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Wirksamkeit einer Arbeitsvertragsbefristung aufgrund eines gerichtlich festgestellten Vergleichs

LArbG Berlin-Brandenburg, Az.: 25 Sa 1079/13, Urteil vom 12.12.2013

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 22. April 2013 – 9 Ca 94/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung aufgrund eines gerichtlich festgestellten Vergleichs.

Die Klägerin war aufgrund eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages vom 25. Mai 2009 zunächst bis 24. Mai 2010, nach Verlängerung bis 24. Mai 2011 beim beklagten Land mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.147,26 Euro tätig.

Die Klägerin wandte sich mit einer einstweiligen Verfügung gegen ihre Nichtberücksichtigung im Rahmen einer Stellenausschreibung „ihrer“ Stelle, die das beklagte Land mit der Entscheidung für eine befristete Stelle und der fehlenden Möglichkeit einer Vereinbarung einer sachgrundlosen Befristung mit ihr begründete. Nach erstinstanzlicher Zurückweisung dieses Antrags stellte das beklagte Land eine andere Bewerberin ein. Weiter erhob die Klägerin Klage und beantragte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis mit ihr nicht aufgrund der Befristungsabrede zum 24. Mai 2011 geendet habe, die Feststellung der Unwirksamkeit der Auswahlentscheidung zugunsten der anderen Bewerberin sowie ihre Einstellung auf der ausgeschriebenen Stelle.

Das Arbeitsgericht Potsdam wies die Klage durch Urteil vom 10. August 2011 unter dem Az. 6 Ca 1036/11 insgesamt ab und führte zur Begründung aus: Die Befristung sei wirksam, Gründe für die Unwirksamkeit der gesetzlich bis zu zwei Jahren möglichen sachgrundlosen Befristung seien weder vorgetragen noch erkennbar. Die Auswahlentscheidung des beklagten Landes betreffend die Stellenbesetzung sei nicht zu beanstanden. Der öffentliche Arbeitgeber dürfe aufgrund seiner Organisationsgewalt entscheiden, wie viele befristete und unbefristete Stellen er schaffe. Aufgrund der zulässigen Entscheidung für eine nur befristete Stelle erfülle die Klägerin eine Voraussetzung dieser Stelle, die Möglichkeit einer wirksamen sachgrundlosen Befristung, nicht. Entsprechend bestehe trotz der vor rechtskräftigem Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens erfolgten anderweitigen Stellenbesetzung auch kein Anspruch der Klägerin auf Einstellung (s. i.E. das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 10. August 2011 Bl. 19-25 d.A.).

Wirksamkeit einer Arbeitsvertragsbefristung aufgrund eines gerichtlich festgestellten Vergleichs
Symbolfoto: Sikov/Bigstock

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin am 5. Oktober 2011 fristgerecht Berufung ein. Am 2. November 2011 teilte ein Mitarbeiter des beklagten Landes dem Klägervertreter mit, der Klägerin könne eine Weiterbeschäftigung für ein Jahr angeboten werden, wenn damit der Rechtsstreit seine Erledigung finde. Diesbezüglich werde sich ein Rechtsanwalt für das beklagte Land melden. Der Klägervertreter beantragte eine Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung und erhielt am 10. November 2011 ein Schreiben des seinerzeitigen Beklagtenvertreters (s. Bl. 26, 27 d.A.), gemäß dem das beklagte Land eine vergleichsweise Beendigung des Verfahrens anbietet. Nach der vorgeschlagenen Formulierung sollte u.a. eine wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristungsablaufs zum 24. Mai 2011 sowie eine befristete Beschäftigung ab einem noch zu bestimmenden Datum bis 31. Dezember 2012 gem. § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG vereinbart werden. Mit Schreiben vom 24. November 2011 teilte der Klägervertreter mit, er nehme das Vergleichsangebot mit der Maßgabe an, dass der Arbeitsbeginn der 1. Dezember 2011 sei, er bitte den Beklagtenvertreter „demgemäß dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg den Vergleichsvorschlag mitzuteilen, der von mir dann angenommen werden wird.“ Der Beklagtenvertreter wandte sich erneut an den Klägervertreter und teilte mit, aufgrund der erforderlichen Beteiligung des Personalrats sei ein Arbeitsbeginn erst am 1. Januar möglich, der Klägervertreter erklärte sich auch hiermit einverstanden.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 wandte sich der Beklagtenvertreter mit folgendem Schreiben an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg:

In dem Rechtsstreit […] haben die Parteien sich geeinigt und bitten gem. § 278 Abs. 6 ZPO zu beschließen, dass nachstehender Vergleich zustande gekommen ist.

1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsabrede in dem Änderungsvertrag vom 21.05.2010 zum Arbeitsvertrag vom 15.05.2009 zum 24.05.2011 geendet hat.

2. Die Parteien sind sich einig, dass die zuungunsten der Klägerin ergangene Auswahlentscheidung des beklagten Landes zur Besetzung der Stelle als Bearbeiterin/Bearbeiter Aufsicht für unterstützende Wohnformen (Kennzahl: 55.1/2011) im Dezernat Aufsicht für unterstützende Wohnformen am Standort Potsdam wirksam ist.

3. Das beklagte Land Brandenburg beschäftigt die Klägerin ab dem 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 als Bearbeiterin Aufsicht für unterstützende Wohnformen in der Außenstelle Potsdam unter Aufrechterhaltung des Direktionsrechts in der Entgeltgruppe 6. Eine Probezeit besteht nicht.

4. Das Arbeitsverhältnis endet zum 31.12.2012, ohne dass es einer Kündigung bedarf (§ 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG).

5. Die Berufungsklägerin trägt die ihr entstanden Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten des beklagten Landes in dem Berufungsverfahren.

6. Damit ist der Rechtsstreit 18 Sa 2018/11 erledigt.

Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg teilte den Parteien unter dem 5. Dezember 2011 mit, es werde „auf Anregung der Prozessbevollmächtigten der Berufungsbeklagten ein Vergleichsvorschlag gemäß § 278 Abs. 6 ZPO“ unterbreitet und forderte zur Stellungnahme binnen zwei Wochen auf, ob der Vergleichsvorschlag angenommen werde, wobei weiter mitgeteilt wurde, das Gericht gehe von der Annahme des Berufungsbeklagten aus, da der Vergleichsvorschlag der Anregung entspreche. Nach Annahmeerklärung der Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 stellte das Gericht durch Beschluss vom 22. Dezember 2011 unter dem Az. 18 Sa 2018/11 das Zustandekommen des Vergleichs „nachdem die Parteien mit Schriftsätzen vom 02.12.2011 vorab und vom 21.12.2011 den gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 05.12.2011 angenommen haben“ fest.

Am 30. Dezember 2011 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. Dezember 2012 unter Berufung auf § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG (s. Bl. 16, 17 d.A.).

Mit ihrer am 16. Januar 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit dieser vergleichsweise vereinbarten Befristung geltend gemacht. Der für eine Befristung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG erforderliche offene Streit habe nicht bestanden, sie habe weder im Verfahren 6 Ca 1036/11 noch im Berufungsverfahren 18 Sa 2018/11 etwas zur Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung zum 24. Mai 2011 vorgetragen, wie auch das arbeitsgerichtliche Urteil feststelle. Zudem handle es sich nicht um einen gerichtlichen Vergleich in diesem Sinne, da die maßgebliche Einigung bereits zuvor außergerichtlich erfolgt und lediglich gerichtlich protokolliert worden sei.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund des Arbeitsvertrages und der darin enthaltenen Befristungsabrede vom 30. Dezember 2011 sowie des gerichtlichen Vergleiches mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zum Geschäftszeichen 18 Sa 2018/11 vom 22. Dezember 2011 nicht zum 31. Dezember 2012 geendet hat, sondern zu unveränderten Bedingungen darüber hinaus fortbesteht.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ein offener Streit zwischen den Parteien habe aufgrund der Befristungskontrollklage der Klägerin bestanden. Diese auf Entfristung gerichtete Klage sei nicht erhoben worden, um ‚gerichtsfest‘ eine weitere Befristung vereinbaren zu können. Um einen im Hinblick auf die Schutzfunktion des Gerichts bedenklichen grundlosen Verlust eines Arbeitsplatzes gehe es hier aufgrund der Wirksamkeit der ursprünglich vereinbarten Befristung nicht. Zudem erscheine die nachträgliche Berufung auf die Unwirksamkeit des vereinbarten Vergleichs treuwidrig.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. April 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die streitgegenständliche Befristung sei wirksam. Die erforderliche Schriftform sei durch den gerichtlichen Beschluss gewahrt. Der erforderliche Sachgrund liege vor, da die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG beruhe. Der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zur Vermeidung eines rechtsmissbräuchlichen Einsatzes der Befristungsmöglichkeit etwa durch einen fingierten Rechtsstreit erforderliche offene Streit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses habe aufgrund der von der Klägerin uneingeschränkt eingelegten Berufung bestanden. Bisher fehlender Vortrag zur Wirksamkeit der Befristung könne Zweifel an den Erfolgsaussichten der Berufung begründen, ändere aber nichts an dem offenen Streit. Dieser sei durch den gerichtlichen Vergleich beigelegt worden. Die hier vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 24. Mai 2011 werde aufgrund des weiteren befristeten Arbeitsvertrages für ein Jahr für die Klägerin akzeptabel, beide Regelungen stünden in einem untrennbaren Zusammenhang. Die weiter erforderliche gerichtliche Mitwirkung liege vor, da keine bloße Feststellung gem. § 278 Abs. 6 S. 1, 1. Alt. ZPO vorliege. Das Aufgreifen einer Anregung einer Seite beinhalte gleichwohl die bei einem § 278 Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO unterbreiteten gerichtlichen Vergleichsvorschlag vorgesehene gerichtliche Prüfung.

Gegen dieses ihr am 30. Mai 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. Juni 2013 Berufung eingelegt und diese am 30. Juli 2013 begründet. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Ein offener Streit zwischen den Parteien habe entgegen dem arbeitsgerichtlichen Urteil nicht bestanden. Dies setzte voraus, dass ein Arbeitnehmer nachdrücklich seine Rechtsposition vertrete und gegenüber dem Arbeitgeber geltend mache. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, Gründe für eine Unwirksamkeit der sachgrundlosen Befristung seien nicht vorgetragen gewesen. Insoweit hätte sich eine Berufungsbegründung von vornherein nicht mit angeblich falschen Feststellungen des Arbeitsgerichts auseinandersetzen können, was zur Unzulässigkeit der Berufung geführt hätte. Zudem handle es sich entgegen dieser Entscheidung nicht um einen Vergleich im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG. Der Vergleich sei bereits vor der gerichtlichen Feststellung vereinbart worden. Dann sei der Vorschlag vom Gericht ohne formelle oder inhaltliche Überprüfung übernommen worden. Eine inhaltliche Überprüfung sei ohnehin mangels vorliegender Berufungsbegründung nicht möglich gewesen. Weiter habe das Gericht die Annahme des Vergleichsvorschlages durch die Berufungsbeklagte schlicht unterstellt. Dies sei mit den strengen Formvorschriften nicht vereinbar, weshalb kein wirksamer Vergleich vorliege. Ein Rechtsmissbrauch ihrerseits liege nicht vor, sie habe das beklagte Land nicht zur gewählten Vorgehensweise gedrängt.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 22. April 2013 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Potsdam, Geschäftszeichen 9 Ca 94/13 wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund des Arbeitsvertrages und der darin enthaltenen Befristungsabrede vom 30. Dezember 2011 sowie des gerichtlichen Vergleiches mit Beschluss des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg zum Geschäftszeichen 18 Sa 2018/11 vom 22. Dezember 2011 nicht zum 31. Dezember 2012 geendet hat, sondern zu unveränderten Bedingungen darüber hinaus fortbesteht.

Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der erforderliche offene Streit habe vorgelegen, die von der Klägerin ohne diesbezügliche Abstimmung der Parteien erhobene Befristungskontrollklage sei mit dem Ziel der Entfristung und nicht nur zum Zwecke der Vereinbarung einer weiteren Befristung erhoben worden. Bei dem Vergleich handle es sich um einen gerichtlichen Vergleich. Der Vergleich sei ausdrücklich gerichtlich als Vergleichsvorschlag unterbreitet worden. Dem stehe nicht entgegen, dass sich das Gericht den Vorschlag des beklagten Landes zu Eigen gemacht habe. Dieser Vergleich sei wirksam zustande gekommen. Unabhängig hiervon könne sich die Klägerin nach § 242 BGB nicht auf eine Unwirksamkeit des Vergleiches berufen. Da – wie die Klägerin selbst ausführe – die vereinbarte vorherige Befristung wirksam gewesen sei und deshalb kein grundloser Verlust des Arbeitsplatzes drohte, habe das Gericht den Vergleich vorschlagen können, ohne der Klägerin einen gesetzlichen Bestandsschutz zu entziehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist zulässig.

Die gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) und c) ArbGG statthafte Berufung ist frist- und formgerecht gem. § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § § 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung setzt sich mit den maßgeblichen Voraussetzungen einer wirksamen Befristung durch gerichtlichen Vergleich, dem erforderlichen offenen Streit und der Frage, ob im vorliegenden Fall ein gerichtlicher Vergleich im Sinne der Regelung vorliegt auseinander und nimmt eine gegenüber der Entscheidung des Arbeitsgerichts abweichende Position ein.

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Es liegt eine wirksame Vereinbarung einer Befristung durch einen gerichtlichen Vergleich im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG vor, gemäß dem das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2012 geendet hat.

Hierbei ist mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon auszugehen, dass ein gerichtlicher Vergleich im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG einen offenen Streit der Parteien über das (Fort-)Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt und jedenfalls im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6, S.1 2. Alt. ZPO geschossen werden kann (BAG, Urt. vom 15. Februar 2012, 7 AZR 734/10, BAGE 140,368-377). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

1.

Zwischen den Parteien bestand zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ein offener Streit über die Rechtslage hinsichtlich des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses. Dies ist der Fall, wenn beide Parteien gegensätzliche Standpunkte darüber eingenommen haben, ob bzw. wie lange zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. Insbesondere muss der Arbeitnehmer nachdrücklich seine Rechtsposition vertreten und gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht haben. Der Arbeitgeber muss es daraufhin abgelehnt haben, den Arbeitnehmer entsprechend seiner Forderung zu beschäftigen (BAG, Urt. vom 15. Februar 2012, 7 AZR 2012, a.a.O. Rn 13). Allein beispielsweise die arbeitgeberseitige Androhung einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem Angebot einer befristeten Weiterbeschäftigung reicht nicht aus (BAG Urt. vom 24. Januar 1996, 7 AZR 496/95, BAGE 82, 101, Gründe II 2.).

Im vorliegenden Fall haben sowohl die Klägerin als auch das beklagte Land haben ihre Rechtsposition in diesem Sinne nachdrücklich vertreten.

a) Das beklagte Land hat sich auf die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung berufen und an dieser Rechtsposition durchgehend festgehalten. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass diese durch Klageabweisungsantrag und entsprechenden Vortrag im gerichtlichen Verfahren verfolgte Rechtsposition nicht ernsthaft, sondern nur mit dem Ziel der gerichtlichen Vereinbarung einer ansonsten nicht möglichen Befristung vertreten worden wäre. Hiergegen spricht nicht nur die Rechtsverfolgung bis zum erstinstanzlichen Urteil, sondern zudem die erfolgte anderweitige Besetzung der Stelle, und dies sogar vor rechtskräftigem Abschluss des Konkurrentenklageverfahrens. Dies zeigt deutlich, dass das beklagte Land nachdrücklich von der Wirksamkeit der mit der Klägerin vereinbarten Befristung ausging und diese Rechtsposition der Klägerin entgegenhielt.

b) Auch die Klägerin hat ihre Rechtsposition nachdrücklich vertreten, indem sie Klage erhoben und nach erstinstanzlichem Unterliegen durch fristgerechte Einlegung von Rechtsmitteln ihren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung gerichteten Antrag weiterverfolgt hat.

Auf die Erfolgsaussichten bei der gerichtlichen Durchsetzung der vertretenen Rechtsposition kommt es für die Frage des nachdrücklichen Vertretens einer Rechtsposition nicht an. Das Erfordernis dient der Abgrenzung gegenüber einer von vornherein nur mit dem Ziel der Vereinbarung einer Befristung durch gerichtlichen Vergleich vertretenen Rechtsposition, da sich die Berufung auf diesen Befristungsgrund dann als rechtsmissbräuchlich darstellt. Insoweit kommt es darauf an, ob eine Rechtsposition nicht nur scheinbar und nicht nur zum Zwecke der Vereinbarung einer Befristung vertreten wird. Dagegen kann auch eine Rechtsposition, die sich gerichtlich schwerlich durchsetzen lässt, nachdrücklich und ernsthaft vertreten werden. Allein dass einer Klage bei Beurteilung durch einen fachkundigen Dritten derzeit keine hinreichende Erfolgsaussicht zukommt, rechtfertigt nicht den Schluss, sie könne von vornherein „nicht ernst gemeint“ sein.

c) Entsprechend ist eine vergleichsweise Vereinbarung einer weiteren Befristung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn eine vorherige Befristung nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung und bisherigem Vortrag im Prozess „offensichtlich“ wirksam ist, soweit sich dies zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses feststellen lässt. § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG setzt nicht voraus, dass ein Nachgeben durch Vereinbarung einer weiteren Befristung durch ein drohendes Unterliegen im Prozess indiziert ist. Eine solche Voraussetzung findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze. Ein Vergleich kann nach allgemeinen Verständnis dieses Begriffs nicht nur bei drohendem Unterliegen im Prozess, sondern auch aus sozialen oder prozessökonomischen Gründen geschlossen werden oder weil innerhalb eine Gesamtregelung – wie sie auch hier vereinbart wurde – ein Nachgeben der Gegenseite an einer Stelle so attraktiv erscheint, dass dieses ein Nachgeben an anderer Stelle trotz diesbezüglich guter Prozessaussichten aus Sicht der vergleichschließenden Parteien rechtfertigt. Für § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG gilt nichts anderes, vielmehr obliegt es (auch) in diesem Zusammenhang dem Gericht, darauf zu achten, dass eine vergleichsweise Regelung nicht zu einem grundlosen Arbeitsplatzverlust führt und dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere Parteien ohne Rechtskenntnisse keine Vergleiche vor Gericht schließen, die bei Kenntnis der Rechtslage so nicht geschlossen worden wären.

d) Hierbei trifft es zu, dass eine rechtlich ‚durch nichts‘ gerechtfertigte Klage einer Arbeitnehmerin auf Entfristung zur Vereinbarung einer weiteren, ansonsten nicht möglichen weiteren Befristung genutzt werden kann, die dann durchaus auch im Interesse des Arbeitgebers liegen kann (vgl. hierzu Däubler u.a. ArbR, 3. Aufl., § 14 TzBfG/-Tillmanns, Rn. 38, letztlich aber ohne Bedenken gegen die Wirksamkeit der gesetzlichen Regelung und hierauf beruhender Befristungen).

Dies stellt an sich keinen arbeitgeberseitigen Missbrauch dieser Befristungsmöglichkeit dar, weil der Arbeitgeber keinen Einfluss auf die Erhebung einer Klage hat. Vielmehr ist regelmäßig in Fällen, in denen eine Rechtsverfolgung ersichtlich aussichtslos ist und nur zu vermeidbaren Kosten führt, gerade nicht mit einer Klageerhebung zu rechnen. Entsprechend wird mangels gezielter Einsetzbarkeit dieses Befristungsgrundes zur Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse durch diese gesetzliche Möglichkeit auch keine mit Unionsrecht nicht vereinbare Möglichkeit der Kettenbefristung geschaffen (vgl. zu den Vorgaben BAG, Urt. v. 15. Februar 2012, 7 AZR 734/10 a.a.O. Rn. 17 m.w.N.). Ein solcher Missbrauch läge vor, wenn der Arbeitgeber auf die Klageerhebung Einfluss nimmt, indem er eine Klage nahegelegt oder einen Vergleich für den Fall einer Klage in Aussicht stellt und so diese Befristungsmöglichkeit nicht im Sinne einer Lösung eines einmal aufgetretenen Konfliktes, sondern von vornherein gezielt zur Vereinbarung einer sonst nicht möglichen Befristung nutzt. In diesem Fäll läge jedoch kein nachdrückliches Vertreten der eigenen Rechtsposition im o.g. Sinne vor. Dies war hier unstreitig nicht der Fall.

e) Unabhängig hiervon kann im vorliegenden Fall keine von vornherein offensichtlich unbegründete Befristungskontrollklage als Grundlage des gerichtlichen Vergleichs festgestellt werden. Abgesehen von etwaigen Formfehlern, Fragen der Vertretungsbefugnis etc., die gelegentlich auch erst im Berufungsverfahren festgestellt werden hat die Klägerin mit ihrer Befristungskontrollklage durchaus Argumente für eine Unwirksamkeit der sachgrundlosen Befristung vorgetragen. Sie hat geltend gemacht, ihre Stelle sei neu ausgeschrieben worden und sie sei trotz Bewerbung auf diese Stelle und vorliegender sehr guter Qualifikation unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG nicht berücksichtigt worden. Ob ein öffentlicher Arbeitgeber festlegen kann, dass eine Stelle nur befristet besetzt werden soll und entsprechend Bewerber, mit denen eine Befristung wirksam nicht vereinbart werden zulässigerweise von vornherein nicht berücksichtigt werden, ist streitig (s. z.B. einerseits LArbG Berlin, Urteil vom 25. August 2006, 6 Sa 592/06, zit. nach juris und andererseits LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2013, 15 SaGa 1738/12, LAGE Art. 33 GG Nr. 21 m.w.N. zur Rspr). Auch wenn es hier in erster Linie um einen etwaigen Anspruch auf Einstellung geht, können diese Aspekte auch im Rahmen der Wirksamkeit der Befristung eine Rolle spielen. Geht man – anders als das Arbeitsgericht im Urteil vom 10. August 2011 im Verfahren 6 Ca 1036/11 – nicht von einer zulässigen Organisationsentscheidung des beklagten Landes aus, könnte geprüft werden, ob sich die Berufung auf eine wirksame Befristung im Falle einer grundgesetzwidrigen Neubesetzung derselben Stelle als rechtsmissbräuchlich darstellt. Zudem wurde im vorliegenden Fall durch den Vergleich über eine befristete Weiterbeschäftigung auch Einigkeit über die Erledigung des geltend gemachten Einstellungsanspruchs erzielt.

2.

Der offene Streit über die Wirksamkeit der Befristung wurde durch einen gerichtlichen Vergleich im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG beigelegt.

a) Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass ein gem. § 278 Abs. 6 S. 1, 2. Alt. ZPO abgeschlossener Vergleich als gerichtlicher Vergleich in diesem Sinne eine Befristung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG rechtfertigen kann. Nehmen die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts, der eine Befristungsabrede beinhaltet, durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht an und stellt das Gericht durch Beschluss das Zustandekommen des Vergleichs fest, rechtfertigt der so geschlossene Vergleich nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG die Befristung des Arbeitsverhältnisses (BAG, Urt. v. 15. Februar 2012, 7 AZR 734/10, a.a.O. Rn. 17 m.w.N. sowie ausführlich zur Unionsrechtskonformität dieses Verständnisses des § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG). Die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderliche verantwortliche Mitwirkung des Gerichts liegt durch den gerichtlichen Vergleichsvorschlag vor. Die konkrete Feststellung eines bestimmten Grades der Beteiligung etwa in Form einer tatsächlichen Einflussnahme auf den Vergleichstext ist nicht geboten (BAG, Urt. v. 15. Februar 2012, 7 AZR 734/10, a.a.O. Rn. 25). Dem Gericht als Grundrechtsverpflichteten im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG obliegt die Aufgabe, den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust seines Arbeitsplatzes zu bewahren und damit einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen, grundrechtsgeschützten Interessen der Arbeitsvertragsparteien zu finden. Diese aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Schutzpflicht erfüllt das Gericht nicht nur durch ein Urteil, sondern auch im Rahmen der gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits (BAG 26. April 2006, 7 AZR 366/05, AP Nr 1 zu § 14 TzBfG Vergleich), insbesondere wenn es einen Vergleich von sich aus vorschlägt oder sich einen Entwurf der Parteien mit seinem Vorschlag zu eigen macht (BAG, Urteil vom 23. November 2006 – 6 AZR 394/06 –, BAGE 120, 251-268).

Ob die vom Bundesarbeitsgericht weiter vorgenommene Unterscheidung zu einer Feststellung nach § 278 Abs. 6 S. 1 1. Alt ZPO zwingend ist oder ob auch eine hiernach erfolgte Feststellung aufgrund der einerseits auch in diesem Fall bestehenden gerichtlichen Prüfpflichten und der andererseits auch für einen hiernach abgeschlossenen Vergleich bestehenden Voraussetzung eines offenen Streites als gerichtlicher Vergleich im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG anerkannt werden könnte (vgl. hierzu LAG Niedersachsen, Urt. v. 5.11.2013, 1 Sa 489/13, Pressemitteilung EzA Schnelldienst vom 25 November 2013, wonach ein gerichtlicher Vergleich im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG auch im Falle einer Feststellung gem. § 278 Abs. 6 S. 1 1. Alt. ZPO vorliegt.) kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 S. 1 2. Alt. ZPO geschlossen wurde.

b) Im vorliegenden Fall wurde ein Vergleich § 278 Abs. 6 S. 1, 2. Alt. ZPO geschlossen.

aa) Das Gericht hat den Parteien im Sinne der o.g. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 278 Abs. 6 S. 1, 2. Alt. ZPO einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem gerichtlichen Schreiben an die Parteien. Dass das Gericht mit seinem Vorschlag dem Formulierungsvorschlag einer Seite gefolgt ist, steht dem nicht entgegen. Es steht dem Gericht frei, sich einen Vorschlag einer Seite zu Eigen zu machen (s.o.).

Voraussetzung für einen Vergleich im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG ist nicht, dass dieser Vergleich dem Gericht als erstes und vor den Prozessbevollmächtigten eingefallen ist. Dass ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Befristung u.a. durch die Vereinbarung einer nur befristeten weiteren Beschäftigung vergleichsweise erledigt werden kann, ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG und ist sowohl den Prozessbevollmächtigten als auch dem Gericht bekannt. Ob und für welche Zeit eine befristete Weiterbeschäftigung im Vergleichswege angeboten werden kann, ist schon wegen der betrieblichen Begebenheiten regelmäßig zunächst auf Arbeitgeberseite zu prüfen.

Soweit das Gericht keine Bedenken hinsichtlich einer vorgeschlagenen Formulierung eines Vergleiches hegt, wie dies gelegentlich bei unklaren oder missverständlichen Formulierungen vorkommt, spricht nichts dagegen, einen Formulierungsvorschlag zu übernehmen. Maßgeblich für die gerichtliche Beteiligung ist die Überprüfung des Ergebnisses, nicht die Beteiligung beim Aushandeln der einzelnen Punkte. Auch zielt der gerichtliche Vergleichsvorschlag ausdrücklich auf eine Annahme dieses Vorschlags durch die Parteien. Dies wiederum bedingt, soweit keine Bedenken inhaltlicher oder formaler Art bestehen, etwaige Vorschläge und Vorstellungen der Parteien soweit wie möglich aufzugreifen. Auch der gerichtliche Vergleich im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG zeichnet sich letztlich durch das Einverständnis der Parteien aus und nicht dadurch, dass dieser vom Gericht gegen beiderseitigen Widerstand durchgesetzt worden wäre.

bb) Dass sich das Gericht diesen Vergleichsvorschlag zu Eigen gemacht hat, beinhaltet die Feststellung, es liege ein unter Berücksichtigung der Rechtslage denkbarer Ausgleich der beiderseitigen Interessen und kein einseitiger, grundloser Verzicht auf grundrechtsgeschützte Interessen vor.

Eine inhaltliche Überprüfung des Vorschlags im geforderten Sinne ist auch ohne Vorliegen der Berufungsbegründung möglich. Ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag erfolgt stets auf der Grundlage bisher bekannter Tatsachen und kann auch im Gütetermin erster Instanz – d.h. regelmäßig ohne abschließende Tatsachenfeststellung – erfolgen (vgl. Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., /-Leipold § 278 Rn. 76: auch vor dem ersten Termin). Erst recht ist keine über ein vorliegendes erstinstanzliches Urteil hinausgehende Berufungsbegründung erforderlich, um einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag zu ermöglichen. Zudem bietet eine anwaltliche Vertretung eine gewisse Gewähr dafür, dass eine Partei nicht ohne Veranlassung auf Rechte verzichtet.

Hierfür liegen im vorliegenden Fall auch keine Anhaltspunkte vor. Ausgehend von der Sach- und Rechtslage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses darstellte – eine nach dem ohne weiteres nachvollziehbaren erstinstanzlichen Urteil wirksamen Befristung – bedeutet eine, wenn auch befristete und mit einer Kostenregelung zu Lasten der Klägerin verbundene Weiterbeschäftigung einen Interessenausgleich ohne erkennbare ungerechtfertigte Benachteiligung insbesondere der Klägerin.

c) Der Vergleich wurde (erst) auf Vorschlag des Gerichts geschlossen. Vor der gerichtlichen Beschlussfassung wurde der Vergleich abgesprochen, aber nicht abgeschlossen.

Die im Vorfeld abgegebenen Erklärungen zielten darauf, einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag, mit dem zu rechnen war, anzunehmen. Gegenstand der Verhandlungen war, wie sich auch aus der Formulierung des Vergleichsvorschlags ergibt, ein befristetes Arbeitsverhältnis gem. § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG, d.h. durch „gerichtlichen Vergleich“. Entsprechend ging es um die Bedingungen eines (abzuschließenden) gerichtlichen Vergleichs. Dass keine Seite von einem etwa bereits verbindlichen Vergleich aufgrund der Absprachen ausging wird auch daran deutlich, dass über Änderungen (1. Dezember 2011 / 1. Januar 2012) weiterverhandelt wurde, ohne dass sich eine Seite auf einen bereits vorliegenden Vergleich berufen hat. Dementsprechend richtet sich verhandelte Vergleichsformulierung auch von Anfang an auf eine „Erledigung“ des Rechtsstreits durch den Vergleich, wie sie durch die gerichtliche Feststellung des Vergleichs erfolgt. Es wurde keine Klagerücknahme, Rücknahme von Rechtsmitteln oder Erledigungserklärung verhandelt. In diesem Sinne wurden die Vorschläge des beklagten Landes ersichtlich auch vom Klägervertreter verstanden, weshalb er den Vertreter des beklagten Landes bat „demgemäß dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg den Vergleichsvorschlag mitzuteilen, der von mir dann angenommen werden wird.“

Die daraufhin erfolgte Mitteilung des Vertreters des beklagten Landes an das Gericht „haben die Parteien sich geeinigt und bitten gem. § 278 Abs. 6 ZPO zu beschließen, dass nachstehender Vergleich zustande gekommen ist“ steht dem nicht entgegen. Zum einen handelt es sich um eine Erklärung gegenüber dem Gericht, durch die sich am Inhalt der vorherigen Erklärungen gegenüber der Klägerseite nichts ändert und insbesondere kein Vergleich zwischen den Parteien herbeigeführt werden kann. Zum anderen bedeutet der Hinweis, die Parteien hätten sich geeinigt zusammen mit einem erbetenen Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO regelmäßig nur, dass aufgrund vorheriger Absprachen mit einem Einverständnis der Gegenseite mit einem solchen Vergleich zu rechnen ist. Damit wird dem Gericht für die Entscheidung darüber, ob ein solcher Vergleichsvorschlag sinnvoll erscheint, mitgeteilt, dass die anwaltlichen Interessenvertreter beider Seiten diese Lösung für angemessen halten. Bestätigt wird dies auch durch die vorgeschlagenen Formulierung: „Damit ist der Rechtsstreit 18 Sa 2018/11 erledigt“, d.h. erst mit dem angestrebten Abschluss dieses Vergleichs soll der Rechtsstreit seine Erledigung finden.

3.

Es liegt ein wirksamer Vergleich im Sinne der §§ 278 Abs. 6 S. 1 2. Alt. ZPO vor.

a) Voraussetzung hierfür ist, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts schriftlich annehmen. Dies war hier der Fall, auch wenn das Gericht das Einverständnis des beklagten Landes mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag aufgrund des vom beklagten Land eingereichten gleichlautenden Vergleichsvorschlags angenommen hat. In diesem Schriftsatz vom 2. Dezember 2012 liegt eine inhaltlich uneingeschränkte Annahme. Dies ergibt eine Auslegung dieser Erklärung, wie sie das Gericht angenommen hat. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2012 hat das beklagte Land hiernach zwei Erklärungen abgegeben. Zum einen wurde angeregt, einen Vergleichsvorschlag mit dem ausformulierten Vergleich zu unterbreiten. Zum anderen hat das beklagte Land mit dem ausformulierten Vorschlag und dem Hinweis, man habe sich hierauf geeinigt und bitte um einen Beschluss gem. § 278 ZPO schriftlich erklärt, man sei mit diesem Vergleich und der Feststellung desselben gem. § 278 ZPO ausdrücklich einverstanden. Dass das Gericht den Schriftsatz in diesem Sinne verstanden hat, ergibt sich aus dem Anschreiben des Gerichts, mit dem hierauf hingewiesen wurde. Ein etwa vorliegendes Missverständnis wurde seitens des beklagten Landes auch binnen der gesetzten Frist nicht geltend gemacht. Auf dieser Grundlage und ausgehend von diesem Verständnis dieses Schriftsatzes hat das Gericht dann den Vergleich festgestellt.

b) Diese bereits mit dem Vergleichsvorschlag abgegebene Annahmeerklärung führt nicht dazu, dass es sich in der Sache um einen Vergleich im Sinne des § 278 Abs. 6 S. 1 1. Alt ZPO handelt bzw. dieser nicht als „gerichtlicher“ Vergleich im Sinne der o.g. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 15. Februar 2012, 7 AZR 734/10 a.a.O) anzusehen wäre. Maßgeblich für die Unterscheidung ist hiernach, ob das Gericht einen Vergleichsvorschlag als eigenen unterbreitet und damit die hiermit verbundene gerichtliche inhaltliche Prüfung des Vorschlags in Anspruch nimmt oder nicht. Im vorliegenden Fall hat das Gericht den Vorschlag als eigenen Vorschlag unterbreitet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

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