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Wirksamkeit einer Kurzarbeitvereinbarung – Aufrechnungsvereinbarung

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 13 Sa 650/10 – Urteil vom 09.07.2010

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Dezember 2009 – 13 Ca 16373/09 – wird auf seine Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Entgelt aus Annahmeverzug für einen Zeitraum, in dem Kurzarbeit geleistet wurde, sowie ungemindertes Entgelt für einen weiteren Zeitraum, in dem die Beklagte Sozialversicherungsabgaben nachträglich zu Lasten des Klägers abgerechnet und von seinem Bruttolohn abgezogen hat.

Der Kläger ist seit dem 01. Juni 2007 bei der Beklagten als Vertriebsmitarbeiter für einen Bruttolohn von 2.300,00 EUR pro Monat auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 23. Mai 2007 beschäftigt (vgl. zum Inhalt des Arbeitsvertrages die Kopie Bl. 4 bis 6 d. A.). Er wurde zunächst in der privaten Krankenversicherung geführt, da er eine dementsprechende Bescheinigung der D. vorlegte (vgl. die Anlage B 2 zum Schriftsatz vom 01.12.2009 der Beklagten, Bl. 46 d. A.), die Beklagte überwies an ihn den hälftigen Anteil des von ihm angegebenen Beitrags und führte den Kläger nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit Schreiben vom 14. Februar 2008 kündigte die Beklagte dem Kläger unter der Überschrift „Rückführung ihrer Privatenkrankenversicherung wegen Nichtvorlage der Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung hier: Ihre heutige Mitteilung, dass das Schreiben zur Befreiung von der gesetzlichen Krankenkasse nicht existiert“ an, dass sie ihn in der gesetzlichen Krankenversicherung anmelden werde, die Gehaltsabrechnungen ab Juni 2007 neu berechnet würden, der 50 %ige Anteil für die private Krankenversicherung in Höhe von 1.260,69 EUR ab Juni 2007 zurückgefordert und der Zuschuss bei der Gehaltsüberweisung Januar 2008 abgezogen werden würde (vgl. das Schreiben vom 14.02.2008, Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 01.12.2009 der Beklagten, Bl. 47 d. A.).

So geschah es: Der Kläger wurde rückwirkend bei der T. angemeldet, die Abzüge ab Juni 2007 wurden neu berechnet und die sich daraus ergebenden Beträge ebenso wie die Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung bei der Abrechnung für Januar 2008 abgezogen. Daraus ergab sich ein negativer Betrag von 1.006,85 EUR netto (vgl. die Abrechnung für Januar 2008 in Kopie Bl. 7 d. A.). Diesen Betrag überwies der Kläger im Anschluss an die Abrechnung an die Beklagte.

Ab Februar 2009 gab es Kurzarbeit im Betrieb der Beklagten. Dazu existiert ein Schriftstück vom 26. Januar 2009 mit der Überschrift

„Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit im Unternehmen F. G. GmbH mit Wirkung vom 01.02.2009 bis 07/2009 (erster Antrag)“,

in dem es heißt:

„Hiermit treffen die F. G. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn F. S., und folgende Mitarbeiter, als Arbeitnehmer

folgende Vereinbarung:

Mit Wirkung vom 01.02.2009 wird im Unternehmen F. G. GmbH Kurzarbeit auf Grund von Auftragsmangel infolge wirtschaftlicher Ursachen eingeführt.

Die / der Arbeitnehmer wurde von Herrn S. darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Kurzarbeit ab 01.02.009 im Unternehmen beginnt und die / den Arbeitnehmer betrifft, d. h. sie / er kurzarbeiten wird.

Die Höhe der Kurzarbeit wird individuell nach Auftragslage festgelegt, beträgt jedoch mindestens 10 Prozent des monatlichen Bruttoarbeitsentgelts.

Die / der Arbeitnehmer wurde darüber unterrichtet, dass die maximale Bezugszeit von Kurzarbeitergeld den Monat 08/2010 (18 Monate) umfasst, der erste Antrag bis zum August 2009 gestellt wird und bei Bedarf verlängert werden kann und das das Unternehmen alles daran setzt, um die Kurzarbeit so früh wie möglich zu beenden.

Die Abrechnung der Bezüge während der Kurzarbeit wird nach den gesetzlichen Erfordernissen im Unternehmen erfolgen und auf der jeweiligen Lohn- und Gehaltsabrechnung dargestellt.“

Dieses Schriftstück ist auf der ersten Seite von der Beklagten, auf der zweiten Seite von 22 Arbeitnehmern, darunter dem Kläger, unterschrieben worden. Ab Februar 2009 bis Juli 2009 wurde Kurzarbeit geleistet und entsprechend abgerechnet (vgl. die Abrechnungen Bl. 9 bis 13 d. A. in Kopie).

Anlässlich einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin zum Aktenzeichen 11 Ca 15431/09 bzw. nunmehr Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Aktenzeichen 5 Sa 779/10 hat der Kläger am 07. September 2009 Klage auf Zahlung gegen die Beklagte in Höhe von 13.800,00 EUR (6 x 2.300,00 EUR für die Monate Februar bis einschließlich Juli 2009) brutto abzüglich 5.788,56 EUR brutto Kurzarbeitergeld sowie in Höhe von 2.798,31 EUR netto (1.791,46 EUR netto aus der Abrechnung für Januar 2008 und die genannten 1.006,85 EUR aus der Abrechnung von Januar 2008) erhoben.

Der Kläger meint, dass die Verrechnung mit den abgeführten Sozial-versicherungsbeiträgen und Zurückforderungen der Zuschüsse und die dadurch verursachte Überweisung durch den Kläger unzulässig gewesen seien. Die Beklagte hätte die Pfändungsfreigrenzen einhalten müssen.

Die Kurzarbeit sei schon wegen der einseitigen Anordnung unwirksam, die Unterschrift des Klägers stelle nur eine Kenntnisnahme dar. Im Übrigen sei die Abrede intransparent und unangemessen im Sinne von § 307 BGB.

Die Beklagte hält ihr Vorgehen für gesetzestreu, da nicht sie, sondern der Kläger durch seine falschen Angaben zur angeblich bestehenden Privatkrankenversicherung die zunächst falsche Abrechnung verursacht habe, weswegen sie gemäß § 28 g Satz 3 und Satz 4 SGB IV die Abzüge auch später hätte vornehmen dürfen.

Die Kurzarbeit sei nicht einseitig angeordnet, sondern im Wege des Vertrages mit dem Kläger vereinbart worden. Diese Abrede sei weder intransparent noch unangemessen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen, da der Kläger das Angebot der Beklagten auf Tätigkeit im Rahmen der Kurzarbeit zumindest konkludent angenommen habe, da er ohne Protest in Kurzarbeit tätig geworden sei. Soweit der Kläger die Rückzahlung von 1.006,85 EUR netto fordere, sei die Klage unbegründet, da er die Zahlung in Kenntnis davon geleistet habe, dass insoweit keine Verpflichtung zur Zahlung bestanden habe. Im Übrigen sei er hinsichtlich der geleisteten Zuschüsse der Arbeitgeberin zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers ungerechtfertigt bereichert gewesen. Schließlich sei der Anspruch auf Zahlung des Nettolohnes für Januar 2008 in Höhe von 1.791,46 EUR verwirkt, ohne dass es auf die Berechtigung der Beklagten zur Aufrechnung im Rahmen des SGB IV und unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen ankäme.

Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 03. Dezember 2009 (Bl. 49 bis 54 d. A.) verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Einwände gegen die Argumentation des Arbeitsgerichts wiederholt und vertieft unter konkreter Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.010,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 01. September 2009 sowie 2.798,31 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumentation.

Wegen des konkreten Vortrags in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 25. Mai 2010 (Bl. 75 ff. d. A.) und der Beklagten vom 01. Juli 2010 (Bl. 90 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 b, Abs. 6; 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

II.

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen:

1. Der Kläger hat keinen Anspruch aus Annahmeverzug, da eine wirksame vertragliche Vereinbarung über Kurzarbeit vorliegt.

a) Ein Anspruch auf Annahmeverzug entfällt, wenn die Arbeitsvertragsparteien wirksam Kurzarbeit vereinbart haben (BAG 11.07.1990 AP BGB § 615 Betriebsrisiko Nr. 32; ErfK/Preis, 10. Aufl. 2010, § 611 BGB Rz. 662).

b) Eine solche Abrede ist von den Arbeitsvertragsparteien durch den Vertrag vom 26. Januar 2009 getroffen worden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies keine einseitige Anordnung, sondern eine „Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit im Unternehmen“, die zwischen der Beklagten und „folgenden Mitarbeitern als Arbeitnehmern“ „… 9. F. L.“ geschlossen wurde.

c) Diese Vereinbarung ist nicht intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und somit auch nicht unwirksam. Aus der Vereinbarung ergibt sich „klar und verständlich“ im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, warum die Kurzarbeit eingeführt wird („aufgrund von Auftragsmangel infolge wirtschaftlicher Ursachen“), ab wann sie beginnt und wann sie endet („mit Wirkung ab 01.02.2009 bis 07/2009“), welche Arbeitnehmer davon betroffen sind (alle angeführten 22 Arbeitnehmer) und dass die Höhe der Kurzarbeit individuell nach Auftragslage festgesetzt wird, jedoch mindestens 10 % des monatlichen Bruttoentgelts betrifft.

d) Die Vereinbarung benachteiligt den Arbeitnehmer auch nicht unangemessen. Sie ist gerade mit „wesentlichen Grundsätzen der gesetzlichen Regelung“ im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB zu vereinbaren, da vorliegend nicht einseitig das Entgelt ohne entsprechende Kompensation gesenkt wird, sondern der Kläger daneben Kurzarbeitergeld erhält. Diese Vereinbarung entspricht dem gesetzlichen Leitbild der §§ 178 ff. SGB III über die Kurzarbeit.

e) Endlich verstößt die Vereinbarung auch nicht gegen unabdingbares Kündigungsschutzrecht (vgl. dazu unter anderem BAG 18.10.1994 EzA § 615 BGB Kurzarbeit Nr. 2), da vorliegend nicht einseitig Kurzarbeit angeordnet worden ist oder wie im zitierten Fall dem Arbeitgeber einseitig die Möglichkeit der Anordnung von Kurzarbeit gestattet („die Einführung von Kurzarbeit ist zulässig“), sondern entsprechend dem gesetzlichen Leitbild der Kurzarbeit eine vertragliche Abrede zwischen den Arbeitsvertragsparteien geschlossen worden ist.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm an die Beklagte gezahlten 1.006,85 EUR netto. Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht gegeben, da ein Rechtsgrund für die Zahlung des Klägers vorliegt.

a) Denn der Kläger hat sich mit der Beklagten über diese Zahlung geeinigt. Die Beklagte hat in dem Schreiben vom 14. Februar 2008 wegen der Rückführung seiner Privatkrankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung dem Kläger unter Darstellung der daraus folgenden Konsequenzen ein Angebot über die Rückabwicklung der falschen Privatkrankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung gemacht, welches dieser durch seine Zahlung an die Beklagte angenommen hat.

b) Diese Vereinbarung ist auch nicht nichtig gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 28 g SGB IV. Denn der Arbeitgeber darf gemäß § 28 g Satz 4 SGB IV einen Abzug auch nach den auf die eigentliche zeitlich richtige Abrechnung folgenden drei Lohn- oder Gehaltszahlungen geltend machen, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28 o Abs. 1 SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.

So liegt es hier: Der Kläger hat zumindest grob fahrlässig der Beklagten durch die Vorlage seiner privaten Krankenversicherungsunterlagen suggeriert, dass er von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit sei und erst auf Nachfrage der Beklagten zugeben müssen, dass er eine Befreiungserklärung nicht vorlegen könne.

c) Die Aufrechnungsvereinbarung verstößt auch nicht gegen das Aufrechnungsverbot der §§ 394 BGB; 850 ff. ZPO. Zwar gilt § 394 ZPO auch für die Aufrechnungsvereinbarung (BGH 25.02.1999 – IX ZR 353/98 – NJW 1999, 3264 ff.). Wird diese jedoch nach Fälligkeit der unpfändbaren Forderung geschlossen, ist dies zulässig (BAG 18.08.1976 – 5 AZR 95/75 – EzA § 613 a BGB Nr. 7, zu 4. der Gründe m.w.N.).

So liegt es hier: Die Aufrechnungsvereinbarung ist konkludent durch die Zahlung der negativ ausgewiesenen 1.006,85 EUR an die Beklagte geschlossen worden. Dies lag nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung für Januar 2008, nach § 2 letzter Absatz Satz 2 des Arbeitsvertrages bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats, also am 10.02.2008. Da die Abrechnung erst am 15.02.2008 erstellt wurde, ist die sich daraus für den Kläger resultierende Zahlungshöhe frühestens erst ab diesem Tag bekannt gewesen, die Überweisung durch den Kläger ist dementsprechend noch später vorgenommen worden.

d) Es kommt daher nicht einmal darauf an, ob die Forderung des Klägers nicht auch verwirkt ist nach Treu und Glauben, da der Kläger sie erst 17 Monate nach der Aufrechnungsvereinbarung und deren Erfüllung erhoben hat, oder ob die §§ 28 g; 28 o SGB IV der Vorschrift des § 394 BGB vorgehen.

3. Aus den Ausführungen unter II. 2 a bis c ergibt sich endlich, dass wegen der zulässigen Aufrechnungsvereinbarung der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung seines Nettoentgelts für Januar 2008 in Höhe von 1.791,46 EUR gemäß § 611 Abs. 1 BGB hat.

III.

Der Kläger trägt daher die Kosten seiner erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass.

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