Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann droht ein Zwangsgeld bei der Zeugniserteilung?
- Redaktionelle Leitsätze
- Ist ein Vergleich zur Zeugniserteilung vollstreckbar?
- Wie wirkt die Zeugniswahrheit auf das Zwangsgeld ein?
- Wann scheitert das Zwangsgeld?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich ein Zwangsgeld beantragen, wenn mein Arbeitgeber trotz Vergleich kein Zeugnis schickt?
- Verliere ich den Anspruch auf Zwangsgeld, wenn mein Chef die Zeugniswahrheit nachträglich bestreitet?
- Muss ich eine neue Klage einreichen, wenn mein Entwurf inhaltlich massiv umstritten ist?
- Gilt mein gerichtlicher Vergleich auch dann als Vollstreckungstitel, wenn der Textentwurf erst später folgt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 AZB 25/25
Das Wichtigste im Überblick
BAG: Der Vergleich bleibt vollstreckbar, doch ein Zwangsgeld scheitert an möglicher Zeugniswahrheit.
- Das BAG wies die Rechtsbeschwerde des Gläubigers zurück.
- Der Vergleich war bestimmt genug und damit grundsätzlich vollstreckbar.
- Im Vollstreckungsverfahren prüft das Gericht keine strittige Wahrheitsfrage des Zeugnisses.
- Die Schuldnerin zeigte mögliche Fehler im Entwurf auf.
- Dann muss der Inhalt in einem neuen Verfahren geklärt werden.
- Gericht: Bundesarbeitsgericht
- Datum: 07.05.2026
- Aktenzeichen: 8 AZB 25/25
- Verfahren: Rechtsbeschwerde
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zwangsvollstreckung, Zeugnisrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Vollstreckungsparteien
Wann droht ein Zwangsgeld bei der Zeugniserteilung?
Die Erteilung eines Arbeitszeugnisses ist rechtlich eine unvertretbare Handlung – das bedeutet konkret: Nur der Arbeitgeber persönlich kann das Zeugnis erstellen, ein Gerichtsvollzieher oder Dritter kann ihn dabei nicht ersetzen, weshalb als einziges Druckmittel das Zwangsgeld bleibt –, deren Umsetzung sich nach Paragraf 888 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) durch ein Zwangsgeld erzwingen lässt. Zwingende Voraussetzung für eine solche Vollstreckung ist ein hinreichend bestimmter Titel gemäß den Paragrafen 724, 750 und 794 ZPO. Das bedeutet konkret: Ein Vollstreckungstitel ist das offizielle Dokument – etwa ein Urteil oder ein gerichtlicher Vergleich –, das den Gerichtsvollzieher überhaupt erst ermächtigt, Zwangsmaßnahmen einzuleiten. Eine gerichtliche Festsetzung der Strafzahlung kommt in Betracht, wenn ein Unternehmen die titulierte Handlung entweder überhaupt nicht vornimmt oder inhaltlich unzulässig von den Vorgaben abweicht.
Wie streng die Gerichte diese Vorgaben in der arbeitsrechtlichen Praxis anwenden, erlebte der ehemalige kaufmännische Geschäftsführer eines Krankenhauses, der das gerichtliche Verfahren komplett verlor und gegen seine frühere Arbeitgeberin kein Zwangsgeld durchsetzen konnte. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies seine formelle Rechtsbeschwerde per Beschluss vom 07.05.2026 (Az.: 8 AZB 25/25) vollumfänglich und kostenpflichtig zurück. Ursprung der Auseinandersetzung war ein gerichtlicher Vergleich aus einem vorherigen Kündigungsschutzprozess vom 19.03.2025: Die Klinikgesellschaft hatte sich darin verpflichtet, ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis inklusive einer Dankes- und Wunschformel nach einem Entwurf des Ex-Geschäftsführers zu erstellen. Das Krankenhaus durfte rechtlich gesehen nur aus einem sogenannten wichtigen Grund von den eingereichten Vorschlägen abweichen. Da die Klinikverwaltung die Entwürfe des Mannes nicht akzeptierte und stattdessen in der Zwangsvollstreckung stark abweichende Dokumente zurücksandte, drängte der Mann auf die Festsetzung einer Strafzahlung.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein gerichtlicher Vergleich, der zur Zeugniserteilung auf Basis eines noch einzureichenden Textentwurfs verpflichtet, ist als Vollstreckungstitel hinreichend bestimmt und rechtlich vollstreckbar.
- Die Festsetzung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung eines konkreten Zeugnistextes ist ausgeschlossen, sobald die Arbeitgeberseite nachvollziehbar darlegt, dass der Entwurf gegen den zwingenden Grundsatz der Zeugniswahrheit oder der Zeugnisklarheit verstößt.
- Die materielle Klärung inhaltlich umstrittener Tatsachen rund um den exakten Aufgabenbereich und die Leistungsbeurteilung darf nicht im formellen Zwangsvollstreckungsverfahren erfolgen, sondern bleibt einem gesonderten gerichtlichen Erkenntnisverfahren vorbehalten.

Ist ein Vergleich zur Zeugniserteilung vollstreckbar?
Ein Prozessvergleich eignet sich als rechtmäßiger Vollstreckungstitel, wenn für das zuständige gerichtliche Organ sowohl der Inhalt als auch der Umfang der Leistungspflicht unmissverständlich feststellbar sind. Die juristische Bestimmtheit bleibt auch dann gewahrt, wenn ein Vergleich auf einen erst künftig einzureichenden Textentwurf verweist, solange dieses Dokument im späteren Vollstreckungsverfahren klar identifizierbar vorgelegt wird. Auch die Einbindung von offenen Formulierungen – wie etwa die Erlaubnis zu inhaltlichen Abweichungen aus einem wichtigen Grund – führt nicht zur prinzipiellen Unbestimmtheit, da solche Einschränkungen zwingende gesetzliche Vorgaben abbilden.
Diese generelle formelle Eignung von gerichtlichen Einigungen führte im vorliegenden Fall zu einer völlig abweichenden rechtlichen Bewertung zwischen den Instanzen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 27.10.2025, Az.: 13 Ta 199/25) hatte den zugrunde liegenden Vergleich zunächst noch als nicht hinreichend bestimmt verworfen, da der konkrete Zeugnisentwurf zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch gar nicht materiell existierte. Das Bundesarbeitsgericht hob diese formale Einschätzung auf und stufte den gerichtlichen Einigungstext sehr wohl als tauglichen, vollstreckbaren Titel ein. Die Bezugnahme auf einen künftig auszuarbeitenden Text und die Klausel rund um den wichtigen Grund machen die Vereinbarung nicht unverbindlich. Die Erfurter Arbeitsrichter verwiesen zur Begründung darauf, dass der Manager im Laufe des Vollstreckungsverfahrens zweifelsfrei klargestellt hatte, welcher seiner aufeinanderfolgenden Entwürfe die finale Grundlage der Vollstreckung bilden sollte.
Wie wirkt die Zeugniswahrheit auf das Zwangsgeld ein?
Bei der inhaltlichen Formulierung einer Tätigkeitsbewertung unterliegen Arbeitgeber unausweichlich den zwingenden Grundsätzen der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit, die in Paragraf 109 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der Gewerbeordnung (GewO) gesetzlich verankert sind. Dementsprechend ist ein Unternehmen auch unter dem Druck eines Vollstreckungsverfahrens niemals verpflichtet, ein Papier zu erteilen, das rechtswidrig gegen diese Wahrheitsgrundsätze verstoßen würde. Trägt die Arbeitgeberseite im Zuge der Zwangsvollstreckung nachvollziehbare Argumente vor, die eine solche inhaltliche Verletzung nahelegen, ist die Verhängung behördlicher Druckmittel vom Tisch.
Diese Schranke der absoluten Zeugniswahrheit brachte den Zwangsvollstreckungsantrag des Klinikmanagers endgültig zum Scheitern. Die Trägerin des Krankenhauses wehrte sich massiv gegen den final vorgelegten Text und warf dem ehemaligen Geschäftsführer vor, Wahrheiten erheblich zu verzerren, da er sich plötzlich die alleinige operative Leitung und insbesondere die Hauptverantwortung für das gesamte medizinische Fachpersonal zuschrieb. Nach plausibler Darstellung der Krankenhausverwaltung hatte der Mann als kaufmännischer Kopf der Einrichtung in vielen Bereichen lediglich mitverantwortlich agiert, während die medizinische Hauptverantwortung sowie weite Teile der strategischen Gesamtführung bei einem weiteren ärztlichen Mitgeschäftsführer lagen. Für das Bundesarbeitsgericht lösten diese gut nachvollziehbaren Einwände direkt eine rechtliche Blockade aus. Die Richter stellten unmissverständlich klar, dass eine tiefgehende Überprüfung der Wahrheitsfrage im stark reglementierten Zwangsvollstreckungsverfahren keinen Platz hat.
Es ist nach den dargestellten Grundsätzen nicht die Aufgabe des Zwangsvollstreckungsverfahrens, die materielle Prüfung vorzunehmen, ob die Grundsätze der Zeugniswahrheit oder Zeugnisklarheit tatsächlich verletzt sind. – so das Bundesarbeitsgericht
Wann scheitert das Zwangsgeld?
Ein Vollstreckungsorgan ist rechtlich überhaupt nicht befugt, tiefgehende materielle inhaltliche Unklarheiten auszuräumen, die ihrem Wesen nach zwingend in ein separates gerichtliches Erkenntnisverfahren gehören. Das bedeutet konkret: Das Vollstreckungsverfahren ist ein schnelles, rein formelles Verfahren, in dem keine Beweise erhoben oder Zeugen vernommen werden. Eine aufwendige Wahrheitsfindung mit Gutachten und Zeugenaussagen findet nur im normalen Klageprozess statt, dem sogenannten Erkenntnisverfahren. Sobald gravierende Zweifel an der tatsächlichen sachlichen Richtigkeit eines Zeugnisentwurfs auftauchen, muss die komplexe Wahrheitsfindung in einem regulären Klageprozess abgewickelt werden. Eine Zwangsgeldfestsetzung entfällt komplett, wenn wesentliche Passagen einer Tätigkeitsliste derart massiv umstritten sind, dass ohne sachliche Klärung kein beruflich verwertbares Dokument entstehen kann.
Die Grenzen des behördlichen Vollstreckungsverfahrens
Im Streit um die Aufteilung der Klinikmacht beharrte der Manager vehement darauf, dass all seine schriftlichen Ausführungen rund um das angeblich von ihm geleitete Gebäudemanagement, die Instandhaltungsplanung und die erreichten wirtschaftlichen Entwicklungen sachlich absolut zutreffend seien. Da die Krankenhausträgerin exakt diese entscheidenden Kernpunkte der täglichen Arbeit bis hin zum alleinigen Finanzmanagement detailliert und nachvollziehbar abstritt, befand das Bundesarbeitsgericht die Befugnisse des Vollstreckungsverfahrens für vollends überschritten. Die Richter verwarfen den Vorstoß restlos und machten deutlich, dass ein Zwangsgeld erst dann greifen kann, wenn der Inhalt unstrittig ist. Wer im offenen Konflikt mit einem Unternehmen seine inhaltlichen Ansprüche durchsetzen will, muss strittige Fakten wie diese erst in einem gänzlich neuen Zivilprozess untermauern, bevor gerichtliche Strafen zur Umsetzung verteilt werden können.
Die Festsetzung eines Zwangsgelds scheidet vielmehr bereits dann aus, wenn seitens der Schuldnerin Umstände nachvollziehbar vorgetragen werden, die eine mögliche Verletzung der Grundsätze der Zeugniswahrheit oder der Zeugnisklarheit aufzeigen. – so das Bundesarbeitsgericht
Was folgt für Zeugnisanträge?
Das Bundesarbeitsgericht hat in letzter Instanz klargestellt: Ein Zwangsgeld zur Erzwingung eines Zeugnisses scheitert, sobald der Arbeitgeber plausible und nachvollziehbare Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit des Entwurfs erhebt. Die Entscheidung betrifft zwar einen konkreten Vergleich, der als Titel diente, ihre Grundsätze sind jedoch übertragbar. Als höchstes Arbeitsgericht setzt das BAG einen starken Orientierungspunkt, auch wenn keine formelle Bindungswirkung für andere Verfahren besteht.
Für Sie als Arbeitnehmer folgt daraus: Setzen Sie nicht blind auf ein Zwangsgeldverfahren. Überprüfen Sie, ob Ihre Tätigkeitsbeschreibungen und Leistungsbeurteilungen durch objektive Unterlagen (E-Mails, Zeugen, Arbeitsproben) belegbar sind. Sobald der Arbeitgeber wesentliche Punkte substanziiert bestreitet – also nicht einfach nur widerspricht, sondern konkrete, nachvollziehbare Gegendarstellungen mit eigenen Fakten vorlegt –, bleibt Ihnen nur der Weg über ein separates Klageverfahren. Das Zwangsgeldverfahren bietet dann keinen Schutz vor Blockaden – handeln Sie daher frühzeitig und sorgen Sie für einen rechtssicheren, faktenbasierten Entwurf.
Praxis-Hinweis:
Für die eigene Praxis bedeutet das: Das Zwangsgeldverfahren taugt nur als Druckmittel, wenn der Zeugnisentwurf inhaltlich unangreifbar ist. Sobald der Arbeitgeber nachvollziehbar bestreitet, dass bestimmte Tätigkeiten oder Verantwortungsbereiche wahrheitsgemäß dargestellt sind, endet die Vollstreckung. Bevor Sie einen Zwangsgeldantrag stellen, sollten Sie daher kritisch prüfen, ob Ihr Entwurf Formulierungen enthält, die sich auf nachweisbare Fakten stützen – oder ob der Arbeitgeber zumindest plausible Gegendarstellungen vorbringen könnte. Ist der Inhalt auch nur in wesentlichen Punkten umstritten, führt kein Weg an einem separaten Klageverfahren vorbei.
Arbeitgeber blockiert Ihr Zeugnis? So handeln Sie jetzt richtig
Ein Zwangsgeldverfahren scheitert, sobald Ihr Arbeitgeber Ihre Tätigkeitsbeschreibungen substanziiert bestreitet. Die aktuelle BAG-Entscheidung zeigt: Inhaltlich umstrittene Entwürfe lassen sich auf diesem Weg nicht durchsetzen. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht analysiert Ihren Zeugnisentwurf auf potenzielle Angriffspunkte und prüft, ob eine direkte Klage der erfolgversprechendere Weg ist. So sichern wir Ihre berufliche Zukunft mit einem belastbaren, faktenbasierten Dokument.
Experten Kommentar
Viele Arbeitgeber nutzen den Einwand der Zeugniswahrheit gezielt als taktisches Blockademittel. Sie wissen genau, dass ein plausibler Einwand das schnelle Zwangsgeldverfahren sofort ausbremst. Dahinter steckt oft die reine Zermürbungstaktik, um den Ex-Mitarbeiter nach einem ohnehin anstrengenden Kündigungsschutzprozess in ein langwieriges neues Klageverfahren zu zwingen.
Wer einen gerichtlichen Vergleich schließt, sollte den konkreten Zeugnistext daher am besten direkt als feste Anlage in den Vergleich aufnehmen. Übertreibungen bei den eigenen Aufgabenbeschreibungen rächen sich hier bitter. Je standardisierter und sachlich unstreitiger der Entwurf bleibt, desto weniger Angriffsfläche bietet man der Gegenseite für nachträgliche Hinhaltetaktiken.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich ein Zwangsgeld beantragen, wenn mein Arbeitgeber trotz Vergleich kein Zeugnis schickt?
Ja, Sie können ein Zwangsgeld beantragen, wenn der Arbeitgeber das im Vergleich zugesagte Zeugnis nicht erteilt. Ein gerichtlicher Vergleich ist ein vollstreckbarer Titel nach der ZPO, sodass das Arbeitsgericht die Erfüllung mit Zwangsmitteln durchsetzen kann.
Rechtsgrundlage ist bei einer unvertretbaren Handlung wie der Zeugniserteilung § 888 Abs. 1 ZPO, weil nur der Arbeitgeber selbst das Zeugnis ausstellen kann. Voraussetzung ist aber, dass der Vergleich hinreichend bestimmt ist und klar erkennen lässt, welches Zeugnis geschuldet ist. Wenn der Arbeitgeber gar nicht reagiert oder trotz Fristsetzung kein Zeugnis schickt, spricht das grundsätzlich für einen Zwangsgeldantrag. Sinnvoll ist es, den Arbeitgeber vorher schriftlich unter Fristsetzung zur Erfüllung aufzufordern und den Vergleich als Titel beizufügen.
Grenzen gibt es dort, wo der verlangte Zeugnisinhalt streitig oder objektiv nicht wahr ist. Beruft sich der Arbeitgeber nachvollziehbar auf Verstöße gegen Zeugniswahrheit oder Zeugnisklarheit nach § 109 GewO, kann das Zwangsgeld scheitern, weil das Vollstreckungsverfahren keine inhaltliche Tatsachenprüfung ersetzt. Dann muss der Streit über den richtigen Inhalt gegebenenfalls gesondert geklärt werden.
Verliere ich den Anspruch auf Zwangsgeld, wenn mein Chef die Zeugniswahrheit nachträglich bestreitet?
Ja, der Anspruch auf Zwangsgeld entfällt, sobald der Arbeitgeber nachvollziehbar darlegt, dass Ihr Zeugnisentwurf gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit verstößt. Das Vollstreckungsgericht darf dann keine inhaltlichen Tatsachenfragen mehr klären und kein Zwangsgeld festsetzen.
Der Grund ist, dass ein Zeugnis nur den tatsächlichen Verlauf des Arbeitsverhältnisses wiedergeben darf, wie § 109 GewO vorgibt. Im Zwangsvollstreckungsverfahren wird daher nicht geprüft, wer materiell recht hat, sondern nur, ob der Arbeitgeber plausibel aufzeigt, dass der verlangte Text möglicherweise unwahr oder unklar ist. Sobald solche konkreten Gegendarstellungen vorliegen, fehlt die Grundlage für ein Druckmittel nach § 888 ZPO. Die Wahrheit der streitigen Angaben muss dann in einem gesonderten Erkenntnisverfahren geklärt werden.
Ein bloß pauschales Bestreiten reicht dafür allerdings nicht aus. Der Arbeitgeber muss konkrete Umstände benennen, die den Entwurf angreifbar machen, etwa abweichende Organigramme, Stellenbeschreibungen oder dokumentierte Zuständigkeiten. Gelingt ihm das, ist das Zwangsgeld blockiert, selbst wenn Sie den Inhalt für richtig halten.
Muss ich eine neue Klage einreichen, wenn mein Entwurf inhaltlich massiv umstritten ist?
Ja, bei wesentlich umstrittenen Tatsachen müssen Sie regelmäßig eine neue Klage auf Zeugnisberichtigung einreichen, weil das Zwangsvollstreckungsverfahren solche Streitfragen nicht klären darf. Wenn Ihr Entwurf nicht nur abgelehnt, sondern inhaltlich substantiiert bestritten wird, reicht ein bloßer Zwangsgeldantrag meist nicht aus.
Der Grund ist die Trennung zwischen Vollstreckung und Erkenntnisverfahren. Die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO dient nur dazu, eine titulierte Handlung durchzusetzen, nicht aber, den tatsächlichen Inhalt eines Zeugnisses neu zu beweisen oder zu bewerten. Sobald der Arbeitgeber konkrete Einwände gegen Aufgaben, Verantwortlichkeiten oder Leistungsbewertungen erhebt, fehlt dem Vollstreckungsgericht die Befugnis zur Beweisaufnahme. Diese Wahrheitsfrage gehört dann in einen normalen Prozess, in dem E-Mails, Arbeitsproben und Zeugen ausgewertet werden können.
Keine neue Klage brauchen Sie nur dann, wenn es im Kern um eine bloße formelle Umsetzung eines bereits klar titulierten Zeugnisinhalts geht. Ist aber gerade der materielle Kern des Entwurfs umstritten, scheitert das Zwangsgeldverfahren an seiner Verfahrensgrenze.
Gilt mein gerichtlicher Vergleich auch dann als Vollstreckungstitel, wenn der Textentwurf erst später folgt?
Ja, Ihr gerichtlicher Vergleich bleibt auch dann ein Vollstreckungstitel, wenn der konkrete Textentwurf erst später vorgelegt wird. Entscheidend ist, dass der spätere Entwurf im Vollstreckungsverfahren eindeutig bestimmbar ist und der Vergleich damit hinreichend bestimmt bleibt.
Ein gerichtlicher Vergleich ist nach § 794 ZPO vollstreckbar, wenn Inhalt und Umfang der Pflicht so genau feststehen, dass das Vollstreckungsgericht sie feststellen kann. Ein Verweis auf einen noch zu erstellenden Zeugnisentwurf macht den Titel nicht automatisch unbestimmt, weil die spätere Vorlage den geschuldeten Inhalt konkretisiert. Wichtig ist nur, dass klar ist, welcher Entwurf die Grundlage der Vollstreckung sein soll, etwa durch eindeutige Bezugnahme auf Datum, Fassung oder Übermittlung im Verfahren. Dann kann das Zwangsgeld nach § 888 ZPO grundsätzlich als Druckmittel eingesetzt werden.
Grenzen bestehen dort, wo der spätere Entwurf nicht eindeutig zugeordnet werden kann oder sein Inhalt nachträglich zwischen den Parteien streitig wird. Dann fehlt es nicht am Vergleich selbst, sondern an der für die Vollstreckung erforderlichen Klarheit über den konkret geschuldeten Text.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
BAG – Az.: 8 AZB 25/25 – Beschluss vom 07.05.2026
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