Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum verlor der örtliche Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht?
- Wann erzwingen vernetzte Teams die GBR-Zuständigkeit?
- Warum Ticket-Systeme die lokale Mitbestimmung einschränken
- Sind für den Zuständigkeitswechsel massive Betriebsstörungen nötig?
- Arbeitszeit-Urteil: Folgen für standortübergreifend vernetzte Betriebe
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Verliere ich mein lokales Mitbestimmungsrecht allein durch die Einführung eines standortübergreifenden Ticket-Systems?
- Behalte ich mein Mitspracherecht, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit nur aus reinen Kostengründen zentralisieren möchte?
- Gilt die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats auch für Kollegen, die nicht in vernetzten Teams arbeiten?
- Was kann ich tun, wenn der Gesamtbetriebsrat einer Arbeitszeitregelung gegen unseren lokalen Willen zustimmt?
- Muss ich der Software-Einführung widersprechen, um meine lokale Mitbestimmung bei der Arbeitszeit dauerhaft zu retten?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 TaBV 21/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 04.02.2026
- Aktenzeichen: 3 TaBV 21/24
- Verfahren: Beschwerdeverfahren zur Mitbestimmung bei Arbeitszeiten
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte bei standortübergreifender Teamarbeit
Der Gesamtbetriebsrat regelt Arbeitszeiten bei standortübergreifenden Teams mit eng verknüpften Arbeitsabläufen.
- Örtliche Betriebsräte können Arbeitszeiten für standortübergreifende Teams nicht allein sinnvoll regeln.
- Dies gilt bei einer engen technisch-organisatorischen Verknüpfung der Abläufe zwischen verschiedenen Standorten.
- Der Gesamtbetriebsrat berücksichtigt die Interessen aller beteiligten Mitarbeiter an verschiedenen Standorten gleichermaßen.
- Für diese Zuständigkeit müssen keine technisch untragbaren Störungen beim Arbeitgeber drohen.
- Das Gericht wies die Beschwerde des örtlichen Betriebsrats gegen die Zuständigkeit ab.
Warum verlor der örtliche Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht?
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG die Mitbestimmung beim Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, bei den Pausen sowie der Verteilung auf die Wochentage. Zudem betrifft § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit, also beispielsweise die Regelung von Mehrarbeit. Diese gesetzliche Mitbestimmung dient dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen an der Gestaltung der Freizeit, der Sicherung der Vergütung und einer gerechten Verteilung von Belastungen. Das bedeutet konkret: In diesen Fällen hat der Betriebsrat ein echtes Vetorecht; der Arbeitgeber darf keine einseitigen Vorgaben machen, sondern muss zwingend eine gemeinsame Einigung erzielen.
Mit der Frage, welches Gremium diese Rechte konkret ausüben darf, musste sich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz befassen, nachdem der örtliche Betriebsrat eines Standorts in A-Stadt die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts für die dort beschäftigten Arbeitnehmer gefordert hatte. Ziel der Arbeitnehmervertretung war es, eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit und zur Mehrarbeit zu verhandeln (Az. 3 TaBV 21/24). Eine solche Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der für die Arbeitnehmer wie ein Gesetz wirkt. Zuvor hatte das Arbeitsgericht Mainz bereits am 22. Dezember 2023 unter dem Aktenzeichen 10 BV 34/23 eine Einigungsstelle eingesetzt, die sich jedoch im Mai 2024 für unzuständig erklärte. Die Einigungsstelle ist ein internes Schiedsgericht, das unter einem neutralen Vorsitzenden entscheidet, wenn sich Betriebspartner nicht einigen können. Das Landesarbeitsgericht wies die Beschwerde des örtlichen Betriebsrats gegen eine spätere Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz (Az. 8 BV 24/24 vom 21.10.2024) endgültig zurück und verneinte das lokale Mitbestimmungsrecht.
Wer als lokaler Betriebsrat dennoch auf einer eigenen Regelung beharrt, riskiert nicht nur eine gerichtliche Niederlage, sondern auch die Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung. Prüfen Sie vorab zwingend, ob Ihre IT-Systeme eine isolierte Regelung überhaupt zulassen, um kostspielige Fehlplanungen und Verfahrenskosten zu vermeiden.

Wann erzwingen vernetzte Teams die GBR-Zuständigkeit?
Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat zuständig, wenn eine Angelegenheit das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betrifft. Voraussetzung dafür ist, dass das Thema nicht durch die einzelnen örtlichen Betriebsräte innerhalb ihrer jeweiligen Betriebe geregelt werden kann. Das bedeutet: Während der lokale Betriebsrat für die Belange eines einzelnen Standorts zuständig ist, übernimmt der Gesamtbetriebsrat als übergeordnete Instanz nur dann, wenn eine standortübergreifende Lösung zwingend notwendig ist. Es muss objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder eine betriebsübergreifende Regelung vorliegen.
Allein der Wunsch des Arbeitgebers nach einer unternehmenseinheitlichen oder betriebsübergreifenden Regelung, sein Kosten- oder Koordinierungsinteresse und reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht, um in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zu begründen. – so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Die praktische Tragweite dieser Regelung zeigte sich in dem Beschluss vom 4. Februar 2026 anhand von zwei unterschiedlich großen Standorten des betroffenen Unternehmens. Die Arbeitgeberin, eine Tochtergesellschaft der H. H. GmbH, unterhält in A-Stadt einen kleinen Standort mit etwa 20 Beschäftigten und in E-Stadt einen weitaus größeren Standort mit fast 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Da die Angestellten beider Niederlassungen teilweise in gemeinsamen Teams arbeiteten, sah das Landesarbeitsgericht ein zwingendes Erfordernis für eine standortübergreifende Regelung der Arbeitszeiten. Das Gericht stellte klar, dass dem örtlichen Betriebsrat in A-Stadt zumindest für diese engmaschig vernetzten Teams kein eigenes Mitbestimmungsrecht zusteht.
Warum Ticket-Systeme die lokale Mitbestimmung einschränken
Ein zwingendes Erfordernis für die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kann sich aus der technisch-organisatorischen Verknüpfung von Arbeitsabläufen ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn die Arbeitszeit durch Arbeitsabläufe bestimmt wird, die sich nicht nach rein lokal beschränkten Vorgaben des Arbeitgebers richten können. In solchen eng verzahnten Konstellationen fehlt den örtlichen Betriebsräten die notwendige Kenntnis über die speziellen Bedürfnisse der Belegschaft an den jeweils anderen Standorten.
Vielmehr kann ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung […] bereits dann gegeben sein, wenn keine Regelungsbefugnis des Betriebsrats besteht, weil die Arbeitszeit durch Arbeitsabläufe bestimmt wird, die sich nicht nach den auf den Betrieb beschränkten Vorgaben der Arbeitgeberin richten. – so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Wie eine solche Verknüpfung im Arbeitsalltag aussieht, verdeutlichte das Gericht anhand der konkreten Aufgabenverteilung zwischen den Niederlassungen. Die Beschäftigten in A-Stadt bearbeiten gemeinsam mit ihren Kolleginnen und Kollegen aus E-Stadt und teilweise aus K.-Stadt komplexe Aufgaben wie Störfalltickets, sogenannte Immediate-Intervention-Aufträge sowie Scheduling-Aufträge. Weitere stark betroffene Bereiche sind die Applikationsentwicklung, die Softwareentwicklung für das Factoring sowie der Betrieb von REAL-Systemen. Wegen dieser tiefgreifenden Verknüpfung betreffen örtliche Regelungen zum Beginn der Arbeitszeit oder zur Lage der Pausen in A-Stadt unmittelbar auch die Betriebsabläufe und die Belegschaft in E-Stadt.
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel für den Zuständigkeitsverlust des örtlichen Betriebsrats ist die funktionale Abhängigkeit der Standorte. Sie können Ihre Situation daran messen, ob Ihre Arbeitsergebnisse oder Ihre Erreichbarkeit im Tagesgeschäft (wie etwa bei gemeinsamer Ticketbearbeitung oder Softwareentwicklung) zeitkritische Voraussetzungen für die Arbeit von Kollegen in anderen Niederlassungen sind. Besteht eine solche technisch-organisatorische Verflechtung, darf der Arbeitgeber eine einheitliche Regelung fordern, die dann nur mit dem Gesamtbetriebsrat verhandelt wird.
Sind für den Zuständigkeitswechsel massive Betriebsstörungen nötig?
Ein zwingendes Erfordernis zur Regelung durch den Gesamtbetriebsrat setzt rechtlich nicht zwingend voraus, dass ohne eine solche Vorgabe eine technisch untragbare Störung eintreten würde. Eine derart massive Störung ist lediglich ein möglicher Auslöser für eine zwingende betriebsübergreifende Regelung. Reine Kosteninteressen, Koordinierungsinteressen oder bloße Zweckmäßigkeitserwägungen des Arbeitgebers reichen für einen Zuständigkeitswechsel zum Gesamtbetriebsrat hingegen nicht aus.
Im Kern des juristischen Streits verhandelte das Gericht intensiv über diese Schwelle der Erforderlichkeit. Der örtliche Betriebsrat aus A-Stadt argumentierte, der Gesamtbetriebsrat sei nur bei drohenden und untragbaren Störungen für die Mitbestimmung zuständig; bloße Differenzen bei den Arbeitszeiten in standortübergreifenden Teams reichten dafür keinesfalls aus. Das Gericht widersprach dieser strengen Ansicht und betonte, dass in diesem Fall bereits die enge technisch-organisatorische Verknüpfung der Aufgaben für die Zuständigkeit entscheidend sei. Da der Antrag der lokalen Arbeitnehmervertretung pauschal alle Beschäftigten in A-Stadt inklusive der vernetzten Teams umfasste, wurde er als unbegründet abgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde, bedeutet, dass das Urteil rechtskräftig ist und nicht mehr vor dem Bundesarbeitsgericht angefochten werden kann.
Anders als dem […] Gesamtbetriebsrat […] fehlt dem […] Betriebsrat am Standort A-Stadt und dem […] Betriebsrat am Standort E-Stadt nämlich regelmäßig die Kenntnis von den Bedürfnissen der standortübergreifend in Teams tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des jeweils anderen Standorts. – so das Gericht
Arbeitszeit-Urteil: Folgen für standortübergreifend vernetzte Betriebe
Dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz stärkt die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats in digital vernetzten Betrieben erheblich. Da die Instanz bereits die technische Verzahnung von Prozessen (wie gemeinsame Ticket-Systeme) als ausreichend für eine zentrale Regelung ansieht, ist die Entscheidung auf fast alle modernen Dienstleistungsunternehmen mit standortübergreifenden Teams übertragbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen, was die rechtliche Hürde für lokale Alleingänge bei der Arbeitszeitgestaltung dauerhaft erhöht.
Analysieren Sie daher sofort Ihre IT-gestützten Arbeitsabläufe: Bestehen Abhängigkeiten zwischen den Niederlassungen, müssen Sie Verhandlungen zur Arbeitszeit zwingend auf die Ebene des Gesamtbetriebsrats verlagern. Wer hier als lokaler Betriebsrat auf Eigenständigkeit beharrt, riskiert unwirksame Vereinbarungen. Arbeitgeber sollten die Dokumentation dieser technischen Abhängigkeiten nutzen, um Verhandlungsprozesse rechtssicher zu zentralisieren und langwierige Zuständigkeitsstreite zu beenden.
Zuständigkeit im Betriebsrat? Rechtssicher verhandeln
Die Abgrenzung zwischen lokalem Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat ist bei vernetzten Arbeitsprozessen rechtlich anspruchsvoll. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht analysiert Ihre spezifischen IT-Strukturen und identifiziert das rechtlich zuständige Gremium für Ihre Betriebsvereinbarungen. So vermeiden Sie unwirksame Regelungen und langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht.
Experten-Kommentar
Was bei diesem Zuständigkeitswechsel oft im Verborgenen bleibt: Arbeitgeber nutzen standortübergreifende IT-Systeme inzwischen gezielt als strategisches Werkzeug. Wenn ein örtlicher Betriebsrat bei Schichtplänen mauert, wird kurzerhand ein gemeinsames Ticket-Tool ausgerollt. So verlagert man die zähe Verhandlung elegant auf den oft wesentlich kooperativeren Gesamtbetriebsrat.
Lokale Gremien wachen bei diesem Manöver meistens viel zu spät auf und wehren sich erst, wenn die konkreten Arbeitszeiten geändert werden. Wer seine Mitbestimmung hier retten will, muss den Hebel zwingend schon bei der initialen Einführung der jeweiligen Software ansetzen. Ist die standortübergreifende Vernetzung erst einmal im Betriebsalltag etabliert, ist der Zug für die lokale Ebene endgültig abgefahren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Verliere ich mein lokales Mitbestimmungsrecht allein durch die Einführung eines standortübergreifenden Ticket-Systems?
ES KOMMT DARAUF AN, ob durch das Ticket-System eine technisch-organisatorische Verknüpfung entsteht, die lokale Arbeitszeitregelungen faktisch unmöglich macht. Das lokale Mitbestimmungsrecht entfällt, sobald ein System die Arbeitsabläufe verschiedener Standorte so eng verzahnt, dass eine eigenständige Regelung vor Ort die betriebsübergreifenden Prozesse stören würde.
Gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG geht die Zuständigkeit vom örtlichen Betriebsrat auf den Gesamtbetriebsrat über, wenn eine Angelegenheit mehrere Betriebe betrifft und nicht sinnvoll lokal geregelt werden kann. Ein zwingendes Erfordernis liegt vor, wenn das Ticket-System eine technisch-organisatorische Verknüpfung schafft, bei der die Aufgaben eines Standorts unmittelbar die Arbeitsfähigkeit der Kollegen an anderen Standorten beeinflussen. Werden zeitkritische Störfalltickets (Immediate-Intervention-Aufträge) bearbeitet, bestimmen diese externen Abläufe den Rhythmus der Arbeit so stark, dass lokale Pausenregelungen die standortübergreifende Kooperation im gesamten Unternehmen massiv behindern könnten. In diesen Fällen verliert der örtliche Betriebsrat seine Befugnis zur Mitbestimmung über Beginn und Ende der Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG an den zuständigen Gesamtbetriebsrat.
Das Mitbestimmungsrecht bleibt jedoch lokal bestehen, wenn das IT-System lediglich zur Überwachung von Leistung und Verhalten dient, ohne dabei die zeitlichen Arbeitsabläufe zwischen den verschiedenen Standorten zwingend zu koordinieren.
Behalte ich mein Mitspracherecht, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit nur aus reinen Kostengründen zentralisieren möchte?
JA, das lokale Mitspracherecht des Betriebsrats bleibt in diesem Fall bestehen, da bloße Kosteninteressen oder Koordinierungswünsche des Arbeitgebers rechtlich nicht ausreichen. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung verbleibt die Zuständigkeit beim örtlichen Gremium, solange keine zwingende technisch-organisatorische Notwendigkeit für eine zentrale Regelung vorliegt.
Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats stellt nach § 50 BetrVG eine gesetzliche Ausnahme dar und setzt stets ein objektiv zwingendes Erfordernis für eine unternehmensweite Regelung voraus. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat ausdrücklich klargestellt, dass rein wirtschaftliche Vorteile oder Zweckmäßigkeitserwägungen des Arbeitgebers kein solches zwingendes Erfordernis begründen können. Ein Entzug des lokalen Mitbestimmungsrechts ist rechtlich nur dann zulässig, wenn eine standortbezogene Regelung der Arbeitszeit aufgrund einer extrem engen technischen Verzahnung faktisch unmöglich wäre. Solange die täglichen Arbeitsabläufe vor Ort jedoch organisatorisch eigenständig gestaltet werden können, darf der Arbeitgeber das lokale Gremium bei diesen existenziellen Fragen nicht übergehen.
Eine entscheidende Grenze bildet jedoch die funktionale Abhängigkeit der Standorte, falls etwa durch gemeinsame IT-Systeme eine lokale Regelung die Betriebsabläufe an anderen Standorten unmittelbar stören würde. In diesen Fällen einer tiefgreifenden technischen Verflechtung kann die Zuständigkeit doch auf den Gesamtbetriebsrat übergehen, sofern eine isolierte Lösung objektiv ausgeschlossen ist.
Gilt die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats auch für Kollegen, die nicht in vernetzten Teams arbeiten?
ES KOMMT DARAUF AN, da die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats primär für vernetzte Arbeitsabläufe gilt und nicht automatisch alle Beschäftigten am Standort erfassen muss. Für Kollegen in autarken Abteilungen ohne standortübergreifende Schnittstellen kann das lokale Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats weiterhin uneingeschränkt bestehen bleiben.
Die gesetzliche Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG setzt voraus, dass eine Angelegenheit das Gesamtunternehmen betrifft und nicht durch die einzelnen örtlichen Betriebsräte geregelt werden kann. Eine solche zwingende Erforderlichkeit ergibt sich häufig aus der funktionalen Abhängigkeit (technisch-organisatorische Verknüpfung), wie sie bei standortübergreifenden Ticket-Systemen oder gemeinsamen Projektteams in der Softwareentwicklung vorkommt. Wenn jedoch bestimmte Gruppen wie die lokale Verwaltung oder Haustechnik völlig unabhängig von anderen Standorten arbeiten, fehlt für diese Mitarbeiter das zwingende Bedürfnis nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung. In gerichtlichen Auseinandersetzungen scheitern lokale Betriebsräte oft nur deshalb, weil sie ihre Anträge zu pauschal für die gesamte Belegschaft stellen, anstatt gezielt zwischen vernetzten und isolierten Tätigkeitsbereichen zu differenzieren.
Um die lokale Mitbestimmung rechtssicher zu erhalten, müssen Betriebsräte daher präzise auflisten, welche Abteilungen über keinerlei digitale oder organisatorische Schnittstellen zu anderen Niederlassungen verfügen. Ohne eine solche detaillierte Abgrenzung riskieren Gremien, dass Arbeitsgerichte aufgrund der teilweisen Vernetzung des Betriebs die Zuständigkeit für die gesamte Belegschaft dem Gesamtbetriebsrat zusprechen.
Was kann ich tun, wenn der Gesamtbetriebsrat einer Arbeitszeitregelung gegen unseren lokalen Willen zustimmt?
Gegen eine vom Gesamtbetriebsrat wirksam abgeschlossene Regelung haben Sie als lokaler Betriebsrat kein direktes Widerspruchsrecht oder Korrekturrecht im Sinne eines einseitigen Vetos. Gegen eine gültige Gesamtbetriebsvereinbarung kann der lokale Betriebsrat nicht direkt vorgehen; er muss stattdessen die rechtliche Zuständigkeit des GBR für diesen spezifischen Sachverhalt gerichtlich prüfen lassen. Nur durch den gerichtlichen Nachweis der fehlenden Zuständigkeit lässt sich die rechtliche Bindungswirkung der Vereinbarung für den eigenen Betrieb wieder aufheben.
Eine Gesamtbetriebsvereinbarung wirkt gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend wie ein Gesetz für alle betroffenen Arbeitnehmer und verdrängt damit lokale Regelungswünsche am Standort vollständig. Die einzige rechtliche Angriffsmöglichkeit besteht darin, die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 BetrVG vor dem Arbeitsgericht im Rahmen eines Beschlussverfahrens (gerichtliches Klärungsverfahren) grundsätzlich zu bestreiten. Sie müssen dabei belegen, dass kein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensweite Regelung vorlag, da die Arbeitszeiten auch standortbezogen ohne Beeinträchtigung anderer Betriebe hätten geregelt werden können. Rein wirtschaftliche Interessen oder der bloße Wunsch des Arbeitgebers nach einer Vereinheitlichung reichen nach der Rechtsprechung nicht aus, um die lokale Mitbestimmung rechtmäßig auf die zentrale Ebene zu verlagern.
Zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens sollten Sie Einsicht in die Protokolle der GBR-Sitzungen nehmen, um die dort dokumentierte Begründung für die angebliche standortübergreifende Notwendigkeit der Regelung genauestens zu analysieren. Falls die Zustimmung lediglich auf Zweckmäßigkeitsgründen basierte und keine echten technisch-organisatorischen Abhängigkeiten wie etwa gemeinsame Ticket-Systeme vorlagen, bestehen gute Erfolgsaussichten für die Rückgewinnung Ihrer lokalen Regelungskompetenz.
Muss ich der Software-Einführung widersprechen, um meine lokale Mitbestimmung bei der Arbeitszeit dauerhaft zu retten?
JA. Strategisch gesehen ist die Mitbestimmung bei der Software-Einführung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG der entscheidende Hebel, um die lokale Zuständigkeit für die Arbeitszeitgestaltung dauerhaft zu sichern. Eine technische Verzahnung der Standorte durch neue IT-Systeme überträgt die gesetzliche Zuständigkeit für Folgeentscheidungen fast zwangsläufig auf den Gesamtbetriebsrat.
Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass eine technisch-organisatorische Verknüpfung von Arbeitsabläufen ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche Regelung durch den Gesamtbetriebsrat gemäß § 50 BetrVG begründet. Wenn Sie die Einführung einer Software zulassen, die standortübergreifende Ticket-Systeme etabliert, schaffen Sie technische Tatsachen, welche eine isolierte lokale Regelung der Arbeitszeit objektiv unmöglich machen. In der Folge verliert der örtliche Betriebsrat seine Kompetenz aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, weil die täglichen Arbeitsabläufe nicht mehr an den Betriebsgrenzen enden. Sie sollten daher in IT-Verhandlungen auf Konfigurationen bestehen, die autarke lokale Einheiten ermöglichen und so die funktionale Unabhängigkeit Ihres Standorts dauerhaft bewahren.
Die Zuständigkeit verlagert sich nur dann nicht auf die zentrale Ebene, wenn die Software keine zeitkritischen Abhängigkeiten zwischen den verschiedenen Niederlassungen erzwingt. Bleiben die Arbeitsschritte trotz identischer Softwareanwendungen lokal vollständig abgeschlossen, behält der örtliche Betriebsrat seine volle Mitbestimmungssouveränität über die Arbeitszeitgestaltung.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 3 TaBV 21/24 – Beschluss vom 04.02.2026
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