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Zuschuss zum Kurzarbeitergeld – Tarifauslegung

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 18 Sa 40/10 – Urteil vom 11.03.2011

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.04.2010 (1 Ca 10576/09) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte von den erstinstanzlichen Kosten 90 % und der Kläger 10 % zu tragen hat.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld.

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld - Tarifauslegung
Symbolfoto: Von Bildagentur Zoonar GmbH /Shutterstock.com

Der Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt seit 01.01.2001 als Betriebsmittelkonstrukteur zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 4.124,59 €. Der Kläger ist am 26.10.1954 geboren, verheiratet und hat zwei Kinder. Kinderfreibeträge sind auf der Lohnsteuerkarte nicht eingetragen. Er hat die Steuerklasse III gewählt. Er ist nicht kirchensteuerpflichtig. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers sind kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die zwischen dem Unternehmensverband Metall Baden-Württemberg (vormals Handwerksverband Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg) und der IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg abgeschlossenen Tarifverträge anwendbar. Im Manteltarifvertrag für Beschäftigte 2006 (nachfolgend: MTV 2006) heißt es auszugsweise und soweit von Interesse:

㤠8.2 Kurzarbeit

Kurzarbeit im Sinne des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) kann mit Zustimmung des Betriebsrates eingeführt werden.

8.2.3 Würde ein Arbeitsausfall infolge Kurzarbeit (i. S. d. SGB III) zu einer Verringerung des monatlichen Bruttoentgelts um bis zu 10 % führen, bleibt das monatliche Bruttomonatsentgelt, das Beschäftigte ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten, ungekürzt.

8.2.4 Bei einer Verringerung des monatlichen Bruttoentgelts infolge Kurzarbeit um mehr als 10 % gewährt der Arbeitgeber dem Beschäftigten zum gekürzten Monatsentgelt und zum Kurzarbeitergeld einen Zuschuss. Dieser ist so zu bemessen, dass Beschäftigte zum gekürzten Bruttomonatsentgelt und Kurzarbeitergeld einen Ausgleich bis zu 80 % des vereinbarten Bruttomonatsentgelts (ohne Mehrarbeit) einschließlich der leistungsabhängigen variablen Bestandteile des Monatsentgelts erhalten, jedoch nicht mehr als das Nettoentgelt, das diesem Bruttomonatsentgelt entspricht.

Nettoentgelt in diesem Sinne ist das um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Beschäftigten gewöhnlich anfallen, verminderte Bruttoentgelt.

§ 12 Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

12.4 Beschäftigte nach 5jähriger Tätigkeit im selben Unternehmen erhalten über die Frist nach § 12.3 hinaus einen weiteren Monat, Beschäftigte mit mindestens 10jähriger Betriebszugehörigkeit im selben Unternehmen für noch einen weiteren Monat als Zuschuss zum Krankengeld die Differenz zwischen dem Krankengeld und 100 % der monatlichen Nettobezüge.

Der Differenzbetrag wird in brutto gewährt und unterliegt den gesetzlichen Abzügen.

Nettobezug in diesem Sinne ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt ohne Auslösungen.

Einmalige Zuwendungen bleiben außer Betracht.“

Bei der Beklagten wurde ab 01.03.2009 Kurzarbeit eingeführt. Auch der Kläger arbeitete kurz.

Der Kläger erhielt für den Zeitraum April 2009 bis Juli 2009 folgende Zahlungen:

………………………….

Der Kläger meinte, der tarifliche Zuschuss zum Kurzarbeitergeld sei fehlerhaft errechnet. In einem ersten Schritt sei von 80 % des Sollbruttoentgelts (4.124,59 € x 80 % = 3.299,67 €) das erhaltene Istbruttoentgelt, sowie das Kurzarbeitergeld in Abzug zu bringen. Die sich ergebende Differenz sei der zu zahlende Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. In einem zweiten Schritt sei lediglich eine Deckelungsberechnung vorzunehmen. Hierfür sei das Istbruttoentgelt mit dem in der ersten Stufe ermittelten Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zu addieren und aus dem sich hieraus ergebenden (fiktiven) Bruttobetrag ein (fiktiver) Nettobetrag zu errechnen. Dieser (fiktive) Nettobetrag sei mit dem Kurzarbeitergeld zu addieren. Ein Deckelungsabzug sei nur vorzunehmen, wenn der sich im zweiten Schritt ergebende (fiktive) Nettobetrag (zuzüglich Kurzarbeitergeld) das Nettoentgelt überschreitet, das sich aus dem Sollbruttoentgelt ergibt. Der Kläger gab das sich aus dem Sollbruttoentgelt von 4.124,59 € ergebende Nettoentgelt mit 3.081,13 € an. Er meinte, die tarifliche Deckelungsregelung müsse nämlich genauso ausgelegt werden wie die wortgleiche Regelung in § 8.2.3 des Manteltarifvertrages für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden (nachfolgend: MTV Metallindustrie). Zweck der Regelung sei, dass die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer durch die steuerliche Privilegierung des Kurzarbeitergeldes netto nicht mehr erhalten sollen als sie netto ohne Kurzarbeit erhalten hätten.

Der Kläger errechnete sich für den noch streitigen Zeitraum April 2009 bis Juli 2009 noch folgende weitere Zuschussbeträge:

April 2009: 218,54 €

Mai 2009: 218,54 €

Juni 2009: 94,07 €

Juli 2009: 218,54 €

Die Ansprüche für den Zeitraum April 2009 bis Juni 2009 wurden geltend gemacht mit Klageerhebung vom 20.10.2009. Die Klage wurde der Beklagten zugestellt am 27.10.2009. Der Anspruch für den Monat Juli 2009 wurde geltend gemacht mit Schriftsatz vom 18.12.2009.

Ursprünglich war zwischen den Parteien auch ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld nach der Regelung des § 8.2.3 MTV 2006 für den Monat März 2009 im Streit in Höhe von 85,90 €. Dieser Betrag wurde aber bereits vor Klageerhebung von der Beklagten bezahlt. Der Rechtsstreit wurde insoweit schon erstinstanzlich beiderseits für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragte:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2009 einen weiteren Zuschuss zum gekürzten Monatsentgelt und zum Kurzarbeitergeld in Höhe von 218,54 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2009 einen weiteren Zuschuss zum gekürzten Monatsentgelt und zum Kurzarbeitergeld in Höhe von 218,54 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2009 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2009 einen weiteren Zuschuss zum gekürzten Monatsentgelt und zum Kurzarbeitergeld in Höhe von 94,07 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2009 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2009 einen weiteren Zuschuss zum gekürzten Monatsentgelt und zum Kurzarbeitergeld in Höhe von 218,54 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie vertrat die Auffassung, sie habe den Zuschuss zum Kurzarbeitergeld richtig errechnet. Bei der Deckelungsberechnung sei kein fiktiver Nettobetrag zu errechnen. Vielmehr sei dem aus dem Sollbruttoentgelt sich ergebenden Nettoentgelt, welches sie mit ca. 3.050,00 € bezifferte, der Betrag gegenüber zu stellen, der sich aus der Addition von Istentgelt (brutto), Kurzarbeitergeld und dem auf der ersten Berechnungsstufe sich ergebenden Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (brutto) ergibt. Sie trug vor, es sei von den Tarifvertragsparteien in Kauf genommen worden, dass von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer ein geringeres Nettoentgelt bekämen. Auch bei der Zuzahlung zum Krankengeld werde schließlich nur die Differenz zwischen dem Krankengeld und dem 100 %-igen Nettoentgelt als Bruttobetrag aufgezahlt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprechend den klägerischen Anträgen mit Urteil vom 22.04.2010 voll entsprochen. Es führte zur Begründung aus, der Tarifvertrag stelle schon seinem Wortlaut nach auf einen Ausgleich ab, den die Beschäftigten tatsächlich „erhalten“ sollen und begrenze diesen auf das Nettoentgelt, das sich aus dem vereinbarten Bruttoentgelt ergebe. Hätten die Tarifvertragsparteien eine Regelung wie bei der Zuzahlung zum Krankengeld haben wollen, hätten sie einfacher formulieren können, dass die Arbeitnehmer einen Anspruch hätten auf die Differenz zwischen dem Sollnettoentgelt und dem reduzierten Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich Kurzarbeitergeld. Die zweite Stufe wäre dann überflüssig. Zweck der tariflichen Deckelungsregelung sei, dass von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer wegen der steuerlichen Privilegierung des Kurzarbeitergeldes kein höheres Nettoeinkommen erzielen sollen als sie ohne Kurzarbeit erhalten hätten.

Dieses Urteil wurde der Beklagten am 15.07.2010 zugestellt. Hiergegen legte die Beklagte am 10.08.2010 Berufung ein ohne Beifügung des angegriffenen Urteils und ohne vollständige Namensnennung des Klägers und ohne Angabe der Adresse des Klägers. Auch die Firmierung der Beklagten wurde nicht vollständig mitgeteilt, genauso wenig wie die Anschrift der Beklagten. Die Angabe von Name und Anschrift des Klägers wurde am 13.08.2010 nachgeholt. Die Berufung wurde innerhalb der bis 15.10.2010 verlängerten Begründungsfrist am 14.10.2010 ausgeführt.

Die Beklagte rügt, die vom Arbeitsgericht vorgenommene Wortlautauslegung der Tarifvorschrift sei mit dem tatsächlichen Wortlaut nicht vereinbart. Vielmehr ergebe sich aus dem Wortlaut eindeutig, dass ein Bruttobetrag mit dem Sollnettoentgelt verglichen werden müsse. Schließlich heiße es in § 8.2.4 MTV 2006 nur, dass ein Ausgleich „bis zu“ 80 % bezahlt werden solle. Daraus folge, dass der Zuschuss auch geringer sein könne.

Die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht habe fehlerhaft unterlassen, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu tariflichen Zuschüssen zum Krankengeld (z. B. BAG 14. Januar 1987 – 5 AZR 346/85 – juris) auch auf die vorliegend streitige Regelung des Zuschusses zum Kurzarbeitergeld anzuwenden.

Die Annahme des Arbeitsgerichts, Zweck der tariflichen Deckelungsregelung sei gewesen, den durch die steuerliche Privilegierung des Kurzarbeitergeldes bedingten höheren Nettozufluss auf das Nettoentgelt zu beschränken, das die Arbeitnehmer ohne Kurzarbeit erhalten hätten, sei eine bloße Unterstellung.

Sie meint, ihre Auffassung werde auch bestätigt durch ein Schreiben der IG Metall vom 17.12.1997 zur Auslegung von § 8.2.4 des Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte in Baden-Württemberg vom 03.04.1997 (nachfolgend: MTV 1997). In diesem Schreiben heißt es wie folgt:

„Der Arbeitgeber hat bei Kurzarbeit (AFG) zum Kurzgehalt bzw. Kurzlohn und dem daraus zu errechnenden Kurzarbeitergeld einen Zuschuss zu zahlen, damit der Arbeitnehmer mindestens den Nettoverdienst erreicht, der sich aus 80 % seines bisherigen Bruttomonatsverdienstes ergibt.“

Sie meint, zur Auslegung des Inhalts der tariflichen Deckelungsregelung müsse auch die tatsächliche Tarifübung seit den 1980er Jahren herangezogen werden. Sie behauptet, die Regelungen zu den Kurzarbeitergeldzuschüssen seien schon immer so gehandhabt worden wie von der Beklagten vorgetragen. Die klägerische Methode einer fiktiven Nettoberechnung sei für viele kleine Handwerksbetriebe praktisch nicht handhabbar.

Die Beklagte beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.04.2010 (Aktenzeichen: 1 Ca 10576/09) wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt im Wesentlichen das arbeitsgerichtliche Urteil.

Er trägt zudem vor, das von der Beklagten herangezogene Schreiben der IG Metall vom 17.12.1997, als auch die von der Beklagten vorgetragene Tarifübung betreffen lediglich den alten, inzwischen abgelösten, MTV 1997, der inhaltlich eine andere Regelung getroffen habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt den dazugehörenden Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, in der Hauptsache jedoch nicht begründet.

I.:

Die gem. § 64 Abs. 1, 2a und b ArbGG statthafte Berufung ist zulässig.

1. Die Berufung wurde insbesondere fristgerecht und formgerecht eingelegt im Sinne von § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519 ZPO.

a) Zwar wurde in der ursprünglichen Berufungsschrift der Name des Klägers (Berufungsbeklagten) nicht vollständig bezeichnet, sondern nur mit „B. S.“, weshalb Zweifel angebracht sind, ob dies dem Erfordernis der hinreichenden Klarheit über die Beteiligten genügt hätte (Zöller/Heßler 27. Aufl. 519 ZPO Rn. 30a). Die Benennung des vollständigen Namens des Klägers wurde jedoch auf gerichtlichen Hinweis noch innerhalb der Berufungsfrist am 13.08.2010 nachgeholt.

b) Dass in der ursprünglichen Berufungsschrift die Adresse des Klägers nicht angegeben war, hätte zum einen noch nicht zur Unzulässigkeit der Berufung geführt (BAG (GS) 16. September 1986 – GS 4/85 – BAGE 53, 30). Im Übrigen wurde auch die Angabe der Adresse des Klägers noch innerhalb der Berufungsfrist am 13.08.2010 nachgeholt.

c) Selbiges gilt für die Angabe der korrekten Firmierung der Beklagten. Die korrekte und vollständige Firmierung wurde jedenfalls am 13.08.2010 nachgebracht.

d) Die Anschrift der Beklagten (Berufungsführerin) wurde zwar selbst am 13.08.2010 nicht nachgebracht. Dies war aber, anders als z. B. bei einer Klageerhebung ohne Angabe der Anschrift, unschädlich (BGH 11. Oktober 2005 – XI ZR 398/04 – FamRZ 2006, 116).

2. Die Berufungsbegründung erfolgte form- und fristgerecht, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 520 ZPO.

Auch im Übrigen ist die Berufung zulässig.

II.:

Die Berufung ist in der Hauptsache aber nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben.

Der Kläger hat einen Anspruch auf weitere Zuschusszahlungen auf das Kurzarbeitergeld für die Monate April 2009 bis Juli 2009 in begehrter Höhe. Der Anspruch beruht auf § 8.2.4 MTV 2006.

1. Der Kläger befand sich im streitigen Zeitraum unbestritten in Kurzarbeit.

Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitigen Tarifbindung, § 3 Abs. 1 TVG, die Regelungen des MTV 2006 unmittelbar und zwingend Anwendung, § 4 Abs. 1 TVG.

2. Gem. § 8.2.4 MTV 2006 hat der Arbeitgeber bei einer Verringerung des monatlichen Bruttoentgelts infolge Kurzarbeit um mehr als 10 % den Beschäftigten zum gekürzten Monatsentgelt und zum Kurzarbeitergeld einen Zuschuss zu bezahlen bis zu 80 % des vereinbarten Bruttomonatsentgelts.

a) Daraus folgt, dass in einem ersten Rechenschritt von 80 % des üblichen Bruttomonatsentgelts (hier: 3.299,67 €) das tatsächlich erhaltene Istentgelt in Abzug zu bringen ist, sowie das Kurzarbeitergeld. Die Differenz ergibt den Zuschussbetrag. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig.

b) Soweit der MTV 2006 regelt, dass der Ausgleich zu erfolgen hat „bis zu“ 80 % des vereinbarten Bruttoentgelts, bedeutet dies, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht, dass (vorbehaltlich der Deckelungsregelung) der Gesamtbruttobetrag, den der Kläger (inklusive Zuschuss) zu erhalten hat auch geringer als 80 % sein dürfte. Gemeint ist vielmehr, dass das Arbeitsentgelt zuzüglich Kurzarbeitergeld aufzustocken ist um einen Zuschuss, „bis“ 80 % des bisherigen Sollbruttos erreicht sind.

3. Die tarifliche Deckelung des Zuschusses zum Kurzarbeitergeld ist so durchzuführen, wie der Kläger und das Arbeitsgericht ausgeführt haben. Es ist das Bruttoistentgelt zu addieren mit dem in der ersten Rechenstufe ermittelten Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag ist ein (fiktiver) Nettobetrag zu ermitteln, der wiederum mit dem Kurzarbeitergeld zu addieren ist. Nur wenn der sich sodann ergebende (fiktive) Nettobetrag das Nettosollentgelt übersteigt, greift die Deckelungsregelung des § 8.2.4 MTV 2006. Dies ergibt sich aus der Auslegung der tariflichen Regelung.

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung eines Gesetzes geltenden Grundsätzen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Es ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften, § 133 BGB. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 18. November 2004 – 8 AZR 540/03 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 88; BAG 21. August 2003 – 8 AZR 430/02 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 185).

b) Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, spricht schon der Wortlaut für einen Nettovergleich.

Der Beklagten ist zwar einzuräumen, dass die tarifliche Regelung den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern einen Bruttoanspruch zuerkennen möchte. Als Bezugsgröße (im ersten Rechenschritt) ist auch eine Bruttogröße benannt, nämlich 80 % des vereinbarten Bruttomonatsentgelts. Im hier maßgeblich streitigen zweiten Rechenschritt ist aber die tariflich benannte Bezugsgröße ein Nettobetrag, nämlich das Nettoentgelt, das dem Bruttomonatsentgelt entspricht. Der Arbeitnehmer soll nicht mehr „erhalten“ als dieses Sollnettoentgelt. Soll aber etwas zu „Erhaltendes“ verglichen werden mit einem Nettobetrag, kann dies vernünftigerweise nur erfolgen, wenn das „Erhaltene“ ebenfalls auf eine Nettobasis gestellt wird. Insoweit wird auch verwiesen auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zum wortgleichen § 8.2.4 MTV Metallindustrie (LAG Baden-Württemberg 24. November 2010 – 13 Sa 40/10 – juris). Darin heißt es: „Ausgangspunkt der Deckelungsregelung in § 8.2.4 Abs. 1 Satz 2 MTV ist das Nettoentgelt, welches der Arbeitnehmer bei ungekürztem Bruttomonatsentgelt erhalten würde. In Bezug darauf soll er im Falle der Kurzarbeit – zusammen mit dem gekürzten Bruttomonatsentgelt, dem Kurzarbeitergeld und dem tariflichen Zuschuss – nicht mehr erhalten. Zwar ist im Wortlaut der Tarifnorm bei der Zuschussregelung dem Grunde nach eine Betrachtung der Bruttobeträge angestellt. Die Deckelungsregelung bezieht sich aber auf das Nettoentgelt. Dies kann nur so verstanden werden, dass hier ein symmetrisches Begriffspaar gebildet wird, wenn dies auch im Wortlaut der Norm verkürzt wiedergegeben ist: Der Bruttozuschuss zum gekürzten Bruttomonatsentgelt soll dem Arbeitnehmer 80 % seines bisherigen Bruttomonatsentgelts sichern, dabei soll er netto nicht mehr als 100 % des Nettoentgelts erhalten, welches er bei ungekürzter Vergütung erhalten würde. Der Arbeitnehmer „erhält“ nur seine Nettovergütung, auch wenn der Arbeitgeber hierfür mehr (brutto) aufwenden muss. Schon eine verständige Auslegung des Wortlauts von § 8.2.4 Abs. 1 Satz 2 MTV führt zu dem Ergebnis, dass die Deckelungsregelung einen Vergleich der beiden Nettovergütungen aus gekürzter und ungekürzter Vergütung betrifft.“ Diese Ausführungen der 13. Kammer macht sich auch die vorliegend zur Entscheidung berufene 18. Kammer für die Auslegung des MTV 2006 des Metallhandwerks zu eigen.

c) Zu diesem Auslegungsergebnis kommt man auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung.

Wie bereits oben dargestellt, sollen die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer einen Zuschuss erhalten, sodass sie in ihrer Gesamtvergütung 80 % des bisherigen Sollbruttos erhalten. Die Formulierung „bis zu 80 %“ bedeutet, dass der Zuschuss in einer Höhe zu bezahlen ist, „bis“ 80 % der bisherigen Sollbruttovergütung erreicht sind. Würde man aber, wie die Beklagte meint, beim zweiten Rechenschritt einen Bruttobetrag aus reduziertem Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld und Zuschuss zum Kurzarbeitergeld dem Sollnettoentgelt gegenüberstellen, so würde dies vielfach (so auch beim Kläger) dazu führen, dass gerade eine Gesamtvergütung von 80 % des Sollentgeltes nicht erreicht würde, sondern diese deutlich darunter läge. Dies widerspräche aber dem ausdrücklich formuliert Willen der Tarifvertragsparteien. Die Beklagte vergleicht schlicht Äpfel mit Birnen (LAG Baden-Württemberg 24. November 2010 aaO).

Ganz offenkundig sollte mit der tariflichen Deckelungsregelung lediglich eine „Überversorgung“ der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer verhindert werden. Wegen der steuerlichen Privilegierung des Kurzarbeitergeldes sind nämlich, je nach Umfang der Kurzarbeit, vor allem bei Kurzarbeit Null, Fälle denkbar, bei denen unter Zahlung eines Zuschusses bis zu 80 % des Bruttosollentgelts sich ein Nettoentgelt ergibt, das das Sollnettoentgelt übersteigt, das der Arbeitnehmer gehabt hätte, wenn er nicht kurz gearbeitet hätte. Die Arbeitnehmer sollen aber nicht besser gestellt werden als wenn sie gearbeitet hätten.

d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Betrachtung des Tarifzusammenhangs, insbesondere unter Zusammenschau mit § 12.4 MTV 2006.

In § 12.4 MTV 2006 ist eine Bruttoaufzahlung auf den Unterschiedsbetrag zwischen einem (Brutto-)Krankengeld zur Nettoentgeltfortzahlung geregelt. Diese Tarifnorm regelt nur die Zahlung einer Differenz, die ausdrücklich zwischen einem Nettobetrag und Leistungen der Sozialversicherung (, die brutto geleistet werden,) gebildet wird. In der Deckelungsregelung des § 8.2.4 MTV 2006 geht es aber (anders als noch im ersten Rechenschritt) nicht (mehr) allein um die Zahlung eines Differenzbetrages, sondern um die Feststellung einer „Überversorgung“ (LAG Baden-Württemberg 24. November 2010 aaO).

Insoweit ist auch hier wiederum dem Arbeitsgericht voll zuzustimmen. Hätten die Tarifvertragsparteien alleine eine Regelung zur Ermittlung eines Differenzbetrages treffen wollen, hätten sie – wie auch in § 12.4 MTV 2006 – keiner zwei Rechenschritte bedurft. Der zweite Rechenschritt dient daher nicht mehr der Differenzermittlung, sondern nur noch der Feststellung und Verhinderung einer „Überversorgung“.

Auch die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. BAG 14. Januar 1987 – 5 AZR 346/85 – juris) zum Zuschuss zum Krankengeld ist nicht zielführend. Zum Einen betrifft diese Rechtsprechung nicht § 12.4 MTV 2006, sondern Regelungen zum Zuschuss zum Krankengeld im damaligen Bundesmanteltarif für die Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II). Zum Anderen betrafen diese Rechtsstreitigkeiten das Ausfüllen nachträglicher Regelungslücken, die entstanden sind durch Einführung einer Beitragspflicht des Krankengeldes zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Dies hat mit vorliegendem Rechtsstreit schlicht gar nichts zu tun.

e) Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine tatsächliche Tarifübung berufen.

Dabei mag dahinstehen, wie die Regelung des Zuschusses zum Kurzarbeitergeld bis 31.01.2006 gehandhabt wurde. Denn zum 01.02.2006 ist der aktuelle neue MTV 2006 in Kraft getreten mit einer von der Altregelung deutlich abweichenden Regelung. Nach § 8.2.4 MTV 1997 war ein Zuschuss zu bezahlen, damit der Arbeitnehmer mindestens den Nettoverdienst erreichte, der sich aus 80 % seines bisherigen Bruttomonatsverdienstes ergab. Es handelte sich also seinerzeit ausdrücklich nur um eine einstufig zu ermittelnde Differenz. Bezugsgröße war von Anfang an ein Nettobetrag. Dies wurde geändert. Die Nettobezugsgröße wurde in eine Bruttobezugsgröße geändert. Statt 80 % des bisherigen Nettos müssen nunmehr 80 % des bisherigen Bruttos erreicht werden. Gerade weil es bei einer Bruttobezugsgröße wegen der steuerlichen Privilegierung des Kurzarbeitergeldes zu Verwerfungen kommen kann, macht es Sinn, dass als Korrektiv eine Deckelung zur Vermeidung von „Überversorgungen“ eingezogen wurde.

f) Die Beklagte kann sich auch nicht auf das Schreiben der IG Metall vom 17.12.1997 berufen.

Zum Einen betrifft dieses Schreiben den alten MTV 1997 und nicht die hier streitige Neuregelung im MTV 2006. Im Übrigen steht zwischen den Parteien auch außer Streit, dass die Bezugsgröße in § 8.2.4 MTV 2006 im zweiten Rechenschritt eine Nettogröße ist. Streitig ist vorliegend nur, ob dem Sollnettoentgelt zum Vergleich ein Brutto- oder ein Nettobetrag gegenübergestellt werden muss. Dazu besagt das Schreiben vom 17.12.1997 logischerweise nichts, weil es seinerzeit gerade einen zweiten Rechenschritt zur Feststellung einer „Überversorgung“ noch nicht gab.

g) Zu guter Letzt kann sich die Beklagte auch nicht auf Praktikabilitätsgesichtspunkte berufen.

Es mag sein, dass es für kleinere Handwerksbetriebe mühsamer ist, wenn sie (fiktive) Nettovergleichsberechnungen vornehmen müssen. Es hat sich im Kern aber nichts geändert zur Regelung im MTV 1997. Auch dort musste (fiktiv) der Nettobetrag errechnet werden, der sich aus 80 % des bisherigen Bruttoverdienstes ergab. Es kann für den Aufwand des Betriebes kein Unterschied machen, ob eine Fiktivberechnung im ersten Rechenschritt oder erst im zweiten Rechenschritt vorgenommen werden muss.

4. Es ergeben sich somit nachfolgende Berechnungen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Nettoentgelt, das sich aus 4.124,59 € brutto ergibt, weder 3.081,13 € beträgt, wie vom Kläger vorgetragen, noch „ca. 3.050,00 €“, wie von der Beklagten vorgetragen. Unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse III/0 ohne Kirchensteuerabzug und einem Krankenkassenbeitragssatz bis 30.06.2009 von 15,5 %, ergibt sich ein Sollnettoentgelt von 2.734,75 €. Für den Monat Juli 2009 beträgt das Sollnettoentgelt wegen der Reduzierung des Krankenkassenbeitragssatzes auf 14,9 % 2.745,77 €.

a) April 2009:

1. Rechenschritt:

80 % des Sollbruttoentgelts: 3.299,67 € brutto

abzüglich Istentgelt: 2.611,48 € brutto

abzüglich Kurzarbeitergeld: 454,91€

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld: 233,28 € brutto

2. Rechenschritt:

Istentgelt: 2.611,48 € brutto

zuzüglich Zuschuss zum Kurzarbeitergeld: 233,28 € brutto

2.844,76 € brutto entspricht: 2.040,29 € netto

zuzüglich Kurzarbeitergeld: 454,91 €

2.495,20 € netto

Dieser Betrag von 2.495,20 € übersteigt das Sollnettoentgelt von 2.734,75 € nicht, sodass es beim Zuschuss von 233,28 € verbleibt. Hiervon ist der geleistete Zuschuss von 14,74 € in Abzug zu bringen, sodass sich ein Anspruch von noch 218,54 € brutto ergibt.

b) Mai 2009:

1. Rechenschritt:

80 % des Sollbruttoentgelts: 3.299,67 € brutto

abzüglich Istentgelt: 2.611,48 € brutto

abzüglich Kurzarbeitergeld: 410,26 €

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld: 277,93 € brutto

2. Rechenschritt:

Istentgelt: 2.611,48 € brutto

zuzüglich Zuschuss zum Kurzarbeitergeld: 277,93 € brutto

2.889,41 € brutto entspricht: 2.060,77 € netto

zuzüglich Kurzarbeitergeld: 410,26 €

2.471,03 € netto

Dieser Betrag von 2.471,03 € netto übersteigt das Sollnettoentgelt von 2.734,75 € nicht, sodass es beim Zuschuss von 277,93 € verbleibt. Hiervon ist der geleistete Zuschuss von 59,39 € in Abzug zu bringen, sodass sich ein Anspruch von noch 218,54 € ergibt.

c) Juni 2009:

1. Rechenschritt: 80 % des Sollbruttoentgelts: 3.299,67 € brutto

abzüglich Istentgelt: 2.800,62 € brutto

abzüglich Kurzarbeitergeld: 404,98 €

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld: 94,07 € brutto

2. Rechenschritt:

Istentgelt: 2.800,62 € brutto zuzüglich Zuschuss zum Kurzarbeitergeld: 94,07 € brutto

2.894,69 € brutto entspricht: 2.063,39 € netto

zuzüglich Kurzarbeitergeld: 404,98 €

2.468,37 € netto

Dieser Betrag von 2.468,37 € netto übersteigt das Sollnettoentgelt von 2.734,75 € nicht, sodass es beim Zuschuss von 94,07 € verbleibt. Auf diesen Zuschuss hat die Beklagte bislang noch nichts geleistet, sodass dem Kläger noch der volle Zuschuss von 94,07 € brutto zuzuerkennen war.

d) Juli 2009:

1. Rechenschritt:

80 % des Sollbruttoentgelts: 3.299,67 € brutto

abzüglich Istentgelt: 2.422,34 € brutto

abzüglich Kurzarbeitergeld: 522,63 €

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld: 354,70 € brutto

2. Rechenschritt:

Istentgelt: 2.422,34 € brutto

zuzüglich Zuschuss zum Kurzarbeitergeld: 354,70 € brutto

2.777,04 € brutto entspricht: 2.009,44 € netto

zuzüglich Kurzarbeitergeld: 522,63 €

2.532,07 € netto

Dieser Betrag von 2.532,07 € übersteigt das Sollnettoentgelt von 2.745,77 € nicht, sodass es beim Zuschuss von 354,70 € verbleibt. Hiervon ist der geleistete Zuschuss von 136,16 € in Abzug zu bringen, sodass sich ein Anspruch von noch 218,54 € ergibt.

5. Die Ansprüche wurden rechtzeitig innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist gem. § 18.1.2 MTV 2006 geltend gemacht. Die Ansprüche für die Monate April bis Juni 2009 wurden nämlich geltend gemacht mit Klageschrift vom 20.10.2009, die der Beklagten am 27.10.2009 zugestellt wurde. Der Anspruch für den Monat Juli 2009 wurde geltend gemacht mit Schriftsatz vom 18.12.2009.

6. Die Verzinsung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

7. Zu korrigieren war die Kostenentscheidung erster Instanz. Das Arbeitsgericht hat übersehen, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 85,90 €, die für den Monat März 2009 ursprünglich erstinstanzlich eingeklagt waren, durch übereinstimmende Erledigterklärungen erledigt hatte. Dies wäre im Rahmen einer Kostenmischentscheidung zu berücksichtigen gewesen. Gem. § 91a Abs. 1 ZPO entspricht es billigem Ermessen, die Kosten hierfür dem Kläger aufzuerlegen. Denn der Anspruch war schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung erfüllt gewesen. Die Klage war insoweit also schon von Anfang an unbegründet. Die Kostenentscheidung musste insoweit gem. § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen korrigiert werden, auch wenn sich die Berufung der Beklagten hierauf nicht bezog (Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 7. Aufl. § 97 ZPO Rn. 39). Die nunmehr korrigierte Kostenentscheidung entspricht den jeweiligen Unterliegensanteilen, §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO.

Die Kosten zweiter Instanz hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.

8. Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Auslegung des § 8.2.4 MTV 2006 hat grundsätzliche Bedeutung und ist bislang, soweit erkennbar, auch im Bereich der Metallindustrie, noch nicht vom Bundesarbeitsgericht entschieden.

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