Amtsärztliches Gutachten: keine Restleistungsfähigkeit – mit 55 in den vorzeitigen Ruhestand. Später wird das Attest widerrufen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen musste klären, ob der Beamte damit seine Zurruhesetzung noch anfechten kann oder ob die Hürden höher liegen.
Die Ablehnung der Berufung durch das OVG bestätigt die vorzeitige Zurruhesetzung des Beamten wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 6 A 2193/23
Das Wichtigste im Überblick
Dienstunfähige Beamte müssen trotz fehlerhafter ärztlicher Gutachten oder fehlender Eingliederungsgespräche vorzeitig in den Ruhestand treten.
Gericht bestätigt die vorzeitige Pensionierung eines Beamten wegen seiner allgemeinen Dienstunfähigkeit.
Personalräte erhalten ausreichende Informationen auch bei später korrigierten oder fehlerhaften medizinischen Gutachten.
Fehlende betriebliche Eingliederungsgespräche verhindern eine rechtmäßige Versetzung in den Ruhestand nicht.
Dienstherren müssen bei vollständiger Dienstunfähigkeit keine alternative Stelle für den Beamten suchen.
Verfahren: Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt)
Rechtsbereiche: Beamtenrecht
Streitwert: bis 50.000 Euro
Relevant für: Beamte, Dienstherren, Personalräte
Warum das OVG die Berufung des Beamten ablehnte
Das Verwaltungsprozessrecht regelt die Zulassung einer Berufung streng nach den Vorgaben des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Wer ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils geltend macht, muss sich innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert mit den tragenden Erwägungen des Gerichts auseinandersetzen. Das bedeutet konkret: Sie müssen dem Gericht detailliert und mit Belegen aufzeigen, warum die zentralen Argumente, auf die das erste Urteil gestützt wurde, falsch sind. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten setzen zudem eine überdurchschnittliche Komplexität voraus. Der bloße Umfang einer Gerichtsakte reicht dafür nicht aus.
Beachten Sie die strikten Fristen: Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils haben Sie genau einen Monat Zeit, um den Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen. Hintergrund dieser Hürde ist, dass im Verwaltungsrecht die Berufung kein automatisches Recht ist; das Gericht lässt sie nur zu, wenn gewichtige Gründe gegen das erste Urteil sprechen. Da vor dem Oberverwaltungsgericht Anwaltszwang herrscht, müssen Sie zwingend einen spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen, um Ihre Rechte zu wahren.
OVG NRW bestätigt vorzeitige Zurruhesetzung des Beamten
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies am 18. März 2026 den Antrag eines Beamten ab, der sich gegen seine vorzeitige Zurruhesetzung wehrte (Az.: 6 A 2193/23). Der Betroffene wollte gegen ein vorangegangenes Urteil vorgehen, das seine Versetzung in den Ruhestand vom 5. Mai 2021 bestätigt hatte. Die Richter lehnten das Gesuch jedoch ab, da der Mann weder ernstliche Zweifel an der Vorentscheidung noch besondere Schwierigkeiten oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schlüssig darlegen konnte. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn ein Fall eine Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung für eine Vielzahl ähnlicher Fälle wichtig wäre. Das ursprüngliche Urteil bleibt damit bestehen.
Redaktionelle Leitsätze
Die Pflicht zur zutreffenden Unterrichtung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung bezieht sich ausschließlich auf die Tatsachengrundlage zum Zeitpunkt der Unterrichtung; eine spätere Rücknahme oder Korrektur eines amtsärztlichen Gutachtens macht die ursprüngliche Unterrichtung nicht nachträglich fehlerhaft.
Verfahrensfehler bei der Beteiligung von Gleichstellungsbeauftragten bleiben bei einer gebundenen Entscheidung unbeachtlich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ruhestandsversetzung vorliegen und eine andere Entscheidung von vornherein ausgeschlossen war.
Die Pflicht des Dienstherrn, vor einer Ruhestandsversetzung nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen, entfällt, wenn ein Beamter generell dienstunfähig ist und keinerlei Restleistungsvermögen mehr festgestellt werden kann.
Zurruhesetzung: Wann Formfehler keine Chance haben
Wann macht ein fehlerhaftes Gutachten die Personalratsbeteiligung rechtswidrig?
Bei der Versetzung in den Ruhestand müssen Personalvertretungen ordnungsgemäß eingebunden werden. Dies betrifft den Personalrat nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG sowie §§ 66, 65 LPVG und die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Die Unterrichtung dieser Gremien muss die Tatsachengrundlage zutreffend wiedergeben. Die rechtliche Bewertung dieser Tatsachen durch die Behörde ist davon strikt zu trennen.
Reicht ein später revidiertes Gutachten für eine Rüge?
Der betroffene Beamte rügte im Verfahren eine irreführende Unterrichtung des Personalrats durch ein Schreiben vom 4. März 2021. Er argumentierte, die Behörde habe sich auf ein fehlerhaftes amtsärztliches Gutachten gestützt. Das Gericht entschied jedoch, dass die Information an die Gremien korrekt war, da der Mann in dem besagten Gutachten vom 27. Oktober 2020 tatsächlich als allgemein dienstunfähig eingeschätzt worden war. Dass das Gesundheitsamt dieses Gutachten später zurücknahm, berührte die Richtigkeit der Tatsachenwiedergabe zum Zeitpunkt der Unterrichtung nicht.
Die Anforderung der zutreffenden Unterrichtung bezieht sich auf die Tatsachengrundlage, von der ausgehend der Personalrat – ebenso wie der Dienstherr – die ihm obliegende Bewertung vorzunehmen hat. Diese Grundlage hat das beklagte Land hier richtig dargestellt; es traf zum Zeitpunkt der Unterrichtung in tatsächlicher Hinsicht zu, dass der Kläger im Gutachten […] als allgemein dienstunfähig eingeschätzt wurde. – so das OVG NRW
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Faktor für die korrekte Beteiligung der Gremien war die Richtigkeit der Tatsachen zum Zeitpunkt der Unterrichtung. Wenn Sie eine fehlerhafte Information des Personalrats rügen möchten, prüfen Sie, ob die Behörde zum Zeitpunkt der Weitergabe den damaligen Kenntnisstand (z. B. ein zu diesem Zeitpunkt gültiges Gutachten) korrekt wiedergegeben hat. Dass eine medizinische Einschätzung später revidiert wurde, macht die ursprüngliche Unterrichtung im rechtlichen Sinne meist nicht fehlerhaft.
Die Dienstunfähigkeit ist die zwingende Voraussetzung für eine Zurruhesetzung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Erweist sich eine behördliche Begründung als nicht tragfähig, greift die Pflicht zur gerichtlichen Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO. Das bedeutet konkret: Das Gericht muss den Sachverhalt von Amts wegen selbst erforschen und darf sich nicht allein auf die Behauptungen der Beteiligten stützen. Ein ärztliches Gutachten ist dabei verwertbar, wenn es die notwendigen Feststellungen zur Dienstfähigkeit inhaltlich trifft. Spezifische Wortformeln oder juristische Schlagworte müssen die Mediziner dafür nicht zwingend verwenden.
Warum das psychische Gutachten trotz Kritik verwertbar blieb
Im Zentrum des Streits stand ein weiteres Gutachten einer Ärztin vom 10. November 2022, das der Beamte als mangelhaft angriff. Er kritisierte unter anderem, dass die Medizinerin einen Zeitraum von 20 Jahren betrachtete und seine teils guten Arbeitsleistungen ausblendete. Das Gericht stufte die Expertise dennoch als brauchbar ein, da sie gravierende psychische Beeinträchtigungen inhaltlich bestätigte. Spätere Stellungnahmen eines weiteren Arztes aus dem Frühjahr 2023 konnten das frühere Gutachten schon rein zeitlich nicht beeinflussen und enthielten nach Ansicht des Senats keine substantiellen Gegenargumente.
Prüfen Sie medizinische Gutachten nicht auf juristische Schlagworte, sondern auf die Beschreibung Ihrer konkreten Tätigkeitsmöglichkeiten. Um die Suchpflicht des Dienstherrn auszulösen, müssen Sie detailliert darlegen, welche spezifischen Aufgaben Ihres Dienstpostens Sie trotz gesundheitlicher Einschränkungen noch wahrnehmen können.
Wann entfällt die Suche nach einer Weiterverwendung?
Im Beamtenrecht gilt bei drohender Dienstunfähigkeit der Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“. Der Dienstherr muss prüfen, ob der Betroffene auf einem anderen Dienstposten eingesetzt werden kann. Diese Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung entfällt jedoch bei einer generellen Dienstunfähigkeit. Voraussetzung für diesen Wegfall der Suchpflicht ist das Fehlen jeglichen Restleistungsvermögens.
Keine Suchpflicht bei fehlendem Restleistungsvermögen
Der Beamte warf dem Land vor, nicht nach einer alternativen Einsatzmöglichkeit für ihn gesucht zu haben. Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht hatte jedoch bereits eine generelle Dienstunfähigkeit und ein komplett fehlendes Restleistungsvermögen festgestellt. Da der Mann diese zentrale Feststellung im Zulassungsverfahren nicht durchgreifend erschüttern konnte, blieb seine Rüge der verletzten Suchpflicht vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.
Ist der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich. Eine solche generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten […] ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist. – so das Oberverwaltungsgericht
Praxis-Hürde: Fehlendes Restleistungsvermögen
Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist nur dann zwingend, wenn noch ein Restleistungsvermögen vorhanden ist. Liegt ein Gutachten vor, das eine generelle Dienstunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bescheinigt, entfällt diese Suchpflicht. Für eine erfolgreiche Argumentation müssen Sie daher konkret darlegen, warum die medizinische Feststellung der vollständigen Leistungsunfähigkeit inhaltlich falsch ist, anstatt lediglich das Fehlen von Suchbemühungen zu rügen.
Ist das BEM Voraussetzung für die Zurruhesetzung?
Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX soll Beschäftigten nach längerer Krankheit die Rückkehr an den Arbeitsplatz erleichtern. Es ist jedoch keine zwingende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Ruhestandsversetzung. Zudem regelt § 46 VwVfG NRW die Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern bei gebundenen Entscheidungen, sofern der Fehler das finale Ergebnis offensichtlich nicht beeinflusst hat. Eine gebundene Entscheidung liegt vor, wenn das Gesetz der Behörde keinen Spielraum lässt: Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Rechtsfolge zwingend eintreten.
Warum Formfehler bei gebundenen Entscheidungen oft folgenlos bleiben
Neben dem fehlenden BEM bemängelte der Beamte auch Fehler bei der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 LGG. Das Gericht stellte dazu klar, dass die Zurruhesetzung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG eine sogenannte gebundene Entscheidung ist – liegen die medizinischen Voraussetzungen vor, muss die Behörde den Ruhestand anordnen. Etwaige Verfahrensfehler bei der Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten waren daher unbeachtlich, da keine andere Entscheidung möglich gewesen wäre.
An einer solchen konkreten Möglichkeit fehlt es jedenfalls in aller Regel in Fällen rechtlich alternativloser, namentlich gebundener Entscheidungen, deren Voraussetzungen vorliegen. […] Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG „sind“ Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie […] dienstunfähig sind. – so das OVG Nordrhein-Westfalen
Vermeiden Sie es, Ihre Verteidigungsstrategie primär auf das fehlende BEM oder Formfehler bei der Gleichstellungsbeauftragten zu stützen. Da die Zurruhesetzung bei Dienstunfähigkeit eine gebundene Entscheidung ist, führen solche Verfahrensfehler in der Regel nicht zur Aufhebung des Bescheids, wenn die medizinischen Voraussetzungen für den Ruhestand vorliegen.
Handlungsempfehlung: Fristen und medizinische Beweise prüfen
Kontrollieren Sie umgehend das Zustelldatum Ihres Bescheids oder Urteils. Beauftragen Sie sofort einen Anwalt mit der Akteneinsicht, um zu prüfen, ob der Personalrat auf Basis des zum Zeitpunkt der Unterrichtung aktuellsten Gutachtens beteiligt wurde. Konzentrieren Sie Ihre Argumentation gegenüber Ihrem Anwalt auf die Entkräftung der medizinischen Feststellung zum fehlenden Restleistungsvermögen, statt lediglich formale Mängel zu rügen.
Folgen des OVG-Urteils für künftige Berufungsverfahren
Dieser Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen festigt die Rechtsprechung, dass medizinische Gutachten keine juristischen Formeln enthalten müssen, um verwertbar zu sein, und schränkt die Abwehr von Zurruhesetzungen über Verfahrensfehler stark ein. Für Beamte in NRW bedeutet dies eine erhebliche Erschwerung: Sie müssen bereits in der ersten Instanz alle medizinischen Zweifel lückenlos und substantiiert vortragen, da das OVG im Zulassungsverfahren keine neue Beweisaufnahme durchführt, wenn die Vorinstanz die Dienstunfähigkeit bereits schlüssig festgestellt hat.
Die Hürden für eine Berufung im Beamtenrecht sind hoch und erfordern eine präzise Auseinandersetzung mit medizinischen Gutachten sowie rechtlichen Fristen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Bescheid auf formelle Fehler und unterstützen Sie dabei, Ihr Restleistungsvermögen substantiiert darzulegen. Wir wahren Ihre Interessen im Zulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und sichern Ihre berufliche Zukunft.
Der eigentliche Kampf um die Zurruhesetzung wird fast immer im Untersuchungszimmer des Amtsarztes entschieden, nicht im Gerichtssaal. Viele Beamte gehen völlig unvorbereitet zu diesem Termin und glauben, der Mediziner suche von sich aus nach verbliebenen Fähigkeiten. In der Realität genügen oft wenige Minuten, um das fatale Etikett der kompletten Dienstunfähigkeit für die Akte festzuzurren.
Wer diesen Termin auf die leichte Schulter nimmt, kann das Gutachten später juristisch kaum noch kippen. Ich rate dringend dazu, schon zum ersten amtsärztlichen Gespräch detaillierte Befunde der eigenen behandelnden Fachärzte mitzubringen. Nur wer dem Amtsarzt sofort handfeste medizinische Fakten präsentiert, verhindert die vorschnelle Ausmusterung.
Kann ich die Pensionierung stoppen, wenn der Amtsarzt sein Gutachten nachträglich korrigiert?
NEIN, eine nachträgliche Korrektur des Gutachtens stoppt die Pensionierung meist nicht, da für die Rechtmäßigkeit der Gremienbeteiligung nur der Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Unterrichtung entscheidend ist. Spätere medizinische Revisionen ändern nichts an der Richtigkeit der Tatsachenwiedergabe zum maßgeblichen Stichtag der Personalratsbeteiligung oder der Information der Schwerbehindertenvertretung.
Die rechtliche Prüfung konzentriert sich darauf, ob der Dienstherr den Personalrat gemäß § 72 LPVG oder die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX auf Basis der damals vorliegenden Tatsachen korrekt informiert hat. Sofern das Gutachten zum Zeitpunkt der Weitergabe an die Gremien noch Bestand hatte, gilt die Unterrichtung als ordnungsgemäß durchgeführt, selbst wenn die medizinische Bewertung später durch das Gesundheitsamt widerrufen wird. Da die Versetzung in den Ruhestand nach § 26 Abs. 1 BeamtStG eine gebundene Entscheidung darstellt, bleiben Verfahrensfehler zudem oft folgenlos, solange die Dienstunfähigkeit materiell-rechtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich vorlag. Eine bloße Rüge der fehlerhaften Tatsachengrundlage greift daher ins Leere, wenn die Behörde zum maßgeblichen Stichtag nicht bösgläubig handelte oder offensichtliche Fehler im Gutachten einfach ignorierte.
Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die Behörde bereits während des laufenden Beteiligungsverfahrens von der Fehlerhaftigkeit des Gutachtens erfährt und diese neue Erkenntnis den Gremien bewusst vorenthält. In solchen Fällen der bewussten Irreführung oder bei einer offensichtlichen Unverwertbarkeit der medizinischen Grundlage kann die Pensionierung aufgrund einer fehlerhaften Unterrichtung im Einzelfall erfolgreich angefochten werden.
Verliere ich den Prozess, obwohl der Dienstherr kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt hat?
JA, ein fehlendes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) führt allein meist nicht zum Erfolg Ihrer Klage, da die Versetzung in den Ruhestand bei festgestellter Dienstunfähigkeit eine rechtlich zwingende Entscheidung darstellt.Verfahrensfehler wie das unterlassene BEM bleiben oft folgenlos, wenn die Behörde aufgrund der medizinischen Befunde ohnehin keine andere Wahl als die Zurruhesetzung hatte.
Die Zurruhesetzung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist eine sogenannte gebundene Entscheidung, bei der dem Dienstherrn kein rechtlicher Ermessensspielraum bezüglich der Rechtsfolge zusteht. Gemäß § 46 VwVfG NRW sind Verfahrensfehler rechtlich unbeachtlich, sofern sie die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst haben und das Ergebnis zwingend feststand. Da das BEM lediglich der Wiedereingliederung dient, kann sein Fehlen die Rechtmäßigkeit der Pensionierung nicht erschüttern, wenn eine Dienstfähigkeit medizinisch bereits vollständig ausgeschlossen ist. Sie sollten daher Ihren Fokus im Prozess primär auf die inhaltliche Widerlegung der medizinischen Gutachten legen, anstatt sich lediglich auf formale Versäumnisse des Dienstherrn zu berufen.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Durchführung eines BEM konkret zur Identifizierung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit oder eines verbliebenen Restleistungsvermögens geführt hätte. In diesen Grenzfällen kann der Verfahrensfehler relevant werden, da die Behörde bei einer möglichen Weiterbeschäftigung nicht mehr zur Zurruhesetzung verpflichtet gewesen wäre.
Wie beweise ich mein Restleistungsvermögen, damit der Dienstherr nach einer anderen Stelle sucht?
Um Ihr Restleistungsvermögen zu beweisen, müssen Sie detailliert darlegen, welche spezifischen Aufgaben Ihres Dienstpostens Sie trotz Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch konkret wahrnehmen können. Ein allgemeiner Widerspruch gegen die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht allein nicht aus, da Sie die medizinischen Befunde aktiv in konkrete Tätigkeitsbeschreibungen übersetzen müssen.
Die gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn nach einer anderweitigen Verwendung entfällt gemäß der Rechtsprechung nur dann, wenn eine generelle Dienstunfähigkeit vorliegt und somit keinerlei Restleistungsvermögen mehr festgestellt werden kann. Sie müssen daher die medizinische Einschätzung des Amtsarztes durch den Nachweis erschüttern, dass Ihre verbliebene Arbeitskraft für bestimmte Teilbereiche oder alternative Dienstposten objektiv noch ausreicht. Erstellen Sie hierzu idealerweise eine strukturierte Gegenüberstellung Ihrer Dienstpflichten und markieren Sie jene Tätigkeitsfelder, die laut fachärztlicher Einschätzung trotz der bestehenden Diagnose weiterhin ausgeübt werden können. Nur durch diesen substantiierten Vortrag zwingen Sie die Behörde rechtlich dazu, die Suche nach einer Weiterverwendung wieder aufzunehmen und eine vorzeitige Zurruhesetzung zu vermeiden.
Beachten Sie jedoch, dass die Suchpflicht des Dienstherrn ihre Grenze findet, wenn für das verbleibende Restleistungsvermögen im gesamten Bereich des Dienstherrn nachweislich kein freier und geeigneter Dienstposten zur Verfügung steht.
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich noch, wenn das Oberverwaltungsgericht meine Berufung ablehnt?
Nach der Ablehnung der Berufungszulassung durch das Oberverwaltungsgericht wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig, sodass gegen diesen unanfechtbaren Beschluss kein reguläres Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht. Damit ist der ordentliche Instanzenzug im Verwaltungsrecht endgültig abgeschlossen und die ursprüngliche Entscheidung rechtlich bindend.
Die Rechtskraft tritt gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO unmittelbar mit der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses ein, wodurch das Urteil des Verwaltungsgerichts unanfechtbar wird. Da das Gesetz gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht keine weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht vorsieht, endet das Verfahren an dieser Stelle formal. Eine erneute Klage vor dem Verwaltungsgericht mit derselben Begründung ist aufgrund der Rechtskraftwirkung ausgeschlossen, da über denselben Streitgegenstand nicht zweimal entschieden werden darf. Betroffene Beamte müssen daher akzeptieren, dass die im ersten Urteil festgestellten Tatsachen und rechtlichen Bewertungen nunmehr die endgültige Grundlage für ihr Dienstverhältnis bilden.
Als letzter außerordentlicher Rechtsbehelf bleibt lediglich die Verfassungsbeschwerde, sofern eine Verletzung spezifischer Grundrechte wie etwa des Anspruchs auf rechtliches Gehör substantiiert dargelegt werden kann. Diese Verfahren haben jedoch extrem hohe Zulassungshürden und führen nur in seltenen Ausnahmefällen zum Erfolg.
Muss das Gericht meine privaten Facharztgutachten berücksichtigen, wenn der Amtsarzt mich ausmustert?
JA, das Gericht muss private Facharztgutachten im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht berücksichtigen, sofern diese die amtsärztliche Einschätzung substantiiert und fachlich fundiert infrage stellen. Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen selbst erforschen muss und sich nicht blind auf behördliche Gutachten verlassen darf.
Das Gericht ist zur Sachaufklärung verpflichtet und darf die Meinung des Amtsarztes nicht ungeprüft übernehmen, wenn der Betroffene qualifizierte medizinische Gegengründe durch eigene Fachärzte vorträgt. Private Gutachten müssen dabei spezifische medizinische Widersprüche zum Amtsgutachten aufzeigen, um eine weitere Beweisaufnahme durch das Gericht, etwa durch einen gerichtlichen Sachverständigen, zwingend zu veranlassen. Es kommt dabei weniger auf juristische Schlagworte an als vielmehr auf die inhaltliche Brauchbarkeit und die detaillierte Darstellung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des betroffenen Beamten. Eine bloße pauschale Bescheinigung der Dienstfähigkeit ohne Auseinandersetzung mit den amtsärztlichen Feststellungen reicht hingegen meist nicht aus, um die gerichtliche Überzeugung nachhaltig zu erschüttern.
Die Berücksichtigungspflicht endet jedoch dort, wo private Atteste lediglich unsubstantiierte Behauptungen aufstellen oder zeitlich so spät eingereicht werden, dass sie die früheren Feststellungen nicht mehr entkräften können. In solchen Fällen darf das Gericht das Privatgutachten als unergiebig zurückweisen und seine Entscheidung rechtssicher allein auf die bereits vorliegende amtsärztliche Expertise stützen.
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Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 6 A 2193/23 – Beschluss vom 18.03.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Dies ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
1. Der Kläger beruft sich vergeblich auf die formelle Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung vom 5.5.2021.
a. Er beanstandet ohne Erfolg die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beteiligung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung sei rechtsfehlerfrei. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG hat der Personalrat bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mitzubestimmen. Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG). Nach § 65 Abs. 1 LPVG ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn der Personalrat in kurzer und knapper Form über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.2013 – 2 B 10.12 -, juris Rn. 8 m. w. N.
Dabei muss die Unterrichtung allerdings zutreffend sein; eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle entspricht diesen Anforderungen nicht.
Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 30.4.2013 – 2 B 10.12 -, juris Rn. 8, und vom 19.8.2004 – 2 B 54.04 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 21.7.2025 – 6 B 163/25 -, juris Rn. 6 f. m. w. N.
Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich indes nicht, dass im Streitfall eine unzutreffende, irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle gegeben war. Der Kläger sieht diese darin, dass es in dem Schreiben an den Personalrat (vom 4.3.2021) heiße, aus gutachtlicher Sicht (Gutachten vom 27.10.2020) werde er – der Kläger – nunmehr als allgemein dienstunfähig eingeschätzt. Weiterhin werde mit der Formulierung, vor dem Hintergrund des klar und unmissverständlich formulierten amtsärztlichen Gutachtens vom 27.10.2020 bestehe keine Veranlassung, das Zurruhesetzungsverfahren nicht abzuschließen, das Vorliegen eines ordnungsgemäßen amtsärztlichen Gutachtens suggeriert; es habe jedoch auf der Hand gelegen, dass das Gutachten rechtswidrig gewesen sei.
Damit ist keine unzutreffende, irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle dargelegt. Die Anforderung der zutreffenden Unterrichtung bezieht sich auf die Tatsachengrundlage, von der ausgehend der Personalrat – ebenso wie der Dienstherr – die ihm obliegende Bewertung vorzunehmen hat. Diese Grundlage hat das beklagte Land hier richtig dargestellt; es traf zum Zeitpunkt der Unterrichtung in tatsächlicher Hinsicht zu, dass der Kläger im Gutachten vom 27.10.2020 als allgemein dienstunfähig eingeschätzt wurde. Die Frage, ob das Gutachten ordnungsgemäß erstellt und tragfähig oder aber – so der Kläger – „offensichtlich rechtswidrig“ war, betrifft dessen hiervon zu trennende Bewertung. Dass der Dienstherr die von ihm getroffene Maßnahme und ggfs. die Grundlagen, auf denen sie beruht, als rechtsfehlerfrei erachtet, führt auch dann nicht auf eine unzutreffende oder irreführende Unterrichtung im o.g. Sinne, wenn sich später erweist, dass diese Bewertung revidiert werden muss. Eine unzutreffende oder irreführende Unterrichtung ist dementsprechend auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Dienstherr die Mangelhaftigkeit des Gutachtens hätte erkennen können, so dass es auf den diesbezüglichen Vortrag nicht ankommt.
Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.
b. Ebensowenig verfängt das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Fehler bei der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sei gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Ob die Gleichstellungsbeauftragte den Anforderungen des § 18 Abs. 1, insbesondere dessen Satz 2, und Abs. 2 LGG entsprechend beteiligt worden ist, kann daher auf sich beruhen.
Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der – wie hier – nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
§ 46 VwVfG NRW ist auf das Zurruhesetzungsverfahren anwendbar.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13.11.2019 – 2 C 24.18 -, IÖD 2020, 44 = juris Rn. 3.
Zu den Vorschriften über das Verfahren i. S. d. § 46 VwVfG NRW zählen die Bestimmungen zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten in § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 LGG.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.9.2023 – 6 A 2643/20 -, juris Rn. 42 m. w. N.
Es ist ferner in der gegebenen Konstellation offensichtlich, dass eine etwaig defizitäre Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Annahme der „Offensichtlichkeit“ im Sinne von § 46 VwVfG NRW ist dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. An einer solchen konkreten Möglichkeit fehlt es jedenfalls in aller Regel in Fällen rechtlich alternativloser, namentlich gebundener Entscheidungen, deren Voraussetzungen vorliegen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 31.1.2022 – 1 A 4644/19 -, juris Rn. 14 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.9.2018 – 4 S 142/18 -, VBlBW 2019, 61 = juris Rn. 55; Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 46 VwVfG Rn. 51; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 46 Rn 51 ff.
Um eine solche Entscheidung handelt es sich hier. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG „sind“ Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Es handelt sich hierbei – jedenfalls dann, wenn kein Restleistungsvermögen besteht und daher jegliche weitere Verwendung ausscheidet – um eine uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegende gebundene Entscheidung, bei der ein Entscheidungsspielraum nicht eröffnet ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.9.2023 – 6 A 2643/20 -, Rn. 47 f. m. w. N.
Eine solche Fallgestaltung liegt nach dem unten Ausgeführten vor. Ob die Gleichstellungsbeauftragte Einwände erhoben hätte, ist demnach ohne Relevanz.
Für die Unbeachtlichkeit der fehlenden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei Zurruhesetzung bereits BVerwG, Beschluss vom 20.12.2010 – 2 B 39.10 -, ZTR 2011, 196 = juris Rn. 6; ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 26.9.2023 – 6 A 2643/20 -, juris Rn. 39ff.
Der Kläger hält dem erfolglos entgegen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13.11.2019 – 2 C 24.18 -) begründe ein Verfahrensverstoß gemäß § 46 LVwVfG BW keinen Aufhebungsanspruch, wenn die Versetzung in den Ruhestand auf der Grundlage hinreichender (amts-)ärztlicher Gutachten erfolgt sei und damit in der Sache keine andere Entscheidung habe ergehen können. So liege es hier nicht, weil das im Streitfall eingeholte Gutachten offensichtlich rechtswidrig gewesen sei. Der Senat geht davon aus, dass für das Bundesverwaltungsgericht – den oben dargestellten allgemeinen Grundsätzen folgend – maßgeblich die Frage war, ob in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann; dies kann der Fall sein, wenn die Entscheidung über die Zurruhesetzung auf der Grundlage bereits vorliegender hinreichender (amts-)ärztlicher Gutachten erfolgt ist, in gleicher Weise aber auch dann, wenn sich die Dienstunfähigkeit (erst) auf der Grundlage von Gutachten ergibt, die zur gebotenen Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) im gerichtlichen Verfahren eingeholt worden sind. Es ist nicht erkennbar, geschweige denn mit dem Zulassungsantrag dargelegt, warum in jener Konstellation § 46 VwVfG (hier: NRW) nicht anwendbar sein sollte.
Vgl. zu einer solchen Konstellation bereits OVG NRW, Beschluss vom 26.9.2023 – 6 A 2643/20 -, juris; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2023 – 6 A 1652/20 -, juris Rn. 27 für den Fall der unberechtigten Verweigerung der Mitwirkung bei der Gutachtenerstellung, und BayVGH, Beschluss vom 26.9.2016 – 6 ZB 16.249 -, juris Rn. 11 für den Fall eines für defizitär erachteten, erst in der mündlichen Verhandlung erläuterten Gutachtens.
Die Unbeachtlichkeit des entsprechenden Verfahrensfehlers wäre demnach auch anzunehmen, ginge man mit dem Kläger und entgegen dem Vorstehenden von der unzureichenden Beteiligung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung aus.
c. Der Zulassungsantrag macht weiter ohne Erfolg geltend, die Zurruhesetzungsverfügung sei mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen betrieblichen Eingliederungsmanagements rechtswidrig. Er setzt sich in keiner Weise mit der vom Verwaltungsgericht herangezogenen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander, wonach die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements („BEM-Verfahren“, § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) weder ein förmlicher Verfahrensschritt des auf den Erlass einer Ruhestandsversetzung gerichteten Verwaltungsverfahrens noch sonstige Rechtmäßigkeitsvoraussetzung hierfür ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 – 2 C 22.13 -, BVerwGE 150, 1 = juris Rn. 46, ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 25.4.2025 – 6 B 1220/24 -, NVwZ-RR 2025, 1004= juris Rn. 26 ff.,
sondern belässt es bei seiner abweichenden Rechtsbehauptung. Dies gibt dem Senat keinen Anlass, von der genannten gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.
2. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Zurruhesetzungsverfügung auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
a. Die Rechtsauffassung des Klägers, diese sei schon deshalb rechtswidrig und unterliege der Aufhebung, weil das amtsärztliche Gutachten vom 27.10.2020 von vornherein offensichtlich rechtswidrig gewesen und folgerichtig auch zurückgenommen worden sei, trifft nicht zu.
Die Entscheidung über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist – wie bereits ausgeführt – nach den gesetzlichen Vorschriften als gebundene Entscheidung ausgestaltet, § 26 Abs. 1 BeamtStG. Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit unterliegt dabei der inhaltlich nicht eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 – 2 C 16.12 -, BVerwGE 148, 204 = juris Rn. 19 f., und Beschluss vom 21.2.2014 – 2 B 24.12 -, IÖD 2014, 100 = juris Rn. 11.
Erweist sich die von der Behörde für die Annahme der Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig, so hat das Verwaltungsgericht nach §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 86 Abs. 1 VwGO zu klären, ob der betroffene Beamte zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung tatsächlich dienstunfähig war.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4.12.2025 – 2 B 34.25 -, juris Rn. 9, vom 21.2.2014 – 2 B 24.12 -, IÖD 2014, 100 = juris Rn. 11 f., und vom 5.11.2013 – 2 B 60.13 -, NVwZ 2014, 530 = juris Rn. 7 f.
Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.4.2016 – 2 B 23.15 – juris Rn. 11.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Beweisaufnahme insoweit allerdings nur geboten, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten zumindest naheliegend erscheinen lassen. Die Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht scheidet erst dann aus, wenn die rückblickende, auf den maßgeblichen Zeitpunkt bezogene Klärung der Dienstunfähigkeit im gerichtlichen Verfahren wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls, z.B. weil tatsächlich unmöglich, von vornherein ausgeschlossen ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.11.2013 – 2 B 60.13 -, NVwZ 2014, 530 = juris Rn. 8.]
Es entspricht hiervon ausgehend der Rechtsprechung des Senats, dass die Verpflichtung zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO im Grundsatz auch besteht, wenn der Dienstherr ein amtsärztliches Gutachten eingeholt hat, sich dieses aber als defizitär erweist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.4.2021 – 6 A 1901/20 -, juris Rn. 4 ff.
Soweit der Entscheidung des Senats vom 8.4.2020 – 6 A 48/19 – eine abweichende Rechtsauffassung zugrunde liegen sollte, wird daran nicht festgehalten.
Aufgrund welcher rechtlichen Zusammenhänge das Verwaltungsgericht entgegen dem Vorstehenden im Streitfall an der gebotenen Sachaufklärung gehindert gewesen sein sollte, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Ob anders zu urteilen ist, wenn der Dienstherr entgegen § 34 Abs. 1 LBG NRW ein amtsärztliches Gutachten überhaupt nicht eingeholt hat, kann auf sich beruhen. Denn so liegt es hier nicht. Das beklagte Land hat (vgl. Untersuchungsauftrag vom 11.6.2019) ein amtsärztliches Gutachten zur Überprüfung der allgemeinen Dienstfähigkeit eingeholt, das unter dem 27.10.2020 auch erstattet worden ist. Dass dieses Gutachten nach Erlass des Zurruhesetzungsbescheides seitens des Gesundheitsamts „zurückgenommen“ worden ist, ändert an diesen Gegebenheiten nichts.
b. Mit dem Zulassungsantrag ist ferner nicht dargelegt, dass das eingeholte Sachverständigengutachten der Frau Dr. R.-F. vom 10.11.2022 mangelhaft ist.
Der Kläger moniert vergeblich, das Gutachten beziehe sich auf den Gesundheitszustand der letzten 20 Jahre und blende dabei aus, dass er während dieser Zeit überwiegend gut und beanstandungsfrei gearbeitet habe. Der Zulassungsantrag macht nicht erkennbar, aufgrund welcher Zusammenhänge der Umstand, dass die Gutachterin die Gegebenheiten der letzten zwei Jahrzehnte in den Blick genommen hat, zur Mangelhaftigkeit des Gutachtens führen sollte. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Kläger während dieser Zeit „gut und beanstandungsfrei“ Dienst verrichtet hätte, belegte dies allein nicht die mangelnde Tragfähigkeit der Feststellungen der Frau Dr. R.-F.. Im Übrigen ist in hohem Maß zweifelhaft, dass der damit vorgenommenen Bewertung gefolgt werden kann. Der Kläger lässt insoweit sowohl seine in dieser Zeit angefallenen krankheitsbedingten, teils auf stationären Aufenthalten beruhenden Ausfallzeiten als auch die schon seit langem bestehenden dienstlichen Konflikte und Spannungen und die bei ihm gesehenen Unzulänglichkeiten in der Dienstverrichtung unerwähnt.
Mit dem Vortrag, das Gutachten stelle nicht ausdrücklich fest, dass der Kläger allgemein dienstunfähig sei, ist jedenfalls kein Mangel des Gutachtens aufgezeigt, der seine Brauchbarkeit als Grundlage für die Annahme der Dienstunfähigkeit des Klägers in Frage stellen würde. Es unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, dass dem Gutachten – insbesondere den Ausführungen unter 5.) ebendies zu entnehmen ist; hierzu verhält sich der Zulassungsantrag schon nicht.
Der weiter erhobene Vorwurf, das Gutachten stütze sich auf teils veraltete und teils fehlerhafte ärztliche Stellungnahmen und Gutachten, ist in keiner Weise erläutert und verfehlt damit die Darlegungsanforderungen. Erfolglos macht der Kläger ferner geltend, die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung sei „durch zahlreiche Gutachten widerlegt“. Es kann auf sich beruhen, inwieweit der Umstand allein, dass andere Sachverständige zu abweichenden Diagnosen gelangt sind, die Überzeugungskraft des Gutachtens der Frau Dr. R.-F. erschüttern oder gar dessen Mangelhaftigkeit begründen würde; das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch in anderen Gutachten beim Kläger gravierende andere psychische Beeinträchtigungen diagnostiziert werden. Denn auch insoweit wird bereits den Darlegungserfordernissen nicht genügt, weil der Zulassungsantrag sich darauf beschränkt, eine Reihe ärztlicher Stellungnahmen lediglich zu benennen, wobei zum Teil nicht einmal deren Erstellungsdatum angegeben ist (Stellungnahme des Dr. E. vom 2.3.2009; Gutachten des Herrn A. vom 28.10.2010 [gemeint wohl Gutachten vom 28.2.2010]; Gutachten des Kreises B. vom 16.12.2009; Stellungnahmen der Frau Dr. M. sowie des Krankenhauses G.); es fehlt damit an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Diese ergänzend sei angeführt, dass sich der ganz überwiegende Teil der – wohl gemeinten – Stellungnahmen auf lange, nämlich zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens der Frau Dr. R.-F. schon über ein Jahrzehnt zurückliegende Gegebenheiten bezieht und schon aus diesem Grund nicht geeignet ist, die Feststellungen der Frau Dr. R.-F. in Zweifel zu ziehen. Zudem trifft lediglich in Bezug auf die – wohl gemeinten – Bescheinigungen des Dr. E. vom 2.3.2009 sowie der Frau Dr. M. vom 28.12.2020 die Darstellung zu, diese träten der (von Dr. E. zuvor indes selbst gestellten) Diagnose einer bipolaren affektiven Störung entgegen. Herr A. und – sich nur anschließend – Herr S. vom Kreis B. halten hingegen lediglich fest, diese Diagnose finde „keine sichere Bestätigung“. Im (möglicherweise gemeinten) Entlassungsbrief des Krankenhauses G. vom 11.12.2020 fehlen dazu Ausführungen, es ist nur die Diagnose „Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode“ gestellt und angegeben, der Kläger werde arbeitsunfähig entlassen. Der Kläger lässt überdies unerwähnt, dass die Diagnose der bipolaren affektiven Störung auch in anderen ärztlichen Stellungnahmen, so etwa den Bescheinigungen des Klinikums I. vom 30.8.2018 (nach einmonatigem stationären Aufenthalt) und vom 25.1.2019 (nach zweimonatigem stationären Aufenthalt), ausdrücklich gestellt ist.
Soweit der Kläger beanstandet, das umfangreiche Gutachten des Dr. U. vom 25.3.2023 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 22.4.2023 seien in das Gutachten der Frau Dr. R.-F. nicht eingeflossen, wird nicht erkennbar, inwieweit dies die Überzeugungskraft letzteren Gutachtens erschüttern soll. Da das Gutachten und die Stellungnahme zeitlich nach dem Gutachten der Frau Dr. R.-F. erstellt worden sind, war es vielmehr – worauf der Kläger mit Schriftsatz vom 24.9.2024 selbst hinweist – ausgeschlossen, dass sie in jenes einfließen. Aus dem Umstand, dass ein Gutachten Stellungnahmen nicht berücksichtigt, die zum Zeitpunkt seiner Abfassung noch gar nicht erstellt waren, kann jedoch – wie auf der Hand liegt – entgegen der Auffassung des Klägers dessen Mangelhaftigkeit nicht folgen. Das vorausgegangene Gutachten des Dr. U. vom 12.5.2022 hat Frau Dr. R.-F. indessen zur Kenntnis genommen, wie seine auszugsweise Wiedergabe in ihrem Gutachten belegt. Das Zulassungsvorbringen stellt ferner nicht durchgreifend die Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu in Frage, warum das Gutachten des Dr. U. vom 25.3.2023 die Ausführungen der Frau Dr. R.-F. nicht erschüttert. Allein der Umstand, dass Dr. U. den Kläger ca. ein Jahr vor der Zurruhesetzungsverfügung und „noch nicht einmal 12 Monate danach“ untersucht hat, genügt dafür ebenso wenig wie der Umstand, dass Dr. U. zu anderen Ergebnissen kommt als Frau Dr. R.-F.. Soweit der Zulassungsantrag den Umfang des Gutachtens des Dr. U. („64 Seiten“) hervorhebt, ist zu bemerken, dass dabei auf nicht weniger als 52 Seiten unter „I. Aktenlage“ lediglich anderweitige Dokumente referiert werden; im Übrigen versteht sich von selbst, dass der Umfang eines Gutachtens allein nicht dafür maßgeblich ist, ob den in ihm getroffenen Feststellungen zu folgen ist. Die Behauptung, Dr. U. setze sich auf Seiten 39 bis 54 mit den Ausführungen der Frau Dr. R.-F. „substantiiert“ auseinander, ist zudem schlicht falsch; Dr. U. gibt dort lediglich das Gutachten der Frau Dr. R.-F. wieder, ohne sich damit auseinandersetzen. An konkreten Monita von Substanz gegenüber dem Gutachten der Frau Dr. R.-F. lässt der Kläger es vielmehr fehlen. Die Tragfähigkeit der Feststellung des Dr. U., die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers begründeten seine Dienstunfähigkeit nicht, wird schließlich schon durch die ganz erheblichen Ausfallzeiten wegen Dienstunfähigkeit insbesondere in den Jahren vor der Zurruhesetzung in Zweifel gezogen.
c. Auch das Monitum des Klägers, das beklagte Land habe es versäumt, dem Grundsatz Weiterverwendung vor Versorgung nachzukommen, verfängt nicht. Eine Pflicht zur Weiterverwendung des Klägers und zur entsprechenden Suche nach Weiterverwendungsmöglichkeiten bestand nicht.
Die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten entfällt, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Ist der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich. Eine solche generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27.6.2024 – 2 C 17.23 -, BVerwGE 183, 92 = juris Rn. 40f. m. w. N.
Letzteres war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die – wie ausgeführt – mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen werden, hier anzunehmen.
II. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Derartige Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Eine entsprechende Komplexität der Sache wird mit dem Zulassungsantrag zwar behauptet, aber nicht dargelegt. Dass bei Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung – die aber nach dem zuvor Ausgeführten nicht vorliegen – in einem Berufungsverfahren weitere Fragen zu klären wären, begründet besondere Schwierigkeiten der Sache nicht aus sich heraus. Das Gleiche gilt für den Umfang der Verwaltungsvorgänge sowie der erstinstanzlichen Entscheidung.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.12.2025 – 23 ZB 22.1727 -, juris Rn. 110.
Im Übrigen stellt es sich in keiner Weise als außergewöhnlich dar, dass in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Verwaltungsvorgänge im Umfang mehrerer Aktenordner auszuwerten sind und dass die erstinstanzliche Entscheidung 18 Seiten umfasst, wobei 11 Seiten auf die Gründe entfallen. Dass das Verwaltungsgericht aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Rechtsfragen nicht beantwortet hätte, ist entgegen der Behauptung des Klägers nicht zu erkennen.
III. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Die Darlegungspflicht verlangt zudem, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene, für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist. Es genügt nicht etwa, darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage noch nicht geäußert hat. Vielmehr ist darzulegen, dass die Antwort, die die Vorinstanz gegeben hat, mindestens zu Bedenken Anlass gibt und es deshalb im Interesse der Rechtssicherheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer revisionsgerichtlichen Klärung der Frage bedarf. Das nötigt zu einer Auseinandersetzung mit der Lösung und der Argumentation in der angefochtenen Entscheidung. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffs die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Berufung rechtlich Bedeutung haben könnten.
Vgl. BVerwG, etwa Beschlüsse vom 18.1.2024 – 1 B 49.23 -, juris Rn. 3, vom 27.6.2019 – 5 B 40.18 -, juris Rn. 3, und vom 10.8.2015 – 5 B 48.15 -, juris Rn. 3 (jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1, 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die aufgeworfene Frage,
„ob im Falle der Rücknahme eines amtsärztlichen Gutachtens, auf dessen Basis die Feststellung der allgemeinen Dienstunfähigkeit und Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand erfolgt ist, das Verwaltungsgericht berechtigt ist, zur Klärung der Dienstfähigkeit ein Sachverständigengutachten einzuholen oder eine Zurruhesetzungsverfügung infolge der Rücknahme das amtsärztlichen Gutachtens rechtswidrig wird und aufgehoben werden muss und dementsprechend durch den Dienstherrn selbst ein neues amtsärztliches Gutachten eingeholt werden muss“,
lässt sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens auf der Grundlage der vorliegenden, auch höchstrichterlichen Rechtsprechung im o.g. Sinne beantworten. Ob ihr – trotz der sehr speziellen Umstände des Streitfalls – einzelfallübergreifende Bedeutung zugemessen werden kann, kann angesichts dessen auf sich beruhen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
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