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Wirksamkeit Probezeitkündigung bei schwerbehinderten Arbeitnehmer

Ein schwerbehinderter Bauhofmitarbeiter scheitert in der Probezeit und verliert seinen Job – trotz Kenntnis der Stadt von seiner Behinderung. Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte die Kündigung, da der Mitarbeiter die Erwartungen nicht erfüllte und Probleme im Team verursachte. Die Richter sahen die fehlende Durchführung eines Präventionsverfahrens als unkritisch an, da die Kündigung auf sachlichen Gründen beruhte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 12.09.2024
  • Aktenzeichen: 6 SLa 76/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Antidiskriminierungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wurde. Er argumentierte, dass die Kündigung diskriminierend war, da ein Präventionsverfahren unterlassen wurde, welches seine Integration hätte fördern können.
  • Beklagte: Die Arbeitgeberin, die die Probezeitkündigung ausgesprochen hat, argumentierte, dass die Kündigung auf der mangelnden Einbindung und Eignung des Klägers beruhte und die Behinderung dabei keine Rolle spielte.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der schwerbehinderte Kläger wurde während der Probezeit gekündigt. Er meinte, dass seine Behinderung bei der Entscheidung eine Rolle spielte und ein Präventionsverfahren gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX hätte durchgeführt werden müssen.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Kläger stellte die Frage, ob die Kündigung ohne vorheriges Präventionsverfahren daher unwirksam war und ob diese Diskriminierung aufgrund seiner Behinderung vermutbar sei.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung wurde zugunsten der Beklagten entschieden und die Klage des Klägers abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung nicht diskriminierend war. Obwohl die Nichtdurchführung eines Präventionsverfahrens grundsätzlich eine Diskriminierungsvermutung begründen könnte, war im vorliegenden Fall diese Vermutung widerlegt, weil die Beklagte die Hintergründe der Schwerbehinderung nicht kannte und die Kündigung aus anderen sachlichen Gründen erfolgte.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Zulassung der Revision bedeutet, dass der Kläger die Entscheidung beim Bundesarbeitsgericht überprüfen lassen kann.

Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer: Ein praxisnaher Fall

Eine Kündigung während der Probezeit kann für viele Arbeitnehmer eine herausfordernde Situation darstellen, insbesondere für schwerbehinderte Beschäftigte. Das Arbeitsrecht sieht spezielle Kündigungsschutzregelungen vor, um Diskriminierungsschutz und Teilhabe am Arbeitsleben zu gewährleisten. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben oft Anspruch auf besondere Unterstützungsmöglichkeiten, und die Rolle des Integrationsamts kann dabei entscheidend sein.

In Deutschland sind Arbeitgeber verpflichtet, bei der Kündigung von schwerbehinderten Beschäftigten bestimmte rechtliche Grundlagen zu beachten, einschließlich der Nachweisführung zur Schwerbehinderung sowie der ordnungsgemäßen Änderungsmitteilung. Dies schließt auch die Berücksichtigung von Kündigungsfristen und die Notwendigkeit einer Stellungnahme des Betriebsrats ein. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Themen beleuchtet und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Probezeitkündigung eines Schwerbehinderten durch Stadt wegen fehlender Eignung bestätigt

Unsicherer Bauhofmitarbeiter mit Besen, beobachtet von Kollegen in typischer Arbeitskleidung.
Probezeitkündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat in einem wegweisenden Urteil die Probezeitkündigung eines schwerbehinderten Bauhofmitarbeiters (GdB 90, später 80) durch eine Stadt als rechtmäßig anerkannt und damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts revidiert.

Einstellung trotz bekannter Schwerbehinderung

Der betroffene 39-jährige Arbeitnehmer war zum 01.01.2023 als Beschäftigter im Bauhof eingestellt worden – seine erste Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die Stadt hatte ihn in Kenntnis seiner Schwerbehinderung eingestellt, kannte allerdings die konkreten Hintergründe (Hirnfunktionsstörung, Stuhlhalteschwäche, Wirbelsäulensyndrom, Krampfleiden) zunächst nicht.

Schwierigkeiten während der Einarbeitungszeit

In den ersten Monaten wurde der Mitarbeiter in verschiedenen Bereichen des Bauhofs eingesetzt. Die Vorgesetzten dokumentierten dabei erhebliche Probleme: Der Mitarbeiter habe Aufgaben nicht ordnungsgemäß erledigt, sich ungern etwas sagen lassen, sei im Umgang mit Maschinen ungeschickt gewesen und habe Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit mit Kollegen gehabt. Einige Kolonnen weigerten sich sogar, mit ihm zusammenzuarbeiten. Lediglich in zwei der letzten Einsatzbereiche fielen die Beurteilungen etwas positiver aus.

Rechtmäßige Probezeitkündigung ohne Präventionsverfahren

Die Stadt kündigte das Arbeitsverhältnis am 22.06.2023 ordentlich zum 31.07.2023, nachdem Personalrat, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragte keine Einwände erhoben hatten. Ein Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX wurde vor der Kündigung nicht durchgeführt.

Das LAG Köln urteilte, dass die Pflicht zur Durchführung eines Präventionsverfahrens zwar grundsätzlich auch während der Probezeit besteht. Dessen Unterlassung begründet aber nur die Vermutung einer Diskriminierung, die vom Arbeitgeber widerlegt werden kann. Dies ist der Stadt hier gelungen: Sie hat den Mitarbeiter in Kenntnis seiner Schwerbehinderung eingestellt, ihn in verschiedenen Bereichen eingesetzt und die Kündigung auf sachliche Gründe wie mangelnde Eignung und fehlende Teamintegration gestützt.

Beweislastmaßstab bei Probezeitkündigung abgesenkt

Das Gericht betonte, dass bei der Widerlegung der Diskriminierungsvermutung während der Probezeit ein abgesenkter Maßstab gilt. Dies berücksichtigt die praktischen Schwierigkeiten, ein Präventionsverfahren mit mehreren Beteiligten in der kurzen Probezeit durchzuführen, ohne die vom Verfassungsgericht geschützte Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers während der Wartezeit auszuhöhlen.

Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, da die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des 8. Senats zur Notwendigkeit eines Präventionsverfahrens während der Probezeit abweicht.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass Arbeitgeber auch in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses (Probezeit) verpflichtet sind, bei Schwierigkeiten mit schwerbehinderten Beschäftigten ein Präventionsverfahren durchzuführen. Wird dieses unterlassen, kann dies als Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung gewertet werden. Allerdings gelten in der Probezeit erleichterte Anforderungen an den Arbeitgeber, diese Vermutung zu widerlegen. Im konkreten Fall konnte der Arbeitgeber nachweisen, dass die Kündigung nicht wegen der Schwerbehinderung erfolgte.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als schwerbehinderter Arbeitnehmer haben Sie auch während der Probezeit das Recht auf ein Präventionsverfahren, wenn Probleme im Arbeitsverhältnis auftreten. Ihr Arbeitgeber muss aktiv werden und nach Lösungen suchen, bevor er eine Kündigung ausspricht. Unterlässt er dies, spricht dies zunächst für eine Diskriminierung – er kann jedoch das Gegenteil beweisen, wenn er nachvollziehbare Gründe für die Kündigung hat, die nichts mit Ihrer Behinderung zu tun haben. In der Probezeit sind die Anforderungen an diesen Beweis niedriger als später im Arbeitsverhältnis.


Kündigung in der Probezeit? Ihre Rechte als schwerbehinderter Arbeitnehmer.

Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, die Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer auch in der Probezeit zu kennen und durchzusetzen. Gerade in den ersten Monaten eines Arbeitsverhältnisses können Unsicherheiten und Fragen auf beiden Seiten entstehen. Eine frühzeitige Beratung kann helfen, Missverständnisse zu vermeiden und Ihre Rechte zu wahren. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Interessen zu schützen und im Falle einer Kündigung die richtige Strategie zu entwickeln.
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Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche besonderen Schutzrechte haben schwerbehinderte Arbeitnehmer während der Probezeit?

Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen auch während der Probezeit spezifische Schutzrechte, die sich aus dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) und der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergeben.

Grundlegende Schutzrechte

Der besondere Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX und die verlängerte Kündigungsfrist von vier Wochen gelten in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses noch nicht. Die reguläre Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt zwei Wochen.

Präventive Maßnahmen und Arbeitgeberpflichten

Der Arbeitgeber muss bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis präventive Maßnahmen nach § 167 Abs. 1 SGB IX ergreifen. Dazu gehört:

  • Die frühzeitige Einschaltung der Schwerbehindertenvertretung
  • Die Information des Integrationsamts
  • Die Prüfung von Unterstützungsmöglichkeiten am Arbeitsplatz

Erweiterte Schutzrechte durch EuGH-Rechtsprechung

Nach der aktuellen EuGH-Rechtsprechung vom Februar 2022 müssen Arbeitgeber vor einer Probezeitkündigung zusätzliche Maßnahmen prüfen:

  • Die Möglichkeit einer alternativen Beschäftigung im Unternehmen
  • Notwendige Umschulungen oder Fortbildungen
  • Die behindertengerechte Anpassung des Arbeitsplatzes

Anzeigepflicht und Dokumentation

Der Arbeitgeber muss jede Begründung und Beendigung des Probearbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen anzeigen. Diese Meldepflicht ermöglicht es dem Integrationsamt, unterstützende Maßnahmen anzubieten.

Eine Kündigung kann als unwirksam eingestuft werden, wenn der Arbeitgeber seine Präventionspflichten nicht erfüllt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kündigung im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht und keine ausreichenden Bemühungen zur Weiterbeschäftigung nachgewiesen werden können.


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Muss der Arbeitgeber vor einer Probezeitkündigung ein Präventionsverfahren durchführen?

Nach aktueller Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln müssen Arbeitgeber auch innerhalb der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses (Wartezeit/Probezeit) ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchführen.

Rechtliche Grundlagen und Ablauf

Das Präventionsverfahren ist ein kooperatives Klärungsverfahren, bei dem der Arbeitgeber bei auftretenden Schwierigkeiten folgende Parteien einbinden muss:

  • Schwerbehindertenvertretung
  • Integrationsamt
  • Rehabilitationsträger

Bedeutung für die Kündigung

Die Nichtdurchführung des Präventionsverfahrens führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung. Allerdings wird in diesem Fall eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung vermutet, die zur Unwirksamkeit der Kündigung führen kann.

Besonderheiten in der Probezeit

Das LAG Köln hat für Kündigungen in der Probezeit eine wichtige Beweiserleichterung zugunsten der Arbeitgeber eingeführt:

Der Arbeitgeber muss bei einer unterlassenen Durchführung des Präventionsverfahrens zwar nachweisen, dass die Kündigung unabhängig von der Behinderung ausgesprochen wurde. Aufgrund der praktischen Schwierigkeiten, ein Präventionsverfahren in der kurzen Probezeit durchzuführen, gilt jedoch ein abgesenkter Maßstab für diesen Nachweis.

Zeitlicher Rahmen

Ein typisches Zeitfenster für die Durchführung des Präventionsverfahrens öffnet sich Anfang des zweiten Monats und schließt sich bereits am Ende desselben Monats wieder. Dies stellt Arbeitgeber vor praktische Herausforderungen, insbesondere wenn die Kündigung kurz vor Ende der Probezeit ausgesprochen werden soll.

Diese neue Rechtsprechung weicht von der bisherigen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ab. Eine endgültige Klärung durch das Bundesarbeitsgericht steht noch aus, da gegen das Urteil des LAG Köln Revision eingelegt werden kann.


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Welche Rolle spielt die Schwerbehindertenvertretung bei einer Probezeitkündigung?

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) muss bei jeder Kündigung eines schwerbehinderten Menschen zwingend beteiligt werden – auch während der Probezeit. Eine ohne Beteiligung der SBV ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Beteiligungspflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss die SBV vor der Kündigung über folgende Aspekte informieren:

  • Die konkreten Kündigungsgründe
  • Die beabsichtigte Kündigungsart
  • Den geplanten Kündigungszeitpunkt

Die SBV muss ausreichend Zeit zur Stellungnahme erhalten und vor dem Ausspruch der Kündigung nochmals über die finale Kündigungsabsicht informiert werden.

Besonderheiten in der Probezeit

Während in der Probezeit keine Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich ist, bleibt die Beteiligung der SBV verpflichtend. Nach aktueller Rechtsprechung muss der Arbeitgeber bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis bereits während der Probezeit ein Präventionsverfahren durchführen.

Schutzfunktion der SBV

Die SBV hat umfassende Informations-, Anhörungs- und Mitwirkungsrechte. Sie berät und unterstützt schwerbehinderte Beschäftigte und vermittelt in Konfliktsituationen. Bei einer beabsichtigten Kündigung prüft sie insbesondere:

  • Die Angemessenheit der Kündigungsgründe
  • Mögliche Alternativen zur Kündigung
  • Die Einhaltung aller formellen Voraussetzungen

Die SBV muss unverzüglich und umfassend in alle Angelegenheiten einbezogen werden, die schwerbehinderte Menschen betreffen. Dies gilt auch für Kündigungen während der Probezeit, da eine fehlende Beteiligung zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.


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Wie kann sich ein schwerbehinderter Arbeitnehmer gegen eine Probezeitkündigung wehren?

Bei einer Probezeitkündigung können schwerbehinderte Arbeitnehmer verschiedene rechtliche Schritte einleiten. Die dreiwöchige Klagefrist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Innerhalb dieser Frist muss eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.

Rechtliche Grundlagen für die Gegenwehr

Ein wichtiger Ansatzpunkt ist das Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX. Der Arbeitgeber muss bei auftretenden Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis Präventionsmaßnahmen ergreifen. Hat der Arbeitgeber diese Verpflichtung verletzt, kann dies eine Vermutung der Diskriminierung begründen.

Beweislast und Dokumentation

Schwerbehinderte Arbeitnehmer sollten alle Unterlagen und Kommunikation mit dem Arbeitgeber sorgfältig dokumentieren. Die Beweislast für eine Diskriminierung ist nach der aktuellen Rechtsprechung des LAG Köln abgesenkt. Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass die Kündigung nicht wegen der Schwerbehinderung erfolgte.

Fristen und formelle Anforderungen

War dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung bekannt, muss der Arbeitnehmer die Schwerbehinderteneigenschaft nicht gesondert nachweisen. Falls der Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung noch läuft, gilt der Sonderkündigungsschutz nur, wenn dieser mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt wurde.

Rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten

Nach der neueren EuGH-Rechtsprechung müssen Arbeitgeber prüfen, ob eine anderweitige Beschäftigung möglich ist. Ein wichtiger Angriffspunkt kann sein, dass der Arbeitgeber keine ausreichenden Anpassungsmaßnahmen am Arbeitsplatz vorgenommen hat. Die Kündigung kann auch unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt hat.


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Was müssen Arbeitgeber bei der Begründung einer Probezeitkündigung schwerbehinderter Mitarbeiter beachten?

Bei der Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters in der Probezeit müssen Arbeitgeber trotz des eingeschränkten Kündigungsschutzes mehrere formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen.

Formale Voraussetzungen

Die Zustimmung des Integrationsamtes ist in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich. Dennoch muss das Integrationsamt über die Kündigung informiert werden.

Vor Ausspruch der Kündigung sind zwingend der Betriebsrat bzw. Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung anzuhören. Die Stellungnahmen dieser Gremien müssen dokumentiert werden.

Präventionsverfahren durchführen

Ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX ist auch während der Probezeit durchzuführen. Dabei müssen folgende Schritte erfolgen:

  • Frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Schwerbehindertenvertretung
  • Einbindung des Betriebsrats
  • Erörterung möglicher Hilfen und Änderungen am Arbeitsplatz

Prüfung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten

Der Arbeitgeber muss vor der Kündigung prüfen, ob:

  • Eine Beschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz möglich ist
  • Erforderliche Umschulungen oder Fortbildungen in Frage kommen, sofern diese nicht unverhältnismäßig belasten
  • Der bestehende Arbeitsplatz angepasst werden kann

Begründung der Kündigung

Die Kündigungsgründe müssen sorgfältig dokumentiert werden. Die Behinderung darf dabei nicht ursächlich für die Kündigung sein. Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt, wie etwa:

  • Mangelnde Arbeitsleistung
  • Verhaltensbezogene Gründe
  • Betriebliche Erfordernisse

Die Unterlassung des Präventionsverfahrens kann als Indiz für eine Diskriminierung gewertet werden. Eine solche Kündigung wäre nach § 134 BGB i.V.m. § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX unwirksam.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Präventionsverfahren

Ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren nach § 167 SGB IX, das Arbeitgeber bei Schwierigkeiten mit schwerbehinderten Beschäftigten durchführen müssen. Ziel ist es, den Arbeitsplatz durch geeignete Maßnahmen zu erhalten. Dabei werden unter Einbeziehung verschiedener Stellen (z.B. Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat) Lösungsmöglichkeiten gesucht. Beispiel: Anpassung des Arbeitsplatzes oder Versetzung in einen anderen Bereich. Im Kündigungsschutzverfahren kann die Unterlassung des Präventionsverfahrens eine Diskriminierungsvermutung begründen.


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Diskriminierungsvermutung

Eine rechtliche Annahme, dass eine Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderung vorliegt, wenn bestimmte Schutzvorschriften nicht eingehalten wurden. Diese Vermutung kann der Arbeitgeber durch den Nachweis sachlicher, nicht mit der Behinderung zusammenhängender Gründe widerlegen. Geregelt in § 22 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Beispiel: Kündigung wegen nachgewiesener mangelnder Leistung statt wegen der Behinderung.


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Schwerbehindertenvertretung

Eine gesetzlich vorgeschriebene Interessenvertretung (§ 177 SGB IX) für schwerbehinderte Beschäftigte im Betrieb. Sie berät und unterstützt bei allen Fragen und muss bei wichtigen Entscheidungen wie Kündigungen beteiligt werden. Die Vertretung wacht über die Einhaltung der Schutzrechte und kann Maßnahmen zur Integration vorschlagen. Beispiel: Beratung bei der behindertengerechten Arbeitsplatzgestaltung.


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Grad der Behinderung (GdB)

Ein Maß für die Schwere einer Behinderung, das von 20 bis 100 reicht. Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor. Die Feststellung erfolgt durch das Versorgungsamt nach der Versorgungsmedizin-Verordnung. Der GdB bestimmt den Umfang der Schutzrechte und Nachteilsausgleiche. Beispiel: Ein GdB von 90 bedeutet eine besonders schwere Beeinträchtigung mit umfassenden Schutzrechten.


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Dispositionsfreiheit

Das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Arbeitgebers, während der Probezeit weitgehend frei über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entscheiden zu können. Basiert auf der unternehmerischen Freiheit nach Art. 12 GG. Diese Freiheit ist auch bei schwerbehinderten Beschäftigten zu berücksichtigen. Beispiel: Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei fehlender Eignung ohne umfangreiche Begründungspflicht.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 167 Abs. 1 SGB IX (Präventionsverfahren): Dieser Paragraph verpflichtet Arbeitgeber, bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis mit schwerbehinderten Menschen ein Präventionsverfahren einzuleiten. Ziel ist es, gemeinsam mit dem schwerbehinderten Arbeitnehmer, der Schwerbehindertenvertretung und dem Integrationsamt Lösungen zu finden, um die Beschäftigung zu erhalten. Im vorliegenden Fall hätte die Stadt vor Ausspruch der Kündigung ein solches Verfahren durchführen müssen, um zu prüfen, ob die Probleme des Klägers im Arbeitsverhältnis durch geeignete Maßnahmen hätten gelöst werden können.
  • § 1 Abs. 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz): Das Kündigungsschutzgesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden kann. In § 1 Abs. 1 KSchG ist die sogenannte „Wartezeit“ festgelegt, in der das Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich noch nicht greift. Diese beträgt in der Regel sechs Monate. Im vorliegenden Fall war der Kläger noch innerhalb der Wartezeit, also der Probezeit, beschäftigt, als ihm gekündigt wurde.
  • § 22 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz): Das AGG schützt vor Benachteiligungen aus verschiedenen Gründen, unter anderem wegen einer Behinderung. § 22 AGG regelt die Beweislast in Diskriminierungsfällen. Wird eine Person, die im Vergleich zu einer anderen Person, die nicht behindert ist, benachteiligt, so wird vermutet, dass die Benachteiligung wegen der Behinderung erfolgt ist. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass die fehlende Durchführung des Präventionsverfahrens die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung begründet.
  • § 164 Abs. 2 SGB IX (Diskriminierungsverbot): Dieser Paragraph verbietet die Benachteiligung von schwerbehinderten Menschen im Arbeitsleben. Eine Kündigung, die wegen der Schwerbehinderung ausgesprochen wird, ist nach § 164 Abs. 2 SGB IX i.V.m. § 134 BGB nichtig. Im vorliegenden Fall musste geprüft werden, ob die Kündigung des Klägers möglicherweise durch seine Schwerbehinderung motiviert war und somit diskriminierend war.
  • § 134 BGB (Nichtigkeit von Rechtsgeschäften): Dieser Paragraph regelt die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Im Zusammenhang mit § 164 Abs. 2 SGB IX bedeutet dies, dass eine Kündigung, die gegen das Diskriminierungsverbot verstößt, nichtig ist, also von Anfang an keine Wirkung hat. Im vorliegenden Fall wäre die Kündigung des Klägers nichtig gewesen, wenn nachgewiesen worden wäre, dass sie wegen seiner Schwerbehinderung erfolgt ist.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 6 SLa 76/24 – Urteil vom 12.09.2024


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