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Zeugniserteilungspflicht aus Vergleich – Zwangsvollstreckung

Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 3 Ta 106/21 – Beschluss vom 11.08.2021

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.05.2021 – 3 Ca 2321/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Parteien haben im erstinstanzlichen Gütetermin am 11.12.2020 einen Vergleich geschlossen, der unter anderem eine Verpflichtung der Beklagten zur Zeugniserteilung enthält. Aus diesem Vergleich betreibt die Klägerin wegen der letztgenannten Verpflichtung die Zwangsvollstreckung.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17.05.2021 gegen die Beklagte zur Erzwingung der Zeugniserteilungsverpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich ein Zwangsgeld in Höhe von 2.400,00 EUR, ersatzweise zwei Tage Zwangshaft, verhängt. Gegen diesen ihr am 21.05.2021 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 27.05.2021 Rechtsmittel eingelegt.

Zur Begründung beruft sich die Beklagte darauf, sie habe der Klägerin am 05.03.2021 ein gewünschtes Zeugnis zugesandt. Dies sei zunächst versehentlich in nicht unterschriebener Form erfolgt. Zwei Wochen später sei eine unterschriebene Ausfertigung übersandt worden. Dementsprechend sei die Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt.

Die Klägerin bestreitet den Erhalt eines unterschriebenen und von Rechtschreibfehlern freien Zeugnisses.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Verfügung vom 11.06.2021 auf die ihr obliegende Beweislast bezüglich des Erfüllungsnachweises hingewiesen und hat die (nochmalige) Übersendung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses auf dem Postweg angeregt. Mit Beschluss vom 01.07.2021 hat das Arbeitsgericht sodann der Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen und hat das Rechtsmittel dem Landesarbeitsgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat den Parteien Gelegenheit zur abschließenden schriftlichen Stellungnahme bis zum 31.07.2021 eingeräumt. Die Frist ist fruchtlos verstrichen.

II. 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, weil sie nach § 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und gemäß § 569 Abs. 1 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden ist.

2. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde zu Recht nicht abgeholfen.

Die Beklagte ist unstreitig nach dem gerichtlichen Vergleich vom 11.12.2020 verpflichtet, der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. Gegenüber der klägerseits betriebenen Zwangsvollstreckung beruft sie sich ausschließlich auf die zwischenzeitliche Erfüllung. Trotz des ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises vom 11.06.2021 bleibt sie für den Nachweis der ordnungsgemäßen Zeugniserteilung aber beweisfällig. Auch die sachgerechte Anregung des Arbeitsgerichts zur (nochmaligen) Zeugniserteilung hat sie unbeantwortet gelassen. Dementsprechend kann das von ihr eingelegte Rechtsmittel keinen Erfolg haben und es bleibt bei der zutreffenden erstinstanzlichen Entscheidung.

III. Als unterliegende Partei hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Anlass für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

 

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