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Wirksamkeit zweier Arbeitnehmerkündigungen

Ein unterschriebener Vertrag ist ein Vertrag – so schallt es aus dem Gerichtssaal in Dortmund. Ein Betriebsleiter focht erfolgreich gegen seinen Arbeitgeber, der ihn trotz scheinbar unkündbarer Klausel vor die Tür setzte – und dann noch fristlos. Nun muss der Chef seinen Mitarbeiter wohl oder übel weiterbeschäftigen.

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 Ca 889/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Dortmund
  • Datum: 08.04.2024
  • Aktenzeichen: 11 Ca 889/24
  • Verfahrensart: Kündigungsschutzverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Der Kläger: Arbeitnehmer, seit 01.01.2023 als Betriebsleiter bei der Beklagten beschäftigt, begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen und Weiterbeschäftigung.
  • Die Beklagte: Arbeitgeberin, beschäftigt regelmäßig fünf Mitarbeiter, kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich und fristlos.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger war als Betriebsleiter bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich und fristlos. Der Kläger hält beide Kündigungen für unwirksam.
  • Kern des Rechtsstreits: Ist die Ordentliche Kündigung vom 31.10.2023 und/oder die Fristlose Kündigung vom 21.12.2023 wirksam und hat somit das Arbeitsverhältnis beendet? Hat der Kläger Anspruch auf Weiterbeschäftigung?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht hat entschieden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die ordentliche noch durch die fristlose Kündigung beendet wurde. Die Beklagte wurde zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt.
  • Folgen: Die Beklagte muss den Kläger zu den vereinbarten Bedingungen weiterbeschäftigen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Fall vor Gericht


Arbeitsgericht Dortmund erklärt beide Kündigungen eines Betriebsleiters für unwirksam

Arbeitgeber übergibt Kündigungsschreiben an überraschten Mitarbeiter in modernem Büro.
Unwirksame Kündigungen im Arbeitsrecht | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Arbeitsgericht Dortmund hat in einem Urteil vom 08. April 2024 (Az.: 11 Ca 889/24) entschieden, dass sowohl eine ordentliche als auch eine fristlose Kündigung eines Betriebsleiters durch seinen Arbeitgeber unwirksam sind. Der Richter gab damit der Klage des Arbeitnehmers vollumfänglich statt und verpflichtete das Unternehmen zur Weiterbeschäftigung des Betriebsleiters. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Bedeutung von Arbeitsverträgen und die Hürden für eine wirksame Kündigung in Deutschland.

Der Fall im Detail: Betriebsleiter klagt gegen Kündigungen

Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein Betriebsleiter, der seit dem 1. Januar 2023 bei einem Unternehmen mit fünf Mitarbeitern angestellt war. Sein Bruttomonatsgehalt betrug 4.200 Euro. Vor seiner Anstellung hatte der Kläger dem Unternehmen Inventar und Maschinen im Wert von fast 100.000 Euro verkauft und ein Firmengelände an den Vermieter des Unternehmens veräußert. Es gab also bereits vor der Anstellung geschäftliche Beziehungen zwischen den Parteien.

Vertragliche Vereinbarung zur Unkündbarkeit im Fokus

Ein zentraler Punkt des Falls war eine Klausel im Arbeitsvertrag des Betriebsleiters. Dieser enthielt in Paragraph 12 eine Vereinbarung, die besagte, dass das Arbeitsverhältnis in den ersten vier Beschäftigungsjahren nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers kündbar sei. Diese Klausel sollte später eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Kündigungen durch das Gericht spielen.

Standardvertrag und handschriftliche Änderungen führen zum Streit

Der Arbeitsvertrag war auf eine interessante Weise zustande gekommen. Der Geschäftsführer des Unternehmens hatte der Ehefrau des Klägers, die ebenfalls einen Arbeitsvertrag erhalten sollte, einen Standardarbeitsvertrag der Innung per E-Mail zur Verfügung gestellt. Die Ehefrau nahm handschriftliche Änderungen an diesem Vertragsentwurf vor, unter anderem wohl die Klausel zur Unkündbarkeit. Der Geschäftsführer unterschrieb den Vertrag anschließend, ohne ihn nochmals gründlich zu lesen.

Ordentliche Kündigung und Anfechtung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber

Trotz der Klausel zur Unkündbarkeit kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 ordentlich zum 30. November 2023. Kurz darauf, am 13. November 2023, focht das Unternehmen den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Als Begründung wurde angeführt, dass der Arbeitgeber die Klausel zur Unkündbarkeit übersehen habe und sich getäuscht fühle.

Fristlose Kündigung als Eskalation im Dezember

Die Situation eskalierte weiter, als das Unternehmen am 21. Dezember 2023 eine fristlose Kündigung aussprach. Diese wurde dem Betriebsleiter am 22. Dezember 2023 zugestellt. Gründe für die fristlose Kündigung wurden im Urteil nicht explizit genannt, dürften aber im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Streit stehen.

Klage des Betriebsleiters gegen beide Kündigungen vor dem Arbeitsgericht

Der Betriebsleiter reagierte auf die Kündigungen mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht Dortmund. Er argumentierte, dass die ordentliche Kündigung aufgrund der vertraglichen Unkündbarkeit unwirksam sei. Auch die fristlose Kündigung sei ohne rechtfertigenden Grund erfolgt und daher ebenfalls unwirksam. Ursprünglich hatte der Kläger noch einen weiteren Antrag gestellt, diesen aber im Laufe des Verfahrens zurückgenommen.

Das Gericht stellt Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung fest

Das Arbeitsgericht Dortmund gab dem Kläger Recht. Bezüglich der ordentlichen Kündigung stellte das Gericht fest, dass diese aufgrund der klaren Vereinbarung im Arbeitsvertrag unwirksam ist. Die sogenannte vertragliche Unkündbarkeit in den ersten vier Jahren der Beschäftigung wurde als bindend angesehen. Das Gericht ließ die Argumentation des Arbeitgebers, er habe die Klausel übersehen, nicht gelten. Wer einen Vertrag unterschreibt, ist grundsätzlich an dessen Inhalt gebunden.

Auch fristlose Kündigung hält gerichtlicher Prüfung nicht stand

Auch die fristlose Kündigung erklärte das Arbeitsgericht für unwirksam. Da keine konkreten Gründe für die fristlose Kündigung im Urteil genannt wurden und das Gericht der Klage auch in diesem Punkt stattgab, ist davon auszugehen, dass das Unternehmen keine ausreichenden Gründe für eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorbringen konnte. Eine fristlose Kündigung erfordert jedoch einen wichtigen Grund, der eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.

Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung des Betriebsleiters verurteilt

Als Konsequenz aus der Unwirksamkeit beider Kündigungen wurde das Unternehmen zur Weiterbeschäftigung des Betriebsleiters verpflichtet. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den Kläger zu den im Arbeitsvertrag vereinbarten Bedingungen – also als Betriebsleiter und zum vereinbarten Gehalt – weiterbeschäftigen muss, bis eine rechtskräftige Entscheidung über die Kündigungsschutzklage vorliegt. Diese Weiterbeschäftigungspflicht ist ein üblicher Bestandteil von Urteilen im Kündigungsschutzprozess.

Kosten des Rechtsstreits trägt der Arbeitgeber

Das Gericht entschied zudem, dass das Unternehmen die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Dies ist die übliche Regelung, wenn der Kläger in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren obsiegt. Zusätzlich setzte das Gericht den Streitwert auf 21.000 Euro fest. Dieser Wert dient unter anderem als Berechnungsgrundlage für die Anwalts- und Gerichtskosten.

Bedeutung des Urteils für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Dieses Urteil hat eine erhebliche Bedeutung sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Es unterstreicht die Bindungswirkung von Arbeitsverträgen, auch wenn diese – wie in diesem Fall – auf einem Standardvertrag basieren und handschriftlich ergänzt wurden. Arbeitgeber sind gut beraten, Arbeitsverträge vor der Unterzeichnung sorgfältig zu prüfen und sich über den Inhalt vollständig zu informieren. Das bloße Übersehen einer Klausel entbindet nicht von der vertraglichen Verpflichtung.

Vertragliche Unkündbarkeit als Schutz für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer zeigt das Urteil, dass vertragliche Vereinbarungen zur Unkündbarkeit durchaus wirksam sein können und vor übereilten Kündigungen schützen. Solche Klauseln können insbesondere in der Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses oder in bestimmten Positionen eine wichtige Absicherung darstellen. Es ist jedoch wichtig, dass solche Vereinbarungen klar und eindeutig im Arbeitsvertrag formuliert sind.

Hohe Hürden für fristlose Kündigungen bestätigt

Das Urteil bekräftigt zudem die hohen Hürden für fristlose Kündigungen. Eine fristlose Kündigung ist nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Arbeitgeber sollten sich daher sehr genau überlegen, ob die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung tatsächlich gegeben sind, bevor sie diesen Schritt gehen. Andernfalls drohen – wie in diesem Fall – gerichtliche Auseinandersetzungen und die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass vertragliche Unkündbarkeitsklauseln auch in kleinen Betrieben wirksam sind und vom Arbeitgeber nicht einfach durch Anfechtung umgangen werden können. Eine im Arbeitsvertrag festgehaltene Regelung, die eine Kündigung nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers erlaubt, bleibt rechtsgültig, selbst wenn der Arbeitgeber behauptet, den Vertrag ungelesen unterschrieben zu haben. Für Arbeitnehmer bedeutet dies einen starken Schutz vor ordentlichen Kündigungen, wenn entsprechende Klauseln im Vertrag verankert sind, wobei Arbeitgeber besonders auf den Inhalt der von ihnen unterschriebenen Verträge achten sollten.


Hinweise und Tipps

Praxistipps für Arbeitnehmer zum Thema Kündigungsschutz im Arbeitsrecht

Ein Arbeitsvertrag ist bindend, aber Klauseln, die eine Unkündbarkeit suggerieren, sind nicht immer absolut. Dieser Fall zeigt, dass Arbeitnehmer sich gegen eine Kündigung, auch bei vermeintlich starkem Kündigungsschutz im Vertrag, erfolgreich zur Wehr setzen können. Es ist entscheidend, seine Rechte zu kennen und im Fall einer Kündigung richtig zu reagieren.

⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.

Tipp 1: Arbeitsvertrag sorgfältig prüfen und verstehen

Lesen Sie Ihren Arbeitsvertrag gründlich durch, besonders Klauseln zu Kündigung und Kündigungsfristen. Auch wenn dort Formulierungen wie „unkündbar“ stehen, bedeutet dies nicht automatisch einen vollständigen Kündigungsschutz. Lassen Sie unklare Klauseln im Zweifel rechtlich prüfen.

Beispiel: Eine Klausel, die eine ordentliche Kündigung „ausschließt“, könnte dennoch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zulassen. Eine pauschale „Unkündbarkeitsvereinbarung“ ist oft Auslegungssache.

⚠️ ACHTUNG: Verlassen Sie sich nicht blind auf vermeintlich unkündbare Klauseln. Die tatsächliche Rechtslage kann komplex sein und von Gerichten unterschiedlich interpretiert werden.


Tipp 2: Bei Kündigung schnell handeln und Fristen beachten

Wenn Sie eine Kündigung erhalten, reagieren Sie umgehend. In Deutschland gilt eine Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung, um eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Versäumen Sie diese Frist, wird die Kündigung in der Regel automatisch wirksam, selbst wenn sie ungerechtfertigt war.

⚠️ ACHTUNG: Die 3-Wochen-Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung (z.B. Einwurf in den Briefkasten), nicht erst mit dem Lesen oder Verstehen des Kündigungsschreibens.


Tipp 3: Rechtlichen Rat einholen und Kündigungsschutzklage prüfen

Suchen Sie nach Erhalt einer Kündigung zeitnah einen Fachanwalt für Arbeitsrecht auf. Dieser kann die Kündigung rechtlich prüfen, Ihre Erfolgsaussichten in einem Kündigungsschutzverfahren einschätzen und Sie über die nächsten Schritte beraten. Eine Kündigungsschutzklage kann Ihre Rechte wahren und im besten Fall zur Weiterbeschäftigung führen, wie im Dortmunder Fall.


Tipp 4: Auch in Kleinbetrieben gibt es Kündigungsschutz

Auch wenn Ihr Arbeitgeber nur wenige Mitarbeiter beschäftigt und das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) möglicherweise nicht in vollem Umfang greift, sind Kündigungen nicht willkürlich möglich. Auch in Kleinbetrieben muss eine Kündigung „sozial gerechtfertigt“ sein, d.h. sie muss durch personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe sachlich gerechtfertigt sein (§ 1 KSchG).


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?

„Unkündbare“ Klauseln sind oft missverständlich und halten einer gerichtlichen Überprüfung nicht immer stand. Es kommt auf die genaue Formulierung im Vertrag und die Auslegung durch die Gerichte im Einzelfall an. Auch eine fristlose Kündigung ist nur in Ausnahmefällen bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers zulässig.

Checkliste: Kündigung erhalten – Was tun?

  • Kündigungsschreiben genau lesen und Datum des Zugangs notieren.
  • Unverzüglich Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren.
  • Alle relevanten Dokumente (Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Gehaltsabrechnungen etc.) bereitlegen.
  • Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht einreichen (ggf. durch Anwalt).
  • Keine voreiligen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber treffen, ohne rechtlichen Rat einzuholen.

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Präzise rechtliche Beratung bei unwirksamen Kündigungen

Unklare vertragliche Regelungen und unerwartete Kündigungssituationen können zu erheblichen Unsicherheiten führen. Insbesondere vertragliche Vereinbarungen, die auf besondere Schutzmechanismen abzielen, stellen einen wichtigen Baustein dar, um Arbeitnehmer in der Anfangsphase ihres Arbeitsverhältnisses abzusichern. Eine sorgfältige Prüfung der vertraglichen Grundlagen ist in solchen Fällen unerlässlich, um die rechtliche Situation klar einschätzen zu können.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre individuelle Lage präzise zu analysieren und Ihre gesetzlichen Möglichkeiten abzuwägen. Mit einem sachlichen und zielgerichteten Ansatz begleiten wir Sie bei der Ermittlung und Klärung Ihrer rechtlichen Optionen – stets mit Blick auf eine transparente und verständliche Beratung.

Ersteinschätzung anfragen

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „Unwirksamkeit einer Kündigung“ konkret für Arbeitnehmer?

Wenn eine Kündigung als unwirksam erklärt wird, bedeutet dies für Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis rechtlich gesehen weiterhin besteht. Das bedeutet, der Arbeitnehmer hat weiterhin Anspruch auf Weiterbeschäftigung unter den gleichen Bedingungen wie vor der Kündigung. Zudem muss der Arbeitgeber den vollen Lohn für die Dauer des Verfahrens nachzahlen, da er sich im Annahmeverzug befindet.

Arbeitnehmer, deren Kündigung als unwirksam eingestuft wird, sollten aktiv werden, um diese Rechte durchzusetzen. Dazu gehört häufig, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage zu erheben, um die Wirksamkeit der Kündigung anzufechten.

Die Unwirksamkeit einer Kündigung kann durch verschiedene formale oder inhaltliche Fehler verursacht werden, wie zum Beispiel durch mangelnde Schriftform, falsche Kündigungsfristen oder das Nichtanhören des Betriebsrats (falls vorhanden).

In solchen Fällen ist es wichtig, die Rechte als Arbeitnehmer zu kennen und Ihre Situation sorgfältig zu prüfen.


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Welche Rolle spielt der Kündigungsschutz bei der Frage, ob eine Kündigung wirksam ist?

Der Kündigungsschutz, insbesondere das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), spielt eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung. Dieses Gesetz schützt Arbeitnehmer vor einer willkürlichen Kündigung und sorgt dafür, dass Kündigungen nur unter bestimmten Bedingungen zulässig sind.

Anwendungsbereich des KSchG

Das KSchG gilt für Betriebe mit mehr als zehn Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) und für Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate im Betrieb tätig sind. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund nachweisen, um die Kündigung als wirksam zu begründen.

Anforderungen an eine Kündigung

Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie formal korrekt ausgesprochen wird. Dazu gehören Schriftform, die Einhaltung der Kündigungsfrist, der Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer und die soziale Rechtfertigung der Kündigung. Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber zeigen, dass betriebliche Erfordernisse bestehen, die Kündigung dringlich ist und dass er die sozialen Gesichtspunkte bei der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter berücksichtigt hat.

Besonderer Kündigungsschutz

Bestimmte Arbeitnehmergruppen, wie Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder, genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Kündigungen dieser Gruppen sind oft nur unter strengen Voraussetzungen möglich und erfordern in der Regel eine vorherige Zustimmung durch Behörden oder eine besondere gesetzliche Erlaubnis.

Kündigungsschutzklage

Wenn ein Arbeitnehmer die Wirksamkeit einer Kündigung in Frage stellt, kann er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Versäumt er diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam.

Der Kündigungsschutz شوtzt Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen und sichert soziale Rechtfertigung, was bedeutet, dass Kündigungen grundsätzlich nur als letztes Mittel in Betracht kommen sollten.


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Kann eine vertragliche Vereinbarung die Möglichkeiten des Arbeitgebers zur Kündigung einschränken?

Ja, eine vertragliche Vereinbarung kann die Möglichkeiten des Arbeitgebers zur Kündigung einschränken. Solche Vereinbarungen können im Arbeitsvertrag, in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen enthalten sein und den Kündigungsschutz erweitern. Häufig werden sie verwendet, um Arbeitnehmer nach einer bestimmten Betriebszugehörigkeit teilweise oder ganz unkündbar zu machen, insbesondere bei betriebsbedingten Gründen.

Wichtige Punkte zu beachten sind:

  • Vertraglicher Schutz: Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz kann nicht durch Verträge aufgehoben werden, aber verbessert werden. Verträge können also den Schutz für Arbeitnehmer stärken, indem sie beispielsweise längere Kündigungsfristen festlegen oder die Unkündbarkeit bei bestimmten Kündigungsgründen vorsehen.
  • Gültigkeit der Vereinbarungen: Solche Vereinbarungen müssen jedoch rechtlich überprüft werden, da sie einen rechtlichen Prüfprozess durchlaufen müssen. Einige vertragliche Klauseln könnten unwirksam sein, wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder ungerecht sind.

In der Praxis können solche Vereinbarungen für Arbeitnehmer in verschiedenen Situationen sinnvoll sein, um einen stärkeren Schutz vor unerwarteten oder ungerechtfertigten Kündigungen zu bieten. Wenn Sie sich als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber über mögliche Vereinbarungen informieren möchten, ist es hilfreich, sich an die genauen Regelungen im Arbeitsrecht zu wenden.


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Welche Fristen muss ich als Arbeitnehmer beachten, wenn ich eine Kündigung für unwirksam halte?

Wenn eine Kündigung für unwirksam gehalten wird, ist es entscheidend, rechtzeitig einzuschreiten, um die Rechte durchzusetzen. Die wichtigste Frist hierfür ist die dreiwochige Klagefrist nach § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Diese beginnt am Tag nach dem Zugang der Kündigung. Innerhalb dieser Frist muss eine Kündigungsschutzklage bei einem Arbeitsgericht eingereicht werden. Wenn diese Frist versäumt wird, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam, auch wenn sie materiellrechtlich unwirksam ist.

Es gibt auch andere Fristen, die relevant sein können, zum Beispiel für die Geltendmachung von Entgeltansprüchen. Allerdings sind diese oft von den genauen Umständen und den einschlägigen Vorschriften abhängig.

Wichtige Aspekte:

  • Schriftliche Kündigung: Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein.
  • Kündigungsschutzgesetz: Greift für Arbeitnehmer ab einem Beschäftigungsverhältnis von über sechs Monaten und bei Betrieben mit mindestens zehn Beschäftigten.
  • Klagefrist: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingehen.

In einem solchen Fall ist es wichtig, sich über die spezifischen rechtlichen Bestimmungen und Fristen zu informieren, um die eigenen Rechte bestmöglich wahrzunehmen.


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Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anficht und kündigt?

Wenn Ihr Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anficht und kündigt, können Sie einige Schritte unternehmen, um Ihre Rechte zu wahren. Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass eine Anfechtung des Arbeitsvertrags und eine Kündigung zwei unterschiedliche rechtliche Konzepte sind:

  • Anfechtung: Diese greift den ursprünglichen Vertragsschluss an und versucht, den Vertrag von Beginn an als ungültig zu erklären. Häufig wird die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, Inhalts- oder Erklärungsirrtums geltend gemacht.
  • Kündigung: Diese beendet das Arbeitsverhältnis für die Zukunft, entweder ordentlich oder außerordentlich.

Für Sie bedeutet das:

  1. Prüfung der Rechtmäßigkeit: Sie sollten prüfen lassen, ob die Anfechtung und die Kündigung rechtmäßig sind. Eine Anfechtung kann nur erfolgen, wenn der Arbeitgeber durch Täuschung oder einen Willensmangel beeinflusst wurde.
  2. Rechtliche Schritte ergreifen: Sie können sowohl gegen die Anfechtung als auch gegen die Kündigung vorgehen. Eine Kündigungsschutzklage kann hierbei hilfreich sein, um die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen Ihres Arbeitgebers gerichtlich zu überprüfen.
  3. Rechtliche Beratung suchen: Es kann hilfreich sein, sich über Ihre Rechte und mögliche Schritte rechtlich beraten zu lassen.

Wichtige Aspekte bei der Anfechtung und Kündigung:

  • Kein Sonderkündigungsschutz: Bei einer Anfechtung greift der Sonderkündigungsschutz nicht, der normalerweise bei Kündigungen gilt (z.B. für Schwangere oder Schwerbehinderte).
  • Keine Anhörung des Betriebsrates: Anders als bei Kündigungen ist bei der Anfechtung keine Anhörung des Betriebsrates erforderlich.
  • Anfechtungsfrist: Bei arglistiger Täuschung beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr ab Bekanntwerden der Täuschung.

Es ist entscheidend, dass Sie Ihre Rechte kennen und gegebenenfalls rechtlich vorgehen, um Missbrauch zu verhindern.


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⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Kündigungsschutzverfahren

Ein Kündigungsschutzverfahren ist ein arbeitsgerichtliches Verfahren, bei dem ein Arbeitnehmer gegen eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung vorgeht. Dabei prüft das Gericht, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist. Die rechtliche Grundlage bildet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Ein solches Verfahren muss vom Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung durch Klageerhebung eingeleitet werden.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält eine Kündigung und reicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist Klage beim Arbeitsgericht ein. Im Verfahren prüft das Gericht, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist oder ob formale Fehler vorliegen.


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Ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Sie muss schriftlich erfolgen und bedarf nach § 1 KSchG eines sachlichen Grundes, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Die Gründe können personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt sein. Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt nach § 622 BGB mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Beispiel: Ein Arbeitgeber kündigt einem Mitarbeiter wegen wiederholter Unpünktlichkeit mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende. Der Mitarbeiter arbeitet noch bis zum Ablauf dieser Frist.


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Fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung (auch außerordentliche Kündigung genannt) beendet ein Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Gemäß § 626 BGB ist sie nur aus wichtigem Grund zulässig, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist. Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erklärt werden.

Beispiel: Ein Mitarbeiter wird bei Diebstahl von Firmeneigentum ertappt. Der Arbeitgeber kündigt daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos, da das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört ist.


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Unkündbarkeitsklausel

Eine Unkündbarkeitsklausel ist eine vertragliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag, die die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber einschränkt oder ausschließt. Sie kann zeitlich befristet oder unbefristet sein und schützt den Arbeitnehmer vor ordentlichen Kündigungen. Die außerordentliche (fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund bleibt jedoch weiterhin gemäß § 626 BGB möglich.

Beispiel: Im Arbeitsvertrag eines Betriebsleiters steht: „Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen. Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich.“


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Weiterbeschäftigung

Die Weiterbeschäftigung bezeichnet die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer trotz ausgesprochener Kündigung weiter zu beschäftigen. Bei einer für unwirksam erklärten Kündigung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen weiterbeschäftigen. Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG kann auch während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens bestehen, wenn der Betriebsrat der Kündigung widersprochen hat.

Beispiel: Das Gericht stellt fest, dass beide Kündigungen unwirksam sind und verurteilt den Arbeitgeber, den Betriebsleiter wieder einzustellen und ihm seinen früheren Arbeitsplatz mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten zurückzugeben.


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Anfechtung

Die Anfechtung ist eine einseitige Willenserklärung, mit der eine Partei einen Vertrag rückwirkend für nichtig erklären kann. Im Arbeitsrecht kann ein Arbeitgeber nach §§ 119, 123 BGB einen Arbeitsvertrag anfechten, wenn er bei Vertragsschluss über wesentliche Umstände getäuscht wurde oder sich in einem Irrtum befand. Die Anfechtungsfrist beträgt gemäß § 121 BGB bei Irrtum unverzüglich nach Entdeckung, bei arglistiger Täuschung nach § 124 BGB ein Jahr ab Kenntnis.

Beispiel: Ein Arbeitgeber behauptet, er habe den Arbeitsvertrag mit der Unkündbarkeitsklausel ungelesen unterschrieben und will ihn daher wegen Irrtums anfechten. Das Gericht weist diese Begründung jedoch zurück.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 12 des Arbeitsvertrages (Vertragliche Unkündbarkeit): Arbeitsvertragliche Vereinbarungen sind grundsätzlich bindend und können von den gesetzlichen Regelungen abweichen, solange sie nicht gegen zwingendes Recht verstoßen. Eine Vereinbarung, die das Recht des Arbeitgebers zur ordentlichen Kündigung für einen bestimmten Zeitraum ausschließt, ist grundsätzlich zulässig und geht den gesetzlichen Kündigungsregelungen vor. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Unkündbarkeit während der ersten vier Beschäftigungsjahre ist hier zentral. Sie schränkt das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung erheblich ein und führt zur Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 31.10.2023, da die Zustimmung des Klägers fehlte.
  • § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund: Eine fristlose Kündigung ist gemäß § 626 BGB nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder einer vereinbarten Beendigung fortzusetzen. Der wichtige Grund muss erhebliche Pflichtverletzungen oder andere schwerwiegende Umstände umfassen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte hat eine fristlose Kündigung ausgesprochen, deren Wirksamkeit vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängt. Da das Gericht die Unwirksamkeit auch dieser Kündigung festgestellt hat, lag nach gerichtlicher Beurteilung kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor.
  • § 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: Ein Vertrag kann gemäß § 123 BGB angefochten werden, wenn eine Partei arglistig getäuscht wurde und dadurch zur Abgabe einer Willenserklärung, wie dem Abschluss eines Arbeitsvertrages, bestimmt wurde. Arglistige Täuschung erfordert ein bewusstes und gewolltes Hervorrufen eines Irrtums beim Vertragspartner, um diesen zur Vertragsunterzeichnung zu bewegen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte hat die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt. Dies deutet darauf hin, dass die Beklagte behauptet, der Kläger habe sie beim Vertragsabschluss bewusst über Tatsachen getäuscht, um die Vereinbarung der Unkündbarkeit zu erreichen, was jedoch vom Gericht offenbar nicht bestätigt wurde.
  • § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Gesetzliche Kündigungsfristen: § 622 BGB regelt die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse, die ohne besondere vertragliche Vereinbarung gelten. Diese Fristen sind abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und dienen dem Schutz des Arbeitnehmers vor einer zu kurzfristigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl § 622 BGB im konkreten Fall durch die vertragliche Unkündbarkeit in § 12 des Arbeitsvertrages überlagert wird, bildet er den allgemeinen rechtlichen Hintergrund für Kündigungen. Die vertragliche Regelung stellt eine Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers dar, indem sie den Kündigungsschutz erweitert.
  • § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Grundsatz von Treu und Glauben: § 242 BGB bestimmt, dass jeder Schuldner verpflichtet ist, seine Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dieser Grundsatz wirkt sich auf das gesamte Schuldrecht und somit auch auf Arbeitsverhältnisse aus und kann die Ausübung von Rechten und Pflichten einschränken oder konkretisieren. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Grundsatz von Treu und Glauben könnte relevant sein, wenn die Beklagte argumentieren würde, die Berufung des Klägers auf die Unkündbarkeit sei rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig. Das Urteil deutet aber darauf hin, dass das Gericht keine Anhaltspunkte für eine solche Treuwidrigkeit gesehen hat.

Das vorliegende Urteil


ArbG Dortmund – Az.: 11 Ca 889/24 – Urteil vom 08.04.2024


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