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Wöchentliche Arbeitszeit bei der Arbeit auf Abruf: Wann 20 Stunden als vereinbart gelten

Eine seit 1999 beschäftigte Produktionsmitarbeiterin leistete über Jahre hinweg fast 100 Monatsstunden, bis ihr Arbeitgeber die wöchentliche Arbeitszeit bei der Arbeit auf Abruf plötzlich massiv reduzierte. Fraglich bleibt, ob die langjährige tatsächliche Vertragsdurchführung im Arbeitsverhältnis Vorrang genießt oder eine wöchentliche Arbeitszeit von zwanzig Stunden als starre gesetzliche Fiktion gilt.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 4 Sa 221/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
  • Datum: 12.10.2022
  • Aktenzeichen: 4 Sa 221/22
  • Verfahren: Berufung wegen Lohnzahlung bei Abrufarbeit
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Teilzeitrecht

Ohne feste Zeitvereinbarung gilt bei Abrufarbeit die gesetzliche 20-Stunden-Regel trotz früherer höherer tatsächlicher Arbeitszeiten.

  • Gesetzliche Regeln ersetzen Berechnungen aus früheren durchschnittlichen Arbeitszeiten der Mitarbeiter
  • Häufige Mehrarbeit begründet keinen dauerhaften Anspruch auf ein höheres Gehalt für die Zukunft
  • Nur ausdrückliche Vereinbarungen oder klare Signale des Arbeitgebers ändern die vertragliche Mindestarbeitszeit
  • Die gesetzliche Regelung schafft Planungssicherheit und verhindert langwierige Schätzungen über den Parteiwillen
  • Klägerin verliert Forderung nach Bezahlung vieler Mehrstunden mangels fester vertraglicher Vereinbarung

Wie bestimmt sich die wöchentliche Arbeitszeit bei der Arbeit auf Abruf?

Millionen Beschäftigte in Deutschland arbeiten flexibel. In der Gastronomie, im Einzelhandel oder in der Produktion rufen Arbeitgeber ihre Angestellten oft nur dann ab, wenn es betrieblich gerade brennt. Doch diese Flexibilität birgt ein immenses Risiko für die finanzielle Planungssicherheit der Arbeitnehmer. Wenn der Vertrag schweigt oder schwammig formuliert ist: Wie viele Stunden müssen bezahlt werden, wenn plötzlich keine Arbeit mehr da ist?

Frau in Arbeitsmontur blickt in einem stillen Pausenraum auf einen Wandkalender mit überwiegend leeren weißen Feldern.
Ohne vertragliche Vereinbarung gilt bei Arbeit auf Abruf die gesetzliche Fiktion einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden. | Symbolbild: KI

Dieser Frage widmete sich das Landesarbeitsgericht Hamm in einem wegweisenden Urteil vom 12.10.2022 (Az. 4 Sa 221/22). Im Zentrum des Streits stand eine langjährige Mitarbeiterin, die über Jahre hinweg fast 100 Stunden im Monat arbeitete, bevor der Arbeitgeber den Bedarf reduzierte. Die juristische Kernfrage lautete: Gilt der Durchschnitt der vergangenen Jahre als vereinbart, oder greift eine starre gesetzliche Regelung, die pauschal 20 Wochenstunden unterstellt? Die Entscheidung hat massive Auswirkungen auf den Anspruch auf den Annahmeverzugslohn bei der Arbeit auf Abruf.

Die Beschäftigte war bereits seit dem 17. August 1999 für das Unternehmen tätig. Ihr Arbeitsvertrag bezeichnete sie als „Mitarbeiterin auf Abruf in der Einlage“. Eine konkrete wöchentliche Arbeitszeit nannte das Papier aus dem Jahr 1999 nicht. Es verwies lediglich auf den Manteltarifvertrag und regelte, dass die Arbeitstage vier Tage im Voraus angekündigt würden. Über zwei Jahrzehnte hinweg schwankte der Einsatz der Frau erheblich. In den Jahren 2017 bis 2019 pendelte sich ihre Arbeitszeit jedoch auf einem relativ hohen Niveau ein. Die Angestellte errechnete für diesen Zeitraum einen Durchschnittswert von 99,1 Stunden pro Monat.

Als das Unternehmen in den Jahren 2020 und 2021 weniger Arbeit abrief, wollte die Frau die Differenz zu diesem Durchschnittswert bezahlt bekommen. Sie argumentierte, durch die jahrelange Praxis habe sich ihr Vertrag faktisch auf diese 99,1 Stunden konkretisiert. Das Unternehmen hielt dagegen und zahlte nur für die tatsächlich geleisteten Stunden oder eine geringere Mindestbasis. Der Streit landete vor dem Arbeitsgericht Bielefeld und ging schließlich in die Berufung vor das Landesarbeitsgericht Hamm.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für die Arbeit auf Abruf?

Um den Konflikt zu verstehen, ist ein Blick in das Teilzeit– und Befristungsgesetz (TzBfG) unerlässlich. Der Gesetzgeber kennt die prekäre Lage von Abrufkräften und hat mit § 12 TzBfG einen Schutzmechanismus installiert.

Die Norm schreibt vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen müssen. Fehlt eine solche Vereinbarung, tappt der Arbeitgeber in eine gesetzliche Falle – oder aus Sicht des Arbeitnehmers: in ein Sicherheitsnetz.

Bis zum Ende des Jahres 2018 fingierte das Gesetz in diesem Fall eine Arbeitszeit von 10 Stunden pro Woche. Seit dem 1. Januar 2019 hat der Gesetzgeber diese Fiktion der wöchentlichen Arbeitszeit drastisch erhöht. § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG lautet nun sinngemäß: Wenn keine Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.

Das Problem der fehlenden Vereinbarung

In vielen Altverträgen – wie auch im vorliegenden Fall aus dem Jahr 1999 – fehlen konkrete Stundenzahlen. Oft steht dort nur „Arbeit nach Bedarf“. Arbeitgeber wiegen sich hier oft in falscher Sicherheit und glauben, sie müssten nur zahlen, was sie auch abrufen. Die Rechtslage ist jedoch komplexer. Wenn keine Zahl im Vertrag steht, tritt das Gesetz an die Stelle der fehlenden Vereinbarung.

Die entscheidende juristische Schlacht in diesem Verfahren drehte sich um die Hierarchie der Regeln: Ist diese gesetzliche 20-Stunden-Regel zwingend der einzige Maßstab? Oder kann ein Arbeitnehmer sagen: „Gesetz hin oder her, wir haben das jahrelang anders gelebt, und diese gelebte Praxis ist nun mein Vertrag“?

Was forderten die Parteien im Detail?

Der Graben zwischen den Positionen der langjährigen Mitarbeiterin und des Unternehmens war tief. Beide Seiten interpretierten die jahrzehntelange Zusammenarbeit völlig unterschiedlich.

Die Position der langjährigen Mitarbeiterin

Die Angestellte pochte auf die Kontinuität ihrer Beschäftigung. Ihre Argumentation stützte sich auf die tatsächliche Vertragsdurchführung im Arbeitsverhältnis. Sie vertrat die Auffassung, dass Papier geduldig sei, die Realität aber Fakten schaffe.

Ihre Anwälte argumentierten, dass sich der Arbeitsvertrag durch eine konkludente – also stillschweigende – Änderung an die Realität angepasst habe. Wer über drei Jahre (2017–2019) im Schnitt 99,1 Stunden monatlich zur Arbeit herangezogen werde, dürfe darauf vertrauen, dass dieser Umfang auch in Zukunft geschuldet sei.

Hilfsweise führte die Arbeitnehmerin das Instrument der ergänzenden Vertragsauslegung ins Feld. Wenn der Vertrag eine Lücke habe (keine Arbeitszeit genannt), müsse ein Gericht ermitteln, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten. Und das sei logischerweise das, was sie tatsächlich gelebt haben.

Für die Monate August 2020 bis August 2021 machte sie daher erhebliche Differenzbeträge geltend. Wenn das Unternehmen sie beispielsweise nur für 43 Stunden einteilte, verlangte sie die Bezahlung für die Differenz zu den 99,1 Stunden als Anspruch auf den Annahmeverzugslohn.

Die Haltung des Unternehmens

Das Unternehmen wehrte sich vehement gegen diese Durchschnittsberechnung. Es verwies auf die vertraglichen Grundlagen und diverse Betriebsvereinbarungen. Eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2018 sah zwar eine Mindestarbeitszeit von 10 Wochenstunden vor, diese galt aber explizit nur für Neueinstellungen. Für Altbeschäftigte wie die Gegnerin gab es keine solche Regel.

Der Arbeitgeber betonte, dass der schwankende Abruf lediglich den betrieblichen Bedarf widerspiegele. Ein Wille, sich rechtlich auf einen Durchschnittswert zu binden, habe nie bestanden. Zudem griff das Unternehmen die Berechnung der Gegenseite an: In den 99,1 Stunden seien Samstagsarbeiten enthalten. Diese seien laut Betriebsvereinbarung jedoch „freiwillig“ gewesen und dürften daher keinesfalls in eine Berechnung der Regelung für die Arbeit auf Abruf einfließen.

Das Unternehmen stellte sich auf den Standpunkt: Es gibt keine Vereinbarung über 99 Stunden. Wenn überhaupt, greift die gesetzliche Regelung – oder eben nur der tatsächliche Bedarf.

Warum entschied das Landesarbeitsgericht gegen die Durchschnittsberechnung?

Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte im Ergebnis zwar einen Anspruch auf Basis von 20 Wochenstunden (was das Arbeitsgericht bereits zugesprochen hatte), erteilte der Forderung nach 99,1 Monatsstunden jedoch eine klare Absage. Die Begründung des Gerichts ist eine Lehrstunde in juristischer Methodik, insbesondere im Verhältnis von Richterrecht zu Gesetzesrecht.

Schritt 1: Keine ausdrückliche Vereinbarung

Zunächst stellte die Kammer fest, dass der Arbeitsvertrag keine Stundenzahl enthielt. Auch die Betriebsvereinbarungen halfen nicht weiter, da die 10-Stunden-Regel für Neueinstellungen auf die seit 1999 beschäftigte Mitarbeiterin keine Anwendung fand. Es lag also eine klassische Regelungslücke vor.

Schritt 2: Keine stillschweigende Vertragsänderung (Konkretisierung)

Das Gericht prüfte ausführlich, ob eine konkludente Änderung von dem Arbeitsvertrag vorlag. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) reicht es für eine Vertragsänderung nicht aus, dass ein Arbeitgeber über längere Zeit in einem bestimmten Umfang Arbeit abruft.

Das Gericht führte aus:

„Die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers in einem bestimmten Umfang spiegelt nur das Abrufverhalten des Arbeitgebers in der Vergangenheit wider. […] Es fehlt an dem für eine konkludente Willenserklärung erforderlichen Rechtsbindungswillen.“

Um einen Vertrag stillschweigend zu ändern, müssen besondere Umstände hinzutreten. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, dass der Arbeitgeber sich auch für die Zukunft binden will und nicht nur den aktuellen Bedarf deckt. Ein solches „Momentum“ konnte die Mitarbeiterin nicht darlegen. Allein die Tatsache, dass sie oft da war, genügte den Richtern nicht. Auch ein von der Mitarbeiterin geführtes „Wunschbuch“ änderte daran nichts, da das Unternehmen nicht verpflichtet war, diesen Wünschen zu entsprechen.

Schritt 3: Der Vorrang der gesetzlichen Fiktion

Dies ist der wichtigste Teil des Urteils. Die Anwälte der Mitarbeiterin hatten argumentiert, das Gericht müsse den Vertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bei der Abrufarbeit füllen. Das bedeutet normalerweise: Das Gericht überlegt, was vernünftige Parteien vereinbart hätten.

Das Landesarbeitsgericht Hamm schob dieser Methode hier jedoch einen Riegel vor. Es entschied: Wo der Gesetzgeber eine klare Auffangregel geschaffen hat, ist kein Platz für richterliche Kreativität durch Vertragsauslegung.

Die Richter verwiesen auf § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG. Diese Norm ist genau für diesen Fall geschaffen worden. Wenn Parteien keine Dauer vereinbaren, fingiert das Gesetz 20 Stunden.

Das Gericht erklärte hierzu deutlich:

„Die Fiktion des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG verdrängt die ergänzende Vertragsauslegung. […] Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung zum 01.01.2019 das Ziel der Planungssicherheit und Einkommenssicherheit für die Abrufbeschäftigten verfolgt.“

Hätte das Gericht stattdessen auf den Durchschnitt der letzten Jahre abgestellt, hätte es die gesetzgeberische Entscheidung unterlaufen. Der Gesetzgeber hatte die Fiktion bewusst von 10 auf 20 Stunden erhöht, um eine angemessene Untergrenze zu schaffen. Eine individuelle Berechnung anhand der Vergangenheit würde zu massiver Rechtsunsicherheit führen, da Arbeitgeber und Arbeitnehmer ständig streiten würden, welcher Referenzzeitraum (ein Jahr? drei Jahre?) nun maßgeblich sei.

Schritt 4: Die Berechnung des Anspruchs

Da somit die gesetzliche Fiktion von 20 Wochenstunden galt, rechnete das Gericht nach:
20 Stunden pro Woche entsprechen bei einem durchschnittlichen Monat (4,33 Wochen) ca. 86 Stunden. In den streitigen Monaten hatte das Unternehmen die Mitarbeiterin teils in diesem Umfang beschäftigt oder vergütet. Soweit die Klägerin mehr forderte (die Differenz zu 99,1 Stunden), bestand kein Anspruch.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Mitarbeiterin nicht taggenau vorgetragen hatte, in welchen Wochen sie unter 20 Stunden lag. Da der Annahmeverzug wochenweise zu prüfen ist (weil die Fiktion auf die Woche abstellt), war ihr Vortrag für eine detailliertere Berechnung zu ungenau. Dennoch stand fest: Der Sprung auf die fast 100 Stunden war rechtlich nicht haltbar.

Welche Rolle spielte die Samstagsarbeit?

Ein interessantes Detail am Rande war der Streit um die Samstage. Das Unternehmen argumentierte, Samstagsarbeit sei laut Betriebsvereinbarung „freiwillig“ und zähle nicht zur Regelarbeitszeit. Die Mitarbeiterin wollte diese Stunden in ihren Durchschnitt einrechnen.

Das Gericht musste diesen Punkt im Ergebnis nicht abschließend entscheiden, da es die Durchschnittsberechnung insgesamt ablehnte. Dennoch ließen die Richter durchblicken, dass sie der Argumentation des Arbeitgebers folgten: Wenn eine Betriebsvereinbarung ausdrücklich Freiwilligkeit anordnet, kann aus der tatsächlichen Erbringung dieser Leistung kaum eine arbeitsvertragliche Verpflichtung für die Zukunft abgeleitet werden.

Wann liegt ein Annahmeverzug vor?

Der Anspruch auf den Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB ist das schärfste Schwert des Arbeitnehmers. Er greift, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft anbietet, der Arbeitgeber diese aber nicht annimmt.

Im Prozess wandte das Unternehmen ein, die Frau habe ihre Arbeitskraft gar nicht ordnungsgemäß angeboten. Sie hätte sich wörtlich melden müssen: „Hier bin ich, ich will 99 Stunden arbeiten!“

Das Gericht behandelte diesen Einwand eher pragmatisch. Da der Anspruch auf die höheren Stunden ohnehin materiell nicht bestand (weil nur 20 Stunden fingiert wurden), kam es auf die Form des Angebots für die „Mehrstunden“ nicht mehr an. Für die gesetzlichen 20 Stunden hatte das Unternehmen in der Regel Arbeit zugewiesen oder bezahlt, sodass auch hier kein relevanter Verzugsschaden für die Mitarbeiterin übrig blieb, der über das erstinstanzliche Urteil hinausging.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm schafft einerseits Klarheit, ist andererseits aber eine bittere Pille für langjährige Abrufkräfte, die faktisch wie Vollzeitkräfte gearbeitet haben, aber nur einen Vertrag „auf Abruf“ besitzen.

Die Dominanz des Gesetzes

Das Urteil stärkt die Anwendung von dem dispositiven Gesetzesrecht. Richter sollen nicht versuchen, durch komplizierte Rückschauen und Durchschnittsberechnungen einen hypothetischen Willen zu konstruieren, wenn das Gesetz eine glasklare Zahl (20 Stunden) liefert. Das dient der Rechtssicherheit. Ein Arbeitgeber weiß nun: Habe ich nichts geregelt, schulde ich im Zweifel 20 Stunden – nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Warnung für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer bedeutet dies: Die tatsächliche Vertragsdurchführung im Arbeitsverhältnis schützt nicht automatisch den Besitzstand. Wer jahrelang 40 Stunden arbeitet, aber nur einen Abrufvertrag ohne Stundenangabe hat, kann theoretisch auf 20 Stunden zurückfallen, wenn der Arbeitgeber den Bedarf reduziert. Ein Gewohnheitsrecht gibt es im Arbeitsrecht in dieser Form nicht.

Das Gericht ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Die Frage, ob die gesetzliche Fiktion die ergänzende Vertragsauslegung in jedem Fall vollständig verdrängt, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Bis zu einer Entscheidung aus Erfurt bleibt das Urteil aus Hamm jedoch ein starkes Signal für die 20-Stunden-Regel.

Wie schützt die Fiktion die Arbeitnehmer trotzdem?

Man darf nicht vergessen, dass § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG primär eine Schutzvorschrift ist. Vor 2019 lag die Fiktion bei nur 10 Stunden. Mit der Erhöhung auf 20 Stunden wollte der Gesetzgeber die Einkommenssicherheit für die Abrufbeschäftigten stärken.

Für viele Minijobber oder Teilzeitkräfte ist diese Fiktion ein Segen. Wenn ein Arbeitgeber versucht, sie mit „Null-Stunden-Verträgen“ abzuspeisen und sie dann gar nicht zur Arbeit ruft, haben sie einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf Bezahlung von 20 Stunden pro Woche. Das entspricht bei Mindestlohn bereits einer Summe, die weit über der Minijob-Grenze liegt und Sozialversicherungspflicht auslöst.

Das Risiko für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber ist das Urteil daher auch eine Warnung: Wer Verträge schlampig formuliert und keine Arbeitszeit festlegt, hat plötzlich Vollzeit- oder Halbtagskräfte auf der Payroll, die er vielleicht nur als Aushilfen für wenige Stunden eingeplant hatte. Die Fiktion wirkt in beide Richtungen. Sie begrenzt Ansprüche nach oben (wie im Fall der Klägerin), begründet sie aber auch nach unten hin.

Zusammenfassung der prozessualen Besonderheiten

Das Gericht musste sich auch mit formalen Aspekten befassen. So hatte das Unternehmen einige Geltendmachungsschreiben der Gegenseite wegen fehlender Vollmachtsurkunden nach § 174 BGB zurückgewiesen.

Zudem ging es um Ausschlussfristen aus dem Manteltarifvertrag. Diese Fristen regeln, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Zeit (oft 3 Monate) schriftlich beim Arbeitgeber eingefordert werden. Da die Ansprüche der Mitarbeiterin aber schon in der Sache scheiterten (weil keine 99 Stunden geschuldet waren), musste das Gericht nicht im Detail prüfen, ob jeder Brief fristgerecht und mit korrekter Vollmacht einging.

Interessant war der Hinweis des Gerichts zur elektronischen Kommunikation: Die Berufung war formgerecht eingegangen. Das Gericht nutzte die Gelegenheit für einen kurzen Exkurs zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA), stellte aber fest, dass hier keine Fehler gemacht wurden.

Fazit: Das Gesetz schlägt die Gewohnheit

Der Fall zeigt eindrücklich, dass im Arbeitsrecht nicht immer das gilt, was „schon immer so gemacht wurde“. Die wöchentliche Arbeitszeit von zwanzig Stunden ist bei fehlender Vereinbarung die harte Währung, mit der Gerichte rechnen.

Wer als Arbeitnehmer mehr Sicherheit will, muss auf einer schriftlichen Fixierung der Arbeitszeit im Vertrag bestehen. Wer als Arbeitgeber nicht für 20 Stunden zahlen will, muss zwingend eine geringere Stundenzahl (Mindestarbeitszeit) vertraglich vereinbaren. Das bloße „Laufenlassen“ eines Arbeitsverhältnisses führt im Streitfall nun fast automatisch zur Anwendung der gesetzlichen 20-Stunden-Fiktion.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit diesem Urteil die Leitplanken für die Arbeit auf Abruf eng gezogen und der freien Interpretation durch Durchschnittsberechnungen eine Absage erteilt. Ob das Bundesarbeitsgericht diese strikte Linie bestätigt, bleibt abzuwarten. Für den Moment gilt: § 12 TzBfG ist der Maßstab aller Dinge.

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Experten-Kommentar

Viele Arbeitgeber behandeln Abrufkräfte wie eine beliebig steuerbare Personalreserve, ohne das immense finanzielle Risiko im Blick zu haben. Das Problem eskaliert meist erst, wenn das Arbeitsverhältnis kriselt und Mitarbeiter rückwirkend die Bezahlung der gesetzlichen 20-Stunden-Woche einfordern. Ohne präzise vertragliche Deckelung wird aus einer vermeintlich günstigen Aushilfe plötzlich ein teurer Kostenfaktor mit festen Gehaltsansprüchen.

Betroffene sind oft schockiert, dass jahrelange Vollzeit-Einsätze rechtlich kaum vor dem Rückfall auf das gesetzliche Minimum schützen. Mein Rat ist daher, gelebte Arbeitszeiten regelmäßig schriftlich festzuhalten oder frühzeitig eine Vertragsanpassung einzufordern. Wer sich allein auf die faktische Übung verlässt, steht im Ernstfall ohne Beweise da und verliert wertvolle Lohnansprüche.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die 20-Stunden-Regel auch für Minijobber ohne feste Arbeitszeit?

Ja, die gesetzliche Fiktion von 20 Wochenstunden gilt uneingeschränkt für Minijobber ohne vertraglich fixierte Arbeitszeit. Gemäß § 12 TzBfG unterstellt das Gesetz diese Dauer, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Dies greift auch bei bloßer Arbeit auf Abruf. Ein solcher Fehler führt fast immer zum sofortigen Verlust des Minijob-Status.

Die rechtliche Mechanik ist tückisch: Bei 12,41 Euro Mindestlohn ergeben 20 Stunden wöchentlich ein fiktives Gehalt von circa 1.075 Euro. Damit wird die Minijob-Grenze von 538 Euro massiv überschritten. Das Arbeitsverhältnis wird dadurch voll sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber riskieren bei Prüfungen hohe Beitragsnachzahlungen für mehrere Jahre. Mündliche Absprachen schützen hierbei nicht vor der gesetzlichen Vermutung. Gerichte fordern zwingend schriftlich fixierte Stundenzahlen im Vertrag.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Verträge sofort auf eine konkrete Stundenzahl wie etwa „5 Stunden wöchentlich“. Vermeiden Sie unbedingt vage Formulierungen wie „Arbeit nach Bedarf“ ohne Zeitangabe.


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Habe ich Anspruch auf mehr Stunden durch jahrelange Mehrarbeit?

Nein, jahrelange Mehrarbeit führt in der Regel nicht zu einem dauerhaften rechtlichen Anspruch auf Vertragsanpassung. Das Landesarbeitsgericht Hamm stellte klar, dass bloße Praxis keine Änderung bewirkt. Selbst wenn Sie drei Jahre lang Vollzeit arbeiteten, bleibt die ursprüngliche Vereinbarung ohne explizite Ergänzung rechtlich bindend.

Im Urteilsfall forderte eine Klägerin 99 Monatsstunden basierend auf ihrer jahrelangen Praxis. Das Gericht lehnte dies ab und verwies auf das gesetzliche Minimum von 20 Stunden. Die Fiktion des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG verdrängt hierbei die ergänzende Vertragsauslegung. Ein Gewohnheitsrecht existiert bei Arbeit auf Abruf faktisch nicht. Ohne schriftliche Fixierung fallen Beschäftigte auf den gesetzlichen Basiswert zurück. Richter dürfen keine hypothetischen Durchschnittswerte berechnen.

Unser Tipp: Fordern Sie bei dauerhaft höherem Einsatz zwingend eine schriftliche Vertragsänderung ein. Nur eine dokumentierte Anpassung sichert Ihren Status und verhindert den Rückfall auf das gesetzliche Minimum.


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Wie fordere ich Lohn ein, wenn der Arbeitgeber keine Arbeit zuweist?

Sie fordern Ihre Vergütung schriftlich als Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB ein. Wenn der Arbeitgeber Sie nicht zur Arbeit einteilt, gerät er rechtlich in Verzug. Dies gilt selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag keine feste Stundenanzahl vereinbart wurde. In diesem Fall greift automatisch die gesetzliche fiktive Arbeitszeit von 20 Wochenstunden.

Die rechtliche Mechanik basiert darauf, dass Sie Ihre Arbeitskraft ausdrücklich anbieten müssen. Ein schriftliches Angebot sichert Sie ab, falls der Chef mangelnde Arbeitsbereitschaft behauptet. Fehlt eine vertragliche Regelung zur Arbeitszeit, schuldet der Betrieb im Zweifel genau diese 20 Stunden. Bleibt der Abruf bei null Stunden, entsteht dennoch ein Anspruch auf Entgelt für diese fiktive Zeit. Ohne diese Regelung stünden Arbeitnehmer bei flexiblen Verträgen oft ohne Einkommen da.

Unser Tipp: Schreiben Sie: „Ich biete meine Arbeitskraft im gesetzlichen Umfang von 20 Wochenstunden an und fordere Vergütung wegen Annahmeverzug.“ Vermeiden Sie bloßes Abwarten.


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Zählen freiwillige Überstunden zur Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit?

Nein, in der Regel nicht. Freiwillig geleistete Überstunden oder Sonderschichten fließen nicht in die Berechnung der vertraglich geschuldeten Basis-Arbeitszeit ein. Wenn eine Betriebsvereinbarung die Arbeit ausdrücklich als freiwillig deklariert, entsteht kein dauerhafter Rechtsanspruch. Eine bloße tatsächliche Ausübung begründet hierbei noch keine neue vertragliche Verpflichtung für die Zukunft.

Das Gericht unterscheidet strikt zwischen geschuldeter Arbeitszeit und flexiblen Zusatzleistungen. Im konkreten Fall argumentierte das Unternehmen erfolgreich mit einer entsprechenden Betriebsvereinbarung. Diese ordnete die Samstagsarbeit ausdrücklich als freiwillige Option an. Ohne eine einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber werden solche Stunden nicht Teil des geschuldeten Durchschnitts. Wer also nur gelegentlich einspringt, kann daraus keinen Anspruch auf eine dauerhafte Erhöhung ableiten. Ohne diese Grundlage scheitert die Hochrechnung des Durchschnitts vor Gericht.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung auf den Begriff Freiwilligkeit. Vermeiden Sie Forderungen auf Basis rein optionaler Schichten ohne klare Anordnung.


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Kann ich die Bezahlung von 20 Wochenstunden auch rückwirkend einfordern?

Ja, grundsätzlich können Sie die Vergütung rückwirkend verlangen, sofern Ihr Anspruch auf Annahmeverzug beruht. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt zwar drei Jahre. Dennoch droht massive Gefahr durch vertragliche Fallstricke. Oft verhindern kurze Ausschlussfristen eine vollständige Nachzahlung für den gesamten Zeitraum der Beschäftigung ohne schriftlichen Vertrag.

Arbeits- oder Tarifverträge enthalten meist sogenannte Verfallklauseln. Diese Fristen betragen häufig nur drei Monate. Wer Ansprüche nicht rechtzeitig schriftlich geltend macht, verliert das Geld unwiederbringlich. Die gesetzliche Verjährung von drei Jahren hilft Ihnen dann nicht mehr weiter. Das bedeutet ein hohes Risiko. Klagen Sie erst nach zwei Jahren, erhalten Sie womöglich nur die letzten drei Monate bezahlt. Der Rest ist rechtlich erloschen.

Unser Tipp: Suchen Sie in Ihrem Vertrag sofort nach Begriffen wie „Ausschlussfrist“ oder „Verfall“. Machen Sie ausstehende Forderungen umgehend schriftlich geltend, um Ihre Ansprüche rechtssicher zu wahren.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.

Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 4 Sa 221/22 – Urteil vom 12.10.2022


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