Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wer klärt die Zuständigkeit für den Vergleichsmehrwert?
- Wie definiert das Gesetz die Befugnisse eines Güterichters?
- Warum eskalierte der Streit um die Festsetzung vom Streitwert?
- Wie prüft das Gericht die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss?
- Was folgt aus der Unzuständigkeit des Güterichters für Beschlüsse?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gefährdet die Streitwertfestsetzung durch den Prozessrichter die Vertraulichkeit der geheimen Gespräche beim Güterichter?
- Zahle ich höhere Anwaltsgebühren, wenn der Schlichter einen höheren Wert als der Prozessrichter nennt?
- Wann führen zusätzliche Vereinbarungen im Vergleich zu einer tatsächlichen Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren?
- Was tun, wenn mein Anwalt ein Honorar über dem gerichtlichen Streitwertbeschluss fordert?
- Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten, wenn der Prozessrichter den vom Schlichter genannten Mehrwert streicht?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 Ta 73/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
- Datum: 14.01.2026
- Aktenzeichen: 1 Ta 73/25
- Verfahren: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Gebührenrecht
- Relevant für: Anwälte und Prozessparteien bei Vergleichsabschlüssen
Der Prozessrichter setzt den Wert eines Vergleichs fest, nicht der vermittelnde Güterichter.
- Das Gesetz verbietet dem Güterichter verbindliche Entscheidungen über den Wert des Streits.
- Nur der Prozessrichter berechnet die Kosten für den Anwalt und das Gericht.
- Ein höherer Wert entsteht nur bei der Lösung zusätzlicher, bisher ungeklärter Konflikte.
- Einfache Regeln zu Zeugnissen oder Fahrzeugen erhöhen den Wert des Vergleichs nicht.
Wer klärt die Zuständigkeit für den Vergleichsmehrwert?

Im Februar 2025 verlor ein Angestellter seinen Arbeitsplatz und reichte am Arbeitsgericht Magdeburg eine Kündigungsschutzklage ein. Was als alltägliche Auseinandersetzung um den Erhalt eines Jobs begann, entwickelte sich in den folgenden Monaten zu einem juristischen Grundsatzstreit. Es ging bald nicht mehr um die Rückkehr an den Schreibtisch, sondern um eine prozessuale Machtfrage: Welcher Richter darf am Ende eines Verfahrens den finanziellen Wert eines ausgehandelten Kompromisses verbindlich festlegen?
Das Arbeitsgericht verwies den Fall im Mai 2025 an einen speziellen Schlichter. Solche Vermittlungsverfahren sollen die überlasteten Gerichte entlasten. Im September setzten sich der entlassene Mitarbeiter und das ehemalige Arbeitgeberunternehmen an einen Tisch und fanden eine friedliche Lösung. Sie besiegelten das Ende des Arbeitsverhältnisses und klärten zugleich noch offene Details. Der zuständige Schlichter nannte dabei informell eine Summe, die den Anwälten ein höheres Honorar eingebracht hätte. Der eigentliche Prozessrichter machte diesen Hoffnungen jedoch wenige Wochen später einen Strich durch die Rechnung und setzte einen deutlich niedrigeren Betrag fest.
Die Kanzlei des Arbeitnehmers wollte diesen finanziellen Einschnitt nicht hinnehmen. Sie zog vor die nächste Instanz und argumentierte, der Prozessrichter habe seine Kompetenzen überschritten. Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt musste daraufhin in einem Beschluss vom 14.01.2026 unter dem Aktenzeichen 1 Ta 73/25 eine scharfe Linie zwischen den verschiedenen richterlichen Rollen ziehen. Die Entscheidung offenbart, warum informelle Zusagen hinter verschlossenen Türen einer rechtlichen Überprüfung oft nicht standhalten können.
Wie definiert das Gesetz die Befugnisse eines Güterichters?
Um die Eskalation in den Gerichtssälen zu entschärfen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Mediation geschaffen. Nach § 54 Abs. 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) kann der Kammervorsitzende die streitenden Parteien an einen sogenannten Güterichter verweisen. Dieser Kollege trägt zwar eine Robe, hat in diesem speziellen Moment aber eine völlig andere Funktion. Er agiert als neutraler Moderator, der den Parteien Brücken baut. Das Gesetz formuliert unmissverständlich: Dieser Schlichter ist nicht entscheidungsbefugt. Er darf keine Urteile fällen und den Parteien keine rechtlichen Anweisungen geben.
Genau an dieser fehlenden Entscheidungsbefugnis entzündete sich der rechtliche Konflikt. Sobald ein Verfahren endet, muss das Gericht den sogenannten Streitwert festlegen. Dieser Gegenstandswert – also die finanzielle Dimension der juristischen Auseinandersetzung – bildet die zwingende Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten. Einigen sich die Parteien auf zusätzliche Punkte, die vorher nicht Teil der Klage waren, kann ein Vergleichsmehrwert entstehen. Dieser erhöht den gesamten Streitwert und damit die Rechnung, die am Ende geschrieben wird.
Nach § 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) liegt die Pflicht zur Festsetzung beim Prozessgericht. Das ist jener Richter, der das Verfahren leitet und im Zweifel das finale Urteil sprechen würde. Die Rechtsordnung trennt also strikt zwischen dem Moderator, der den Frieden stiftet, und dem Prozessrichter, der die formalen und finanziellen Konsequenzen des Verfahrens bindend festschreibt.
Viele Mandanten unterliegen dem Irrtum, dass Absprachen beim Güterichter bereits verbindliche Tatsachen schaffen. In der Praxis ist der Güterichter jedoch ein reiner Vermittler ohne Entscheidungsbefugnis für formale Beschlüsse wie den Streitwert. Mündliche Signale zu Kosten oder Werten in der Güteverhandlung sind rechtlich oft unverbindlich. Rechtssicherheit bietet erst der schriftliche Beschluss der zuständigen Kammer.
Warum eskalierte der Streit um die Festsetzung vom Streitwert?
In der Schlichtungssitzung am 23.09.2025 hatten der Angestellte und das Unternehmen nicht nur die Beendigung des Arbeitsvertrags geregelt. Sie nahmen drei weitere Aspekte in ihr schriftliches Protokoll auf:
- Die Formulierung und Übergabe eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses.
- Die Erlaubnis für den Arbeitnehmer, einen Firmen-Transporter für private Zwecke zu nutzen.
- Eine Vereinbarung über eine geschäftliche Weiterempfehlung durch das Unternehmen.
Der Schlichter zeigte sich nach den erfolgreichen Verhandlungen großzügig. Er teilte den Anwälten informell mit, dass er den Grundwert des Rechtsstreits auf 7.494,00 Euro taxiere. Für die zusätzlichen Punkte im Vertragspapier halte er einen Aufschlag für schlüssig. Er bewertete die Transporter-Nutzung und die Weiterempfehlung mit jeweils 500,00 Euro. Insgesamt errechnete er somit einen Gegenstandswert von 8.494,00 Euro für den geschlossenen Vergleich.
Der zuständige Vorsitzende der zweiten Kammer des Arbeitsgerichts Magdeburg sah dies völlig anders. Am 05.11.2025 verschickte er eine offizielle Absichtserklärung an die Beteiligten. Darin kündigte er an, den Wert für das gesamte Verfahren samt Einigung bei glatten 7.494,00 Euro zu belassen. Einen finanziellen Aufschlag für den Vergleich lehnte er ab.
Die Anwältin des Arbeitnehmers reagierte prompt. In einem Schriftsatz forderte sie das Gericht auf, die Akte sofort wieder an den Schlichter zurückzugeben. Nur dieser habe nach der Verweisung die Befugnis, über den Wert des Kompromisses zu entscheiden. Das Arbeitsgericht wies diese Forderung am selben Tag zurück und zementierte die niedrigere Summe in einem formellen Beschluss. Als die Kanzlei dagegen Beschwerde einlegte, weigerte sich der Prozessrichter, seine Meinung zu ändern. Er half der Beschwerde nicht ab und reichte die Akte mit einem sogenannten Nichtabhilfebeschluss an das Landesarbeitsgericht weiter.
Wie prüft das Gericht die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss?
Die Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt musste nun den gordischen Knoten durchschlagen. Die Richter nahmen zunächst den Vorwurf der Anwältin unter die Lupe, das erstinstanzliche Prozessgericht habe seine Zuständigkeit überschritten. Die Anwältin hatte sich auf bekannte juristische Kommentare berufen, darunter eine Passage von Greger im Zöller-Kommentar zur Zivilprozessordnung (§ 278 ZPO). Dort wird die Auffassung vertreten, der Schlichter übernehme mit der Akte vorübergehend die vollen Rechte eines Prozessgerichts.
Der Wortlaut des Gesetzes als unüberwindbare Hürde
Das Landesarbeitsgericht wischte diese theoriegeleitete Argumentation mit einem Verweis auf den strikten Gesetzestext vom Tisch. Die Übertragung einer Verhandlung mache den Moderator eben gerade nicht zu einem Entscheidungsorgan. Die wirtschaftliche Tragweite einer Streitwertfestsetzung sei immens, da sie direkt in die Taschen der Parteien greife. Eine solche hoheitliche Handlung dürfe der Staat nicht einem Richter überlassen, dem das Gesetz in § 54 Abs. 6 ArbGG ausdrücklich jede Entscheidungsbefugnis abspricht.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Zuständigkeit zur Festsetzung liege beim Güterichter, da dieser durch die Übertragung zum Prozessgericht geworden sei, widerspricht dies dem eindeutigen Gesetzeswortlaut.
Die Richter befassten sich auch mit einem historischen Argument der Kanzlei. Diese hatte auf eine alte Begründung aus einem Regierungsentwurf verwiesen. Das Gericht stellte klar, dass bloße Gedanken in einem Vorentwurf keine Bindungswirkung entfalten, wenn das endgültig verabschiedete Gesetz eine völlig andere Sprache spricht.
Das Scheinargument der gebrochenen Vertraulichkeit
Ein zentraler Angriffspunkt der Anwältin war die Schweigepflicht. Ein Schlichtungsverfahren lebt davon, dass die Parteien offen sprechen können, ohne dass der spätere Prozessrichter jedes Wort auf die Goldwaage legt. Die Anwältin befürchtete, diese Vertraulichkeit werde zerstört, wenn das Prozessgericht den Wert des Kompromisses diktiere.
Das Landesarbeitsgericht entlarvte diesen Einwand als unlogisch. Ein Vertrag, der am Ende einer Schlichtung unterzeichnet wird, wandert ohnehin in die offizielle Gerichtsakte. Der Prozessrichter muss das Dokument zwingend lesen, um das Verfahren offiziell abschließen zu können. Er bewertet lediglich den Text, der schwarz auf weiß vor ihm liegt. Geheime Gesprächsinhalte aus der Verhandlung dringen dabei nicht an sein Ohr. Die Vertraulichkeit bleibt somit unangetastet, auch wenn der Prozessrichter den Taschenrechner zückt.
Rückendeckung durch etablierte Präzedenzfälle
Um seine Entscheidung abzusichern, zog das Landesarbeitsgericht Entscheidungen anderer Gerichte heran. Es verwies ausdrücklich auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 05.12.2008 (Aktenzeichen 2 W 261/08). Auch dort hatten die Richter bestätigt, dass die Zuständigkeit beim Prozessgericht verbleibt. Eine abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig (1 UF 106/16) ließ das Gericht in Sachsen-Anhalt nicht gelten, da sich die Kollegen dort nicht eindeutig zur reinen Zuständigkeitsfrage geäußert hatten. Zahlreiche aktuelle Gesetzeskommentare stützten zudem die restriktive Linie des Landesarbeitsgerichts.
Wann entsteht ein echter Vergleichsmehrwert?
Nachdem die Richter die Zuständigkeit des Prozessgerichts zementiert hatten, widmeten sie sich der Mathematik. War die Streichung der 1.000 Euro durch das Arbeitsgericht inhaltlich korrekt? Um diese Frage zu beantworten, griffen die Richter zum Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 01.02.2024. Dieses Dokument dient den Gerichten als bundesweiter Leitfaden.
In Abschnitt I Nummer 25.1 des Katalogs findet sich eine strenge Vorgabe: Ein finanzieller Aufschlag für einen Vertrag ist nur dann gerechtfertigt, wenn durch die Unterschrift ein völlig neuer Rechtsstreit verhindert wird. Es muss eine echte, vorher bestehende rechtliche Ungewissheit beseitigt werden. Gewöhnliche Begleiterscheinungen einer Kündigung fallen nicht in diese Kategorie.
Das Gericht sezierte die drei Zusatzpunkte des vorliegenden Vertrages. Die Übergabe eines Zeugnisses, die kurze private Nutzung eines Firmenwagens und eine Empfehlung seien reine Abwicklungsregelungen ohne Mehrwert. Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, müssen Zeugnisse ohnehin geschrieben und Firmeneigentum zurückgegeben werden. Diese Punkte erzeugten keine neue, eigenständige Streitlage. Die Festsetzung der glatten 7.494,00 Euro durch den Prozessrichter war demnach nicht nur formal zuständigkeitsgemäß, sondern auch mathematisch fehlerfrei. Die informelle Zusage des Schlichters war wertlos.
Oft versuchen Parteien, einen Vergleich durch Standardklauseln (wie Zeugniserteilung oder Rückgabe von Firmeneigentum) „wertvoller“ erscheinen zu lassen. Arbeitsgerichte erkennen solche Punkte jedoch regelmäßig nicht als werterhöhend an, da es sich um gesetzliche Pflichten handelt. Für Sie als Mandant ist diese strenge Haltung meist vorteilhaft: Ein niedrigerer Streitwert bedeutet geringere Anwalts- und Gerichtskosten, falls Sie diese selbst tragen müssen.
Was folgt aus der Unzuständigkeit des Güterichters für Beschlüsse?
Mit diesem Beschluss sendet das Landesarbeitsgericht ein klares Signal an Anwaltskanzleien und streitende Parteien. Mündliche oder informelle Berechnungen eines Schlichters bieten keine verlässliche Grundlage für die spätere Honorarberechnung. Der Moderator darf zwar Ideen äußern, das letzte Wort hat aber immer der Richter, der das offizielle Aktenzeichen verwaltet. Kanzleien können sich nicht darauf verlassen, dass in einem Nebenraum ausgehandelte Werte vom Hauptgericht blind durchgewinkt werden.
Für den Arbeitnehmer und seine Anwältin hatte der rechtliche Ausflug schmerzhafte Konsequenzen. Da das Gericht die Argumentation vollständig verwarf, wies es die Beschwerde kostenpflichtig zurück. Nach § 97 Abs. 1 ZPO trägt die unterlegene Partei die Kosten dieses erfolglosen Zwischenstreits. Ein weiteres Aufbäumen gegen diese Entscheidung schließt das Gesetz kategorisch aus. Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) steht gegen diesen Beschluss kein weiteres Rechtsmittel mehr zur Verfügung. Die Akte ist an diesem Punkt endgültig geschlossen.
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Ein arbeitsrechtlicher Vergleich beendet zwar den Streit, doch unklare Festsetzungen zum Streitwert können unerwartete Kosten nach sich ziehen. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt Sie dabei, Ihre Vereinbarungen rechtssicher zu gestalten und Ihre wirtschaftlichen Interessen gegenüber dem Gericht zu wahren. Wir prüfen Ihre Situation detailliert und begleiten Sie kompetent durch das gesamte Verfahren.
Experten-Kommentar
Güterichter nicken utopische Streitwerte in der Verhandlung oft nur deshalb wohlwollend ab, um die Anwaltsseite für einen schnellen Kompromiss bei Laune zu halten. Sie wissen genau, dass sie diese lockeren Zusagen später nicht selbst unterschreiben müssen. Das böse Erwachen folgt für alle Beteiligten erst Wochen später mit dem formalen Beschluss der Hauptkammer.
Ich spreche das Thema Kosten bei solchen Vergleichen daher immer schon vor der Unterschrift schonungslos an. Für Betroffene lohnt es sich, vorab eine klare Vergütungsvereinbarung zu treffen, die von prozessualen Überraschungen unabhängig bleibt. Das erspart beiden Seiten unangenehme Diskussionen, wenn der Prozessrichter die euphorischen Schätzungen aus dem Schlichtungstermin am Ende einfach einkassiert.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gefährdet die Streitwertfestsetzung durch den Prozessrichter die Vertraulichkeit der geheimen Gespräche beim Güterichter?
NEIN. Die Vertraulichkeit Ihrer vertraulichen Gespräche beim Güterichter bleibt durch die spätere Streitwertfestsetzung des Prozessrichters vollständig gewahrt, da dieser keinen Zugriff auf die inhaltlichen Details der Verhandlung erhält. Der entscheidende Richter bewertet lediglich das finale, schriftliche Vergleichsprotokoll zur Beendigung des Rechtsstreits, während die mündlichen Zugeständnisse und vertraulichen Erörterungen niemals Teil der offiziellen Gerichtsakte werden.
Die gesetzliche Trennung zwischen dem Güterichterverfahren und dem streitigen Verfahren stellt sicher, dass sensible Informationen aus der Schlichtung unter keinen Umständen an den zur Entscheidung berufenen Prozessrichter gelangen können. Ausschließlich das am Ende der Sitzung unterzeichnete Vergleichsprotokoll wird in die Gerichtsakte aufgenommen, damit der Prozessrichter auf dieser objektiven Grundlage den Streitwert für die Gebühren rechtssicher festsetzen kann. Er benötigt für diesen rein formalen Akt lediglich die Kenntnis über die tatsächlich getroffenen finanziellen oder sachlichen Einigungen, während der gesamte strategische Weg zu diesem Ergebnis für ihn verborgen bleibt. Somit dringen keine geheimen Gesprächsinhalte oder taktischen Zugeständnisse an sein Ohr, was die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes gemäß den gesetzlichen Vorgaben für Güterichterverhandlungen dauerhaft und zuverlässig absichert.
Eine Ausnahme von diesem strengen Vertraulichkeitsprinzip besteht im deutschen Zivilprozessrecht nur dann, wenn die beteiligten Parteien im schriftlichen Vergleichsprotokoll ausdrücklich vereinbaren, dass bestimmte Hintergründe der Einigung zur Erläuterung dokumentiert werden sollen. Ohne eine solche bewusste Aufnahme in das offizielle Dokument bleibt alles Besprochene für den Prozessrichter rechtlich unzugänglich, da er nicht an der Güteverhandlung teilnimmt und kein inhaltliches Wortprotokoll der vertraulichen Sitzung existiert.
Unser Tipp: Prüfen Sie das finale Vergleichsprotokoll vor der Unterschrift sorgfältig darauf, dass es ausschließlich die vereinbarten Ergebnisse und keine vertraulichen Details aus dem Gesprächsverlauf enthält. Vermeiden Sie es unbedingt, aus unbegründeter Sorge vor einem Vertrauensbruch auf eine für Sie vorteilhafte gütliche Einigung im Güterichterverfahren zu verzichten.
Zahle ich höhere Anwaltsgebühren, wenn der Schlichter einen höheren Wert als der Prozessrichter nennt?
NEIN, Sie zahlen Anwaltsgebühren ausschließlich auf Basis des verbindlichen Streitwerts, den das Prozessgericht offiziell festsetzt. Eine informelle oder mündliche Schätzung durch einen Schlichter oder Güterichter hat keine rechtliche Bindungswirkung für die Berechnung der gesetzlichen Gebühren Ihres Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Gemäß § 63 Abs. 2 GKG ist allein das Prozessgericht dazu befugt, den Streitwert des Verfahrens durch einen förmlichen Beschluss für alle Beteiligten rechtsverbindlich festzusetzen. Da die gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts zwingend an diesen offiziellen Wert geknüpft sind, bleiben informelle Äußerungen eines Schlichters während der Güteverhandlung für die Endabrechnung ohne jede Relevanz. Die Rechtsordnung trennt hierbei strikt zwischen der moderierenden Rolle des Schlichters zur Friedensstiftung und der formalen Entscheidungsgewalt des Richters über die finanziellen Rahmenbedingungen des Prozesses. Solange kein schriftlicher Gerichtsbeschluss vorliegt, der den höheren Wert bestätigt, dient ausschließlich der niedriger festgesetzte Streitwert als rechtliche Berechnungsgrundlage für die Kostenrechnung.
Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nur zulässig, wenn Sie mit Ihrem Anwalt vorab eine individuelle Vergütungsvereinbarung in Textform gemäß den gesetzlichen Vorgaben getroffen haben. In solchen Fällen kann ein Honorar vereinbart werden, das die gesetzlichen Gebühren überschreitet oder sich nach anderen Kriterien als dem gerichtlichen Streitwert richtet. Ohne eine solche explizite Vereinbarung bleibt jedoch der offizielle Wert des Gerichts das einzig zulässige Maß für die anwaltliche Abrechnung.
Unser Tipp: Fordern Sie von Ihrem Rechtsanwalt grundsätzlich eine Kopie des offiziellen Streitwertbeschlusses des Gerichts an und vergleichen Sie diesen Wert akribisch mit der erhaltenen Gebührenrechnung. Vermeiden Sie es, Anwaltshonorare ungeprüft zu bezahlen, die sich lediglich auf mündliche Schätzungen oder unverbindliche Zwischenstände eines Schlichtungsverfahrens berufen.
Wann führen zusätzliche Vereinbarungen im Vergleich zu einer tatsächlichen Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren?
Zusätzliche Vereinbarungen führen nur dann zu einer Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren, wenn sie einen eigenständigen, bisher nicht rechtshängigen Streitgegenstand beilegen und dadurch ein neues Gerichtsverfahren vermeiden. Ein gebührenpflichtiger Vergleichsmehrwert entsteht ausschließlich durch die Einigung über Ansprüche, die zuvor weder Gegenstand der Klage noch anderweitig gerichtlich anhängig waren. Reine Abwicklungsmodalitäten zu bereits bestehenden Forderungen lösen hingegen keine Steigerung der Kosten aus.
Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, wonach ein finanzieller Aufschlag nur gerechtfertigt ist, wenn durch die Unterschrift ein völlig neuer Rechtsstreit verhindert wird. Typische Regelungen in arbeitsrechtlichen Vergleichen, wie die Erteilung eines Zeugnisses oder die Rückgabe von Firmeneigentum, gelten lediglich als unselbstständige Abwicklungsdetails ohne eigenen Streitwert. Da diese Punkte zwangsläufige Folgen der Kündigung darstellen und kein eigenständiges Konfliktpotenzial für einen neuen Prozess bieten, erhöhen sie den Gegenstandswert nach § 33 RVG nicht. Ein Mehrwert setzt voraus, dass die Parteien über einen eigenständigen Anspruch streiten, der ohne die Einigung in einem separaten Klageverfahren hätte entschieden werden müssen.
Ein klassischer Fall für eine Gebührenerhöhung liegt vor, wenn im Rahmen einer Kündigungsschutzklage zusätzlich über hohe Überstundenvergütungen oder Bonusansprüche verhandelt wird, die bisher nicht eingeklagt wurden. Hier entsteht eine zusätzliche Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG aus dem Wert dieser Ansprüche, da ein tatsächlicher Mehrwert für den Rechtsfrieden geschaffen wird. Auch die Einigung über eine Abfindung allein begründet keinen Mehrwert, da diese meist die Gegenleistung für den Verlust des Arbeitsplatzes im bestehenden Rechtsstreit darstellt.
Unser Tipp: Prüfen Sie jeden Zusatzpunkt in Ihrem Vergleichsentwurf kritisch darauf, ob Sie für diesen speziellen Aspekt eine völlig eigenständige Klage hätten einreichen können. Vermeiden Sie die Aufnahme zahlreicher reiner Standardklauseln zur Abwicklung, da diese zwar den Textumfang vergrößern, aber rechtlich keinen wertsteigernden Mehrwert für die Gebührenabrechnung bieten.
Was tun, wenn mein Anwalt ein Honorar über dem gerichtlichen Streitwertbeschluss fordert?
Widersprechen Sie der Rechnung schriftlich und fordern Sie eine korrigierte Aufstellung auf der Grundlage des offiziellen Streitwertbeschlusses Ihres Prozessgerichts an. Der vom Gericht festgesetzte Gegenstandswert (der finanzielle Wert des Verfahrens) bildet gemäß Paragraf zweiunddreißig des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes die rechtlich bindende Basis für die Berechnung der gesetzlichen Anwaltsgebühren.
Die gesetzliche Bindung der Anwaltsvergütung an den gerichtlichen Streitwertbeschluss ergibt sich unmittelbar aus der zwingenden Vorschrift des Paragrafen zweiunddreißig des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zur Streitwertfestsetzung. Sofern das zuständige Gericht einen verbindlichen Wert für das Verfahren festgesetzt hat, bildet dieser die alleinige Berechnungsgrundlage für alle gesetzlich geregelten Gebührentatbestände der beauftragten Rechtsanwaltschaft. Ohne eine ausdrückliche und schriftlich fixierte Vergütungsvereinbarung nach Paragraf vier des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes darf ein Anwalt keine Gebühren verlangen, die diesen offiziell festgesetzten Wert überschreiten. Eine eigenmächtige Erhöhung des Streitwerts durch den Anwalt stellt eine Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dar, die zur Unwirksamkeit des übersteigenden Rechnungsteils führt.
Einzig in Fällen, in denen zusätzliche außergerichtliche Tätigkeiten oder Mehrwerte in einem Vergleich enthalten sind, die nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens waren, kann die Abrechnungsgrundlage variieren. Diese sogenannten Mehrwerte müssen jedoch im Vergleichstext explizit benannt sein und dürfen nicht einfach auf einer subjektiven Einschätzung des Anwalts zur wirtschaftlichen Bedeutung basieren. Fehlt eine solche dokumentierte Erweiterung des Streitgegenstandes, bleibt der ursprüngliche Beschluss des Gerichts für die gesamte gesetzliche Vergütung des Anwalts in diesem spezifischen Verfahrenszug absolut maßgeblich.
Unser Tipp: Markieren Sie die Differenz zwischen dem Streitwertbeschluss und der Rechnungssumme deutlich und fordern Sie Ihren Anwalt unter Fristsetzung zur Vorlage einer neuen, rechtskonformen Kostenrechnung auf. Vermeiden Sie eine ungeprüfte Zahlung der überhöhten Forderung aus falsch verstandener Loyalität, da die Rückforderung einmal gezahlter Honorare oft mit erheblichen rechtlichen Hürden verbunden ist.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten, wenn der Prozessrichter den vom Schlichter genannten Mehrwert streicht?
In der Regel nicht. Die Rechtsschutzversicherung lehnt die Kostenübernahme für die Anfechtung des Streitwertes meist ab, wenn das eingereichte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Da die Zuständigkeit des Prozessrichters für die Festsetzung des Werts gemäß der Zivilprozessordnung eindeutig ist, gilt ein Widerspruch gegen dessen Streichung des Schlichter-Mehrwerts oft als von vornherein aussichtslos.
Der Leistungsanspruch gegenüber einer Rechtsschutzversicherung setzt nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) zwingend voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Erfolgsaussicht besitzt. Wenn ein Anwalt Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Prozessrichters einlegt, löst dieser eigenständige Verfahrensschritt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO neue Kosten aus, die im Falle einer Niederlage die unterlegene Partei selbst tragen muss. Da der gesetzliche Wortlaut dem Prozessrichter die alleinige Entscheidungshoheit über den Streitwert zuweist, stufen Versicherer solche Beschwerden regelmäßig als mutwillig oder aussichtslos ein. In diesen Fällen greift der Versicherungsschutz nicht, da die Versicherung nur für notwendige und Erfolg versprechende rechtliche Schritte ihres Versicherungsnehmers finanziell einstehen muss.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Versicherer für das konkrete Beschwerdeverfahren bereits vorab eine schriftliche Deckungszusage erteilt hat, was jedoch bei absehbaren Streitwertdiskussionen eher selten vorkommt. Falls der Anwalt das Rechtsmittel ohne Rücksprache mit der Versicherung oder ohne ausdrücklichen Hinweis auf das Kostenrisiko eingelegt hat, könnte unter Umständen ein Haftungsanspruch gegen die Kanzlei selbst im Raum stehen. Ohne eine solche explizite Zusage bleibt der Mandant jedoch auf den Gerichtskosten und den zusätzlichen Anwaltsgebühren des erfolglosen Zwischenstreits sitzen, sofern die Versicherung die nachträgliche Regulierung wegen Erfolglosigkeit verweigert.
Unser Tipp: Lassen Sie Ihren Anwalt erst dann Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung einlegen, wenn Ihnen hierfür eine verbindliche und schriftliche Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung vorliegt. Vermeiden Sie es, Rechtsmittel in aussichtslosen Zwischenstreits ohne vorherige Klärung der Kostenübernahme zu veranlassen, um hohe Eigenbeteiligungen am Ende des Prozesses zu verhindern.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 1 Ta 73/25 – Beschluss vom 14.01.2026
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