Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Streit um die Berechnungsgrundlage der Zielprovision im Außendienst
- Der Fall: Kürzung der jährlichen Zielprovision führt zum Rechtsstreit
- Die Argumentation des Arbeitnehmers: Betriebliche Übung und Vertragsbestandteil
- Die Position des Arbeitgebers: Freiwillige Leistung und Mitbestimmung des Betriebsrats
- Das Urteil des Landesarbeitsgerichts: Klage abgewiesen, Berufung zurückgewiesen
- Bedeutung des Urteils für betroffene Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet „betriebliche Übung“ im Zusammenhang mit meiner Zielprovision und wann entsteht sie?
- Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei der Festlegung und Änderung meiner Zielprovision?
- Was sind „Freiwilligkeitsvorbehalte“ und „Änderungsklauseln“ in meinem Arbeitsvertrag und welche Auswirkungen haben sie auf meine Zielprovision?
- Welche Schritte kann ich unternehmen, wenn meine Zielprovision gekürzt wird und ich der Meinung bin, dass dies nicht rechtens ist?
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
- Datum: 28.06.2023
- Aktenzeichen: 1 Sa 115/22
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Arbeitnehmer, der die Berechnungsgrundlage seiner Jahresprämie angefochten hat und mittels Berufung eine Änderung der Prämienberechnung anstrebt.
- Beklagte: Ein Chemieunternehmen mit Sitz in N., Teil des internationalen J. & J. Konzerns, das auf Grundlage einer Rahmenbetriebsvereinbarung über variable Vergütung die Berechnungsgrundlage der Jahresprämie festlegt.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Parteien streiten darüber, auf welcher Berechnungsgrundlage der Anspruch des Klägers auf eine Jahresprämie zu ermitteln ist – insbesondere ob die in einer Rahmenbetriebsvereinbarung geregelte Vergütungsstruktur, bestehend aus einem fixen und einem variablen Anteil, maßgeblich ist.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, welche Berechnungsgrundlage für die Prämienzahlung anzuwenden ist und inwieweit die vereinbarte Regelung in der Rahmenbetriebsvereinbarung die Höhe der Jahresprämie bestimmt.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde auf seine Kosten zurückgewiesen, und die Revision wurde nicht zugelassen.
- Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, und es besteht keine weitere Möglichkeit, das Urteil anzufechten.
Der Fall vor Gericht
Streit um die Berechnungsgrundlage der Zielprovision im Außendienst

In einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 1 Sa 115/22) vom 28. Juni 2023 stand die Frage im Mittelpunkt, wie die jährliche Zielprovision eines Außendienstmitarbeiters zu berechnen ist. Der Fall drehte sich um die Klage eines Angestellten eines Chemieunternehmens gegen seinen Arbeitgeber wegen einer einseitigen Reduzierung seiner Zielprovision. Das Gericht musste entscheiden, ob die bisherige Höhe der Zielprovision als vertraglich vereinbart oder als freiwillige Leistung des Unternehmens anzusehen ist.
Der Fall: Kürzung der jährlichen Zielprovision führt zum Rechtsstreit
Der Kläger, ein Sales Representative im Außendienst eines Chemieunternehmens, erhielt neben seinem Fixgehalt eine jährliche Provision, die als „Zielprovision“ bezeichnet wurde. Bis zum Jahr 2020 betrug diese Zielprovision konstant 44.150 Euro. Ab 2021 senkte das Unternehmen die Zielprovision jedoch schrittweise auf 36.000 Euro (2021), 34.000 Euro (2022) und 32.000 Euro (2023). Diese Kürzung erfolgte im Rahmen einer unternehmensweiten Vereinheitlichung der Provisionssysteme in den verschiedenen Geschäftsbereichen.
Die Argumentation des Arbeitnehmers: Betriebliche Übung und Vertragsbestandteil
Der Kläger argumentierte, dass die jahrelang unveränderte Höhe seiner Zielprovision von 44.150 Euro zu einer betrieblichen Übung geworden sei. Eine betriebliche Übung entsteht, wenn ein Arbeitgeber bestimmte Verhaltensweisen regelmäßig wiederholt und die Arbeitnehmer daraus schließen können, dass ihnen diese Leistung auch in Zukunft gewährt wird. Der Kläger sah die Zielprovision als festen Bestandteil seines Arbeitsvertrages und nicht als freiwillige Leistung des Unternehmens, die einseitig reduziert werden kann. Er vertrat die Auffassung, dass die Höhe seiner Zielprovision nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliege.
Die Position des Arbeitgebers: Freiwillige Leistung und Mitbestimmung des Betriebsrats
Das beklagte Chemieunternehmen argumentierte, dass die Zielprovision eine freiwillige Leistung darstelle, deren Höhe jährlich neu festgelegt wird und der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Das Unternehmen berief sich auf eine Rahmenbetriebsvereinbarung (RBV) zur variablen Vergütung, die die Grundlage für die Provisionssysteme bildet. Gemäß dieser RBV werden die jährlichen Provisionssysteme zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verhandelt und vereinbart. Die Beklagte betonte, dass die Reduzierung der Zielprovision im Rahmen einer konzernweiten Vereinheitlichung und in Abstimmung mit dem Betriebsrat erfolgt sei.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts: Klage abgewiesen, Berufung zurückgewiesen
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte damit das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster. Das Gericht stellte fest, dass die Klage unbegründet sei. Entscheidend für das Gericht war, dass die Rahmenbetriebsvereinbarung (RBV) die Grundlage für die variable Vergütung bildet und die jährliche Festlegung der Provisionssysteme in Mitbestimmung mit dem Betriebsrat vorsieht.
Keine vertragliche Fixierung der Zielprovision durch „betriebliche Übung“
Das Gericht erkannte keine betriebliche Übung hinsichtlich der Höhe der Zielprovision von 44.150 Euro. Zwar sei die Zielprovision über mehrere Jahre in dieser Höhe gezahlt worden, dies führe aber nicht automatisch zu einer vertraglichen Fixierung. Die Rahmenbetriebsvereinbarung und die jährliche Mitbestimmung des Betriebsrats über die Provisionssysteme sprechen gegen eine solche Annahme. Der Arbeitsvertrag des Klägers verwies lediglich auf die „jeweils gültigen Provisionspläne“, was die Flexibilität des Provisionssystems und die Möglichkeit von Änderungen unterstreicht.
Freiwilligkeitsvorbehalt und Änderungsklausel im Arbeitsvertrag
Das Gericht wies auch auf den Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag des Klägers hin, der einen Freiwilligkeitsvorbehalt und eine Änderungsklausel bezüglich der erfolgsabhängigen Vergütung enthielt. Darin wurde explizit festgehalten, dass die Gewährung des Bonus eine freiwillige Leistung des Unternehmens darstellt, die jederzeit widerruflich ist oder deren Regelung und Kalkulation jederzeit geändert werden kann. Diese Klausel im Arbeitsvertrag schwächt die Argumentation des Klägers hinsichtlich einer festen, vertraglich garantierten Zielprovision zusätzlich ab.
Bedeutung des Urteils für betroffene Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hat bedeutende Auswirkungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, insbesondere im Bereich des Vertriebs und Außendienstes, wo variable Vergütungsbestandteile wie Provisionen üblich sind.
Klarstellung zur variablen Vergütung und Mitbestimmung
Das Urteil stärkt die Position von Arbeitgebern, die variable Vergütungssysteme in Abstimmung mit dem Betriebsrat gestalten und anpassen möchten. Es verdeutlicht, dass Rahmenbetriebsvereinbarungen und die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Festlegung von Provisionssystemen eine wichtige Rolle spielen und die Grundlage für die variable Vergütung bilden können. Arbeitgeber können sich auf solche Vereinbarungen berufen, um Provisionssysteme anzupassen und zu verändern, solange dies im Rahmen der Mitbestimmung geschieht.
Hinweise für Arbeitnehmer: Vertragliche Vereinbarungen und betriebliche Übung
Für Arbeitnehmer im Außendienst bedeutet das Urteil, dass sie sich nicht automatisch auf eine betriebliche Übung berufen können, wenn eine bestimmte Provisionshöhe über Jahre hinweg gezahlt wurde. Es ist entscheidend, die vertraglichen Vereinbarungen und die geltenden Betriebsvereinbarungen genau zu prüfen. Freiwilligkeitsvorbehalte und Änderungsklauseln in Arbeitsverträgen können die Position der Arbeitnehmer bei Streitigkeiten über variable Vergütungen schwächen. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass variable Vergütungsbestandteile, die in Abstimmung mit dem Betriebsrat festgelegt werden, Änderungen unterliegen können.
Empfehlung für transparente und klare Regelungen
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung transparenter und klarer Regelungen zur variablen Vergütung. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass die Provisionssysteme und deren Berechnungsgrundlagen eindeutig und verständlich in Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen dokumentiert sind. Eine offene Kommunikation mit den Arbeitnehmern und dem Betriebsrat über Änderungen der Provisionssysteme ist ratsam, um Konflikte zu vermeiden und ein konstruktives Arbeitsverhältnis zu fördern. Arbeitnehmer sollten ihrerseits ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit variabler Vergütung kennen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um ihre Interessen zu wahren.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass ein Arbeitgeber die Höhe einer Zielprovision ändern kann, wenn diese Teil eines jährlich neu vereinbarten Provisionssystems ist, das der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Eine betriebliche Übung auf eine bestimmte Zielprovisionshöhe entsteht nicht, wenn die Zahlungen auf befristeten Vereinbarungen basieren oder wenn der Arbeitgeber in Erfüllung einer Betriebsvereinbarung handelt. Für Außendienstmitarbeiter ist die Erkenntnis wichtig, dass vertragliche Formulierungen wie „nach Maßgabe des jeweils gültigen Provisionsplans“ dem Arbeitgeber erheblichen Spielraum bei der Gestaltung der variablen Vergütung einräumen können.
Benötigen Sie Hilfe?
Zukunftssichere Klärung Ihrer Vergütungsregelungen?
Herausforderungen bei der Berechnung von Zielprovisionen im Außendienst können schnell zu Unsicherheiten führen. Insbesondere wenn variable Vereinbarungen und Änderungsklauseln zu Unklarheiten in vertraglichen Regelungen beitragen, ist eine fundierte Prüfung der bestehenden Vereinbarungen unerlässlich.
Wir unterstützen Sie beim Verständnis und der Interpretation Ihrer vertraglichen Vergütungsregelungen. Dabei legen wir Wert auf eine präzise Beratung, die Ihnen Klarheit über Ihre Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten in komplexen Provisionsstrukturen verschafft.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet „betriebliche Übung“ im Zusammenhang mit meiner Zielprovision und wann entsteht sie?
Eine betriebliche Übung im Zusammenhang mit Ihrer Zielprovision bezeichnet ein regelmäßiges Verhalten Ihres Arbeitgebers, aus dem Sie als Arbeitnehmer schließen können, dass Ihnen eine bestimmte Leistung oder Vergünstigung dauerhaft gewährt wird. Im Falle einer Zielprovision könnte dies bedeuten, dass Ihr Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum hinweg eine bestimmte Provisionshöhe oder Berechnungsmethode anwendet.
Voraussetzungen für eine betriebliche Übung
Damit eine betriebliche Übung entsteht, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Regelmäßigkeit: Die Leistung muss wiederholt und über einen längeren Zeitraum erfolgen. Bei Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld geht die Rechtsprechung von mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren aus.
- Vorbehaltlosigkeit: Der Arbeitgeber darf die Leistung nicht unter einen Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt stellen. Wenn Ihr Arbeitgeber bei der Auszahlung der Provision ausdrücklich erklärt, dass diese freiwillig erfolgt und keinen Rechtsanspruch begründet, entsteht keine betriebliche Übung.
- Gleichförmigkeit: Die Art und Weise der Leistungsgewährung sollte weitgehend gleichbleibend sein. Bei Provisionen bedeutet dies, dass die Berechnungsgrundlage oder zumindest die Struktur des Provisionssystems konstant bleiben sollte.
- Kenntnis und Billigung des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss von der Praxis Kenntnis haben und diese billigen.
Besonderheiten bei Provisionen
Bei Provisionen ist die Entstehung einer betrieblichen Übung komplexer als bei festen Sonderzahlungen. Wenn Sie als Außendienstmitarbeiter tätig sind, sollten Sie folgende Aspekte beachten:
- Variable Vergütung: Da Provisionen leistungsabhängig sind, kann eine betriebliche Übung eher bezüglich der Berechnungsmethode oder eines Mindestbetrags entstehen als hinsichtlich einer konkreten Provisionshöhe.
- Vertragliche Regelungen: Wenn Ihr Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung Regelungen zur Provision enthält, haben diese Vorrang vor einer möglichen betrieblichen Übung.
- Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats: Bei der Festlegung von Provisionssystemen hat der Betriebsrat oft ein Mitbestimmungsrecht. Dies kann die Entstehung einer betrieblichen Übung erschweren.
Wann entsteht keine betriebliche Übung?
Eine betriebliche Übung entsteht nicht, wenn:
- Die Leistung auf einer rechtlichen Verpflichtung beruht (z.B. tarifvertragliche Regelung).
- Der Arbeitgeber die Leistung unter ausdrücklichem Vorbehalt gewährt.
- Die Höhe der Provision stark schwankt oder unregelmäßig gezahlt wird.
Wenn Sie als Außendienstmitarbeiter über Jahre hinweg eine gleichbleibende Zielprovision erhalten haben, bedeutet dies nicht automatisch, dass Sie einen rechtlichen Anspruch darauf erworben haben. Es kommt auf die Gesamtumstände an, insbesondere auf die vertraglichen Regelungen und die Kommunikation Ihres Arbeitgebers bezüglich der Freiwilligkeit der Leistung.
Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei der Festlegung und Änderung meiner Zielprovision?
Der Betriebsrat hat bei der Festlegung und Änderung von Provisionssystemen ein weitreichendes Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dieses Recht bezieht sich auf die grundsätzliche Gestaltung des Provisionssystems, nicht jedoch auf die individuelle Höhe Ihrer persönlichen Zielprovision.
Mitbestimmung bei der Systemgestaltung
Der Betriebsrat bestimmt mit bei:
- Der Grundstruktur des Provisionssystems
- Den Berechnungsmethoden für Provisionen
- Der Einführung oder Abschaffung von Provisionen für bestimmte Tätigkeiten
- Änderungen der Fälligkeitsregelungen für Provisionsansprüche
Wenn in Ihrem Unternehmen beispielsweise ein neues Provisionssystem eingeführt oder das bestehende geändert werden soll, muss der Arbeitgeber dies mit dem Betriebsrat abstimmen. Der Betriebsrat kann dabei eigene Vorschläge einbringen und muss einer Änderung zustimmen, bevor sie wirksam wird.
Grenzen der Mitbestimmung
Es ist wichtig zu verstehen, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats Grenzen hat. So kann der Betriebsrat nicht über die Gesamthöhe der zur Verfügung stehenden Provisionssumme mitbestimmen. Diese Entscheidung bleibt allein dem Arbeitgeber vorbehalten. Auch bei der Festlegung Ihrer individuellen Zielprovision hat der Betriebsrat kein Mitspracherecht, sofern diese individuell verhandelbar ist.
Auswirkungen auf Ihre Ansprüche
Die Beteiligung des Betriebsrats bei der Gestaltung des Provisionssystems hat direkte Auswirkungen auf Ihre Ansprüche. Eine mit Zustimmung des Betriebsrats eingeführte Änderung gilt für alle betroffenen Mitarbeiter, sofern nicht individuelle arbeitsvertragliche Regelungen dem entgegenstehen.
Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber möchte die Berechnungsgrundlage für Provisionen ändern. Der Betriebsrat stimmt einer neuen Regelung zu, nach der Provisionen erst ab einem höheren Umsatz gezahlt werden. Diese Änderung würde dann für alle Außendienstmitarbeiter gelten, es sei denn, Sie haben in Ihrem Arbeitsvertrag eine davon abweichende individuelle Vereinbarung.
Rahmenbetriebsvereinbarung als Grundlage
Häufig bildet eine Rahmenbetriebsvereinbarung die Grundlage für Provisionssysteme. Diese legt die allgemeinen Regeln und Prinzipien fest, nach denen Provisionen im Unternehmen berechnet und ausgezahlt werden. Innerhalb dieses Rahmens können dann individuelle Zielvereinbarungen getroffen werden.
Wenn Sie als Außendienstmitarbeiter von einer Änderung des Provisionssystems betroffen sind, sollten Sie zunächst Ihren Arbeitsvertrag und eventuelle Betriebsvereinbarungen prüfen. Achten Sie besonders auf Klauseln zu Änderungsvorbehalten und zur Gestaltung des Vergütungssystems.
Was sind „Freiwilligkeitsvorbehalte“ und „Änderungsklauseln“ in meinem Arbeitsvertrag und welche Auswirkungen haben sie auf meine Zielprovision?
Freiwilligkeitsvorbehalte und Änderungsklauseln sind vertragliche Regelungen, die Ihrem Arbeitgeber bestimmte Rechte in Bezug auf Ihre Vergütung einräumen. Diese Klauseln können erhebliche Auswirkungen auf Ihre Zielprovision haben.
Freiwilligkeitsvorbehalte
Ein Freiwilligkeitsvorbehalt ist eine Erklärung des Arbeitgebers, dass bestimmte Leistungen, wie etwa Ihre Zielprovision, freiwillig gewährt werden und keinen rechtlichen Anspruch begründen.
Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitsvertrag enthält folgenden Satz: „Die Zahlung der Zielprovision erfolgt freiwillig und begründet auch bei wiederholter Gewährung keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.“ Dies bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber theoretisch jedes Jahr neu entscheiden kann, ob er die Provision zahlt oder nicht.
Wichtig: Freiwilligkeitsvorbehalte sind nicht immer wirksam. Für laufende Leistungen, die in direktem Zusammenhang mit Ihrer Arbeitsleistung stehen, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass sie nicht unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden dürfen.
Änderungsklauseln
Änderungsklauseln, auch Widerrufsvorbehalte genannt, erlauben es dem Arbeitgeber, die Bedingungen für die Gewährung bestimmter Leistungen zu ändern.
Wenn Ihr Vertrag beispielsweise besagt: „Der Arbeitgeber behält sich vor, die Höhe und die Berechnungsgrundlage der Zielprovision jederzeit zu ändern“, kann Ihr Arbeitgeber das Provisionssystem anpassen, ohne Ihre Zustimmung einzuholen.
Beachten Sie: Auch Änderungsklauseln unterliegen rechtlichen Grenzen. Der Arbeitgeber muss bei Änderungen das „billige Ermessen“ beachten, d.h. er muss Ihre Interessen angemessen berücksichtigen.
Auswirkungen auf Ihre Zielprovision
Diese Klauseln können Ihre Position bei Streitigkeiten über die Zielprovision erheblich schwächen:
- Unsicherheit: Mit einem wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt können Sie sich nicht darauf verlassen, dass Sie die Provision in Zukunft erhalten werden.
- Flexibilität für den Arbeitgeber: Änderungsklauseln ermöglichen es dem Arbeitgeber, das Provisionssystem anzupassen, was zu einer Verringerung Ihrer Vergütung führen kann.
- Eingeschränkte Rechtsansprüche: Im Streitfall kann es für Sie schwieriger sein, Ihre Ansprüche durchzusetzen, wenn Ihr Vertrag solche Klauseln enthält.
- Keine betriebliche Übung: Freiwilligkeitsvorbehalte verhindern, dass sich aus der wiederholten Zahlung ein Rechtsanspruch durch „betriebliche Übung“ entwickelt.
Wenn Sie als Außendienstmitarbeiter tätig sind, sollten Sie besonders aufmerksam sein. Die Gestaltung von Vergütungsmodellen hängt oft von internen Vereinbarungen und der freiwilligen Natur der Leistungen ab. Es ist ratsam, Ihren Arbeitsvertrag genau zu prüfen und die Bedeutung dieser Klauseln für Ihre individuelle Situation zu verstehen.
Welche Schritte kann ich unternehmen, wenn meine Zielprovision gekürzt wird und ich der Meinung bin, dass dies nicht rechtens ist?
Wenn Ihre Zielprovision gekürzt wurde und Sie dies für unrechtmäßig halten, können Sie folgende Schritte unternehmen:
Überprüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag und die Provisionsvereinbarung
Lesen Sie sorgfältig Ihren Arbeitsvertrag und die Provisionsvereinbarung durch. Achten Sie besonders auf Klauseln, die sich auf Änderungen der Provisionsregelung beziehen. Oft enthalten diese Dokumente Informationen darüber, unter welchen Umständen der Arbeitgeber Provisionen anpassen darf.
Dokumentieren Sie die Kürzung
Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen wie Gehaltsabrechnungen, E-Mails oder andere Mitteilungen bezüglich der Provisionskürzung. Eine gute Dokumentation ist entscheidend, um Ihre Position zu stärken.
Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber
Vereinbaren Sie ein Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten oder der Personalabteilung. Erklären Sie ruhig und sachlich Ihre Bedenken und bitten Sie um eine Erläuterung der Gründe für die Kürzung. Möglicherweise handelt es sich um ein Missverständnis oder einen Fehler, der sich leicht klären lässt.
Fordern Sie Einsicht in die Berechnungsgrundlagen
Sie haben das Recht, die genaue Berechnung Ihrer Provision einzusehen. Bitten Sie um detaillierte Informationen zur Ermittlung Ihrer Zielprovision. Dies kann Ihnen helfen, die Rechtmäßigkeit der Kürzung besser einzuschätzen.
Wenden Sie sich an den Betriebsrat
Falls in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat existiert, kann dieser Sie bei arbeitsrechtlichen Fragen unterstützen und vermittelnd tätig werden. Der Betriebsrat kennt oft die internen Regelungen und kann Ihnen wertvolle Hinweise geben.
Prüfen Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten
Wenn alle Versuche einer gütlichen Einigung scheitern, können Sie eine Klage vor dem Arbeitsgericht in Erwägung ziehen. Beachten Sie dabei die Frist von sechs Monaten nach der Provisionskürzung für die Einreichung einer Klage.
Stellen Sie sich vor, Sie haben alle vorherigen Schritte unternommen, aber keine zufriedenstellende Lösung gefunden. In einem solchen Fall müssen Sie abwägen, ob der potenzielle Nutzen einer Klage die damit verbundenen Risiken und Kosten rechtfertigt.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Zielprovision
Die Zielprovision ist eine leistungsabhängige Vergütungsform, bei der Arbeitnehmer (besonders im Außendienst) zusätzlich zum Grundgehalt einen variablen Betrag erhalten, wenn sie vorab definierte Ziele erreichen. Diese können Umsatzvorgaben, Verkaufszahlen oder andere messbare Kennzahlen sein. Die rechtliche Grundlage findet sich im Arbeitsvertrag sowie im Betriebsverfassungsgesetz (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG), da Vergütungssysteme der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Die Zielprovision ist meist Teil eines umfassenderen Provisionssystems und kann jährlich neu festgelegt werden.
Beispiel: Ein Pharmareferent erhält neben seinem Grundgehalt von 3.500 Euro eine jährliche Zielprovision von 20.000 Euro, wenn er den vorgegebenen Absatz von Medikamenten um 15% steigert.
Rahmenbetriebsvereinbarung
Eine Rahmenbetriebsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die grundlegende Regelungen für bestimmte betriebliche Themen festlegt, ohne alle Details abschließend zu definieren. Sie bildet gemäß § 77 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen verbindlichen Rahmen, der durch spezifischere Einzelvereinbarungen konkretisiert werden kann. Im Kontext variabler Vergütungen legt sie typischerweise die Grundstruktur fest, während konkrete Werte in ergänzenden jährlichen Vereinbarungen spezifiziert werden. Die Regelungen einer Rahmenbetriebsvereinbarung wirken unmittelbar und zwingend für alle betroffenen Arbeitnehmer.
Beispiel: Eine Rahmenbetriebsvereinbarung legt fest, dass die Vergütung im Außendienst aus 70% Festgehalt und 30% variablem Anteil besteht, während die genauen Zielwerte jährlich in einem Provisionsplan konkretisiert werden.
Betriebliche Übung
Die betriebliche Übung ist ein arbeitsrechtliches Prinzip, wonach durch die regelmäßige, vorbehaltlose Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer entstehen kann, obwohl dieser nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsteht sie typischerweise durch die mindestens dreimalige Gewährung einer Leistung, die bei Arbeitnehmern die berechtigte Erwartung weckt, diese auch künftig zu erhalten. Wichtig: Eine betriebliche Übung entsteht nicht bei ausdrücklichem Freiwilligkeitsvorbehalt oder wenn Leistungen auf zeitlich befristeten Vereinbarungen basieren.
Beispiel: Zahlt ein Unternehmen drei Jahre hintereinander jeweils im Dezember eine Weihnachtsgratifikation ohne jeden Vorbehalt, entsteht daraus ein rechtlicher Anspruch auf diese Zahlung auch für die Zukunft.
Variable Vergütung
Die variable Vergütung bezeichnet Gehaltsbestandteile, die nicht fest vereinbart sind, sondern von bestimmten Faktoren wie individueller Leistung, Unternehmenserfolg oder dem Erreichen vereinbarter Ziele abhängen. Rechtlich basiert sie auf § 611a BGB in Verbindung mit individuellen Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Sie umfasst verschiedene Formen wie Provisionen, Boni, Tantiemen oder Prämien und dient sowohl der Leistungsmotivation als auch der Flexibilisierung der Personalkosten. Bei Bestehen eines Betriebsrats unterliegt die Ausgestaltung variabler Vergütungssysteme dessen Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG.
Beispiel: Ein Vertriebsmitarbeiter erhält ein Grundgehalt von 3.000 Euro monatlich plus einen variablen Anteil von bis zu 1.500 Euro, der sich nach erreichten Verkaufszahlen und Kundenzufriedenheit bemisst.
Mitbestimmung des Betriebsrats
Die Mitbestimmung des Betriebsrats bezeichnet das gesetzlich verankerte Recht des Betriebsrats, bei bestimmten betrieblichen Angelegenheiten mitzuentscheiden. Sie ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt, insbesondere in den §§ 87-91. Bei Vergütungsfragen wie Entlohnungsgrundsätzen, Provisionen und variablen Vergütungssystemen hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Ohne seine Zustimmung kann der Arbeitgeber in diesen Bereichen keine wirksamen Regelungen treffen. Die Mitbestimmung soll einen fairen Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gewährleisten.
Beispiel: Will ein Unternehmen das Provisionsmodell für den Außendienst ändern, muss es mit dem Betriebsrat eine Einigung erzielen, bevor die Änderung umgesetzt werden kann.
Berufung
Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz, das eine umfassende Überprüfung des Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht. Im Arbeitsrecht ist sie in den §§ 64-77 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt und wird vom Landesarbeitsgericht verhandelt. Eine Berufung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Arbeitsgericht die Berufung ausdrücklich zugelassen hat. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils. Bei Zurückweisung der Berufung trägt der Berufungskläger in der Regel die Verfahrenskosten.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer verliert seinen Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht und legt Berufung ein, um das Urteil durch das Landesarbeitsgericht überprüfen zu lassen.
Revision
Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen Urteile der zweiten Instanz, das eine Überprüfung ausschließlich auf Rechtsfehler ermöglicht. Im Arbeitsrecht ist sie in den §§ 72-77 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt und wird vom Bundesarbeitsgericht als höchster Instanz entschieden. Anders als bei der Berufung werden in der Revision keine neuen Tatsachen mehr festgestellt. Die Revision ist nur zulässig, wenn sie im Berufungsurteil ausdrücklich zugelassen wurde oder wenn das Bundesarbeitsgericht sie auf Beschwerde hin zulässt, was bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache der Fall sein kann.
Beispiel: Ein Unternehmen unterliegt vor dem Landesarbeitsgericht in einem Präzedenzfall zur Vergütung von Bereitschaftsdiensten. Da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, lässt das Gericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz): Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung neuer Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung. Dies dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor einseitigen Verschlechterungen ihrer Vergütungsbedingungen und soll eine faire und transparente Lohngestaltung gewährleisten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Rahmenbetriebsvereinbarung und die jährlichen Provisionsmodelle basieren auf diesem Mitbestimmungsrecht, was bedeutet, dass Änderungen an den Provisionssystemen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und nicht einseitig vom Arbeitgeber festgelegt werden können.
- § 307 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) i.V.m. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB – Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Bestimmungen in Arbeitsverträgen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders, also den Arbeitnehmer, entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klausel im Änderungsvertrag, die den Bonus als „freiwillige Leistung“ und „jederzeit widerruflich“ darstellt, könnte eine Allgemeine Geschäftsbedingung sein und einer Inhaltskontrolle unterliegen. Ist sie intransparent oder benachteiligend, wäre sie unwirksam.
- § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Grundsatz von Treu und Glauben: Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, seine Rechte und Pflichten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auszuüben. Dies beinhaltet, dass eine Vertragspartei keine unbilligen oder überraschenden Nachteile für die andere Partei schaffen darf und dass langjährige Übungen und Gewohnheiten im Arbeitsverhältnis berücksichtigt werden müssen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die jahrelange Praxis der Beklagten, die Zielprovision des Klägers konstant bei 44.150 EUR anzusetzen, könnte eine betriebliche Übung oder ein Gewohnheitsrecht begründet haben, an das die Beklagte gebunden sein könnte und das sie nicht ohne Weiteres ändern darf.
- § 611a Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Direktionsrecht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat das Recht, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dieses Direktionsrecht ist jedoch durch den Grundsatz der Billigkeit und bestehende Vereinbarungen begrenzt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Auch wenn der Arbeitgeber grundsätzlich ein Direktionsrecht hinsichtlich der Ausgestaltung von variablen Vergütungssystemen hat, wird dieses durch die Betriebsvereinbarung und möglicherweise durch die entstandene betriebliche Übung hinsichtlich der Zielprovision eingeschränkt. Die Änderung der Berechnungsgrundlage muss billigem Ermessen entsprechen.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 Sa 115/22 – Urteil vom 28.06.2023
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