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Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist

Oberverwaltungsgericht Sachsen – Az.: 3 A 149/21 – Beschluss vom 02.06.2021

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. Dezember 2020 – 5 K 814/20 – zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der von ihr geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hierzu unter Nr. 2) gegeben ist.

1. Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen vom Integrationsamt erteilte Zustimmung zur Kündigung ihres Arbeitsvertrags.

Die Klägerin ist seit 1992 bei dem Beigeladenen angestellt. Mit Bescheid vom… stellte der Landkreis L. bei ihr einen Grad der Behinderung von 50 Prozent fest. Aufgrund der seit dem Jahr… bestehenden erheblichen Ausfallzeiten wegen häufig wiederkehrender Kurzzeiterkrankungen beantragte der Beigeladene bei … (dem Beklagten) mit Antragsformular aus 2018 die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Klägerin mit sozialer Auslauffrist. Der zuständige Personalrat sowie die Schwerbehindertenvertretung stimmten der Maßnahme zu.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2018 stellte der Beklagte fest, dass die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin gemäß § 174 Abs. 3 SGB IX als erteilt gelte. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass das Integrationsamt innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 174 Abs. 3 SGB IX über den Antrag nicht entschieden habe, sodass die gesetzliche Fiktion eingetreten sei. Der Sachverhalt habe innerhalb der Frist nicht umfassend geprüft werden können, wodurch eine Entscheidung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist nicht möglich gewesen sei, da die von den behandelnden Fachärzten der Klägerin angeforderte Stellungnahme nicht fristgerecht eingegangen sei und darüber hinaus auch von den Verfahrensbeteiligten keine medizinischen Unterlagen hätten vorgelegt werden können. Außerdem liege seitens des Bevollmächtigten der Klägerin bisher nur eine vorläufige und ergänzungsbedürftige Stellungnahme vor.

Den hiergegen mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 21. Dezember 2018 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2020 zurück. Zur Begründung wurde zusammenfassend darauf abgehoben, dass der fristgerecht eingelegte Widerspruch unbegründet sei. Die seit vielen Jahren bei der Klägerin anfallenden erheblichen, auf den unterschiedlichsten psychischen und physischen Ursachen beruhenden krankheitsbedingten Fehlzeiten sowie die bislang erfolglos gebliebene Stabilisierung ihrer gesundheitlichen Konstitution stellten einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 BGB dar, um das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit einer fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist zu beenden. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen der bei der Klägerin nach dem SGB IX anerkannten Behinderung und den vom Beigeladenen vorgetragenen Kündigungsgründen. Die Entscheidung über die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist könne vom Integrationsamt daher nach freiem pflichtgemäßen Ermessen getroffen werden. Im Vorfeld seien alle Umstände zu ermitteln, die für die Frage von Bedeutung seien, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des schwerbehinderten Menschen zumutbar sei oder nicht. Nach Auswertung der Ermittlungsergebnisse sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der die zu Gunsten der Klägerin und zu Gunsten des Beigeladenen im Einzelnen aufgeführten Gesichtspunkte einzubeziehen seien. Im Ergebnis bleibe festzuhalten, dass es der Klägerin infolge ihres fragilen Gesundheitszustands und dem Ausmaß der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeitstage mittlerweile nicht mehr möglich sei, die von ihr dem Beigeladenen vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in einem auch nur annähernd sinnvollen Umfang und damit adäquaten Verhältnis zu den ihr von der Einrichtung als Gegenleistung gewährten Lohn zu erbringen. Nach der Gewichtung und Abwägung der einzelnen Argumente unter Einbeziehung des Interesses der Klägerin an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes bzw. dem Interesse des Beigeladenen an einer möglichst reibungslosen und wirtschaftlichen Betriebsführung, der Erhaltung seines Direktionsrechts sowie seiner betrieblichen Gestaltungsfreiheit lasse sich eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr rechtfertigen. Die mit dem Eintritt der gesetzlichen Fiktion ausgelöste Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin sei angesichts der Gesichtspunkte, die für die Position des Beigeladenen sprächen, plausibel und nachvollziehbar.

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 17. Dezember 2020 (- 5 K 814/20 -) abgewiesen. Zur Begründung hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier der Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2020) maßgebend sei. Die hiernach gemäß § 174 Abs. 4 SGB IX im Rahmen einer Ermessensentscheidung erteilte Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit dem Beigeladenen begegne keinen Bedenken. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen der Behinderung und den Kündigungsgründen, so dass eine Ermessensentscheidung zu treffen gewesen sei. Diese Entscheidung sei frei von Rechtsfehlern. Das Gericht könne dabei lediglich überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei. Der Beklagte habe im Widerspruchsbescheid sämtliche für und gegen die Zustimmung zur Kündigung streitenden Aspekte zusammengetragen. Dabei habe er insbesondere auch das besondere Gewicht der Belange der Klägerin erkannt. Maßgeblich für die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei die Erwägung gewesen, dass es der Klägerin infolge ihres Gesundheitszustands und des Ausmaßes der Arbeitsunfähigkeitszeiten mittlerweile nicht mehr möglich sei, die dem Arbeitgeber vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen in einem auch nur annähernd sinnvollen Umfang zu erbringen und damit eine adäquate Gegenleistung für den gewährten Lohn zu erbringen. Diese Einschätzung begegne angesichts der Ausfallzeiten der Klägerin seit dem Jahr 2008 keinen Bedenken. Der Beigeladene habe auch seine gesteigerte Fürsorgepflicht gegenüber den schwerbehinderten Menschen (vgl. §§ 164, 167 SGB IX) erfüllt. Im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements habe der Beigeladene erhebliche Bemühungen gezeigt, die Klägerin auf einem anderen Arbeitsplatz unterzubringen. Auch begegne es keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden von einer negativen Prognose hinsichtlich der künftigen Ausfallzeiten ausgegangen sei. Vor diesem Hintergrund bedürfe es keiner Entscheidung, ob auch der Ausgangsbescheid, der mit der Zustimmungsfiktion des § 174 Abs. 3 SGB IX gearbeitet habe, rechtmäßig gewesen sei. Denn maßgeblich sei in der gerichtlichen Kontrolle auf die letzte Behördenentscheidung, mithin den Widerspruchsbescheid, abzustellen. Im Übrigen dürfte die Frage nach dem Eintritt der Fiktion mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 22. Oktober 2015, BAGE 153, 102) auch geklärt sein.

2. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

Eine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde (SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2018 – 3 A 56/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.).

Die Klägerin stellt mit Schriftsatz vom 29. März 2021 hierzu folgende Frage,

„ob bei einer sogenannten außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist durch das Integrationsamt das Verfahren gemäß § 174 SGB IX durchzuführen ist oder eine Behandlung wie bei einer ordentlichen Kündigung gemäß §§ 170-172 SGB IX zu erfolgen hat.“

Zur Begründung führt sie an: Bei der außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist – wie hier – sei gegenüber der typischen außerordentlichen Kündigung weniger die Schwere der Vertragsstörung in Folge eines wichtigen Grundes als vielmehr die Unzumutbarkeit des möglicherweise noch sehr langen Festhaltens an dem an sich unkündbaren Arbeitsverhältnis maßgebend. Auf der Rechtsfolgenseite nehme das Bundesarbeitsgericht nach neuerer Rechtsprechung eine Gleichstellung mit der ordentlichen Kündigung an. Die Prüfungsregeln und Entscheidungsparameter des Integrationsamts seien hinsichtlich ordentlicher und außerordentlicher Kündigung grundlegend verschieden ausgestaltet. Bei einer außerordentlichen Kündigung soll gemäß § 174 Abs. 4 SGB IX die Zustimmung bereits erteilt werden, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolge, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehe. Ansonsten habe das Integrationsamt den vom Arbeitgeber vorgetragenen angeblich relevanten Kündigungssachverhalt vollständig aufzuklären. Bei der außerordentlichen Kündigung gelte die Entscheidung gemäß § 174 Abs. 3 SGB IX als erteilt, wenn die Entscheidung nicht innerhalb von zwei Wochen getroffen sei. Vorliegend habe das Integrationsamt die Entscheidung nicht innerhalb der Zweiwochenfrist treffen können, weil der Sachverhalt nicht abschließend aufgeklärt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe es offengelassen, ob der Ausgangsbescheid rechtmäßig gewesen sei. Das Gericht habe in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, es komme auf den Ausgangsbescheid nicht an. Es sei aber originäre Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, behördliches Handeln einer Rechtskontrolle zu unterwerfen und ggf. die Verletzung der Verfahrensregeln durch Behörden zu sanktionieren. Verweigere sich das Verwaltungsgericht dem, bestehe im rechtsförmlichen Verfahren keine Möglichkeit zur Kontrolle und Korrektur mehr. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht annehmen würde, dass die vom Integrationsamt nicht abgeschlossene Aufklärung im Widerspruchsverfahren vervollständigt worden wäre, würde der Verzicht auf einen ordnungsgemäß zustande gekommenen Ausgangsbescheid eine erhebliche Verkürzung des Rechtswegs für die Klägerin und vor allem ihres formalen Schutzes als Schwerbehinderte bedeuten. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Hinblick auf den Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 174 Abs. 3 SGB IX habe einen anderen Fall als den vorliegenden betroffen.

Der Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von Bedeutung gewesen ist. Hierauf haben Beigeladener sowie Beklagter in ihren Erwiderungen mit Schriftsätzen vom 4. sowie 21. Mai 2021 zutreffend hingewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat nämlich zutreffend darauf abgehoben, dass es auf die Klärung der Frage, ob sich der Ausgangsbescheid auf die Zustimmungsfiktion gemäß § 174 Abs. 3 SGB IX stützen konnte, weil das Integrationsamt seine Entscheidung nicht innerhalb von zwei Wochen vom Tag des Eingangs des Antrags an getroffen hatte, nicht mehr ankam. Denn für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt es – worauf das Verwaltungsgericht unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung, die von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden ist, zutreffend abgestellt hat – auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids des Widerspruchsausschusses bei dem Integrationsamt (vgl. § 202 SGB IX) vom 13. Mai 2020, an. Dass nicht allein der Ausgangsbescheid maßgeblich ist, ergibt sich schon aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, wonach Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. In dem Widerspruchsbescheid wird – wie dargestellt – auch nicht auf die Zustimmungsfiktion des § 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX abgehoben, sondern es wird eine eigenständige Zustimmungsentscheidung nach den von der Rechtsprechung hierfür aufgestellten Kriterien getroffen. Daher wäre eine etwaige fehlerhafte Heranziehung der Fiktionsvorschrift des § 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX durch eine eigenständige Ermessensentscheidung der Widerspruchsbehörde geheilt. Gegen die von der Widerspruchsbehörde angestellten Ermessenserwägungen selbst hat die Klägerin keine Einwendungen mehr erhoben, so dass von der verwaltungsgerichtlichen Feststellung auszugehen ist, dass diese Erwägungen keinen rechtlichen Bedenken begegnen.

Dasselbe gilt, soweit die Klägerin eine Behandlung der Kündigung nach den für eine ordentliche Kündigung geltenden Verfahrensvorschriften gemäß §§ 170 ff. SGB IX begehrt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass eine Entscheidung des Integrationsamts gemäß § 171 SGB IX nach anderen Kriterien oder Maßstäben, wie sie im Rahmen des Widerspruchsverfahrens angewendet wurden, getroffen worden wäre. Auch die gemäß § 171 Abs. 1 SGB IX mögliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist in das diesbezügliche Ermessen des Integrationsamts gestellt. Dass hier eine mündliche Verhandlung hätte stattfinden müssen, ist aber von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Dass – wie von der Klägerin behauptet – im Widerspruchsverfahren keine weitergehende Aufklärung und sachliche Neubewertung vorgenommen worden sei, entspricht ersichtlich nicht den Tatsachen. Der Vorwurf, der Sachverhalt sei nicht ausreichend ermittelt worden, zielt ins Leere. Der weitere Hinweis, dass der Beklagte (nur) bei Durchführung einer Verhandlung seiner Pflicht zur Sachaufklärung nachgekommen wäre, trifft ebenfalls nicht zu. Mit der Einlegung des Widerspruchs gegen den Ausgangsbescheid hatte es die Klägerin vielmehr in der Hand, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auf eine vollständige Sachverhaltsermittlung – wie hier geschehen – hinzuwirken.

Im Übrigen hat die Klägerin auch die Klärungsbedürftigkeit der von ihr erhobenen Frage unter bloßer Infragestellung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die das Verwaltungsgericht in Bezug genommen hatte, nicht ausreichend dargetan. Dass der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, trifft zwar zu. Allerdings hat die Klägerin nicht dargetan, warum dadurch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf den vorliegenden Fall insgesamt nicht anwendbar sein soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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