Skip to content

Zeugnisberichtigung – bei Neuausstellung gelten die allgemeinen Zeugnisgrundsätze

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 8 Sa 151/17 – Urteil vom 12.12.2017

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.01.2017, Az.: 1 Ca 890/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Zeugnisberichtigung zuletzt allein über die Frage, ob das der Klägerin von der Beklagten schließlich am 09.12.2016 entsprechend den Wünschen der Klägerin inhaltlich geänderte und auf das Datum 31.03.2016 rückdatierte Zeugnis von der Direktorin der Klinik und Poliklinik für Neurologie zu unterzeichnen ist.

Die Beklagte ist eine medizinische Einrichtung der J.-G.-Universität C-Stadt und umfasst mehr als 60 Kliniken, Institute und Abteilungen mit nahezu 8.000 Mitarbeitern. Sie verfügt über eine für alle Mitarbeiter zentral zuständige Personalabteilung, die sog. Personalbetreuung.

Die Klägerin war aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 08.12./12.12.2011 (Bl. 9ff. d. A.) in der Zeit vom 12.12.2011 bis zum 31.03.2016 bei der Beklagten als Klinikmanagerin zu einem Bruttomonatsgehalt i.H.v. 6.250,00 EUR beschäftigt und für die Klinik und Poliklinik für Neurologie tätig.

Das der Klägerin ursprünglich von der Beklagten unter dem Datum 04.04.2016 erteilte Zeugnis war u.a. von der Klinikdirektorin der Klinik und Poliklinik für Neurologie unterschrieben. Nachdem die Klägerin diese erste Zeugnisvariante im Verfahren mit dem Az.: 1 Ca 890/16 vor dem Arbeitsgericht Mainz inhaltlich beanstandet hatte, erteilte die Beklagte der Klägerin im Prozessverlauf mit Schreiben vom 09.12.2016 schließlich ein entsprechend der Klageanträge inhaltlich geändertes und auf den 30.03.2016 rückdatiertes Zeugnis. Dieses Zeugnis war jedoch nunmehr unterzeichnet von der Leiterin der Abteilung Personalbetreuung.

Zeugnisberichtigung – bei Neuausstellung gelten die allgemeinen Zeugnisgrundsätze
(Symbolfoto: Orathai Mayoeh/Shutterstock.com)

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 11.01.2017 – Az.: 1 Ca 890/16 (Bl. 89 ff. d. A.) Bezug genommen.

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Unterzeichnung des Zeugnisses durch die Klinikdirektorin habe und gegen die Unterzeichnung des Zeugnisses durch die Personalleiterin der Beklagten keine durchgreifenden Bedenken bestünden.

Die Klägerin hat gegen das am 30.03.2017 zugestellte Urteil mit am 11.03.2017 beim Landesarbeitsgericht vorab per Fax eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der Berufungsbegründungsfrist mit beim Landesarbeitsgericht am 30.05.2017 vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin macht geltend, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass das Zeugnis nicht nur von jemanden unterschrieben sein müsse, der ranghöher sei, sondern auch von jemanden, der in der Lage sei, ihre tatsächliche Tätigkeit während des Laufes des Arbeitsverhältnisses zu beurteilen. Diese Voraussetzung erfülle die Leiterin Personalbetreuung nicht. Nur die ihr vorgesetzte Klinikdirektorin könne die Qualität ihrer Arbeit beurteilen und die inhaltliche Verantwortung für die Beurteilung übernehmen. Zudem würden nach ihrem Kenntnisstand alle Zeugnisse, die für Mitarbeiter in der Poliklinik für Neurologie ausgestellt wurden, von der Direktorin Frau Prof. Dr. Z. unterzeichnet, so dass auch zumindest aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch auf ihre Unterzeichnung bestünde.

Die Klägerin beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.01.2017 – Az.: 1 Ca 890/16 abzuändern

und die Beklagte zu verurteilen, das als Anlage K 8 beigefügte und auf den 31.03.2016 datierte Zeugnis dahingehend zu ändern, dass die Unterschriftsleiste auf S. 2 geändert wird in

„Prof. Dr. med. F. Z.

Direktorin“

und das geänderte Zeugnis von Frau Prof. Dr. med. F. Z. unterzeichnet ist.

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, das als Anlage K 8 beigefügte und auf den 31.03.2016 datierte Zeugnis dahingehend zu ändern, dass die Unterschriftsleiste auf S. 2 dahingehend ergänzt wird, dass auch aufgenommen wird

„Prof. Dr. med. F. Z.

Direktorin“

Und das geänderte Zeugnis auch von Frau Prof. Dr. med. F. Z. mitunterzeichnet ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und verweist darauf, dass die Klägerin keinen Anspruch auf (Mit-)unterzeichnung durch die Klinikdirektorin habe. Vielmehr habe sie mit Unterzeichnung der Personalleiterin Frau M.-B. den Zeugnisanspruch erfüllt. Dies folge vor allem auch aus der besonders hervorgehobenen Stellung der für die gesamte Universitätsmedizin zuständigen Personalleiterin und den unstreitigen Umstand, dass diese in Bezug auf das in Rede stehende Arbeitsverhältnis berechtigt war, gegenüber der Klägerin das Direktionsrecht auszuüben und sämtliche arbeitsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere Versetzungen, Abmahnungen und Kündigungen vorzunehmen. Zudem habe die Personalleiterin auch schon andere Zeugnisse für Mitarbeiter der Klinik für Neurologie allein unterschrieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschrift sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

In der Sache selbst hat die zulässige Berufung keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Berichtigung des Zeugnisses. Sie hat weder Anspruch auf alleinige Unterzeichnung durch die Klinikdirektorin (Hauptantrag) noch auf deren Mitunterzeichnung (Hilfsantrag).

Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Urteils.

Die zulässige Klage ist sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag unbegründet.

1. Die Beklagte hat nämlich den Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses aus § 109 GewO (iV,m. § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages iVm. § 30 Abs. 1 des Haustarifvertrages der Universitätsmedizin v. 01.07.2011) mit dem mit Schreiben vom 09.12.2016 der Klägerin übermittelten Zeugnis erfüllt, § 362 Abs.1 BGB.

2. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es hierzu nicht der Unterzeichnung durch die Direktorin der Klinik und Poliklinik für Neurologie, in der die Klägerin als Klinikmanagerin für die Beklagte tätig war.

a) Nach § 109 GewO hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis zu erteilen. Das Zeugnis ist schriftlich abzufassen; es bedarf daher der Unterzeichnung (§ 126 BGB). Ist das Zeugnis wegen fehlender oder mangelhafter Unterzeichnung nicht ordnungsgemäß, ist der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nicht durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser das Zeugnis erneut erstellt, mit einer ordnungsgemäßen Unterschrift versieht und ihm aushändigt (std. Rspr. vgl. BAG 04.10.2005 – 9 AZR 507/04, NZA 2006, 436 ff.; 26.06.2001 – 9 AZR 392/00 – AP BGB § 630 Nr. 27)

b) Die Anforderungen an die unterzeichnende Person ergeben sich aus dem Zweck des Zeugnisses. Einerseits soll es dem Arbeitnehmer Aufschluss über seine Beurteilung durch den Arbeitgeber geben. Andererseits dient es der Unterrichtung künftiger Arbeitgeber über die Befähigung des Arbeitnehmers und soll diesem die Suche nach einer neuen Beschäftigung erleichtern. Hierfür ist die Person des Unterzeichnenden von erheblichem Belang. Mit seiner Unterschrift übernimmt der Unterzeichnende als Aussteller des Zeugnisses die Verantwortung für dessen inhaltliche Richtigkeit. Der Dritte, dem das Zeugnis bestimmungsgemäß als Bewerbungsunterlage vorgelegt wird, soll und muss sich darauf verlassen können, dass die Aussagen über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers richtig sind. Dieser Zweck erfordert nicht, dass das Zeugnis vom bisherigen Arbeitgeber selbst oder seinem gesetzlichen Vertretungsorgan gefertigt und unterzeichnet wird. Der Arbeitgeber kann einen unternehmensangehörigen Vertreter als Erfüllungsgehilfen beauftragen, das Zeugnis in seinem Namen zu erstellen. In einem solchen Fall sind jedoch das Vertretungsverhältnis und die Funktion des Unterzeichners anzugeben. Fachliche Zuständigkeit und Rang in der Hierarchie geben Aufschluss über die Kompetenz des Ausstellers und ermöglichen dem Zeugnisleser eine Einschätzung der Richtigkeit der im Zeugnis zur Beurteilung des Arbeitnehmers getroffenen Aussagen (BAG 4. Oktober 2005 -9 AZR 507/04- Rn. 16, NZA 2006, 436 f; BAG 26.06.2001 – 9 AZR 392/00- Rn. 17, DB 2001, 2450). Die Rechtsprechung fordert deshalb, dass ein das Zeugnis unterschreibender Vertreter des Arbeitgebers ranghöher als der Zeugnisempfänger sein muss. Das setzt regelmäßig voraus, dass er dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war. Dieses Merkmal muss der Zeugnisleser ohne weitere Nachforschungen aus dem Zeugnis ablesen können (BAG 04.10.2005 -9 AZR 507/04- Rn. 17, NZA 2006, 436 f; BAG 26.06.2001 -9 AZR 392/00- Rn. 17, DB 2001, 245 ).

c) Diese für die Privatwirtschaft vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechts-sätze sind auch auf ein Zeugnis anzuwenden, das ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes schuldet (BAG 04.10.2005 -9 AZR 507/04- Rn. 18f, NZA 2006, 436 f).

d) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Zeugnis den Zeugnisanspruch erfüllt. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Leiterin der Abteilung Personalbetreuung bzgl. aller wesentlichen arbeitgeberseitigen Maßnahmen gegenüber der Klägerin weisungsbefugt und damit im Sinne der Rechtsprechung ranghöher war. Schließlich lässt sich die ranghöhere Position der Leiterin der Personalbetreuung für einen Zeugnisleser auch ohne weiteres aus dem ausgestellten Zeugnis entnehmen. So ist ihre Funktion auf der Unterschriftsleiste angegeben. Zudem ist das Zeugnis auf dem Geschäftsbogen der Beklagten und nicht dem der Klinik und Poliklinik für Neurologie erstellt. Schließlich weist auch der Zeugnisinhalt klar aus, dass die Klägerin allein die Verwaltungsaufgaben einer der 60 Kliniken der Beklagten als Klinikmanagerin wahrnahm, während die Unterzeichnende sich für die gesamte Beklagte als verantwortlich ausweist.

3. Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin dementsprechend auch nicht mehr dagegen, dass die zuletzt das Zeugnis unterzeichnende Leiterin der Personalbetreuung ranghöher im Sinne der Rechtsprechung ist. Vielmehr vertritt sie den Standpunkt, dass es hierauf letztlich nicht ankomme, da erforderlich sei, dass der Unterzeichnende die inhaltliche Arbeit der zu beurteilenden Person auch tatsächlich aufgrund eigener persönlicher Kenntnis beurteilen und damit die Verantwortung für die im Zeugnis enthaltenen Bewertungen und Tätigkeiten übernehmen könne.

Dieser Einwand geht jedoch fehl. So ist es auch für den öffentlichen Dienst anerkannt, dass etwa bei größeren Behörden zur Entlastung eine Delegation üblich ist (vgl. BAG 04.10.2005 -9 AZR 507/04 – Rn. 19, NZA 2006, 436 f.). Es versteht sich in einer arbeitsteiligen Organisation letztlich von selbst, dass der Arbeitgeber die Verpflichtung auch durch andere Betriebsangehörige wahrnehmen lassen kann.

Dementsprechend kann auch im öffentlichen Dienst die Ausstellung von Zeugnissen dem für die Personalverwaltung zuständigen Geschäftsbereich übertragen werden. Es ist in der Praxis auch sinnvoll, dass die zentrale Ausstellung der Zeugnisse durch die Personalabteilung vorgenommnen wird, um zu gewährleisten, dass das Zeugnis nach objektiven Grundsätzen abgefasst und vor allem in Form und Formulierung in vergleichbaren Fällen einheitlich gestaltet wird.

Der Arbeitgeber kann sich so die Sachkunde des mit Personalangelegenheiten betrauten leitenden Bediensteten hinsichtlich der formellen und materiellen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Zeugnis iSd. § 109 GewO (§ 35 TV-L, § 35 TVöD) zu Nutzen machen. Dabei kann je nach den Umständen des Einzelfalles ihm weitergehend die alleinige Zeichnungsbefugnis übertragen werden. Allerdings kann der Arbeitgeber dabei die Unterschriftsleistung nicht beliebig delegieren. Beschränkungen ergeben sich aus dem Zweck des Zeugnisses, die Suche nach einer neuen Beschäftigung zu erleichtern. Um nicht den Anschein einer Geringschätzung des zu beurteilenden Arbeitnehmers zu wecken, muss deshalb die mit der Ausstellung des Zeugnisses beauftragte Person dem Zeugnisempfänger übergeordnet sein, damit ihrem Urteil das entsprechende Gewicht beigemessen werden kann (vgl. BAG 04.10.2005 -9 AZR 507/04 – Rn. 20, NZA 2006, 436 f.). Der Beurteilende muss deshalb – aus dem Zeugnis ablesbar – ranghöher als der Zeugnisempfänger sein, wie dies vorliegend der Fall ist.

Hingegen ist es für das Vertrauen in die Richtigkeit insbesondere der Beurteilung im qualifizierenden Teil des Zeugnisses grundsätzlich nicht zusätzlich notwendig, dass der als Erfüllungsgehilfe Herangezogene den Zeugnisempfänger auch auf Grund eigener Zusammenarbeit selbstständig beurteilen kann. Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, dass der Zeugnisaussteller der Hilfe durch Beurteilungsbeiträge anderer bedarf. Dies ist in der Praxis nicht unüblich, da häufig schon wegen der Dauer eines Arbeitsverhältnisses und wechselnder Arbeitsaufgaben der Zeugnisersteller auf die Informationen Dritter angewiesen ist. Die aus dem Zeugnis ablesbare mangelnde eigene fachliche Beurteilungsmöglichkeit des Zeugniserstellers ist für den Zeugnisleser unerheblich, wenn sie durch die dem Beurteilenden übertragene Vertretungsbefugnis kompensiert wird (vgl. BAG 04.10.2005 -9 AZR 507/04 – Rn. 17, NZA 2006, 436 f). Denn auch dann wird den Erwartungen genüge getan und eben nicht der Eindruck der Geringschätzung oder der Anschein der Distanzierung vom Zeugnisinhalt vermittelt.

Daraus folgt zugleich auch, dass die Klägerin ihr Begehren ebenso wenig darauf stützen kann, dass das Zwischenzeugnis bzw. die erste von ihr beanstandete Variante des Endzeugnisses von der Direktorin der Klinik und Poliklinik für Neurologie unterzeichnet worden waren, denn eine diesbezügliche Personenidentität kann grundsätzlich nicht verlangt werden, solange die Neuausstellung – wie vorliegend geschehen – nur durch eine ranghöhere Person im Sinne der Rechtsprechung erfolgt. Zumal vorliegend die Leiterin der Personalbetreuung ebenso wie die Klägerin in der Verwaltung der Beklagten tätig sind und damit auch die Leiterin der Personalbetreuung nicht völlig fachfremd ist, sondern vielmehr auch nach Außen eine gewisse Fachkompetenz besitzt.

4. Zwar kann sich schließlich aus den besonderen Umständen der Arbeitsorganisation eine abweichende Praxis und Verkehrsanschauung hinsichtlich des Zeugnisausstellers ergebenSo ist im Bereich der Krankenhausärzte eine Mitunterzeichnung des Arbeitszeugnisses durch den Fachvorgesetzten (Chefarzt) üblich und zum Teil tariflich vorgesehen (Nr. 12 SR 2c BAT, § 37 Abs. 3 AVR; vgl. LAG Hamm, 21.12.1993 – 4 Sa 880/93). Dies erklärt sich indessen aus der besonderen Organisationsstruktur und dem Umstand, dass die Letztverantwortung im medizinischen Bereich dem Chefarzt und nicht dem Krankenhausgeschäftsführer übertragen ist (LAG Hamm 14.01.2010 -8 Sa 1132/09 – Rn. 13 – juris). Die Klägerin hat jedoch für den Bereich der Verwaltung der Krankenhäuser weder im Allgemeinen noch unter den hier konkret vorliegenden Verhältnissen eine vergleichbare Trennung der Verantwortungsbereiche und Kompetenzen dargelegt, noch ist eine solche ersichtlich. Allein die von der Klägerin aufgestellte und von der Beklagten bestrittene und nicht weiter substantiierte Behauptung, dass nach ihrem Kenntnisstand alle Zeugnisse, die für Mitarbeiter in der Poliklinik ausgestellt wurden, von der Direktorin unterzeichnet worden seien, reicht hierfür nicht aus. Denn hiermit legt die Klägerin insbesondere nicht dar, dass es eine abweichende Verkehrsanschauung hinsichtlich des Zeugnisausstellers im Krankenhausbereich für den Bereich der Verwaltung oder speziell für die Funktion des Klinikmanagements gibt.

5. Einen Anspruch auf Unterzeichnung durch die Klinikleiterin kann die Klägerin schließlich auch nicht auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Es fehlt bereits an einer substantiierten Darlegung einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung der Klägerin, zumal der Arbeitgeber grundsätzlich auch bei einer Neuausstellung eines Zeugnisses frei ist, hiermit einen anderen ranghöheren Mitarbeiter zu beauftragen. Die Klägerin hat bereits keine insoweit vergleichbaren Fälle angeführt.

6. Der Hauptantrag war daher unbegründet, ebenso war daher auch der Hilfsantrag unbegründet, da es zur Erfüllung des Zeugnisanspruches auch keiner Mitunterzeichnung der Direktorin bedurfte. Eine solche wäre nur dann erforderlich, wenn ansonsten dies vom Zeugnisleser als eine Missachtung der Klägerin angesehen werden könnte, was vorliegend wie soeben unter II. 2. d) bis 4. dargelegt jedoch unter keinem Gesichtspunkt der Fall ist. Für eine Mitunterzeichnung des Zeugnisses durch die Direktorin besteht damit vorliegend kein Bedarf.

III.

Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen.

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!