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Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes

Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin rechtmäßig

In einem Rechtsstreit um die ordentliche fristgemäße Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin in einem Kleinbetrieb wurde die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, da das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hatte und diese Zustimmung ordnungsgemäß zugestellt wurde. Die zentrale rechtliche Auseinandersetzung bezog sich auf die Frage, ob die Kündigung vor oder nach der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes ausgesprochen wurde, wobei das Gericht feststellte, dass die Zustellung vor Ausspruch der Kündigung erfolgte, und somit die Kündigung als rechtmäßig erachtete.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin durch den Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb wurde für rechtmäßig erklärt, da die Zustimmung des Integrationsamtes ordnungsgemäß zugestellt wurde, bevor die Kündigung ausgesprochen wurde.
  • Das Arbeitsgericht Cottbus wies die Klage ab und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte dieses Urteil, indem es die Berufung der Klägerin zurückwies und die Revision nicht zuließ.
  • Die rechtliche Diskussion konzentrierte sich auf die Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes, wobei entscheidend war, dass die Zustellung vor der Kündigungserklärung erfolgte.
  • Das Urteil verdeutlicht, dass für die Rechtmäßigkeit der Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer die vorherige Zustimmung und deren ordnungsgemäße Zustellung durch das Integrationsamt essenziell ist.
  • Das Gericht lehnte eine Rechtsmittelzulassung ab, da keine rechtlichen Divergenzen zu vorherigen Entscheidungen, insbesondere einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg, festgestellt wurden.
  • Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des korrekten Verfahrens bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Zustellungsregelungen des Verwaltungszustellungsgesetzes.
  • Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung, und das Urteil hat somit weitreichende Folgen für die Praxis der Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer in Kleinbetrieben.

Rechtliche Hürden bei Kündigungen schwerbehinderter Mitarbeiter

Für Arbeitgeber ist die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters mit rechtlichen Hürden verbunden. Hierbei kommt dem Integrationsamt eine Schlüsselrolle zu. Das Amt muss der geplanten Kündigung vorab zustimmen. Erst nach Erteilung des Zustimmungsbescheides darf der Arbeitgeber den Kündigungsschritt vollziehen.

Die Bedeutung der ordnungsgemäßen Zustellung des Zustimmungsbescheides an alle Beteiligten ist ein häufiger Streitpunkt vor Gericht. Denn nur wenn der Bescheid korrekt zugestellt wurde, ist der Weg für eine wirksame Kündigung geebnet. Verstöße können die Kündigung als rechtsunwirksam erscheinen lassen.

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➜ Der Fall im Detail


Streit um die Wirksamkeit einer Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin

Im Zentrum des Falls steht die ordentliche fristgemäße Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin in einem Kleinbetrieb, die von der beklagten Arbeitgeberin ausgesprochen wurde. Der rechtliche Streit entzündete sich, nachdem das Integrationsamt auf Antrag der Arbeitgeberin seine Zustimmung zur Kündigung erteilte.

Zustellung Zustimmungsbescheid
(Symbolfoto: Wasan Tita /Shutterstock.com)

Diese Zustimmung wurde den Parteien per Übergabeeinschreiben zugestellt, ein Detail, das in der rechtlichen Auseinandersetzung eine wesentliche Rolle spielte. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage, die vom Arbeitsgericht Cottbus abgewiesen wurde, woraufhin sie Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegte.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

Das Gericht wies die Berufung der Klägerin auf ihre Kosten zurück und ließ die Revision nicht zu. Es bestätigte damit das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus, welches die Kündigung als wirksam erachtete. Als entscheidend erwies sich der Nachweis der Zustellung der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung. Der Zustimmungsbescheid wurde der Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß zugestellt, bevor die Kündigung ausgesprochen wurde, was die Rechtmäßigkeit der Kündigung untermauerte.

Zustellung des Zustimmungsbescheides als Dreh- und Angelpunkt

Die rechtliche Erörterung fokussierte sich maßgeblich auf den Zeitpunkt und die Form der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes. Das Gericht führte aus, dass nach dem Verwaltungszustellungsgesetz Brandenburg der Zustimmungsbescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde. Die frühere Zustellung schloss eine spätere Wirksamkeit der Kündigung nicht aus, womit das Gericht der Argumentation der Klägerin, die Kündigung sei zu früh ausgesprochen worden, nicht folgte.

Rechtsnormen und deren Auslegung

Die Auslegung verschiedener Rechtsnormen, insbesondere des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Sozialgesetzbuches, spielte eine zentrale Rolle in der Urteilsbegründung. Das Gericht stellte klar, dass für die Wirksamkeit der Kündigung der tatsächliche Zugang des Zustimmungsbescheides entscheidend war und nicht der Zeitpunkt, zu dem die Zustimmung als zugestellt galt. Diese Interpretation verdeutlicht die Bedeutung einer korrekten Zustellung von Dokumenten im Rahmen von Kündigungsverfahren.

Kein Rechtsmittel gegen das Urteil

Das Gericht sah keine Grundlage für eine Revision, da keine Divergenz zu einer vorherigen Entscheidung, insbesondere des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, bestand. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung, und das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, rechtliche Verfahrensvorschriften präzise einzuhalten.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Fall der Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin wirft Licht auf die komplexen Anforderungen an das Kündigungsrecht und die Bedeutung der korrekten Zustellung von Zustimmungsbescheiden durch das Integrationsamt.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was ist ein Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes?

Ein Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes ist ein Verwaltungsakt, der die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber erteilt. Der besondere Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX sieht vor, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes einholen muss, unabhängig vom Kündigungsgrund.

Das Integrationsamt prüft im Rahmen des Zustimmungsverfahrens, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Dabei werden die Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers sorgfältig abgewogen. Aspekte wie die betrieblichen Verhältnisse, Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, Art und Schwere der Behinderung sowie persönliche Umstände des Arbeitnehmers fließen in die Entscheidung ein.

Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung, stellt es einen entsprechenden Bescheid aus. Der Arbeitgeber kann dann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zustimmungsbescheids die Kündigung aussprechen. Ohne die vorherige Zustimmung ist eine Kündigung schwebend unwirksam. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.

Der Zustimmungsbescheid dient somit dem Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer vor behinderungsbedingten Benachteiligungen im Arbeitsleben. Er stellt sicher, dass eine neutrale Stelle die Rechtmäßigkeit und Notwendigkeit einer Kündigung überprüft, bevor diese ausgesprochen werden kann.

Wie wird der Zustimmungsbescheid zugestellt?

Der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes wird dem Arbeitgeber und dem von der Kündigung bedrohten schwerbehinderten Beschäftigten förmlich zugestellt. Dabei kommen folgende rechtssichere Zustellungsformen in Betracht:

  • Zustellung durch die Post mittels Übergabe-Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein. Die Zustellung wird durch den Rückschein nachgewiesen. Das zuzustellende Schriftstück gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn es ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen.
  • Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Dieser übergibt das Schreiben bzw. eine beglaubigte Abschrift davon dem Adressaten persönlich gegen Unterschrift. Wird der Adressat nicht angetroffen, kann der Gerichtsvollzieher eine Ersatzzustellung an eine andere geeignete Person in der Wohnung des Adressaten bewirken oder das Schreiben in den Briefkasten einwerfen.

Die förmliche Zustellung ist wichtig, da die Fristen für den Arbeitgeber zur Aussprache der Kündigung erst mit Zugang des Zustimmungsbescheids zu laufen beginnen:

  • Bei einer ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zustimmungsbescheids kündigen, danach erlischt die Zustimmung.
  • Bei einer außerordentlichen Kündigung muss die Kündigung unverzüglich, d.h. innerhalb von 3 Werktagen nach Zustellung der Zustimmung erfolgen, sonst ist sie hinfällig.

Durch die Zustellung per Einschreiben oder Gerichtsvollzieher kann der Arbeitgeber im Streitfall den Zugang des Zustimmungsbescheids und damit den Fristbeginn rechtssicher nachweisen. Ein einfacher Brief oder eine Faxsendung wären hierfür nicht ausreichend.

Was passiert, wenn der Zustimmungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt wird?

Wenn der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes nicht ordnungsgemäß zugestellt wird, kann dies erhebliche Konsequenzen haben, da die Zustellung eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Entscheidung des Integrationsamtes ist. Die Zustellung muss nach den Bestimmungen des SGB X und den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Zustellungsverfahren erfolgen. Wird der Bescheid nicht korrekt zugestellt, wird der Verwaltungsakt gegenüber dem Betroffenen nicht wirksam bekannt gegeben.

Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass die Frist für die Aussprache der Kündigung nicht zu laufen beginnt, da die Zustimmung des Integrationsamtes als Grundlage für die Kündigung noch nicht wirksam erteilt wurde. Sollte der Arbeitgeber dennoch kündigen, wäre die Kündigung unwirksam, da sie ohne eine wirksame Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen wurde. Eine solche Kündigung könnte vom Arbeitnehmer angefochten werden, und das Arbeitsverhältnis würde fortbestehen.

Für den Arbeitnehmer bedeutet eine nicht ordnungsgemäße Zustellung, dass er weiterhin den besonderen Schutz des SGB IX genießt und das Arbeitsverhältnis nicht durch eine unwirksame Kündigung beendet wird. Er behält seinen Arbeitsplatz und seinen Anspruch auf Lohnzahlung.

Zustellungsfehler können unter Umständen geheilt werden, wenn der Betroffene trotz des Fehlers Kenntnis von dem Verwaltungsakt erlangt hat und dadurch keine Rechtsnachteile entstanden sind. Allerdings ist dies nicht immer der Fall, und es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.

Zusammenfassend ist die ordnungsgemäße Zustellung des Zustimmungsbescheides für die Rechtssicherheit im Kündigungsprozess von schwerbehinderten Menschen von zentraler Bedeutung. Fehler bei der Zustellung können die Kündigung unwirksam machen und bedürfen einer sorgfältigen Prüfung.

Kann gegen die Entscheidung des Integrationsamtes Einspruch eingelegt werden?

Ja, gegen die Entscheidung des Integrationsamtes kann Einspruch eingelegt werden. Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber haben die Möglichkeit, gegen den Zustimmungs- oder Ablehnungsbescheid des Integrationsamtes Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch muss binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides beim Integrationsamt eingelegt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass ein gegen die Zustimmung zur Kündigung vom Arbeitnehmer eingelegter Widerspruch jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Kündigung trotz des laufenden Widerspruchsverfahrens aussprechen darf und muss. Sollte der Widerspruch erfolgreich sein und die Zustimmung des Integrationsamtes aufgehoben werden, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, sofern die Kündigung auf der nun aufgehobenen Zustimmung basierte.

Im Anschluss an das Widerspruchsverfahren besteht zudem die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Integrationsamtes Klage beim zuständigen Sozialgericht zu erheben, falls der Widerspruch abgelehnt wurde. Auch in diesem Fall bleibt die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels ausgeschlossen, was bedeutet, dass die Entscheidung des Integrationsamtes weiterhin wirksam bleibt, bis ein Gericht anders entscheidet.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 85 SGB IX (früher § 85 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung): Regelung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen, die eine vorherige Zustimmung des Integrationsamtes voraussetzt. Dieser Paragraph ist zentral, da er den besonderen Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer im vorliegenden Fall betrifft.
  • § 88 SGB IX (früher § 88 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung): Beschreibt das Verfahren zur Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers. Dieser Punkt ist entscheidend, da im Text die Zustimmung des Integrationsamtes und dessen Zustellung thematisiert werden.
  • Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) Brandenburg § 4 Abs. 2: Definiert die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben und die Annahme der Zustellung am dritten Tag nach Aufgabe zur Post, es sei denn, es ist nachweislich nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Dies ist relevant, weil die Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes ein zentraler Aspekt des Falls ist.
  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) §§ 64, 66: Regelungen zu Berufungsverfahren und deren Zulässigkeit, die im vorliegenden Fall aufgrund der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus relevant sind.
  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 1 Abs. 2 und § 23: § 1 Abs. 2 regelt die soziale Rechtfertigung von Kündigungen, und § 23 bestimmt den Anwendungsbereich des KSchG, insbesondere in Bezug auf die Betriebsgröße. Dies ist wichtig für das Verständnis der Argumentation bezüglich der sozialen Ungerechtfertigkeit der Kündigung.
  • Zivilprozessordnung (ZPO) §§ 519, 520: Diese Paragraphen betreffen die form- und fristgerechte Einlegung sowie Begründung einer Berufung und sind im Kontext der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil von Bedeutung.


Das vorliegende Urteil

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 2 Sa 1846/14 – Urteil vom 19.12.2014

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 30.07.2014 – 13 Ca 10925/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen fristgemäßen Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin in einem Kleinbetrieb.

Auf den Antrag der beklagten Arbeitgeberin vom 10.10.2013, eingegangen beim Landesamt für S. und V. – Integrationsamt – am 17.10.2013, erteilte das Integrationsamt mit Bescheid vom 25.11.2013 die Zustimmung zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung (vgl. den Bescheid vom 25.11.2013, Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.03.2014, Bl. 37 d. A.). Dieser Bescheid wurde nach Auskunft des Integrationsamtes vom 10.06.2014 (vgl. das Auskunftsschreiben in Kopie Bl. 85 ff. d. A.) beiden Parteien am 26.11.2013 per Übergabeeinschreiben zugestellt. Neben den beiden Parteivertretern erhielt auch die Beklagte selbst den Bescheid vom 25.11.2013 am 26.11.2013 zugestellt (vgl. dazu die drei Rückscheine des beauftragten privaten Zustellers Bl. 87 f. d. A.). Auf den Rückscheinen ist jeweils das Kästchen „ES mit Empfangsbestätigung (Übergabe)“ angekreuzt, außerdem ist unten auf den Rückscheinen die „Empfangsbestätigung“ jeweils unterschrieben. Am 27.11.2013 wurde das Kündigungsschreiben erstellt und bei der Klägerin am 28.11.2013 um 15.15 Uhr von der als Zeugin benannten Frau C. N. bei der Klägerin zu Hause eingeworfen (vgl. das Kündigungsschreiben vom 27.11.2013 mit der Überschrift „persönlicher Einwurf durch Boten“ in Kopie Bl. 6 d. A.). Gegen diese Kündigung richtet sich die beim Arbeitsgericht Cottbus am 16.12.2013 eingegangen Kündigungsklage der Klägerin.

Mit Urteil vom 30.07.2014 hat das Arbeitsgericht Cottbus die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sei, weil der betriebliche Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gemäß § 23 KSchG nicht erfüllt sei. Die Beklagte beschäftige nämlich nicht mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Insbesondere bestehe auch kein gemeinsamer Betrieb mit den jeweils eine eigene Betriebsstätte führenden Unternehmen S. GbR und S. GmbH.

Die Kündigung sei aber auch deshalb nicht unwirksam, weil die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien vor einer Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt hätte gemäß §§ 85; 88 SGB X. Denn zum einen habe das Landesamt für S. und V. – Integrationsamt – mit Bescheid vom 25.11.2013 der Beklagten seine Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Klägerin erteilt, auch habe die Beklagte die Kündigung erst nach Zugang des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes erklärt. Denn der Beklagten sei der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes vom 25.11.2013 am 26.11.2013 zugestellt worden, worauf die Beklagte die Kündigung unter dem Datum des 27.11.2013 fertigte und diese wiederum der Klägerin am 28.11.2013 zustellen ließ.

Insoweit folge die etwaige Rechtsunwirksamkeit der Kündigung auch nicht aus der Tatsache, dass die Beklagte die Kündigungserklärung nicht erst nach Ablauf der Fiktionsfrist des § 4 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) Brandenburg der Klägerin zuleitete (so jedoch LAG Baden-Württemberg vom 22.09.2006 – 18 Sa 28/06 – zitiert nach juris). Denn maßgeblich für den Zeitpunkt des „Erklärendürfens“ der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht der Zeitpunkt, an welchen die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes als zugestellt gelte, sondern derjenige, an welchen die Zustimmung tatsächlich erfolgt sei. Die insoweit vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 22. September 2006 gegenteilig vertretene Rechtsauffassung überzeuge nicht, weil sie die unterschiedlichen Zweckrichtungen in der gesetzlichen Regelung, nämlich das Verwaltungsverfahren auf der einen Seite und die zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeit auf der anderen Seite nicht hinreichend berücksichtige. Denn § 4 Abs. 2 VwZG Brandenburg regele nicht etwaige zivilrechtliche Folgewirkungen der Zustellung, sondern den Nachweis der erfolgten Zustellung, indem in seinem Satz 1 des Absatzes 2 zunächst klargestellt werde, dass zum Nachweis der Zustellung der Rückschein genüge und „im Übrigen das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt“, es sei denn, dass es nicht zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sei, § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG Brandenburg. Mit dieser gesetzlichen Regelung beinhalte § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG Brandenburg erkennbar einen öffentlich-rechtlichen Auffangtatbestand für diejenigen Fälle, in denen ein anderer Nachweis für die Zustellung nicht geführt werden könne, was insbesondere aber auch eine frühere Zustellung keinesfalls ausschließe.

Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Vortrags der Parteien erster Instanz wird auf das Urteil vom 30.07.2014 (Bl. 100 ff. d. A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 08.09.2014 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 07.10.2014 per Fax eingegangene und am 07.11.2014 per Fax begründete Berufung der Klägerin. Sie greift das Urteil nur hinsichtlich der Wirksamkeit nach den §§ 85; 88 SGB IX an und meint, dass die Kündigung unwirksam sei, weil sie noch während des Laufs der 3-Tage-Frist des § 4 Abs. 2 VwZG ausgesprochen und zugegangen sei. Die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, dass die Zustellfiktion nicht gelten solle, wenn der Zugang tatsächlich vor dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post erfolge, stehe im Widerspruch zu der bereits erstinstanzlich zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22.09.2006 – 18 Sa 28/06 -. Das erstinstanzliche Gericht setzte sich in seiner Entscheidung „sehenden Auges“ über diese Entscheidung hinweg. § 4 VwZG Baden-Württemberg sei jedoch im Wesentlichen inhaltsgleich formuliert mit § 4 BVwZG, lediglich mit dem Hinweis, dass das zuzustellende Dokument der Post in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben sei. Hinsichtlich der Zustellfiktion enthalte es keinerlei Abweichungen.

Eingehend setze sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in der zitierten Entscheidung damit auseinander, dass die Zustellungsfiktion jedenfalls bei ordentlicher Kündigung Anwendung finde. Insbesondere führe es auch aus, dass, sofern die erforderliche ordnungsgemäße Zustellung des Verwaltungsakts unterbleibe, es sich um keinen heilbaren Form- und Verfahrensfehler handele. Denn auch aus § 88 Abs. 2 SGB IX werde ersichtlich, dass nicht vom Zugang einer Entscheidung des Integrationsamtes, sondern von der Zustellung der Entscheidung des Integrationsamtes gesprochen werde. Hätte der Gesetzgeber dies anders regeln wollen, und zwar in dem Sinne, dass die Monatsfrist ab Entscheidung des Integrationsamtes unabhängig von deren Zustellung längstens aber nur bis zu einem Monat nach erwirkter Zustellung erfolgen könne, hätte er sich sicherlich sprachdeutlicher gefasst.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus, Senftenberg, Geschäftszeichen 13 Ca 10925/13 vom 30.07.2014 aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht infolge der Kündigung der Beklagten vom 27.11.2013 aufgelöst worden sei.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt hat mit Bescheid vom 09.07.2014 den Widerspruch der Klägerin gegen den Zustimmungsbescheid zurückgewiesen.

Die Beklagte hat vorsorglich mit Zustimmung des Integrationsamtes eine erneute Kündigung mit Schreiben vom 27.11.2014 ausgesprochen.

Wegen des weiteren konkreten Vortrags der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 07.11.2014 (Bl. 123 ff. d. A.) und der Beklagten vom 19.11.2014 (Bl. 133 f. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 c, Abs. 6; 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

II.

In der Sache hat die Berufung der Beklagten jedoch keinen Erfolg. Sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung überwiegend zu Recht hat das Arbeitsgericht Cottbus die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg folgt dem Arbeitsgericht Cottbus, sieht von einer nur wiederholenden Begründung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab und weist im Hinblick auf den Vortrag in der Berufungsinstanz und die vorliegend einschlägigen Rechtsnormen nur auf folgendes hin:

1. Die Kündigung vom 27.11.2013, der Klägerin am 28.11.2013 zugegangen, ist nicht vor der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes vom 25.11.2013 ausgesprochen worden. Denn der Zustimmungsbescheid vom 25.11.2013 ist der Beklagten am 26.11.2013 ordnungsgemäß zugestellt worden.

a. Gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1 und S. 2; 65 Abs. 2 SGB X gelten für Landesbehörden, wie vorliegend das Landesamt für S. und V. – Integrationsamt –, die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Zustellungsverfahren. Gemäß § 1 Abs. 1 des VwZG für das Land Brandenburg vom 18.10.1991, zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 28.06.2006 (GVBl. I/06, ‹Nr. 07›, S. 74, 82) gelten als Zustellungsverfahren der Landesbehörden mit Ausnahme der Landesfinanzbehörden die Vorschriften der §§ 2 bis 10 des VwZG (des Bundes, VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl. I, S. 2, 3, 4, 5) in der jeweils geltenden Fassung. In § 4 „Zustellung durch die Post mittels Einschreiben“ heißt es:

„(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) ¹Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. ²Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. ³Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.“

b. Danach ist vorliegend der Zustimmungsbescheid vom 25.11.2005 des Integrationsamtes am 26.11.2013 zugestellt worden. Dies ergibt sich aus den zwei Rückscheinen, wonach der Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten jeweils am 26.11.2013 der Bescheid zugestellt worden ist. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 VwZG genügt zum Nachweis der Zustellung der Rückschein.

c. Unabhängig davon, dass damit der Zustimmungsbescheid jedenfalls auch der Beklagten eindeutig am 26.11.2013 nach dem Rückschein zugestellt worden ist, ist er auch dem Prozessvertreter am 26.11.2013 ordnungsgemäß zugestellt worden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt die ihn legitimierende Vollmacht vom 15.11.2013 (vgl. das Schreiben des Integrationsamtes vom 06.05.2014, Anlage B 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 07.05.2014, Bl. 78 d. A.) erst mit Schreiben vom 11.04.2014 vorgelegt wurde. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 VwZG können Zustellungen an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden, gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 VwZG müssen sie an ihn gerichtet werden, wenn er zuvor eine Vollmacht vorgelegt hat. Auch insofern war die Zustellung ordnungsgemäß und erfolgte am 26.11.2013.

2. Diese Auslegung des Gesetzes widerspricht nicht der Auslegung durch das von der Klägerin zitierte LAG Baden-Württemberg in der Entscheidung vom 22.09.2006 – 18 Sa 28/06 zitiert nach juris. Denn das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte über eine andere alte Fassung des VwZG zu entscheiden, denn die dortige Kündigung datierte vom 28.10.2005, sodass das VwZG in der Fassung vom 19.05.1972, welches bis zum 31.01.2006 gültig war, anzuwenden war. Dort hieß es in § 4:

„(1) Bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes gilt dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2) Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken; des Namenszeichens des damit beauftragten Bediensteten bedarf es nicht.“

Danach war ein Nachweis durch Rückschein, wie vorliegend nach der Neufassung des § 4 VwZG ab 01.02.2006, nicht vorgesehen.

3. Das Verfahren war auch nicht gem. § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den durch die Klägerin angegriffenen Bescheid des Integrationsamtes auszusetzen. Die Klägerin hat keinen Kündigungsschutz. Das Verwaltungsverfahren vor Ausspruch der Kündigung war ordnungsgemäß.

III.

Die Klägerin trägt daher die Kosten ihrer erfolglos eingelegten Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO bei unverändertem Streitwert von 750,00 Euro.

IV.

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel der Parteien nicht gegeben, da eine Divergenz zu der zitierten Entscheidung des LAG Baden-Württemberg nicht zu ersehen ist.

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