abmahnung.

Der Grund ist die Warnfunktion der Abmahnung: Sie soll dem Arbeitnehmer deutlich machen, welches Verhalten künftig den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet. Diese Funktion geht verloren, wenn die Abmahnung Jahre zurückliegt oder einen völlig anderen Pflichtenkreis betrifft, etwa Verspätungen statt Reisekosten oder Dienstwagennutzung. Dann kann der Arbeitgeber aus dieser alten Maßnahme regelmäßig keine Kündigung mehr ableiten. Bei neuem steuerbarem Fehlverhalten müsste er zunächst wieder aktuell und konkret abmahnen, bevor er zur Kündigung greifen darf.

Nur bei besonders schweren Pflichtverletzungen, bei denen das Vertrauen sofort zerstört ist, kann eine Kündigung ausnahmsweise auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein. Das gilt aber vor allem bei gravierenden Straftaten oder vergleichbar schweren Fällen, nicht bei einem bloßen Rückgriff auf eine vergessene Personalakte.


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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 SLa 81/25 – Urteil vom 09.12.2025




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