Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann droht ein Zwangsgeld für einen Buchauszug?
- Warum 6.000 Seiten Rohdaten kein Buchauszug sind
- Schlechte IT rechtfertigt fehlenden Buchauszug nicht
- 2.000 Euro Zwangsgeld für mangelhafte Datenaufbereitung
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf einen Buchauszug, auch wenn ich das Unternehmen bereits verlassen habe?
- Gilt mein Anspruch auf Zwangsgeld auch, wenn die IT-Abteilung des Arbeitgebers die Datenaufbereitung verweigert?
- Reicht eine einfache E-Mail aus oder muss ich das Urteil förmlich per Gerichtsvollzieher zustellen lassen?
- Wie reagiere ich, wenn der Arbeitgeber trotz gezahltem Zwangsgeld weiterhin nur unstrukturierte Rohdaten liefert?
- Muss der Arbeitgeber die Kosten für externe Wirtschaftsprüfer zur Erstellung meines Buchauszugs selbst tragen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 Ta 723/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
- Datum: 25.02.2026
- Aktenzeichen: 10 Ta 723/25
- Verfahren: Beschwerde gegen Zwangsgeld
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zwangsvollstreckung
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer mit Provisionsansprüchen
Arbeitgeber müssen Provisionsdaten verständlich und geordnet vorlegen, statt dem Mitarbeiter bloße Datensammlungen zu schicken.
- Die bloße Übergabe tausender unsortierter Datenseiten erfüllt die gesetzliche Auskunftspflicht nicht.
- Ein Buchauszug muss für den Empfänger aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar sein.
- Das Gericht bestätigt das Zwangsgeld, da die Firma ihre Pflichten bisher unzureichend erfüllte.
- Hoher Aufwand oder Kosten für Experten machen die Datenauswertung für Firmen nicht unmöglich.
Wann droht ein Zwangsgeld für einen Buchauszug?
Die gerichtliche Durchsetzung zur Erteilung eines Buchauszugs richtet sich nach den Vorgaben für nicht vertretbare Handlungen gemäß § 888 ZPO. Das bedeutet konkret: Es geht um Pflichten, die der Arbeitgeber nur persönlich erfüllen kann und die nicht einfach durch einen Dritten erledigt werden dürfen. Bevor eine solche Vollstreckung eingeleitet wird, müssen die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein: Es bedarf eines gültigen Titels, einer erteilten Vollstreckungsklausel — also der amtlichen Bestätigung, dass aus dem Urteil vollstreckt werden darf — sowie der ordnungsgemäßen Zustellung an die Gegenseite nach § 724 und § 750 Abs. 1 ZPO. Im eigentlichen Vollstreckungsverfahren prüfen die Zivilgerichte nicht mehr die materielle Richtigkeit des ursprünglichen Urteils, sondern bewerten ausschließlich, ob die rechtskräftig festgestellte Verpflichtung tatsächlich erfüllt wurde.
Wird eine Handlung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann, deren Vornahme ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, nicht vorgenommen, so ist von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld […] anzuhalten sei. (§ 888 Abs. 1 ZPO)
Prüfen Sie zwingend, ob Ihnen die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils — also die offizielle Kopie mit dem gerichtlichen Vollstreckungsstempel — bereits förmlich durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt wurde oder eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt erfolgt ist. Ohne diesen formalen Zustellnachweis wird das Gericht Ihren Antrag auf Zwangsgeld allein aus formellen Gründen abweisen, selbst wenn der Arbeitgeber inhaltlich nichts geliefert hat.

Diese rechtlichen Maßstäbe wandte das Hessische Landesarbeitsgericht auf den Konflikt zwischen einem Business Development Manager und dem weltweit agierenden Logistikunternehmen JAS Worldwide an. Der Angestellte hatte im Rahmen einer Stufenklage weitreichende Provisionsansprüche geltend gemacht. Bei diesem Verfahren wird zunächst nur auf Auskunft geklagt, um die genaue Höhe der Forderung überhaupt erst ermitteln zu können. Daraufhin verurteilte das Arbeitsgericht Offenbach am Main die Firma durch ein Teilurteil vom 1. Juli 2025 zur Auskunft, zur Rechnungslegung und zur Erteilung eines Buchauszugs (Az. 3 Ca 78/25). Ein solches Teilurteil klärt vorab verbindlich den Anspruch auf Informationen, bevor später über das eigentliche Geld entschieden wird.
Nachdem eine vollstreckbare Ausfertigung der Arbeitgeberin im September 2025 zugestellt worden war, rügte der Mitarbeiter die unzureichende Erfüllung und beantragte die Festsetzung einer finanziellen Sanktion. Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte das verhängte Zwangsgeld letztinstanzlich und wies die Beschwerde des Unternehmens vollumfänglich zurück (Az. 10 Ta 723/25).
Warum 6.000 Seiten Rohdaten kein Buchauszug sind
Ein Buchauszug muss nach der entsprechenden Anwendung von § 87c Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 65 HGB zwingend eine nachvollziehbare, strukturierte und verständliche Gesamtdarstellung der relevanten Geschäftsdaten bieten. Das Handelsgesetzbuch (HGB) regelt hierbei den Anspruch von Vertretern, alle geschäftlichen Details einsehen zu dürfen, die für ihre Bezahlung wichtig sind. Das Gesetz verlangt, dass ein solches Dokument aus sich heraus verständlich ist, ohne dass zusätzliche Erklärungen oder tiefgehende Analysen zwingend erforderlich sind. Weder das angerufene Gericht noch die vollstreckende Partei dürfen gezwungen sein, sich die benötigten Informationen aus unstrukturierten Einzeldokumenten mühsam selbst zusammenzusuchen.
Der Zweck des Anspruchs […], dem Handelsvertreter eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder zu erteilenden Provisionsabrechnung zu ermöglichen, erfordert nicht nur eine vollständige Darstellung der geschäftlichen Vorgänge in dem Buchauszug, sondern auch ihre Angabe in klarer, geordneter und übersichtlicher Form. – so das Hessische Landesarbeitsgericht
Im Streit um die Provisionen versuchte das Unternehmen, seine Verpflichtungen durch die Übermittlung eines massiven Anlagenkonvoluts von mehr als 6.000 Seiten sowie eines zusätzlichen Stichwortverzeichnisses zu erfüllen. Die Richter werteten diese gigantische Datensammlung in einer Datei jedoch als keine verständliche Gesamtdarstellung, da die wesentlichen Informationen in der schieren Masse untergingen und die geforderte Aufbereitung gänzlich fehlte.
Praxis-Hinweis: Strukturierte Gesamtdarstellung
Der entscheidende Faktor für den Leser: Ein Buchauszug ist keine reine Datenlieferung, sondern eine Aufarbeitung. Wenn Sie als Arbeitnehmer lediglich einen Stapel unsortierter Belege, ungefilterte Excel-Listen oder — wie hier — ein massives PDF-Konvolut erhalten, gilt die Verpflichtung als nicht erfüllt. Maßgeblich ist, ob die Darstellung aus sich heraus ohne langes Suchen verständlich ist. Fehlt diese Struktur, können Sie die Festsetzung eines Zwangsgeldes beantragen.
Fehlende Datenbereiche und unvollständige Zeiträume
Der zugrundeliegende Titel verlangte explizit eine strukturierte Darlegung für alle vier Quartale des Jahres 2024 unter Berücksichtigung definierter Faktoren. Die Firma lieferte stattdessen nur punktuelle Erläuterungen, die teilweise nur einzelne Quartale abdeckten. Der betroffene Manager monierte völlig zu Recht, dass essenzielle Angaben zu den Berechnungsparametern für das erste Quartal 2025 fehlten. Darüber hinaus ließ das übermittelte Material umfangreiche Kundendaten vermissen, insbesondere zum Kunden A sowie zum Kunden B. Auch die detaillierten Zahlen sämtlicher Niederlassungen und angeschlossener Firmen wie C, D, E, F, G, H, I, J, K und L wurden von der Arbeitgeberin nicht ordnungsgemäß in den Buchauszug integriert.
Schlechte IT rechtfertigt fehlenden Buchauszug nicht
Macht eine Partei im Vollstreckungsverfahren den Einwand der Unmöglichkeit geltend, muss sie beweisen, dass sie zuvor alle ihr zur Verfügung stehenden tatsächlichen und rechtlichen Schritte ausgeschöpft hat. Ein schlichtweg hoher Zeit- und Kostenaufwand reicht juristisch nicht aus, um eine Unmöglichkeit der Leistung zu begründen. Auch die bloße Notwendigkeit, für die Datenaufbereitung einen fachkundigen Dritten wie einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer heranzuziehen, befreit nicht von der gesetzlichen Erfüllungspflicht.
Mit dem Argument der objektiven Unmöglichkeit versuchte die beklagte Firma, der Vollstreckung zu entgehen. Sie führte an, dass das interne EDV-System lediglich Millionen völlig unsortierter Daten auswerfe. Ohne die Hilfe eines Gutachters oder Steuerberaters sei die Erstellung eines ordnungsgemäßen Buchauszugs analog § 87c Abs. 2 HGB faktisch nicht umsetzbar, weshalb das Unternehmen kein Verschulden treffe.
Pflicht zur externen Datenaufbereitung
Das Hessische Landesarbeitsgericht ließ dieses Verteidigungsargument nicht gelten und wies den Einwand entschieden zurück. Die Richter stellten klar, dass das Logistikunternehmen sehr wohl in der Lage sei, die rohen Daten aus dem eigenen System bereitzustellen. Die anschließende Strukturierung zu einer verständlichen Übersicht sei durch die zumutbare Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers problemlos realisierbar. Der Umstand, dass diese Aufarbeitung extrem komplex, langwierig und mit externen Kosten verbunden ist, begründet rechtlich keine Unmöglichkeit im Sinne von § 888 ZPO. Die Verteidigung scheiterte zudem an der Tatsache, dass das Unternehmen dem Gericht nicht einmal konkret darlegen konnte, welche tatsächlichen Bemühungen es bereits unternommen hatte, um einen solchen externen Experten zu beauftragen. Unter einer titulierten Verpflichtung versteht man dabei eine Forderung, die bereits in einem gerichtlichen Dokument festgeschrieben wurde und nun zwangsweise durchgesetzt werden kann.
Die Schuldnerin könnte daher die titulierten Verpflichtungen, wenn auch mit einem nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand, unter mithilfe eines fachkundigen Dritten erfüllen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Schuldnerin bereits hinreichende Anstrengungen unternommen hat, um eine entsprechende Fachperson für die Erfüllung des Titels heranzuziehen. – Hessisches LAG
Falls Sie als Arbeitgeber zur Erteilung eines Buchauszugs verpflichtet wurden, geben Sie sich nicht mit dem Export von Rohdaten zufrieden. Beauftragen Sie sofort einen spezialisierten IT-Dienstleister oder Steuerberater mit der Aufbereitung und lassen Sie sich die Beauftragung sowie etwaige technische Hindernisse schriftlich bestätigen, um im Vollstreckungsverfahren eine Entlastungsmöglichkeit zu haben.
Praxis-Hürde: Nachweis der Bemühungen
Arbeitgeber unterschätzen oft, dass die Behauptung, das eigene IT-System gebe keine strukturierten Daten aus, rechtlich fast nie zur Unmöglichkeit führt. Wer sich darauf beruft, muss im Detail belegen, welche externen Experten (z. B. Wirtschaftsprüfer oder IT-Forensiker) angefragt wurden und warum deren Beauftragung gescheitert ist. Bloßer Zeitaufwand oder hohe Kosten für diese Experten gelten nach diesem Urteil ausdrücklich nicht als Entschuldigung.
2.000 Euro Zwangsgeld für mangelhafte Datenaufbereitung
Die konkrete Festsetzung einer Vollstreckungssanktion obliegt stets dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges, welches den ursprünglichen Titel erlassen hat. Stellt dieses Gericht fest, dass die Nichterfüllung der titulierten Verpflichtung auf einem Verschulden beruht, wird die Zwangsmaßnahme verhängt und bei Gegenwehr im Instanzenzug überprüft. Legt die sanktionierte Partei ein Rechtsmittel ein und bleibt damit erfolglos, fallen ihr automatisch die gesamten Verfahrenskosten der Beschwerdeinstanz zur Last.
Das Arbeitsgericht Offenbach am Main reagierte auf die unzureichende Datenlieferung der Arbeitgeberin am 17. Oktober 2025 mit der Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 Euro. Die Firma legte Ende Oktober sofortige Beschwerde ein, welcher das erstinstanzliche Gericht mit einem Beschluss im Januar 2026 nicht abhalf und die Akte an die nächsthöhere Instanz weiterreichte. Dass das Gericht der Beschwerde nicht abhalf, bedeutet: Es hat seine eigene Entscheidung geprüft, aber keinen Grund für eine Änderung gesehen.
In der abschließenden Entscheidung vom 25. Februar 2026 hielt das Hessische Landesarbeitsgericht die finanzielle Höhe der Sanktion für absolut angemessen. Da sich das Unternehmen nicht ausreichend bemüht hatte, den Buchauszug rechtmäßig zu erstellen, wiesen die Richter die Beschwerde vollumfänglich zurück. Die Firma muss nun das festgesetzte Zwangsgeld zahlen und zusätzlich die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens tragen. Eine weitere Rechtsbeschwerde wurde vom Gericht nicht zugelassen, womit die Entscheidung über die Vollstreckung endgültig ist.
Was jetzt? Prüfen Sie erhaltene Buchauszüge sofort auf Übersichtlichkeit. Erhalten Sie lediglich ungeordnete Datenmengen, setzen Sie dem Arbeitgeber eine letzte Frist von zwei Wochen zur strukturierten Aufbereitung. Läuft diese Frist ab, beantragen Sie beim Arbeitsgericht der ersten Instanz unmittelbar die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO.
Datenfriedhöfe schützen nicht vor Zwangsgeld
Diese Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts stellt klar, dass Unternehmen sich nicht hinter komplexer IT verstecken können, um Provisionskontrollen zu erschweren. Die Bindungswirkung betrifft zwar primär den entschiedenen Einzelfall, signalisiert aber bundesweit eine strengere Linie der Arbeitsgerichte gegen Verzögerungstaktiken bei Buchauszügen. Bindungswirkung heißt hier, dass das Urteil zwar nur für die Beteiligten direkt gilt, andere Gerichte sich aber künftig an dieser strengen Logik orientieren werden. Leser müssen nun nicht mehr akzeptieren, dass ihnen „Rohdaten“ vorgeworfen werden; sie können unter Berufung auf dieses Urteil eine verständliche Gesamtdarstellung erzwingen und bei Verweigerung konsequent Zwangsgelder beantragen.
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Ein unübersichtlicher Datenberg entbindet Ihren Arbeitgeber nicht von seiner gesetzlichen Auskunftspflicht. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft die Vollständigkeit Ihres Buchauszugs und unterstützt Sie bei der effektiven Durchsetzung von Zwangsgeldern vor dem Arbeitsgericht. Sichern Sie sich die Transparenz, die Ihnen für Ihre korrekte Provisionsabrechnung zusteht.
Experten Kommentar
Der massenhafte Datenabwurf ist in solchen Verfahren fast immer kalkulierte Zermürbungstaktik. Große Konzerne zahlen ein Zwangsgeld von 2.000 Euro oft lächelnd aus der Portokasse, nur um die eigentlich fälligen Provisionszahlungen weiter hinauszuzögern. Bis die korrekten Zahlen endlich auf dem Tisch liegen, vergehen so oft weitere Monate ohne einen Cent für den Kläger.
Wer sich als Kläger auf das Sichten solcher Datenfriedhöfe einlässt, hat das Spiel der Gegenseite bereits verloren. Ich rate dringend dazu, unbrauchbare Konvolute sofort unangetastet zurückzuweisen und bei Gericht direkt die drastische Erhöhung des Zwangsgeldes für den Wiederholungsfall zu beantragen. Nur spürbarer finanzieller Druck auf die Geschäftsführung beendet diese zermürbende Hinhaltestrategie.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf einen Buchauszug, auch wenn ich das Unternehmen bereits verlassen habe?
JA. Der Anspruch auf einen Buchauszug bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses uneingeschränkt bestehen, um die Kontrolle bereits verdienter oder noch fälliger Provisionen zu ermöglichen. Das Ausscheiden aus dem Unternehmen führt nicht zum Erlöschen dieses gesetzlichen Informationsrechts gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber.
Gemäß § 87c Abs. 2 HGB dient der Buchauszug dazu, dem Berechtigten eine wirksame Nachprüfung der vom Unternehmen erteilten oder noch zu erstellenden Provisionsabrechnungen zu ermöglichen. Da Provisionsansprüche häufig erst nach dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung fällig werden oder abgerechnet werden können, bleibt das Informationsbedürfnis über diesen Zeitpunkt hinaus rechtlich geschützt. Der ehemalige Arbeitgeber ist daher verpflichtet, alle geschäftlichen Vorgänge in einer klaren, geordneten und übersichtlichen Gesamtdarstellung aufzubereiten, anstatt lediglich ungeordnete Rohdaten oder Belege zur Verfügung zu stellen. Dieser Anspruch erlischt erst dann, wenn der Verpflichtete eine vollständige und inhaltlich korrekte Dokumentation geliefert hat, welche die Überprüfung der Provisionsansprüche ohne fremde Hilfe erlaubt.
Die Durchsetzung dieses Anspruchs unterliegt jedoch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, welche üblicherweise mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist. Zudem kann das Recht auf einen Buchauszug im Einzelfall verwirken, wenn der ehemalige Mitarbeiter über einen ungewöhnlich langen Zeitraum untätig bleibt und das Unternehmen nicht mehr mit einer Forderung rechnen muss.
Gilt mein Anspruch auf Zwangsgeld auch, wenn die IT-Abteilung des Arbeitgebers die Datenaufbereitung verweigert?
JA. Der Anspruch auf Zwangsgeld besteht weiterhin, da interne technische oder personelle Hindernisse den Arbeitgeber nicht von seiner gesetzlichen Erfüllungspflicht gemäß § 888 ZPO befreien. Solche Widerstände der IT-Abteilung gelten rechtlich keinesfalls als Unmöglichkeit der Leistung, sondern fallen in den Verantwortungsbereich des Unternehmens.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zur Erteilung des Buchauszugs zu unternehmen, wozu im Bedarfsfall auch die Beauftragung externer Fachkräfte wie Wirtschaftsprüfer oder IT-Forensiker gehört. Interne Kommunikationsprobleme oder die Weigerung der eigenen EDV-Abteilung liegen im Risikobereich des Unternehmens und rechtfertigen gegenüber dem Vollstreckungsgericht keine Verzögerung der titulierten Auskunftspflicht. Kann die hauseigene Technik die Datenaufbereitung nicht leisten, muss der Betrieb nachweisen, dass er die notwendige Strukturierung durch qualifizierte Dritte zeitnah angefragt und beauftragt hat. Das Gericht wertet eine mangelnde interne Kooperation nicht als Entschuldigung, sondern setzt das Zwangsgeld fest, um den Beugedruck zur Erfüllung der rechtskräftigen Verpflichtung wirksam zu erhöhen.
Eine rechtlich relevante Ausnahme gilt nur bei nachgewiesener objektiver Unmöglichkeit, wobei der Arbeitgeber detailliert belegen muss, dass die Daten selbst mit Hilfe externer Experten und unter extremem Kostenaufwand technisch nicht rekonstruierbar sind.
Reicht eine einfache E-Mail aus oder muss ich das Urteil förmlich per Gerichtsvollzieher zustellen lassen?
NEIN, eine einfache E-Mail reicht rechtlich nicht aus, um die Vollstreckung eines Zwangsgeldes erfolgreich einzuleiten. Für diesen prozessualen Schritt ist zwingend eine förmliche Zustellung des Urteils gemäß den gesetzlichen Vorschriften der Zivilprozessordnung erforderlich.
Gemäß § 750 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn der Titel bereits zugestellt ist oder zeitgleich mit der Vollstreckung zugestellt wird. Diese förmliche Zustellung dient als verbindlicher Nachweis, dass der Schuldner offizielle Kenntnis von seiner rechtlichen Verpflichtung erhalten hat. Sie erfolgt üblicherweise durch einen Gerichtsvollzieher oder im Falle einer anwaltlichen Vertretung durch eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt. Ohne diesen qualifizierten Nachweis fehlt eine wesentliche Sachurteilsvoraussetzung für jeden späteren Zwangsgeldantrag. Das Gericht wird den Antrag daher zwingend als unzulässig abweisen, selbst wenn der Gegner den Inhalt des Urteils bereits durch eine formlose E-Mail kennt.
Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind und die Zustellung gegen ein Empfangsbekenntnis über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfolgt. In diesem speziellen professionellen Kontext gilt das Dokument ebenfalls als förmlich zugestellt, was den zusätzlichen Einsatz eines Gerichtsvollziehers entbehrlich macht.
Wie reagiere ich, wenn der Arbeitgeber trotz gezahltem Zwangsgeld weiterhin nur unstrukturierte Rohdaten liefert?
Beantragen Sie beim zuständigen Arbeitsgericht umgehend die Festsetzung eines weiteren, deutlich höheren Zwangsgeldes gegen Ihren weiterhin säumigen Arbeitgeber. Die bloße Zahlung einer ersten Sanktion entbindet das Unternehmen keinesfalls von der Pflicht zur Vorlage eines rechtlich einwandfreien und strukturierten Buchauszugs.
Das Zwangsgeld nach § 888 ZPO fungiert als Beugemittel, um den Willen des Schuldners zu brechen und ihn zur Vornahme der titulierten Handlung zu bewegen. Solange der Arbeitgeber lediglich ungeordnete Datenmengen liefert, hat er seine gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung eines geordneten Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB nicht erfüllt. Das Prozessgericht kann auf Antrag wiederholt Zwangsmittel festsetzen, wobei sich die Beträge zur Steigerung der Druckwirkung auf die Geschäftsführung üblicherweise deutlich erhöhen. Nach der Rechtsprechung begründen selbst hohe Kosten für externe Fachkräfte keine Unmöglichkeit der Leistung, sodass der Arbeitgeber zur Aufbereitung der Daten verpflichtet bleibt.
Sollten mehrfache finanzielle Sanktionen wirkungslos bleiben, sieht die Zivilprozessordnung als letzte Konsequenz die Anordnung von Zwangshaft gegen die verantwortlichen Organmitglieder des Unternehmens vor. Diese Maßnahme ist jedoch streng subsidiär und erfordert den gerichtlichen Nachweis, dass Zwangsgelder allein nicht zum gewünschten Erfolg der Handlungserzwingung führen.
Muss der Arbeitgeber die Kosten für externe Wirtschaftsprüfer zur Erstellung meines Buchauszugs selbst tragen?
JA. Der Arbeitgeber ist rechtlich dazu verpflichtet, sämtliche Kosten für die Einschaltung externer Fachkräfte wie Wirtschaftsprüfer oder IT-Experten zur Erstellung eines Buchauszugs in Eigenregie zu tragen. Da es sich um die Erfüllung einer gesetzlichen Arbeitgeberpflicht handelt, fallen diese Aufwendungen ausschließlich in seine wirtschaftliche Risikosphäre.
Die Erteilung eines Buchauszugs stellt eine sogenannte nicht vertretbare Handlung gemäß § 888 ZPO dar, die das Unternehmen als Schuldner grundsätzlich höchstpersönlich gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllen muss. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Az. 10 Ta 723/25) begründet ein hoher finanzieller oder zeitlicher Aufwand für die notwendige Datenaufbereitung ausdrücklich keine rechtliche Unmöglichkeit der Leistungserbringung. Vielmehr muss das verpflichtete Unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, wozu im Bedarfsfall auch die Beauftragung qualifizierter Dritter zur Strukturierung unübersichtlicher Rohdaten gehört. Eine Abwälzung dieser Kosten auf den Mitarbeiter ist rechtlich unzulässig, da die Bereitstellung der Informationen in klarer und geordneter Form ein zwingender Teil der gesetzlichen Auskunftspflicht bleibt.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 10 Ta 723/25 – Urteil vom 25.02.2026
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