Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Kündigung trotz Schwerbehinderung: Wenn das Amt zustimmt
- Der lange Weg zur Gerichtsentscheidung: Was war passiert?
- Die Entscheidung des Integrationsamtes und der Widerspruch
- Was musste das Verwaltungsgericht klären?
- Die Entscheidung des Gerichts: Zustimmung war rechtmäßig
- Die Gründe des Gerichts: Kein Ermessensfehler des Integrationsamtes
- Das Sachverständigengutachten und die Telefondaten
- Keine „offensichtlich unwirksame“ Kündigung
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Rechte habe ich als schwerbehinderter Mensch beim Kündigungsschutz?
- Welche Aufgabe hat das Integrationsamt bei einer Kündigung?
- Kann mir als schwerbehinderter Mensch trotz Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden?
- Welche Voraussetzungen prüft das Integrationsamt bei einer Kündigung?
- Was kann ich tun, wenn das Integrationsamt einer Kündigung zugestimmt hat?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 15 A 67/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
- Datum: 19.05.2025
- Aktenzeichen: 15 A 67/22
- Verfahrensart: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht (Schwerbehindertenschutz)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein schwerbehinderter Medienberater, der die Rechtmäßigkeit der Kündigungszustimmungen durch das Integrationsamt anzweifelt. Er führte an, seine Minderleistung stehe im Zusammenhang mit seiner Behinderung und die Beweismittel des Arbeitgebers seien unzulässig.
- Beklagte: Das Integrationsamt, das der Kündigung des schwerbehinderten Mitarbeiters zugestimmt hatte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein Verlag beantragte die Zustimmung zur Kündigung seines schwerbehinderten Medienberaters wegen angeblich mangelnder Telefonakquise. Der Mitarbeiter führte seine Minderleistung auf eine Herzerkrankung und Medikation zurück.
- Kern des Rechtsstreits: Das Gericht musste klären, ob die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung rechtmäßig war. Dies umfasste die Prüfung, ob ein Zusammenhang zwischen der Behinderung des Mitarbeiters und seiner Arbeitsleistung bestand und ob die Auswertung von Telefondaten als Beweis zulässig war.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht wies die Klage des Medienberaters ab. Die Zustimmungen des Integrationsamtes zu den Kündigungen wurden als rechtmäßig bestätigt.
- Begründung: Das Gericht sah keine Ermessensfehler des Integrationsamtes und befand, dass kein direkter Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und der mangelnden Arbeitsleistung nachgewiesen wurde. Die Auswertung der dienstlichen Telefondaten wurde als zulässiges Beweismittel anerkannt.
- Folgen: Der Kläger muss die Kosten des gesamten Gerichtsverfahrens tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Verlags waren nicht erstattungsfähig.
Der Fall vor Gericht
Kündigung trotz Schwerbehinderung: Wenn das Amt zustimmt
Viele Menschen kennen die Sorge: Was passiert, wenn man am Arbeitsplatz nicht mehr die volle Leistung bringen kann, vielleicht sogar aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung? Besonders heikel wird es, wenn eine anerkannte Schwerbehinderung vorliegt. Dann kommt eine spezielle Behörde ins Spiel: das Integrationsamt. Doch was, wenn dieses Amt einer Kündigung zustimmt? Genau das musste das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in einem Fall klären, bei dem ein Medienberater gegen die Zustimmung zur Kündigung durch seinen Arbeitgeber klagte.
Der lange Weg zur Gerichtsentscheidung: Was war passiert?

Herr K. arbeitete seit Dezember 2016 als Medienberater für einen Verlag, der Zeitschriften herausgibt. Seine Aufgabe war es, per Telefon neue Kunden zu werben und bestehende zu betreuen. Er arbeitete 25 Stunden pro Woche an vier Tagen. Im März 2019 wurde bei Herrn K. eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt. Ein GdB von 50 bedeutet, dass eine Person offiziell als schwerbehindert gilt und damit unter einem besonderen gesetzlichen Schutz steht, zum Beispiel bei Kündigungen. Herr K. litt unter einer Herzerkrankung, Bluthochdruck und einer Sehbehinderung und war der einzige schwerbehinderte Mitarbeiter in dem kleinen Unternehmen mit acht Beschäftigten.
Ende November 2020 beantragte der Verlag als Arbeitgeber beim Integrationsamt die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrages von Herrn K. Eine ordentliche Kündigung ist eine Kündigung, die unter Einhaltung der vertraglich oder gesetzlich festgelegten Fristen erfolgt. Das Integrationsamt ist eine staatliche Stelle, die die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben fördern soll und bei der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers zustimmen muss. Der Verlag begründete seinen Antrag damit, dass Herr K. seine Arbeitspflichten nicht erfüllt habe. Er habe viel zu wenige Kunden angerufen, kaum neue Kunden gewonnen und Arbeitsanweisungen, seine Werbeanrufe zu verstärken, nicht befolgt. Zum Beweis legte der Verlag Auswertungen von Telefonprotokollen vor. Daraus ging hervor, dass Herr K. an manchen Tagen nur sehr wenige oder gar keine Kundengespräche geführt habe. Seine Leistung sei deutlich schlechter als die seiner Kollegen gewesen.
Herr K. wehrte sich gegen diese Vorwürfe. Er erklärte, die Darstellung des Verlags sei falsch. Er habe seine Anruftätigkeit stetig gesteigert und sei nie auf mangelnde Telefonate hingewiesen worden.
Die Entscheidung des Integrationsamtes und der Widerspruch
Das Integrationsamt stimmte der Kündigung im Januar 2021 zu. Es war der Ansicht, dass der Kündigungsgrund nichts mit der Schwerbehinderung von Herrn K. zu tun habe. Gegen diesen Bescheid – so nennt man eine Entscheidung einer Behörde – legte Herr K. Widerspruch ein. Ein Widerspruch ist ein förmlicher Rechtsbehelf, mit dem man eine behördliche Entscheidung überprüfen lassen kann, bevor man vor Gericht zieht. Er erklärte nun, dass eine mögliche Minderleistung sehr wohl mit seiner Schwerbehinderung zusammenhänge. Aufgrund seiner Herzmedikamente leide er unter niedrigem Blutdruck, was zu einem langsameren Arbeitsstil führe. Er legte dazu eine ärztliche Bescheinigung vor.
Der Verlag kündigte Herrn K. trotzdem Ende Januar 2021. Daraufhin erhob Herr K. Klage vor dem Arbeitsgericht. Dieses Verfahren wurde aber erst einmal gestoppt, bis über den Widerspruch gegen die Entscheidung des Integrationsamtes endgültig entschieden war.
Der Verlag beantragte im März 2021 erneut die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer Kündigung, diesmal sogar zu einer außerordentlichen (fristlosen) und hilfsweise zu einer ordentlichen Kündigung. Als neuen Grund führte er an, dass eine weitere Auswertung der Telefondaten ergeben habe, dass Herr K. über einen längeren Zeitraum seine Telefonakquise nur unzureichend betrieben habe.
Das Integrationsamt entschied im Juli 2021: Es stellte fest, dass die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung als erteilt gelte, weil das Amt nicht fristgerecht entschieden hatte – das nennt man Zustimmungsfiktion. Gleichzeitig stimmte es auch der hilfsweise beantragten ordentlichen Kündigung zu, wieder mit der Begründung, es gebe keinen Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung.
Auch gegen diese beiden Bescheide legte Herr K. Widerspruch ein. Er argumentierte unter anderem, dass die Kontrolle seines Telefons und die Speicherung der Daten rechtswidrig seien und daher nicht als Beweis verwendet werden dürften – ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot.
Im März 2022 wies der Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes (ein Gremium, das Widersprüche prüft) die Widersprüche von Herrn K. zurück. Das Interesse des Verlags an einer wirtschaftlichen Betriebsführung wiege schwerer als das Interesse von Herrn K. am Erhalt seines Arbeitsplatzes. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen Kündigung und Schwerbehinderung. Gegen diese Entscheidung zog Herr K. schließlich vor das Verwaltungsgericht.
Was musste das Verwaltungsgericht klären?
Das Verwaltungsgericht musste nun mehrere komplexe Fragen beantworten:
- Waren die Zustimmungsbescheide des Integrationsamtes überhaupt rechtmäßig? Hat das Amt seinen Job richtig gemacht?
- Durfte das Integrationsamt der Kündigung zustimmen, obwohl Herr K. schwerbehindert ist?
- Spielte die Schwerbehinderung von Herrn K. für seine Arbeitsleistung eine Rolle? Und wenn ja, hätte das Integrationsamt das anders bewerten müssen?
- Durfte der Verlag die Telefondaten von Herrn K. überhaupt auswerten und als Beweis für seine mangelnde Leistung verwenden?
Um das zu verstehen, müssen wir uns anschauen, wie das Integrationsamt bei solchen Entscheidungen vorgehen muss. Es muss eine Abwägung treffen: Auf der einen Seite steht das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz zu behalten. Auf der anderen Seite steht das Interesse des Arbeitgebers, seinen Betrieb wirtschaftlich zu führen und Personalentscheidungen treffen zu können. Das Gericht prüft dann, ob das Integrationsamt bei dieser Abwägung Fehler gemacht hat, zum Beispiel den Sachverhalt nicht richtig ermittelt oder die gesetzlichen Grenzen seines Entscheidungsspielraums – Juristen nennen das Ermessen – überschritten hat.
Die Entscheidung des Gerichts: Zustimmung war rechtmäßig
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht wies die Klage von Herrn K. ab. Das bedeutet, die Zustimmungen des Integrationsamtes zu den Kündigungen waren nach Ansicht des Gerichts rechtmäßig. Herr K. wurde durch die Entscheidungen des Amtes nicht in seinen Rechten verletzt.
Aber warum kam das Gericht zu diesem Ergebnis, obwohl Herr K. doch argumentiert hatte, seine Leistungsminderung hänge mit seiner Behinderung zusammen?
Die Gründe des Gerichts: Kein Ermessensfehler des Integrationsamtes
Das Gericht prüfte zunächst, ob die Bescheide des Integrationsamtes formell korrekt zustande gekommen waren. Es stellte fest: Ja, das waren sie. Zum Beispiel war es nicht nötig, einen Betriebsrat oder eine Schwerbehindertenvertretung anzuhören, da es diese im kleinen Betrieb des Verlags nicht gab. Auch dass der Verlag kein sogenanntes Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX durchgeführt hatte, machte die Zustimmung nicht automatisch rechtswidrig. Ein solches Verfahren soll eigentlich helfen, den Arbeitsplatz zu erhalten, wenn jemand länger krank ist. Sein Fehlen kann zwar bei der Ermessensentscheidung eine Rolle spielen, führt aber nicht zwingend dazu, dass die Zustimmung falsch ist. Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) regelt die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.
Entscheidend war für das Gericht die sogenannte materielle Rechtmäßigkeit. Hier geht es um den Inhalt der Entscheidung. Das Gericht betonte, dass der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen Nachteile auf dem Arbeitsmarkt ausgleichen soll. Dieser Schutz ist besonders stark, wenn die Kündigung direkt wegen der Behinderung erfolgt. Er ist aber geringer, wenn kein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung besteht.
Das Gericht sah keine Ermessensfehler beim Integrationsamt. Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheidungsspielraum nicht richtig genutzt hat. Das Amt hatte nach Ansicht des Gerichts den Sachverhalt ausreichend ermittelt. Es hatte die Stellungnahmen von Herrn K. und die ärztliche Bescheinigung berücksichtigt. Dass das Amt die Situation anders bewertete als Herr K. – nämlich dass die Minderleistung nicht durch die Behinderung verursacht wurde – sei kein Ermittlungsfehler.
Die Richter teilten die Einschätzung des Integrationsamtes, dass die Kündigungen wegen des Verhaltens von Herrn K. (mangelnde Arbeitsleistung) erfolgt seien und nicht wegen seiner Schwerbehinderung. Herr K. habe die konkreten Zahlen des Verlags zu seiner geringen Anzahl an Telefonaten nicht ausreichend bestritten. Erst spät im Verfahren habe er seine Schwerbehinderung als Grund für die Minderleistung genannt. Seine Behauptung, der niedrige Blutdruck durch Medikamente sei schuld, habe die konkret nachgewiesene geringe Anzahl an Anrufen nicht überzeugend erklärt. Auch die vorgelegte ärztliche Stellungnahme sei hierzu nicht konkret genug gewesen. Das Gericht verwies darauf, dass auch Herr K. eine Mitwirkungspflicht nach § 21 Abs. 2 SGB X habe. Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) regelt das Verwaltungsverfahren und den Sozialdatenschutz. Diese Mitwirkungspflicht bedeutet, dass er aktiv zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen muss.
Das Sachverständigengutachten und die Telefondaten
Um die Frage des Zusammenhangs zwischen Behinderung und Arbeitsleistung weiter zu klären, hatte das Gericht ein Sachverständigengutachten bei einem Herzspezialisten eingeholt. Ein Sachverständigengutachten ist die fachliche Einschätzung eines Experten, die dem Gericht hilft, komplexe Fragen zu beurteilen. Der Gutachter kam zu dem Schluss, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der Herzoperation von Herrn K. und einer geringeren Leistung bei einer sitzenden Tätigkeit nicht bestehe. Die Medikamente könnten zwar eine reduzierte Leistungsfähigkeit erklären, aber es sei nicht messbar oder zwingend, dass sie die festgestellte Minderleistung verursacht hätten. Dies stützte die Sichtweise des Gerichts und des Integrationsamtes.
Und was war mit der Auswertung der Telefondaten? Durfte der Verlag das überhaupt? Herr K. hatte argumentiert, dies sei ein unzulässiger Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht und die Daten dürften daher nicht als Beweis verwendet werden. Das Gericht sah das anders. Es liege kein Beweisverwertungsverbot vor. Ein solches Verbot gibt es nur in schwerwiegenden Fällen, wenn Grundrechte verletzt werden. Hier wurden aber nicht die Inhalte der Gespräche aufgezeichnet, sondern nur Daten wie Zeitpunkt, Zielnummer und Häufigkeit der Anrufe erfasst. Das Gericht meinte, dass das Interesse des Verlags an der Kontrolle, ob Herr K. seine Arbeitsleistung erbringt, hier schwerer wiege als das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von Herrn K. Dieses Grundrecht schützt die persönlichen Daten jedes Einzelnen. Die Auswertung sei auch verhältnismäßig gewesen, da der Verlag keine andere Möglichkeit hatte, die Anzahl der Telefonate zu überprüfen, die ja die Hauptarbeitsleistung darstellten.
Keine „offensichtlich unwirksame“ Kündigung
Das Gericht prüfte auch, ob die Kündigungen vielleicht offensichtlich unwirksam waren. Das wäre der Fall, wenn für jeden Fachkundigen auf den ersten Blick klar wäre, dass die Kündigung rechtlich keinen Bestand haben kann. Das war hier aber nicht der Fall, so das Gericht. Auch die Frage, ob Herr K. vor der Kündigung hätte abgemahnt werden müssen, änderte nichts an der Entscheidung. Ob eine Abmahnung nötig war oder nicht, sei eine Frage, die das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess klären müsse, nicht das Verwaltungsgericht im Streit um die Zustimmung des Integrationsamtes.
Die Kosten des Verfahrens musste Herr K. tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Verlags, also zum Beispiel Anwaltskosten, musste Herr K. nicht erstatten, da der Verlag im Gerichtsverfahren keine eigenen Anträge gestellt hatte und somit kein Kostenrisiko eingegangen war.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen nicht absolut ist, sondern davon abhängt, ob ein konkreter Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Kündigungsgrund besteht. Schwerbehinderte Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitsleistung grundsätzlich genauso erbringen wie andere Beschäftigte – wenn sie dauerhaft deutlich weniger leisten, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein, sofern die Minderleistung nicht behinderungsbedingt ist. Die Beweislast liegt dabei beim schwerbehinderten Arbeitnehmer: Er muss konkret und nachvollziehbar darlegen, dass seine schlechtere Leistung durch die Behinderung verursacht wird – vage Hinweise auf mögliche Auswirkungen von Medikamenten reichen nicht aus. Das Urteil verdeutlicht auch, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten durchaus kontrollieren dürfen, wenn dies verhältnismäßig ist und zur Überprüfung der Arbeitsleistung notwendig ist.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Rechte habe ich als schwerbehinderter Mensch beim Kündigungsschutz?
Als schwerbehinderter Mensch genießen Sie im Arbeitsleben einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser Schutz soll sicherstellen, dass Ihre Behinderung nicht zu Nachteilen bei der Beschäftigung führt und Sie als gleichwertiger Teil der Arbeitswelt integriert bleiben. Das Ziel ist, Ihnen eine sichere Arbeitsgrundlage zu bieten und zu verhindern, dass Arbeitgeber eine Kündigung leichtfertig aufgrund Ihrer Behinderung aussprechen.
Warum gibt es diesen besonderen Schutz?
Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen ist im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) festgelegt. Er existiert, weil Menschen mit Schwerbehinderung am Arbeitsmarkt oft benachteiligt sind. Der Gesetzgeber möchte diese Nachteile ausgleichen und die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben fördern. Es geht darum, Ihre Stellung im Betrieb zu stärken und zu verhindern, dass Sie schneller als andere Arbeitnehmer gekündigt werden. Dieser Schutz ist ein wichtiger Baustein der Inklusion.
Wie funktioniert der besondere Kündigungsschutz?
Der Kern des besonderen Kündigungsschutzes liegt darin, dass Ihr Arbeitgeber eine Kündigung nicht ohne Zustimmung des Integrationsamtes aussprechen kann. Das Integrationsamt ist eine spezielle Behörde, die für die Belange schwerbehinderter Menschen zuständig ist.
Das bedeutet für Sie:
- Zustimmungspflicht: Bevor Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigen kann, muss er einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt stellen. Eine Kündigung, die ohne diese Zustimmung erfolgt, ist unwirksam.
- Prüfung durch das Integrationsamt: Das Integrationsamt prüft jeden Einzelfall sehr genau. Es wägt die Interessen des Arbeitgebers gegen Ihre Interessen als schwerbehinderter Arbeitnehmer ab. Dabei wird insbesondere geprüft, ob die Kündigung möglicherweise im Zusammenhang mit Ihrer Behinderung steht. Ziel ist es, Sie vor diskriminierenden Kündigungen zu schützen.
- Umfassende Prüfung: Das Integrationsamt berücksichtigt alle Umstände, wie zum Beispiel die Art der Kündigung (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt), Ihre Beschäftigungsdauer, das Alter und die sozialen Verhältnisse. Es prüft auch, ob alternative Maßnahmen zur Weiterbeschäftigung, wie eine Umsetzung oder eine Anpassung des Arbeitsplatzes, möglich und zumutbar wären.
Wann greift dieser Schutz?
Der besondere Kündigungsschutz gilt, wenn:
- Sie als schwerbehinderter Mensch offiziell anerkannt sind oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurden. Eine Gleichstellung erfolgt ebenfalls durch das Integrationsamt oder die Agentur für Arbeit.
- Sie länger als sechs Monate in Ihrem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind. Innerhalb der ersten sechs Monate – in der sogenannten Wartezeit – besteht dieser besondere Kündigungsschutz noch nicht.
- Ihr Arbeitgeber von Ihrer Schwerbehinderteneigenschaft Kenntnis hat oder haben musste, da Sie ihn darüber informiert haben.
Der besondere Kündigungsschutz ist ein wesentliches Recht, das Ihnen als schwerbehinderter Mensch im Arbeitsleben zusteht. Er soll sicherstellen, dass Ihre berufliche Existenz nicht willkürlich oder diskriminierend beendet wird.
Welche Aufgabe hat das Integrationsamt bei einer Kündigung?
Das Integrationsamt spielt eine zentrale und schützende Rolle, wenn es um die Kündigung von schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen geht. Seine Hauptaufgabe ist es, eine besondere Hürde für Arbeitgeber zu schaffen, um schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor übereilten oder diskriminierenden Kündigungen zu schützen.
Warum ist das Integrationsamt involviert?
Für schwerbehinderte Menschen existiert in Deutschland ein besonderer Kündigungsschutz, der über den allgemeinen Kündigungsschutz hinausgeht. Dieser Schutz ist im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verankert. Bevor ein Arbeitgeber einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer kündigen kann, muss er zwingend die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Ohne diese Zustimmung ist eine Kündigung unwirksam. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche oder eine außerordentliche (fristlose) Kündigung handelt. Stellen Sie sich vor, das Integrationsamt ist wie eine zusätzliche Kontrollinstanz, die prüft, ob die Kündigung wirklich notwendig und gerechtfertigt ist.
Das Zustimmungsverfahren und die Prüfung des Integrationsamtes
Wenn ein Arbeitgeber die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen beabsichtigt, muss er einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt stellen. Das Integrationsamt führt daraufhin ein Prüfungsverfahren durch. Dabei werden verschiedene Aspekte sorgfältig beleuchtet:
- Der Kündigungsgrund: Das Integrationsamt prüft, ob der vom Arbeitgeber genannte Grund für die Kündigung wirklich stichhaltig ist.
- Die Interessen des schwerbehinderten Menschen: Es wird besonders darauf geachtet, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht oder ob Alternativen zur Kündigung (z.B. eine andere Arbeitsplatzgestaltung, Umsetzung) geprüft wurden.
- Soziale Aspekte: Auch die persönliche Situation des Arbeitnehmers, wie zum Beispiel seine Dienstzeit, sein Alter oder seine familiären Verpflichtungen, können eine Rolle spielen.
- Prävention: Das Integrationsamt versucht oft auch, durch Beratung und Vermittlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Lösung zu finden, die die Kündigung vermeidet und den Arbeitsplatz sichert. Hierbei kann es beispielsweise um Leistungen zur Arbeitsplatzerhaltung gehen.
Das Integrationsamt hat die Befugnis, die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen oder zu verweigern. Es kann die Zustimmung nur erteilen, wenn es nach umfassender Prüfung zu dem Schluss kommt, dass die Kündigung aufgrund der Umstände gerechtfertigt und zumutbar ist und insbesondere nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht.
Die Bedeutung der Integrationsamtsentscheidung
Für den Arbeitnehmer bedeutet die Einschaltung des Integrationsamtes einen erheblichen Schutz. Die Zustimmung des Integrationsamtes ist zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung. Wird die Zustimmung verweigert, kann der Arbeitgeber die Kündigung nicht aussprechen. Wird sie erteilt, kann der Arbeitnehmer die Kündigung unter Umständen noch gerichtlich anfechten, aber die Hürde der Integrationsamtszustimmung ist bereits genommen. Das Integrationsamt fungiert somit als eine wichtige Schutzinstanz, die die besonderen Belange schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben berücksichtigt und ihnen zusätzliche Sicherheit bei drohenden Kündigungen bietet.
Kann mir als schwerbehinderter Mensch trotz Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden?
Ja, eine Kündigung ist einem schwerbehinderten Menschen grundsätzlich auch nach Zustimmung des Integrationsamtes möglich. Die Zustimmung des Integrationsamtes ist zwar eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung, bedeutet aber nicht, dass die Kündigung damit automatisch rechtmäßig oder unanfechtbar ist.
Die Rolle des Integrationsamtes
Das Integrationsamt hat die Aufgabe, schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben besonders zu schützen und ihre Beschäftigung zu sichern. Wenn ein Arbeitgeber einem schwerbehinderten Menschen kündigen möchte, benötigt er dafür zwingend die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Das Integrationsamt prüft bei seiner Entscheidung primär, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht oder ob es mildere Mittel gibt, die Kündigung zu vermeiden, wie zum Beispiel eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz. Die Zustimmung des Integrationsamtes ist also eine formale Hürde für den Arbeitgeber und eine zusätzliche Schutzebene für den schwerbehinderten Arbeitnehmer.
Der allgemeine Kündigungsschutz bleibt bestehen
Auch wenn das Integrationsamt einer Kündigung zustimmt, muss der Arbeitgeber weiterhin die allgemeinen Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) einhalten. Das bedeutet:
- Die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein. Ein Arbeitgeber benötigt hierfür einen triftigen Grund, der entweder in der Person des Arbeitnehmers (z.B. langanhaltende Krankheit), im Verhalten des Arbeitnehmers (z.B. wiederholte Pflichtverletzungen) oder in dringenden betrieblichen Erfordernissen (z.B. Unternehmensschließung) liegt.
- Diese sozialen Gründe müssen unabhängig von der Schwerbehinderung vorliegen. Der Schutz durch das Integrationsamt ist ein zusätzlicher, aber kein ersetzender Schutz.
Was nach der Zustimmung des Integrationsamtes geschieht
Wenn das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat, kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer hat dann jedoch wie jeder andere Arbeitnehmer, der unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, die Möglichkeit, Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einzureichen.
Das Arbeitsgericht prüft in einem solchen Verfahren, ob die Kündigung tatsächlich sozial gerechtfertigt ist und alle weiteren gesetzlichen Vorgaben (z.B. Einhaltung der Kündigungsfrist, korrekte Anhörung des Betriebsrats) eingehalten wurden. Die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes bindet das Arbeitsgericht dabei nicht. Das bedeutet, das Gericht trifft eine eigenständige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Kündigung, selbst wenn das Integrationsamt zuvor zugestimmt hat. Es ist also möglich, dass eine Kündigung trotz Zustimmung des Integrationsamtes vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt wird, wenn die allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften nicht erfüllt sind.
Welche Voraussetzungen prüft das Integrationsamt bei einer Kündigung?
Das Integrationsamt prüft bei einer geplanten Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers sehr genau, ob der Arbeitgeber die Kündigung aus einem wichtigen und nachvollziehbaren Grund aussprechen will und ob der besondere Schutz für Menschen mit Behinderung gewahrt bleibt. Im Kern geht es um eine detaillierte Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.
Die umfassende Interessenabwägung
Bei der Prüfung wägt das Integrationsamt sorgfältig die Argumente und Interessen beider Seiten ab. Auf der einen Seite stehen die Interessen des Arbeitgebers, die zur Kündigung führen sollen – beispielsweise wirtschaftliche Schwierigkeiten des Unternehmens, die Notwendigkeit von Personalabbau, schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers oder dauerhafte Leistungsminderung. Auf der anderen Seite stehen die Interessen des schwerbehinderten Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes, der für die soziale und finanzielle Absicherung oft von großer Bedeutung ist. Das Integrationsamt berücksichtigt dabei auch die besondere Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers aufgrund seiner Behinderung. Es wird geprüft, ob die Kündigung für den Arbeitnehmer eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Der Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund
Ein entscheidender Punkt in der Prüfung ist, ob der Kündigungsgrund in einem Zusammenhang mit der Behinderung steht.
- Besteht ein solcher Zusammenhang? Wenn der Kündigungsgrund unmittelbar oder mittelbar mit der Behinderung des Arbeitnehmers zusammenhängt (zum Beispiel weil die Behinderung bestimmte Tätigkeiten unmöglich macht oder zu häufigen Fehlzeiten führt), dann ist das Integrationsamt besonders kritisch. Hier wird genau untersucht, ob der Arbeitgeber alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, den Arbeitsplatz anzupassen oder dem Arbeitnehmer einen anderen, geeigneten Arbeitsplatz im Unternehmen anzubieten. Dazu gehört auch, ob ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt wurde, um die Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Nur wenn trotz aller Bemühungen eine Weiterbeschäftigung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, stimmt das Integrationsamt einer Kündigung in der Regel zu.
- Besteht kein Zusammenhang? Wenn der Kündigungsgrund unabhängig von der Behinderung ist (zum Beispiel bei schwerem Fehlverhalten wie Diebstahl, bei dringenden betriebsbedingten Kündigungen, die alle Mitarbeiter betreffen, oder bei einer vollständigen Unternehmensschließung), dann ist der Zusammenhang mit der Behinderung weniger ausschlaggebend für die Entscheidung. Auch hier wird die Schutzbedürftigkeit berücksichtigt, aber der Arbeitgeber muss nicht die gleichen weitreichenden Anpassungsmaßnahmen ergreifen, die bei einem behinderungsbedingten Kündigungsgrund notwendig wären.
Weitere Kriterien der Prüfung
Neben der Hauptfrage des Zusammenhangs werden auch weitere Aspekte beleuchtet:
- Alternativen zur Kündigung: Hat der Arbeitgeber wirklich alle Möglichkeiten ausgeschöpft, die Kündigung zu vermeiden? Gab es andere Arbeitsplätze, die der Arbeitnehmer hätte ausfüllen können, eventuell auch mit Hilfsmitteln oder Anpassungen?
- Dauer der Betriebszugehörigkeit und soziale Situation: Wie lange ist der Arbeitnehmer schon im Betrieb? Welche sozialen Auswirkungen hätte eine Kündigung für den Arbeitnehmer, zum Beispiel in Bezug auf das Alter oder familiäre Verpflichtungen?
- Verhältnismäßigkeit: Ist die Kündigung im Verhältnis zum Kündigungsgrund angemessen und das mildeste Mittel?
Das Integrationsamt stimmt einer Kündigung in der Regel nur zu, wenn die Interessen des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis zu beenden, die Interessen des schwerbehinderten Arbeitnehmers am Erhalt des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung des besonderen Kündigungsschutzes deutlich überwiegen. Wird der Kündigungsgrund als nicht ausreichend empfunden oder hat der Arbeitgeber seine Pflichten, wie das BEM, nicht erfüllt, wird die Zustimmung in der Regel verweigert.
Was kann ich tun, wenn das Integrationsamt einer Kündigung zugestimmt hat?
Wenn das Integrationsamt einer Kündigung zugestimmt hat, stellt diese Zustimmung eine amtliche Entscheidung dar, die rechtliche Auswirkungen hat. Diese Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen überprüfen lassen.
Anfechtung der Zustimmung des Integrationsamtes
Die Zustimmung des Integrationsamtes ist ein sogenannter Verwaltungsakt. Gegen einen solchen Verwaltungsakt können Sie sich mit bestimmten rechtlichen Schritten wehren:
- Widerspruch einlegen: Der erste Schritt ist in der Regel der Widerspruch gegen die Entscheidung des Integrationsamtes. Dies bedeutet, dass die Behörde ihre eigene Entscheidung nochmals überprüft. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und innerhalb einer Frist von in der Regel einem Monat ab dem Tag, an dem Ihnen die Zustimmung schriftlich mitgeteilt wurde, beim Integrationsamt eingereicht werden.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht: Sollte Ihr Widerspruch abgelehnt werden oder erhalten Sie innerhalb einer angemessenen Zeit keine Antwort, können Sie eine Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Mit dieser Klage wird die Rechtmäßigkeit der Zustimmung des Integrationsamtes von einem unabhängigen Gericht überprüft. Das Gericht entscheidet dann, ob die Zustimmung des Integrationsamtes korrekt war oder aufgehoben werden muss.
Diese Schritte richten sich ausschließlich gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung, nicht aber direkt gegen die Kündigung durch den Arbeitgeber selbst.
Das parallele Arbeitsgerichtsverfahren
Es ist wichtig zu verstehen, dass die Zustimmung des Integrationsamtes lediglich eine Voraussetzung dafür ist, dass ein Arbeitgeber die Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen überhaupt aussprechen darf. Die Zustimmung des Integrationsamtes bedeutet aber nicht, dass die Kündigung automatisch wirksam ist. Der Arbeitgeber muss auch nach Erhalt dieser Zustimmung die Kündigung noch formal aussprechen und dabei alle allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen einhalten.
Gegen die Kündigung selbst, also gegen die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, können Sie eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob die Kündigung beispielsweise aus sozialen Gründen gerechtfertigt ist, ob alle Fristen eingehalten wurden oder ob formale Fehler vorliegen. Für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage besteht eine sehr kurze Frist von drei Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem Ihnen die Kündigung zugegangen ist.
Das Zusammenspiel beider Verfahren
Die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (gegen die Zustimmung des Integrationsamtes) und dem Arbeitsgericht (gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses) laufen grundsätzlich parallel und sind voneinander unabhängig.
- Wenn Sie vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich sind und die Zustimmung des Integrationsamtes aufgehoben wird, entfällt die spezielle Erlaubnis zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen. Dies kann zur Folge haben, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, da eine wesentliche Voraussetzung für ihre Wirksamkeit fehlt.
- Das Arbeitsgerichtsverfahren überprüft die Kündigung unabhängig davon nach den allgemeinen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes. Selbst wenn die Zustimmung des Integrationsamtes bestehen bleibt, könnte die Kündigung aus anderen Gründen, zum Beispiel mangels sozialer Rechtfertigung oder wegen Formfehlern, vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt werden.
Für Sie als Betroffene bedeutet dies, dass zwei voneinander getrennte rechtliche Wege zur Verfügung stehen, um sich gegen eine Kündigung zu wehren, wenn das Integrationsamt seine Zustimmung erteilt hat. Jeder dieser Wege hat eigene Voraussetzungen, Ziele und Fristen, die zu beachten sind.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Grad der Behinderung (GdB)
Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß für das Ausmaß einer Behinderung, das in einem medizinischen Gutachten festgestellt wird. Er wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 angegeben und beschreibt, wie stark die Beeinträchtigung die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft einschränkt. Ab einem GdB von 50 gilt eine Person offiziell als schwerbehindert, was besondere Rechte und Schutzvorschriften, wie etwa beim Kündigungsschutz, auslöst (vgl. §§ 2, 69 SGB IX). Beispiel: Ein GdB von 50 bedeutet, dass die Person erhebliche gesundheitliche Einschränkungen hat, die ihr das tägliche Leben oder die Arbeit erschweren.
Integrationsamt
Das Integrationsamt ist eine spezielle staatliche Behörde, die die berufliche Eingliederung schwerbehinderter Menschen unterstützt und insbesondere Kündigungen von schwerbehinderten Arbeitnehmern prüft. Bevor ein Arbeitgeber einem schwerbehinderten Menschen kündigen darf, benötigt er die Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 SGB IX). Das Amt prüft, ob die Kündigung gerechtfertigt ist und ob dadurch keine unzumutbare Härte für den schwerbehinderten Mitarbeiter entsteht, und stellt somit einen besonderen Schutz sicher. Beispiel: Wenn ein Betrieb einem schwerbehinderten Mitarbeiter kündigen will, legt das Integrationsamt als Kontrollinstanz fest, ob die Kündigung erlaubt ist.
Ermessensfehler
Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn eine Behörde bei der Ausübung ihres Entscheidungsspielraums (Ermessen) die geltenden Vorschriften nicht beachtet, Tatsachen falsch bewertet oder unverhältnismäßige Entscheidungen trifft. Dabei darf die Behörde nicht willkürlich handeln, sondern muss alle relevanten Umstände abwägen und gerecht entscheiden (vgl. § 40 VwVfG). Im Kontext der Kündigungszustimmung bedeutet das, dass das Integrationsamt seine Entscheidung objektiv, nachvollziehbar und unter Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben treffen muss. Beispiel: Entscheidet das Amt ohne ausreichende Begründung gegen den Arbeitnehmer, obwohl mildernde Umstände vorliegen, liegt ein Ermessensfehler vor.
Widerspruch
Der Widerspruch ist ein förmlicher Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt, also eine behördliche Entscheidung, um diese überprüfen zu lassen (§ 68 SGB X i.V.m. §§ 68 ff. VwGO). Mit dem Widerspruch wird die Behörde aufgefordert, ihre eigene Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Er ist Voraussetzung, bevor der Rechtsweg zu einem Verwaltungsgericht beschritten werden kann. Beispiel: Wenn das Integrationsamt der Kündigung zustimmt, kann der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist Widerspruch einlegen, um die Entscheidung nochmals prüfen zu lassen.
Beweisverwertungsverbot
Ein Beweisverwertungsverbot bedeutet, dass bestimmte Beweismittel vor Gericht nicht verwendet werden dürfen, weil sie auf unzulässige Weise erlangt wurden und dadurch Grundrechte, wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, verletzt wurden. Ein Beweisverwertungsverbot wird nur in besonders schwerwiegenden Fällen angewendet, etwa bei rechtswidrigen Durchsuchungen oder Abhörmaßnahmen. Im vorliegenden Fall wurde das Telefondaten-Tracking als verhältnismäßig und nicht rechtswidrig bewertet, sodass kein Beweisverwertungsverbot greift. Beispiel: Werden private, nicht zur Arbeitskontrolle geeignete Daten heimlich ausgewertet, könnten sie für den Kündigungsprozess unzulässig sein.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 85 SGB IX (Zustimmungserfordernis bei Kündigungen schwerbehinderter Menschen): Dieses Gesetz schreibt vor, dass bei der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich ist, um den besonderen Kündigungsschutz sicherzustellen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die ordentliche und außerordentliche Kündigung von Herrn K. bedurften der Zustimmung des Integrationsamtes, deren Rechtmäßigkeit zentral im Verfahren überprüft wurde.
- § 167 SGB IX (Präventionsverfahren bei längerer Arbeitsunfähigkeit): Vorgesehen ist hier ein Verfahren, das Arbeitgeber und schwerbehinderte Arbeitnehmer bei längeren Krankheiten zur Arbeitsplatzsicherung bringt, bevor Kündigungen ausgesprochen werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl dieses Verfahren vom Verlag nicht eingeleitet wurde, entschied das Gericht, dass dessen Fehlen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung nicht automatisch rechtswidrig macht.
- § 21 Abs. SGB X (Mitwirkungspflicht der Beteiligten im Verwaltungsverfahren): Betroffene sind verpflichtet, zur Aufklärung des Sachverhalts aktiv beizutragen und beispielsweise relevante Informationen vorzulegen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr K. hätte seine Behinderung und deren Einfluss auf seine Leistung rechtzeitig und konkreter darlegen müssen; seine späte und ungenügende Mitwirkung schwächte seine Argumentation vor Gericht.
- Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Persönlichkeitsrecht): Dieses Grundrecht schützt personenbezogene Daten vor unzulässiger Erfassung und Verarbeitung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht bewertete die Auswertung der Telefondaten als verhältnismäßigen Eingriff, der im Interesse der Betriebsführung zulässig war und kein Beweisverwertungsverbot begründete.
- Arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Regelt die Voraussetzungen für wirksame Kündigungen und sieht besondere Schutzregelungen für schwerbehinderte Arbeitnehmer vor, z.B. Erfordernis der Zustimmung und soziale Auswahl. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Zwar prüfte das Verwaltungsgericht nicht direkt die Wirksamkeit der Kündigung im Kündigungsschutzprozess, doch war die begründete Minderleistung als Kündigungsgrund maßgeblich für die Zustimmung des Integrationsamtes.
- Grundsatz der Ermessensermüdung und Ermessensfehler im Verwaltungsrecht: Behörden müssen bei Entscheidungen korrekt ermitteln, abwägen und ihren Ermessensspielraum nicht überschreiten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass das Integrationsamt den Sachverhalt ausreichend geprüft und keine Ermessensfehler gemacht hat, daher war die Zustimmung zur Kündigung rechtmäßig.
Das vorliegende Urteil
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht – Az.: 15 A 67/22 – Urteil vom 19.05.2025
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