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Wirksamkeit einer Änderungskündigung – Sozialauswahl

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 Sa 29/11 – Urteil vom 11.05.2011

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock – 3 Ca 2243/06 – wie folgt abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des Urteils des Landesarbeitsgerichts 03.09.2008 – 2 Sa 15/08 – und die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.08.2010 – 2 AZR 104/09 – Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Beklagte bei ihrer Auswahlentscheidung eine Reihung vorgenommen hat, wobei sich die vergebenen Sozialpunkte aus der Anlage B 12 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14. Februar 2007 ergeben. Die vergebenen Punkte ergeben sich aus dem Schriftsatz vom 02. März 2007.

Nachdem das Landesarbeitsgericht in dem vorgenannten Urteil die Änderungskündigung für unwirksam gehalten hat, hat das Bundesarbeitsgericht mit der vorgenannten Entscheidung dieses Urteil insoweit aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich der Gründe wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Im Folgenden ist den Parteien Gelegenheit gegeben worden, im Hinblick auf die vom Bundesarbeitsgericht in Bezug genommene Entscheidung vom 12.08.2010 – 2 AZR 945/08 – nochmals zu den Gründen der Auswahlentscheidung für die einzubeziehende Referenten und Referentin vorzutragen. In der mündlichen Verhandlung ist hierzu von der Beklagten im Hinblick auf diese Entscheidung dargelegt worden, dass Punkte für die Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nur vergeben worden sind, wenn eine Unterhaltsverpflichtung auch tatsächlich bestanden hat. Dieser Vortrag ist von dem Kläger nicht bestritten worden.

Die Beklagte hat dargelegt, die in Vorbereitung der zu unterbreitenden Angebote durchgeführte Sozialauswahl sei richtigerweise auf die Rostocker Referenten zu beschränken gewesen. Die Gewichtungsentscheidung der Beklagten habe nicht gegen § 1 Abs. 3 KSchG verstoßen. Für Kinder, die gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, hätten die in der Auswahlrichtlinie vorgegebenen Punkte vergeben werden dürfen. Im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 13.12.2007 – 3 Ca 2243/06 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Auswahlrichtlinie sei auch fehlerhaft, weil die zu Grunde liegenden Daten nicht richtig erhoben worden seien. Im Übrigen sei die Auswahlrichtlinie unangemessen, weil Unterhaltspflichten in unangemessener Weise bevorzugt würden.

Im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Landesarbeitsgericht hat in seiner ursprünglichen Entscheidung die Änderungskündigung wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung für unwirksam gehalten. An die gegenteilige Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in dem Urteil vom 12.08.2010 ist das Landesarbeitsgericht gem. § 563 Abs. 2 ZPO gebunden.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2011 Angriffe gegen die Änderungskündigung lediglich insoweit erhoben, dass die Sozialauswahl beanstandet worden ist. Diese Angriffe sind nicht erfolgreich. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Zunächst einmal kann sich der Kläger bei seinen eigenen Sozialdaten nicht darauf berufen, dass er per 01.01.2008 zwei Unterhaltspflichten gehabt habe. Entscheidend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Stichtages für die Erhebung. Dies war der 31.03.2006. Hier hat der Kläger selbst lediglich eine unterhaltsberechtigte Person und kein Kind unter 18 bzw. 12 Jahren angegeben. Weiter kann aus der Frage nach einer „Unterhaltsberechtigung“ vernünftigerweise nicht geschlossen werden, dass damit etwas anderes gemeint ist, als eine Unterhaltspflicht.

Ferner geht das Gericht mit dem Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 12.08.2010 – 2 AZR 104/09 – davon aus, dass die im vorliegenden Verfahren angewendete Auswahlrichtlinie im Wesentlichen nicht zu beanstanden ist. Die einzige Beanstandung durch das Bundesarbeitsgericht in der Berücksichtigung von Personen ohne entsprechende gesetzliche Unterhaltsverpflichtung hat sich nicht ausgewirkt. Unstreitig sind derartige Personen nicht berücksichtigt worden.

Der Einwand hinsichtlich der Mitarbeiterin K…, dass diese nur zwei Kinder hätte und keiner weiteren Person zum Unterhalt verpflichtet sei, ist unerheblich. Es würde hinsichtlich dieser Mitarbeiterin nur eine Verringerung von fünf Punkten bewirken, wenn die Behauptung zutrifft. Sie wäre damit immer noch deutlich schutzwürdiger als der Kläger.

Der Einwand gegenüber dem Mitarbeiter B… ist unerheblich. Auch wenn er keiner Person zum Unterhalt verpflichtet wäre, wäre er immer noch schutzwürdiger als der Kläger.

Dies gilt auch bezüglich der Mitarbeiterin J…. Sie hat nicht angegeben, dass ihre Söhne mit ihr zusammen im Haushalt leben. Auf die Angabe, dass eine Unterhaltsverpflichtung besteht, musste die Beklagte sich verlassen können. Die Punktzahl, die durch die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehemann entsteht, wirkt sich vorliegend nicht aus, da auch hier der Kläger deutlich weniger schutzwürdig ist.

Entsprechendes gilt für die Mitarbeiterin Frau W…. Auch auf diese Angaben in dem Fragebogen musste die Beklagte sich verlassen dürfen.

Hinsichtlich der Mitarbeiterin D… ist nicht zu beanstanden, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft berücksichtigt worden ist. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass im Haushalt lebende Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres besonders berücksichtigt worden sind. Dies gilt umso mehr, das kleinere Kinder besonders auf die tägliche Anwesenheit der Eltern angewiesen sind.

Hinsichtlich des Mitarbeiters B… ist davon auszugehen, dass eine Unterhaltsverpflichtung auch besteht, wenn die Ehefrau berufstätig ist (vgl. BAG vom 05.12.02, 2 AZR 549/01).

Hinsichtlich der Mitarbeiterin Sch… ist zunächst festzustellen, dass die von dem Kläger angeführte Ausbildung bei der Bundeswehr erst im Herbst 2006 begonnen hat. Dies ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden. Angesichts der Stichtagsregelung ist dies jedoch unerheblich. Angesichts der ähnlichen Sozialdaten zwischen dem Kläger und dieser Mitarbeiterin erweist sich die Berücksichtigung eines arbeitslosen Lebensgefährten, der auf Grund der Lebensgemeinschaft auch kein Hartz IV bezieht, auch nicht als fehlerhaft aus anderen Gründen. Auf die Mitarbeiterin K… kommt es nicht an, da diese auch von der Beklagten als weniger schutzwürdig angesehen worden ist als der Kläger.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.

Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.

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