Übersicht:
- Mitarbeiterversetzungen im Fokus: Rechtliche Aspekte und Chancen in der Arbeitswelt
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat bei Versetzungen von Mitarbeitern?
- Ab wann gilt eine Tätigkeitsänderung rechtlich als Versetzung?
- Wie wirkt sich ein Wechsel zwischen Zeit- und Leistungslohn auf die Arbeitsbedingungen aus?
- Welche Rolle spielen Betriebsvereinbarungen bei der Regelung von Versetzungen?
- Wann kann ein Arbeitnehmer eine Versetzung ablehnen?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 03.05.2024
- Aktenzeichen: 9 TaBV 50/23
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Betriebsverfassungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Betriebsrat: Der Betriebsrat argumentiert, dass die Verlegung von Arbeitnehmern von Zeitlohn-Arbeitsplätzen zu Leistungslohn-Arbeitsplätzen eine mitbestimmungspflichtige Versetzung darstellt, da die Arbeitsumstände sich erheblich verändern.
- Arbeitgeberin: Ein Unternehmen der Metallindustrie, spezialisiert auf die Herstellung von Kupfer- und Kupferlegierungsbändern, das argumentiert, dass keine mitbestimmungspflichtige Versetzung vorliegt, da die Veränderungen nicht erheblich sind und die Einsätze nur von kurzer Dauer sind.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Betriebsrat streitet mit der Arbeitgeberin darüber, ob die Verlagerung von Arbeitnehmern zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen unterschiedlichen Entgeltgrundsätzen unterfällt, insbesondere von Zeitlohn- zu Leistungslohn-Arbeitsplätzen, eine Versetzung darstellt, die der Mitbestimmungspflicht gemäß § 99 BetrVG unterliegt. Die Einsätze dieser Verlagerungen dauern jeweils weniger als einen Monat.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob die Verlagerung kurzzeitiger Arbeiten, die mit einem Wechsel des Entgeltgrundsatzes verbunden sind, aufgrund erheblicher Veränderungen der Arbeitsumstände eine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG darstellt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beschwerde des Betriebsrats wurde zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
- Begründung: Das Gericht befand, dass die Verlagerung der Arbeitnehmer keine mitbestimmungspflichtige Versetzung darstellt, da die Einsätze weniger als einen Monat dauern und die Änderungen der Arbeitsumstände nicht erheblich genug sind. Der Antrag des Betriebsrats war zudem als Globalantrag unbegründet, da er auch Fälle erfasste, die keine erhebliche Veränderung darstellten.
- Folgen: Der Betriebsrat erhält kein Mitbestimmungsrecht für die kurzfristigen Zuweisungen der Arbeitnehmer, die unter den aktuellen Arbeitsumständen und Entgeltgrundsätzen erfolgen. Das Urteil klärt, dass bei nicht erheblichen Änderungen der Arbeitsumstände und kurzzeitigen Zuweisungen keine Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats besteht.
Mitarbeiterversetzungen im Fokus: Rechtliche Aspekte und Chancen in der Arbeitswelt
In der dynamischen Arbeitswelt von heute sind Mitarbeiterversetzungen und Jobrotation längst keine Seltenheit mehr. Unternehmen nutzen interne Stellenwechsel zunehmend als strategisches Instrument, um Mitarbeiter gezielt weiterzuentwickeln und organisatorische Flexibilität zu erhöhen.
Ein Arbeitsplatzwechsel kann verschiedene Gründe haben – von Umstrukturierungen über Wissenstransfer bis hin zur individuellen Karriereentwicklung. Für Arbeitnehmer bedeutet ein Tätigkeitswechsel oft die Chance, neue Kompetenzen zu erwerben, andere Fachbereiche kennenzulernen und die eigene berufliche Perspektive zu erweitern. Die rechtlichen Rahmenbedingungen solcher Personalverlagerungen sind jedoch komplex und bedürfen genauer Betrachtung.
Der folgende Fall zeigt exemplarisch, wie ein konkreter Versetzungsprozess rechtlich bewertet werden kann und welche Aspekte dabei eine entscheidende Rolle spielen.
Der Fall vor Gericht
Mitbestimmungsrechte bei Versetzungen zwischen Zeit- und Leistungslohn in der Metallindustrie

Ein Unternehmen der Metallindustrie mit 150 Mitarbeitern und der Betriebsrat stritten vor dem Landesarbeitsgericht Köln über das Mitbestimmungsrecht bei der Zuweisung von Tätigkeiten im Leistungslohn. Der Konflikt entzündete sich an der regelmäßigen Versetzung von Mitarbeitern aus Bereichen mit Zeitlohn (Fertigungsschere, Fertig- und Vorbeize) in die Packerei, wo Leistungslohn gilt.
Hintergrund des arbeitsrechtlichen Streits
Seit Oktober 2016 galt eine Betriebsvereinbarung, die den Produktionsmitarbeitern ein monatliches Prämienentgelt von etwa 30 Prozent des tariflichen Grundentgelts gewährte. Die Arbeitgeberin kündigte diese Vereinbarung im April 2021 und strebte einen Wechsel vom Leistungsentgelt mit Prämie zum Zeitentgelt mit Leistungszulage an. Eine Einigungsstelle ordnete daraufhin die meisten Kostenstellen dem Zeitentgelt zu, während für die Packerei weiterhin der Entgeltgrundsatz Leistungsentgelt mit Prämie festgelegt wurde.
Position des Betriebsrats zur Mitbestimmung
Der Betriebsrat argumentierte, dass die Zuweisung von einer Tätigkeit im Zeitlohn auf einen Arbeitsplatz im Leistungslohn eine mitbestimmungspflichtige Versetzung darstelle. Die Anforderungen und Belastungen unterschieden sich erheblich: Im Leistungslohn müsse der Arbeitnehmer durch Geschwindigkeit und Intensität seiner Arbeit die Höhe seiner Vergütung selbst bestimmen. Dies führe in der Packerei zu erhöhtem psychischen Druck durch permanente Anspannung.
Rechtliche Bewertung der Arbeitsgerichte
Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen und wies die Beschwerde des Betriebsrats zurück. Zwar stelle die Tätigkeit in der Packerei einen anderen Arbeitsbereich dar, da sie sich in funktionaler Hinsicht deutlich von den Tätigkeiten in der Fertigbeize, Vorbeize und an der Schere unterscheide. Da die Einsätze jedoch jeweils kürzer als einen Monat dauerten, müsste für ein Mitbestimmungsrecht zusätzlich eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände vorliegen. Bei sehr kurzen Zuweisungen sei die Änderung der Umstände aber weniger gewichtig. Der Antrag des Betriebsrats umfasse auch Bagatellfälle von wenigen Stunden, weshalb er insgesamt als unbegründet zurückzuweisen sei.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stellt klar, dass nicht jede kurzfristige Zuweisung von Tätigkeiten mit unterschiedlichen Entlohnungsgrundsätzen (Zeitlohn vs. Leistungslohn) automatisch eine mitbestimmungspflichtige Versetzung darstellt. Die vorübergehende Beschäftigung von Mitarbeitern für wenige Tage in einem anderen Arbeitsbereich mit anderem Entlohnungssystem fällt nicht zwangsläufig unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG. Besonders relevant ist diese Entscheidung für die flexible Personaleinsatzplanung in Produktionsbetrieben.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Beschäftigte in der Metallindustrie können Sie künftig von Ihrem Arbeitgeber auch kurzfristig für wenige Tage in Bereichen mit anderen Entlohnungsgrundsätzen eingesetzt werden, ohne dass der Betriebsrat dem zustimmen muss. Dies gilt besonders dann, wenn Sie vom Zeitlohn- in den Leistungslohnbereich wechseln. Für Sie bedeutet das mehr Flexibilität im Arbeitseinsatz, aber auch weniger Mitbestimmung durch den Betriebsrat bei kurzfristigen Änderungen. Bei längerfristigen Versetzungen bleiben Ihre Mitbestimmungsrechte jedoch unverändert bestehen.
Benötigen Sie Hilfe?
Mehr Flexibilität im Betrieb – aber welche Rechte haben Sie?
Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden: Kurze Arbeitseinsätze in anderen Abteilungen, selbst mit unterschiedlicher Bezahlung, sind nicht immer mitbestimmungspflichtig. Was bedeutet das für Sie als Arbeitnehmer? Gerade bei wechselnden Aufgaben und flexiblen Arbeitsmodellen ist es wichtig, die eigenen Rechte zu kennen. Wir beraten Sie umfassend zu Ihren individuellen Ansprüchen und helfen Ihnen, Ihre Interessen zu wahren. Sprechen Sie uns an und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Situation analysieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat bei Versetzungen von Mitarbeitern?
In Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber vor jeder Versetzung die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Eine Versetzung ohne Beteiligung des Betriebsrats ist rechtswidrig und damit unverbindlich.
Definition der mitbestimmungspflichtigen Versetzung
Eine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn:
- die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs voraussichtlich länger als einen Monat dauert oder
- die Zuweisung mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden ist.
Informations- und Beteiligungspflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor der Versetzung umfassend informieren über:
- die Person des betroffenen Arbeitnehmers
- den geplanten neuen Arbeitsbereich
- die vorgesehene Eingruppierung
- die Auswirkungen der Versetzung
Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat nach der Information durch den Arbeitgeber eine Woche Zeit, um auf die geplante Versetzung zu reagieren. Dabei hat er folgende Optionen:
- Zustimmung: Diese kann auch stillschweigend durch Verstreichen der Wochenfrist erfolgen
- Verweigerung der Zustimmung: Diese muss schriftlich erfolgen und sich auf einen der gesetzlichen Verweigerungsgründe stützen
Bei einer Zustimmungsverweigerung kann der Arbeitgeber ein Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht einleiten. In dringenden Fällen kann der Arbeitgeber die Versetzung vorläufig durchführen, muss aber das Verfahren vor dem Arbeitsgericht einleiten.
Besondere Konstellationen
Bei Versetzungen zwischen verschiedenen Betrieben eines Unternehmens müssen sowohl der Betriebsrat des abgebenden als auch der des aufnehmenden Betriebs zustimmen.
Bei kurzzeitigen Versetzungen unter einem Monat ist eine Zustimmung nur erforderlich, wenn die Änderung der Arbeitsumstände erheblich ist. Die Erheblichkeit wird dabei aus objektiver Sicht und nicht nach der subjektiven Einschätzung des Arbeitnehmers beurteilt.
Eine Besonderheit gilt bei der Versetzung von Betriebsratsmitgliedern: Würde die Versetzung zum Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen, bedarf sie der ausdrücklichen Zustimmung des Betriebsrats, es sei denn, der betroffene Arbeitnehmer ist mit der Versetzung einverstanden.
Ab wann gilt eine Tätigkeitsänderung rechtlich als Versetzung?
Eine Tätigkeitsänderung gilt rechtlich als Versetzung, wenn Sie einem anderen Arbeitsbereich zugewiesen werden und mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Die Änderung dauert voraussichtlich länger als einen Monat oder
- Die Änderung ist mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden
Erhebliche Änderung der Arbeitsumstände
Von einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände sprechen wir, wenn sich die äußeren Bedingungen Ihrer Arbeit deutlich wandeln. Dies betrifft beispielsweise:
- Die zeitliche Lage Ihrer Arbeit
- Die technische Ausstattung Ihres Arbeitsplatzes
- Umgebungsfaktoren wie Lärm, Schmutz oder Temperatur
Ausnahmen von der Versetzungsregelung
Nicht als Versetzung gelten folgende Änderungen:
- Ein Umzug in ein anderes Büro im gleichen Gebäude
- Ein Wechsel des Vorgesetzten
- Die Zuweisung einer Schreibkraft zu einem anderen Sachbearbeiter
- Die Verlagerung eines Betriebs um wenige Kilometer innerhalb einer Gemeinde
Besonderheiten bei bestimmten Berufsgruppen
Wenn Sie nach der Art Ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig am gleichen Arbeitsplatz tätig sind – etwa als Bauarbeiter oder Monteur – gilt die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung. In diesen Fällen ist die Mobilität bereits Teil Ihres normalen Arbeitsverhältnisses.
Bei einer kurzfristigen Tätigkeitsänderung unter einem Monat, etwa bei einer Vertretung oder Aushilfe, sprechen wir nur dann von einer Versetzung, wenn sich die Arbeitsumstände erheblich ändern. Die bloße Übernahme einer anderen Aufgabe für wenige Wochen stellt noch keine Versetzung dar, solange die grundlegenden Arbeitsbedingungen gleich bleiben.
Wie wirkt sich ein Wechsel zwischen Zeit- und Leistungslohn auf die Arbeitsbedingungen aus?
Grundlegende Veränderungen der Arbeitssituation
Der Wechsel von Zeit- auf Leistungslohn führt zu einer fundamentalen Änderung der Vergütungsstruktur. Beim Zeitlohn erhalten Sie eine feste Vergütung für Ihre Arbeitszeit, unabhängig von der konkreten Leistung. Im Leistungslohn hingegen hängt Ihr Verdienst direkt von Ihrer erbrachten Leistung ab, etwa von der Stückzahl oder erreichten Qualitätszielen.
Psychische und physische Auswirkungen
Die Umstellung auf Leistungslohn kann zu erheblichen gesundheitlichen Belastungen führen. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass leistungsorientierte Bezahlung das Risiko für Erkrankungen im Bereich Knochen, Muskeln und Gelenke um 39 Prozent erhöht. Der Krankenstand steigt im Durchschnitt um 53 Prozent.
Rechtliche Aspekte der Umstellung
Eine Änderung der Lohnform stellt nicht automatisch eine mitbestimmungspflichtige Versetzung dar. Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Wechsel vom Zeit- zum Leistungslohn für sich genommen keine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände bedeutet. Dennoch muss die Umstellung einvernehmlich durch Änderung des Arbeitsvertrags erfolgen.
Praktische Konsequenzen für den Arbeitsalltag
Bei Leistungslohn müssen Sie mit einem erhöhten Leistungsdruck rechnen. Dies kann zu Stress und gesundheitlichen Problemen führen. Der Zeitlohn bietet dagegen mehr Stabilität und weniger Druck, was sich positiv auf die Arbeitsqualität auswirkt. Ihr monatliches Einkommen wird beim Leistungslohn variabler und weniger vorhersehbar, während es beim Zeitlohn konstant bleibt.
Die Arbeitsbelastung unterscheidet sich deutlich: Beim Zeitlohn steht die durchschnittlich-normale Leistung im Vordergrund, während der Leistungslohn Sie zu höherer Arbeitsintensität motiviert. Dies kann zu einer Vernachlässigung von Qualitätsaspekten zugunsten der Quantität führen.
Welche Rolle spielen Betriebsvereinbarungen bei der Regelung von Versetzungen?
Grundlegende Regelungskompetenz
Betriebsvereinbarungen können die Rahmenbedingungen für Versetzungen verbindlich festlegen und das Direktionsrecht des Arbeitgebers einschränken. Wenn Sie in einem Betrieb mit Betriebsrat arbeiten, können Versetzungen durch eine Betriebsvereinbarung geregelt sein, die für Sie unmittelbar und zwingend gilt.
Inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten
Eine Betriebsvereinbarung kann konkret festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Versetzung zulässig ist. Dabei können beispielsweise folgende Aspekte geregelt werden:
- Die Definition zulässiger Versetzungsgründe
- Verfahrensabläufe bei Versetzungen
- Ankündigungsfristen
- Ausgleichsmaßnahmen für betroffene Arbeitnehmer
Beendigung und Nachwirkung
Wenn Sie von einer Versetzungsregelung in einer Betriebsvereinbarung betroffen sind, ist es wichtig zu wissen: Eine Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Bei erzwingbaren Betriebsvereinbarungen – also solchen, bei denen der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht hat – gelten die Regelungen auch nach der Kündigung weiter (Nachwirkung), bis eine neue Vereinbarung getroffen wird.
Bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen über Versetzungen endet die Wirkung hingegen grundsätzlich mit der Kündigung. Eine Nachwirkung tritt hier nur ein, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Mitbestimmung des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat bei Versetzungen ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Wenn Sie von einer Versetzung betroffen sind, muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung verweigern, wenn die Versetzung gegen bestehende Betriebsvereinbarungen verstößt.
Eine Besonderheit gilt bei der Versetzung von Betriebsratsmitgliedern: Hier ist die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats erforderlich, es sei denn, das betroffene Betriebsratsmitglied ist mit der Versetzung einverstanden.
Wann kann ein Arbeitnehmer eine Versetzung ablehnen?
Als Arbeitnehmer können Sie eine Versetzung ablehnen, wenn diese nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist oder wenn sie nach billigem Ermessen unzumutbar ist.
Grenzen des Direktionsrechts
Eine Versetzung ist nicht vom Direktionsrecht gedeckt, wenn sie gegen folgende Vereinbarungen verstößt:
- Festlegungen im Arbeitsvertrag
- Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen
- Regelungen in Tarifverträgen
- Gesetzliche Vorschriften
Unzumutbarkeit der Versetzung
Sie können eine Versetzung als unzumutbar ablehnen, wenn:
Familiäre Gründe vorliegen, etwa wenn Sie:
- Kinder betreuen müssen
- Pflegebedürftige Angehörige versorgen
Gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen, beispielsweise wenn:
- Sie nach einem Unfall bestimmte Tätigkeiten nicht ausführen können
- Die neue Tätigkeit Ihre Gesundheit gefährdet
Rechtliche Folgen einer Ablehnung
Wenn Sie eine unzumutbare oder nicht vom Direktionsrecht gedeckte Versetzung ablehnen, dürfen Sie:
- Die neue Arbeit verweigern
- Ihren Vergütungsanspruch behalten
Wichtig: Bei einer Ablehnung müssen Sie konkrete, schwerwiegende Beeinträchtigungen nachweisen können. Eine bloße Befürchtung über Mehrbelastungen reicht nicht aus.
Beteiligung des Betriebsrats
Wenn in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat existiert, muss dieser der Versetzung zustimmen. Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn Sie durch die Versetzung ungerechtfertigt benachteiligt werden. In diesem Fall ist die Versetzung rechtswidrig und Sie können die neue Tätigkeit ablehnen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Versetzung
Eine Versetzung im Arbeitsrecht bezeichnet die dauerhafte oder länger andauernde Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs oder Arbeitsortes an einen Arbeitnehmer. Sie unterscheidet sich von einer kurzzeitigen Abordnung durch ihre zeitliche Dauer von mehr als einem Monat. Grundlage ist § 95 Abs. 3 BetrVG. Der Arbeitgeber muss dabei das Direktionsrecht beachten und kann Versetzungen nur im Rahmen des Arbeitsvertrags vornehmen. Ein typisches Beispiel ist die dauerhafte Versetzung eines Mitarbeiters von der Produktion in die Qualitätskontrolle.
Mitbestimmungsrecht
Das gesetzlich verankerte Recht des Betriebsrats, bei bestimmten betrieblichen Entscheidungen mitzuwirken und diese gegebenenfalls auch zu verhindern. Die rechtliche Grundlage findet sich in §§ 87 ff. BetrVG. Bei personellen Einzelmaßnahmen wie Versetzungen hat der Betriebsrat nach § 99 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht, wenn die Maßnahme erhebliche Änderungen der Arbeitsumstände mit sich bringt. Beispiel: Der Betriebsrat kann bei der Versetzung eines Mitarbeiters in eine andere Abteilung mit deutlich höherer Arbeitsbelastung sein Veto einlegen.
Leistungslohn
Eine Vergütungsform, bei der sich die Höhe des Lohns nach der erbrachten Arbeitsleistung richtet. Im Gegensatz zum Zeitlohn, bei dem die Arbeitszeit die Basis bildet, hängt der Verdienst von der Menge oder Qualität der geleisteten Arbeit ab. Gesetzliche Grundlagen finden sich im Arbeitszeitgesetz und in Tarifverträgen. Ein klassisches Beispiel ist die Akkordarbeit in der Produktion, wo die Anzahl der hergestellten Teile pro Zeiteinheit den Lohn bestimmt.
Betriebsvereinbarung
Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die verbindliche Regelungen für alle oder Teile der Belegschaft festlegt. Rechtsgrundlage ist § 77 BetrVG. Betriebsvereinbarungen können unter anderem Arbeitszeiten, Entlohnungssysteme oder Sozialleistungen regeln und wirken unmittelbar und zwingend. Ein typisches Beispiel ist eine Betriebsvereinbarung zur Regelung von Prämienzahlungen oder flexiblen Arbeitszeiten.
Einigungsstelle
Ein betriebliches Schlichtungsgremium, das bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vermittelt und verbindliche Entscheidungen treffen kann. Gesetzlich geregelt in § 76 BetrVG. Sie besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern beider Seiten und einem neutralen Vorsitzenden. Die Einigungsstelle wird tätig, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen können, beispielsweise bei Streitigkeiten über Arbeitszeiten oder Entlohnungssysteme.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Regelt die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Versetzungen von Arbeitnehmern. Eine Versetzung liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsstelle oder den Arbeitsbereich eines Mitarbeiters wesentlich ändert. Im vorliegenden Fall prüft das Gericht, ob die Zuweisung zu einer Tätigkeit im Leistungslohn eine solche Versetzung darstellt, die der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG unterliegt.
- § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Bestimmt, dass der Betriebsrat bei der Einführung und Durchführung von Leistungslohnregelungen mitzubestimmen hat. Die Änderung des Entgeltgrundsatzes von Zeitentgelt mit Leistungszulage zu Leistungsentgelt mit Prämie fällt unter dieses Mitbestimmungsrecht, wodurch der Betriebsrat ein Mitspracherecht bei den neuen Entgeltstrukturen hat.
- Entgeltrahmenabkommen (ERA): Ein tarifvertragliches Abkommen, das die Grundlagen für Leistungsentgelt und Zeitentgelt mit Leistungszulage festlegt. Das ERA definiert, welche Entgeltgrundsätze anwendbar sind und schafft die rechtliche Basis für die Prämienregelungen, die im vorliegenden Fall von der Arbeitgeberin angewendet wurden und nun geändert werden sollen.
- § 77 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Regelt die Schlussbestimmungen für Betriebsvereinbarungen, einschließlich deren Kündigung. Die Arbeitgeberin kündigte die bestehende Betriebsvereinbarung zur Prämienregelung gemäß § 77 BetrVG, woraufhin der Betriebsrat die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung sowie die Notwendigkeit einer neuen Betriebsvereinbarung zur Einführung des Zeitentgelts mit Leistungszulage überprüft.
- § 8 Tarifvertragsgesetz (TVG): Definiert die Bindungskraft von Tarifverträgen und deren Vorrang vor einzelnen Betriebsvereinbarungen. Im Kontext des Falles stellt § 8 TVG sicher, dass die Bestimmungen des ERA verbindlich sind und Änderungen durch die Arbeitgeberin im Rahmen der tarifvertraglichen Vorgaben erfolgen müssen, was die Position des Betriebsrats bei der Änderung der Entgeltgrundsätze stärkt.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 9 TaBV 50/23 – Beschluss vom 03.05.2024
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