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Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Minderleistung

LAG Hessen – Az.: 17 Sa 1249/13 – Urteil vom 02.06.2014

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17. Juli 2013, 2 Ca 59/13, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen, um Zahlungsansprüche und um Weiterbeschäftigung.

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Minderleistung
Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.com

Wegen des der erstinstanzlichen Entscheidung zugrundeliegenden unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 88 bis 93 d.A.). Unstreitig ist ferner, dass der Kläger vom 04. Januar 2012 bis 06. Januar 2012 und vom 12. März 2012 bis 14. März 2012 jeweils ein Seminar der A im Rahmen der PET-Ausbildung besuchte. Kost und Logis wurden vor Ort gestellt. Jedenfalls für die Teilnahme am ersten Seminar stellte die Beklagte dem Kläger einen Firmenwagen zur Verfügung, den der Kläger mit einer ebenfalls zur Verfügung gestellten Tankkarte betanken konnte. Die Reisekostenabrechnungen für die beiden Seminare (Bl. 130 f d.A.) füllte der Kläger aus und gab hierbei als Bankverbindung sein Privatkonto und nicht ein Konto der Beklagten an. Die A leistete Reisekostenerstattung an den Kläger und nicht an die Beklagte. Von dem Vorgang erhielt die Beklagte am 16. Oktober 2013 Kenntnis. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 (Bl. 132 d.A.) erklärte sie gegenüber dem Kläger eine weitere Kündigung, und zwar fristlos und hilfsweise zum 30. November 2013.

Das Arbeitsgericht Darmstadt hat der Klage durch am 17. Juli 2013 verkündetes Urteil, 2 Ca 59/13, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Kündigungen der Beklagten vom 29. Januar 2013 und 30. Januar 2013 seien unwirksam da sozial nicht gerechtfertigt. Denn die Beklagte habe verhaltensbedingte Kündigungsgründe nicht hinreichend konkret dargelegt. Es sei nicht konkret dargelegt, welche Unmutsäußerungen und Veränderungsgedanken der Kläger gegenüber seiner Kollegin B oder welche Beschwerden und Anfragen er gegenüber C, dem Ansprechpartner der Beklagten bei ihrem Hauptkunden D, vorgebracht habe. Die Beklagte habe ferner trotz des Bestreitens des Klägers nicht näher substantiiert, wer dem Kläger wann und unter welchen Umständen ein Fahrtenbuch ausgehändigt und wer ihn wann zur Führung des Fahrtenbuches angewiesen habe. Abgesehen davon rechtfertige ein Verstoß gegen eine Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs eine Kündigung nicht ohne vorherige und hier nicht dargelegte Abmahnung. Die Kündigungen könnten auch weder aus verhaltens- noch aus personenbedingten Gründen auf die behaupteten Minderleistungen gestützt werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausgeschöpft habe, seien nicht vorgetragen. Der Vortrag der Beklagten erlaube auch nicht den zwingenden Schluss, das Austauschverhältnis von Gehalt und Arbeitsleistung sei in unzumutbarem Maße unterschritten und auch in Zukunft sei nicht mit einer Herstellung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung zu rechnen. Der Vergütungsanspruch des Klägers für Februar 2013 sei nicht infolge Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erloschen. Ein Schadensersatzanspruch sei bereits dem Grunde nach nicht schlüssig vorgetragen, nachdem eine Pflichtverletzung des Klägers im Zusammenhang mit der Führung eines Fahrtenbuchs nicht schlüssig dargestellt sei. Infolge Fortbestands des Arbeitsverhältnisses stehe dem Kläger auch Vergütung für die Monate März 2013 bis Juni 2013 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 93 bis 101 d.A.).

Gegen dieses ihr am 26. September 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25. Oktober 2013 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 25. November 2013 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 10. Dezember 2013 am 10. Dezember 2013 begründet.

Sie rügt fehlerhafte Rechtsanwendung, meint, dargelegt zu haben, dass Vertriebstätigkeit die Haupttätigkeit des Klägers gewesen und er in diesem Bereich ausreichend geschult worden sei, und vertritt die Auffassung, soweit sie dargestellt habe, dass der Kläger lediglich mit dem vorgegebenen Kunden H einen Gesamtumsatz von 604,20 € erzielt habe, zeige dies, dass er seiner Hauptaufgabe nicht im Mindesten gerecht geworden sei und belege dies das nachhaltig gestörte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Sie meint, im Rahmen abgestufter Darlegungslast hätte es dem Kläger oblegen, darzulegen, worauf seine Minderleistung zurückzuführen sei.

Sie stützt die Kündigungen auch auf die ihr erst am 16. Oktober 2013 bekannt gewordene Erstattung der Reisekosten für die Seminare vom Januar 2012 und März 2012 auf das Konto des Klägers. Sie behauptet, dem Kläger sei klar erkennbar gewesen, dass ihm die Reisekostenerstattung mangels eigener Ausgaben nicht zustehe.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17. Juli 2013, 2 Ca 59/13, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, meint, mangelhafte Leistungen könnten ihm nicht vorgeworfen werden, und hält daran fest, sein Hauptbeschäftigungsfeld sei nicht der Vertrieb gewesen, vielmehr sei er hauptsächlich als Personaldisponent tätig gewesen, weshalb die Beklagte ihn auch zu den beiden PET-Seminaren entsandt habe. Die Beklagte könne die Kündigungen auch nicht auf den Sachverhalt bezüglich der beiden Seminare stützen. Er könne nicht mehr mit Sicherheit sagen, dass er zu beiden Seminaren mit dem Dienstwagen gefahren sei. Richtig sei aber, dass er jedenfalls zum ersten Seminar mit einem von der Beklagten gestellten Dienstwagen anreiste. Der Kläger bestreitet nicht, die Reisekostenerstattung vereinnahmt zu haben, meint aber, hierdurch nicht gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen zu haben. Bei der Beklagten habe es eine betriebliche Übung gegeben, wonach Mitarbeiter als Ausgleich für die mit den Seminaren verbundenen zusätzlichen Belastungen den Fahrtkostenausgleich vereinnahmen dürften. Der Kläger behauptet, sich bei einer Kollegin, der Zeugin E, erkundigt zu haben, was er denn auf dem Formular eintragen solle. Die Zeugin habe ihm erklärt, die Mitarbeiter dürften die Fahrtkosten privat vereinnahmen, da sie auch Freizeit für das Seminar aufwenden und zwei Übernachtungen in Kauf nehmen müssten. Um sich rückzuversichern habe er noch vom Seminar aus im Büro der Beklagten angerufen und dort vom Niederlassungsleiter F oder dem Mitarbeiter G die Auskunft erhalten, er dürfe die Erstattung selbst vereinnahmen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 10. Dezember 2013 (Bl. 125 f d.A.) und 11. März 2014 (Bl. 151 f d.A.), den Schriftsatz des Klägers vom 20. Februar 2014 und die im Verhandlungstermin vom 17. März 2014 protokollierten Erklärungen (Bl. 154R d.A.) verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 17. März 2014 durch Vernehmung der Zeugen E, F und G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02. Juni 2014 (Bl. 159 f d.A.).

Entscheidungsgründe

A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17. Juli 2013 ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b und c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.

B. Sie ist jedoch unbegründet.

I. Die Umstände, auf die die Beklagte bereits erstinstanzlich die Kündigungen gestützt hat, rechtfertigen die Kündigungen nicht. Das hat das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannt. Es wird festgestellt, dass die Kammer diesen Gründen folgt, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen und auf die nachgeschobenen Kündigungsgründe ist folgendes zu ergänzen:

1. Welche konkreten Erklärungen der Kläger gegenüber der Mitarbeiterin B und/oder gegenüber dem Ansprechpartner der Beklagten bei dem Kunden D C abgegeben haben soll, ist nicht substantiiert dargelegt. Damit ist nicht erkennbar, welche Pflichtverletzung dem Kläger konkret vorgeworfen werden soll. Kündigungsrelevanz ist nicht ersichtlich. Hierauf hat das Arbeitsgericht zutreffend abgestellt. Ergänzender Vortrag hierzu ist im Berufungsverfahren nicht erfolgt.

2. Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorwurfs des Nichtführens eines Fahrtenbuchs. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass weder konkret dargelegt ist, dass dem Kläger ein Fahrtenbuch ausgehändigt und er zu dessen Führung angewiesen worden wäre, noch dass, selbst wenn eine entsprechende Pflichtverletzung vorliegen würde, eine erforderliche Abmahnung erfolgte. Auch insoweit ist kein ergänzender Vortrag im Berufungsverfahren erfolgt.

3. Das Arbeitsgericht hat ferner unter zutreffender Berücksichtigung der Rspr. des BAG zu Recht erkannt, dass die Kündigungen auch nicht auf behauptete Minderleistungen des Klägers gestützt werden können, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt der verhaltens- noch unter dem der personenbedingten Kündigung. Der Hinweis auf die Grundsätze der abgestuften Darlegungslast überzeugt nicht. Denn es geht nicht darum, worauf eine Minderleistung des Klägers zurückzuführen sei, sondern darum, dass eine Minderleistung überhaupt nicht substantiiert dargelegt ist.

a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend berücksichtigt, dass wegen Minderleistungen sowohl eine verhaltensbedingte Kündigung als auch eine personenbedingte Kündigung in Betracht kommen kann. Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn die Minderleistung auf Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers beruht, insbesondere wenn er vorwerfbar nicht unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Aber auch wenn der Arbeitnehmer nicht vorwerfbar gegen seine subjektiv zu bestimmende Leistungspflicht verstößt, kann eine personenbedingte Kündigung in Betracht kommen, sofern die Arbeitsleistung die berechtigte Gleichwertigkeitserwartung des Arbeitgebers in einem Maß unterschreitet, dass ihm ein Festhalten an dem unveränderten Arbeitsvertrag unzumutbar wird (BAG 17. Januar 2008 – 2 AZR 536/06 – AP KSchG 1969 § 1 Nr. 85; BAG 11. Dezember 2003 – 2 AZR 667/02 – AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 48).

b) Die Anwendung der Regeln der abgestuften Darlegungslast im Bereich der Kündigung wegen Minderleistung erfolgt insbesondere zur Lösung des Konflikts, der daraus resultiert, dass einerseits die Erbringung qualitativ oder quantitativ unterdurchschnittlicher Leistungen nicht zwangsläufig bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft, andererseits das deutliche und längerfristige Unterschreiten des von vergleichbaren Arbeitnehmern erzielten Mittelwerts oft der einzige für den Arbeitgeber erkennbare Hinweis darauf ist, dass der schwache Ergebnisse erzielende Arbeitnehmer Reserven nicht ausschöpft, die mit zumutbaren Anstrengungen nutzbar wären. In Anwendung der Grundsätze abgestufter Darlegungslast ist es daher zunächst Aufgabe des Arbeitgebers, zu den behaupteten Leistungsmängeln das vorzutragen, was er wissen kann. Kennt er lediglich die objektiv messbaren Arbeitsergebnisse, so genügt er seiner Darlegungslast, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen ersichtlich ist, dass die Leistungen des Arbeitnehmers deutlich hinter denen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückbleiben, die Durchschnittsleistung deutlich unterschreiten. Hat der Arbeitgeber vorgetragen, dass die Leistungen des Arbeitnehmers über einen längeren Zeitraum den Durchschnitt im vorgenannten Sinne unterschritten haben, ist es Sache des Arbeitnehmers, hierauf zu entgegnen, ggf. das Zahlenwerk und seine Aussagefähigkeit im Einzelnen zu bestreiten und/oder darzulegen, warum er mit seiner deutlich unterdurchschnittlichen Leistung dennoch seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpft (BAG 17. Januar 2008 – 2 AZR 536/06 – aaO; BAG 11. Dezember 2003 – 2 AZR 667/02 – aaO). Dh: Es geht im Rahmen der abgestuften Darlegungslast primär darum, ob Minderleistungen auf Pflichtverletzungen beruhen. Es geht aber auch darum, ob das vom Arbeitgeber vorgebrachte Zahlenwerk überhaupt aussagekräftig ist. Ist es dies nicht, ist damit eine Minderleistung nicht dargelegt.

aa) Die Behauptung, der Kläger habe im Lauf von 12 Monaten nur einen Gesamtumsatz von 604,20 € akquiriert, und die Gegenüberstellung dieses Betrages mit dem Jahresgehalt des Klägers, legt noch keine Minderleistung dar.

Es fehlt bereits die Darstellung der Leistung vergleichbarer Arbeitnehmer. Ein Vergleich der Akquisitionserfolge des Klägers ist nicht möglich. Eine etwa als Maßstab dienende Durchschnittsleistung ist nicht ersichtlich.

bb) Die Gegenüberstellung von Akquisitionserfolg und Jahresgehalt und der damit einhergehende Hinweis, der Kläger „spiele sein Gehalt nicht ein“, verfängt schon deshalb nicht, weil der Kläger ausweislich seines Arbeitsvertrages zwar als Vertriebsdisponent eingestellt wurde, aber unstreitig nicht ausschließlich mit Vertriebsaufgaben betraut war, sondern mit weiteren Aufgaben wie Bedarfsverhandlungen mit Kundenunternehmen, Außendienst in Form von Kundenbesuchen bzw. Betriebsbesichtigungen, Personalgewinnung, Personaleinsatzplanung und -betreuung, Mitarbeiterführung, Arbeitsplatzanalysen und Angebotskalkulation. Dies ist unstreitig. Streitig ist lediglich, ob Vertriebstätigkeit der überwiegende Aufgabenbereich des Klägers ist.

cc) In welchem Umfang der Kläger Vertriebstätigkeit und in welchem Umfang er sonstige Tätigkeiten ausübt, ist von der Beklagten nicht konkret dargelegt. Die Darlegungs- und Beweislast für den Kündigungsgrund trägt die Beklagte, § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit gehört bei der auf Minderleistung gestützten Kündigung auch zum darzulegenden Kündigungsgrund. Denn der Inhalt des Leistungsversprechens des Arbeitnehmers richtet sich auch nach dem vom Arbeitgeber durch Ausübung des Direktionsrechts festzulegenden Arbeitsinhalt (BAG 17. Januar 2008 – 2 AZR 536/06 – aaO; BAG 11. Dezember 2003 – 2 AZR 667/02 – aaO). Diesen hat der Arbeitgeber bei der auf Minderleistung gestützten Kündigung substantiiert darzulegen, und zwar auch unter Berücksichtigung der Grundsätze abgestufter Darlegungslast. Denn es handelt sich um solche Umstände der behaupteten Leistungsmängel, die er wissen kann und weiß.

Auch bei abgestufter Darlegungslast hat der Arbeitgeber bei behaupteter Minderleistung das konkret darzulegen, was er wissen kann. Hierzu gehören neben der vom Arbeitnehmer eigentlich ausgeführten Tätigkeit die Arbeitsergebnisse und deren erhebliches Zurückbleiben hinter den Leistungen vergleichbarer Arbeitnehmer (BAG 27. November 2008 – 2 AZR 675/07 – AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 33). Dem wird der Vortrag der Beklagten nicht gerecht: Die Tätigkeit des Klägers ist nicht konkret dargestellt, insbesondere ist nicht substantiiert dargestellt, in welchem konkreten Umfang er mit welchen konkreten Vertriebstätigkeiten betraut ist und in welchem Umfang er welche anderen Tätigkeiten ausführt. Die Arbeitsergebnisse des Klägers werden nicht konkret dargestellt. Da die Tätigkeit des Klägers sich nicht auf Vertriebstätigkeit beschränkt, kann die Darstellung seiner Arbeitsergebnisse auch nicht auf die Erfolge bzw. Misserfolge im Zusammenhang mit der Kundenakquisition beschränkt werden. Ein erzielter akquirierter Gesamtumsatz von 604,20 € in 12 Monaten ist im Hinblick auf behauptete Schlechtleistung allein nicht aussagekräftig, weder als absolute Zahl noch in Relation zu dem nicht näher dargestellten prozentualen Anteil der Vertriebstätigkeit zum gesamten Aufgabengebiet des Klägers. Konkrete Angaben zu Leistungen vergleichbarer Arbeitnehmer fehlen, wobei die Chance, Kundschaft zu akquirieren, im Übrigen auch von anderen Kriterien als der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers abhängen kann.

4. Die Kündigung kann auch nicht auf den Vorwurf gestützt werden, der Kläger habe bewusst pflichtwidrig der Beklagten als Reisekostenerstattung zustehende Beträge vereinnahmt.

a) Gegen das Nachschieben dieses Kündigungsgrundes im Berufungsverfahren bestehen keine materiellen Bedenken. Kündigungsgründe, die im Zeitpunkt der Kündigung vorlagen aber dem Kündigenden noch nicht bekannt waren, können materiell uneingeschränkt nachgeschoben werden. Betriebsverfassungsrechtliche Bedenken bestehen vorliegend nicht, da bei der Beklagten kein Betriebsrat gebildet ist.

b) Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen gegen das Vermögen des Arbeitgebers kommen zwar typischerweise auch als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht (BAG 16. Dezember 2010 – 2 AZR 485/08 – AP BGB § 626 Nr. 232), damit auch für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung.

Der Kläger hat auch, jedenfalls anlässlich des ersten Seminars vom 04. Januar 2012 bis 06. Januar 2012, die Erstattung der Reisekosten durch die VBG auf sein Konto veranlasst, obwohl nicht ihm, sondern der Beklagten die Kosten entstanden waren. Denn die Reise zum Seminar erfolgte mit einem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Firmenwagen, wobei die Benzinkosten über eine ebenfalls zur Verfügung gestellte Tankkarte von der Beklagten getragen wurden. Diese Umstände waren dem Kläger auch bekannt.

Auf diesen Vorgang kann die Kündigung dennoch nicht gestützt werden, denn die Beklagte hat den Vortrag des Klägers nicht widerlegt, wonach er davon ausging, die Kostenerstattung vereinnahmen zu dürfen.

c) Das Vorbringen des Klägers stellt weder eine reine Schutzbehauptung dar, noch ist es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.

aa) Eine betriebliche Übung, wonach anlässlich besuchter Seminare die vom Veranstalter erstatteten Fahrtkosten vom Arbeitnehmer vereinnahmt werden können, ist zwar vom Kläger nicht substantiiert behauptet. Die Beklagte hat allerdings seinen Vortrag nicht widerlegt, wonach er abgegebene Erklärungen jedenfalls dahin verstanden hat, er könne die Fahrtkostenerstattung vereinnahmen.

bb) Die Aussage des Zeugen F ist für diese Frage unergiebig. Aus der Aussage dieses Zeugen folgt, dass er nicht die Person war, mit der der Kläger anlässlich seines Aufenthalts bei dem von ihm besuchten Seminar telefonierte. Sein Gesprächspartner bei diesen Telefonaten war vielmehr der Zeuge G, wie von diesem auch bestätigt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass die Zeugin E dem Kläger zwar nicht erklärte, er könne bei Anreise mit dem Dienstwagen die Auszahlung der Fahrtkostenerstattung an sich verlangen. Nicht widerlegt ist jedoch, dass der Kläger mit der Zeugin über die Erstattung der Fahrtkosten sprach. Nicht widerlegt ist auch, dass der Kläger Erklärungen der Zeugin dahin verstanden hat, die Fahrtkostenerstattung könne an ihn ausgekehrt werden. Nicht widerlegt ist schließlich, dass der Kläger im Anschluss anlässlich eines Gesprächs mit dem Zeugen G in seinem Eindruck bestätigt wurde, die Fahrtkostenerstattung vereinnahmen zu können.

Der Kläger ist auch bei seinen Erklärungen im Anschluss an die durchgeführte Beweisaufnahme dabei geblieben, die Erklärungen E‘s und G‘s in dem von ihm behaupteten Sinn verstanden zu haben. Sein Aussageverhalten anlässlich dieser seiner im Anschluss an die Beweisaufnahme erfolgten Erklärungen war erkennbar von dem Bemühen getragen, sich die Vorgänge der Seminarteilnahme vom Januar 2012 in Erinnerung zu rufen, wobei er einräumte, sich an die genauen Geschehensabläufe und konkreten Erklärungen nicht erinnern zu können, aber dabei blieb, ihm sei erklärt worden, die Fahrtkostenerstattung durch den Seminarveranstalter vereinnahmen zu können.

Im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt die Kammer insbesondere auch den vom Kläger gewonnen persönlichen Eindruck. Seine Erklärungen im Rahmen der Verhandlungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme erfolgten mit offener, der Kammer zugewandter Körpersprache. Blickkontakt wurde nicht vermieden, sondern gesucht und aufrechterhalten. In Erklärungen und Verhalten des Klägers konnte die Kammer keinerlei Lügensignale ausmachen. Der Kläger hat bei der Kammer damit einen positiven und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

Sein Vorbringen lässt sich auch mit den Angaben der Zeugen E und G in Einklang bringen, nämlich dann, wenn man die Möglichkeit eines Missverständnisses berücksichtigt und ebenso berücksichtigt, dass anlässlich der Ereignisse des Seminars vom Januar 2012 weder für den Kläger noch für die Zeugen E und G bei den mit dem Kläger geführten Gesprächen die Frage der Reisekostenerstattung von zentraler Bedeutung war. Prägendes Ereignis der Seminarteilnahme des Klägers war für die Zeugen nicht eine irgendwie geartete Problematik im Zusammenhang mit der Reisekostenerstattung, sondern der Umstand, dass der Kläger wegen eines Defekts des von ihm genutzten Wagens verspätet anreiste und eine Reparatur des Wagens durchgeführt werden musste. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinerzeit dem Defekt des Wagens, der Gefahr der verspäteten Anreise zum Seminar, der Reparatur des Wagens und der Möglichkeit, mit diesem vom Tagungsort wieder abreisen zu können mehr Aufmerksamkeit zuwandte, als Einzelheiten von Gesprächen über Reisekostenerstattungen, deren mögliche Relevanz seinerzeit noch nicht erkennbar war. Dies gilt gleichermaßen für die Zeugen.

Da der Kläger wegen des Defekts des von ihm genutzten Wagens verspätet zum Seminar eintraf, es sich hierbei, wie von ihm dargestellt, auch um das erste während des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten besuchte Seminar handelte und die anderen Seminarteilnehmer, wie von der Zeugin E bekundet, ihre Formulare zur Reisekostenabrechnung bereits ausgefüllt hatten, ist es jedenfalls plausibel, wenn der Kläger sich wegen der Formulare an einen weiteren Seminarteilnehmer wandte. Dass er sich dann an die Zeugin E wandte, ist ebenfalls plausibel. Denn mit dieser bestand über die bloße gemeinsame Seminarteilnahme insoweit weiterer Kontakt, als die Zeugin den Kläger zur Reparaturwerkstatt begleitete. Auch wenn die Zeugin E über keine Erinnerung an ein solches Gespräch verfügte, ist es nach ihren Angaben nicht ausgeschlossen, dass ein solches stattfand. Wenn die Zeugin über keine Erinnerung an ein solches Gespräch verfügt, kann dies auch darauf beruhen, dass prägendes Ereignis für die Zeugin der Defekt des Wagens des Klägers war und sie Gesprächen über Kostenerstattung keine Bedeutung beimaß.

Kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass der Behauptung des Klägers entsprechend ein Gespräch mit der Zeugin E über das Ausfüllen des Antragsformulars stattfand, hat die Zeugin zwar ausgeschlossen, dem Kläger gegenüber erklärt zu haben, Fahrtkostenerstattung auch bei Nutzung eines Dienstwagens könne als Ausgleich für aufgewendete Freizeit beanspruch werden. Nicht ausgeschlossen werden kann allerdings, dass die Zeugin dem Kläger ihre Praxis der Beantragung erläuterte und der Kläger hierbei nicht erkannte und berücksichtigte, dass die Zeugin im Gegensatz zu ihm mit ihrem Privat-Pkw angereist war.

Gleiches gilt im Hinblick auf die Aussage des Zeugen G. Auch wenn dieser Zeuge nach seinen Angaben über keine Erinnerung an mit dem Kläger über Reisekostenerstattung geführte Gespräche verfügte, hat er jedenfalls anlässlich der Seminarteilnahme des Klägers vom Januar 2012 Telefongespräche mit diesem geführt. Anlass und Inhalt waren der Defekt des dem Kläger zur Verfügung gestellten Dienstwagens, die Frage, ob er den Seminarort rechtzeitig erreichen würde, die Frage der Rückreise und die Suche nach einer Reparaturwerkstatt. Auch hier ist nicht auszuschließen, dass das Erinnerungsbild des Zeugen von diesem Anlass und Inhalt der Gespräche geprägt ist und er deshalb über keine Erinnerung an weitere Gesprächsinhalte verfügt, weil diese seinerzeit für ihn keine Relevanz aufwiesen.

Für die Darstellung des Klägers spricht, dass er das Antragsformular für die Reisekostenabrechnung erst nach dem Telefonat bzw. nach Telefonaten mit dem Zeugen G ausfüllte. Gespräche mit dem Zeugen G müssen jedenfalls schon am 04. Januar 2012 stattgefunden haben. Denn am 04. Januar 2012 fanden Seminarbeginn und Anreise des Klägers statt, damit auch der Defekt des Dienstwagens. Die Reisekostenabrechnung des Klägers (Bl. 130 d.A.) trägt dagegen das Datum des 05. Januar 2012, wobei, wie von der Zeugin E bekundet, die übrigen Seminarteilnehmer ihre Anträge bereits zu Tagungsbeginn ausgefüllt hatten. Dies spricht für die vom Kläger behauptete Chronologie.

Wenn der Zeuge G es ausschließt, dass eine Frage des Klägers nach Fahrtkostenerstattung auf das Privatkonto des Arbeitnehmers bei Dienstwagennutzung erfolgte, ist damit die Möglichkeit eines Missverständnisses jedenfalls nicht ausgeschlossen. Die Kammer kann insbesondere nicht ausschließen, dass eine Anfrage des Klägers zur Reisekostenerstattung erfolgte, der Zeuge G dies als Frage zur Erstattung bei Anreise mit Privat-Pkw interpretierte, der Kläger eine erfolgte Antwort dagegen als Antwort zur Vorgehensweise bei Anreise mit eine Dienstwagen verstand. Hierfür spricht, dass – folgt man dem Vortrag der Beklagten und den Angaben des Zeugen G – bis Oktober 2013 überhaupt keine Erfahrung der Beklagten mit der Reisekostenerstattung durch die A bei vom Arbeitgeber getragenen Reisekosten bestand. Die vom Zeugen G hierfür gegebene Erklärung überzeugt dabei allerdings nicht. Denn ausweislich der von der A gewährten Reisekostenerstattung wird die Reisekostenpauschale auch gezahlt, wenn der Firma, also dem Arbeitgeber, die Kosten entstanden sind, wobei die Möglichkeit besteht, als Bankverbindung eben das Konto des Arbeitgebers anzugeben. Diese Möglichkeit kann auch dem Zeugen G nicht entgangen sein, denn nach seiner Darstellung hat er in der Vergangenheit auch an Seminaren im H teilgenommen, dies unter Nutzung seines Privatwagens, so dass ihm die Praxis der Reisekostenerstattung durch die A nicht entgangen sein kann. Dann ist seine Darstellung, bei Nutzung eines Dienstwagens werde ja gar kein Antrag gestellt, nicht plausibel. Hat der Zeuge G in der Vergangenheit an Seminaren der A im H teilgenommen, dann weiß er auch, dass die Möglichkeit der Antragstellung und Zahlung auf das Konto der Beklagten bei vom Arbeitgeber getragenen Kosten besteht.

cc) Nach alledem kann die Kammer nicht ausschließen, dass der Kläger aufgrund erteilter und möglicherweise missverstandener Auskünfte davon ausging, auch bei Anreise mit einem Dienstwagen die von der A durchgeführte Fahrtkostenerstattung auf sein Konto veranlassen zu dürfen.

d) Mit der Vereinnahmung der Reisekostenerstattung durch den Kläger mag dann zwar objektiv ein Umstand vorliegen, der an sich geeignet wäre, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung iSd. § 626 Abs. 1 BGB und damit auch einen sozial rechtfertigenden verhaltensbedingten Kündigungsgrund iSd. § 1 KSchG darzustellen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist dann aber bei der Berücksichtigung des Verschuldens und eines Verbotsirrtums zu würdigen, dass der Kläger nach seiner nicht widerlegten Darstellung jedenfalls im Vertrauen auf eine ihm erteilte Auskunft davon ausging, die Reisekostenerstattung vereinnahmen zu dürfen. Es mag zutreffen, dass er hierbei nicht schuldlos handelte. Sein Verhalten rechtfertigt dann aber nicht ohne vorherige Abmahnung den Ausspruch einer Kündigung. Denn nach seiner nicht widerlegten Darstellung wollte er sich nicht vertragswidrig verhalten, so dass die Prognose einer Verhaltensänderung und künftigen vertragstreuen Verhaltens gerechtfertigt ist.

Dieselben Gesichtspunkte gelten, soweit der Kläger auch anlässlich seiner zweiten Seminarteilnahme vom März 2012 die Erstattung der Reisekostenpauschale auf sein Privatkonto veranlasste. Denn er handelte dann auf der Grundlage desselben Informationsstandes wie im Januar 2012.

II. Da die Kündigungen vom 29. Januar 2013 und 30. Januar 2013 unwirksam sind, hat das Arbeitsgericht die Beklagte ferner zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Zahlung von Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, § 615 BGB, für die Monate März 2013 bis Juni 2013 und zur vorläufigen Weiterbeschäftigung verurteilt. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte ferner zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Zahlung der Vergütung für den Monat Februar 2013, in dem unzweifelhaft ein Arbeitsverhältnis der Parteien bestand, verurteilt, § 611 Abs. 1 BGB, und in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abgestellt, dass ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht schlüssig dargelegt ist. Die Frage der Einhaltung der Pfändungsgrenzen, §§ 394 BGB, 850c ZPO, kann damit offen bleiben.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG.

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