Arbeitszeugnis-Unterzeichnung: Rechtliche Anforderungen & Verantwortlichkeit
Das Hessische Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers zurück, der verlangte, dass sein Arbeitszeugnis zusätzlich vom ehemaligen Chefarzt unterzeichnet wird. Das Gericht stellte fest, dass das Zeugnis bereits den Anforderungen entspricht und von zwei ranghöheren Vertretern der Beklagten unterzeichnet wurde. Ein Anspruch auf Mitunterzeichnung durch den ehemaligen Chefarzt wurde verneint, da dieser nicht als unmittelbarer Fachvorgesetzter des Klägers galt und das Zeugnis bereits von einem leitenden Arzt unterzeichnet war.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Berufung zurückgewiesen: Das Gericht lehnte die Berufung des Klägers ab, der eine zusätzliche Unterschrift des ehemaligen Chefarztes auf seinem Arbeitszeugnis forderte.
- Erfüllung des Zeugnisanspruchs: Das Gericht stellte fest, dass das Zeugnis den gesetzlichen Anforderungen entspricht und bereits von zwei ranghöheren Vertretern der Beklagten unterzeichnet wurde.
- Kein Anspruch auf Mitunterzeichnung: Ein Anspruch auf die Unterschrift des ehemaligen Chefarztes wurde verneint, da dieser nicht als unmittelbarer Fachvorgesetzter des Klägers angesehen wurde.
- Unterschrift des leitenden Arztes: Das Zeugnis war bereits von einem leitenden Arzt, dem medizinischen Direktor, unterzeichnet.
- Tarifvertragliche Regelungen: Das Gericht berief sich auf § 36 TV-Ärzte/VKA und stellte fest, dass die Unterschrift eines leitenden Arztes ausreichend ist.
- Weisungsbefugnis entscheidend: Für die Gültigkeit der Zeugnisunterschrift ist die Weisungsbefugnis des Unterzeichners gegenüber dem Arbeitnehmer ausschlaggebend.
- Keine Rolle des Fachgebiets: Die Zugehörigkeit des Unterzeichners zum selben Fachgebiet wie der Kläger ist nicht erforderlich.
- Kein Anspruch aus Weiterbildungsordnung: Ein Anspruch auf Mitunterzeichnung ergab sich auch nicht aus der Weiterbildungsordnung für Ärzte.
Übersicht:
- Arbeitszeugnis-Unterzeichnung: Rechtliche Anforderungen & Verantwortlichkeit
- ✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
- Was ist ein Zeugnisberichtigungsanspruch und in welchen Fällen kann er geltend gemacht werden?
- Welche Rolle spielt die Unterzeichnung eines Arbeitszeugnisses und wer ist dazu berechtigt?
- Welche Bedeutung hat der Tarifvertrag (TV-Ärzte/VKA) für die Ausstellung von Arbeitszeugnissen im medizinischen Bereich?
- Das vorliegende Urteil

Ein Zeugnisberichtigungsanspruch bezieht sich auf das Recht eines Arbeitnehmers, ein fehlerhaftes oder unzureichendes Arbeitszeugnis korrigieren zu lassen. Dieser Anspruch kann sowohl auf formelle als auch auf inhaltliche Mängel im Zeugnis beruhen. Laut dem LAG Saarland ist ein Zeugnisberichtigungsanspruch gegeben, wenn das Zeugnis nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit des erteilten Zeugnisses.
Ein Schlusszeugnis ist ein Arbeitszeugnis, das am Ende eines Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird. Es enthält eine Bewertung der Leistungen und des Verhaltens des Arbeitnehmers während der gesamten Beschäftigungsdauer. Bei der Mitunterzeichnung eines Schlusszeugnisses handelt es sich um eine Situation, in der mehrere Personen das Zeugnis unterzeichnen, um ihre Zustimmung und Bestätigung der darin enthaltenen Informationen zu signalisieren.
Ein Zeugnisberichtigungsanspruch auf Mitunterzeichnung eines Schlusszeugnisses bezieht sich demnach auf das Recht eines Arbeitnehmers, eine fehlerhafte oder unzureichende Bewertung in seinem Schlusszeugnis korrigieren zu lassen, wobei mehrere Personen das korrigierte Zeugnis unterzeichnen.
Es ist wichtig zu beachten, dass ein Zeugnisberichtigungsanspruch innerhalb einer angemessenen Frist geltend gemacht werden sollte, da die Rechtsprechung einen Anspruch nach 5-7 Monaten als verwirkt betrachten kann.
Im weiteren Verlauf dieses Artikels wird ein konkretes Urteil zum Thema Zeugnisberichtigungsanspruch auf Mitunterzeichnung eines Schlusszeugnisses vorgestellt und besprochen. Dabei werden die rechtlichen Herausforderungen und Aspekte beleuchtet, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber von Bedeutung sind.
Streit um Zeugnismitunterzeichnung: Der Fall am Hessischen Landesarbeitsgericht
Das Hessische Landesarbeitsgericht musste sich mit einer komplexen Frage der Zeugnisberichtigung befassen. Im Kern ging es darum, ob das Arbeitszeugnis eines Arztes auch von einem bestimmten Chefarzt unterzeichnet werden muss.
Der Ursprung des Rechtsstreits: Ein Arbeitsverhältnis unter der Lupe
Zwischen September 2009 und März 2012 bestand einArbeitsverhältnis zwischen dem Kläger, einem Arzt in Weiterbildung, und der Beklagten, einer Klinik. Der Arbeitsvertrag basierte auf dem Tarifvertrag für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern. Eine Schlüsselrolle spielte der leitende Arzt A, der bis September 2013 Chefarzt der Unfallchirurgie und Orthopädie des Klinikums war.
Zwischen Vergleich und Zeugnisberichtigungsanspruch
Ein Vergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens sah vor, dass der Kläger ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit sehr guter Führungs- und Leistungsbeurteilung erhalten sollte. Das ursprüngliche Zeugnis, unterzeichnet von Chefarzt A und der Leiterin des Personalmanagements, wurde vom Kläger als unzureichend abgelehnt. Er forderte, dass das Zeugnis auch von A unterzeichnet wird, selbst nachdem dieser aus dem aktiven Dienst ausgeschieden war.
Die juristische Auseinandersetzung und das Urteil
Das Arbeitsgericht Gießen wies die Klage des Arztes ab, da die Forderung nach einer Unterzeichnung durch den inzwischen pensionierten Chefarzt A als unmöglich angesehen wurde. Zudem wurde auf die Verfristung des Anspruchs hingewiesen. Der Kläger argumentierte, dass laut § 36 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA und der Weiterbildungsordnung A verpflichtet sei, das Zeugnis zu unterzeichnen. Das Landesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation nicht und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es erkannte an, dass die Beklagte die Anforderungen an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erfüllt hatte und sah keinen Anspruch auf Mitunterzeichnung durch A.
Fazit: Rechtliche Komplexität im Arbeitsrecht
Der Fall zeigt die rechtliche Komplexität bei der Ausstellung von Arbeitszeugnissen. Die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts verdeutlicht, dass die Bestimmungen des Tarifvertrages und die organisatorische Struktur des Arbeitgebers maßgeblich sind. Hier wurde deutlich, dass der Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nicht die Mitunterzeichnung durch einen bestimmten Arzt, wie den früheren Chefarzt, voraussetzt. Stattdessen reichte die Unterschrift von ranghöheren und weisungsbefugten Vertretern der Beklagten, in diesem Fall der Geschäftsführer und der medizinische Direktor, aus.
Diese Urteilsfindung stützt sich auf die Interpretation des § 36 TV-Ärzte/VKA und unterstreicht die Bedeutung der hierarchischen Position und der Weisungsbefugnis bei der Zeugnisunterzeichnung. Die Entscheidung zeigt auf, dass ein Arbeitszeugnis nicht notwendigerweise vom unmittelbaren Fachvorgesetzten unterzeichnet werden muss, sondern dass die Unterzeichnung durch einen allgemein leitenden Arzt des Arbeitgebers ausreichend sein kann.
Die rechtliche Auseinandersetzung und das darauffolgende Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts bieten somit einen interessanten Einblick in die spezifischen Anforderungen an die Ausstellung von Arbeitszeugnissen im Bereich des öffentlichen Dienstes und im speziellen Kontext des Gesundheitswesens. Sie beleuchten die feinen Nuancen des Arbeitsrechts und die Wichtigkeit der genauen Kenntnis tarifvertraglicher Bestimmungen sowie deren Auslegung im Kontext der betrieblichen Hierarchie und Struktur.
✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
Was ist ein Zeugnisberichtigungsanspruch und in welchen Fällen kann er geltend gemacht werden?
Der Zeugnisberichtigungsanspruch bezieht sich auf das Recht eines Arbeitnehmers, die Korrektur eines Arbeitszeugnisses zu verlangen, wenn dieses unvollständig, unrichtig oder in einer Weise formuliert ist, die nicht den tatsächlichen Leistungen oder dem Verhalten des Arbeitnehmers entspricht. Ein Arbeitszeugnis muss nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) den Grundsätzen der Zeugniswahrheit, -klarheit und -vollständigkeit genügen. Es darf keine falschen Angaben enthalten und muss alle wesentlichen Tatsachen beinhalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind.
Ein Zeugnisberichtigungsanspruch kann in verschiedenen Situationen geltend gemacht werden:
- Wenn das Zeugnis sachliche Fehler enthält, wie zum Beispiel falsche Angaben zu den ausgeübten Tätigkeiten oder zur Dauer der Beschäftigung.
- Wenn die Leistungsbeurteilung oder die Verhaltensbewertung nicht der Wahrheit entspricht.
- Wenn das Zeugnis unklare oder missverständliche Formulierungen enthält, die zu einer anderen als der aus dem Wortlaut ersichtlichen Aussage führen könnten.
- Wenn das Zeugnis Geheimcodes oder versteckte Zeichen enthält, die eine andere als die offensichtliche Bedeutung haben.
Der Anspruch auf ein korrigiertes Zeugnis kann, wenn nötig, auch vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden. Es ist ratsam, Unzufriedenheiten bezüglich des Zeugnisses schnell zu klären und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten, da der Anspruch auf Zeugnisberichtigung zeitlichen Beschränkungen unterliegen kann, wie zum Beispiel der Verwirkung des Anspruchs.
In der Praxis bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer nach Erhalt des Zeugnisses dieses zeitnah überprüfen und bei Bedarf eine Berichtigung verlangen sollte. Wird das Zeugnis nicht korrigiert, kann der Arbeitnehmer rechtliche Schritte einleiten, um sein Recht durchzusetzen.
Welche Rolle spielt die Unterzeichnung eines Arbeitszeugnisses und wer ist dazu berechtigt?
Die Unterzeichnung eines Arbeitszeugnisses spielt eine entscheidende Rolle, da sie die Authentizität und Gültigkeit des Dokuments bestätigt. Das Zeugnis muss von einer weisungsbefugten, also ranghöheren, oder einer vertretungsberechtigten Person unterschrieben werden. Dies kann jemand aus der Personalabteilung sein, der damit beauftragt wurde. Die Vertretungsbefugnis dieser Person muss allerdings durch entsprechende Zusätze (z.B. „ppa.“ oder „i.V.“ ) oder durch Angabe der hierarchischen Position (z.B. Personalleiterin) kenntlich gemacht werden.
Für Führungskräfte, die der Geschäftsleitung direkt unterstellt gewesen sind, ist das Zeugnis zwingend von einem Mitglied der Geschäftsleitung zu unterzeichnen. Bei leitenden Angestellten kann es auch vorkommen, dass das Zeugnis von mehreren Personen unterschrieben wird, zum Beispiel vom direkten Vorgesetzten und der Personalleitung.
Die Unterschrift muss handschriftlich erfolgen und unter dem Namenszug ist der Name in Maschinenschrift zu wiederholen, damit der Unterzeichner unmissverständlich erkennbar ist. Eine Unterschrift, deren Schriftzug diagonal zum maschinenschriftlichen Zeugnistext verläuft oder mit dem weicht von der üblichen Gestaltung erkennbar ab, ist unwirksam.
Es ist auch wichtig, dass das Datum der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, also den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, angegeben wird. Ein Ausstellungsdatum, das dem widerspricht, kann zu nicht gerechtfertigten negativen Schlussfolgerungen führen.
Die Unterschrift im Arbeitszeugnis kann auch eine Aussage über die Wertschätzung des Arbeitnehmers durch das Unternehmen transportieren. So kann beispielsweise die Unterschrift des Geschäftsführers oder Prokuristen das Arbeitszeugnis aufwerten und die Wertschätzung zeigen, die man dem Arbeitnehmer entgegenbringt.
Welche Bedeutung hat der Tarifvertrag (TV-Ärzte/VKA) für die Ausstellung von Arbeitszeugnissen im medizinischen Bereich?
Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) regelt verschiedene Aspekte des Arbeitsverhältnisses, einschließlich der Ausstellung von Arbeitszeugnissen. Gemäß § 36 des TV-Ärzte/VKA haben Ärztinnen und Ärzte Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
Obwohl der Tarifvertrag keine spezifischen Anforderungen an den Inhalt des Arbeitszeugnisses stellt, muss dieses den allgemeinen rechtlichen Anforderungen entsprechen. Das bedeutet, es muss wahr, klar und vollständig sein und darf keine falschen Angaben enthalten. Es muss alle wesentlichen Tatsachen beinhalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind.
Wenn ein Arzt oder eine Ärztin der Meinung ist, dass das ausgestellte Arbeitszeugnis diesen Anforderungen nicht entspricht, kann er oder sie einen Zeugnisberichtigungsanspruch geltend machen. Dieser Anspruch kann, wenn nötig, auch vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden.
Es ist auch zu beachten, dass der TV-Ärzte/VKA für Ärztinnen und Ärzte gilt, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ist. Daher sind die Bestimmungen dieses Tarifvertrags für die Ausstellung von Arbeitszeugnissen im medizinischen Bereich von großer Bedeutung.
Das vorliegende Urteil
Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 3 Sa 266/14 – Urteil vom 06.02.2015
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 29. Januar 2014 – 8 Ca 80/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Zeugnisberichtigung zuletzt allein um die Frage, ob das dem Kläger von der Beklagten mit Datum 29. März 2012 erteilte Zeugnis auch von A zu unterzeichnen ist.
Zwischen den Parteien hat vom 01.September 2009 bis zum 31. März 2012 ein Arbeitsverhältnis bestanden auf Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages. In dessen § 2 war vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt (wegen der Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 49 und 50 d. A. Bezug genommen). Der Kläger war als Arzt in der Weiterbildung bei der Beklagten in deren Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie des Klinikums B tätig. Jedenfalls bis zum 30. September 2013 war der leitende Arzt A Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie des Klinikums B.
Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht Gießen haben die Parteien am 12. März 2012 unter dem dortigen Aktenzeichen 8 Ca 29/12 einen Vergleich geschlossen in dessen Ziffer 5 es heißt:
„Die Beklagte übersendet dem Kläger die ordnungsgemäß ausgefüllten Arbeitspapiere sowie ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung sowie ein Weiterbildungszeugnis. (…)“, wegen der Einzelheiten des Vergleichstextes wird auf Bl. 43 d. A. Bezug genommen.
Mit Anschreiben vom 03. April 2012 (Bl. 138 d. A.) hat die Beklagte dem Kläger zunächst ein Zeugnis übersendet, welches das Datum 30. März 2012 trägt (im Folgenden als „erste Variante“ bezeichnet). In dem Zeugnis heißt es unter anderem:
„Herr C hat sämtliche Tätigkeiten in allen Bereichen stets in außergewöhnlicher Weise zu meiner Zufriedenheit erfüllt. Gegenüber Patienten und Angehörigen sowie gegenüber Vorgesetzten und Kollegen verhielt er sich stets freundlich und korrekt.“
Dieses Zeugnis war unterzeichnet von dem Chefarzt A und der Leiterin Personalmanagement D, wegen der Einzelheiten des Zeugnisses wird auf Bl. 19 und 20 sowie 280 und 281 d. A. Bezug genommen.
Mit Schreiben seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 24. April 2012 an die Beklagte hat der Kläger dieses Zeugnis als unbrauchbar zurückweisen lassen und angekündigt „ihnen einen entsprechenden Zeugnisentwurf zukommen zu lassen“, wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 282 d. A. Bezug genommen. In dem Antwortschreiben der Beklagten per E-Mail vom 04. Mai 2012 heißt es unter anderem: „Wegen des arbeitsrechtlichen Zeugnisses erwarten wir Ihren Vorschlag, wie angekündigt (…)“ (insoweit wird auf Bl. 283 d. A. Bezug genommen). Im August 2012 hat ein Telefonat zwischen dem damaligen Klägervertreter und der Leiterin Personalmanagement D der Beklagten stattgefunden, dessen Ergebnis war, dass der Kläger der Beklagten einen Zeugnisentwurf übersendet. Dazu ist es nicht gekommen.
In einem Schreiben des früheren Klägervertreters vom 28. September 2012 an die Beklagte, hat er unter anderem an die Erteilung des geänderten Abschlusszeugnisses erinnert (insoweit wird auf Bl. 53 und 54 d. A. Bezug genommen). Dieses Schreiben ist der Beklagten spätestens im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens mit Schriftsatz des Klägers vom 24. Juni 2013 zugegangen, ob es der Beklagten bereits früher zugegangen ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Klageschrift vom 01. Februar 2013, welche beim Arbeitsgericht Gießen am 21. März 2013 eingegangen und der Beklagten am 02. April 2013 zugestellt worden ist, hat der Kläger unter anderem Zeugnisberechtigung begehrt und insoweit seinen ursprünglichen Antrag mit Schriftsatz vom 24. Juni 2013 (Bl. 36 d. A.) teilweise geändert.
In der Folgezeit haben die Parteien außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt. In deren Rahmen hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 19. Juli 2013 (Bl. 284 d. A.), ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, ein überarbeitetes Zeugnis mit Datum 31. März 2013 übersendet (wegen dessen Einzelheiten wird auf Bl. 68 und 69 sowie 285 und 286 d. A. Bezug genommen). Auf weitere Änderungswünsche des Klägers hat die Beklagte diesem mit Anschreiben vom 09. September 2013 (Bl. 287 d. A.), ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, ein überarbeitetes Zeugnis mit Datum vom 29. März 2012 übersendet. Dieses Zeugnis war unterzeichnet vom Geschäftsführer E der Beklagten und Dr. F als medizinischer Direktor der Beklagten (im Folgenden „zweite Variante“ genannt), wegen der Einzelheiten dieses Zeugnisses wird auf Bl. 142 und 143 bzw. 288 und 289 d. A. Bezug genommen. Dr. F ist Internist und leitender Arzt bei der Beklagten.
Inhaltlich hat der Kläger dieses zuletzt erteilte Zeugnis nicht mehr beanstandet, sondern die Unterschrift des A unter diesem Zeugnis verlangt.
In erster Instanz war zwischen den Parteien unter anderem im Kammertermin am 13. November 2013 (Bl. 106 d. A.) und nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 20. Januar 2014 unstreitig, dass A wegen Ruhestandes im September 2013 bei der Beklagten ausgeschieden ist. Demgegenüber ist im Berufungsverfahren im Januar 2015 unstreitig geworden, dass A seit 01.Oktober 2013 bei der Beklagten freigestellt ist und sich ab 01. Juni 2015 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden wird, welche mit Ablauf des 31. Mai 2017 enden wird.
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte A mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015, welcher diesem am 17. Januar 2015 zugestellt worden ist, den Streit verkündet. A ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte wird verurteilt, das Endzeugnis von dem Geschäftsführer des Krankenhauses und dem leitenden Arzt der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie Herrn A unterzeichnen zu lassen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 2 und 3 des Urteils, Bl. 170 und 171 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Gießen hat die Klage, soweit im Berufungsverfahren noch relevant, durch Urteil vom 29. Januar 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf Zeugniskorrektur bereits unzulässig sei, weil er auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei. Da A bereits bei der Beklagten ausgeschieden sei, könne er von der Beklagten nicht mehr zur Unterschrift unter dem Zeugnis verpflichtet werden. Darüber hinaus sei der Anspruch nach § 37 TVöD auch verfristet. Nach dem Vergleich sei der Kläger mit dem 31. Juli 2012 ausgeschieden. Die Berichtigungsklage sei erst am 21. März 2013 erhoben worden und damit außerhalb jeglicher Ausschlussfrist. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteiles verwiesen (Seite 4 des Urteils, Bl. 172 d. A.).
Dieses Urteil des Arbeitsgerichts Gießen ist dem Kläger am 10. Februar 2014 zugestellt worden. Seine Berufung ist am 06. März 2014 und die Berufungsbegründung nach rechtzeitig beantragter und bewilligter Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 12. Mai 2014 am 08. Mai 2014 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.
Der Kläger vertritt, unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen, weiterhin die Rechtsauffassung, dass er gegen die Beklagte einen Anspruch habe, dass auch der ehemalige leitende Arzt der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie A das Endzeugnis unterzeichne. Nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen könne der Begriff des „leitenden Arztes“ im Sinne von § 36 Abs. 4 TV-Ärzte-VKA nur denjenigen Vorgesetzten umfassen, der während des zu bescheinigenden Beschäftigungszeitraums unmittelbarer Fachvorgesetzter des zu beurteilenden Arztes gewesen sei. Gerade in der Medizin sei die fachliche Leistungsbeurteilung durch einen Vertreter des betreffenden Fachgebiets das Fundament für die Aussagekraft des Zeugnisinhalts. Die erste Variante des Zeugnisses (Datum vom 30. März 2012, Bl. 19, 20 und 280, 281 d. A.) stelle keine Erfüllung dar, weil die entgegen der im Vergleich eingegangenen Verpflichtung kein Zeugnis mit sehr guter Führungs- und Leistungsbeurteilung erteilt habe. Mit der zweiten Variante des Zeugnisses (Datum vom 29. März 2012, Bl. 142, 143 und 288, 289 d. A.) habe die Beklagte den klägerischen Zeugnisanspruch nicht erfüllt, weil dieses nicht von A unterzeichnet sei. Der unterzeichnende F habe nicht als leitender Arzt, sondern als medizinischer Direktor unterschrieben. Die Pflicht zur Unterzeichnung des Endzeugnisses des Klägers ergebe für sich A einerseits als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten und aus § 36 TV-Ärzte-VKA i. V. m. der Weiterbildungsordnung. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 der Weiterbildungsordnung sei A über die Beendigung seiner Weiterbildungsbefugnis hinaus bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt dazu verpflichtet, Zeugnisse über Zeiträume, in denen er noch aktiv weitergebildet habe, zu erteilen und folglich auch zu unterzeichnen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Anspruch des Klägers auf Berichtigung des Endzeugnisses weder nach § 37 TV-Ärzte/VKA verfristet noch wegen Unmöglichkeit nach § 275 BGB erloschen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 29. Januar 2014 – 8 Ca 80/13 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, das Endzeugnis mit Datum vom 29. März 2012 dahin zu berichtigen, dass es von dem Geschäftsführer des Krankenhauses sowie dem ehemaligen leitenden Arzt der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie Herrn A unterzeichnet wird und es dem Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des unter dem 29. März 2012 ausgestellten Zeugnisses zu überlassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie vertritt weiterhin die Rechtsauffassung, dem Kläger stehe kein Berichtigungsanspruch zu. Dieser ergebe sich auch nicht aus der Weiterbildungsordnung. Insoweit sei allein § 36 Abs. 4 TV-Ärzte-VKA einschlägig. Die Beklagte habe bereits mit der ersten Variante, dem Zeugnis vom 30. März 2012 den Anspruch des Klägers auf Zeugniserteilung erfüllt. Jedenfalls sei der Berichtigungsanspruch des Klägers nach § 37 TV-Ärzte/VKA verfristet. Nachdem A am 30. September 2013 aus dem Dienst der Beklagten ausgeschieden sei, könne die Beklagte nicht mehr im Rahmen ihres Direktionsrechts auf ihn einwirken. Hinsichtlich der Vereinbarung zwischen A und der Beklagten über eine Freistellung in der Arbeitsphase der Altersteilzeit vom 01. Oktober 2013 bis 31. Mai 2017 seien die Beteiligten von einem dauerhaften Ausscheiden des A ausgegangen. Auch habe der Kläger einen eventuellen Anspruch auf Zeugnisberichtigung verwirkt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 06. Februar 2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 29. Januar 2014 ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, § 64 Abs. 2 b ArbGG. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, und insgesamt zulässig.
B. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die begehrte Berichtigung des Zeugnisses. Er hat keinen Anspruch auf Mitunterzeichnung des Arbeitszeugnisses durch den (früheren) Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie des Klinikum B A.
I. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen -entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts- keine Bedenken.
II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses nach § 109 GewO iVm. § 36 TV-Ärzte/VKA und Ziff 5 des Vergleiches der Parteien vom 12. März 2012 erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Erfüllt hat die Beklagte den klägerischen Anspruch jedenfalls mit der zweiten Variante (Datum: 29. März 2012) des erteilten Zeugnisses.
1. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte, den Zeugnisanspruch des Klägers -wie sie auch im Berufungsverfahren meint- bereits mit der ersten Variante (Datum: 30. März 2012) des erteilten Zeugnisses, erfüllt hat. Denn jedenfalls hat sie den Zeugnisanspruch des Klägers mit der zweiten Variante (Datum: 29. März 2012) des erteilten Zeugnisses erfüllt.
2. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat dieser keinen Anspruch auf Mitunterzeichnung des Arbeitszeugnisses durch den (früheren) Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie des Klinikum B A. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 109 GewO noch aus § 36 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 TV-Ärzte/VKA.
a) Zunächst ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Mitunterzeichnung des Arbeitszeugnisses durch A nicht aus § 109 GewO.
aa) Ein Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch, wenn das von ihm erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen des § 109 GewO entspricht. Danach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis zu erteilen. Das Zeugnis ist schriftlich abzufassen; es bedarf daher der Unterzeichnung (§ 126 BGB). Ist das Zeugnis wegen fehlender oder mangelhafter Unterzeichnung nicht ordnungsgemäß, ist der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nicht durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser das Zeugnis erneut erstellt, mit einer ordnungsgemäßen Unterschrift versieht und ihm aushändigt (BAG 26. Juni 2001 – 9 AZR 392/00 – DB 2001, 2450).
bb) Die Anforderungen an die unterzeichnende Person ergeben sich aus dem Zweck des Zeugnisses. Einerseits soll es dem Arbeitnehmer Aufschluss über seine Beurteilung durch den Arbeitgeber geben. Andererseits dient es der Unterrichtung künftiger Arbeitgeber über die Befähigung des Arbeitnehmers und soll diesem die Suche nach einer neuen Beschäftigung erleichtern. Hierfür ist die Person des Unterzeichnenden von erheblichem Belang. Mit seiner Unterschrift übernimmt der Unterzeichnende als Aussteller des Zeugnisses die Verantwortung für dessen inhaltliche Richtigkeit. Der Dritte, dem das Zeugnis bestimmungsgemäß als Bewerbungsunterlage vorgelegt wird, soll und muss sich darauf verlassen können, dass die Aussagen über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers richtig sind. Dieser Zweck erfordert nicht, dass das Zeugnis vom bisherigen Arbeitgeber selbst oder seinem gesetzlichen Vertretungsorgan gefertigt und unterzeichnet wird. Der Arbeitgeber kann einen unternehmensangehörigen Vertreter als Erfüllungsgehilfen beauftragen, das Zeugnis in seinem Namen zu erstellen. In einem solchen Fall sind jedoch das Vertretungsverhältnis und die Funktion des Unterzeichners anzugeben. Fachliche Zuständigkeit und Rang in der Hierarchie geben Aufschluss über die Kompetenz des Ausstellers und ermöglichen dem Zeugnisleser eine Einschätzung der Richtigkeit der im Zeugnis zur Beurteilung des Arbeitnehmers getroffenen Aussagen (BAG 4. Oktober 2005 -9 AZR 507/04- Rn. 16, NZA 2006, 436 [BAG 04.10.2005 – 9 AZR 507/04] f; BAG 26. Juni 2001 -9 AZR 392/00- Rn. 17, DB 2001, 2450 [BAG 26.06.2001 – 9 AZR 392/0] ). Die Rechtsprechung fordert deshalb, dass ein das Zeugnis unterschreibender Vertreter des Arbeitgebers ranghöher als der Zeugnisempfänger sein muss. Das setzt regelmäßig voraus, dass er dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war. Dieses Merkmal muss der Zeugnisleser ohne weitere Nachforschungen aus dem Zeugnis ablesen können (BAG 4. Oktober 2005 -9 AZR 507/04- Rn. 17, NZA 2006, 436 [BAG 04.10.2005 – 9 AZR 507/04] f; BAG 26. Juni 2001 -9 AZR 392/00- Rn. 17, DB 2001, 2450 [BAG 26.06.2001 – 9 AZR 392/0] ).
cc) Diese für die Privatwirtschaft vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechtssätze sind auch auf ein Zeugnis anzuwenden, das ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes schuldet (BAG 4. Oktober 2005 -9 AZR 507/04- Rn. 18f, NZA 2006, 436 [BAG 04.10.2005 – 9 AZR 507/04] f)
dd) Nach den dargestellten Grundsätzen hat die Beklagte mit der zweiten Variante des Zeugnisses (Datum: 29. März 2012) den Zeugnisanspruch des Klägers nach § 109 GewO erfüllt.
Zunächst entspricht es inhaltlich den Anforderungen an ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung, so wie es die Parteien in Ziffer 5 des Vergleiches vom 12. März 2012 im Verfahren 8 Ca 29/12 Arbeitsgericht Gießen vereinbart haben – insoweit besteht zwischen den Parteien auch kein Streit mehr.
Darüber hinaus ist das Zeugnis entsprechend § 109 GewO von zwei ranghöheren und weisungsbefugten Vertretern der Beklagten unterzeichnet worden und aus dem Zeugnis ist ohne weitere Nachforschungen ablesbar, dass die Unterzeichner gegenüber dem Kläger weisungsbefugt waren. Denn das Zeugnis ist einerseits vom Geschäftsführer E der Beklagten und andererseits vom Medizinischen Direktor Dr. F der Beklagten unterzeichnet.
b) Ein Anspruch des Klägers auf Mitunterzeichnung des Arbeitszeugnisses durch A ergibt sich auch nicht aus § 36 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 TV-Ärzte/VKA.
aa) Zunächst ist der TV-Ärzte/VKA auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anwendbar. Dies ergibt sich einerseits aus der beiderseitigen Tarifgebundenheit und andererseits aus der vertraglichen Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrages.
bb) Für den Kläger ergibt sich vorliegend aus § 36 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 TV-Ärzte/VKA kein Anspruch, dass sein Schlusszeugnis statt vom Medizinischen Direktor Dr. F vom (früheren) Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie des Klinikum B A unterzeichnet wird. Dies ergibt eine Auslegung von § 36 TV-Ärzte/VKA.
(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Tarifverträge so auszulegen, dass ausgehend vom Wortlaut der Regelung deren maßgeblicher Sinn zu erforschen ist, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Vorschriften ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang ist abzustellen. Dabei ist im Zweifel die Auslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. z. B. BAG 21. Oktober 2009 – 10 AZR 786/08 – Rn. 28, NZA 2010, 529).
(2) In § 36 des TV-Ärzte/VKA heißt es:
„(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Ärztinnen und Ärzte Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, dass sich auch auf Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).
(…)
(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 – 3 sind unverzüglich auszustellen. Das Endzeugnis und Zwischenzeugnis sind von der leitenden Ärztin/dem leitenden Arzt und einer vertretungsberechtigten Person des Arbeitgebers zu unterzeichnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Regelungen im Tarifvertrag wird auf Bl. 229 – 247 d. A. Bezug genommen.
(3) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Wortlaut von § 36 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA und der tariflichen Systematik kein Anspruch darauf, dass sein Zeugnis vom (früheren) Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie A als „unmittelbarer Fachvorgesetzter“ und als „leitender Arzt“ mit unterzeichnet wird. Dafür bieten der Tarifwortlaut und die tarifliche Systematik keinerlei Anhaltspunkt.
Entgegen der Auffassung des Klägers, ergibt sich aus der Formulierung, das Zeugnis sei u.a. von „der leitenden Ärztin/dem leitenden Arzt“ zu unterzeichnen, nicht, dass der unmittelbare Fachvorgesetzte des Arztes das Zeugnis mit zu unterzeichnen hat (im Folgenden wird zur vereinfachten sprachlichen Darstellung ausschließlich die männliche Form verwendet). Darüber hinaus würde dieses vom Kläger gewünschte Auslegungsergebnis ihm keinen Anspruch auf Mitunterzeichnung des Zeugnisses durch A geben.
Nach der tariflichen Regelung, die der krankenhausinternen Organisations- und Verantwortungsstruktur entspricht, ist „leitender Arzt“ im Krankenhausbetrieb der Arzt, dem die Allein- oder Letztverantwortung in medizinischer Hinsicht obliegt. Dem „leitenden Arzt“ oder auch Chefarzt genannt -und seinem ständigen Vertreter- sind die Oberärzte untergeordnet, die insofern eine demgegenüber beschränkte ärztliche Führungsverantwortung und weitgehend selbständige Handlungsverantwortung haben (vgl. z.B. BAG 9. Dezember 2009 -4 AZR 687/08- Rn. 20, AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifvertrag: Arzt). Nach den Eingruppierungsvorschriften des § 16 TV-Ärzte/VKA ist Oberarzt der Arzt, dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. Dafür ist u.a. erforderlich, dass dem Oberarzt die Führungs- und Weisungsbefugnis für Assistenzärzte und mindestens einen Facharzt obliegt (vgl. z.B. BAG 9. Dezember 2009 -4 AZR 687/08- Rn. 21, AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifvertrag: Arzt).
Ausgehend von dieser tariflichen Regelungssystematik, war unmittelbarer Fachvorgesetzter des Klägers gerade nicht -wie er meint- der (frühere) Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie A. Vielmehr war der Kläger hierarchisch unmittelbar dem Oberarzt unterstellt. Dieser Oberarzt war der unmittelbare Fachvorgesetzte des Klägers. Dieser Oberarzt ist kein leitender Arzt i.S.d. § 36 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA, sondern hierarchisch unterhalb des leitenden Arztes angesiedelt.
Entgegen der Auffassung des Klägers, ergibt sich aus der Formulierung, das Zeugnis sei u.a. von „dem leitenden Arzt“ zu unterzeichnen, nicht, dass A sein Zeugnis mit zu unterzeichnen hat.
Vielmehr erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch des Arztes nach § 36 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA, wenn das Zeugnis u.a. von einem leitenden Arzt unterzeichnet wird. Dies ist bei der zweiten Variante (Datum: 29. März 2012) des erteilten Zeugnisses der Fall, denn dieses wurde von ärztlicher Seite vom Medizinischen Direktor Dr. F der Beklagten unterzeichnet und dieser ist unstreitig leitender Arzt.
Entgegen der vom Kläger auch im Berufungsverfahren geäußerten Auffassung ist insofern unerheblich, dass Dr. F in einem anderen Fachgebiet als der Kläger tätig ist. Insofern ist entscheidend, dass Dr. F als Medizinischer Direktor der Beklagten -für den Zeugnisempfänger ersichtlich- gegenüber dem Kläger jedenfalls weisungsbefugt gewesen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es kein Hinderungsgrund, wenn der Unterzeichner des Zeugnisses mangels eigener Zusammenarbeit sich der Hilfe von Beurteilungsbeiträgen Dritter bedienen muss. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden; denn häufig ist schon wegen der Dauer des Arbeitsverhältnisses und wechselnder Arbeitsaufgaben der Zeugnisersteller auf die Informationen Dritter angewiesen. Eine gegebenenfalls aus dem Zeugnis ablesbare mangelnde eigene fachliche Beurteilungsmöglichkeit des Zeugniserstellers ist für den Zeugnisempfänger unerheblich, wenn sie durch die dem Zeugnisersteller übertragene Befugnis kompensiert wird (BAG 4. Oktober 2005 -9 AZR 507/04- Rn. 20, NZA 2006, 436 [BAG 04.10.2005 – 9 AZR 507/04] ).
Von diesen Grundsätzen sind augenscheinlich auch die Tarifvertragsparteien des § 36 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA ausgegangen, andernfalls hätten sie eine andere Regelung getroffen. Indem die Tarifvertragsparteien trotz der in § 16 TV-Ärzte/VKA getroffenen Eingruppierungsregelungen und der bekannten Strukturen in Krankenhäusern, wo bereits in mittelgroßen Krankenhäusern mehrere leitende Ärzte in verschiedenen Fachgebieten beschäftigt sind, in § 36 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA „lediglich“ die Unterschrift des leitenden Arzt normiert haben, haben sie hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass jeder leitende Arzt -unabhängig vom jeweiligen Fachgebiet- das Zeugnis eines Arztes unterzeichnen darf.
Auch führt allein die Auslegung, dass das Zeugnis eines Arztes nicht von einem leitenden Arzt mit dem selben Fachgebiet, zu unterzeichnen ist, zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung. Andernfalls wäre fraglich, wer das Zeugnis eines Arztes zu unterzeichnen hat, wenn der leitende Arzt mit demselben Fachgebiet des zu beurteilenden Arztes -aus welchen Gründen auch immer- an der Unterschriftsleitung dauerhaft gehindert ist.
Vorliegend ist bereits aus dem Zeugnis nicht ersichtlich, dass Dr. F einem anderen Fachgebiet angehört als der Kläger, jedenfalls ist dies- nach der dargestellten Rechtsprechung- durch die dem Zeugnisersteller übertragenen Befugnis kompensiert.
c) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ergibt sich auch aus der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen (WBO), ggfl. in Verbindung mit § 36 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA, kein Anspruch gegen die Beklagte, dass sein Zeugnis vom früheren Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie A mit unterzeichnet wird.
Der insoweit vom Kläger zitierte § 9 WBO bezieht sich ausschließlich auf einen Anspruch des Arztes in Weiterbildung gegen den nach § 5 WBO zur Weiterbildung befugten Arzt auf Erteilung des Zeugnisses, welches der Arzt für seine Weiterbildung nach der WBO benötigt und für die Erteilung und/oder Berichtigung eines solchen Zeugnisses ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet (LAG München 17. April 2007 -6 Ta 127/06- zitiert nach […]).
Vorliegend richtet sich die Klage nicht gegen den zur Weiterbildung befugten Arzt, sondern gegen die Beklagte als frühere Arbeitgeberin des Klägers.
III. Nachdem dem Kläger bereits aus den oben dargestellten Gründen kein Berichtigungsanspruch gegen die Beklagte zusteht, kann dahinstehen, ob dieser Anspruch des Klägers darüber hinaus verfristet, verwirkt oder -angesichts evtl. nicht mehr bestehender Weisungsbefugnis der Beklagten gegenüber A- auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist.
C. Als unterlegener Partei waren dem Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels aufzuerlegen, § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich, § 72 Abs. 2 ArbGG.
