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 Wirksamkeit einer nach Arbeitsaufnahme unterzeichneten Befristungsabrede

Sächsisches Landesarbeitsgericht, Az.: 5 Sa 729/13, Urteil vom 11.11.2014

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 17.10.2013 – 5 Ca 4213/12 – teilweise, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, in Bezug auf Ziffer 2 und 3 des Urteils abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsabrede vom 21.09.2012 mit Ablauf des 25.12.2012 bzw. des 31.03.2013 beendet worden ist. Der Kläger begehrt außerdem, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als wissenschaftlicher Mitarbeiter weiterbeschäftigt zu werden.

Der am … 1975 geborene Kläger wurde zunächst auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 09.01.2012 (Bl. 10 f. d. A.) vom 15.02.2012 bis 31.03.2012 sowie auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 12.03.2012 vom 01.04.2012 bis 30.09.2012 jeweils befristet als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der … beschäftigt. Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Hochschulausbildung und Promotion in Soziologie.

Der Vorgesetzte des Klägers, …, stellte mit Schreiben vom 14.08.2012 (Bl. 172 d. A.) den Antrag, das Beschäftigungsverhältnis des Klägers zur Vertretung des … im Wintersemester (01.10.2012 bis 31.03.2013) zu verlängern. Der Kläger wurde hierauf Ende September 2012 vom Beklagten aufgefordert, sich in die Verwaltung der Hochschule zu begeben. Die Personalsachbearbeiterin … legte dem Kläger einen noch nicht unterschriebenen Arbeitsvertrag vom 21.09.2012 (Bl. 12 ff. d. A.) in zweifacher Ausfertigung zur Unterzeichnung vor. § 1 des Arbeitsvertrages enthielt u. a. folgende Regelung:

§ 1

„Herr … wird für die Zeit vom 01.10.2012 bis einschließlich 31.03.2013 befristet als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne des § 71 SächsHSG als Vollbeschäftigter an der … weiterbeschäftigt.

Die befristete Weiterbeschäftigung erfolgt wegen Vorliegens eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Abs. 1 Ziffer 3 Teilzeit– und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1366 i. d. j. g. F.).

Die Weiterbeschäftigung erfolgt während der Zeit der der Beurlaubung von Herrn PD …, längstens bis 31.03.2013.

Das Dienstverhältnis endet automatisch, ohne dass es insoweit einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des 31.03.2013 … .“

Der Kläger unterzeichnete beide Ausfertigungen des Dienstvertrages und gab sie der Personalsachbearbeiterin Frau… am gleichen Tag zurück.

Am 01.10.2012 nahm der Kläger die Arbeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Philosophischen Fakultät auf bzw. setzte diese fort. Dem Kläger lag zu diesem Zeitpunkt ein vom Beklagten unterzeichnetes Exemplar des Dienstvertrages nicht vor. Erst am 11.10.2012 wurde dem Kläger ein vom Beklagten unterzeichnetes Exemplar ausgehändigt.

Mit Schreiben vom 10.12.2012 (Bl. 15 d. A.) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Beurlaubung des vertretenen Herrn … geendet habe und das Dienstverhältnis mit einer Auslauffrist von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung enden wird. Der Kläger erhielt das Schreiben am 11.12.2012.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe. Die Befristungsabrede sei nichtig. Sie genüge nicht der gesetzlichen Schriftform. Mit Aufnahme der Arbeit im Einverständnis des Beklagten am 01.10.2012 sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Mangels Gegenzeichnung habe eine wirksame Befristungsabrede zum 01.10.2012 nicht vorgelegen. Der Beklagte habe den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages nicht von der Unterzeichnung durch den Kläger abhängig gemacht. Dem Kläger sei nicht mitgeteilt worden, dass er den Vertrag vor Arbeitsbeginn unterschreiben soll. Der Kläger hat bestritten, dass Frau … den vom Kläger unterzeichneten Vertrag noch vor dem 01.10.2012 unterzeichnet und an Frau … übermittelt hat. Die Unterzeichnung sei erst nach dem 01.10.2012 erfolgt.

Der Kläger hat erstinstanzlich folgende Klageanträge gestellt:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung mit Datum vom 21.09.2012 mit Ablauf des 25.12.2012 beendet worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund der Befristung mit Datum vom 21.09.2012 mit Ablauf des 31.03.2013 beendet worden ist.

3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne des § 71 SächsHSG weiter zu beschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, dass Frau … den Arbeitsvertrag kurz nach dem 21.09.2012 für den Beklagten unterzeichnet und noch vor dem 01.10.2012 der Personalsachbearbeiterin … zurückgegeben habe. Der Beklagte habe vor der Arbeitsaufnahme am 01.10.2012 verdeutlicht, dass er den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages von der Einhaltung des Schriftformgebotes abhängig machen wolle. Die Entgegennahme der Arbeitsleistung bedeutet daher keine Annahme eines Vertragsangebotes des Arbeitnehmers.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristungsabrede vom 21.09.2012 beendet worden sei. Es sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Bei Arbeitsaufnahme am 01.10.2012 habe nur ein mündlicher Arbeitsvertrag vorgelegen. Der Kläger sei zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits vertragsgemäß weiter zu beschäftigen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 17.10.2013 – 5 Ca 4213/12 – wurde dem Beklagten am 03.12.2013 zugestellt. Der Beklagte hat mit am 13.12.2013 eingehendem Schriftsatz vom 12.12.2013 Berufung eingefegt und diese mit am gleichen Tag eingehendem Schriftsatz vom 30.01.2014 begründet.

Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, dass das Arbeitsverhältnis zum 25.12.2012, spätestens jedoch zum 31.03.2013 geendet habe. Die Personalsachbearbeiterin Frau … habe dem Kläger mitgeteilt, dass ihm nach Unterschrift durch den Arbeitgeber in den dafür vorgesehenen Unterschriftsfeld ein beidseits unterzeichnetes Exemplar per Hauspost übermittelt wird. Noch vor dem 01.10.2012 sei der Dienstvertrag von der hierfür zuständigen Frau … unterschrieben worden. Auch vor dem 01.10.2012 habe die Personalsachbearbeiterin … die beiderseitige Unterzeichnung des Dienstvertrages festgestellt. Sie habe ein unterzeichnetes Vertragsexemplar an den Vorgesetzten des Klägers mit der Bitte um Weiterleitung an den Kläger übermittelt. Dem Schriftformerfordernis sei Genüge getan. Der Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung sei nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Wahrung der Schriftform. Der Arbeitgeber könne den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages ausdrücklich unter den Vorbehalt des schriftlichen Vertragsschlusses stellen. Vorliegend ergebe sich der Schriftlichkeitsvorbehalt sowohl aus der Ankündigung von Frau …, dass der Vertrag noch vom Arbeitgeber unterschrieben wird, als auch aus den im Vertragstext vorgesehenen beiden Unterschriftsfeldern für „Arbeitgeber“ und „Beschäftigter“. Der Beklagte habe dem Kläger lediglich ein Angebot unterbreitet.

Der Beklagte stellt folgenden Antrag:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 17.10.2013 – 5 Ca 4213/12 – wird abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt, Zurückweisung der Berufung.

Der Kläger nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere vom 19.12.2012 und vom 15.03. sowie vom 10.10.2013 und trägt weiter vor, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund Befristung mit Ablauf des 25.12.2012 bzw. dem 31.03.2013 geendet habe. Durch die Arbeitsaufnahme am 01.10.2012 sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Die Befristung sei formnichtig und deshalb unwirksam. Der Beklagte habe den Vertrag nicht vor dem 01.10.2012 unterzeichnet. Der unterzeichnete Vertrag sei dem Kläger außerdem erst nach dem 01.10.2012 zugegangen. Die Personalsachbearbeiterin … habe anlässlich der Unterzeichnung des Dienstvertrages durch den Kläger nicht erklärt, dass ihm nach Gegenzeichnung durch den Beklagten ein beidseits unterzeichnetes Exemplar per Hauspost übermittelt wird. Der Kläger bestreitet, dass der Beklagte den Arbeitsvertrag vor dem 01.10.2012 unterschrieben habe. Der Kläger bestreitet auch, dass noch vor dem 01.10.2012 die Personalsachbearbeiterin … die Vollständigkeit der Unterschriften geprüft und ein Exemplar per Hauspost an den Vorgesetzten des Klägers mit der Bitte um Weiterleitung an den Kläger versendet habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beiderseits vorgelegten Schriftsätze, insbesondere vom 30.01., 07.04., 17.07., 23.09. und 29.09.2014 Bezug genommen. Der Kläger hat nach der Berufungsverhandlung am 01.10.2014 die Schriftsätze vom 10.10. und 06.11.2014 vorgelegt.

Entscheidungsgründe

A.

Die Berufung ist zulässig und zu einem Teil begründet.

I.

Wirksamkeit Befristungsabrede nach Arbeitsaufnahme
Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.com

Die Berufung ist zulässig.

Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG). Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist teilweise begründet.

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat auf der Grundlage der Befristungsabrede vom 21.09.2012 mit Ablauf des 31.03.2013 geendet. Das Ende des Arbeitsverhältnisses ist allerdings nicht schon am 25.12.2012 eingetreten.

1. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat aufgrund der vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31.03.2013 geendet.

a) Das zwischen den Parteien bestehende und bis 31.03.2013 befristete Arbeitsverhältnis ist mit der Übergabe des beiderseits unterzeichneten Dienstvertrages vom 21.09.2012 am 11.10.2012 wirksam zustande gekommen.

aa) Ein Vertrag kommt mit der Abgabe der übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragsparteien zustande. Gegenüber einem Abwesenden wird eine Willenserklärung im Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht. Unter Anwesenden erfolgt der Zugang einer verkörperten (schriftlichen) Erklärung, wenn sie durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt (BGH, Urteil vom 15.06.1998 – II ZR 40/97 – NJW 1998, 3344).

Willenserklärungen können auch konkludent abgegeben werden. Die Vertragspartei erklärt sich nicht ausdrücklich, sondern nimmt vielmehr Handlungen vor, die mittelbar den Schluss auf einen entsprechenden Rechtsfolgewillen zulassen.

bb) Der Dienstvertrag kam vorliegend erst mit der Aushändigung des Vertrages am 11.10.2012 zustande.

Dabei kann dahinstehen, ob der vom Kläger bereits am 21.10.2012 unterzeichnete Vertrag bereits vorher mit der Unterzeichnung durch Frau …, insbesondere bereits vor dem 01.10.2012, aber auch danach, und nicht erst mit der Aushändigung an den Kläger am 11.10.2012 zustande gekommen ist.

b) Zwischen den Parteien ist nicht schon vorher, nämlich am 01.10.2012 ein insbesondere unbefristetes Arbeitsverhältnis mündlich oder stillschweigend zustande gekommen. Dies ist insbesondere nicht durch die Weiterarbeit des Klägers ab 01.10.2012 erfolgt.

aa) Nach § 125 Satz 1 BGB ist eine Befristungsabrede, die dem gesetzlich normierten Schriftformerfordernis nicht genügt, nichtig mit der Folge, dass der Arbeitsvertrag nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Vereinbaren die Parteien vor Vertragsbeginn zunächst nur mündlich die Befristung des Arbeitsvertrags und halten sie die mündlich getroffene Befristungsabrede in einem nach Vertragsbeginn unterzeichneten Arbeitsvertrag schriftlich fest, ist die zunächst mündlich vereinbarte Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig, so dass bei Vertragsbeginn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird (BAG, Urteil vom 16.03.2005 – 7 AZR 298/04 – AP Nr. 16 zu § 14 TzBfG). Dadurch kann allenfalls das bei Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden, was bei Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes zulässig ist. Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen der Parteien erforderlich. Daran fehlt es in der Regel, wenn die Parteien nach Vertragsbeginn lediglich eine bereits zuvor mündlich vereinbarte Befristung in einem schriftlichen Arbeitsvertrag niederlegen. Im Allgemeinen wollen die Parteien nur das zuvor Vereinbarte schriftlich festhalten und keine eigenständige rechtsgestaltende Regelung treffen (BAG, Urteil vom 01.12.2004 – 7 AZR 198/04 – AP Nr. 15 zu § 14 TzBfG).

Anderes ergibt sich dann, wenn der Arbeitgeber den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages ausdrücklich unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses gestellt hat oder dem Arbeitnehmer die schriftliche Niederlegung des Vereinbarten ankündigt. Ohne Hinzutreten von außergewöhnlichen Umständen ist diese Erklärung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot entsprechen will und seine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung nur durch eine die Form des § 126 Abs. 2 BGB genügenden Unterzeichnung der Vertragsurkunde angenommen werden kann. Der Arbeitnehmer kann in Fällen, in denen der Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages nach den Vertragsumständen von der Einhaltung des Schriftformerfordernisses abhängen soll, ein ihm vorliegendes schriftliches Vertragsangebot des Arbeitgebers nicht durch die Arbeitsaufnahme konkludent, sondern nur durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde annehmen. Nimmt der Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt die Arbeit auf, besteht zwischen den Parteien nur ein faktisches Arbeitsverhältnis, weil es an der Abgabe der zum Vertragsschluss erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen fehlt. Hat der Arbeitgeber durch sein vor der Arbeitsaufnahme liegendes Verhalten verdeutlicht, dass erden Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung des Schriftformgebots abhängig machen will, liegt in der bloßen Entgegennahme der Arbeitsleistung des Arbeitsnehmers regelmäßig keine (stillschweigende) auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichtete Willenserklärung vor. Das Bundesarbeitsgericht hat dies für den Fall der Annahme eines vom Arbeitgeber unterbreiteten schriftlichen Vertragsangebots entschieden (BAG, Urteil vom 16.04.2008 – 7 AZR 1048/06 – NZA 2008, 1184).

Für den umgekehrten Fall sind diese Grundsätze ebenfalls heranzuziehen. Legt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kein bereits von ihm unterzeichnetes Vertragsangebot vor, sondern nur, wie vorliegend, ein schriftliches von ihm erstelltes Vertragsdokument, in welchem durch eine entsprechende Textgestaltung zu erkennen gegeben wird, dass eine beiderseitige Unterzeichnung des Vertrages stattfinden soll, so gibt der Arbeitgeber damit ebenfalls zu erkennen, dass er damit dem für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages erforderlichen Schriftformgebot genügen möchte (Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.06.2014 – 3 Sa 740/13 – n. rkr.).

bb) Damit stellt die Entgegennahme der Weiterarbeit des Klägers ab 01.10.2012 durch den Beklagten keine konkludente Annahme des vom Kläger am 21.09.2012 unterzeichneten Vertrages dar. Der Beklagte hat mit Vorlage des schriftlichen Vertragstextes am 21.09.2012 zu erkennen gegeben, dass das durch ihn zu erfolgende Annehmen des Vertrages nur schriftlich erfolgen sollte. Dies folgt allein daraus, dass der Beklagte in dem von ihm vorbereiteten Vertragstext am Ende vorgesehen hat, dass die Vertragsparteien, insbesondere auch der Beklagte, in den vorbereiteten Feldern ihre Unterschriften leisten sollen. Damit war auch für den Kläger erkennbar, dass die zur Begründung des Arbeitsverhältnisses erforderlichen Erklärungen zu Angebot und Annahme schriftlich zu erfolgen hatten.

cc) Sowohl die Arbeitsaufnahme durch den Kläger als auch das Bereitstellen eines Arbeitsplatzes durch den Beklagten am 01.10.2012 stellen jeweils keinen eigenständigen konkludenten Antrag auf Abschluss eines Arbeitsvertrages dar.

In Bezug auf den Kläger kann nicht festgestellt werden, dass dieser bei Aufnahme der Tätigkeit am 01.10.2012 einen eigenständigen, auf Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteten Willen gehabt hat. Seinen auf Vertragsabschluss gerichteten Willen hat der Kläger mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages am 21.09.2012 zum Ausdruck gebracht. Weitere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Kläger am 01.10.2012 einen erneuten und eigenständigen Willen gebildet hat, sind nicht erkennbar.

Für den Beklagten gilt im Ergebnis das Gleiche. Der Beklagte hat seine Vertragsbereitschaft mit der Vorlage der Vertragsurkunde zur Unterzeichnung am 21.09.2012 zum Ausdruck gebracht. Die vom Kläger unterzeichnete Vertragsurkunde befand sich beim Beklagten. Vor diesem Hintergrund bestand keine Veranlassung anlässlich der Weiterarbeit des Klägers ab 01.10.2012 ein stillschweigendes Vertragsangebot zu unterbreiten. Es bedurfte lediglich der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Beklagten, was dann tatsächlich auch erfolgt ist.

2. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat allerdings nicht schon am 25.12.2012 aufgrund einer Zweckbefristung geendet.

Zwischen den Parteien ist keine Zweckbefristung vereinbart worden.

a) Nach § 15 Abs. 2 TzBfG endet ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

Eine Zweckbefristung setzt voraus, dass die Parteien den Zweck des Arbeitsvertrages vereinbart haben. Dies setzt eine eindeutige und zweifelsfreie Einigung der Vertragsparteien voraus. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Zweckerreichung muss Vertragsinhalt geworden sein (BAG, Urteil vom 16.03.2000 – 2 AZR 196/99 – RzK I 9i Nr. 72).

b) Die Parteien haben mit dem Dienstvertrag vom 21.09.2012 keine Zweckbefristung vereinbart.

Die Parteien haben unter § 1 dritter Absatz des Dienstvertrages geregelt, dass die „Weiterbeschäftigung während der Zeit der Beurlaubung von …, längstens bis 31.03.2013“ erfolgt. Dieser Wortlaut deutet daraufhin, dass das Ende der Beschäftigung nicht erst am 31.03.2013, sondern bereits vorher, nämlich zum Zeitpunkt der Beendigung der Beurlaubung des Mitarbeiters eintreten könnte. Im Hinblick auf die im nachfolgenden Absatz enthaltene Regelung ergibt sich allerdings keine Vereinbarung einer Zweckbefristung. Die Parteien haben nämlich weiter vereinbart, dass das Dienstverhältnis automatisch mit Ablauf des 31.03.2013 endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Diese den Bestand des Arbeitsverhältnisses betreffende Regelung enthält darüber hinaus keine Vereinbarung dahin, dass das Arbeitsverhältnis bereits vorher, nämlich mit Erreichen eines vereinbarten Zweckes, Vorliegen mit Beendigung der Beurlaubung des Mitarbeiters beendet sein soll.

3. Die mit dem Dienstvertrag vom 21.09.2012 vereinbarte Befristung ist durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt.

a) § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt u. a. insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG).

Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits seinem vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechnet. Damit besteht an der Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Arbeitnehmer obliegenden Aufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis.

Dementsprechend wird ein sachlicher Grund bei der Vertretung von Mitarbeitern, die zeitweise und damit vorübergehend beurlaubt sind, bejaht (BAG, Urteil vom 25.03.2009 – 7 AZR 34/08 – NZA 2010, 34).

b) Zwischen den Parteien besteht vorliegend in Bezug auf das Vorliegen eines sachlichen Grundes kein Streit. Damit erübrigen sich im Hinblick auf das Vorliegen der Befristungsabrede zugrunde liegenden Sachgrundes weitergehende Feststellungen. Dahinstehen kann damit auch, ob die Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam vereinbart worden ist.

Auf die Berufung des Beklagten ist die erstinstanzliche Entscheidung damit teilweise, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, abzuändern.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 91, 92 ZPO.

C.

Die Zulassung der Berufung für den Kläger beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG.

Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob der Arbeitgeber auch dann seinen Willen zum Abschluss einer schriftlichen Befristungsvereinbarung zum Ausdruck bringt, wenn er dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Vertragstext, in dem Unterschriftsfelder vorgesehen sind, vorlegt, ohne den Vertrag bereits selbst unterzeichnet zu haben.

 

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