Skip to content

Zurückweisung einer Kündigung – Kündigungsberechtigung

LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 19 Sa 390/16, Urteil vom 16.08.2016

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.02.2016 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 58 Ca 6542/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Klarstellend wird Ziffer II des angefochtenen Urteils dabei dahingehend gefasst, dass es darin heißt:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens, längstens bis zum 31.10.2016, auf der Grundlage des Arbeitsvertrages (…) weiter zu beschäftigen.“

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Parteien schlossen unter dem 17./22.09.2014 einen Arbeitsvertrag (Bl. 15 f. d.A.) für eine befristete Beschäftigung in der Zeit vom 01.11.2014 bis zum 31.10.2016 zu einer Wochenarbeitszeit von 19,59 Stunden mit einer Vergütung nach der EG 13 TVöD ab. Der Einsatz erfolgte beim Bundesamt für B. und R. (im Folgenden: BBR), welches eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für U., N., B. und R. ist.

Mit Schreiben vom 01.04.2015 (Bl. 43 ff. d.A.) hörte die Beklagte den Personalrat zu einer beabsichtigten Kündigung der Klägerin an. Dieser nahm Stellung mit Schreiben vom 20.04.2015 (Bl. 50 d.A.) und vom 28.04.2015 (Bl.19 d.A.).

Mit einem Schreiben vom 29.04.2015 (Bl. 17 f. d.A.) ließ die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31.05.2015 kündigen. Das Kündigungsschreiben wurde vom Leiter der Zentralabteilung des Bundesamtes, Herrn B., „im Auftrag“ unterzeichnet. Mit Schreiben vom 06.05.2015 (Bl. 122 f. d.A.) ließ die Klägerin diese Kündigung unter Hinweis auf § 174 BGB durch ihren späteren Prozessbevollmächtigten zurückweisen.

Mit der am 06.05.2015 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 20.05.2016 zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Kündigung gewandt. Sie hat vorgetragen vor, dass sie vom 29.04. bis zum 01.05. 2015 verreist gewesen sei und am Freitag, den 01.05.2015 die Kündigung zur Kenntnis genommen habe. Die Kündigung sei bereits aufgrund ihrer Zurückweisung unwirksam. Sie habe nicht gewusst, dass der Leiter der Zentralabteilung kündigungsberechtigt sei. Ihr sei mitgeteilt worden, dass die Präsidentin des Bundsamtes über die Kündigung zu entscheiden habe. Weiter hat die Klägerin gemeint, dass die Gremien nicht korrekt beteiligt worden seien und die Kündigungsfrist nicht korrekt eingehalten worden sei. Des Weiteren hat sie gemeint, dass Verstöße gegen das Maßregelungsverbot und gegen die Dienstvereinbarung zur Konfliktlösung vorlägen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.04.2015 nicht zum 31.05.2015 aufgelöst worden ist.

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.11.2014 als Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,50 Stunden beim Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, dass keine Unwirksamkeitsgründe gegeben seien und hat vorgetragen, dass die Kündigung bereits am 29.04.2015 um 17.00 Uhr in den Briefkasten unter der Wohnadresse der Klägerin eingeworfen worden sei. Die Kündigung sei damit spätestens am 30.04.2015 zugegangen.

Die Zurückweisung nach § 174 BGB gehe ins Leere. Die Leitung der Zentralabteilung des Bundesamtes sei eine Funktion, die mit dem Kündigungsrecht regelmäßig verbunden sei. Das Personalreferat sei ausweisliche des Organisationsplans (vgl. Bl. 98 d.A.) der Abteilungsleitung Zentrale Dienste unterstellt. Die Abteilungsleiter sei nach § 33 Abs.1 der Geschäftsordnung für das Bundesamt für ihren Aufgabenbereich zeichnungsbefugt. Die Klägerin habe auch gewusst, dass der Leiter der Abteilung Zentrale Dienste kündigungsberechtigt sei. Am 29.04.2015 habe sie diesem gegenüber bekundet, das sie wisse, dass er über ihren Vorgang zu entscheiden habe.

Mit Urteil vom 08.02.2016 (Bl. 231 ff. d.A.) hat das Arbeitsgericht Berlin der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam.

Die Zurückweisung durch die Klägerin mit Schreiben vom 06.05.2015 – vorab per Telefax – unter Bezugnahme auf § 174 BGB sei noch unverzüglich. Die Zeit zwischen dem Zugang des Kündigungsschreibens am 30.04.2015 und dem Eingang des Zurückweisungsschreibens bei der Beklagten am 06.05.2015 sei nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen als angemessene Überlegungsfrist anzusehen. Die Klägerin habe die Kündigung am 30.04.2015 erst abends nach Rückkehr aus ihrem Urlaub vorgefunden, der 01.05.2015 sei ein Freitag, so dass der erste Arbeitstag, an dem sie Rechtsrat habe einholen können, der 04.05.2015 gewesen sei, die Zurückweisung vom 06.05.2015 sei deshalb noch unverzüglich.

Die Zurückweisung der Kündigung sei auch nicht gemäß § 174 S. 2 BGB, als Ausnahme zu § 174 S. 1 BGB, ausgeschlossen gewesen. Das Zurückweisungsrecht nach § 174 S. 2 BGB sei nur dann ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber demjenigen, gegenüber dem das einseitige Rechtsgeschäft vorgenommen werden solle, die Bevollmächtigung (vorher) mitgeteilt habe. Eine konkludente Mitteilung genüge, die Erlangung der Kenntnis auf anderem Wege dagegen nicht.

Für die Anwendung des § 174 S. 2 BGB reiche es aus, wenn der Arbeitgeber den Kündigenden in eine Stellung berufen habe, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden sei. Das Inkenntnissetzen des § 174 S. 2 BGB gegenüber den Betriebsangehörigen liege in der Regel darin, dass der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter – z.B. durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung – in eine Stellung berufe, mit der das Kündigungsrecht verbunden zu sein pflege. Soweit das Bundesarbeitsgericht von einer Stellung spreche, mit der das „Kündigungsrecht“ verbunden zu sein pflege, hebe es auf ein Kündigungsrecht im Sinne einer Bevollmächtigung zur (bloßen) Erklärung von Kündigungen ab, d.h., eine Kündigungsberechtigung im Sinne einer Übertragung diesbezüglicher Entscheidungsbefugnisse werde nicht verlangt. Dass mit dem „Kündigungsrecht“, welches mit einer Stellung verbunden zu sein pflege, nicht zwingend die Entscheidungsbefugnis, sondern eine (bloße) Vertretung in der Erklärung (nach außen) gemeint sei, komme besonders deutlich zum Ausdruck, wenn das Bundesarbeitsgericht ausführe, dass die Stellung des Personalleiters nicht dadurch berührt werde, dass eine interne Geschäftsordnung die Einschaltung übergeordneter Gremien verlange. Es komme vielmehr allein darauf an, ob der Leiter der Personalabteilung in die entsprechende Stellung berufen worden sei, ob er also im Außenverhältnis zur Vertretung befugt sei. Nicht abzustellen sei darauf, ob der Personalleiter auch im Innenverhältnis vertretungsbefugt gewesen sei und unter Umständen eine Kompetenzüberschreitung begangen habe.

Vorliegend sei davon auszugehen, dass die Leiterin des Referats Personal eine Stellung bekleide, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden sei. Für den Leiter der Abteilung Zentrale Dienste könne dies nicht festgestellt werden. Allein der Umstand, dass dieser in der Hierarchie über der Personalleitung stehe und insoweit auch weisungsbefugt sei, begründe nicht die Annahme, dass diese Position mit dem Recht im Außenverhältnis verbunden sei, Kündigungen von Anstellungsverhältnissen auszusprechen.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 33 Abs.1 der Geschäftsordnung des Bundesamtes. Denn die in dieser Vorschrift geregelte Zeichnungsbefugnis beinhalte nur die Übernahme der Verantwortung für den sachlichen Inhalt von Entwürfen gegenüber höheren Hierarchieebenen, § 28 Abs.2 GO, und nicht die Berechtigung zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Beklagten. Die rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis werde üblicherweise in den Vertretungsanordnungen für die Geschäftsbereiche der Bundesministerien geregelt.

Die von der Klägerin bestrittene Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe mitgeteilt, dass sie wisse, dass der Leiter Zentrale Dienste über ihren Vorgang zu entscheiden habe, begründe nicht die Annahme, die Beklagte habe die Klägerin über die Bevollmächtigung des Leiters Zentrale Dienste in Kenntnis gesetzt. Nur durch ein Inkenntnissetzen über die Berechtigung zur Kündigung im Außenverhältnis könne die Unsicherheit beim Empfänger, wer für die Kündigung aussprechen dürfe, beseitigt werden.

Da sich die Kündigung als unwirksam erweise, sei auch dem Weiterbeschäftigungsanspruch stattzugeben, wobei aufgrund der in diesem Vertrag vereinbarten Befristung der Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin spätestens am 31.10.2016 ende.

Gegen dieses der Beklagten am 11.02.2016 zugestellte Urteil hat diese am 09.03.2016 Berufung eingelegt, und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 11.05.2016 – am 09.05.2016 begründet.

Die Beklagte meint weiterhin, die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, die Kündigung nach § 174 S. 1 BGB zurückzuweisen, weil sie gewusst habe, dass der Leiter der Abteilung Zentrale Dienste befugt gewesen sei, über Kündigungen zu entscheiden und diese im Namen der Beklagten auszusprechen. Die Aufbauorganisation des BBR entspreche dem in der gemeinsamen Geschäftsordnung für die Bundesministerien (GGO) niedergelegten hergebrachten und regelhaften Aufbau der Bundesministerien und der obersten Bundesbehörden mit seiner regelhaften Gliederung in Referate und Abteilungen und stelle damit eine typische Organisationsstruktur dar, die dem Erfordernis nach Rechtssicherheit und Klarheit Rechnung trage. Die Abteilung Z sei hierbei auch nicht in Unterabteilungen gegliedert. Originär kündigungsberechtigt sei die Präsidentin als Leiterin der Dienststelle gewesen. Eine abgeleitete Kündigungsbefugnis habe die Leitung des Personalreferats Z1, da dies eine Position sei, mit der üblicherweise das Kündigungsrecht verbunden sei. Nichts anderes gelte für den Leiter der Abteilung Z, zu der das Personalreferat Z1 gehöre. Die Klägerin habe dies gewusst, da sie am 29.04.2015 zu Herrn B. in dessen Büro gekommen sei, sich vorgestellt habe und ihm gegenüber erklärt habe, dass sie wisse, dass er über den Vorgang zu entscheiden habe und er „dazu mal ein Gesicht gesehen haben“ solle. Da sie auch wisse, dass Herr B. Leiter der Abteilung sei, dem auch das Personalreferat angehöre und er Vorgesetzter der Leiterin des Personalreferats sei, habe sie alle Tatsachen gekannt, die erforderlich seien, um erkennen zu können, dass eine Zurückweisung einer Kündigung gem. § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen sei.

Das Inkenntnissetzen nach § 174 S. 2 BGB sei schließlich auch nicht an eine besondere Form gebunden. Da die höhere Stelle der niedriger angesiedelten Stelle weisungsbefugt sei und dies wegen der größeren Nähe zur demokratisch legitimierten Leitung von obersten Dienstbehörden auch sein müsse, widerspreche die vom Arbeitsgericht vorgenommene Ausdifferenzierung dem für die öffentliche Verwaltung grundlegenden Prinzip demokratischer Legitimation und dem Strukturprinzip der Zusammenfassung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung.

Die Zurückweisung der Kündigung durch die Klägerin, einer Volljuristin und zugelassene Rechtsanwältin, sei auch nicht mehr als unverzüglich zu bewerten, nachdem sie am 29.04.2015 schon das Gespräch mit Herrn B. gehabt habe. Sie habe sich an ihn gewandt, weil sie damit gerechnet habe, dass ihr noch innerhalb der Wartefrist des § 1 KSchG gekündigt werde. Sie habe die Kündigung nicht ohne schuldhaftes Zögern zurückgewiesen, weil sie in einen Kurzurlaub gefahren sei.

Die Beklagte beantragt, das am 08.02.2016 verkündete Urteils des Arbeitsgerichts Berlin – 58 Ca 6542/15 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin und die Beklagte – aus deren Sicht hilfsweise – haben sich mit der Klarstellung des Tenors zu II des angefochtenen Urteils dahingehend einverstanden erklärt, dass darin nach Kündigungsschutzverfahrens“ eingefügt wird: „längstens bis zum 31.10.2016“.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. An der Unverzüglichkeit der Zurückweisung könnten keine ernsthaften Zweifel bestehen. Grundsätzlich könne eine Wochenfrist ausgeschöpft werden, unabhängig davon, dass die Klägerin – wenn auch nicht im Arbeitsrecht – juristisch bewandert sei. Dass die Kündigung schon am 29.04.2015 eingeworfen worden sei, werde bestritten, jedenfalls gelte ein Einwurf per Boten um 17 h nicht mehr als Zustellung an diesem Tage sondern als eine am Folgetage.

Im Übrigen habe der Leiter der Abteilung Z – Herr B. – auch „keine Lizenz zur Kündigung“, hierüber sei die Klägerin auch nicht in Kenntnis gesetzt worden. Mit seiner Stellung sei auch nicht „üblicherweise“ das Kündigungsrecht verbunden, er habe auch nicht grundsätzlich eine Bevollmächtigung zur Personalentscheidungen. Die zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung in Betracht kommenden Regelungen, nämlich die Anlage BE 1 – Organigramm (Bl. 278 d.A.) – und BE 2 – Geschäftsordnung (dort § 7, Bl. 279 f. d.A.) – ließen zur Vertretungsregelung nur klar erkennen, dass die Präsidentin der Behörde diese außergerichtlich und gerichtlich vertrete. Die Klägerin habe aber nicht davon ausgehen können, dass der Leiter der Abteilung Z berechtigt sei, die Kündigung auszusprechen. Solches habe sie ihm gegenüber auch nicht geäußert.

Der Einwand der Beklagten, allein aus der hierarchischen Stellung der übergeordneten Zentralabteilung ergebe sich die Kündigungsbefugnis, treffe in rechtlicher Hinsicht nicht zu. Irgendein Schriftstück oder eine Veröffentlichung, dass der Leiter der Zentralabteilung die Befugnis habe, Arbeitsverhältnisse zu beenden, liege nicht vor.

Die Klägerin habe auch icht gewusst, dass ihr innerhalb der Wartefrist des § 1 KSchG gekündigt werde, sie sei bis zuletzt davon ausgegangen, dass keine Kündigung erfolge und habe ihren langfristig geplanten und von der Beklagten genehmigten Kurzurlaub angetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung der Beklagten hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin der Klage hinsichtlich beider Anträge stattgegeben.

Zur Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils, das die obergerichtliche Rechtsprechung zu den hier in Rede stehenden Fragestellungen benennt und zutreffend auf den hier vorliegenden Sachverhalt anwendet, Bezug genommen.

Lediglich in Bezug auf das weitere zweitinstanzliche Vorbringen und zusammenfassend wird noch Folgendes ergänzt:

Zurückweisung einer Kündigung - Kündigungsberechtigung
Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.com

1. Die dem Kündigungsempfänger im Rahmen der Prüfung der Unverzüglichkeit iSd. § 174 S. 1 BGB zuzugestehende Überlegungsfrist (vgl. BAG 30. Mai 1978 – 2 AZR 633/76 – zu II 2 d. Gründe, zit. nach juris) ist hier nicht allein schon deshalb auf „Null“ oder einen sehr kurzen Zeitraum zu reduzieren, weil die Klägerin selbst Juristin ist. Auch muss sie grundsätzlich nicht deshalb „sofort“ handeln, weil sie mit einem möglichen Ausspruch einer Kündigung rechnen konnte, wie ihr Besuch bei Herrn B. am Mittwoch, den 29.04.2015, vor Ausspruch der Kündigung zeigt. Die Zurückweisung nach § 174 S. 1 BGB war ihr im Übrigen auch erst ab Zugang der Kündigung möglich, nachdem sie erkennen konnte, wer die Kündigung unterschrieben hat.

Unterstellt man zu Gunsten der Beklagten schon einen Zugang der Kündigung am Mittwoch, den 29.04.2015, dann ist bei einer Zurückweisung der Kündigung per Fax am Mittwoch, den 06.05.2015 insgesamt noch von einer Unverzüglichkeit iSd. § 174 S. 1 BGB auszugehen. Das gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass die Zeit zur Einholung (arbeits-)rechtlichen Rats in dieser Woche zusätzlich durch den Feiertag am Freitag, den 01.05.2015, verkürzt war. Unerheblich ist angesichts dieser insgesamt noch „unverzüglichen“ Zurückweisung, dass in dieser Woche auch ein Kurzurlaub der Klägerin enthalten war, von dem sie unwidersprochen behauptet, dass dieser ihr im Vorfeld von der Beklagten genehmigt worden sei.

2. Die Berufungskammer ist mit dem Arbeitsgericht auch der Auffassung, dass die Klägerin nicht iSd. § 174 S. 2 BGB in Bezug auf den Leiter der Zentralabteilung Z „von der Bevollmächtigung in Kenntnis“ gesetzt worden ist und damit ihre Zurückweisung der Kündigung wirksam war. Es ist nicht erkennbar, dass die Position des Herrn B. Position „üblicherweise“ mit der Befugnis zu Ausspruch der Kündigung verbunden ist. Die Klägerin musste davon etwa auch nicht unter dem – hier tatsächlich nicht vorliegenden – Gesichtspunkt ausgehen, dass Herr B. ihren Arbeitsvertrag unterschrieben hätte.

Soweit die Beklagte einwendet, ihre Organisationsstruktur sei eine typische und aus dem Umstand, dass die Personalleiterin wirksam eine Kündigung aussprechen könne, folge nach dem Demokratieprinzip, dass erst Recht deren Vorgesetzter dazu berechtigt sei, ergibt sich nichts für die Beklagte Günstiges. Auch wenn die interne Berechtigung des Leiters der Zentralabteilung zum Ausspruch der Kündigung nicht in Frage stehen mag, verfolgt § 174 BGB die Schaffung von Klarheit nach außen, wie sich aus den Gesetzesmotiven ergibt; Spekulationen und Unsicherheit über die Wirksamkeit einer Willenserklärung sollen im Interesse des Verkehrsschutzes vermieden werden (vgl. BAG 29. Oktober 1992 – 2 AZR 460/92 – zu II der Gründe, zit. nach juris). Auch wenn der Leiter der Zentralabteilung intern auf Grund dessen hierarchischer Stellung berechtigt war, über den Ausspruch zu entscheiden, heißt das für die Klägerin nicht, dass er nach außen berechtigt war, diese ihr gegenüber auszusprechen. Denn der Leiter einer Zentralabteilung ist nicht, wie etwa der Leiter der Personalabteilung, üblicherweise nach außen kündigungsberechtigt. Die Klägerin hätte daher darüber zuvor in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt werden müssen, dass der Erklärende diese Stellung als Kündigungsberechtigter tatsächlich innehat (vgl. BAG 25. September 2014 – 2 AZR 567/13 – I 2 b der Gründe, zit nach juris), wenn er ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde eine Kündigung ausspricht (vgl. a. LAG Düsseldorf 27. Oktober 2011 – 15 Sa 839/10 – Rn. 135 ff., zit. nach juris).

3. Dem Weiterbeschäftigungsantrag hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung entsprochen. In Hinblick auf das bevorstehende Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund der vereinbarten Befristung erscheint es der Klarheit wegen sinnvoll, dieses – im Einvernehmen mit den Parteien – auch im Tenor zu II des angefochtenen Urteils zum Ausdruck zu bringen.

III.

Die Kosten der erfolglosen Berufung hat die Beklagte zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!