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Zahlung von Branchenzuschlägen in Metall- und Elektroindustrie

ArbG Hamburg, Az.: 3 Ca 49/13

Urteil vom 26.06.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 520,95 festgesetzt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Branchenzuschlages.

Zahlung von Branchenzuschlägen in Metall- und Elektroindustrie
Symbolfoto: Natee Meepian/Bigstock

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen, auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 8. Juni 2010 (Anlage K 1, Bl. 4-7 d.A.) seit dem 14. Juni 2010 als Schiffbauer im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt, zuletzt zu einem Bruttostundenlohn von EUR 10,22.

Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien u.a.:

„§ 3) Es gelten die vom Bundesverband Zeitarbeit mit der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Mantel-, Entgelt- und Entgeltrahmentarifverträge vom 22.07.2003 in der jeweils geltenden Fassung, […].“

Der Kläger war in der Zeit vom 21. Mai 2012 bis 17. September 2012 und vom 8. Oktober 2012 bis 17. Dezember 2012 auf der Werft „B. V.“ tätig.

Die Beklagte schloss insoweit bezogen auf die Person des Klägers mit der ………einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (Anlage B 1, Bl. 32 d.A.), der einen Beginn der Überlassung für den 21. Mai 2012 und ein Ende der Überlassung für den 14. September 2012 für einen Einsatz in der Abteilung „An Bord“ vorsah. Weiter schloss die Beklagte bezogen auf die Person des Klägers mit der B. V. R. GmbH Arbeitnehmerüberlassungsverträge (Anlagen B 2 und B 3, Bl. 33-36 d.A.), die einen Beginn der Überlassung für den 8. Oktober 2012 bzw. 1. November 2012 und ein Ende der Überlassung für den 31. Oktober 2012 bzw. 14. Dezember 2012 für einen Einsatz in der Abteilung „Dock“ vorsahen.

Vom 17. September 2012 bis 5. Oktober 2012 befand sich der Kläger im Urlaub.

Für November 2012 erhielt der Kläger eine Vergütung von EUR 2.991,66 brutto einschließlich einer von der Beklagten gewährten „ÜT-Zulage“ von EUR 138,65 brutto (vgl. Anlage K 3, Bl. 21 d.A.), für Dezember 2012 eine Vergütung von EUR 2.281,29 brutto einschließlich einer von der Beklagten gewährten „ÜT-Zulage“ von EUR 63,38 brutto (vgl. Anlage B 6, Bl. 50 d.A.). Einen Branchenzuschlag nach dem zwischen den Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), dem iGZ Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) einerseits und der IG Metall andererseits geschlossenen Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) gewährte die Beklagte dem Kläger für diese Monate nicht.

Mit Schreiben vom 25. Dezember 2012 (Anlage K 5, Bl. 23-24 d.A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten Zahlung eines Branchenzuschlages für November 2012 geltend.

Mit der am 29. Januar 2013 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen, der Beklagten am 1. Februar 2013 zugestellten Klage begehrt der Kläger Zahlung von Branchenzuschlägen gemäß den Regelungen des TZ BZ ME für die Monate November 2012 und Dezember 2012.

Der Kläger ist der Ansicht, die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 TV BZ ME seien erfüllt. Er könne einen Branchenzuschlag in Höhe von EUR 1,53/h brutto für 177,75 geleistete Stunden im November 2012 und für 162,75 abgerechnete Stunden im Dezember 2012 verlangen.

Zum 1. November 2012 sei er bereits länger als sechs Wochen ununterbrochen bei der Werft B. V. R. eingesetzt gewesen. Der von ihm genommene Urlaub gelte insoweit rechtlich nicht als Unterbrechung. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger von dem Entleiherbetrieb B. V. R. GmbH vor keinem seiner Urlaube verpflichtet wurde, seine Betriebszugangsmöglichkeiten einschließlich Werkzeuge abzugeben. Es sei davon ausgegangen worden, dass der Kläger nach seinem Urlaub natürlich seine bisherige Arbeit wieder aufnehmen werde.

Zu prüfen sei auch, ob es sich bei dem Vorgehen der Beklagten um eine unzulässige Rechtsausübung iSd. § 242 BGB bzw. eine unlautere Vertragsgestaltung handele.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Differenzlohn für den Monat November 2012 in Höhe von EUR 271,95 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 16. Dezember 2012 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Differenzlohn für den Monat Dezember 2012 in Höhe von EUR 249,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 16. Januar 2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, am 1. November 2012 habe kein ununterbrochener mindestens sechswöchiger Einsatz im Kundenbetrieb vorgelegen. Der Urlaub des Klägers im September/Oktober 2012 habe keinen „laufenden“ Einsatz des Klägers unterbrochen. Bei der Beendigung eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sei der „Einsatz“ unterbrochen, darüber hinaus sogar beendet. Urlaubstage würden, was sich aus der Protokollnotiz zu § 2 Abs. 2 TV BZ ME ergebe, allenfalls die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsatzes erhöhen.

Zu berücksichtigen sei auch, dass § 6 Abs. 2 TV BZ ME eine dem § 2 Abs. 2 Satz 2 TV BZ ME entsprechende Regelung fehle.

Vor diesem Hintergrund habe der Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis 12. Dezember 2012 keinen Anspruch auf einen Branchenzuschlag gehabt. Zwar hätte für den 13. und 14. Dezember 2012 gegenüber dem Kläger ein Branchenzuschlag in Höhe von 15 % vergütet und abgerechnet werden müssen. Gleichwohl bestehe insoweit kein Zahlungsanspruch des Klägers, da eine Anrechnung des Branchenzuschlages auf die vorliegend gewährten übertariflichen Leistungen zu erfolgen habe. Hilfsweise seien die dem Kläger gewährten übertariflichen Leistungen auch auf weitergehende geltend gemachte Ansprüche des Klägers anzurechnen.

Wegen des weitergehenden Sachvortrages der Parteien und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst eingereichter Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO):

I.

Der Kläger kann den geltend gemachten Branchenzuschlag nicht verlangen.

Für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 12. Dezember 2012 erfüllt der Kläger nicht die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 2 Abs. 1 und 2, 6 TV BZ ME. Für den Zeitraum vom 13. Dezember 2012 bis zum 14. Dezember 2012 erfüllt der Kläger aufgrund seines dann zwar (gerechnet ab dem 1. November 2012) sechswöchigen ununterbrochenen Einsatzes in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie zwar die Voraussetzungen für einen Zuschlag iHv. 15% gemäß § 2 Abs. 2 und 3 TV BZ ME, eine Zahlung war durch die Beklagte aber insoweit nicht vorzunehmen, da diese den Anspruch des Klägers mit der für Dezember 2012 gewährten übertariflichen Zulagen verrechnen konnte, § 2 Abs. 5 Satz 2 TV BZ ME. Dass für den Zeitraum nach dem 14. Dezember 2012 die Voraussetzungen eines Branchenzuschlages wegen eines Einsatzes in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie für den Kläger vorliegen würden, wurde weder vom Kläger vorgetragen, noch war dies im Übrigen ersichtlich.

Im Einzelnen:

1. § 2 und § 6 TV BZ ME lauten u.a.:

㤠2 Branchenzuschlag

(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag.

(2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne.

(3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:

– nach der sechsten vollendeten Woche 15 %

– nach dem dritten vollendeten Monat 20 %

– nach dem fünften vollendeten Monat 30 %

– nach dem siebten vollendeten Monat 45 %

– nach dem neunten vollendeten Monat 50 %

des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal–Dienstleistungen e. V. – BZA – und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV BZA) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. – iGZ – und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV iGZ), je nach Einschlägigkeit.

(4) […]

(5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen.

[…]

§ 6 Einführung des Tarifvertrags

(1) Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlages maßgeblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb neu zu laufen.

(2) Für Mitarbeiter, die am 01.11.2012 bereits 6 Wochen oder länger im ununterbrochenen Einsatz im Kundenbetrieb stehen, gilt die erste Stufe nach § 2 Abs. 3 bereits ab dem 01.11.2012 als erfüllt. Dieser Mitarbeiter erreicht die nächste Stufe am 15.12.2012 und die dann folgenden weiteren Stufen zu den entsprechenden Zeitpunkten.

[…]“

Ferner heißt es in einer Protokollnotiz Nr. 2 zu § 2 Abs. 2 TZ BZ ME:

„Auslegung zur Unterbrechungsregelung, § 2 Abs. 2 TV BZ ME

Unterbrechungszeiten von weniger als drei Monaten führen nicht zu einer Erhöhung der Einsatzdauer. Dagegen erhöht sich die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsatzes, wenn der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb wegen Feier- und Urlaubstagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unterbrochen wird. Die Vergütung von Feier-, Urlaubs- und Krankheitstagen richtet sich nach den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen.“

2. Für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 12. Dezember 2012 erfüllt der Kläger nicht die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 2 Abs. 1 und 2, 6 TV BZ ME.

Voraussetzung für die Zahlung eines Branchenzuschlages wegen eines Einsatzes in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie ist, da der Zuschlag gemäß § 2 Abs. 3 TV BZ ME nach der sechsten vollendeten Woche einsetzt, das Vorliegen eines ununterbrochenen sechswöchigen Einsatzes im Kundenbetrieb. Vorliegend war weiter maßgeblich, dass gemäß § 6 Abs. 1 TV BZ ME mit Inkrafttreten des TV BZ ME die für die Berechnung des Branchenzuschlages maßgeblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb neu zu laufen beginnen. Der TV BZ ME trat mit Wirkung zum 1. November 2012 in Kraft (§ 7 Abs. 1 TV BZ ME).

Gemäß § 6 Abs. 1 TV BZ ME konnte der Kläger mithin keinen Anspruch vor Vollendung der sechsten Woche ab dem 1. November 2012, mithin nicht vor dem 13. Dezember 2012 erwerben.

Zugunsten des Klägers griff auch nicht die Regelung des § 6 Abs. 2 TV BZ ME. Danach würde die erste Stufe nach § 2 Abs. 3 TV BZ ME zwar bereits ab dem 1. November 2012 als erfüllt gelten, wenn ein Mitarbeiter bereits am 1. November 2012 sechs Wochen oder länger im ununterbrochenen Einsatz im Kundenbetrieb stand. Dies war jedoch nicht der Fall, da der Kläger erst ab dem 8. Oktober 2012 in einem ununterbrochenen Einsatz stand. Entgegen der Auffassung des Klägers lag kein ununterbrochener Einsatz seit dem 21. Mai 2012 vor. Unabhängig von der Frage, ob die Entleihunternehmen B. V. O. T. GmbH und die B. V. R. GmbH einen einheitlichen Kundenbetrieb iSd. § 2 Abs. 1 TV BZ ME unterhalten, war ein Einsatz des Klägers nicht lediglich durch dessen Urlaub vom 17. September 2012 bis zum 5. Oktober 2012 „unterbrochen“, sondern rechtlich wegen des Auslaufen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages gemäß Anlage B 1 mit Ablauf des 14. September 2012 beendet. Die Beendigung eines Einsatzes durch Auslaufen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ist ein Mehr als eine lediglich tatsächliche Unterbrechung eines Einsatzes (z.B. durch Urlaub) während der Laufzeit eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages.

Ob ein Urlaub des Klägers im Übrigen eine unschädliche Unterbrechung iSd. § 2 Abs. 2 TV BZ ME darstellt, oder ob eine Urlaubsnahme grundsätzlich den Zeitraum des § 6 Abs. 2 TV BZ ME beeinflussen kann (wobei § 6 Abs. 2 TV BZ ME nicht ausdrücklich auf die Regelung des § 2 Abs. 2 TV BZ ME Bezug nimmt) kann dahinstehen. Selbst wenn der Urlaub einen grundsätzlich unschädlichen Unterbrechungstatbestände darstellen sollte, schließt dies nicht aus, dass andere Unterbrechungstatbestände hinzutreten. Vorliegend war dies durch die rechtliche Beendigung eines Einsatzes und dem Beginn eines neuen Einsatzes durch Abschluss eines neuen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages der Fall. Nur dieser Einsatz – Beendigungstatbestand (rechtlich im Übrigen ein „Mehr“ als eine bloß tatsächliche Unterbrechung) war maßgeblich.

Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass ein Rechtsmissbrauch nicht gänzlich ausgeschlossen werden könnte, wenn man annähme, die Aufsplittung eines einheitlichen und für einen langen Zeitraum vorgesehenen Einsatzes in verschiedene Arbeitnehmerüberlassungsverträge, wobei Urlaubszeiten ausgeklammert werden, erfolge nur deshalb, um die Zeiten eines ununterbrochenen Einsatzes möglichst kurz zu halten und damit die Pflicht zur Zahlung von Branchenzuschlägen zu umgehen. Dies würde aber ein kollusives Zusammenwirken von Entleih- und Verleihunternehmen dahingehend voraussetzen, dass diese sich jeweils zum Abschluss „gestückelter“ Arbeitnehmerüberlassungsverträge unter Ausschluss von Urlaubszeiten des Leiharbeitnehmers verabreden. Dies war vorliegend nach dem beiderseitigen Sachvortrag jedoch nicht erkennbar.

3. Für den Zeitraum vom 13. Dezember 2012 bis zum 14. Dezember 2012 erfüllte der Kläger aufgrund seines dann zwar (gerechnet ab dem 1. November 2012) sechswöchigen ununterbrochenen Einsatzes in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie zwar die Voraussetzungen für einen Zuschlag iHv. 15% gemäß § 2 Abs. 2 und 3 TV BZ ME. Mithin stünde dem Kläger für diese beiden Tage grundsätzlich ein Zuschlag in Höhe von 15% des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit zu. Ausgehend von einem maßgeblichen Stundenlohn von EUR 10,22 brutto ergäbe sich ein stündlicher Zuschlag von EUR 1,53 brutto. Unter Zugrundelegung einer monatlichen Arbeitszeit von 151,67 Stunden (vgl. § 6 a) des Arbeitsvertrages) ergab sich eine tägliche Arbeitszeit von 7 Stunden, so dass der Kläger insoweit grundsätzlich als Branchenzuschlag (2 x 7 h x EUR 1,53/h =) EUR 21,42 hätte beanspruchen können.

Eine Zahlung war durch die Beklagte aber insoweit nicht vorzunehmen, da diese den Anspruch des Klägers mit der für Dezember 2012 gewährten übertariflichen Zulagen verrechnen konnte, § 2 Abs. 5 Satz 2 TV BZ ME. Die Höhe der für Dezember 2012 gewährten übertariflichen Zulage (EUR 63,38 brutto) überstieg den vom Kläger zu beanspruchenden Branchenzuschlag, so dass dieser vollständig von der Beklagten verrechnet werden konnte und dem Kläger kein weitergehender Zahlungsanspruch zustand.

4. Für den Zeitraum nach dem 14. Dezember 2012 lagen die Voraussetzungen eines Branchenzuschlages bereits mangels eines Einsatzes in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie für den Kläger nicht vor.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Bei der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG vorzunehmenden Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes war der Wert der bezifferten Klageforderungen anzusetzen.

Die Zulassung der Berufung beruhte auf § 64 Abs. 2 lit. a ArbGG iVm. § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbGG. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft Auslegungsfragen für einen Tarifvertrag, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts Hamburg hinaus erstreckt.

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