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Zeugnisanspruch – Vergleichsmehrwert – Festsetzung

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 26 Ta (Kost) 6012/20 – Beschluss vom 08.04.2020

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Januar 2020 – 48 Ca 12752/19 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und der Vergleichsmehrwert um 11.250 Euro erhöht.

Gründe

I.

Die Klägervertreter machen mit der Beschwerde die Festsetzung eines höheren Vergleichsmehrwerts geltend. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer zum 31. Dezember 2019 ausgesprochenen Kündigung. Der Kläger war bei der Beklagten zu einem Bruttoeinkommen in Höhe von 11.250 € beschäftigt. Am 2. Dezember 2019 hat das Arbeitsgericht einen Vergleich festgestellt. In diesem heißt es:

1. …

2. Der Kläger bleibt unter Fortzahlung seiner Festvergütung in Höhe von 10.000 € brutto und unter Anrechnung auf etwaig noch offene Urlaubsansprüche von der Erbringung der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt. Die Parteien sind darüber einig, dass der Kläger sämtlichen ihm zustehenden Urlaub vollständig in natura erhalten hat.

3. Die Beklagte wird das Arbeitsverhältnis bis zum 31.3.2020 ordnungsgemäß auf der Grundlage eines Bruttomonatsverdienstes in Höhe von 10.000 € abrechnen und die sich daraus ergebenden Nettobeträge an den Kläger auszahlen.

4. Die Beklagte zahlt als sozialen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9,10 KSchG i.V.m. § 3 Nr. 9 EStG eine Abfindung in Höhe von 35.000 (in Worten: fünfunddreißigtausend) brutto. Die Abfindung ist zum Beendigungstermin zur Zahlung fällig. Der Abfindungsanspruch ist vererbbar und bereits mit Zustandekommen dieses Vergleichs entstanden.

5. Der Kläger kann das Arbeitsverhältnis mit einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen vorzeitig beenden. Ein vorzeitiges Ausscheiden steht im Interesse der Beklagten. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens erhält der Kläger die nicht verbrauchte Bruttovergütung, die bis zum 31.3.2020 angefallen wäre, zu der Abfindung nach Ziffer 4 hinzu.

6. Der Kläger verpflichtet sich, sämtliche ihm überlassenen Arbeitsmittel, Büroschlüssel und Unterlagen, einschließlich etwaiger Kopien, spätestens am 30.11.2019 in der Personalabteilung der Beklagten abzugeben. Der Kläger kann die ihm überlassene BahnCard 50 Nr. 7……… bis zum Ablaufdatum am 5.4.2020 weiter nutzen. Sie ist sodann ohne gesonderte Aufforderung am 6.4.2020 zurückzugeben.

7. Der Kläger darf die Telefonnummer 0151 …., die er auf dem in seinem Eigentum stehenden Mobiltelefon auch für dienstliche Zwecke verwendet hat, auch zukünftig weiter nutzen. Die Beklagte verpflichtet sich zur Abgabe aller Erklärungen, die erforderlich sind, um die vorgenannte Telefonnummer an den Kläger zu übertragen.

8. Der Kläger erhält ein wohlwollendes, qualifiziertes Endzeugnis mit der Note „sehr gut“ zum Beendigungstermin bzw. zum vorzeitigen Vertragsende gemäß Ziffer 5. Auf Wunsch des Klägers erhält er auch ein entsprechendes Zwischenzeugnis. Es ist anzugeben, dass Herr K. das Unternehmen der Beklagten auf eigenen Wunsch verlässt.

9. Die Beklagte wird dem Kläger alle Auslagen, die dieser entsprechend der bisherigen Praxis im Interesse der Beklagten getätigt hat, nach entsprechender Aufstellung und Erstattungsbeantragung erstatten.

10. Der Kläger verpflichtet sich, über interne Informationen über die Beklagte bzw. deren Kunden, insbesondere über Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten sowie über den Inhalt dieses Vergleichs Stillschweigen zu bewahren.

11. Presseveröffentlichungen und andere Verlautbarungen an einen unbestimmten Personenkreis werden die Parteien jeweils nur in miteinander abgestimmter Form abgeben. Sowohl in der internen als auch in der externen Kommunikation werden die Parteien darauf hinweisen, dass Herr K. das Unternehmen auf eigenen Wunsch verlassen hat.

12. Mit diesem Vergleich und seiner Erfüllung sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich ob bekannt oder unbekannt, endgültig und vollständig abgegolten und erledigt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich möglicher variabler Vergütungsbestandteile gemäß Ziffer 4.3 des bestehenden Arbeitsvertrages in Höhe von maximal 15.000 € für das Jahr 2019 und in Höhe von maximal 3750 € für das Jahr 2020, deren Bestehen und Wert zwischen den Parteien streitig war und die durch diesen Vergleich erledigt sind.

13. Damit ist dieser Rechtsstreit beendet.

Zeugnisanspruch - Vergleichsmehrwert - Festsetzung
(Symbolfoto: Von Koson /Shutterstock.com)

Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes hat das Arbeitsgericht nur im Hinblick auf Nr. 12 des Vergleichs einen Mehrwert in Höhe von 18.750 € in Ansatz gebracht. Bezüglich der Nrn. 2, 3, 6, 7 und 9 des gerichtlichen Vergleichs könne eine gesonderte Berücksichtigung nicht erfolgen, weil insoweit kein Streit und auch keine Ungewissheit beseitigt worden seien. Es habe sich auch nicht um eine verhaltensbedingte Kündigung gehandelt, weswegen auch die Regelung bezüglich des Zeugnisses nicht gesondert berücksichtigt werden könne.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben gegen den ihnen am 27. Januar 2020 zugestellten Beschluss mit einem am 10. Februar 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Bereits die Verpflichtung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses sei zwischen den Parteien streitig gewesen. Außerdem sei streitig gewesen, ob der Kläger einen Anspruch auf ein gutes oder ein sehr gutes Zeugnis habe und was als Beendigungsgrund anzugeben sei. Auch bei den übrigen Regelungen sei es nicht nur um ein Titulierungsinteresse gegangen. Es habe Uneinigkeit in fast allen Punkten gegeben, nur der Streit über die Rückgabe der Arbeitsmittel und über die Telefonnummer sei denklogisch erst nach Ausspruch der Kündigung entstanden. Zur Dauer der Freistellung und zum Ob der Freistellung seien Vergleichsverhandlungen geführt worden. Hinsichtlich der Vergütungsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei streitig gewesen, ob und in welcher Höhe die durchschnittlichen variablen Vergütungszahlungen aus der Vergangenheit in die monatlichen Zahlungen bis zum Beendigungstermin einzubeziehen sein sollten. Uneinig seien die Parteien auch darüber gewesen, wie lange dem Kläger die Bahncard und der Laptop noch zustehen sollten. Auch die Übertragung der Telefonnummer und der Ersatz von Auslagen seien streitig diskutiert worden. Im Ergebnis müsse der Vergleichsmehrwert mit 54.750 € in Ansatz gebracht werden.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Februar 2020 nicht abgeholfen. Hinsichtlich der Freistellung sei lediglich geregelt worden, dass diese aufrechterhalten werde. Die Vergütungsansprüche entsprächen inhaltlich der arbeitsvertraglichen Regelung. Die arbeitsvertraglich vereinbarte variable Vergütung sei kein monatlicher Vergütungsbestandteil. Sie sei im Übrigen durch den Vergleichsmehrwert für die Regelung unter Nummer 12 berücksichtigt. Die Nummern 6 und 7 beträfen lediglich Punkte, die erst im Rahmen der Vergleichsverhandlungen streitig erörtert worden seien. Streitigkeiten über das Zeugnis seien nicht ersichtlich. Ein Streit über die Zeugnisnote reiche nicht. Die Regelung unter Nr. 9 des Vergleichs habe lediglich deklaratorische Wirkung. Ein konkreter Streit über die Erstattung von Auslagen sei nicht erkennbar.

II.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet, soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers einen zusätzlichen Vergleichsmehrwert für die Regelungen unter Nr. 8 des Vergleichs anstreben. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

1) Die anwaltliche Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Abs. 1 der Anlage 1 zum RVG). In den Wert eines Vergleichs sind daher die Werte aller rechtshängigen oder nichtrechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die mit dem Vergleich geregelt wurden. Demgegenüber ist die bloße Begründung einer Leistungspflicht in dem Vergleich für den Vergleichsmehrwert ohne Bedeutung; denn es kommt für die Wertfestsetzung darauf an, worüber – und nicht worauf – die Parteien sich geeinigt haben. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass durch den Vergleich ein Streit vermieden wurde. Ein Titulierungsinteresse kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der geregelte Anspruch zwar unstreitig und gewiss, seine Durchsetzung aber ungewiss war (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 2).

Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts ist danach nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die Parteien während ihrer Vergleichsverhandlungen über die gerichtlich anhängigen Gegenstände weitere Ansprüche ansprechen und auch sie eine Regelung in dem Vergleich erfahren. Zwar wird eine Einigung der Parteien häufig nur zu erreichen sein, wenn derartige Vereinbarungen getroffen werden; denn die Parteien sind nicht selten nur dann zum Abschluss eines Vergleichs bereit, wenn weitere Fragen geregelt werden und ein diesbezüglicher zukünftiger Streit vermieden wird. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts, die zum Abschluss eines Vergleichs führt, ist jedoch mit der Einigungsgebühr als solcher abgegolten. Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts und die damit verbundene Gebührenerhöhung muss darüber hinaus festgestellt werden, dass die geregelten Gegenstände vor Abschluss des Vergleichs streitig oder ungewiss waren. Hierzu genügen weder die Vergleichsverhandlungen als solche noch Regelungen, durch die Leistungspflichten erstmals begründet oder beseitigt werden, die Rechtsverhältnisse lediglich klarstellen oder auf sonstige Weise ausschließlich einen künftigen Streit der Parteien vermeiden. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen; für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 3).

2) Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte liegen die Voraussetzungen für den Ansatz eines hören Vergleichsmehrwerts nur im Hinblick auf Nr. 8 des Vergleichs (Zeugnis) vor.

a) Die Regelung unter Nr. 8 des Vergleichs (Zeugnis) erhöht den Vergleichsmehrwert um ein Bruttoeinkommen.

aa) Streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung, kann regelmäßig ohne nähere Begründung davon ausgegangen werden, dass auch das Führungs- und Leistungsverhalten des Arbeitnehmers streitig war; wird der Kündigungsrechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs beigelegt und dort eine Zeugnisregelung getroffen, führt dies deshalb ohne weiteres zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts. Gleiches gilt bei einer personenbedingten Kündigung, wenn die Kündigungsgründe einen Bezug zu dem Führungs- und Leistungsverhalten aufweisen. Stand eine betriebsbedingte Kündigung im Streit oder fehlen Angaben über die Kündigungsgründe, bedarf es zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts für eine Zeugnisregelung regelmäßig näherer Angaben, aus denen ein im Zeitpunkt des Vergleichs bestehender Streit bzw. eine Ungewissheit über den Zeugnisanspruch geschlossen werden kann (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 22. Mai 2018 – 26 Ta (Kost) 6036/18; 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 4).

bb) Zu den Kündigungsgründen ergeben sich hier keine Anhaltspunkte aus der Akte. Im Rahmen des Vergleichs haben die Parteien sich darauf geeinigt, dass es sich um eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen handeln sollte. Hier sind aber entsprechende nähere Angaben, aus denen ein im Zeitpunkt des Vergleichs bestehender Streit bzw. eine Ungewissheit über den Zeugnisanspruch bestand, vorgetragen (vgl. zu einer solchen Konstellation auch LAG Berlin-Brandenburg 16. Juli 2019 – 26 Ta (Kost) 6040/19). Es gab danach Streit über den Inhalt des Zeugnisses, und zwar sowohl was die Zeugnisnote anging als auch über die Frage, was als Kündigungsgrund anzugeben sei. Außerdem bestand Streit über die Frage, ob ein Zwischenzeugnis zu erteilen sei. Hierzu finden sich Regelungen unter Nr. 8 des Vergleichs.

b) Die Vereinbarung unter Nr. 2 des Vergleichs rechtfertigt hingegen keinen Vergleichsmehrwert.

aa) Nur wenn eine Partei sich eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat, wird die Freistellungsvereinbarung mit bis zu einer Monatsvergütung (zudem unter Anrechnung des Werts einer Beschäftigungs- oder Weiterbeschäftigungsklage) bewertet (25.1.4. des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit)(vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg 22. Mai 2018 – 26 Ta (Kost) 6036/18).

bb) Danach liegen die Voraussetzungen für eine gesonderte Berücksichtigung der Freistellungsvereinbarung nicht vor. Auch wenn die Parteien sich über die Frage der Freistellung gestritten haben, ging es dabei eher um im Rahmen der Vergleichsverhandlungen aufgebaute Verhandlungspositionen, die dann zu einer Abwicklungsregelung für die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben.

c) Die Regelung über die Höhe der Vergütung während der Freistellungsphase unter Ziffer 3 des Vergleichs ist – worauf das Arbeitsgericht zutreffend hinweist – im Zusammenhang mit der Regelung unter Nr. 12 des Vergleichs berücksichtigt worden.

d) Die Regelungen unter Ziffern 6 und 7 stellen reine Abwicklungsregelungen dar.

e) Das Arbeitsgericht weist auch zutreffend darauf hin, dass es sich bei Ziffer 9 des Vergleichs allein um eine deklaratorische Feststellung handelt. Eine konkrete Regelung haben die Parteien gerade nicht getroffen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Die angefallene Gebühr wird angesichts des teilweisen Erfolgs der Beschwerde auf ½ reduziert.

IV.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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