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Zeugnisregelung im Gerichtsvergleich – Gegenstandswert

Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 8 Ta 19/16 – Beschluss vom 09.11.2016

1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17.06.2016 (15 Ca 79/16) teilweise abgeändert. Der Mehrwert des Vergleichs wird auf € 7.744,- festgesetzt.

2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, in dem der Klägerin ein monatliches Bruttogehalt von € 3.872,- zustand. Der Rechtsstreit endete noch vor der Güteverhandlung durch Feststellung eines Vergleichs, auf dessen Inhalt (Bl. 17 – 19 d.A.) Bezug genommen wird.

Mit Beschluss vom 17.06.2016 (Bl. 29f d.A.) setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert des Verfahrens auf € 11.616,- (3 Monatsgehälter) und den Mehrwert des Vergleichs auf € 774,40 fest. Bei der Bemessung des Mehrwerts des Vergleichs hat das Arbeitsgericht lediglich die Zeugnisregelung mit 20 % eines Bruttomonatsgehalt berücksichtigt. Der Beschluss wurde der Klägerin am 22.06.2016 zugestellt. Mit der am 30.06.2016 bei Gericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen die Festsetzung des Mehrwerts des Vergleichs und meint, dieser sei für die Freistellung und die Zeugnisregelung um jeweils ein Bruttomonatsgehalt zu bewerten, so dass sich ein Vergleichsmehrwert von € 7.744,- ergebe.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 III RVG zulässig. Sie ist von einem Antragsberechtigten (§ 33 II 2 RVG) form- und fristgerecht eingelegt worden.

III.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1. Vereinbaren die Parteien im Rahmen eines Beendigungsrechtsstreits eine Freistellung von mehr als einem Monat, so ist diese in der Wertfestsetzung mit einem Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen (LAG Hamburg v. 29.10.2009 – 4 Ta 13/09). Grund dafür ist, dass die Vereinbarung einer Freistellung den Beschäftigungsanspruch aufhebt, der unabhängig von seiner Dauer mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet wird (LAG Hamburg v. 29.07.2004 – 8 Ta 11/04).

2. Treffen die Parteien eines Rechtsstreits in einem Vergleich eine Regelung zum Zeugnis, so beträgt der Gegenstandswert ein Bruttomonatsgehalt, wenn eine inhaltliche Regelung getroffen worden ist (LAG Hamburg v. 11.01.2008 – 8 Ta 13/07; LAG Hamburg v. 29.12.2010 – 4 Ta 27/10). Ist der Zeugnisanspruch lediglich tituliert worden, beträgt der Gegenstandswert € 500,-.

Dem Vergleich der Parteien ist ein ausformulierter Zeugnisentwurf beigefügt, dem das Zeugnis gemäß Ziffer 4 des Vergleichs zu entsprechen hat. Eine noch intensivere inhaltliche Regelung ist kaum vorstellbar, so dass der Gegenstandswert für die Zeugnisregelung ebenfalls ein Monatsgehalt beträgt.

IV.

Da die Beschwerde Erfolg hat, ist die Gebühr gemäß Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 II GKG nicht zu erheben.

V.

Gegen die vorliegende Entscheidung sind weitere Rechtsmittel nicht statthaft (§ 33 IV 3 RVG).

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