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Zusammentreffen von Krankheit, Urlaub und Freistellung zum Zweck der Kinderbetreuung

Der Fall handelt von einer Mutter, die aufgrund der pandemiebedingten Schulschließungen ihre Kinder zu Hause betreuen musste und deshalb nicht zur Arbeit erscheinen konnte. Es kam zum Streit mit ihrem Arbeitgeber über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die Ausstellung einer Entgeltbescheinigung für das Kinderkrankengeld, die Berichtigung des Arbeitszeugnisses und die Abgeltung von Resturlaub. Das Arbeitsgericht Karlsruhe fällte ein Urteil, das sowohl der Klägerin als auch dem Arbeitgeber in einigen Punkten Recht gab.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Gericht verurteilte die Beklagte zur Ausstellung einer Entgeltbescheinigung für Verdienstausfall.
  • Klägerin erhält eine Urlaubsabgeltung.
  • Gericht wies weitere Klageansprüche ab.
  • Gericht entschied, dass Klägerin keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zusteht.
  • Klägerin hat keinen Anspruch auf ein korrigiertes Arbeitszeugnis.
  • Schwierigkeiten lagen in der rechtlichen Beurteilung der Betreuungszeiten und Krankheitszeiten.
  • Gericht folgte der Argumentation der Beklagten, dass Betreuung anders hätte organisiert werden können.
  • Auswirkungen: Klarstellung, dass Arbeitgeber nicht für Kinderbetreuung während Pandemie haften, wenn Betreuung anderweitig möglich ist.

Krankheit, Urlaub & Kinderbetreuung: Rechtliche Möglichkeiten für Berufstätige

Krankheit, Urlaub und Kinderbetreuung – diese drei Themengebiete scheinen auf den ersten Blick wenig miteinander zu tun zu haben. Doch im Alltag von Berufstätigen können sie sich schnell zu einem komplexen Puzzle zusammenfügen. Gerade wenn ein Kind erkrankt und die Eltern gleichzeitig selbst unter Krankheit leiden, stellt sich die Frage, wie die eigenen Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis zu gewährleisten sind.

Dabei ist es wichtig zu verstehen, dass das Arbeitsrecht verschiedene Möglichkeiten bietet, um diese Situationen zu bewältigen. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Krankengeld bei eigener Krankheit, Urlaubstage können für die Betreuung kranker Kinder genutzt werden und unter Umständen können Arbeitnehmer auch eine Freistellung für die Kinderbetreuung beantragen. Welche Regelungen in welcher Situation greifen und wie sich die jeweiligen Ansprüche rechtlich begründen lassen, ist jedoch nicht immer einfach zu durchschauen. Im Folgenden möchten wir Ihnen anhand eines konkreten Falles einen Einblick in die rechtlichen Möglichkeiten geben.

Ihr Recht auf Kinderkrankengeld und Entgeltfortzahlung

Stecken Sie in einer ähnlichen Situation fest, in der Krankheit, Kinderbetreuung und Arbeitsrecht aufeinanderprallen? Wir verstehen die Komplexität solcher Fälle. Unsere Kanzlei verfügt über jahrelange Erfahrung im Arbeitsrecht und hilft Ihnen, Ihre Rechte zu verstehen und durchzusetzen.

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Der Fall vor Gericht


Streit um Kinderkrankengeld und Arbeitszeugnis nach pandemiebedingter Kinderbetreuung

Der Fall dreht sich um eine Bürohilfe, die aufgrund von pandemiebedingtem Homeschooling ihrer beiden minderjährigen Töchter ab Januar 2021 nicht mehr zur Arbeit erschien. Es kam zum Rechtsstreit mit ihrem Arbeitgeber über verschiedene Ansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2021.

Die Klägerin informierte ihren Arbeitgeber am 08.01.2021 per E-Mail, dass sie ab dem 11.01.2021 wegen der Betreuung ihrer Kinder im Homeschooling nicht zur Arbeit kommen könne. Der Arbeitgeber teilte ihr daraufhin mit, dass die Zeit als unbezahlter Urlaub gelte und verwies sie an die Krankenkasse. Für den Zeitraum 16.01.2021 bis 28.02.2021 erhielt die Klägerin kein Kinderkrankengeld.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klagte die ehemalige Mitarbeiterin auf:

  • Entgeltfortzahlung für eine fünftägige Krankschreibung Anfang Februar
  • Erteilung einer Entgeltbescheinigung für die Zeit der Kinderbetreuung
  • Berichtigung des Arbeitszeugnisses
  • Abgeltung von Resturlaub

Gericht sieht keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Das Arbeitsgericht Karlsruhe wies den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Krankschreibung vom 01.-05.02.2021 ab. Begründung: Die Arbeitsverhinderung beruhte nicht allein auf der Krankheit, sondern primär auf der Kinderbetreuung. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur, wenn der Arbeitnehmer ohne die Erkrankung gearbeitet hätte. Das war hier nicht der Fall, da die Klägerin auch ohne Krankschreibung wegen der Kinderbetreuung nicht zur Arbeit erschienen wäre.

Arbeitgeberin muss Entgeltbescheinigung für Kinderkrankengeld ausstellen

Das Gericht gab dem Antrag auf Erteilung einer Entgeltbescheinigung für den Zeitraum 16.01.-28.02.2021 statt. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin diese Bescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse auszustellen. Begründung: Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a SGB V für die Zeit der pandemiebedingten Schulschließung. Ohne die Mitwirkung des Arbeitgebers kann sie diesen Anspruch nicht realisieren.

Das Gericht stellte klar: Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für das Kinderkrankengeld obliegt allein der Krankenkasse. Der Arbeitgeber hat lediglich die Pflicht, die erforderliche Entgeltbescheinigung auszustellen. Die Weigerung kann sogar mit einem Bußgeld geahndet werden.

Kein Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses

Die Klage auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses wurde abgewiesen. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass das erteilte Zeugnis den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Es sei formell einwandfrei, inhaltlich vollständig und in der Bewertung von mittlerer Art und Güte.

Für eine bessere, überdurchschnittliche Beurteilung trifft den Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Diese hat die Klägerin nach Ansicht des Gerichts nicht erfüllt. Der pauschale Verweis auf WhatsApp-Nachrichten reichte dem Gericht nicht aus, um eine bessere Leistungsbeurteilung zu begründen.

Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Resturlaub zugesprochen

Das Gericht gab dem Antrag auf Abgeltung von vier Resturlaubstagen für Januar/Februar 2021 statt. Begründung: Auch wenn die Klägerin in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbracht hat, ist für die Entstehung des Urlaubsanspruchs allein der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Da die Klägerin nur 89,98 EUR netto beantragt hatte, wurde ihr dieser Betrag zugesprochen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht die komplexe Rechtslage bei pandemiebedingter Kinderbetreuung im Arbeitsverhältnis. Es zeigt, dass Arbeitgeber zur Mitwirkung bei der Beantragung von Kinderkrankengeld verpflichtet sind, selbst wenn sie die Freistellung nicht befürworten. Gleichzeitig wird klargestellt, dass eine Arbeitsverhinderung wegen Kinderbetreuung den Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall ausschließt. Dies unterstreicht die Notwendigkeit klarer Kommunikation und Dokumentation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in solchen Sondersituationen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat wichtige Auswirkungen für Arbeitnehmer, die sich um die Betreuung ihrer Kinder während pandemiebedingter Schulschließungen kümmern müssen. Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, haben Sie Anspruch auf Kinderkrankengeld, auch wenn Ihr Arbeitgeber die Freistellung nicht befürwortet. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen eine Entgeltbescheinigung für die Krankenkasse auszustellen. Beachten Sie jedoch, dass Sie während dieser Zeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben, da die Kinderbetreuung der Hauptgrund für Ihre Abwesenheit ist. Urlaubsansprüche entstehen trotzdem und müssen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden. Für Änderungen im Arbeitszeugnis tragen Sie die Beweislast.


FAQ – Häufige Fragen

Rechte und Pflichten bei Krankheit und Kinderbetreuung im Arbeitsverhältnis sind im komplexen deutschen Rechtssystem oft nicht einfach zu verstehen. In unserer FAQ-Rubrik finden Sie verständliche Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen zu diesem wichtigen Thema. Ob es um die Dauer der Krankmeldung, die Lohnfortzahlung oder die rechtlichen Bedingungen für die Elternzeit geht – wir liefern Ihnen die notwendigen Informationen, damit Sie Ihre Rechte sicher wahrnehmen und Ihren Pflichten gerecht werden können.


Welche Rechte habe ich, wenn ich aufgrund von Kinderbetreuung während der Pandemie nicht zur Arbeit erscheinen kann?

Bei pandemiebedingter Kinderbetreuung haben Arbeitnehmer verschiedene Rechte und Ansprüche. Grundsätzlich geht die Betreuung von Kindern der Arbeitspflicht vor, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht. Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber jedoch unverzüglich über die Betreuungsnotwendigkeit informieren.

Ein zentraler Anspruch ist das erweiterte Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Gesetzlich versicherte Eltern können für jedes Kind unter 12 Jahren bis zu 30 Tage Kinderkrankengeld pro Jahr beantragen, bei Alleinerziehenden sind es sogar 60 Tage. Bei mehreren Kindern erhöht sich die Anzahl auf maximal 65 bzw. 130 Tage. Dieser Anspruch gilt nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch bei pandemiebedingten Schul- oder Kitaschließungen.

Das Kinderkrankengeld beträgt 90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Arbeitnehmer müssen dafür einen Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen und die Schließung der Betreuungseinrichtung nachweisen. Wichtig ist, dass der Anspruch auch bei Homeoffice-Möglichkeit besteht.

Neben dem Kinderkrankengeld haben Arbeitnehmer unter Umständen Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB. Dies gilt für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“, was in der Regel einige Tage umfasst. Die genaue Dauer ist gesetzlich nicht definiert und sollte mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden.

Für nicht gesetzlich Versicherte oder nach Ausschöpfung des Kinderkrankengeldes besteht die Möglichkeit einer unbezahlten Freistellung. Der Arbeitgeber muss diese gewähren, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht. In diesem Fall entfällt jedoch der Vergütungsanspruch.

Eine Kündigung aufgrund notwendiger Kinderbetreuung ist in der Regel nicht zulässig. Arbeitnehmer sollten jedoch stets kooperativ mit ihrem Arbeitgeber nach Lösungen suchen, etwa durch flexible Arbeitszeiten oder Teilzeitmodelle.

Bei längerfristiger Betreuungsnotwendigkeit können Arbeitnehmer auch Elternzeit in Anspruch nehmen. Diese kann kurzfristig beantragt werden und bietet einen besonderen Kündigungsschutz.

Es ist ratsam, frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und gemeinsam Lösungen zu finden. Viele Unternehmen zeigen Verständnis für die herausfordernde Situation und sind bereit, flexible Arrangements zu treffen.

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Welche Pflichten hat mein Arbeitgeber im Zusammenhang mit Kinderkrankengeld?

Bei der Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld haben Arbeitgeber bestimmte Pflichten zu erfüllen. Zunächst müssen sie die Freistellung des Arbeitnehmers zur Betreuung des erkrankten Kindes akzeptieren. Diese Freistellung erfolgt in der Regel unbezahlt, es sei denn, es existieren anderslautende vertragliche oder tarifliche Regelungen.

Eine zentrale Aufgabe des Arbeitgebers besteht darin, der Krankenkasse die notwendigen Entgeltdaten zu übermitteln. Dies geschieht üblicherweise durch einen elektronischen Datenaustausch. Der Arbeitgeber muss das Nettoentgelt des Arbeitnehmers melden, das während der Freistellung ausgefallen ist. Diese Information ist für die Krankenkasse essentiell, da sie als Grundlage für die Berechnung des Kinderkrankengeldes dient.

Es ist wichtig zu betonen, dass der Arbeitgeber nicht für die Auszahlung des Kinderkrankengeldes verantwortlich ist. Diese Aufgabe obliegt allein der zuständigen Krankenkasse. Der Arbeitgeber fungiert lediglich als Informationsquelle für die erforderlichen Entgeltdaten.

Im Rahmen der Entgeltabrechnung muss der Arbeitgeber die Tage der unbezahlten Freistellung berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die Sozialversicherungstage im betreffenden Abrechnungsmonat entsprechend zu kürzen sind. Die Sozialversicherungsbeiträge werden folglich für einen sogenannten Teillohnzahlungszeitraum berechnet.

Der Arbeitgeber hat zudem die Pflicht, den Arbeitnehmer über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Kinderkrankengeld zu informieren. Dazu gehört der Hinweis, dass der Arbeitnehmer die Erkrankung des Kindes und die voraussichtliche Dauer der Betreuung unverzüglich mitteilen muss. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist auch eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Es ist zu beachten, dass der Arbeitgeber die Freistellung nicht verweigern darf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings kann er in bestimmten Fällen, etwa bei dringenden betrieblichen Gründen, die Freistellung ablehnen. Dies muss jedoch im Einzelfall begründet werden und darf nicht pauschal erfolgen.

Bei der Bearbeitung von Kinderkrankengeldanträgen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Die übermittelten Daten dürfen ausschließlich für den Zweck der Kinderkrankengeldberechnung verwendet werden.

Abschließend sei erwähnt, dass der Arbeitgeber bei wiederholter Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld durch einen Arbeitnehmer keine negativen arbeitsrechtlichen Konsequenzen ziehen darf, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Wahrnehmung dieses Rechts darf nicht zu Benachteiligungen im Arbeitsverhältnis führen.

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Kann mein Arbeitgeber meine Abwesenheit wegen Kinderbetreuung als unbezahlten Urlaub werten?

Die Frage, ob ein Arbeitgeber die Abwesenheit eines Arbeitnehmers wegen Kinderbetreuung als unbezahlten Urlaub werten kann, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt auf die spezifischen Umstände des Einzelfalls an.

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer in Deutschland keinen gesetzlichen Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Die Gewährung liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Allerdings gibt es Ausnahmen, insbesondere wenn es um die Betreuung von Kindern geht.

Bei kurzfristiger Erkrankung eines Kindes haben berufstätige Eltern das Recht, für eine begrenzte Zeit der Arbeit fernzubleiben, um ihr Kind zu betreuen. Dies gilt für Kinder unter 12 Jahren. Jeder Elternteil hat einen Anspruch auf bis zu 10 Arbeitstage pro Kind und Jahr, Alleinerziehende auf bis zu 20 Tage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch auf maximal 25 Arbeitstage pro Elternteil bzw. 50 Tage für Alleinerziehende begrenzt. In dieser Zeit besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld von der Krankenkasse, sofern das Kind gesetzlich krankenversichert ist. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen keine Vergütung zahlen.

Für längerfristige Betreuungssituationen, etwa bei Schließung von Kitas oder Schulen, gibt es keine eindeutige gesetzliche Regelung. Hier kommt es auf die individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer an. Der Arbeitgeber kann in solchen Fällen unbezahlten Urlaub anbieten, ist dazu aber nicht verpflichtet.

Eine Alternative zum unbezahlten Urlaub ist die Nutzung von Arbeitszeitkonten oder die Vereinbarung von Home Office, sofern dies betrieblich möglich ist. Auch eine vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit kann in Betracht gezogen werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass Arbeitnehmer in einer solchen Situation nicht einfach der Arbeit fernbleiben dürfen. Sie müssen den Arbeitgeber unverzüglich informieren und gemeinsam eine Lösung finden. Andernfalls riskieren sie arbeitsrechtliche Konsequenzen.

In Bezug auf die Elternzeit gelten besondere Regelungen. Eltern haben einen Rechtsanspruch auf Elternzeit für bis zu drei Jahre pro Kind. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, und es besteht kein Anspruch auf Vergütung. Dies ist jedoch keine Form des unbezahlten Urlaubs, sondern ein eigenständiges Rechtsinstitut.

Bei Unklarheiten oder Konflikten bezüglich der Abwesenheit wegen Kinderbetreuung ist es ratsam, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Dabei sollten beide Seiten die betrieblichen Notwendigkeiten und die familiären Verpflichtungen berücksichtigen.

Die rechtliche Situation kann sich je nach Einzelfall unterscheiden. Faktoren wie tarifvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen oder individuelle arbeitsvertragliche Vereinbarungen können zusätzliche Rechte oder Pflichten begründen.

In der aktuellen Rechtsprechung zeigt sich eine Tendenz, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stärker zu berücksichtigen. Gerichte legen zunehmend Wert darauf, dass Arbeitgeber flexible Lösungen für Mitarbeiter mit Betreuungspflichten finden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Arbeitnehmer einen generellen Anspruch auf unbezahlte Freistellung zur Kinderbetreuung haben.

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Was passiert mit meinem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn ich auch Kinder betreuen muss?

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn gleichzeitig eine Kinderbetreuung erforderlich ist. Allerdings ist die rechtliche Situation komplex und hängt von den spezifischen Umständen ab.

Wenn eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund eigener Erkrankung vorliegt, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Dieser Anspruch wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass zusätzlich eine Kinderbetreuung notwendig ist. Die Arbeitsunfähigkeit muss jedoch die primäre Ursache für die Verhinderung an der Arbeitsleistung sein.

Sollte die Kinderbetreuung der Hauptgrund für die Abwesenheit von der Arbeit sein, während gleichzeitig eine leichte Erkrankung vorliegt, die allein keine Arbeitsunfähigkeit begründen würde, gestaltet sich die Situation anders. In diesem Fall greift in der Regel nicht die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sondern es kommen andere rechtliche Regelungen zum Tragen.

Für die Betreuung erkrankter Kinder existieren spezielle gesetzliche Bestimmungen. Gesetzlich krankenversicherte Eltern haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und Kinderkrankengeld, wenn sie ihr erkranktes Kind betreuen müssen. Dieser Anspruch besteht für jedes Kind bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr, bei Alleinerziehenden bis zu 20 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch auf maximal 25 Arbeitstage pro Elternteil bzw. 50 Tage für Alleinerziehende begrenzt.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld und die damit verbundene Freistellung von der Arbeit unabhängig von einer möglichen eigenen Erkrankung des Elternteils besteht. Sollten also beide Situationen – eigene Erkrankung und Betreuung eines kranken Kindes – zusammentreffen, ist es ratsam, den Arbeitgeber über beide Umstände zu informieren.

In der Praxis kann es zu Überschneidungen kommen, wenn beispielsweise eine Erkrankung des Elternteils während der Betreuung eines kranken Kindes eintritt. In solchen Fällen ist eine klare Kommunikation mit dem Arbeitgeber unerlässlich, um die rechtliche Situation und die entsprechenden Ansprüche korrekt einzuordnen.

Die rechtliche Bewertung solcher Situationen kann im Einzelfall komplex sein und hängt von den genauen Umständen ab. Faktoren wie die Schwere der eigenen Erkrankung, die Dauer der Kinderbetreuung und die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber spielen dabei eine Rolle.

Es ist zu betonen, dass Arbeitnehmer verpflichtet sind, dem Arbeitgeber unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Dies gilt sowohl für die eigene Erkrankung als auch für die Notwendigkeit der Kinderbetreuung. Eine transparente und zeitnahe Kommunikation kann dazu beitragen, Missverständnisse zu vermeiden und die korrekte Anwendung der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen sicherzustellen.

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Welche Ansprüche habe ich auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Abgeltung ihres noch nicht genommenen Urlaubs. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, unabhängig vom Grund der Beendigung.

Die Höhe der Urlaubsabgeltung richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Dabei werden alle Vergütungsbestandteile berücksichtigt, die der Arbeitnehmer regelmäßig erhält, einschließlich Zulagen und Zuschläge. Einmalige Zahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld bleiben hingegen unberücksichtigt.

Ein wichtiger Aspekt ist, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen gilt, sondern auch für darüber hinausgehenden vertraglichen Mehrurlaub. Allerdings können für den vertraglichen Mehrurlaub abweichende Regelungen getroffen werden, etwa ein Verfall bei Nichtinanspruchnahme.

Die aktuelle Rechtsprechung hat die Position der Arbeitnehmer in Bezug auf die Urlaubsabgeltung deutlich gestärkt. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Urlaubsansprüche nicht mehr automatisch verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht ausdrücklich und rechtzeitig auf seinen noch bestehenden Urlaub und die drohende Verfallmöglichkeit hingewiesen hat. Diese Hinweispflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Ein besonderer Fall liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit seinen Urlaub nicht nehmen konnte. Hier hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Urlaubsanspruch in solchen Fällen nicht automatisch 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt. Vielmehr muss der Arbeitgeber auch hier seiner Hinweispflicht nachkommen, um einen Verfall zu bewirken.

Bei längerer Krankheit ist zu beachten, dass der Urlaubsanspruch grundsätzlich auch dann bestehen bleibt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig ist. In diesem Fall wandelt sich der nicht genommene Urlaub in einen Abgeltungsanspruch um.

Es ist wichtig zu wissen, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht durch eine Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist erfüllt werden kann, es sei denn, dies wurde ausdrücklich und unwiderruflich vereinbart. Eine widerrufliche Freistellung reicht nicht aus, da der Arbeitnehmer in diesem Fall nicht frei über seine Zeit verfügen kann.

Für Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis beenden, ist es ratsam, eine genaue Berechnung ihrer offenen Urlaubstage vorzunehmen und diese mit dem Arbeitgeber abzustimmen. Im Streitfall kann der Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden, wobei die üblichen Verjährungsfristen zu beachten sind.

Die Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung unterstreicht die Bedeutung des Erholungsurlaubs im Arbeitsrecht und stärkt die Rechte der Arbeitnehmer. Sie verpflichtet Arbeitgeber zu einer sorgfältigen Urlaubsplanung und -dokumentation, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, hat er Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts durch den Arbeitgeber. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich für bis zu sechs Wochen. Die Fortzahlung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird und der Arbeitnehmer die Erkrankung nicht selbst verschuldet hat.
  • Kinderkrankengeld: Eltern haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie wegen der Betreuung eines kranken Kindes unter 12 Jahren nicht arbeiten können. Der Anspruch besteht pro Elternteil für eine bestimmte Anzahl von Tagen im Jahr. Das Kinderkrankengeld wird von der Krankenkasse gezahlt und ersetzt einen Teil des ausgefallenen Arbeitsentgelts. Im Pandemiefall wurde der Anspruch erweitert, um Betreuungsengpässe zu mildern.
  • Urlaubsabgeltung: Wenn ein Arbeitsverhältnis endet und der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nicht vollständig nutzen konnte, hat er Anspruch auf Abgeltung der restlichen Urlaubstage. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den nicht genommenen Urlaub finanziell ausgleichen muss. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt und dient dazu, sicherzustellen, dass Arbeitnehmer ihren vollen Urlaubsanspruch erhalten, auch wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet.
  • Arbeitszeugnis: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Dieses muss wahrheitsgemäß und wohlwollend formuliert sein, sodass es dem Arbeitnehmer keine beruflichen Nachteile bereitet. Das Zeugnis enthält Informationen über die Art und Dauer der Tätigkeit sowie eine Beurteilung der Arbeitsleistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers.
  • Unbezahlter Urlaub: Arbeitnehmer können in bestimmten Situationen unbezahlten Urlaub nehmen, wenn sie aus persönlichen Gründen vorübergehend nicht arbeiten können. Im Gegensatz zum regulären Urlaub erfolgt während des unbezahlten Urlaubs keine Lohnfortzahlung. Die Gewährung von unbezahltem Urlaub muss in der Regel mit dem Arbeitgeber abgesprochen und genehmigt werden. Ein typischer Fall ist die Betreuung von Kindern während einer Pandemie.
  • Freistellung: Eine Freistellung bedeutet, dass der Arbeitnehmer vorübergehend von seiner Arbeitspflicht entbunden wird, ohne dass das Arbeitsverhältnis endet. Freistellungen können bezahlt oder unbezahlt sein. Eine bezahlte Freistellung erfolgt oft im Rahmen von Kündigungsfristen oder für bestimmte private Anlässe, während eine unbezahlte Freistellung in Situationen wie der Betreuung von Kindern während Schulschließungen gewährt werden kann.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 45 Abs. 2a SGB V (Kinderkrankengeld): Eltern haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie ihr Kind aufgrund von Krankheit selbst betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob der Anspruch auf Kinderkrankengeld auch bei pandemiebedingter Schulschließung und Homeschooling besteht.
  • § 616 BGB (Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung): Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie aus persönlichen Gründen, wie z.B. Krankheit, an der Arbeitsleistung verhindert sind. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob dieser Anspruch auch dann besteht, wenn die Arbeitsverhinderung sowohl auf Krankheit als auch auf Kinderbetreuung beruht.
  • § 630 BGB (Arbeitszeugnis): Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis auszustellen. Dieses muss wahr und wohlwollend formuliert sein. Im vorliegenden Fall stritten die Parteien darüber, ob das erteilte Arbeitszeugnis den gesetzlichen Anforderungen entsprach und ob eine Berichtigung erforderlich war.
  • § 7 Abs. 1 BUrlG (Urlaubsanspruch): Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die Berechnung des Urlaubsanspruchs erfolgt in der Regel anteilig für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob der Urlaubsanspruch auch dann entsteht, wenn die Arbeitnehmerin aufgrund von Kinderbetreuung nicht gearbeitet hat.
  • § 109 GewO (Bußgeldvorschriften): Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zur Ausstellung einer Entgeltbescheinigung nicht nachkommen, können mit einem Bußgeld belegt werden. Im vorliegenden Fall wurde diese Vorschrift relevant, da die Arbeitgeberin sich weigerte, der Klägerin die erforderliche Entgeltbescheinigung für die Beantragung von Kinderkrankengeld auszustellen.

Das vorliegende Urteil

ArbG Karlsruhe – Az.: 5 Ca 79/21 – Urteil vom 11.10.2021


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Entgeltbescheinigung über den der Klägerin entstandenen Verdienstausfall für den Zeitraum vom 16.01.2021 – 28.02.2021 zur Vorlage bei der Krankenkasse zur Berechnung des der Klägerin nach § 45 Abs. 2a SGB V zustehenden Kinderkrankengeldes zu erteilen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung i.H.v. 89,98 EUR netto zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin 90% und die Beklagte 10%.

5. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 1.350,86 € festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses um Ansprüche der Klägerin auf Erteilung einer Entgeltbescheinigung für Kinderkrankengeld, auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsabgeltung und Zeugnisberichtigung.

Die Klägerin war vom 05.11.2017 bis 28.02.2021 bei der Beklagten als Bürohilfe zu einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 957,00 EUR beschäftigt. Sie hat zwei minderjährige Töchter, geboren am 0.0.2011 und am 0.0.2008. Am 08.01.2021 wandte sich die Klägerin per E-Mail (AS 23) an die Beklagte wie folgt:

„…Du hast sicherlich in den Medien mitbekommen, dass die Mädels ab Montag keinen Unterricht in der Schule, sondern erneut Homescooling haben werden. Bei N. heißt das, sie hat vollwertigen Unterricht gemäß Stundenplan über unterschiedliche Medien. C. hat in mehreren Intervallen Videokonferenzen. Wird sicher kein Honigschlecken. Auf jeden Fall haben wir jetzt alle Möglichkeiten geprüft und konnte leider keine, für dich passable Lösung finden. So leid es mir tut, aber ich muss bei den Mädels bleiben und kann nicht wie’s eigentlich sein sollte, nächste Woche wieder zur Arbeit erscheinen…“

Die Beklagte reagierte hierauf mit folgender E-Mail (AS 44):

„Ja, natürlich habe ich das mit dem weiteren Lockdown mitgekriegt, war ja nicht zu vermeiden und daß die Kinder erst einmal nicht in die Schule können.

Leider verstehe ich nicht ganz, wieso Du denn die ganze Zeit dabei sein mußt…

… Vlt. muß man es mir erklären – ich weiß es nicht – aber ich wüßte gerne, wie ich hier jetzt mit der Arbeit zurecht kommen soll. Selbst wenn es hier jetzt noch nicht voll losgehen würde, alles kann ich nicht alleine machen. Auch wenn es jetzt verzögert wird – die Aussicht auf den ganzen Januar… L wie soll das funktionieren?“

Die Klägerin erschien ab dem 11.01.2021 nicht zur Arbeit. Die Beklagte teilte ihr am 12.01.2021 (AS 50) mit, dass die Zeit als unbezahlter Urlaub gelte und verwies sie an die Krankenkasse. Die Krankenkasse der Klägerin forderte die Beklagte zur Erteilung einer Entgeltbescheinigung auf. Die Beklagte erteilte diese für den Zeitraum 11.-15.01.2021 und meldete die Klägerin danach von der Sozialversicherung ab. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2021.

Vom 01.-05.02.2021 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt.

Mit Schreiben vom 27.02.2021 (AS 52) und 16.03.2021 (AS 53) forderte die Klägerin die Beklagte zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, zur Übersendung der Arbeitspapiere, zur Übersendung der Entgeltbescheinigung für die Zeiträume der pandemiebedingten Kinderbetreuung an die Krankenkasse und zur Zahlung von „Urlaubsgeld“ und „Lohnfortzahlung“ auf.

Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem Datum 25.02.2021 ein Zeugnis (AS 51) und nach Klageerhebung ein geändertes Zeugnis mit Datum 28.02.2021 (AS 59).

Die Klägerin erhielt für den Zeitraum 16.01.2021 – 28.02.2021 kein Kinderkrankengeld.

Die Klägerin trägt vor, dass ihr für die Zeit ab 11.01.2021 keine andere Betreuungsmöglichkeit für ihr Tochter zur Verfügung gestanden habe. Insbesondere seien hierfür die weder ihre hochbetagten Eltern infrage gekommen noch habe ihre zwölfjährige Tochter die Aufsicht und Verantwortung für die jüngere Schwester übernehmen können. Die Klägerin habe deshalb zuhause bleiben müssen. Die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2a SGB V lägen für die jüngere Tochter vor.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie einen anteiligen Urlaubsanspruch für die Monate Januar und Februar 2021 habe, dies ergebe 3,8 Tage, aufgerundet 4 Tage. Urlaub sei weder beantragt noch gewährt worden. Die Höhe des Anspruchs errechnet die Klägerin mit 89,98 EUR netto (674,88 EUR : 30 x 4).

Für den Zeitraum 01.-05.02.2021 errechnet die Klägerin einen Entgeltfortzahlungsanspruch i.H.v. 122,48 EUR netto (Nettolohn 674,88 EUR : 30 x 5).

Die Klägerin ist der Auffassung, auch das von der Beklagten zuletzt erteilte Arbeitszeugnis entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die von der Klägerin erbrachten Tätigkeiten seien unzureichend dargestellt worden. Sie habe sowohl schriftliche als auch telefonische Korrespondenz mit Schuldnern, Schuldnervertretern, Mandanten, Ämtern, Rechtsanwälten und Gerichtsvollziehern geführt. Im Bestreitensfall könne dies durch entsprechende Zeugen belegt werden. Ebenso habe die Klägerin selbstständig Teilzahlungsvereinbarungen und Tilgungspläne und Forderungskonten für Schuldner erstellt sowie Mandanten- und Schuldnerdaten gepflegt und aktualisiert. Des Weiteren sei die Klägerin bei der Beklagten für den Postlauf zuständig gewesen und habe in diesem Zusammenhang zahlreiche Botengänge erledigt. Die Klägerin habe ferner Anspruch auf eine Bewertung Ihrer Arbeit mit der Formel „zur vollsten Zufriedenheit“. Dass die Arbeit der Klägerin qualitativ weit überdurchschnittlich gewesen sei, könne im Bestreitensfall durch entsprechende WhatsApp-Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Beklagten belegt werden. Hieraus gehe zweifelsfrei hervor, dass die Klägerin stets zuverlässig und zur vollsten Zufriedenheit der Beklagten die ihr übertragenen Aufgaben erledigt habe. Aufgrund der langjährigen und guten Zusammenarbeit habe die Klägerin ferner Anspruch auf die Aufnahme einer „Dankes- und Bedauernsklausel“ im Arbeitszeugnis.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum vom 01.02.2021 bis 05.02.2021 den der Klägerin im Krankheitsfall zustehenden Arbeitslohn in Höhe von € 112,48 (€ 674,88 : 30 * 5 Krankentage) netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, der Klägerin eine Entgeltbescheinigung über den der Klägerin entstandenen Verdienstausfall für den Zeitraum vom 16.01.2021 – 28.02.2021 zur Vorlage bei der Krankenkasse zur Berechnung des der Klägerin nach § 45 Abs. 2a SGB V zustehenden Kinderkrankengeldes zu erteilen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter dem Ausstellungsdatum 28.02.2021 ein korrigiertes Arbeitszeugnis nach folgender Maßgabe zu erteilen:

– Der erste Absatz lautet wie folgt: „Frau B., geboren am 0.0.1980 in O., trat am 05.11.2017 in unser Unternehmen ein und übte die Tätigkeit einer Büroangestellten aus.“

– Die von Frau B. anvertrauten und ausgeführten Tätigkeiten sind vollständig aufzuführen, sodass der zweite Absatz korrigiert wie folgt lautet: „Ihr Arbeitsbereich umfasste folgende Tätigkeiten:

– Posteingang und Postausgang

– Auftragsbearbeitung nach Vorgabe

– Aktenanlage und Aktenablage

– Telefonzentrale

– Zwangsvollstreckung nach Vorgabe

– Büroorganisation

– Schriftliche und telefonische Korrespondenz mit Schuldnern und Schuldnervertretern, Mandanten, Ämtern, Rechtsanwälten und Gerichtsvollziehern

– Erstellen und Überwachen von Zahlungsvereinbarungen

– Pflege von Kundendaten

– Erstellen von Forderungskonten

– Recherchearbeiten

– Wiedervorlagemanagement

– Botengänge“

– Einzufügen als neuer Absatz drei ist folgende Formulierung: „Frau B. führte das Büro während Abwesenheitszeiten Ihrer Vorgesetzten eigenverantwortlich und zuverlässig. Sie hat sich in neue Aufgabengebiete schnell eingearbeitet und stand Weiterbildungsmöglichkeiten stets aufgeschlossen gegenüber.“

– Die Beurteilung der Arbeitsweise ist durch das Wort „stets“ zu ergänzen und lautet daher korrigiert wie folgt: „Frau B. erledigte alle ihr anvertrauten Aufgaben gewissenhaft, zuverlässig und stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.“

– Eine Nennung des Grundes für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat zu unterbleiben.

– Das Zeugnis ist mit einer angemessenen Bekundung des Bedauerns und guten Wünschen für die Zukunft zu beenden und daher wie folgt zu formulieren: „Wir bedauern das Ausscheiden von Frau B. aus unserem Unternehmen und danken ihr für die stets guten Leistungen.

4. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, den der Klägerin zustehenden Resturlaub anteilig für das Kalenderjahr 2021 von 4 Urlaubstagen (23 Urlaubstage: 12* 2 Arbeitsmonate) in Höhe von € 89,98 (€ 674,88 : 30 * 4) netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zur Auszahlung zu bringen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass in der E-Mail der Klägerin vom 08.01.2021 keine Geltendmachung von Betreuungszeiten für die im Homeschooling befindlichen Kinder zu sehen sei. Die Klägerin habe lediglich mitgeteilt, dass sie nicht mehr zur Arbeit erscheinen werde. Zudem habe der Klägerin keine Betreuungszeit zugestanden. Mangels anderweitiger Mitteilung durch die Klägerin sei davon auszugehen, dass die Klägerin die Betreuung anders habe sicherstellen können. Allein der erstmals mit der Klage vorgebrachte Hinweis, die Eltern der Klägerin seien nicht für die Kinderbetreuung in Betracht gekommen, sei nicht ausreichend. Die Klägerin habe der Beklagten ihren behaupteten Verhinderungsfall nicht nachgewiesen und sei damit nicht freizustellen gewesen. Die Klägerin habe ihre Arbeitsleistung auch außerhalb der Homeschooling-Zeiten erbringen können. Die Kinder befänden sich nicht in einem Alter, in welchem eine 24-stündige Aufsichtspflicht bestehe. Durch die Nichterbringung der geschuldeten Arbeitsleistung habe die Klägerin ihren Vergütungsanspruch verloren. Die Klägerin habe kein Leistungsverweigerungsrecht gehabt.

Der Klägerin stehe für den Zeitraum 01.02.2021 bis 05.02.2021 kein Arbeitslohn zu. Die Klägerin habe ab dem 11.01.2021 mit der Begründung, ihre Kinder seien wieder im Homeschooling und sie habe keine für die Beklagte passable Lösung gefunden, nicht mehr ihre arbeitsvertraglichen Leistungspflichten erfüllt. Demnach sei der Entgeltanspruch entfallen. Die Klägerin habe ihren Entgeltanspruch aber zumindest dadurch verloren, dass sie nach eigenen Angaben aufgrund der Kinderbetreuung nicht hätte arbeiten können. Sie sei damit bereits aufgrund der Kinderbetreuung freigestellt gewesen, womit sich eine Erkrankung im selben Zeitraum nicht mehr auswirke.

Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu. Der bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses angefallene Urlaub sei vollumfänglich gewährt worden. Die Klägerin habe sogar mehr Urlaubstage in Anspruch genommen als ihr arbeitsvertraglich zugestanden hätten.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf ein korrigiertes Arbeitszeugnis. Sie habe für die Beklagte nicht die schriftliche und telefonische Korrespondenz mit den Schuldnern, Schuldnervertretern, Mandanten, Ämtern, Rechtanwälten und Gerichtsvollziehern geführt. Die Klägerin habe nicht selbstständig Teilzahlungsvereinbarungen und Tilgungspläne oder Forderungskonten für Schuldner erstellt. Selbstverständlich seien Mandanten- und Schuldnerdaten ständig zu pflegen und zu aktualisieren, genau dies habe die Klägerin jedoch nicht getan. Die Klägerin sei weder für den Postlauf zuständig gewesen noch habe sie in diesem Zusammenhang zahlreiche Botengänge erledigt. Die Klägerin habe das Büro zu keinem Zeitpunkt, auch nicht während der Abwesenheit ihrer Vorgesetzten eigenverantwortlich und zuverlässig geführt. Auch habe sich die Klägerin nicht schnell in neue Aufgabengebiete eingearbeitet. Es sei nicht nachvollziehbar, welchen Weiterbildungsmöglichkeiten die Klägerin aufgeschlossen gegenübergestanden habe. Die Klägerin habe die ihr anvertrauten Aufgaben teilweise und gerade nicht stets zur vollsten Zufriedenheit der Beklagten erledigt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Bewertung ihrer Arbeit mit der Formel zur vollsten Zufriedenheit. Die Arbeit der Klägerin sei qualitativ nicht überdurchschnittlich gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 27.05.2021 und vom 11.10.2021 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Streitgegenstände hinreichend individualisiert im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: Die Klägerin verlangt im Wege der Leistungsklage von der Beklagten Entgelt und die Erteilung einer Bescheinigung sowie eines geänderten Arbeitszeugnisses.

II.

Die Klage ist jedoch nur zu einem Teil begründet. Die Klägerin hat lediglich Anspruch auf Erteilung einer Entgeltbescheinigung und auf Urlaubsabgeltung, hingegen nicht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Zeugnisberichtigung.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum 01.-05.02.2021. Die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 EFZG liegen nicht vor, weil die Arbeitsverhinderung der Klägerin nicht auf Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit beruhte.

Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung sein. Der Arbeitgeber wird mit dem Entgelt ohne Gegenleistung nur belastet, wenn der Arbeitnehmer ohne Erkrankung gearbeitet hätte. Das ist nicht der Fall, wenn die Arbeit zumindest auch aus einem anderen Grund nicht geleistet worden ist (ErfK/Reinhard § 3 EFZG Rn. 14 m.w.N.). Vorliegend hat die Klägerin bereits deshalb keine Arbeitsleistung erbracht, weil sie ihre im Homeschooling befindlichen Kinder betreut hat. Sie hätte auch ohne die Erkrankung nicht gearbeitet. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung steht ihr daher nicht zu. Dabei kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, ob die Klägerin berechtigt oder unberechtigt der Arbeit ferngeblieben ist, denn auch im letzteren Fall würde das Fehlen nicht auf der Krankheit beruht haben.

2. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin eine Entgeltbescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse für den Zeitraum 16.01.2021 bis 28.02.2021 zu erteilen. Der Anspruch beruht auf § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 98 Abs. 1 S. 1 SGB X und entspringt der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Die Klägerin ist ohne die notwendige Mitwirkung der Beklagten außerstande, ihren Anspruch auf Kinderkrankengeld zu realisieren.

a) Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Kinderkrankengeld für den Zeitraum 16.01.2021 bis 28.02.2021 gemäß § 45 Abs. 2a SGB V, da sie aufgrund der Schulschließung ihre in Homeschooling befindliche jüngere Tochter zu betreuen hatte. Die Einwendungen der Beklagten hiergegen sind unbeachtlich:

Die Anspruchsvoraussetzungen des Kinderkrankengeldes im Einzelnen prüft die Krankenkasse, im Streitfall ist hierfür der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Die Schulschließung und die Betreuungsbedürftigkeit sind deshalb nach der Systematik von § 45 SGB V der Krankenkasse gegenüber glaubhaft zu machen. Demgegenüber besteht keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber Einzelheiten hierzu mitzuteilen, weshalb es auf die von der Beklagten hierzu angestellten Überlegungen nicht ankommt.

b) Die Klägerin hat der Beklagten mit E-Mail vom 08.01.2021 alle erforderlichen Tatsachen mitgeteilt, aus denen sich aus ihrer Sicht der Anspruch auf Freistellung ergab, Einzelheiten zum Betreuungsbedarf, insbesondere über ihre individuellen familiären Verhältnisse, musste sie der Beklagten nicht mitteilen. Sie konnte auch davon ausgehen, dass die Beklagte ihr die Freistellung gewährt, dies spätestens nachdem diese ihr mit E-Mail vom 12.01.2021 mitgeteilt hatte, dass sie sich an die Krankenkasse wenden solle. Die Beklagte hat zwar deutlich gemacht, dass sie nicht wisse, wie sie die anstehende Arbeit ohne die Arbeitsleistung der Klägerin bewältigen solle und hat umfangreiche Rechercheergebnisse zum Sinn und Zweck der elterlichen Betreuung beim Homeschooling mitgeteilt. Indes hat sie die Klägerin nicht zum Arbeitsantritt aufgefordert oder ihr eine abweichende Vereinbarung von Zeit und Ort (Homeoffice?) der Erbringung der Arbeitsleistung angeboten. Von einem unentschuldigten Fernbleiben von der Arbeit kann daher nicht die Rede sein.

c) Die Beklagte ist gemäß § 98 Abs. 1 SGB X zur Erteilung einer Entgeltbescheinigung für den genannten Zeitraum verpflichtet. Danach hat, soweit es in der Sozialversicherung im Einzelfall für die Erbringung von Sozialleistungen erforderlich ist, der Arbeitgeber auf Verlangen dem Leistungsträger oder der zuständigen Einzugsstelle Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort und das Arbeitsentgelt zu erteilen.

Unstreitig ist die Beklagte von der Krankenkasse der Klägerin mehrfach erfolglos zur Erteilung der Bescheinigung aufgefordert worden. Die Beklagte hat ihre Pflicht nicht erfüllt, die vom Gesetz immerhin als so bedeutend angesehen wird, dass ihre Versäumung gemäß § 98 Abs. 5 Nr. 1 sogar mit einem Bußgeld bis zu 5.000,00 EUR bewehrt ist.

Der Klage war insoweit stattzugeben, ohne dass es darauf ankommt, ob für einzelne Zeiträume ein Anspruch auf Kinderkrankengeld ggf. nicht besteht. Diese Prüfung obliegt nicht dem Arbeitsgericht, das nur über die arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Erteilung einer Bescheinigung, nicht über deren inhaltliche Richtigkeit zu urteilen hat. Anderes ist von der Klägerin auch nicht beantragt.

3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zeugnisberichtigung gemäß § 109 GewO. Sie hat nicht hinreichend dargelegt, dass das bislang erteilte Zeugnis nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt und dass sie Anspruch auf die begehrten Änderungen hat.

Das von der Beklagten erteilte Zeugnis ist formell einwandfrei, inhaltlich vollständig sowie in der Bewertung von mittlerer Art und Güte, weshalb es den Zeugnisanspruch zunächst erfüllt. Strebt der AN eine bessere, überdurchschnittliche Beurteilung an, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast. Soll das Zeugnis ihm „sehr gute“ oder „gute“ Leistungen bescheinigen, hat er deren tatsächliche Grundlagen darzulegen und ggf. zu beweisen (ErfK/Müller-Glöge § 109 GewO Rn. 80ff. m. zahlr. Nachw.).

Diese Darlegung hat die Klägerin nicht geleistet, jedenfalls aber ist sie beweisfällig geblieben. Sie hat insbesondere, auch nachdem die Beklagte den Vortrag bestritten hat, den für den Bestreitensfall angekündigten Zeugenbeweis nicht angetreten. Auch ist der Verweis auf beigefügte WhatsApp-Nachrichten ungeeignet. Es ist bereits zweifelhaft, ob der umfangreiche Verweis auf Anlagen den schriftsätzlichen Vortrag ersetzen kann. Jedenfalls im vorliegenden Fall reicht er aber keinesfalls aus, weil schon gar nicht erkennbar ist, welche Tatsachen mit den Chat-Verläufen jeweils belegt werden sollen. Einen Anspruch auf eine sog. Schlussformel hat die Klägerin nicht (BAG 11.12.2012 – 9 AZR 227/11).

Insoweit war die Klage abzuweisen.

4. Die Klägerin hat Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG.

Die Klägerin hat gemäß § 5 BUrlG Anspruch auf Teilurlaub für die Monate Januar und Februar 2021. Unstreitig hat das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2021 geendet. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Klägerin entgegen § 28a SGB IV – und ebenfalls bußgeldbewehrt nach § 111 Abs. 1 SGB IV – von der Sozialversicherung abgemeldet hat.

Für die genannten Monate ist ein Teilurlaubsanspruch entstanden, auch wenn die Klägerin keine Arbeitsleistung erbracht hat. Maßgeblich ist allein der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Die Berechnung der Urlaubstage ist zwischen den Parteien nicht streitig. Es ergibt sich aufgerundet ein Anspruch von 4 Tagen. Hiervon wurde kein Tag genommen. Die diesbezügliche Behauptung der Beklagten, dass der Urlaub vollständig gewährt worden sei, ist nicht nachvollziehbar, da die Klägerin unstreitig gefehlt hat, ohne Urlaub zu nehmen. Das unsubstantiierte Vorbringen der Beklagten kann aber auch nicht so verstanden werden, dass die Klägerin vor dem 11.01.2021 Urlaub aus 2021 genommen hat, zumal die Beklagte auch hierfür keinerlei Entgelt geleistet hat.

Die Berechnung der Anspruchshöhe durch die Klägerin ist nicht nachvollziehbar. Richtigerweise ist bei Vereinbarung eines festen Monatsentgelts zur Berechnung des täglichen Urlaubsentgelts gemäß § 11 BUrlG das Bruttomonatsentgelt mit 3 zu multiplizieren und durch 65 zu teilen (Referenzprinzip). Für vier Urlaubstage ergibt sich so ein Bruttoanspruch i.H.v. 176,68 EUR. Da die Klägerin lediglich 89,98 EUR netto beantragt hat, war ihr dieser Betrag zuzusprechen, § 308 Abs. 1 ZPO.

Eine Entscheidung über den Zinsantrag ist versehentlich unterblieben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 369 Abs. 3 ZPO. Die Parteien tragen die Kosten im Verhältnis ihres jeweiligen Obsiegens und Unterliegens. In die Kostenquote wurden die vor dem Kammertermin zurückgenommenen Anträge zulasten der Klägerin eingerechnet.

Der Rechtsmittelstreitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen in Höhe der zuletzt geltend gemachten Zahlungsansprüche zuzüglich eines Bruttomonatsentgelts für das Zeugnis und je 10% eines Bruttomonatsentgelts für jeden Monat, für den die Bescheinigung von Entgelt verlangt wird.

Gründe für die gesonderte Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch Rechtsstreitigkeiten im Sinne von § 64 Abs. 3 Nr. 2 ArbGG betrifft.


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