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Zuständigkeit für den Arbeitgeberzuschuss: Welches Gericht entscheidet?

Die Zuständigkeit für den Arbeitgeberzuschuss beschäftigt einen pensionierten Postbeamten in Niedersachsen, der von seinem früheren Arbeitgeber hohe Nachzahlungen zur Krankenversicherung für seine Zeit als Angestellter verlangt. Obwohl der Fall inhaltlich klar scheint, steht plötzlich die Frage im Raum, ob der Rechtsweg zum Sozialgericht das Verfahren vor dem Arbeitsgericht zum Scheitern bringt.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 Ta 2/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
  • Datum: 01.03.2024
  • Aktenzeichen: 6 Ta 2/24
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Sozialrecht

Sozialgerichte entscheiden über den Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung statt Arbeitsgerichte bei einem rechtzeitigen Widerspruch.

  • Der Anspruch auf den Beitragszuschuss basiert auf Gesetzen der Sozialversicherung.
  • Sozialgerichte sind deshalb für Streitigkeiten über diese gesetzlichen Zahlungen zuständig.
  • Das Landesarbeitsgericht hob das Urteil der Vorinstanz wegen falscher Zuständigkeit auf.
  • Kläger müssen den falschen Rechtsweg bereits im ersten Verfahren deutlich rügen.

Wer entscheidet über den Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung?

Es klingt zunächst wie eine reine Formsache, doch die Wahl des richtigen Gerichts kann über den Ausgang eines jahrelangen Rechtsstreits entscheiden. Ein pensionierter Postbeamter aus Niedersachsen musste diese Erfahrung machen, als er seinen ehemaligen Arbeitgeber auf die Zahlung von Zuschüssen zur privaten Krankenversicherung verklagte. Was als arbeitsrechtliche Auseinandersetzung begann, endete mit einer juristischen Vollbremsung durch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen.

Eine private Krankenversicherungskarte liegt auf einem abgenutzten Arbeitstisch neben unsortierten Briefen im Postzentrum.
Streitigkeiten über gesetzliche Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung müssen vor dem Sozialgericht statt vor dem Arbeitsgericht verhandelt werden. Symbolfoto: KI

Der Fall zeigt exemplarisch, wie komplex das deutsche Sozialversicherungsrecht ist und welche Fallstricke lauern, wenn der Rechtsweg zum Sozialgericht nicht eingehalten wird. Für den betroffenen Rentner bedeutet der Beschluss vom 1. März 2024 eine neue Chance, nachdem er in der ersten Instanz bereits gescheitert war. Doch warum ist die Unterscheidung zwischen Arbeitsgericht und Sozialgericht so entscheidend?

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Az. 6 Ta 2/24) musste ein Urteil der Vorinstanz komplett aufheben und den Fall verweisen. Die Geschichte hinter diesem Beschluss beleuchtet nicht nur die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte kritisch, sondern erklärt auch, warum ein falsches Gerichtsschild an der Tür ein ganzes Verfahren zu Fall bringen kann.

Welche Vorgeschichte führte zum Streit um die Sozialversicherungsbeiträge?

Im Zentrum des Geschehens steht ein Mann, geboren im Jahr 1957, der auf eine lange Karriere im öffentlichen Dienst zurückblickt. Bis Ende 1999 war er als Postbeamter tätig. Mit dem Jahrtausendwechsel änderte sich sein Status grundlegend: Sein Beamtenverhältnis wurde „in sich beurlaubt“, und er schloss einen Arbeitsvertrag mit dem Nachfolgeunternehmen der Post, der heutigen Beklagten.

Über 23 Jahre lang, vom 1. Januar 2000 bis zum 30. April 2023, arbeitete der Mann als Angestellter. Sein Gehalt lag dabei stets über der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze, was ihn von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse befreite. Dennoch blieb er freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Ein Detail, das später entscheidend werden sollte: Sein Arbeitgeber zahlte in all diesen Jahren keinen Zuschuss zu seinen Beiträgen.

Seit dem 1. Mai 2023 befindet sich der langjährige Mitarbeiter nun im Beamtenruhestand. Doch bevor er dieses Kapitel endgültig schließen wollte, forderte er von seinem ehemaligen Arbeitgeber Geld nach. Konkret ging es um den Arbeitgeberzuschuss für die Zeit von November 2019 bis April 2023. Der Rentner verlangte die Hälfte der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Hälfte des Zusatzbeitrags der Pronova BKK.

Warum landete der Fall zunächst vor dem falschen Gericht?

Der Pensionär reichte seine Klage im Juli 2023 beim Arbeitsgericht A-Stadt ein. Dies schien auf den ersten Blick logisch, schließlich stritten hier ein ehemaliger Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber. Doch der Mann und sein Rechtsbeistand waren sich der rechtlichen Tücke bewusst. Bereits in der Klageschrift äußerten sie Zweifel, ob das Arbeitsgericht überhaupt zuständig sei.

Die Argumentation des ehemaligen Mitarbeiters war zweigleisig aufgebaut:

  • Erstens berief er sich auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Arbeitsvertrag (§§ 307 ff. BGB).
  • Zweitens stützte er seinen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss direkt auf das Gesetz (§ 257 SGB V).

Vorsorglich rügte er den Rechtsweg und beantragte hilfsweise, den Streit an das Sozialgericht zu verweisen. Das Arbeitsgericht A-Stadt jedoch ignorierte diese Bedenken weitgehend. Nach einem gescheiterten Gütetermin und einem widerrufenen Vergleich entschied das Erstgericht im Dezember 2023 durch ein Urteil: Die Klage wurde abgewiesen. In der Begründung hieß es lapidar, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet, da es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handele.

Gegen dieses abweisende Urteil legte der 66-Jährige sofortige Beschwerde ein. Sein Ziel: Das Urteil sollte aufgehoben und der Fall an das Sozialgericht A-Stadt verwiesen werden. Er wollte nicht, dass ein Arbeitsgericht über eine Sache entscheidet, für die es gar nicht die nötige Sachkunde besitzt.

Wie unterscheiden sich privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Ansprüche?

Um die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zu verstehen, muss man tief in die Systematik des deutschen Rechts eintauchen. Die Gretchenfrage lautet: Handelt es sich bei dem Streit um eine sozialrechtliche Streitigkeit oder um einen Konflikt aus dem Arbeitsvertrag?

Das Arbeitsgericht A-Stadt hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Parteien als Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbunden waren und der Streit somit bürgerlich-rechtlicher Natur sei. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen sah dies jedoch fundamental anders. Die Richter analysierten die Rechtsnatur des Anspruchs präzise.

Die gesetzliche Grundlage: § 257 SGB V

Der Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung für freiwillig versicherte Beschäftigte ergibt sich aus § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Das Gericht stellte klar, dass diese Norm nicht Teil des privaten Arbeitsvertrags ist, sondern dem öffentlichen Recht angehört.

Maßgebend für die Rechtswegzuständigkeit ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es darauf an, ob an der Streitigkeit beteiligte Rechtsträger kraft öffentlichen oder kraft privaten Rechts handeln beziehungsweise in welchem rechtlichen Zusammenhang der streitige Lebenssachverhalt steht.

Das bedeutet: Nur weil zwei Personen einen Arbeitsvertrag haben, ist nicht jeder Streit zwischen ihnen automatisch ein Fall für das Arbeitsgericht. Wenn der Anspruch – wie hier der Arbeitgeberzuschuss nach dem SGB V – direkt im Sozialgesetzbuch geregelt ist und an sozialrechtliche Begriffe wie den „Beschäftigten“ (§ 7 SGB IV) anknüpft, dann ist das öffentliche Recht betroffen.

Warum ist die Rechtswegrüge so entscheidend?

Ein zentraler Aspekt dieses Falls ist die Rüge des Rechtswegs. Normalerweise gilt im Prozessrecht: Wenn ein Gericht in der ersten Instanz ein Urteil fällt und dabei seine Zuständigkeit bejaht, kann das Berufungsgericht dies oft nicht mehr prüfen (§ 65 ArbGG). Man spricht von einer sogenannten Prüfungssperre. Das soll verhindern, dass Verfahren ewig hin- und hergeschoben werden.

Doch es gibt eine wichtige Ausnahme, die hier griff: Der ehemalige Postbeamte hatte bereits in seiner Klage Zweifel angemeldet. Er hatte „gerügt“. Das Landesarbeitsgericht führte aus:

Die Rüge ist bereits dann als erhoben anzusehen, wenn der Beklagte oder der Kläger die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs bezweifelt, weil er eine andere Gerichtsbarkeit für zuständig hält. Ein ausdrücklicher Antrag auf Vorabentscheidung ist nicht erforderlich.

Weil der Rentner also rechtzeitig den Finger in die Wunde gelegt hatte, durfte das Arbeitsgericht nicht einfach ein Sachurteil fällen, ohne vorher über die Zuständigkeit zu entscheiden. Das Arbeitsgericht hätte einen separaten Beschluss fassen müssen. Da es dies unterließ und direkt die Klage abwies, beging es einen Verfahrensfehler. Dieser Fehler öffnete dem Landesarbeitsgericht die Tür, um die Entscheidung zu korrigieren.

Wie begründete das Landesarbeitsgericht die Verweisung?

Die Richter am Landesarbeitsgericht ließen keinen Zweifel daran, dass die Aufhebung des Urteils wegen Unzuständigkeit zwingend war. Sie stützten sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Die Argumentation war glasklar: Der Zuschuss zur Krankenversicherung ist keine Gegenleistung für Arbeit im sinne eines Gehalts. Er ist eine sozialpolitische Maßnahme des Gesetzgebers. Er soll sicherstellen, dass auch freiwillig gesetzlich Versicherte finanziell ähnlich gestellt werden wie pflichtversicherte Arbeitnehmer. Die Anspruchsvoraussetzungen (wer ist „Beschäftigter“?) und die Rechtsfolgen sind rein öffentlich-rechtlich geregelt.

Spezielle Eigenheiten des Sozialrechts

Das Gericht hob hervor, dass für diesen Anspruch Besonderheiten gelten, die im Zivilrecht fremd sind:

  • Der Anspruch kann nicht vertraglich abbedungen werden.
  • Es gelten spezielle Verjährungsvorschriften des Sozialgesetzbuchs.
  • Die Fälligkeit richtet sich nach dem SGB, nicht nach dem BGB.

Daher ist gemäß § 51 Abs. 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz) ausschließlich die Verweisung an das Sozialgericht der richtige Weg. Das Arbeitsgericht hätte über die Sache gar nicht inhaltlich entscheiden dürfen.

Welche verfahrensrechtlichen Fehler passierten noch?

Neben der falschen Zuständigkeit deckte das Landesarbeitsgericht einen weiteren formalen Fehler auf. Nachdem der Rentner Beschwerde eingelegt hatte, entschied der Vorsitzende des Arbeitsgerichts alleine darüber, der Beschwerde nicht abzuhelfen (ein sogenannter Nichtabhilfebeschluss). Dies war falsch.

Das Gesetz (§ 48 ArbGG) schreibt vor, dass solche Entscheidungen durch die gesamte Kammer – also unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter – getroffen werden müssen. Obwohl dieser Fehler schwerwiegend war, entschied das Landesarbeitsgericht aus Gründen der Prozessökonomie, den Fall nicht allein deswegen zurückzuschicken. Da die Sache ohnehin an das Sozialgericht musste, korrigierte das LAG die Entscheidung direkt selbst.

Was bedeutet der Beschluss für den Kläger?

Für den ehemaligen Postbeamten ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts ein wichtiger Etappensieg, auch wenn er sein Geld noch nicht hat. Das abweisende Urteil der ersten Instanz, das seinen Anspruch verneinte, ist aus der Welt geschafft. Das Verfahren beginnt nun quasi von Neuem, aber vor dem kompetenten Gericht: dem Sozialgericht A-Stadt.

Das Sozialgericht wird nun prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für den Arbeitgeberzuschuss tatsächlich vorlagen. Dabei wird es nicht um Arbeitsvertragsrecht gehen, sondern um die harte Prüfung sozialversicherungsrechtlicher Tatbestände. War der Mann im juristischen Sinne „Beschäftigter“? Griffen Ausnahmeregelungen für beurlaubte Beamte?

Welche Lehren lassen sich aus dem Fall ziehen?

Der Fall 6 Ta 2/24 ist eine Warnung an alle, die eine Klage vor dem falschen Gericht riskieren. Besonders bei Streitigkeiten, die Schnittmengen zwischen Arbeitsrecht und Sozialrecht aufweisen – wie etwa bei Statusfeststellungsverfahren, Beiträgen zur Sozialversicherung oder eben Beitragszuschüssen –, ist Vorsicht geboten.

Für Arbeitnehmer und ihre Anwälte bedeutet dies: Im Zweifel sollte die Frage der Zuständigkeit frühzeitig und offensiv geklärt werden. Eine Rechtswegrüge im arbeitsgerichtlichen Verfahren kann, wie hier geschehen, die Rettung sein, wenn das erstinstanzliche Gericht vorschnell urteilt. Hätte der Rentner diese Rüge nicht erhoben, wäre das falsche Urteil möglicherweise rechtskräftig geworden, und sein Anspruch wäre endgültig verloren gewesen.

Das Landesarbeitsgericht hat mit diesem Beschluss die Trennlinie zwischen den Gerichtsbarkeiten scharf nachgezogen und die öffentlich-rechtliche Natur des Anspruchs betont. Wer Sozialleistungen oder sozialrechtliche Zuschüsse einklagt, gehört vor das Sozialgericht – auch wenn der Gegner der eigene Arbeitgeber ist.


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Experten-Kommentar

Gefährlich wird es, wenn Arbeitsrichter plötzlich tiefes Sozialrecht auslegen müssen. Sie wenden instinktiv zivilrechtliche Maßstäbe auf öffentlich-rechtliche Normen an, was bei komplexen Themen wie dem Beitragszuschuss fast zwangsläufig zu inhaltlichen Fehlurteilen führt. Man darf keinesfalls darauf vertrauen, dass das Gericht seine Unzuständigkeit von selbst bemerkt oder korrigiert.

Die im Artikel erwähnte „Rechtswegrüge“ war deshalb der einzige Rettungsanker für den Kläger. Ohne diesen taktischen Schachzug hätte die falsche Entscheidung Bestand gehabt, da Berufungsgerichte die Zuständigkeit im Nachhinein oft nicht mehr prüfen dürfen. Wer hier nicht schon in der Klageschrift hellwach ist, verliert den Prozess allein aus formalen Gründen.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss auch, wenn mein Arbeitsvertrag diesen ausdrücklich ausschließt?


JA. Der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss bleibt trotz gegenteiliger Klauseln in Ihrem Arbeitsvertrag vollumfänglich bestehen. Es handelt sich hierbei um eine zwingende gesetzliche Regelung nach § 257 SGB V.

Dieser Anspruch entstammt dem öffentlichen Sozialrecht und nicht dem privaten Arbeitsrecht. Vertragliche Vereinbarungen können zwingende gesetzliche Sozialleistungen nicht wirksam ausschließen. Wie im Abschnitt zu den Eigenheiten des Sozialrechts erläutert, ist dieser Anspruch nicht abdingbar. Er ist eine gesetzliche Pflichtleistung.

Unser Tipp: Prüfen Sie ausschließlich die gesetzlichen Voraussetzungen des § 257 SGB V. Vermeiden Sie: Den Verzicht auf Ihren Anspruch aufgrund unwirksamer Vertragsklauseln.


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Verliere ich meinen Anspruch endgültig, wenn ich dem falschen Gerichtsweg nicht rechtzeitig widerspreche?


JA, dieses Risiko besteht tatsächlich. Ein unzuständiges Gericht darf ohne rechtzeitigen Widerspruch oft ein bindendes Urteil fällen. Das Berufungsgericht darf diesen Fehler später meist nicht mehr korrigieren.

Gemäß § 65 ArbGG tritt in höheren Instanzen eine sogenannte Prüfungssperre ein. Das Gericht prüft die Zuständigkeit dann nicht mehr von Amts wegen. Sie müssen den Rechtsweg daher bereits in der ersten Instanz aktiv rügen. Der Hauptartikel erläutert die Bedeutung dieser Rüge ausführlicher.

Unser Tipp: Prüfen Sie im Protokoll der ersten Instanz, ob Ihre Zweifel an der Zuständigkeit dokumentiert wurden. Vermeiden Sie das Vertrauen auf eine automatische Korrektur durch höhere Gerichte.


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Wie beantrage ich die Verweisung an das Sozialgericht, wenn das Arbeitsgericht tatsächlich unzuständig ist?


Sie benötigen keinen formalen Antrag und müssen lediglich die Unzuständigkeit rügen. Es genügt, wenn Sie schriftlich oder mündlich substantiierte Zweifel an der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts äußern.

Ein ausdrücklicher Antrag auf Vorabentscheidung ist nach geltender Rechtsprechung nicht erforderlich. Wie im Hauptartikel erwähnt, löst bereits das Bestreiten der Zuständigkeit die Prüfungspflicht aus. Das Gericht muss dann vorab separat über den Rechtsweg entscheiden. Diese Rüge bewirkt schließlich die Verweisung an das zuständige Sozialgericht.

Unser Tipp: Schreiben Sie frühzeitig den Satz: „Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird gerügt.“ in Ihren Schriftsatz. Vermeiden Sie: Das Abwarten bis zur mündlichen Verhandlung.


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Kann ich gegen ein Urteil vorgehen, wenn das Arbeitsgericht trotz Unzuständigkeit sachlich entschieden hat?


JA. Sie können Rechtsmittel einlegen, um ein fehlerhaftes Urteil bei fehlender Zuständigkeit aufheben zu lassen. Voraussetzung ist meist, dass Sie die Unzuständigkeit bereits im Verfahren gerügt haben. Das höhere Gericht beseitigt dann die falsche Entscheidung.

Ein Sachurteil trotz fehlender Zuständigkeit stellt einen schweren Verfahrensfehler dar. Das Landesarbeitsgericht hebt solche Urteile bei rechtzeitiger Rüge konsequent auf. Der Fall wird danach an das tatsächlich zuständige Gericht verwiesen. Wie im Hauptartikel beschrieben, wird die erste Entscheidung damit rechtlich wirkungslos.

Unser Tipp: Prüfen Sie die Rechtsmittelbelehrung des Urteils sofort auf Fristen für eine Beschwerde. Vermeiden Sie: Das Urteil als inhaltlich endgültig zu akzeptieren.


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Hemmt eine Klage vor dem falschen Gericht die Verjährung meines Anspruchs auf den Arbeitgeberzuschuss?


JA. Die Verjährung bleibt durch die Einreichung beim unzuständigen Gericht in der Regel gehemmt. Das Verfahren wird nach der Verweisung so fortgeführt, als wäre es von Beginn an dort rechtshängig gewesen.

Eine Verweisung beendet den Rechtsstreit nicht, sondern überträgt ihn an das zuständige Sozialgericht. Die rechtlichen Wirkungen der Klageerhebung bleiben dadurch vollständig erhalten. Laut dem Abschnitt zur Bedeutung des Beschlusses geht das Verfahren dort weiter. Dies sichert Ihre Ansprüche seit 2019 dauerhaft ab.

Unser Tipp: Warten Sie auf das Aktenzeichen des zuständigen Sozialgerichts, anstatt selbst neu zu klagen. Vermeiden Sie unbedingt eine Klagerücknahme, da dies den bestehenden Verjährungsschutz vernichten würde.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 6 Ta 2/24 – Beschluss vom 01.03.2024


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