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Wirksamkeit des Betriebsübergangs bei Restrukturierung: Frist verpasst?

Ein Spezialist klagte erst nach 15 Monaten gegen die Wirksamkeit des Betriebsübergangs bei Restrukturierung, bei dem seine Abteilung in eine eilig gegründete Firma verkauft wurde. Entscheidend vor Gericht war jedoch nicht der Verkauf, sondern allein das Verhalten des Mitarbeiters während dieser langen Zeit.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 1465/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht, 5. Senat
  • Datum: 20. Oktober 2022
  • Aktenzeichen: 5 Sa 1465/21
  • Verfahren: Berufung (Arbeitsrecht)
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebsübergang

  • Das Problem: Ein Mitarbeiter wehrte sich gegen seine Versetzung in einen neu organisierten Betriebsteil, der anschließend verkauft wurde. Er klagte auf Weiterbeschäftigung bei seinem ursprünglichen Arbeitgeber, da er den Betriebsübergang für unwirksam hielt.
  • Die Rechtsfrage: War die Übertragung des kurz zuvor neu organisierten Betriebsteils auf die neue Firma ein wirksamer Betriebsübergang und konnte der Mitarbeiter diesen Übergang durch seinen Widerspruch oder wegen fehlerhafter Informationen noch verhindern?
  • Die Antwort: Ja, der Teilbetriebsübergang war wirksam. Das Gericht sah die neu geschaffene Organisationseinheit als übertragungsfähig an, da sie Identität und Struktur behielt. Der Widerspruch des Mitarbeiters gegen den Übergang erfolgte erst nach Ablauf der Monatsfrist und er hatte sein Recht zur Anfechtung der Versetzung verwirkt.
  • Die Bedeutung: Unternehmen können Betriebsteile auch kurz vor einem Verkauf neu strukturieren, solange die Einheit funktionale Autonomie und wesentliche Betriebsmittel behält. Arbeitnehmer müssen ihr Widerspruchsrecht nach der Unterrichtung zeitnah ausüben, auch wenn sie die Information für mangelhaft halten.

Kann mein Arbeitgeber mich einfach an eine andere Firma verkaufen?

Für viele Arbeitnehmer ist es eine Horrorvorstellung: Man arbeitet jahrelang für einen renommierten Konzern, fühlt sich sicher, und plötzlich erhält man einen Brief, dass man ab nächsten Monat für eine völlig fremde GmbH tätig sein soll. Genau dieses Szenario bildete den Hintergrund eines komplexen Rechtsstreits vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht. Im Zentrum stand ein „Diagnostic Technical Specialist“, der seit 2010 bei einem großen Automobilzulieferer angestellt war. Sein Arbeitgeber betrieb ein internationales technisches Entwicklungszentrum (ITEZ) für Fahrzeug- und Antriebsstrangentwicklung. Doch im Rahmen des Sparprogramms „BACE!“ beschloss der Konzern, Teile dieses Zentrums auszulagern.

Ein Manager übergibt einem externen Kollegen eilig einen schweren, überfüllten Aktenschuber in einem hochtechnisierten Testlabor.
Hessisches LAG entscheidet über Wirksamkeit eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB. | Symbolbild: KI

Der Plan des Arbeitgebers glich einem strategischen Schachzug auf dem Reißbrett. Zunächst wurde eine neue interne Struktur geschaffen: Unter der Bezeichnung „Betrieb I GmbH“ bündelte das Unternehmen am 29. Juli 2019 hunderte Mitarbeiter, Führungskräfte sowie Teststrecken und IT-Anlagen. Nur einen Monat später, am 30. August 2019, wurde dieser gesamte Block im Rahmen eines sogenannten „Master Asset Purchase Agreement“ an eine externe Firma, die H GmbH, verkauft. Der Spezialist fand sich plötzlich bei der H GmbH wieder. Er arbeitete dort über ein Jahr weiter, bevor er im November 2020 erklärte: „Ich widerspreche dem Übergang. Ich will zurück zum alten Arbeitgeber.“ Er argumentierte, der übertragene Betriebsteil sei eine reine „Mogelpackung“ gewesen, die nur zum Zweck des Verkaufs für wenige Wochen existierte. Das Gericht musste nun unter dem Aktenzeichen 5 Sa 1465/21 entscheiden, ob eine solche Blitz-Umstrukturierung wirksam ist und ob der Mitarbeiter sein Widerspruchsrecht verwirkt hatte.

Wann liegt ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor?

Um die Entscheidung des Gerichts zu verstehen, muss man den § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) betrachten. Dieser Paragraph ist der Dreh- und Angelpunkt bei Firmenverkäufen. Er besagt vereinfacht: Wenn ein Betrieb oder Betriebsteil den Inhaber wechselt, gehen die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Mitarbeiter automatisch auf den neuen Inhaber über („The job follows the asset“). Man kann sich das wie den Verkauf eines Mietshauses vorstellen: Der neue Eigentümer kauft das Haus nicht leer, sondern muss die bestehenden Mietverträge übernehmen.

Damit § 613a BGB greift, muss jedoch eine „Wahrbare wirtschaftliche Einheit“ übergehen. Das ist mehr als nur eine Ansammlung von Schreibtischen. Es braucht eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen, die einen eigenen Zweck verfolgt. Bei produktionstechnischen Betrieben – wie hier im Entwicklungszentrum – kommt es entscheidend darauf an, ob materielle Betriebsmittel (Teststrecken, Prüfstände) und das notwendige Know-how der Belegschaft vom neuen Inhaber übernommen und nahtlos weitergeführt werden. Liegt ein solcher Übergang vor, hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht: Er kann dem Übergang innerhalb eines Monats nach korrekter Unterrichtung widersprechen (und beim alten Arbeitgeber bleiben, riskiert dort aber eine betriebsbedingte Kündigung) oder er geht mit zum neuen Arbeitgeber.

Ist ein Betriebsübergang trotz kurzer Dauer wirksam?

Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz (Arbeitsgericht Darmstadt) und wies die Klage des Spezialisten ab. Die Richter mussten hierbei tief in die Organisationsstruktur des Unternehmens eintauchen, um die Einwände des Klägers Punkt für Punkt zu widerlegen.

Reicht eine Existenz von nur einem Monat für einen Betriebsteil?

Der stärkste Einwand des spezialisierten Technikers war die scheinbare Künstlichkeit der Konstruktion. Er argumentierte, der „Betrieb I GmbH“ habe nur vier Wochen existiert und sei eigens dafür geschaffen worden, ihn und seine Kollegen loszuwerden. Das Gericht ließ dieses Argument jedoch nicht gelten. Für die Richter war nicht die Dauer der Existenz entscheidend, sondern die Funktionelle Autonomie. Sie stellten fest, dass die Einheit, obwohl sie erst kurz vor dem Verkauf gebildet wurde, voll funktionsfähig war. Es gab eine klare Leitungsstruktur mit einem Gesamtleiter (L) und Bereichsleitern (J und K), es gab zugewiesene Gebäude, Teststrecken und IT-Systeme. Zudem wurden fast alle wesentlichen Mitarbeiter übernommen. Da die H GmbH diese Einheit praktisch nahtlos weiterführen konnte – gestützt durch Dienstleistungsverträge über vier Jahre –, lag eine stabile wirtschaftliche Einheit vor. Ob diese Einheit schon Jahre oder erst Wochen bestand, ist laut europäischer Rechtsprechung (EuGH) und dem Bundesarbeitsgericht (BAG) unerheblich, solange sie kein reines „leeres Gehäuse“ ist.

Kann ich dem Betriebsübergang nach einem Jahr noch widersprechen?

Ein weiterer zentraler Aspekt des Urteils war das Verhalten des Klägers nach dem Übergang. Der Betriebsübergang fand am 30. August 2019 statt, der formelle Widerspruch des Klägers erfolgte jedoch erst im November 2020 – also fast 15 Monate später. Das Gericht wandte hier den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) an, spezifisch das Institut der Verwirkung. Zwar hatte der Kläger im August 2019 einmalig erklärt, er werde die Versetzung gerichtlich prüfen lassen, danach aber arbeitete er widerspruchslos bei der neuen H GmbH weiter. Er integrierte sich, übernahm laut eigenem Vortrag sogar völlig neue Aufgaben, die er vorher nicht hatte. Das Gericht urteilte: Wer über einen so langen Zeitraum (Zeitmoment) wie ein loyaler Mitarbeiter der neuen Firma agiert (Umstandsmoment), erweckt beim alten Arbeitgeber das berechtigte Vertrauen, dass er den Übergang akzeptiert hat. Ein geheimer Vorbehalt („Ich prüfe das noch“) gilt nicht ewig.

Wann startet die Widerspruchsfrist beim Betriebsübergang?

Schließlich versuchte der Kläger, die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB auszuhebeln, indem er das Informationsschreiben des Arbeitgebers vom Juli 2019 als fehlerhaft attackierte. Wäre das Schreiben fehlerhaft gewesen, hätte die Frist nie zu laufen begonnen. Der Kläger monierte unter anderem unklare Angaben zu sogenannten „Flex-Konten“ (Arbeitszeitkonten) und zur Haftungsverteilung. Das Gericht wies dies zurück. Das Informationsschreiben muss keine juristische Doktorarbeit sein. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer über den Stichtag, den Grund und die wesentlichen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen so informiert wird, dass er sich ein Bild machen kann. Die Hinweise auf den Firmentarifvertrag der H GmbH und die prinzipielle gesamtschuldnerische Haftung waren korrekt. Dass Details zur künftigen Handhabung von Arbeitszeitkonten („werden eingerichtet“) eher vage blieben, machte die Unterrichtung nicht unwirksam, da es sich um eine Prognose handelte. Damit war die Widerspruchsfrist im Sommer 2019 angelaufen und längst verstrichen.

Bin ich nach dem Urteil bei der neuen Firma angestellt?

Die Konsequenz dieses Urteils vom 20. Oktober 2022 ist eindeutig: Das Arbeitsverhältnis des Diagnostic Technical Specialist ist wirksam auf die H GmbH übergegangen. Sein Wunsch, zur alten Beklagten zurückzukehren, wurde abgewiesen. Der „Trick“ des Arbeitgebers, eine Einheit kurz vor Verkauf neu zu formieren, war rechtlich zulässig, da eine funktionierende Einheit übertragen wurde. Weil der Mitarbeiter zu lange widerspruchslos bei der neuen Firma weiterarbeitete, hat er sein Rückkehrrecht verwirkt. Er muss nun nicht nur bei der H GmbH bleiben, sondern auch die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Da das Gericht jedoch grundsätzliche Fragen zur Bildung kurzfristiger Einheiten und zur Verwirkung berührt sah, wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen – das letzte Wort könnte also noch nicht gesprochen sein.

Die Urteilslogik

Die unternehmerische Freiheit, Betriebsteile kurzfristig zu restrukturieren und zu veräußern, wird rechtlich anerkannt, solange die übertragene Einheit ihre funktionale Identität beibehält.

  • Die funktionelle Autonomie überdauert die Kurzlebigkeit: Funktionale Geschäftseinheiten gelten als übertragbarer Betriebsteil nach § 613a BGB, selbst wenn das Unternehmen sie erst kurz vor dem Verkauf zu diesem Zweck einrichtet und ihre Existenz nur wenige Wochen beträgt.
  • Weiterarbeit als stillschweigende Akzeptanz: Arbeitnehmer verwirken ihr Widerspruchsrecht gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie über einen längeren Zeitraum widerspruchslos für den neuen Inhaber arbeiten und dadurch dessen berechtigtes Vertrauen in die Akzeptanz des Übergangs begründen.
  • Der Anspruch auf Information ist kein Anspruch auf juristische Perfektion: Eine Unterrichtung über den Betriebsübergang muss alle wesentlichen Fakten darlegen, doch vage Prognosen über zukünftige Detailregelungen, etwa zur Einrichtung neuer Arbeitszeitkonten, machen die Fristauslösung für den Widerspruch nicht ungültig.

Das Recht schützt die Integrität der wirtschaftlichen Einheit auch bei schnellen Konzernwechseln, verlangt aber von Arbeitnehmern die unverzügliche Wahrnehmung ihrer Widerspruchsrechte.


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Experten Kommentar

Wenn Konzerne einen Betriebsteil loswerden wollen, gehen sie heute strategisch vor: Das Gericht hat hier die sogenannte „Blitz-Restrukturierung“ abgesegnet, solange die neu gebildete Einheit funktional ist und nicht nur eine leere Hülle darstellt. Damit ist die strategische Bildung einer verkaufsfertigen Einheit kurz vor dem eigentlichen Betriebsübergang rechtlich abgesichert. Für Arbeitnehmer, die ihrem „Verkauf“ widersprechen wollen, liegt die entscheidende Lektion aber in der Konsequenz: Wer 15 Monate lang widerspruchslos bei der neuen Firma arbeitet, signalisiert Akzeptanz, selbst wenn er innerlich den Übergang noch anzweifelt. Ein stiller Vorbehalt oder langes Zögern nach der Unterrichtung genügt nicht – das Widerspruchsrecht muss schnell und konsequent ausgeübt werden, sonst ist es unwiderruflich verwirkt.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet Betriebsübergang nach § 613a BGB für meinen Arbeitsvertrag?

Der Betriebsübergang nach § 613a BGB bedeutet für Sie, dass Ihr bestehender Arbeitsvertrag unverändert und automatisch auf den neuen Arbeitgeber übergeht. Sie müssen keinen neuen Vertrag unterzeichnen, denn das Gesetz gewährleistet den vollen Erhalt Ihres Arbeitsverhältnisses mit allen Rechten und Pflichten. Dieser zentrale Schutzmechanismus wird in der Rechtsprechung oft als Grundsatz „The job follows the asset“ bezeichnet.

Der zentrale Zweck dieser Regelung ist Ihr Schutz vor Nachteilen, die durch den Inhaberwechsel entstehen könnten. Gehalt, Urlaubsansprüche und die gesamte Betriebszugehörigkeit bleiben vollkommen unberührt. Das Gesetz sorgt dafür, dass alle bestehenden Rechte aus Ihrem Einzelvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung eins zu eins vom Erwerber übernommen werden. Damit dieser automatische Übergang greift, muss jedoch eine „wahrbare wirtschaftliche Einheit“ übertragen werden. Das bedeutet, es muss eine organisierte Gesamtheit übergehen, die neben den Mitarbeitern auch Know-how und materielle Betriebsmittel umfasst.

Auch für Altlasten, wie etwa eine Ihnen zugesagte, aber noch ausstehende Tantieme, haften der alte und der neue Arbeitgeber gesamtschuldnerisch. Sie können diese Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist von beiden Parteien verlangen. Sie erhalten in jedem Fall ein Informationsschreiben, welches Sie über den Übergang und seine wesentlichen Folgen unterrichtet. Dieses Schreiben ist essenziell, da es den Startpunkt für Ihre Widerspruchsfrist markiert.

Suchen Sie in diesem Informationsschreiben nach dem genauen Stichtag des Übergangs und notieren Sie sofort das Ende der einmonatigen Widerspruchsfrist.


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Wie kann ich dem Betriebsübergang widersprechen und bei meinem alten Arbeitgeber bleiben?

Um den Betriebsübergang zu verhindern und Ihr Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber fortzusetzen, müssen Sie aktiv widersprechen. Dieser Widerspruch erfordert zwingend die Schriftform nach § 613a Abs. 6 BGB. Sie adressieren das Schreiben dabei ausschließlich an Ihren alten, veräußernden Arbeitgeber. Beachten Sie jedoch, dass die Entscheidung, zu bleiben, ein erhebliches Restrisiko für Ihre Beschäftigung schafft.

Die Regel: Sie müssen den Widerspruch innerhalb einer Frist von einem Monat erklären. Die Frist beginnt zu laufen, sobald Ihnen die korrekte und vollständige Unterrichtung über den Betriebsübergang zugegangen ist. Wegen der Beweispflicht im Falle eines späteren Rechtsstreits ist die Zustellung des Widerspruchs entscheidend. Erklären Sie den Widerspruch niemals mündlich oder per einfacher E-Mail; verwenden Sie stattdessen immer eine nachweisbare Zustellungsart wie ein Einwurf-Einschreiben.

Ist der Widerspruch erfolgreich, bleibt Ihr Arbeitsverhältnis formell beim alten Unternehmen bestehen. Da dieses den betreffenden Betriebsteil oder die Abteilung verkauft hat, ist der Bedarf für Ihren Arbeitsplatz dort jedoch entfallen. Der alte Arbeitgeber kann Ihnen deshalb nach dem erfolgreichen Widerspruch betriebsbedingt kündigen. Zwar sind Kündigungen wegen des Betriebsübergangs unzulässig, der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit durch den Verkauf kann die betriebsbedingte Kündigung aber rechtfertigen.

Formulieren Sie den Widerspruch eindeutig (zum Beispiel: „Hiermit widerspreche ich dem Übergang meines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 6 BGB“) und senden Sie ihn umgehend nachweisbar ab.


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Wie lange habe ich Zeit für den Widerspruch und wann beginnt die Frist genau zu laufen?

Die Widerspruchsfrist ist gesetzlich klar geregelt: Arbeitnehmer haben exakt einen Monat Zeit, um den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zu verweigern (§ 613a Abs. 6 BGB). Diese Monatsfrist startet in dem Moment, in dem Ihnen das Unterrichtungsschreiben des Arbeitgebers zugeht. Ein wichtiger Punkt ist, dass die Frist auch dann anläuft, wenn das Schreiben leichte Unschärfen enthält.

Der Gesetzgeber verlangt, dass der Arbeitgeber über alle wesentlichen Details des Betriebsübergangs informiert. Nur wenn diese Kerndaten fehlen, beginnt die Frist nicht zu laufen. Wesentliche Details sind beispielsweise der Stichtag des Übergangs, die Identität des Erwerbers und die maßgeblichen rechtlichen oder sozialen Folgen. Gerichte tolerieren jedoch, dass Prognosen oder künftige Details zur Handhabung vage bleiben. Sie können sich nicht darauf verlassen, dass kleine Unklarheiten das gesamte Schreiben ungültig machen.

Konkret: Die Rechtsprechung sieht vage Angaben zu zukünftigen Arbeitszeitkonten, oft als Flex-Konten bezeichnet, meist als tolerierbare Unschärfe an. Der Grund ist, dass es sich hierbei lediglich um eine Prognose über zukünftige Umsetzungen handelt. Solche Details stoppen den Fristlauf nicht, solange die grundsätzliche Information über den Übergang korrekt vermittelt wurde. Daher ist der Zugang der Unterrichtung das entscheidende Datum für den Fristbeginn.

Vergleichen Sie Ihr Unterrichtungsschreiben mit der BAG-Checkliste: Fehlt ein Kernelement, kontaktieren Sie sofort einen Fachanwalt.


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Habe ich mein Widerspruchsrecht verwirkt, wenn ich schon für die neue Firma gearbeitet habe?

Haben Sie dem Betriebsübergang nicht fristgerecht widersprochen und arbeiten bereits lange für den neuen Arbeitgeber, ist Ihr Widerspruchsrecht höchstwahrscheinlich verwirkt. Ein später Versuch, zum alten Arbeitgeber zurückzukehren, scheitert, wenn Sie durch Ihr Verhalten über Monate hinweg den Anschein erweckt haben, den Wechsel akzeptiert zu haben. Das Gesetz schützt nicht, wer ein Recht bewusst brachliegen lässt, während die Gegenseite Vertrauen fasst.

Die juristische Grundlage dafür bildet der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Hier müssen immer zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Es muss ein erheblicher Zeitraum (Zeitmoment) seit der ursprünglichen Monatsfrist verstrichen sein, in dem Sie hätten handeln können. Parallel dazu muss das Umstandsmoment vorliegen: Sie haben sich aktiv in die neue Firma integriert, neue Aufgaben übernommen und widerspruchslos weitergearbeitet.

Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied in einem konkreten Fall, dass das Widerspruchsrecht nach fast 15 Monaten verwirkt war. Der Mitarbeiter hatte nach dem Übergang loyal weitergearbeitet und sich integriert. Der alte Arbeitgeber durfte daher darauf vertrauen, dass die Sache erledigt war und das Arbeitsverhältnis wirksam übergegangen war. Selbst eine vage, einmalige Äußerung, die Versetzung gerichtlich prüfen zu lassen, reicht nicht aus, um die monatelange, loyale Weiterarbeit zu kompensieren.

Sollten Sie Monate nach Fristablauf klagen wollen, dokumentieren Sie präzise alle Schritte, die Sie in dieser Zeit aktiv gegen die Integration in die neue Firma unternommen haben.


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Ist ein Betriebsübergang ungültig, wenn die neue Einheit nur kurz vor dem Verkauf gegründet wurde?

Nein, die kurze Dauer der Existenz eines Betriebsteils kurz vor dem Verkauf macht den Betriebsübergang nach § 613a BGB nicht ungültig. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betrachtet die Zeitspanne als unerheblich. Entscheidend ist die funktionelle Autonomie der übergebenen Einheit im Moment des Verkaufs. Eine kurzfristige Gründung gilt nicht als Mogelpackung, solange der Betriebsteil eine voll funktionsfähige Einheit darstellt.

Arbeitgeber dürfen strategische Umstrukturierungen vornehmen, solange sie dabei eine wahrbare wirtschaftliche Einheit schaffen, die anschließend verkauft wird. Für die Wirksamkeit zählt nicht die Historie, sondern, ob der Betriebsteil zum Zeitpunkt des Übergangs voll funktionsfähig war. Eine solche Einheit muss über eine klare Leitungsstruktur, zugewiesene materielle Mittel und das notwendige Know-how der Belegschaft verfügen. Nur wenn eine künstliche, ungenügende Struktur – ein „leeres Gehäuse“ – ohne wahre wirtschaftliche Funktion verkauft wird, liegt kein wirksamer Betriebsübergang vor.

Ein Beispiel: Das Hessische Landesarbeitsgericht urteilte, dass eine Einheit, die nur vier Wochen vor dem Verkauf bestand, wirksam übertragen wurde. Die Richter stellten fest, dass die nahtlose Weiterführung durch den Erwerber ein wichtiges Indiz für die Gültigkeit liefert. Obwohl der Arbeitgeber die Einheit nur zum Zweck des Verkaufs bündelte, war sie wirtschaftlich stabil, da wesentliche Betriebsmittel wie Teststrecken, IT-Systeme und die Belegschaft mit dem Verkauf übergingen.

Prüfen Sie, ob tatsächlich alle wesentlichen Betriebsmittel und das Know-how des Teams auf die neue Firma übergegangen sind, anstatt sich auf die kurze Gründungsdauer zu konzentrieren.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Betriebsübergang (§ 613a BGB)

Ein Betriebsübergang ist der gesetzlich geregelte Fall, bei dem ein Unternehmen oder ein abgrenzbarer Teil davon verkauft wird und alle Arbeitsverträge der betroffenen Mitarbeiter automatisch auf den neuen Inhaber übergehen. Das Gesetz schützt so die Arbeitsplätze der Mitarbeiter vor den Folgen eines Inhaberwechsels, denn der Grundsatz lautet: Der Arbeitsplatz folgt dem Betrieb („The job follows the asset“).

Beispiel: Im vorliegenden Fall wurde die neu geschaffene „Betrieb I GmbH“ an die H GmbH verkauft, was die Gerichte als einen wirksamen Betriebsübergang nach § 613a BGB bewerteten.

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Funktionelle Autonomie

Die funktionelle Autonomie beschreibt den Zustand einer Organisationseinheit, die auch ohne den alten Konzern als eigenständiger Betrieb lebensfähig ist. Juristen prüfen damit, ob nur eine leere Hülle verschoben wurde oder eine wirklich funktionierende Einheit mit eigener Leitungsstruktur, eigenen Mitteln und einem eigenen Zweck. Die Dauer der Existenz dieser Einheit ist dabei unerheblich.

Beispiel: Das Gericht sah die funktionelle Autonomie der „Betrieb I GmbH“ als gegeben an, weil sie trotz ihrer kurzen Existenz über eine eigene Leitung, zugewiesene Teststrecken und IT-Systeme verfügte.

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Verwirkung

Verwirkung verhindert, dass jemand ein Recht noch ausüben kann, wenn er es über lange Zeit nicht geltend gemacht und dadurch bei der Gegenseite das berechtigte Vertrauen erweckt hat, er werde es auch künftig nicht mehr tun. Dieser aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitete Grundsatz sorgt für Rechtsfrieden, da niemand ewig mit der Geltendmachung alter Ansprüche rechnen muss.

Beispiel: Obwohl der Mitarbeiter grundsätzlich ein Widerspruchsrecht hatte, hat er dieses verwirkt, weil er fast 15 Monate widerspruchslos für die neue Firma arbeitete und der alte Arbeitgeber darauf vertrauen durfte, dass der Übergang akzeptiert wurde.

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Wahrbare wirtschaftliche Einheit

Eine wahrbare wirtschaftliche Einheit ist eine organisierte Gesamtheit von Mitarbeitern und Betriebsmitteln, die einen eigenen wirtschaftlichen Zweck verfolgt und ihre Identität nach dem Übergang auf einen neuen Inhaber behält. Das Gesetz will damit sicherstellen, dass nicht nur einzelne Vermögenswerte verschoben werden, sondern ein funktionierender Organismus, für den der besondere Schutz des § 613a BGB greift.

Beispiel: Die Richter sahen in der „Betrieb I GmbH“ eine solche wahrbare wirtschaftliche Einheit, da nicht nur Mitarbeiter, sondern auch die dazugehörigen Teststrecken und IT-Anlagen als Paket an die H GmbH übergingen.

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Widerspruchsrecht

Das Widerspruchsrecht gibt einem Arbeitnehmer die Möglichkeit, dem automatischen Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Firmeninhaber aktiv zu widersprechen und stattdessen beim alten Arbeitgeber zu bleiben. Dieses Recht schützt die persönliche Entscheidungsfreiheit, muss aber schriftlich und innerhalb einer Frist von einem Monat nach korrekter Unterrichtung ausgeübt werden.

Beispiel: Der Kläger machte von seinem Widerspruchsrecht erst nach fast 15 Monaten Gebrauch, obwohl das Gesetz hierfür eine Frist von nur einem Monat vorsieht, weshalb sein Widerspruch als verfristet galt.

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Das vorliegende Urteil


Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 5 Sa 1465/21 – Urteil vom 20.10.2022


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