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Wirksamkeit einer befristeten Arbeitszeiterhöhung: Aufstockung unbefristet?

Sieben Jahre lang erhöhte eine Teilzeit-Laborantin aus Rheinland-Pfalz ihre Stunden befristet, um Langzeiterkrankte zu vertreten und die Arbeitszeiterhöhung wirksam zu halten. Der entscheidende Fehler lag nicht in der Dauer der Befristung, sondern in der fehlenden positiven Rückkehrprognose der permanent erkrankten Stammkräfte.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 SLa 211/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 12.03.2025
  • Aktenzeichen: 7 SLa 211/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht

  • Das Problem: Eine Teilzeitkraft, deren Arbeitszeit in ihrem bestehenden Vertrag mehrfach befristet auf 100 % erhöht wurde, klagte gegen die letzte Verlängerung der Befristung. Sie wollte feststellen lassen, dass die Aufstockung unbefristet fortbesteht.
  • Die Rechtsfrage: War die befristete Erhöhung der Arbeitszeit von 50 % auf 100 % unwirksam, weil sie eine Unangemessene Benachteiligung darstellt und der Arbeitgeber keinen triftigen Grund für die Befristung nachweisen konnte?
  • Die Antwort: Ja, die Befristung der Arbeitszeiterhöhung ist unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Der Arbeitgeber konnte die Notwendigkeit der Befristung nicht ausreichend begründen, da eine Rückkehr der vertretenen Stammkräfte nicht absehbar war.
  • Die Bedeutung: Erhebliche befristete Arbeitszeiterhöhungen in bestehenden Teilzeitverträgen müssen streng begründet werden. Arbeitgeber müssen nachweisen, dass der erhöhte Bedarf nur vorübergehend besteht und die Rückkehr der vertretenen Person zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wahrscheinlich war.

Wann wird aus einer befristeten Arbeitszeiterhöhung eine unbefristete Aufstockung?

Eine Lehrkraft arbeitet jahrelang in Vollzeit, besitzt aber nur einen Teilzeitvertrag, dessen Aufstockung immer wieder befristet verlängert wird. Das beklagte Land rechtfertigt dies mit der Vertretung langzeiterkrankter Kollegen. Doch was geschieht, wenn bei Vertragsabschluss bereits feststeht, dass diese Kollegen wohl nie wieder zurückkehren werden?

—Der Arbeitnehmer unterzeichnet einen Änderungsvertrag zur befristeten Aufstockung seiner Teilzeitstelle.
Wiederholte Befristungen der Arbeitszeiterhöhung können zur Unbefristung führen. | Symbolbild: KI

Mit dieser Frage befasste sich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und fällte am 12. März 2025 ein Urteil (Az. 7 SLa 211/24), das die Grenzen der Befristung von Arbeitsbedingungen scharf nachzeichnet. Es beleuchtet den entscheidenden Unterschied zwischen der Kontrolle eines gesamten Arbeitsvertrags nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und der Prüfung einzelner Vertragsklauseln nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 BGB).

Was genau war über die Jahre passiert?

Die Geschichte beginnt am 1. November 2017. Eine ausgebildete Medizinisch-Technische-Laboratoriumsassistentin wird vom Land Rheinland-Pfalz als Lehrkraft eingestellt. Ihr Arbeitsvertrag sieht eine Beschäftigung mit 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vor, was einer halben Stelle entspricht. Doch schon kurz darauf, im Januar 2018, wird ihre Arbeitszeit erstmals befristet auf 75 % erhöht.

Dies war der Auftakt zu einer Kette von insgesamt sieben Änderungsverträgen. Nahezu durchgehend stockte das Land die Arbeitszeit der Lehrkraft auf 100 % auf, allerdings immer nur für einen begrenzten Zeitraum. Im April 2019 erhielt sie zwar einen unbefristeten Vertrag für ihre ursprüngliche 50-%-Stelle, doch die andere Hälfte ihrer Arbeitszeit – die Aufstockung auf eine volle Stelle – blieb weiterhin befristet.

Der letzte dieser Änderungsverträge wurde am 6. September 2022 geschlossen und verlängerte die Vollzeitbeschäftigung bis zum 31. Dezember 2023. Die Lehrkraft, die neben ihrem Unterricht auch die organisatorische Leitung der Lehrplanung innehatte, hatte bereits mehrfach schriftlich beantragt, auch die zweite Hälfte ihrer Stelle zu entfristen und ihr eine vollwertige, unbefristete Vollzeitstelle zu geben. Das Land lehnte dies ab und begründete die wiederholten Befristungen mit dem Sachgrund der Vertretung für langzeiterkrankte Stammkräfte.

Die Lehrkraft sah darin eine unzulässige Praxis und zog vor Gericht. Sie argumentierte, die ständigen Verlängerungen zeigten einen dauerhaften und keinen nur vorübergehenden Personalbedarf. Sie forderte die Feststellung, dass die Befristung der Arbeitszeiterhöhung im letzten Vertrag unwirksam ist und sie somit Anspruch auf eine unbefristete Vollzeitstelle hat. Das Arbeitsgericht Trier gab ihr in erster Instanz Recht. Das Land legte daraufhin Berufung ein.

Welcher juristische Maßstab entscheidet über die Befristung?

Im Zentrum des Falles stand eine grundlegende juristische Weichenstellung: Nach welchen Regeln wird die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung überhaupt geprüft? Das beklagte Land argumentierte im Sinne des Teilzeit– und Befristungsgesetzes (TzBfG). Dieses Gesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen ein ganzer Arbeitsvertrag befristet werden darf, etwa zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG).

Das Gericht folgte dieser Sichtweise jedoch nicht und bestätigte damit die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Das TzBfG ist für die Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses zuständig. Geht es aber – wie hier – nur um die Befristung einer einzelnen Arbeitsbedingung (der Arbeitszeit), greift ein anderes Kontrollinstrument: das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 305 ff. BGB).

Ein vom Arbeitgeber vorformulierter Änderungsvertrag, der eine solche Klausel enthält, wird wie das „Kleingedruckte“ in anderen Verträgen behandelt. Solche Klauseln unterliegen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Sie sind unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“.

Eine solche unangemessene Benachteiligung liegt insbesondere dann vor, wenn die Befristung das berechtigte Interesse des Arbeitnehmers an einer verlässlichen und planbaren Gestaltung seiner Lebens- und Einkommensverhältnisse erheblich beeinträchtigt. Das BAG hat hierfür eine klare Schwelle definiert: Eine befristete Erhöhung der Arbeitszeit um mindestens 25 % greift so tief in die Planungssicherheit des Arbeitnehmers ein, dass sie einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Im vorliegenden Fall betrug die Aufstockung 50 % – ein unzweifelhaft erheblicher Eingriff. Die Befristung konnte daher nur wirksam sein, wenn Umstände vorlagen, die sogar die Befristung eines eigenständigen Arbeitsvertrags über dieses Stundenvolumen nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt hätten.

Warum scheiterte die Begründung des Landes vor Gericht?

Das Land stützte seine gesamte Argumentation auf den Sachgrund der Vertretung. Die 50-%-Aufstockung der Lehrkraft sei notwendig gewesen, um die Ausfälle der langzeiterkrankten Kolleginnen S., W. und Fü. zu kompensieren. Das Gericht prüfte diesen Vortrag eingehend und kam zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für eine wirksame Vertretungsbefristung im entscheidenden Zeitpunkt – dem Abschluss des letzten Änderungsvertrags am 6. September 2022 – nicht mehr vorlagen.

Die entscheidende Hürde: Die fehlende Rückkehrprognose

Für eine wirksame Vertretungsbefristung muss der Arbeitgeber bei Vertragsschluss eine begründete Prognose darüber anstellen können, dass die vertretene Stammkraft an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird. Ein bloßes Hoffen genügt nicht. Der Arbeitgeber muss die ihm bekannten Fakten auswerten und auf dieser Basis eine realistische Einschätzung treffen. Genau an dieser Prognose scheiterte das Land in zwei von drei Fällen.

Fall 1: Die Kollegin mit Erwerbsminderungsrente

Die als zu vertretend benannte Lehrkraft W. war bereits seit Oktober 2017 durchgehend arbeitsunfähig. Spätestens Anfang 2020 wurde ihr eine Erwerbsminderungsrente bewilligt. Im August 2020 holte sie ihre persönlichen Gegenstände aus der Schule ab und gab ihre Büroschlüssel zurück. Das Gericht stellte fest, dass unter diesen Umständen für das Land als Arbeitgeber objektiv keine realistische Chance mehr bestand, mit einer Rückkehr von Frau W. zu rechnen. Sich im September 2022 immer noch auf ihre Vertretung zu berufen, war nicht mehr haltbar.

Fall 2: Die Kollegin mit ärztlichem Tätigkeitsverbot

Auch im Fall der Lehrkraft Fü. lag die Sache für das Gericht klar. Bei ihr war bereits Ende 2018 eine schwere chronische Lungenerkrankung (COPD) diagnostiziert worden. Arbeitsmedizinische Gutachten von Anfang 2019 kamen zu dem eindeutigen Ergebnis, dass ein weiterer Einsatz in ihren Fächern Histologie und Mikrobiologie aufgrund der Belastung durch Chemikalien unzumutbar sei. Spätestens seit diesem Zeitpunkt musste das Land davon ausgehen, dass Frau Fü. zumindest die konkret zu vertretenden Aufgaben nicht mehr würde wahrnehmen können. Eine Befristung bis Ende 2023 mit ihrer Vertretung zu rechtfertigen, entbehrte somit jeder Grundlage.

Das Problem der „gedanklichen Zuordnung“

Das Land argumentierte weiter, die Klägerin habe ja faktisch Unterrichtsstunden der ausgefallenen Kolleginnen übernommen. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die bloße Übernahme von Aufgaben nicht ausreicht. Insbesondere bei einer indirekten Vertretung, bei der Aufgaben innerhalb des Kollegiums verschoben werden, muss der Arbeitgeber den Kausalzusammenhang klar dokumentieren. Es muss bei Vertragsschluss eine nachvollziehbare „gedankliche Zuordnung“ der zusätzlichen Aufgaben des Vertreters zum Ausfall der Stammkraft nach außen erkennbar sein. Allgemeine Verweise auf eine „angespannte Personalsituation“ in Schreiben an den Personalrat, wie sie das Land vorlegte, genügten dem Gericht hierfür nicht.

Im Ergebnis der umfassenden Interessenabwägung kam die Kammer zu dem Schluss, dass das Interesse der Lehrkraft an Planungssicherheit und einem gesicherten Einkommen das Interesse des Landes an einer flexiblen Personalsteuerung deutlich überwog. Die Befristung stellte eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB dar und war somit unwirksam.

Welche Argumente des Arbeitgebers überzeugten das Gericht ebenfalls nicht?

Im Laufe des Verfahrens brachte das beklagte Land weitere Argumente vor, denen das Gericht jedoch systematisch die Grundlage entzog.

Zählt nicht allein der Sachgrund aus dem Befristungsgesetz?

Das Land vertrat die Ansicht, dass das Vorliegen eines Sachgrundes nach § 14 TzBfG – hier die Vertretung – die Befristung automatisch rechtfertige. Das Gericht stellte klar, dass dies ein Trugschluss ist. Zwar werden die Sachgründe des TzBfG als Maßstab in die Interessenabwägung nach § 307 BGB einbezogen. Wenn aber, wie hier, die Voraussetzungen eines solchen Sachgrundes (z.B. eine positive Rückkehrprognose) gar nicht erfüllt sind, wiegt dies in der Abwägung besonders schwer zu Lasten des Arbeitgebers.

Waren die Wünsche der Lehrkraft nicht entscheidend?

Das Land deutete an, die Lehrkraft habe die Verlängerung ja selbst gewollt, wie ihre Anträge zeigten. Das Gericht widersprach entschieden. Die Lehrkraft hatte unmissverständlich eine unbefristete Aufstockung beantragt. Dass sie notgedrungen auch eine befristete Verlängerung annahm, um nicht auf ihre halbe Stelle zurückzufallen, kann nicht als Zustimmung zur Befristung selbst gewertet werden. Entscheidend wäre der Nachweis gewesen, dass sie eine befristete Aufstockung auch dann einer unbefristeten vorgezogen hätte – was hier offensichtlich nicht der Fall war.

Reichten frühere Dokumente als Beweis nicht aus?

Das Land verwies auf ältere Schreiben und Stellenbeschreibungen, um die Vertretungssituation zu belegen. Das Gericht betonte hier den Grundsatz, dass die Rechtmäßigkeit einer Befristung immer nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beurteilt wird. Was Jahre zuvor galt oder dokumentiert wurde, ist irrelevant, wenn die Faktenlage sich – wie durch die Rentenbewilligung oder die medizinischen Gutachten – inzwischen grundlegend geändert hat.

Was bedeutet dieses Urteil für Ihre befristete Arbeitszeiterhöhung?

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist eine wichtige Bestätigung der Arbeitnehmerrechte bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen. Sie macht deutlich, dass Arbeitgeber befristete Aufstockungen nicht als flexibles Instrument zur Umgehung von unbefristeten Vollzeitstellen missbrauchen dürfen. Wenn Sie selbst von einer ähnlichen Situation betroffen sind, hilft Ihnen die folgende Checkliste bei einer ersten Einschätzung.

Checkliste: Wann ist Ihre befristete Arbeitszeiterhöhung angreifbar?

  • Handelt es sich um eine erhebliche Erhöhung?
    • Eine Aufstockung Ihrer Arbeitszeit um 25 % oder mehr gilt als erheblich. Eine solche Klausel unterliegt einer strengen gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
  • Wie oft wurde die Aufstockung bereits verlängert?
    • Eine Kette von Verlängerungen kann ein starkes Indiz dafür sein, dass der Personalbedarf tatsächlich dauerhaft und nicht nur vorübergehend ist.
  • Ist der Grund für die Befristung stichhaltig und aktuell?
    • Wird die Aufstockung mit einer Vertretung begründet, fragen Sie sich: Gibt es eine realistische Prognose, dass die vertretene Person zurückkehren wird? Liegen dem Arbeitgeber möglicherweise Informationen vor (z. B. über eine Rente oder schwere Krankheit), die gegen eine Rückkehr sprechen?
  • Wie konkret ist der Grund dokumentiert?
    • Gerade bei einer Vertretung muss der Arbeitgeber den Zusammenhang zwischen dem Ausfall und Ihren zusätzlichen Aufgaben klar herstellen können. Pauschale Begründungen wie „erhöhter Arbeitsanfall“ oder „angespannte Personallage“ sind oft nicht ausreichend.
  • Haben Sie eine unbefristete Aufstockung verlangt?
    • Wenn Sie nachweislich eine unbefristete Regelung gewünscht haben, kann sich der Arbeitgeber nur schwer darauf berufen, die Befristung sei in Ihrem Interesse gewesen.

Wenn Sie mehrere dieser Fragen zu Ihren Gunsten beantworten können, könnte die Befristung Ihrer Arbeitszeiterhöhung unwirksam sein. In diesem Fall würde die höhere Stundenzahl als unbefristet vereinbart gelten.

Die Urteilslogik

Die Rechtsprechung untersagt Arbeitgebern, den dauerhaften Personalbedarf durch eine Kette befristeter Arbeitszeiterhöhungen zu verschleiern und damit die Ansprüche der Arbeitnehmer auf eine unbefristete Vollzeitstelle zu untergraben.

  • Maßstab der Inhaltskontrolle: Die Befristung einer einzelnen Arbeitsbedingung, wie der zeitweisen Aufstockung des Stundenumfangs, unterliegt nicht den Regeln des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), sondern der strengeren Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 BGB).
  • Erheblichkeit der Arbeitszeiterhöhung: Eine Aufstockung der vertraglichen Arbeitszeit um 25 Prozent oder mehr greift massiv in die Planungssicherheit des Arbeitnehmers ein und bedarf zur Wirksamkeit der Befristung einer besonders zwingenden und aktuellen Rechtfertigung.
  • Grenzen des Vertretungsbedarfs: Beruft sich der Arbeitgeber auf den Sachgrund der Vertretung, muss er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine begründete und realistische Prognose über die Rückkehr der vertretenen Stammkraft stellen können; der Vertretungsgrund entfällt, sobald Informationen (wie Rentenbewilligungen) eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nahelegen.

Gerichte schützen Arbeitnehmer konsequent vor einer unangemessenen Benachteiligung und garantieren, dass das Interesse an einem gesicherten Einkommen schwerer wiegt als die Flexibilitätswünsche des Arbeitgebers.


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Experten Kommentar

Wer eine Teilzeitstelle jahrelang befristet aufstockt, spielt mit dem Feuer der Dauerbeschäftigung. Dieses Urteil bestätigt die harte Linie: Eine befristete Arbeitszeiterhöhung wird knallhart nach dem AGB-Recht geprüft und nicht milder nach den Regeln des TzBfG behandelt. Ausschlaggebend ist dabei die ehrliche Prognose zur Rückkehr der vertretenen Person. Beruft sich ein Arbeitgeber auf Vertretung, obwohl er intern weiß, dass der Kollege wegen Rente oder Krankheit faktisch nicht mehr zurückkommen wird, muss er die unbefristete Vollzeitstelle gewähren. Diese Konsequenz schiebt dem Missbrauch der Vertretungsbefristung als Dauerlösung einen klaren Riegel vor.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann wird meine befristete Aufstockung der Arbeitszeit automatisch unbefristet?

Die Entfristung Ihrer aufgestockten Stunden erfolgt nicht automatisch nach Ablauf einer bestimmten Frist, sondern hängt von der juristischen Wirksamkeit der Befristungsklausel ab. Sobald diese Klausel eine unangemessene Benachteiligung darstellt, wird die Aufstockung unbefristet. Das geschieht primär, wenn der Arbeitgeber bei Vertragsabschluss keinen haltbaren Sachgrund mehr für die Befristung vorweisen kann und Ihre Planungsinteressen überwiegen.

Diese spezielle Klausel wird nach dem strengeren AGB-Recht (§ 307 BGB) und nicht nach den allgemeinen Regeln des Teilzeit- und Befristungsgesetzes geprüft. Die strenge Inhaltskontrolle greift, wenn die Aufstockung mindestens 25 Prozent Ihrer vertraglichen Arbeitszeit umfasst. Der Arbeitgeber muss dabei nachweisen, dass die Befristung gerechtfertigt ist und Ihr berechtigtes Interesse an Planungssicherheit nicht überwiegt. Ist der Befristungsgrund im letzten Änderungsvertrag bereits hinfällig, liegt eine Benachteiligung vor.

Der häufigste Sachgrund ist die Vertretung eines ausgefallenen Kollegen. Die Befristung ist unwirksam, wenn die Prognose für die Rückkehr der vertretenen Person objektiv fehlt. Liegen dem Arbeitgeber Fakten vor, die eine Rückkehr ausschließen – wie etwa die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente oder ein ärztliches Tätigkeitsverbot für die konkreten Aufgaben –, kann der Sachgrund nicht mehr gehalten werden. In diesem Moment ist die Aufstockung rechtlich nicht mehr zu begründen und gilt als entfristet.

Suchen Sie Ihren letzten Änderungsvertrag und prüfen Sie genau, welcher Sachgrund für die Befristung angegeben wurde, um den Fokus Ihrer weiteren Schritte festzulegen.


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Habe ich Anspruch auf Vollzeit, wenn der vertretene Kollege nicht mehr zurückkommt?

Ja, Ihr Anspruch auf die unbefristete Aufstockung der Arbeitszeit entsteht, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Vertrags keine realistische Rückkehrprognose für die Stammkraft mehr hatte. Entscheidend ist die objektive Faktenlage zu diesem Zeitpunkt und nicht die formelle Kündigung des Kollegen. Entfällt der Sachgrund der Vertretung, kann die Befristung der zusätzlichen Stunden die unangemessene Benachteiligung nicht mehr rechtfertigen.

Der Arbeitgeber muss einen vorübergehenden Personalbedarf immer objektiv begründen können; bloßes Hoffen auf eine Genesung genügt dafür nicht. Sobald dem Unternehmen Fakten bekannt sind, die eine Rückkehr ausschließen, etwa die Bewilligung einer dauerhaften Erwerbsminderungsrente oder ein ärztliches Tätigkeitsverbot für die konkrete Aufgabe, muss es entsprechend handeln. An diesem Punkt endet das Recht des Arbeitgebers, die Aufstockung weiterhin als Vertretung zu befristen.

Ein Beispiel zeigt die Konsequenz: Wenn eine langzeiterkrankte Person ihren Arbeitsplatz bereits geräumt hat und eine dauerhafte Rente bezieht, kann sich der Arbeitgeber im Änderungsvertrag nicht mehr auf deren Vertretung berufen. Gerichte stellen fest, dass unter solchen Umständen keine Chance auf eine Rückkehr besteht. Ist die Vertretung objektiv hinfällig, ist die Befristung unwirksam und die Arbeitszeiterhöhung wird unbefristet gewährt.

Listen Sie alle Ihnen bekannten, datierbaren Fakten über den Status der vertretenen Person auf und vergleichen Sie dieses Datum mit dem Datum Ihres letzten Änderungsvertrages.


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Wie prüfe ich, ob die Befristung meiner Arbeitszeiterhöhung unwirksam ist?

Um die Wirksamkeit Ihrer befristeten Arbeitszeiterhöhung zu beurteilen, wenden Sie ein zweistufiges Prüfschema an. Zuerst klären Sie, ob die Aufstockung der strengen Kontrolle nach AGB-Recht unterliegt. Im zweiten Schritt prüfen Sie die Haltbarkeit des Begründungssachgrundes zum Zeitpunkt der letzten Vertragsunterzeichnung. Nur wenn beide Schritte zugunsten des Arbeitgebers ausfallen, ist die Befristung wirksam.

Berechnen Sie zunächst den prozentualen Anteil der befristeten Mehrarbeit an Ihrer ursprünglichen Stelle. Übersteigt die Aufstockung 25 % Ihrer vertraglichen Arbeitszeit, liegt ein erheblicher Eingriff in Ihre Lebensplanung vor. Die Klausel fällt dann nicht mehr unter das mildere Teilzeit- und Befristungsgesetz, sondern unterliegt der strengen Inhaltskontrolle des AGB-Rechts (§ 307 BGB). Diese strenge Prüfung soll verhindern, dass Arbeitgeber unbefristeten Personalbedarf durch ständige Befristungen verschleiern.

Im zweiten Schritt untersuchen Sie den vom Arbeitgeber genannten Sachgrund, etwa die Vertretung eines Kollegen. Entscheidend ist die Rückkehrprognose der vertretenen Person zum Zeitpunkt, als Sie den letzten Änderungsvertrag unterschrieben. Konkret: Liegen dem Arbeitgeber Fakten vor, die eine Rückkehr objektiv ausschließen, entfällt der Sachgrund. Pauschale Verweise auf eine angespannte Personallage genügen dem Gericht nicht. Der Arbeitgeber muss die gedankliche Zuordnung zwischen dem Ausfall und Ihrer Mehrarbeit klar belegen.

Öffnen Sie Ihren Arbeitsvertrag, ermitteln Sie Ihre Grundarbeitszeit und berechnen Sie den prozentualen Anteil der Aufstockung, um die kritische Schwelle schnell zu bestimmen.


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Wann gilt die Kette befristeter Arbeitszeiterhöhungen als unzulässige Benachteiligung?

Die Kette von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitszeiterhöhungen ist ein wichtiges Indiz für einen dauerhaften Personalbedarf. Sie führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit, verstärkt aber die Anforderungen an den Arbeitgeber erheblich. Eine unzulässige Benachteiligung liegt vor, wenn die Interessenabwägung zeigt, dass Ihr berechtigtes Bedürfnis nach Planungssicherheit die Flexibilitätswünsche des Arbeitgebers klar überwiegt und kein haltbarer Sachgrund mehr existiert.

Gerichte prüfen befristete Aufstockungen der Arbeitszeit nach dem strengeren AGB-Recht (§ 307 BGB), sofern die Erhöhung mindestens 25 Prozent Ihrer vertraglichen Stunden ausmacht. Mehrere Verlängerungen signalisieren den Gerichten, dass die Notwendigkeit für die zusätzliche Arbeitszeit nicht nur vorübergehend ist. Die Kette dient als starker Beweis dafür, dass der Arbeitgeber die Stelle bereits dauerhaft besetzen müsste, und verschiebt die Beweislast faktisch zugunsten des Arbeitnehmers.

Der Arbeitgeber muss einen überzeugenden Sachgrund für jede einzelne Befristung nennen, insbesondere für die Letzte in der Kette. Wenn Sie beispielsweise bereits sieben Verlängerungen hinter sich haben, wird es für das Unternehmen schwierig zu behaupten, der Bedarf sei immer noch überraschend oder nur kurzfristig. Entscheidend ist, ob der Sachgrund – etwa die Vertretung eines Kollegen – im Moment des letzten Vertragsabschlusses noch objektiv haltbar war.

Dokumentieren Sie alle Verlängerungen präzise und prüfen Sie bei jeder neuen Vertragsunterschrift kritisch, ob der genannte Sachgrund noch aktuell ist.


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Sollte ich eine unbefristete Arbeitszeiterhöhung schriftlich beantragen, um meine Chancen zu verbessern?

Ja, ein schriftlicher Antrag auf eine unbefristete Aufstockung ist juristisch unerlässlich. Dieses Dokument dient als wichtiger Beweis, der Ihre Position in einem möglichen Verfahren massiv stärkt. Es ist die effektivste Methode, um die zentrale Argumentation des Arbeitgebers zu widerlegen: die Behauptung, Sie hätten die befristete Regelung freiwillig akzeptiert oder gar bevorzugt.

Ihr Antrag belegt vor Gericht, dass Sie die befristete Verlängerung lediglich aus Notwendigkeit annehmen, um nicht auf Ihre geringere Grundstundenzahl zurückzufallen. Ohne diesen klaren Widerspruch könnte Ihre Unterschrift unter dem befristeten Vertrag als stillschweigende Zustimmung zur Befristung interpretiert werden. Durch die dokumentierte Forderung legen Sie hingegen unmissverständlich fest, dass Sie weiterhin die unbefristete Lösung wünschen.

Der dokumentierte Wunsch beeinflusst die gerichtliche Interessenabwägung nach dem AGB-Recht (§ 307 BGB) erheblich. Bei der Kontrolle der Vertragsklauseln zieht das Gericht das Interesse des Arbeitnehmers an langfristiger Planungssicherheit stark zugunsten des Arbeitnehmers heran. Ignoriert der Arbeitgeber Ihren Wunsch nach dauerhafter Arbeit, belegt dies eine unangemessene Benachteiligung, weil Sie zur befristeten Lösung gedrängt wurden.

Verfassen Sie sofort ein kurzes Schreiben, in dem Sie die unbefristete Aufstockung der Arbeitszeit fordern, und senden Sie den Antrag nachweisbar an die Geschäftsleitung.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei – in diesem Fall der Arbeitgeber – der anderen Partei bei Vertragsabschluss stellt; Juristen nennen dies oft das „Kleingedruckte“.
Das AGB-Recht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 305 ff. BGB) dient dazu, die schwächere Partei, meist den Arbeitnehmer, vor einseitig diktierten und nachteiligen Standardklauseln zu schützen.

Beispiel: Im vorliegenden Fall wurde der Änderungsvertrag zur befristeten Arbeitszeiterhöhung als AGB gewertet, weil das Land Rheinland-Pfalz diese Klauseln standardmäßig für eine Vielzahl von Lehrkräften vorformuliert hatte.

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Inhaltskontrolle (§ 307 BGB)

Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ist der juristische Prüfmechanismus, der feststellt, ob eine vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsklausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.
Diese strenge Prüfung stellt sicher, dass bei der Verwendung von Standardklauseln die wesentlichen Rechte und Pflichten des Vertrages klar und fair verteilt sind und nicht gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßen.

Beispiel: Das Gericht unterzog die Befristungsklausel der Arbeitszeiterhöhung einer Inhaltskontrolle, weil die Aufstockung 50 Prozent betrug und somit einen unzweifelhaft erheblichen Eingriff in die Planungssicherheit der Lehrkraft darstellte.

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Rückkehrprognose

Eine Rückkehrprognose ist die begründete, realistische Einschätzung des Arbeitgebers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, ob der vertretene, langzeiterkrankte Mitarbeiter an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird.
Das Gesetz verlangt diese objektive Prognose, um sicherzustellen, dass Vertretungsbefristungen tatsächlich nur einen vorübergehenden Personalbedarf abdecken und nicht dazu dienen, dauerhafte Stellen zu verschleiern.

Beispiel: Das beklagte Land scheiterte vor Gericht, weil es für die Kollegin, die bereits eine Erwerbsminderungsrente bezog und ihre Büroschlüssel abgegeben hatte, objektiv keine positive Rückkehrprognose mehr erstellen konnte.

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Sachgrund der Vertretung

Der Sachgrund der Vertretung ist die gesetzlich anerkannte Rechtfertigung aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, um einen Arbeitsvertrag oder eine Arbeitszeiterhöhung temporär abzuschließen, wenn ein anderer Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfällt (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG).
Dieser Sachgrund bietet Arbeitgebern die notwendige Flexibilität, um vorübergehende Personallücken schnell zu schließen, ohne dass sie sofort eine unbefristete Stelle schaffen müssen.

Beispiel: Obwohl das Land die Aufstockung der Lehrkraft stets mit dem Sachgrund der Vertretung für langzeiterkrankte Stammkräfte begründete, hielt dieser im letzten Änderungsvertrag juristisch nicht stand.

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Unangemessene Benachteiligung

Eine unangemessene Benachteiligung liegt im AGB-Recht vor, wenn eine vorformulierte Klausel die berechtigten Planungsinteressen des Arbeitnehmers so stark beeinträchtigt, dass diese die Flexibilitätswünsche des Arbeitgebers deutlich überwiegen.
Dieser Rechtsmaßstab dient als Korrektiv, um Machtmissbrauch bei der Verwendung von Standardverträgen zu verhindern und das Interesse des Arbeitnehmers an einer sicheren und verlässlichen Lebens- und Einkommensplanung zu schützen.

Beispiel: Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die Kette der befristeten Verlängerungen eine unangemessene Benachteiligung darstellte, weil der Personalbedarf offensichtlich dauerhaft war und das Interesse der Lehrkraft an einer unbefristeten Vollzeitstelle überwog.

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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 SLa 211/24 – Urteil vom 12.03.2025


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