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Wirksamkeit einer Änderungskündigung – hinreichend bestimmtes Änderungsangebot

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 4 Sa 26/11 – Urteil vom 03.08.2011

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 17.12.2010 – 2 Ca 523/10 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streitigen sowohl in erster als auch in zweiter Instanz über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung/Änderungskündigung.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Stendal vom 17. Dezember 2010 – 2 Ca 523/10 – auf den Seiten 2 bis 4 (Bl. 42 – 44 d. A.) Bezug genommen.

Der Tenor der vorgenannten Entscheidung des Arbeitsgerichts Stendal lautet:

„1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.04.2010 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 4.128,00 Euro festgesetzt.“

Wegen der Gründe der vorgenannten Entscheidung des Arbeitsgerichts Stendal vom 17. Dezember 2010 – 2 Ca 523/10 – wird auf die Seiten 4 – 8 dieses Urteils (Bl. 44 – 48 d. A.) verwiesen.

Das vollständig abgefasste und mit Rechtsmittelbelehrung versehene vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 17. Dezember 2010 wurde der Beklagten am 21. Januar 2011 zugestellt. Deren Berufungsschrift ist am 26. Januar 2011 und deren Berufungsbegründung – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. April 2011 – am 21. April 2011 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen.

Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf deren Berufungsbegründung vom 21. April 2011 nebst Anlage (Bl. 71 – 77 d. A.) und auf deren Schriftsätze vom 26. Juli 2011 (Bl. 102 – 104 d. A.) sowie vom 03. August 2011 (Bl. 121 – 122 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 123 – 124 d. A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich der von den Parteien in der Berufungsverhandlung am 03. August 2011 gestellten Anträge wird auf die Seite 2 des diesbezüglichen Protokolls (Bl. 118 d. A.) verwiesen.

Bezüglich des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird auf dessen Berufungserwiderung vom 24. Mai 2011 nebst Anlagen (Bl. 82 – 91 d. A.) und dessen Schriftsatz vom 28. Juli 2011 nebst Anlagen (Bl. 111 – 116 d. A.) verwiesen.

Im Protokoll über die vorgenannte Berufungsverhandlung vom 03. August 2011 heißt es u. a. auf Seite 2 (vgl. Bl. 118 d. A.):

„Die Sach- und Rechtslage wird erörtert. Die Sitzung wird unterbrochen und nach geheimer Beratung fortgesetzt.

Die Vergleichsbemühungen der Kammer scheitern.

Rechtsanwalt … und Rechtsanwalt … erklären übereinstimmend:

Im heutigen Termin sollen keine weiteren Erklärungen abgegeben werden.

laut vorgelesen und genehmigt“

Entscheidungsgründe

I.

Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. den §§ 517, 519 ZPO) der Beklagten ist ohne Weiteres zulässig.

II.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 17. Dezember 2010 – 2 Ca 523/10 – ist jedoch unbegründet und war demgemäß zurückzuweisen. Dabei folgt die Berufungskammer zunächst den zutreffenden Gründen der vorgenannten Entscheidung des Arbeitsgerichts Stendal auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz in vollem Umfang und macht sich diese Gründe auch zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich zu Eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Auch die Berufungskammer geht davon aus, dass das Arbeitsgericht Stendal der Klage durch das vorgenannte Urteil vom 17. Dezember 2010 zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben hat. Demgemäß hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision war zuzulassen.

2. Im Übrigen beruht diese Entscheidung kurz zusammengefasst auf folgenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen:

a) In seiner Klageschrift vom 30. April 2010 hat der Kläger auf Seite 2 (Bl. 2 d. A.) u. a. vorgetragen:

„Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.04.2010 zum 31.05.2010 gekündigt. Die Kündigung ist primär eine Änderungskündigung. Mangels Akzeptanz der vorgeschlagenen Bedingungen durch den Kläger wirkt diese jedoch wie eine Beendigungskündigung.

Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger deshalb mit der vorliegenden Klage.“

b) Das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 28. April 2010 (Bl. 3 d. A.) lautet:

„Kündigung des Arbeitsverhältnisses – Änderungskündigung

Sehr geehrter Herr …,

hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht mit Ablauf zum 31.05.2010.

Begründung:

Es ist, aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und der erheblich zurückgehenden Auftragslage im Bereich Fertigung für unser Unternehmen von sehr großer Bedeutung und wirtschaftlicher Wichtigkeit, dass alle Arbeitnehmer aus dem Werkstattbereich auch für Montagetätigkeiten eingesetzt werden.

Wir bieten Ihnen an, das Arbeitsverhältnis zu folgenden Bedingungen fortzusetzen:

Arbeitsort:

– Werkstatt A.,

– T.,

– auswärtige Tätigkeit im In- und Ausland

– sonstige Arbeitsorte

Stundenlohn bei Montage: Brutto 9,50 EUR/h

Auslöse entsprechend gesetzlicher Vorgabe unter Abzug von Unterkunftskosten.

Fahrten mit firmeneigenen Fahrzeugen.

Sollte entsprechend Arbeitsvertrag eine Änderung zum Arbeitsvertrag nicht notwendig sein, tritt ersatzweise die ordentliche fristgerechte Kündigung zum 31.05.2010 in Kraft.

Noch anteilig zustehender Urlaub ist bis zum Ablauf des 31.05.2010 zu nehmen.

Wir bitten Sie, uns innerhalb von 7 Tagen nach Zugang dieses Schreibens, Ihre Entscheidung mitzuteilen.“

c) Der Beklagten ist ohne Weiteres zuzugeben, dass sie auf Grund der wirtschaftlichen Lage ihres Unternehmens und der rückläufigen Auftragslage gezwungen war, die Arbeitstätigkeit des Klägers jedenfalls teilweise aus dem Werkstattbereich auf Montagetätigkeiten zu verlagern. Diese unternehmerische Zielsetzung der Beklagten ist von den Gerichten für Arbeitssachen nicht zu überprüfen. Die Berufungskammer geht folglich davon aus, dass dem auf Seiten der Beklagten sachgerechte unternehmerische Erwägungen zugrunde liegen.

d) Jedoch hat es die Beklagte aus der Sicht der Berufungskammer verabsäumt, gegenüber dem Kläger eine ordnungsgemäße Änderungskündigung auszusprechen.

aa) Erstes Element einer wirksamen Änderungskündigung ist die Beendigungskündigung. Insoweit hat die Beklagte in ihrem vorgenannten Schreiben vom 28. April 2010 zutreffend erklärt, dass das bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht mit Ablauf des 31. Mai 2010 gekündigt wird.

bb) Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes bzw. bestimmbares und damit den Voraussetzungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen. Dieses Angebot muss zum einen dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB entsprechen. Zum anderen muss für den Empfänger aus Gründen der Rechtssicherheit bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung das Änderungsangebot hinreichend klar bestimmt sein bzw. sich dessen Inhalt eindeutig bestimmen lassen. Es reicht nicht aus, dass die Arbeitgeberin das Änderungsangebot später klarstellt oder sich der gekündigte Arbeitnehmer die jeweils für ihn günstigsten Teile heraussuchen kann (vgl. BAG vom 15.01.2009 – 2 AZR 641/07 – = BB 2009, 213).

cc) Der notwendige Zusammenhang zwischen Beendigungskündigung und Änderungsangebot besteht nur dann, wenn das Änderungsangebot spätestens mit dem Zugang der Kündigungserklärung abgegeben wird. In der Praxis wird überwiegend und aus guten Gründen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Beendigungskündigung und das Änderungsangebot gleichzeitig – in einer Urkunde – auszusprechen. Ein nach Zugang der Beendigungskündigung unterbreitetes Änderungsangebot ist nicht zu berücksichtigen Fußnote BAG vom 17. Mai 2001 – 2 AZR 460/00 – = NZA 2002 Seite 54).

dd) Vorliegend ist in einer Urkunde schriftlich eine ordnungsgemäße Beendigungskündigung zusammen mit einem Änderungsangebot gegenüber dem Kläger ausgesprochen worden. Der Inhalt des Änderungsangebotes ließ sich jedoch – jedenfalls im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 28. April 2010 – aus der Sicht des Klägers als Erklärungsempfänger nicht hinreichend deutlich bestimmen. Zunächst wurde dem Kläger angeboten, das Arbeitsverhältnis zu folgenden Bedingungen fortzusetzen: Arbeitsort:

– Werkstatt …, – …, auswärtige Tätigkeit im In- und Ausland – sonstige Arbeitsorte. Der Stundenlohn bei Montage sollte brutto 9,50 Euro pro Stunde betragen. Die Auslöse sollte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben unter Abzug von Unterkunftskosten vergütet werden. Fahrten sollten mit firmeneigenen Fahrzeugen erfolgen. Aufgrund dieser Erklärung ist für den Kläger völlig unklar geblieben, in jeweils welchem Umfang er wo im In- und Ausland zu welchen konkreten Bedingungen arbeiten sollte. Der Umfang der Reisezeiten ist überhaupt nicht angesprochen worden. Erst recht hat die Beklagte sich nicht zur Vergütung der Reisezeiten angesprochen. Außerdem enthält das Änderungsangebot auch keine Erklärungen dazu, welche konkreten auswärtigen Tätigkeiten im In- und Ausland gemeint sind und welche Abwesenheiten damit im Einzelnen einhergehen sollen. Es bleibt auch unklar, was mit Auslöse entsprechend den gesetzlichen Vorgaben unter Abzug von Unterkunftskosten gemeint ist.

Der Kläger vermochte aufgrund dessen nicht zu erkennen, aufgrund welcher konkreten Bedingungen er im In- und Ausland an welchen konkreten Arbeitsorten mit jeweils welcher konkreten finanziellen Ausstattung (Unterkunft und Verpflegung) eingesetzt werden sollte. So ist es beispielsweise bei längeren Auslandsaufenthalten durchaus üblich, dass in bestimmten periodischen Abständen Heimreisen – gegebenenfalls unter kostenmäßiger Beteiligung der Arbeitgeberin – erfolgen.

Zusammengefasst: Aus der Sicht der Berufungskammer konnte der Kläger bei Zugang des Schreibens vom 28. April 2010 nicht hinreichend konkret abschätzen, welche konkreten Folgen es für ihn gehabt hätte, wenn er das Änderungsangebot der Beklagten angenommen hätte, wie also das Arbeitsverhältnis zu welchen konkreten geänderten Arbeitsbedingungen aus der Sicht der Beklagten fortgesetzt werden sollte.

e) Sodann hat die Beklagte in ihrem vorgenannten Schreiben vom 28. April 2010 ausgeführt, solle entsprechend Arbeitsvertrag eine Änderung zum Arbeitsvertrag nicht notwendig sein, trete ersatzweise die ordentliche fristgerechte Kündigung zum 31.05.2010 in Kraft. Noch anteilig zustehender Urlaub sei dann bis Ablauf des 31. Mai 2010 zu nehmen. Damit will die Beklagte offenbar folgendes zum Ausdruck bringen: Sie will erklären, das Änderungsangebot solle gegenstandslos sein, wenn es aufgrund des Arbeitsvertrages überflüssig sei, wenn also in Bezug auf die von ihr beabsichtigten Maßnahmen die Ausübung des Direktionsrechts genüge. Davon ist hier jedoch bereits deshalb nicht auszugehen, weil der zuletzt maßgebliche Arbeitsvertrag des Klägers vom 19. Januar 2008 (Bl. 13 – 14 d. A.) u. a. bestimmt:

„Tätigkeiten und Aufgabengebiet

Der AN wird als Schlosser eingestellt.

Arbeitsort: vorwiegend A.

Der AN erklärt sich bereit, bei schlechter Auftragslage, auch andere Arbeiten auszuführen.“

Aufgrund dieser Regelung kommen aus der Sicht der Berufungskammer auswärtige Tätigkeiten im In- und Ausland lediglich aufgrund Ausübung des Direktionsrechts nicht in Betracht.

f) Demgemäß kommt es nach alledem nicht mehr auf die Bitte der Beklagten gegenüber dem Kläger am Ende des Schreibens vom 28. April 2010 an, ihr innerhalb von 7 Tagen nach Zugang dieses Schreibens seine Entscheidung mitzuteilen.

g) Zusammengefasst: Die Kündigung/Änderungskündigung der Beklagten mit Schreiben vom 28. April 2010 enthält kein ordnungsgemäßes Änderungsangebot. Das hat zur Folge, dass das gesamte Rechtsgeschäft (also Beendigungskündigung und Änderungsangebot) insgesamt rechtsunwirksam ist. Dies folgt bereits aus § 139 BGB. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beendigungskündigung auch für sich alleine ohne das zusätzliche Element des Änderungsangebotes geltend sollte. Im Übrigen würde die Wirksamkeit der Beendigungskündigung mit Schreiben vom 28. April 2010 bereits daran scheitern, dass der Ausspruch einer Beendigungskündigung nicht geboten ist, wenn das beabsichtigte Ziel (Umstrukturierung des Unternehmens) bereits durch Ausspruch einer ordnungsgemäßen Änderungskündigung erreicht werden kann.

3. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsinstanz stehen dem auch nicht entgegen:

a) In ihrer Berufungsbegründung vom 21. April 2011 macht die Beklagte zunächst Ausführungen zur Kurzarbeit im Werkstattbereich. Sodann folgen Ausführungen zur Auftragssituation auf Seite 3 der Berufungsbegründung unter Hinweis darauf, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten bedrohlich war. Dies hat die Berufungskammer in der Berufungsverhandlung vom 03. August 2011 überhaupt nicht in Zweifel gezogen. Auf den Seiten 4 bis 6 der Berufungsbegründung folgen Ausführungen der Beklagten zum Montagebereich und zu Überlegungen im Zusammenhang mit der Annahme eines Montageauftrages der Firma …. Im Anschluss daran hat die Beklagte ausgeführt, sie habe die sichere Erwartung gehabt, dass im Werkstattbereich die Auslastung weiter herabsinken werde. So sei es zur endgültigen Schließung der Werkstatt am 30. August 2010 gekommen. Zwischen diesem Zeitpunkt und dem vorangegangenen Ausspruch der Kündigung/Änderungskündigung vom 28. April 2010 liegt ein Zeitraum von etwa vier Monaten.

b) Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2011 hat die Beklagte in der Berufungsinstanz ausgeführt, es stimme nicht, dass in Barcelona Montagearbeiten ausgeführt worden seien. Nur der Kläger habe Montagearbeiten abgelehnt. In A. seien bis in den Monat September 2010 hinein nur noch geringe Restarbeiten ausgeführt worden. Eine Sozialauswahl habe nicht angestellt werden müssen.

c) Schließlich führt die Beklagte mit Schriftsatz vom 03. August 2011 aus, die Bauvorhaben Papierfabrik M, A10 Center W und BP G seien stets berücksichtigt worden. Bei den noch verrichteten Werkstattarbeiten habe es sich auch um Reklamationsarbeiten gehandelt. Die Werkstattstunden seien immer weiter zurückgegangen.

d) Zusammengefasst: Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz im Wesentlichen ihre wirtschaftliche Situation vorgetragen. Die Berufungskammer hat bereits in der Berufungsverhandlung vom 03. August 2011 zum Ausdruck gebracht, dass die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten nachvollziehbar ist und aufgrund dessen eine Umstrukturierung erfolgen musste. Deren Bewertung und Berücksichtigung kommt jedoch erst dann in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass eine formell wirksame Änderungskündigung vorliegt. Das ist jedoch – wie dargelegt – nicht der Fall.

Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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