Weiberfastnacht bis einschließlich Aschermittwoch
ArbG Köln – Az.: 19 Ca 3743/18 – Urteil vom 11.01.2019
1. Das Versäumnisurteil vom 18.07.2018 wird aufrechterhalten.
2. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert beträgt 2.000,00 Euro.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berichtigung eines Zeugnisses.
Die Klägerin war vom 15.03.2013 bis 31.08.2017 bei der Beklagten als Servicekraft im Gasthaus „…“ beschäftigt. Karneval wurde im Jahr 2017 von Weiberfastnacht, den 23.02.2017 bis Aschermittwoch, den 01.03.2017 gefeiert. Die Klägerin arbeitete unter anderem am Freitag, den 24.02.2017 von 10:00 bis 23:20 Uhr und am Samstag, den 28.02.2017. Auch im Jahr 2014 arbeitete die Klägerin an Karneval, wobei sie nicht vorgetragen hat, an welchen Tagen.
Das Arbeitsverhältnis endete nach einem Kündigungsschutzverfahren mit arbeitsgerichtlichem Vergleich vom 23.01.2018 (Az. 13 Ca 4752/17), in dem sich die Beklagte verpflichtete, der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit guter Leistungs- und Führungsbewertung und einer Dankes-, Wunsches- und Bedauernsformel auszustellen.
Die Beklagte erteilte der Klägerin sodann das mit der Klageschrift vom 01.06.2018 als Anlage beigefügte Arbeitszeugnis vom 01.09.2017 (Bl. 10 d.A.), hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die Anlage Bezug genommen wird.
Im Kammertermin vom 18.07.2018 ist ein klagestattgebendes Versäumnisurteil (Bl. 23 f. d.A.) gegen die Beklagte ergangen. Auf den Inhalt des Versäumnisurteils wird Bezug genommen. Das Versäumnisurteil ist den Beklagtenvertretern am 08.08.2018 zugestellt worden. Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.08.2018 (Bl. 25 f. d.A.) Einspruch erhoben. Hinsichtlich des Inhalts der Einspruchsschrift wird auf diese Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 18.07.2018 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 18.07.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Klägerin habe nie während der Karnevalszeit gearbeitet. Denn der Samstag nach Weiberfastnacht sei kein Karnevalstag.
Entscheidungsgründe
A. Das Versäumnisurteil vom 18.07.2019 war aufrechtzuerhalten. Es ist zu Recht ergangen.
I. Das Versäumnisurteil ist formell rechtmäßig ergangen. Der Beklagtenvertreter ist zum Kammertermin ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen worden. Die Klage ist ordnungsgemäß und rechtzeitig der Beklagten zugestellt worden. Der Beklagtenvertreter ist ohne ausreichende Entschuldigung nicht zum Termin erschienen.
II. Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist zulässig, insb. fristgemäß bei Gericht eingegangen. Dass die Beklagte in der Einspruchsschrift entgegen § 340 Abs. 3 ZPO keinerlei Angriffs- und Verteidigungsmittel nennt, macht den Einspruch nicht unzulässig, sondern allenfalls unbegründet (siehe nur BGH vom 07.04.1992, XI ZR 71/91; BGH vom 12.07.1979, VII ZR 284/78, jeweils zit. nach juris).
III. Der Einspruch ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Zeugnisses nach § 109 GewO.
Dabei war zu berücksichtigen, dass die Beklagte lediglich bestritten hat, dass die Klägerin „in der Karnevalszeit“ gearbeitet habe, weil der Samstag nach Weiberfastnacht kein „Karnevalstag“ sei. Weiteres substantiiertes Bestreiten der Richtigkeit von Formulierungen im beantragten Zeugnis hat die Beklagte nicht vorgebracht.
Die Klägerin hat in der Karnevalszeit gearbeitet. Dabei ist die „Karnevalszeit“ kein gesetzlich exakt definierter Begriff. Allerdings besteht im Rheinland und insb. im Kölner Raum gerichtsbekannt kein Zweifel an der Auslegung des Begriffes. Anders als der Begriff der „Karnevalstage“, die sich ggf. nur auf Weiberfastnacht, Rosenmontag sowie Aschermittwoch beziehen könnten, lässt sich die „Karnevalszeit“ als die gesamte Hochzeit auffassen, in der Karneval gefeiert wird, mithin die Zeit von Weiberfastnacht bis einschließlich Aschermittwoch.
Indem die Klägerin am Freitag, den 24.02.2017 von 10:00 bis 23:20 Uhr und am Samstag, den 28.02.2017 sowie im, Jahr 2014 in der Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch bei der Beklagten gearbeitet hat, hat sie an „Karneval“ gearbeitet.
Da im Rheinland und insbesondere im Kölner Zentrum die Arbeitsbelastung in der Gastronomie in der Karnevalszeit gerichtsbekannt besonders hoch ist, haben Arbeitnehmer aus der Gastronomie auch ein berechtigtes Interesse daran, dass die Arbeit in dieser Karnevalszeit im Zeugnis besonders erwähnt wird. Dies war zwischen Parteien auch unstreitig.
II. Die Beklagte hat nach § 344 ZPO auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert bemisst sich anhand eines Bruttomonatsgehalts und war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung war gem. § 64 Abs. 3a ArbGG im Tenor aufzunehmen. Eine Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgte nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch sonst kein Fall des § 64 Abs. 3 Ziffer 2 oder 3 ArbGG vorliegt.