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Zwangsgeldfestsetzung aus einundzwanzig Jahre altem Titel

ArbG Brandenburg – Az.: 2 BV 11/04 und 7 Ta 1544/14 und 7 Ta 1373/18 – Beschluss vom 01.06.2017

Gegenüber der Beteiligten zu 2) wird wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1 des Vergleiches vom 14.07.1994 entsprechend dem Beschluss vom 02.11.1994 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 Euro verhängt.

Die darüber hinausgehenden Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe

Die Beteiligten zu 1) und 2) schlossen am 14.07.1994 im Verfahren 2 BV 11/94 einen Vergleich mit folgendem Inhalt:

„Die Beteiligte zu 2) verpflichtet sich, die einseitige Anordnung oder Entgegennahme von Mehrarbeit sowie von Abweichung von der mit dem Beteiligten zu 1) vereinbarten täglichen Arbeitszeit zu unterlassen und zu unterbinden und stattdessen die Zustimmung des Beteiligten zu 1) vor der Durchführung der jeweiligen Maßnahme nach der Betriebsvereinbarung vom 18.09.1992 einzuholen, es sei denn, es liegt eine unvorhersehbare Situation vor, die die vorherige Zustimmung nicht ermöglicht. Für diesen Fall verpflichtet sich die Beteiligte zu 2), unverzüglich nachträglich den Beteiligten zu 1) unter Angaben der betreffenden Namen, der Stunden, des Zeitraumes und der Begründung der Maßnahme zu informieren. Falls die Zustimmung nicht 7 Tage vor der Maßnahme eingeholt werden kann, aber vor Durchführung der Maßnahme eingeholt werden kann, ist die Erteilung der Zustimmung zuvor unverzüglich zu beantragen.“

Mit Beschluss vom 19.10.1994 wurde entsprechend den im Vergleich vom 14.07.1994 festgehaltenen Verpflichtungen jeweils ein Zwangsgeld angedroht.

Der Zwangsgeldandrohungsbeschluss wurde mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Brandenburg am 06.01.1995 bestandskräftig.

In der Vergangenheit wurden bereits diverse Anträge des Betriebsrates auf Festsetzung des Zwangsgeldes zurückgewiesen.

Mit Anträgen vom 02.10.2015, 31.03.2016 und 06.06.2016 beantragte der Beteiligte zu 1) erneut die Verhängung des angedrohten Zwangsgeldes wegen diverser Verstöße der Beteiligten zu 2) gegen die Verpflichtung aus dem Vergleich vom 14.07.1994.

So habe die Beteiligte zu 2) am 31.07.2015 die Arbeitszeitverlagerung für 6 Arbeitnehmer für den 10.08.2015 für die Durchführung einer Großreparatur beantragt. Trotz dem der Beteiligte zu 1) dieser Maßnahme nicht zustimmte, habe die Beteiligte zu 2) die Arbeitszeitverlagerung durchgeführt.

Am 20.08.2015 hatte der Arbeitnehmer G. planmäßig frei. Am 19.08.2015 meldete sich der Mitarbeiter F. arbeitsunfähig. Da zu diesem Zeitpunkt der strukturmäßige Schichtleiter frei hatte, vereinbarte der stellvertretende Schichtleiter mit dem Arbeitnehmer G. die Verschiebung seiner Zusatzruhe. Eine Zustimmung holte die Beteiligte zu 2) beim Beteiligten zu 1) nicht ein, sondern informierte diesen erst mit Schreiben vom 22.08.2015 über den Sachverhalt.

Gleiches erfolgte am 02.09.2015 bezüglich des Arbeitnehmers J., der planmäßig am 02.09.2015 frei hatte und die Krankheitsvertretung des Arbeitnehmers H. übernahm, der am 02.09.2015 um 22:00 Uhr seine Arbeit beginnen sollte und sich um 16:00 Uhr krank meldete. Daraufhin hat der Schichtmeister Herr J. beschlossen, seine Freizeit zu verschieben und für Herrn H. zu arbeiten.

Mit dem Antrag vom 31.03.2016 führt der Beteiligte zu 1) aus, dass im Zeitraum vom 16.12. bis 31.12.2015 im Bereich des Gieß- und Schmelzbetriebes nicht genehmigte Mehrarbeit entgegengenommen bzw. ohne vorherige Zustimmung Arbeitszeiten bei insgesamt 34 Mitarbeitern verändert wurde. Diese wurden in anderen Schichten als geplant eingesetzt. Ein Schichtwechsel fand statt, die tägliche Arbeitszeit wurde verlängert bzw. die Lage der Arbeitszeit geändert.

Mit dem Antrag vom 06.06.2016 beantragt der Beteiligte zu 1) die Verhängung des Zwangsgeldes wegen weiterer Verstöße. So habe am 20.05.2016 der Arbeitnehmer K. Mehrarbeit geleistet, ohne einen entsprechenden Antrag. Hier erfolgte nur eine nachträgliche Mitteilung. Am 14.05.2016 habe der Arbeitnehmer S. ohne Zustimmung des Betriebsrates Mehrarbeit geleistet. Im Zeitraum vom 07.05. – 20.05.2016 seien Änderung der Freizeitplanung durchgeführt worden, ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1).

Durch die Beteiligte zu 2) wird die Antragsrückweisung beantragt. Die Beteiligte zu 2) verweist darauf, dass der Vergleich 21 Jahre zurückliege, räumt jedoch auch ein, dass es vereinzelt zu Verstößen gegen den gerichtlichen Vergleich gekommen sei. Dies sei aber den störanfälligen Produktionsabläufen, den störanfälligen Produktionsmitteln, kurzfristigen Krankenstand u. a. geschuldet. Insbesondere bei kurzfristigen Ausfällen oder Notwendigkeit von Reparaturen könne das Prozedere des Vergleiches nicht immer exakt eingehalten werden. Gemessen daran, dass im Zeitraum vom 01.01. – 31.10.2015 700 Anträge auf Arbeitszeitverlagerung bzw. Mehrarbeit gestellt wurden, ist das Verhalten des Beteiligten zu 1) mit der Nichtgenehmigung bzw. schlichten Ablehnung der Anträge nicht nachzuvollziehen. Der Beteiligte zu 1) missbrauche dabei sein Mitbestimmungsrecht, denn die Ablehnung der Anträge begründet er nie. Er übe keinerlei Ermessen aus. Die Bemühungen der Beteiligten zu 2), eine ständige Einigungsstelle einzurichten, ignoriert der Beteiligte zu 1) schlichtweg. Die notwendige Arbeitszeitverlagerung für den 10.08.2015 sei jedoch nicht durch die Beteiligten zu 2) zu vertreten. Die Geschäftsführung hatte keinerlei Kenntnis von der eigenmächtigen Arbeitszeitverlagerung durch den Abteilungsleiter. So wurde zwar die Arbeitszeitverlagerung beantragt. Der Beteiligte zu 1) habe sich diesbezüglich nicht geäußert, jedoch eben auch nicht ausdrücklich zugestimmt. In der Abteilung wurde davon ausgegangen, dass damit die Zustimmung vorliege und die Arbeitszeitverlagerung wurde durchgeführt.

Bezüglich der Arbeitszeitverlagerung des Arbeitnehmers G. hatte auch hier das Personalwesen keine Kenntnis von der Arbeitszeitverlagerung in der Schicht, weil der stellvertretende Schichtleiter die Verschiebung der Zusatzruhe mit Herrn G. vereinbart hatte. Mangels Kenntnis beim Arbeitgeber konnte eine Zustimmung auch nicht eingeholt werden.

Die Anträge auf Zwangsvollstreckung vom 31.03.2016 und 06.06.2016 sowie aus dem Antrag vom 02.10.2015 bezüglich des Sachverhaltes vom 02.09.2015 sind bereits unzulässig, da der Beteiligte zu 1) keine wirksamen Beschlüsse zur Festsetzung des Zwangsgeldes im gerichtlichen Verfahren gefasst hat. Wie die Einleitung von arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, die Beauftragung für den Betriebsrat auftretender Rechtsanwälte bedürfen auch Anträge zur Zwangsgeldfestsetzung eines Beschlusses des Betriebsrates. Ist eine Beschlussfassung unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist kein ordnungsgemäßes Verfahren eingeleitet worden. Die für den Betriebsrat gestellten Anträge sind dann unzulässig abzuweisen. Bezüglich des Antrages vom 31.03.2016 hat der Beteiligte zu 1) in keiner Weise vorgetragen, wann durch den Betriebsrat, mit welchem Inhalt ein Beschluss zur Beantragung des Zwangsgeldes wegen der dort aufgeführten Verstöße gefasst wurde. Der Antrag enthält keinerlei Hinweise darauf, dass der Betriebsrat diesbezüglich überhaupt beschlossen hat.

Gleiches gilt für den Antrag vom 06.06.2016. Zwar führt der Beteiligte zu 1) aus, dass er am 30.05.2016 einen Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gefasst habe, Einzelheiten darüber trägt er jedoch nicht vor. Insbesondere wird zum Inhalt des Beschlusses keinerlei Vortrag getätigt. Somit ist bezüglich der Anträge vom 31.03. und 06.06.2016 keine ordnungsgemäße Einleitung des Antragsverfahrens ersichtlich, so dass die Anträge unzulässig sind.

Bezüglich des Antrages vom 02.10.2015 wird durch den Beteiligten zu 1) ausgeführt, dass darüber auf der Betriebsratssitzung vom 31.08.2015 beschlossen wurde. Die Einladung zu dieser Sitzung erfolgte am 26.08.2015. Aus der Einladung zur Betriebsratssitzung vom 26.08.2015 sind lediglich in den Tagesordnungspunkten 6 und 12 die Sachverhalte der Arbeitszeitverlagerung vom 10.08.2015 sowie die Änderung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers G. am 20.08.2015 ersichtlich. Die Problematik des Arbeitnehmers J. vom 02.09.2015 ist darin nicht enthalten. Der Betriebsrat kann über diesen eventuellen Verstoß auch nicht bereits in seiner Sitzung vom 31.08.2015 die Einleitung des Antragsverfahrens beschlossen haben, denn das Ereignis, auf das sich der Beteiligte zu 1) stützt, fand erst am 02.09.2015, also nach der Beschlussfassung des Betriebsrates statt. Insoweit ist der Antrag auch unzulässig.

Die Beteiligte zu 2 hat jedoch mit der Arbeitszeitverlagerung am 10.08.2015 für diverse Arbeitnehmer und der Änderung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers G. am 20.08.2015 ohne Wahrung der Mitbestimmung durch den Beteiligte zu 1 gegen die Verpflichtung aus dem Vergleich vom 14.07.1994 verstoßen. Daher war ein mit dem Beschluss vom 19.10.1994 angedrohtes Zwangsgeld festzusetzen.

Die Verpflichtung ist nach wie vor bindend, denn die Betriebsparteien haben keine den Vergleich ablösende, ändernde oder aufhebende Vereinbarung getroffen. Insofern können die Betriebsparteien sich auf den Vergleich weiterhin berufen.

Dabei kommt es darauf an, dass die Verstöße, die die Beteiligte zu 2 auch einräumt, objektiv vorliegen.

Dem Antrag auf Arbeitszeitverlagerung vom 31.07.2015 für den 10.08.2015 hatte der Beteiligte zu 1 nicht zugestimmt. Dabei ist es unerheblich, warum dem Antrag nicht zugestimmt wurde. Dennoch wurde die Maßnahme durchgeführt. Dabei ist es unbeachtlich, dass dies ggf. eigenmächtig durch den zuständigen Abteilungsleiter, ohne Rücksprache mit der Geschäftsführung erfolgte. Die Beteiligte zu 2 hat ihren Betrieb so zu organisieren, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates stets gewahrt werden. Insofern ist kein Verschulden der Organmitglieder der Beteiligten zu 2 erforderlich. Die Beteiligte zu 2 muss sich das Handeln ihrer Mitarbeiter mit Leitungsfunktion zurechnen lassen. Auch wenn die Beteiligte zu 2 diese verantwortlichen Personen regelmäßig belehrt, hat sie für deren Handeln einzustehen, wenn Mitbestimmungsrechte verletzt werden. Es kann eben nicht sein, dass mitbestimmungspflichtige Maßnahmen durch verantwortliche Personen angeordnet werden, wenn das Mitbestimmungsverfahren nicht abgeschlossen ist.

Gleiches gilt für die Änderung der Freizeitplanung des Arbeitnehmers G. für den 20.08.2015. Auch wenn der verantwortliche Schichtleiter die Änderung mit dem betroffenen Arbeitnehmer wegen eines kurzfristigen krankheitsbedingten Ausfalls eines Kollegen vereinbart hatte und das Personalwesen darüber nicht in Kenntnis gesetzt worden war, befreit dies die Beteiligte zu 2 nicht von der Einhaltung des Mitbestimmungsverfahrens. Die Beteiligte muss ihren Betrieb stets so organisieren, dass bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen das Mitbestimmungsverfahren auch eingehalten wird.

Unter Berücksichtigung des o.g. Sachverhaltes war die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes als angemessen anzusehen.

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