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Zuständigkeit bei Geschäftsführer-Kündigungen: Warum die Klage beim ersten Gericht bleibt

Eine Geschäftsführerin aus Oberhausen klagte 2023 gegen ihre Entlassung, wobei die gerichtliche Zuständigkeit bei Geschäftsführer-Kündigungen zum zentralen und entscheidenden Streitpunkt wurde. Ein taktischer Wechsel der Begründung im laufenden Prozess warf plötzlich die Frage auf, ob das Arbeitsgericht den Fall nun zwingend an das Landgericht abgeben muss.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ta 141/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
  • Datum: 27.06.2023
  • Aktenzeichen: 3 Ta 141/23
  • Verfahren: Beschwerde über die Zuständigkeit des Gerichts
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Prozessrecht

  • Das Problem: Eine Geschäftsführerin wollte ihren Kündigungsschutzprozess nachträglich vom Arbeitsgericht zu einem Zivilgericht verschieben. Die Firma war dagegen und wollte, dass das Arbeitsgericht weiterhin über den Fall entscheidet.
  • Die Rechtsfrage: Bleibt ein Gericht auch dann zuständig, wenn man die rechtliche Begründung für seine Klage später anpasst?
  • Die Antwort: Ja. Ausschlaggebend ist die Situation im Moment der Klageeinreichung. Da der Fall korrekt beim Arbeitsgericht startete, bleibt dieses Gericht dauerhaft zuständig. Nachträgliche Änderungen der rechtlichen Argumente ändern an dieser Zuständigkeit nichts.
  • Die Bedeutung: Eine einmal rechtmäßig festgelegte Zuständigkeit bleibt für das gesamte Verfahren bestehen. Das verhindert, dass Prozesse mitten im Verlauf zwischen verschiedenen Gerichten hin- und hergeschoben werden.

Welches Gericht entscheidet über die Kündigung von Geschäftsführern?

Eine Führungskraft erhält die Kündigung. Sofort stellt sich eine strategisch entscheidende Frage: Welches Gericht ist zuständig? Für „normale“ Arbeitnehmer ist der Weg zum Arbeitsgericht gesetzlich vorgeschrieben. Bei Geschäftsführern ist die Lage komplizierter. Sie gelten rechtlich oft nicht als Arbeitnehmer. Dennoch versuchen viele, vor dem Arbeitsgericht zu klagen. Die Verfahren dort sind schneller und zunächst kostengünstiger.

In einem modernen Büro schiebt ein stehender Mann einer sitzenden Frau ein förmliches weißes Kuvert über den Schreibtisch.
Die einmal begründete Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bleibt bei Geschäftsführer-Kündigungen auch nach einem Wechsel der Rechtsansicht bestehen. | Symbolbild: KI

Genau diese taktische Weichenstellung führte in Nordrhein-Westfalen zu einem komplexen juristischen Tauziehen. Eine Geschäftsführerin klagte gegen ihre Entlassung. Was folgte, war ein Streit über die Zuständigkeit, der sich durch zwei Instanzen zog. Dabei ging es nicht nur um den Jobverlust. Es ging um prozessuale Finessen und die Bindungswirkung einmal getroffener Entscheidungen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf musste schließlich ein Machtwort sprechen.

Der Fall zeigt exemplarisch, wie schwierig die Abgrenzung zwischen Arbeitsgerichtsbarkeit und Zivilgerichtsbarkeit sein kann. Beide Parteien kämpften mit harten Bandagen um den für sie günstigen Gerichtssaal. Am Ende entschied das LAG Düsseldorf mit Beschluss vom 27.06.2023 (Az.: 3 Ta 141/23). Es korrigierte die Vorinstanz deutlich.

Wie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit bei Geschäftsführer-Kündigungen?

Der Gesetzgeber unterscheidet strikt. Arbeitnehmer gehören vor das Arbeitsgericht. Organmitglieder juristischer Personen – also beispielsweise Geschäftsführer einer GmbH – gehören vor die ordentlichen Gerichte (Landgerichte). Doch die Praxis ist grauer als diese Theorie. Oft ist unklar, ob ein Geschäftsführer faktisch doch wie ein Arbeitnehmer abhängig beschäftigt war.

Um Klägern den Zugang zum Rechtsschutz nicht zu versperren, hat die Rechtsprechung eine Brücke gebaut. Juristen sprechen hier von einem sic-non-Fall – also einer Konstellation, bei der allein die Behauptung des Klägers, er sei Arbeitnehmer, den Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Der Kläger muss nur schlüssig vortragen, dass er Arbeitnehmerrechte geltend macht. Ob das stimmt, prüft das Gericht erst im zweiten Schritt in der Sache selbst.

Ist der Rechtsweg einmal eröffnet, greift ein weiteres Prinzip. Das Gesetz nennt dies die perpetuatio fori – also den Grundsatz, dass die einmal begründete Zuständigkeit eines Gerichts auch bei späteren Veränderungen bestehen bleibt. Genau über die Reichweite dieses Grundsatzes stritten die Parteien im vorliegenden Fall erbittert.

Warum stritten die Parteien über den richtigen Rechtsweg?

Der Konflikt begann mit einem radikalen Schnitt. Die beklagte Gesellschaft kündigte ihrer Geschäftsführerin am 28.10.2021 fristlos. Hilfsweise schob sie eine ordentliche Kündigung zum 30.06.2022 nach. Die betroffene Managerin wehrte sich. Sie erhob am 10.11.2021 Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Oberhausen.

In ihrer Klagebegründung berief sie sich strategisch geschickt auf Arbeitnehmerrechte. Sie rügte die fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung nach § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Damit behauptete sie implizit, Arbeitnehmerin zu sein. Das Arbeitsgericht war somit zunächst zuständig. Doch das Verfahren wurde kompliziert. Das Gericht trennte den Streit auf. Den Teil, der die fristlose Kündigung betraf, verwies es an das Landgericht Duisburg.

Der Rest des Streits blieb zunächst in Oberhausen. Er betraf die ordentliche Kündigung und einen sogenannten Schleppnetzantrag – also einen allgemeinen Feststellungsantrag, der pauschal alle weiteren denkbaren Beendigungsgründe mit abdecken soll. Doch dann vollzog die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 09.02.2023 eine überraschende Kehrtwende. Sie stützte ihren Angriff gegen die ordentliche Kündigung plötzlich nicht mehr auf das Kündigungsschutzgesetz.

Stattdessen berief sie sich nun auf § 626 BGB. Gleichzeitig beantragte sie, auch diesen verbliebenen Teil des Rechtsstreits an das Landgericht zu verweisen. Sie wollte offenbar alle Streitpunkte an einem Ort bündeln. Das Arbeitsgericht Oberhausen folgte diesem Wunsch. Mit Beschluss vom 13.03.2023 (Az.: 1 Ca 1129/21) erklärte es den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig. Es verwies den Fall an das Landgericht Duisburg.

Die Beklagte war damit überhaupt nicht einverstanden. Sie legte sofortige Beschwerde ein. Ihr Ziel: Der Prozess um die ordentliche Kündigung sollte zwingend vor dem Arbeitsgericht bleiben. Sie argumentierte mit der bereits eingetretenen Bindungswirkung. Zudem sei eine solche nachträgliche Änderung der Begründung unzulässig.

Bleibt das Arbeitsgericht nach einer Änderung der Klage zuständig?

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf musste nun prüfen, ob die Verweisung durch die erste Instanz rechtmäßig war. Die Düsseldorfer Richter analysierten die Chronologie und die Rechtslage penibel. Sie kamen zu einem klaren Ergebnis: Die Verweisung war falsch. Das Arbeitsgericht Oberhausen hätte den Fall behalten müssen.

Was besagt der Grundsatz der Rechtswegerhaltung?

Das Herzstück der Entscheidung bildete § 17 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Dieser Paragraph regelt die Beständigkeit der Zuständigkeit. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit – also jenem Zeitpunkt, an dem die Klage der Gegenseite förmlich zugestellt wird.

Im vorliegenden Fall wurde die Klage am 19.11.2021 zugestellt. Zu diesem Stichtag hatte die Klägerin ihren Angriff ausschließlich auf das Kündigungsschutzgesetz gestützt. Damit lag ein klassischer sic-non-Fall vor. Die Klägerin berief sich auf eine Norm, die nur für Arbeitnehmer gilt. Dies begründete die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

Das LAG stellte klar: Nachträgliche Änderungen sind irrelevant. Selbst wenn sich später herausstellt, dass die Klägerin gar keine Arbeitnehmerin war, bleibt das Arbeitsgericht zuständig. Das Gericht muss den Fall dann in der Sache entscheiden – und die Klage gegebenenfalls abweisen. Es darf sich der Verantwortung nicht durch Verweisung entledigen.

Liegt eine Klageänderung vor?

Das Arbeitsgericht hatte argumentiert, die Klägerin habe den Streitgegenstand geändert. Durch den Wechsel der Begründung von § 1 KSchG auf § 626 BGB sei es ein „anderer Fall“ geworden. Dem widersprach das LAG vehement.

Die Richter zogen hierfür § 263 ZPO heran. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag und den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt. Beides hatte sich nicht geändert. Der Antrag lautete weiterhin: Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist. Der Lebenssachverhalt war weiterhin die Kündigung vom Oktober 2021.

Lediglich die rechtliche Würdigung hatte die Klägerin angepasst. Sie tauschte eine Norm gegen eine andere aus. Das ändert aber nicht den Streitgegenstand. Das Gericht ist verpflichtet, einen Sachverhalt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Ein Wechsel der Rechtsansicht führt nicht zu einem Wechsel des Gerichts.

Gilt § 626 BGB für ordentliche Kündigungen?

Das Gericht entlarvte die Strategie der Klägerin zudem inhaltlich. § 626 BGB regelt die außerordentliche (fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund. Die Klägerin versuchte jedoch, diese Norm gegen die ordentliche (fristgerechte) Kündigung in Feld zu führen.

Das LAG wies darauf hin, dass § 626 BGB auf ordentliche Kündigungen offensichtlich nicht anwendbar ist. Diese Argumentation wirkte konstruiert. Sie diente wohl nur dem Zweck, den Rechtsstreit künstlich zum Landgericht zu ziehen. Doch selbst wenn die Argumentation schlüssig gewesen wäre, hätte dies nichts an der Zuständigkeit geändert.

Warum half der „Schleppnetzantrag“ nicht?

Auch der allgemeine Feststellungsantrag änderte nichts an der Zuständigkeit. Das LAG bewertete diesen Antrag als uneigentlichen Hilfsantrag. Er steht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptantrag (der Kündigungsschutzklage).

Solange über den Hauptantrag noch nicht entschieden ist, teilt der Hilfsantrag dessen Schicksal. Da für den Hauptantrag das Arbeitsgericht zuständig blieb, galt dies automatisch auch für den „Schleppnetzantrag“. Hierzu verwies das Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (u.a. BAG, Beschluss vom 03.12.2014 – 10 AZB 98/14).

Welche Präzedenzfälle waren entscheidend?

Das Landesarbeitsgericht betrat mit seiner Entscheidung kein Neuland. Es untermauerte seine Argumentation mit einer Fülle höchstrichterlicher Urteile. Besonders prominent zitierte es das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Das BAG hatte bereits am 05.09.2018 (Az. 9 AS 3/18) klargestellt, dass die Rechtswegzuständigkeit im sic-non-Fall bei Rechtshängigkeit zementiert wird. Auch der Beschluss des BAG vom 09.10.1996 (Az. 5 AZB 18/96) diente als Beleg dafür, dass spätere Änderungen des Klägervortrags den Rechtsweg nicht mehr beeinflussen.

Ein weiteres wichtiges Urteil war der Beschluss des BAG vom 01.03.2022 (Az. 9 AZB 25/21). Darin bestätigten die Erfurter Richter, dass allgemeine Feststellungsanträge keine eigene Zuständigkeit begründen, solange sie nur als Annex zur Kündigungsschutzklage laufen. Das LAG Düsseldorf zeigte damit: Wir weichen keinen Millimeter von der etablierten Linie ab.

Welche Folgen hat das Urteil für die Praxis?

Der Beschluss hat unmittelbare Konsequenzen für den konkreten Fall. Der Rechtsstreit wandert nicht zum Landgericht. Er bleibt beim Arbeitsgericht Oberhausen. Dort muss nun inhaltlich entschieden werden.

Das bedeutet für die Klägerin eine schwierige Ausgangslage. Da sie sich zuletzt selbst nicht mehr auf das Kündigungsschutzgesetz berufen wollte und § 626 BGB bei ordentlichen Kündigungen nicht greift, stehen ihre Chancen schlecht. Das Arbeitsgericht wird die Klage voraussichtlich abweisen müssen, statt sie zu verweisen. Das ist für die Beklagte ein taktischer Sieg.

Auch finanziell hat das Nachspiel Folgen. Das LAG legte die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterlegenen Klägerin auf. Dabei rechnete das Gericht den Streitwert transparent vor. Der Hauptsachewert lag laut Klägerin bei 42.080,01 Euro. Für das Beschwerdeverfahren setzt die Rechtsprechung regelmäßig ein Drittel dieses Wertes an.
Die Rechnung lautet also:
42.080,01 € ÷ 3 = 14.026,67 €.
Nach diesem Wert berechnen sich nun die Anwalts- und Gerichtskosten für die Beschwerdeinstanz.

Für die allgemeine Praxis sendet das Urteil ein Warnsignal. Ein „Rechtsweg-Hopping“ ist nicht möglich. Wer sich einmal strategisch für das Arbeitsgericht entscheidet und sich als Arbeitnehmer geriert, bleibt an dieses Gericht gebunden. Eine spätere Korrektur über den Wechsel der Rechtsbegründung funktioniert nicht. Anwälte müssen sich daher vor Klageerhebung genau überlegen, ob sie den Weg zum Arbeitsgericht oder zum Zivilgericht einschlagen. Der spätere Wechsel ist verbaut.

Das Landesarbeitsgericht ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Damit ist diese Entscheidung zur Zuständigkeit endgültig.

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Experten Kommentar

Was ich immer wieder sehe: Der Versuch, sich ins Arbeitsgericht zu „mogeln“, ist oft reines Pokerspiel für eine schnelle Abfindung. Viele unterschätzen jedoch das massive Kostenrisiko bei solchen Manövern. Während man am Landgericht bei einem Sieg die eigenen Anwaltskosten vom Gegner erstattet bekommt, bleibt man am Arbeitsgericht in der ersten Instanz fast immer auf seinem Honorar sitzen – völlig egal, wie die Sache ausgeht. Wenn die Taktik scheitert und man am eigentlich ungeliebten Gericht „festklebt“, wird der Prozess nicht nur zäh, sondern finanziell zum Grab. In meiner jahrelangen Erfahrung ist ein sauberer Start am Landgericht für Führungskräfte oft der klügere Weg, auch wenn es sich dort zunächst langsamer anfühlt.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Behält das Arbeitsgericht den Fall bei einer nachträglichen Änderung der Klagebegründung?

Ja, das Arbeitsgericht behält die Zuständigkeit für Ihren Fall dauerhaft bei. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der Klagezustellung. Sobald die Rechtshängigkeit eingetreten ist, bleibt das einmal angerufene Gericht zuständig. Nachträgliche Änderungen Ihrer juristischen Argumentation können diesen Gerichtsstand nicht mehr beseitigen.

Juristen nennen dieses Prinzip „perpetuatio fori“ gemäß § 17 Abs. 1 GVG. Das Gericht fixiert die Zuständigkeit im Moment der Klagezustellung. Haben Sie die Arbeitnehmereigenschaft schlüssig behauptet, liegt ein sic-non-Fall vor. Selbst wenn Sie tatsächlich freier Mitarbeiter sind, entscheidet das Arbeitsgericht weiter. Es wendet dann zivilrechtliche Normen wie § 626 BGB an. Eine Verweisung an das Landgericht ist rechtlich ausgeschlossen.

Unser Tipp: Prüfen Sie das Datum der Klagezustellung in Ihrer Akte. Dieser Tag fixiert die Zuständigkeit unwiderruflich. Ein taktischer Wechsel der Gerichtsbarkeit ist danach rechtlich ausgeschlossen.


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Kann die Wahl des falschen Gerichts zur endgültigen Abweisung der Klage führen?

Ja, die Wahl des Arbeitsgerichts kann für Geschäftsführer in einer prozessualen Sackgasse und dem vollständigen Verlust des Anspruchs enden. Das Gericht verweist das Verfahren nicht automatisch an die Zivilkammer. Stattdessen prüft es den Fall inhaltlich, obwohl die Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes für Organmitglieder meist gar nicht anwendbar sind.

Sobald die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts einmal begründet ist, erfolgt keine Abgabe mehr an das Landgericht. Das Gericht prüft dann ausschließlich arbeitnehmerrechtliche Ansprüche. Da Sie als Geschäftsführer jedoch meist keinen gesetzlichen Kündigungsschutz genießen, fehlt Ihrem Begehren die Rechtsgrundlage. Die Klage wird dann als unbegründet abgewiesen. Ein Neustart vor dem Zivilgericht ist wegen der materiellen Rechtskraft meist ausgeschlossen. Sie verlieren Ihren Anspruch durch diesen taktischen Fehler.

Unser Tipp: Analysieren Sie vor Klageerhebung genau, ob Ihre Argumente einer Prüfung ohne Arbeitnehmerstatus standhalten. Vermeiden Sie so das Risiko einer endgültigen Klageabweisung.


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Ist ein Wechsel zum Landgericht während eines laufenden Arbeitsgerichtsprozesses möglich?

Nein, ein nachträglicher Wechsel vom Arbeitsgericht zum Landgericht ist während eines laufenden Prozesses ausgeschlossen. Wer sich strategisch als Arbeitnehmer geriert und Klage erhebt, ist an diese Wahl gebunden. Ein sogenanntes „Rechtsweg-Hopping“ wird von der Rechtsprechung strikt unterbunden. Der einmal gewählte Rechtsweg ist nach Klageerhebung prozessual verbaut.

Die Bindungswirkung tritt unmittelbar mit der Rechtshängigkeit ein. Auch eine nachträgliche Änderung der rechtlichen Begründung, etwa der Verweis auf § 626 BGB, erzwingt keine Verweisung. Der ursprüngliche Lebenssachverhalt fixiert das Verfahren beim zuerst angerufenen Gericht. Im konkreten Fall stoppte das LAG diesen strategischen Manöverversuch der Klägerin konsequent. Ein taktischer Rückzug bei drohender Niederlage ist rechtlich nicht vorgesehen.

Unser Tipp: Treffen Sie die Entscheidung über den korrekten Rechtsweg zwingend vor der ersten Einreichung der Klage. Prüfen Sie Ihren Status als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter deshalb vorab extrem sorgfältig.


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Was passiert wenn das Arbeitsgericht mich im Prozess nicht als Arbeitnehmer anerkennt?

Das Arbeitsgericht wird Ihre Klage in diesem Fall als unbegründet abweisen. Da Sie behaupten, Arbeitnehmer zu sein, ist der Rechtsweg zunächst eröffnet. Dieses juristische Prinzip nennt man Sic-non-Fall. Stellt sich später heraus, dass Sie tatsächlich selbstständig waren, erfolgt jedoch keine Verweisung an ein anderes Gericht.

Die bloße Behauptung der Arbeitnehmereigenschaft öffnet Ihnen die Tür zum Arbeitsgericht. Das Gericht muss den Fall dann in der Sache entscheiden und die Klage gegebenenfalls abweisen. Es darf sich der Verantwortung nicht durch Verweisung entledigen. Fehlt die Arbeitnehmereigenschaft tatsächlich, verlieren Sie den Prozess inhaltlich. Da Schutzrechte wie der Kündigungsschutz nur für Angestellte gelten, bricht die Klagegrundlage zusammen. Sie tragen dann die Kosten des Verfahrens.

Unser Tipp: Sichern Sie die Beweise für Ihre Weisungsgebundenheit bereits vor Klageerhebung ab. Dokumentieren Sie Arbeitszeiten und feste Vorgaben Ihres Auftraggebers lückenlos.


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Wer zahlt die Anwaltskosten bei einer gescheiterten Beschwerde gegen die Zuständigkeit?

Die unterlegene Partei trägt sämtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Zuständigkeit vollumfänglich. Dies umfasst sowohl die eigenen Anwaltsgebühren als auch die Kosten der Gegenseite. Diese finanzielle Last entsteht zusätzlich zum Hauptprozess. Ein Streit um den Gerichtsstand verursacht somit ein eigenständiges Kostenrisiko für den Beschwerdeführer.

Die Berechnung der Gebühren erfolgt hierbei nicht nach dem vollen Klagewert. Für dieses Zwischenverfahren setzt die Rechtsprechung regelmäßig ein Drittel des Hauptsachewertes als Streitwert an. Bei einem Kündigungsschutzprozess mit 14.000 Euro Streitwert beträgt die Basis also circa 4.666 Euro. Auf dieser Grundlage berechnen sich die Gebührensätze für das Beschwerdeverfahren. Verliert man diesen Streit, fallen diese Beträge unabhängig vom Ausgang des eigentlichen Rechtsstreits an. Das finanzielle Risiko lässt sich somit präzise im Vorfeld bestimmen.

Unser Tipp: Rechnen Sie Ihr Bruttojahresgehalt durch drei, um das spezifische Kostenrisiko für diesen Zuständigkeitsstreit realistisch abzuschätzen. Vermeiden Sie aussichtslose Beschwerden ohne Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Beschluss vom 27.06.2023 – Az.: 3 Ta 141/23


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