Skip to content

Woran erkennt man Scheinselbständigkeit?

Angestellter oder Selbständiger

Die Abgrenzung zwischen Angestelltem und Selbständigem stellt in aller Regel auch für den Laien keine Probleme dar. Dennoch gibt es Grenzfälle, bei denen die Bestimmung, ob eine Selbständigkeit oder ein Angestelltenverhältnis vorliegt, einer genaueren Prüfung bedarf. In der Praxis kommt es wieder vor, dass ein Selbständiger eigentlich als Beschäftigter tätig ist. Doch zur Unterscheidung zwischen einem Arbeitnehmer und einem Scheinselbständigen gibt es inzwischen klare Kriterien.

Das Wesen der Scheinselbständigkeit

Scheinselbständig oder Selbständig
Vorsicht ist geboten: Scheinselbständige gelten im Sozialversicherungsrecht als Arbeitnehmer.

Von einer Scheinselbständigkeit spricht man, wenn eine Person, die von der Art ihrer Tätigkeit her Arbeitnehmer ist, im Rechtsverkehr jedoch als selbständiger Unternehmer auftritt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beteiligten die Scheinselbständigkeit bewusst vortäuschen oder ob sie niemandem aufgefallen ist. Merkmale der Scheinselbständigkeit sind insbesondere die weisungsgebundene Ausführung arbeitnehmerähnlicher Tätigkeiten sowie die Integration in die Arbeitsabläufe seines Auftraggebers. Oftmals spricht es auch für eine Scheinselbständigkeit, wenn der angeblich Selbständige auf Dauer und im Wesentlichen lediglich für einen Auftraggeber tätig wird. Sollte der Mitarbeiter also in Zeit, Ort und Umfang die gleichen Tätigkeiten wie die anderen Angestellten ausführen, kann von einer abhängigen Beschäftigung und somit einer Scheinselbständigkeit ausgegangen werden.

Die Abgrenzung zur Selbständigkeit

Im Umkehrschluss geht man von einer selbständigen Tätigkeit aus, wenn tatsächlich ein eigenes Unternehmensrisiko gegeben ist. Anhaltspunkte für ein solches Unternehmensrisiko sind zum Beispiel eigene Betriebsstätten des Auftragnehmers. Darüber hinaus sind sowohl die freie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft als auch die frei gestaltbare Arbeitszeit deutliche Zeichen für eine selbständige Tätigkeit. Hierbei ist zu beachten, dass die Art der Beschäftigung in einer umfassenden Gesamtschau bzw. Gesamtabwägung beurteilt wird.

Selbständige Tätigkeit und Abgrenzung zur ScheinselbständigkeitDazu müssen sämtliche Indizien festgestellt und in ihrer Bedeutung zutreffend gewichtet werden. Schließlich werden die wesentlichen Indizien in der Gesamtabwägung gegeneinander abgewogen. Ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt, wird demnach anhand des konkreten Einzelfalles geprüft. Auftraggeber und Auftragnehmer sind in diesem Verfahren zur Mitwirkung verpflichtet. Häufig kann bereits hier die Einschaltung eines Fachmannes sinnvoll sein.

Folgen der Scheinselbständigkeit

Führt der Betroffene demnach keine selbständige Tätigkeit aus, liegt in den meisten Fällen eine sogenannte Scheinselbständigkeit vor. Folglich handelt es sich bei Scheinselbständigen um gewöhnliche versicherungspflichtige Beschäftigte. Durch die Scheinselbständigkeit wird somit das normale Arbeitsverhältnis verschleiert. Auf diese Weise muss der Arbeitgeber keine Sozialabgaben und auch keine Lohnsteuern entrichten. Deshalb handelt der Auftraggeber bei der Annahme von Scheinselbständigkeit in der Regel rechtswidrig. Zusätzlich werden dem vermeintlich freien Mitarbeiter die zahlreichen Arbeitnehmerrechte, welche das Ar­beits­recht für Ar­beit­neh­mer vor­sieht, entzogen. Aus diesem Grund ist es in vielen Fällen ratsam, sich gegen die mögliche Scheinselbständigkeit zu wehren. So besteht beispielsweise die Möglichkeit, sich in den Betrieb des Arbeitgebers einzuklagen. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht erörtern mit Ihnen das Für und Wider solcher Maßnahmen und beraten Sie umfassend und kompetent zum Thema Scheinselbständigkeit.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!