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Zugang einer Kündigung während der Haft – Dreiwochenfrist – § 4 S 1 KSchG

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 6 Sa 297/13 – Urteil vom 19.03.2014

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 16.07.2013 – 6 Ca 962/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt des Zugangs einer außerordentlichen Kündigung.

Der Kläger war seit Dezember 1991 bei der Beklagten als Kassierer im Getränkebereich eines Einkaufmarktes beschäftigt. Er arbeitete zuletzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden und erzielte eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.600,00 EUR. Die Beklagte beschäftigt in ihren Märkten mehrere hundert Arbeitnehmer.

Ende August 2012 ordnete das Amtsgericht Eutin gegen den Kläger Haft an, um die Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung zu erzwingen. Der Kläger war zu dem zur Abnahme der eidesstaatlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erschienen. Vom 28.09.2012 bis 27.03.2013 war der Kläger im Rahmen eines Zwangs-vollstreckungsverfahrens in der Justizvollzugsanstalt Lübeck inhaftiert. Am Tag nach seiner Verhaftung, am 29.09.2012, telefonierte er mit dem stellvertretenden Marktleiter Herrn B. . Der Inhalt des Telefonats ist zwischen den Parteien streitig.Im September 2012 hatte sich der Kläger an den Marktleiter gewandt und um unbezahlten Urlaub nachgesucht.

Nachdem der Kläger nicht mehr zur Arbeit erschienen war, ließ die Beklagte am 05.10.2012 eine Abmahnung (Bl. 10 d.A.) in den Wohnungsbriefkasten des Klägers einwerfen. Sodann kündigte sie mit Schreiben vom 11.10.2012, das am selben Tag in den Wohnungsbriefkasten des Klägers eingeworfen wurde, das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Der Kläger bewohnt seine Wohnung allein. Er hat dort vor seiner Inhaftierung gewohnt, die Wohnung während der Haft beibehalten und wohnt dort wieder nach Ende der Haft. Die ehemalige Ehefrau des Klägers ist ebenfalls bei der Beklagten beschäftigt. Sie wusste von der Inhaftierung des Klägers, teilte dies der Beklagten jedoch nicht mit.

Mit Telefax vom 20.12.2012 übersandte Rechtsanwalt K. der Beklagten zwei Schreiben des Klägers vom 15.12.2012. In dem einen Schreiben bat der Kläger um unbezahlten Urlaub ab dem 28.09.2012 bis voraussichtlich 31.01.2013. In dem zweiten forderte er die Beklagte unter anderem auf, ihm keine Briefe in die JVA zu schicken. In dem erstgenannten Schreiben gab der Kläger seine Wohnanschrift als Absendeanschrift an.

Der Kläger hat gemeint, die Kündigung sei unwirksam. Mit seiner am 03.04.2013 bei Gericht eingegangenen Klage habe er die Klagerhebungsfrist gewahrt. Die Kündigung sei ihm erst nach Haftentlassung am 27.03.2013 zugegangen. Während der Haft hätte ihm die Beklagte die Kündigung in die JVA zustellen müssen. Die Beklagte habe von seinem Gefängnisaufenthalt gewusst.

Dem gegenüber hat die Beklagte die Ansicht vertreten, die Klage sei schon deshalb unbegründet, weil die Kündigungsschutzklage zu spät erhoben worden sei. Sie habe von dem Gefängnisaufenthalt des Klägers nichts gewusst und deshalb die Kündigung an seine Wohnanschrift schicken dürfen.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B. . Wegen des Beweisbeschlusses, des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.07.2013 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.07.2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die am 03.04.2013 erhobene Klage gegen die Kündigung vom 11.10.2012 sei verspätet. Die Kündigung sei dem Kläger am 11. oder 12.10.2012 zugegangen. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Beklagte von dem Gefängnisaufenthalt des Klägers nichts gewusst habe. Die Beklagte handle auch nicht treuwidrig, wenn sie sich auf die Nichteinhaltung der Klageerhebungsfrist berufe. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Seiten 6 und 7 des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihm am 02.08.2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 02.09.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 04.11.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 04.11.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Er vertritt nach wie vor die Auffassung, er habe die Dreiwochenfrist des § 4 Abs. 1 KSchG gewahrt, da ihm die Kündigung erst nach Entlassung aus der Haft am 27.03.2013 zugegangen sei. Die Beklagte habe von dem Gefängnisaufenthalt gewusst. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen B. . Dieser habe gewusst, dass der Kläger nicht zur Arbeit kommen könne.

Der Kläger beantragt das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 16.07.2013 – 6 Ca 962/13 – abzuändern und:

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.10.2012 nicht aufgelöst worden ist.

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Kassierer weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die nach § 64 Abs. 2 c ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 11.10.2012 aufgelöst worden. Die Kündigung ist gemäß § 7 KSchG wirksam, weil die am 03.04.2013 eingegangene Klage nicht die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt hat. Entgegen der Ansicht der Berufung ist dem Kläger das Kündigungsschreiben bereits am 11.10.2012 zugegangen. Der Kläger hätte deshalb nach § 4 Satz 1 KSchG spätestens am 01.11.2012 gegen die Kündigung Klage erheben müssen. Seine Klage ist jedoch erst weit nach Ablauf der Dreiwochenfrist am 03.04.2013 beim Arbeitsgericht eingegangen.

 

1.Das Kündigungsschreiben vom 11.10.2012 ist dem Kläger am selben Tag zugegangen, weil nach den – objektiv zu bestimmenden – gewöhnlichen Verhältnissen bei einem Einwurf in den Hausbriefkasten gegen 11:00 Uhr mit einer Kenntnisnahme noch am selben Tag zu rechnen ist.Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht. Ein Kündigungsschreiben ist zugegangen, sobald es in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen (BAG Urteil vom 22.03.2012 – 2 AZR 224/11 -). Zum Bereich des Empfängers gehört auch sein Briefkasten. Das Kündigungsschreiben ist unstreitig am 11.10.2012 gegen 11:00 Uhr in den Wohnungsbriefkasten des Klägers eingeworfen worden. Unter gewöhnlichen Umständen hätte der Kläger von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können.

2. Dem Zugang am 11.10.2012 steht nicht entgegen, dass der Kläger haftbedingt nicht vor Ende März 2013 an seinen Briefkasten gelangen konnte. Das gilt selbst dann, wenn die Beklagte – wie vom Kläger behauptet – von der Haft wusste. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ zu beurteilen. Dabei ist – entgegen der Ansicht der Berufung – nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen, sondern im Interesse der Rechtssicherheit zu generalisieren. Wenn für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob und wann er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat oder ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war. In diesem Fall trifft den Empfänger die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Unterlässt er dies, so wird der Zugang durch solche – allein in seiner Person liegenden – Gründe nicht ausgeschlossen (BAG 22.03.2012 – 2 AZR 224/11 -). Eine Kündigungserklärung geht deshalb auch dann zu, wenn der Empfänger durch Krankheit, Urlaub, Haft oder sonstige Abwesenheit daran gehindert ist, vom Inhalt der Kündigung Kenntnis zu nehmen (BAG 24.06.2004 – 2 AZR 461/03 -). Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 02.03.1989 (2 AZR 275 /88) für den Fall der Inhaftierung entschieden, dass ein an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes Kündigungsschreiben diesem grundsätzlich auch dann zugeht, wenn dem Arbeitgeber der Umstand der Haft bekannt ist. Solange der Kündigungsempfänger seine Wohnung nicht aufgibt, muss er sie als Ort gelten lassen, wo man ihn nach der Verkehrsanschauung auch erreichen kann. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 02.03.1989 ist es für den Zugang der Kündigung unerheblich, ob dem Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung die Inhaftierung des Arbeitnehmers und die Haftanstalt bekannt war. Denn die Umstände können sich später ändern, etwa bei kurzfristiger Verlegung in eine andere Haftanstalt. Zudem weist das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass bei einer Inhaftierung grundsätzlich die Möglichkeit der Zulassung einer verspäteten Klage nach § 5 KSchG besteht.

Da der Kläger seine Wohnung während der Haft beibehalten hat, durfte die Beklagte dort die Kündigung zustellen. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 15.12.2012 im Übrigen darum gebeten, dass ihm nicht in die JVA geschrieben wird. In einem Schreiben von diesem Tag hat er seine Wohnanschrift als Adresse angegeben. Ob die Beklagte von der Haft wusste, ist dagegen nicht maßgebend.

3. Einen Antrag gemäß § 5 KSchG hat der Kläger, trotz des Hinweises des Arbeitsgerichts, nicht gestellt, sodass auch keine nachträgliche Zulassung der Klage in Betracht kommt. Zwar muss ein solcher Antrag nicht ausdrücklich gestellt werden. Es reicht aus, dass ein objektiver Erklärungswert für eine Antragstellung deutlich wird. Eine schlichte Klageerhebung ohne Anhaltspunkte für ein Gesuch genügt jedoch nicht. Solche Anhaltspunkte fehlen hier. Der Kläger hat in beiden Rechtszügen darauf beharrt, die Kündigung sei ihm erst nach Haftentlassung zugegangen, so dass die Klagerhebungsfrist gewahrt sei.

4. Da die Kündigung vom 11.10.2012 das Arbeitsverhältnis beendet hat, kann der Kläger auch keine Weiterbeschäftigung verlangen.

III.

Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht, da die Voraussetzungen gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

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