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Wirksamkeit einer Befristungsabrede – Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers

Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Az.: 8 Ca 8079/12

Urteil vom 10.10.2012

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 27.06.2011 vereinbarten Befristung am 31.01.2012 beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Verteilerin weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 3.040,00 festgesetzt.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristungsabrede sowie um einen damit im Zusammenhang stehenden Weiterbeschäftigungsanspruch.

Wirksamkeit einer Befristungsabrede – Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers
Symbolfoto: VitaM/bigstock

Die am 02.08.1969 geborene Klägerin ist seit dem 08.09.2009 als Verteilerin bei der Beklagten beschäftigt. Sie erzielt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 760,- € bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 16 Stunden. Nach mehreren jeweils befristeten Verträgen schlossen die Parteien zuletzt unter dem 27.06.2011 den streitgegenständlichen Arbeitsvertrag, der eine Befristung vom 09.09.2011 bis zum 31.01.2012 vorsieht. Als Sachgrund für die Befristung sind in dem Vertrag angegeben: Vertretung wegen vorübergehender Abwesenheit des Mitarbeiters „“.

Nach Ablauf der Befristung erschien die Klägerin am 01.02.2012 zum Dienstbeginn um 05.20 Uhr und nahm die Arbeit auf. Um 06:15 Uhr wurde sie von der zuständigen Personaldisponentin angesprochen, dass ihr neuer Vertrag oben bereit liege. Um 08:15 Uhr erschien die Klägerin mit der Kollegin im Disponentenbüro. Beide weigerten sich, die neuen befristeten Verträge zu unterzeichnen. Am Mittag fand ein Gespräch zwischen den beiden Mitarbeiterinnen, dem Niederlassungsleiter und dem Leiter des Zustellstützpunktes statt, in welchem der Niederlassungsleiter der Klägerin und ihrer Kollegin erklärte, dass ab sofort auf ihre Mitarbeit verzichtet würde.

Mit ihrer am 21.02.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristungsabrede geltend.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Befristungsabrede unwirksam ist. Ein Sachgrund für die Befristung liege nicht vor. Zudem liege ein unbefristetes Arbeitsverhältnis deshalb vor, weil sie nach Ablauf der Befristung am 01.02.2012 bis zu dem Gespräch am Nachmittag gearbeitet habe. Sie trägt vor, dass die weitere Arbeitsleistung durch die Beklagte erst zurückgewiesen worden sei, als sie den wiederum befristeten Anschlussvertrag nicht unterschreiben wollte. Um 06:15 Uhr habe die Disponentin auf die bereitliegenden Verträge hingewiesen. Sie habe jedoch zu keinem Zeitpunkt dazu aufgefordert, unmittelbar bei ihr zur Unterschrift zu erscheinen. Eine Aufforderung, vor Unterzeichnung die Arbeit einzustellen, sei nicht erfolgt. Vielmehr habe die Klägerin für weitere Stunden im Verlaufe des Vormittags Arbeitsleistungen erbracht.

Die Klägerin beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 27.06.2011 vereinbarten Befristung am 31.01.2012 beendet worden ist.

2. Im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1, wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Verteilerin weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Befristungsabrede für die Zeit vom 09.09.2011 bis zum 31.01.2012 in dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 27.06.2011 sei wirksam. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe durch die Personalplanung der Beklagten bereits festgestanden, dass die Beschäftigung der Klägerin nicht über den 31.01.2012 benötigt werde. Die Klägerin habe zur Ermöglichung der Abwicklung von Urlaub, Überzeit oder Mutterschutz und als Vertreterin eingesetzt werden sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 04.07.2012, S. 2-3 (Bl. 32-33 d.A.) verwiesen.

Zur tatsächlichen Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Befristung trägt die Beklagte vor, die Klägerin sei vor dem 01.02.2012 mündlich darüber informiert worden, dass die Verträge verlängert würden und dass der Personaldisponent in den nächsten Tagen mit den Vertragsverlängerungen vorbei kommen würde. Die Verträge seien von der zuständigen Stelle angefordert worden und hätten am 27.01.2012 zunächst dem Leiter des Zustellstützpunktes zur Unterschrift vorgelegt werden sollen. Durch personellen Wechsel und Krankheit in der Leitung des Zustellstützpunktes sei der Verlängerungsvertrag erst am 01.02.2012 nach Dienstbeginn der Klägerin zur Unterschrift vorgelegt worden. Die Beklagte behauptet, die zuständige Personaldisponentin habe anlässlich ihres betrieblichen Rundgangs um 06:15 Uhr die Klägerin aufgefordert, gleich zum Unterschreiben zu ihr zu kommen. Die Klägerin habe ihrer Kollegin Bescheid geben sollen. Beide seien dann erst um 08:15 Uhr im Büro erschienen.

Die Beklagte trägt vor, die Personaldisponentin habe durch das Angebot eines neuen befristeten Arbeitsvertrags der Weiterarbeit der Klägerin unverzüglich widersprochen. Frau könne allein keine Arbeitsverträge abschließen, zeichne diese aber mit. Da die Klägerin entgegen einer entsprechenden Aufforderung nicht sofort zur Unterschrift erschienen sei, sondern bis 08:15 Uhr zugewartet und die rechtzeitige Unterschriftsleistung vereitelt habe, sei es rechtsmissbräuchlich, unter Berufung auf § 15 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzufordern. Soweit Frau als nichtvertragsschlussberechtigte Fachvorgesetzte zu qualifizieren sei, habe der zuständige Niederlassungsleiter anlässlich des Personalgesprächs am Mittag wirksam widersprochen, indem er ab sofort auf die Mitarbeit der Klägerin verzichtet habe. Eine Entfristung scheide daher aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 495 Abs. 1, 313 Abs. 2 S. 2 ZPO verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Mit ihrer am 21.02.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Entfristungsklage hat die Klägerin die dreiwöchige Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt.

2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Befristung im Vertrag vom 27.06.2011 nicht mit Ablauf des 31.01.2012 beendet worden.

Zwischen den Parteien ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen, weil die Klägerin ihre Tätigkeit als Verteilerin bei der Beklagten über den 31.01.2012 hinaus mit Wissen der Beklagten fortgesetzt hat.

Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht.

a) Der Eintritt der in § 15 Abs. 5 TzBfG angeordneten Fiktion setzt dabei zunächst voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bewusst und in der Bereitschaft fortsetzt, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu erfüllen. Der Arbeitnehmer muss die vertragsgemäßen Dienste nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausführen (vgl. BAG 02.12.1998, AP Nr. 8 zu § 625 BGB; BAG 24.10.2001, NZA 2003, 153; LAG Düsseldorf, 14.05.2009 – 5 Sa 108/09, zit. nach juris). Des weiteren ist erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird. Der Arbeitgeber muss von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit sowie von den weiteren Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers Kenntnis haben (BAG 30.11.1984, AP Nr. 1 zu § 22 MTV Ausbildung). Dabei bedeutet Kenntnis weniger als Einverständnis mit der Fortsetzung; dieses braucht nicht vorzuliegen (BAG 30.11.1984, AP Nr. 1 zu § 22 MTV Ausbildung). Maßgeblich ist die Kenntnis des Arbeitgebers selbst oder seines Vertreters, der ihn durch eine entsprechende vertragliche Abrede binden könnte (BAG 24.10.2001, NZA 2003, 153; BAG 20.02.2002, ZTR 2002, 439). Unzureichend ist es, wenn lediglich Kollegen des Arbeitnehmers, Fachvorgesetzte oder Mitglieder des Betriebsrats über das Verbleiben des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz unterrichtet sind (LAG Köln, 27.06.2001 – 3 Sa 220/01, zit. nach juris).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall von einer Fortsetzung der Tätigkeit mit Wissen der Beklagten auszugehen. Die Klägerin hat unstreitig am 01.02.2012 und damit nach Ablauf der Befristung um 05:20 Uhr ihren Dienst angetreten und bis mittags ihre vertragliche Arbeitsleistung erbracht. Um 06:15 Uhr wurde sie von der zuständigen Personaldisponentin angesprochen und auf den zur Unterschrift bereitliegenden Verlängerungsvertrag hingewiesen. Auch wenn die betreffende Personaldisponentin grundsätzlich nicht allein zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigt war, ist sie aufgrund ihrer Mitzeichnungsberechtigung als Vertreterin der Beklagten anzusehen. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten waren die Verlängerungsverträge bereits zuvor dem Leiter des Zustellstützpunktes zur Unterschrift vorgelegt worden. Die genannte Personaldisponentin war über die Verlängerungsverträge informiert. In ihrem Büro sollten die Verträge unterzeichnet werden. Somit ist die Kenntnis der Personaldisponentin von der Weiterarbeit der Klägerin der Beklagten zuzurechnen.

b) Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG entsteht nach dieser Vorschrift nicht, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnisnahme von der Fortsetzung der Tätigkeit des Arbeitnehmers der weiteren Erbringung der Arbeitsleistung unverzüglich widerspricht.

Der Widerspruch ist eine rechtsgeschäftliche, empfangsbedürftige Willenserklärung. Er kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen; die Ausübung des Widerspruchsrechts ist an keine Form gebunden (vgl. BAG 11.07.2007 – 7 AZR 501/06, zit. nach juris). Der Widerspruch kann in dem Angebot eines (ggf. weiteren) befristeten Arbeitsvertrags liegen (BAG 26.07.2000, NZA 2001, 261; BAG 05.05.2004, NZA 2004, 1346).

Nach Auffassung der erkennenden Kammer hat die Beklagte durch ihre Personaldisponentin der Fortsetzung der Tätigkeit zwar unverzüglich widersprochen. In dem Hinweis der Personaldisponentin um 06:15 Uhr gegenüber der Klägerin, ihr neuer Vertrag liege zur Unterschrift bereit, liegt ein konkludenter Widerspruch, der auch unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erklärt wurde. Nimmt jedoch der Arbeitnehmer das Angebot des weiteren befristeten Vertrags nicht formgerecht (schriftlich, § 14 Abs. 4 TzBfG) an und arbeitet er mit Wissen des Arbeitgebers weiter, wird nach § 16 Satz 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet (vgl. ErfK-Müller-Glöge, 12. Aufl., § 15 TzBfG, Rn. 32). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat nach dem Hinweis der Personaldisponentin bis zum Mittag weiter ihre Arbeitsleistung erbracht, ohne den neuen Vertrag unterschrieben zu haben.

Da somit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde, ist das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung vom 27.06.2011 nicht zum 31.01.2012 beendet worden.

3. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu.

a) Der Beschäftigungsanspruch ist abzuleiten aus den §§ 611, 613, 242 BGB, Art. 1 u. 2 GG. Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgericht (BAG GS 27.12.1985, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) besteht ein Weiterbeschäftigungsanspruch dann, wenn ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Instanzenurteil ergeht und keine besonderen Umstände vorliegen, die ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers begründen, den Arbeitnehmer nicht weiter zu beschäftigen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss gelten entsprechend, wenn um die Wirksamkeit einer Befristung gestritten wird (BAG vom 13.06.1985 – 2 AZR 410/84, BB 1986, 1437; BAG vom 08.04.1992 – 7 AZR 135/91, AP NR. 146 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Die Interessenlage eines Arbeitnehmers nach einem obsiegenden, die Entfristung feststellenden Urteil ist nahezu identisch mit der Interessenlage eines Arbeitnehmers, der in einem Kündigungsschutzverfahren ein obsiegendes Urteil erstritten hat (LAG Hamm vom 16.10.2008 – 17 Sa 671/08, zitiert nach juris). Dem Weiterbeschäftigungsantrag ist nur ausnahmsweise dann nicht zu entsprechen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers begründen, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (LAG Hamm vom 16.10.2008 – 17 Sa 671/08, zitiert nach juris; KR/Bader, 9. Auflage, § 17 TzBfG Rn. 40).

b) Aufgrund der gerichtlichen Feststellung ist die Befristung zum 31.01.2012 unwirksam. Es besteht daher weiterhin ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Gründe, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegen stehen, sind nicht ersichtlich. Auch hat die Beklagte keine Umstände vorgetragen, die ein besonderes Arbeitgeberinteresse an der Nichtbeschäftigung begründen können.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte als unterlegene Partei gemäß §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 495, 91 ZPO zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Seine Höhe folgt aus § 42 Abs. 3 GKG und §§ 3 ff. ZPO. Für den Entfristungsantrag war auf das 3-fache Bruttomonatsgehalt der Klägerin abzustellen. Für den Weiterbeschäftigungsantrag wurde ein weiteres Bruttomonatsgehalt in Ansatz gebracht.

Gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

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